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Schweizerisches Bundesblatt.

48. Jahrgang. III.

Nr. 29.

15. Juli 1896.

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Bundesgesetz über

die Errichtung der Schweizerischen Bundesbank.

(Vom 18. Juni 1896.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des revidierten Art. 39 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874; nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1894, beschließt:

I. Allgemeines.

Art. 1. Der Bund errichtet unter dem Namen : ,,Schweizerische Bundesbank" ,,Banque de la Confédération Suisse" ,,Banca della Confederazione Svizzera" eine unter gesonderter Verwaltung stehende und mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit versehene Staatsbank, an welche er das ausschließliche Recht der Ausgabe von Banknoten überträgt.

Die mit dem Notenmonopol ausgerüstete Bundesbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln und den Zahlungsverkehr zu erleichtern. Sie hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird, unentgeltlich zu besorgen.

Bandesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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682 Art. 2. Der Bund haftet für alle Verbindlichkeiten der Bundesbank, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Art. 3. Die Bundesbank hat ihren Hauptsitz in BernSie ist berechtigt, nach eingeholter, jedoch unverbindlicher Vernehmlassung der betreffenden Kantonsregierung allerorts in der Schweiz Zweiganstalten oder Agenturen zu errichtenSie ist befugt, bestehende Banken mit für sie geeignetem Geschäftskreis käuflich zu erwerben und unter Liquidation der nicht geeigneten Geschäfte als Zweiganstalten zu betreiben.

Jeder Kanton hat Anspruch darauf, daß eine Zweiganstalt oder Agentur der Bundesbank auf seinem Gebiete errichtet werde.

Bei Errichtung von Agenturen sind in erster Linie die in den betreffenden Kantonen bestehenden oder noch zu gründenden staatlichen oder von Kantonen garantierten gemischten Banken zu berücksichtigen.

Art. 4. Das Grundkapital der Bundesbank, eingeteilt i a Anteilscheine von Fr. 10,000, beträgt 25 Millionen Franken v welche am Tage der Geschäftseröffnung vollständig eingezahlt sein sollen. Das Grundkapital kann durch Beschluß der Bundesversammlung bis auf 50 Millionen Franken erhöht werden.

Zwei Fünfteile dieses Grundkapitals werden den Kantonen zur Beteiligung reserviert; drei Fünfteile und die von den Kantonen nicht beanspruchten Beträge übernimmt der Bund; die Geldbeschaffung des Bundes erfolgt gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen, welche von Seiten der Gläubiger nicht gekündet werden können.

Die Zuteilung an die Kantone erfolgt in der Weise?

daß jeder Kanton auf mindestens 10, jeder Halbkanton auf mindestens 5 Anteilscheine, im übrigen aber auf eine seiner Bevölkerungsziffer entsprechende Quote Anspruch hat.

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Die Kantone können weder zu einer Beteiligung am Grundkapital verhalten, noch, im Falle einer Beteiligung, über ihren Anteil am Gründungskapital hinaus in Mitleidenschaft gezogen werden.

Die Anteilscheine lauten auf den Namen des Bundes oder der Kantone; sie können auf eidgenössische, unter Genehmigung des Bundesrates auch auf kantonale Verwaltungen und öffentliche Fonds übertragen werden. Eine Übertragung auf Privatpersonen ist ausgeschlossen.

Art. 5. Die Bundesbank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

Vorbehalten bleiben die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Stempelsteuer auf Wechsel, Checks und andere Verpflichtungen. Von dieser Steuer sind nur befreit die von der Bundesbank ausgehenden Akten, Inbegriffen die von ihr erteilten Quittungen.

II. Geschäftskreis der Bundesbank.

Art. 6. Der Geschäftskreis der Bundesbank ist auf denjenigen einer reinen Noten-, Giro- und Diskontobank beschränkt; sie ist als solche, mit Ausschluß jedes anderen Geschäftszweiges, zum Betriebe folgender Geschäfte befugt: 1. Diskontierung von Wechseln auf die Schweiz, mit längstens dreimonatlicher Verfallzeit und mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften; 2. An- und Verkauf von längstens drei Monat Wechseln auf das Ausland mit mindestens zwei als zahlungsfähig bekannten Unterschriften; 3. Gewährung von zinsbaren Darleihen auf nicht länger als drei Monate gegen Hioterlage von Wertschriften und Schuldurkunden (Lombardverkehr); Aktien sind von der BelehnuDg ausgeschlossen ;

684 4. Erwerb von zinstragenden, auf den Inhaber lautenden, leicht realisierbaren Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder auswärtiger Staaten jedoch nur zum Zwecke vorübergehender Verwendung ihrer Gelder; 5. Annahme von Geldern in verzinslicher und unverzinslicher Rechnung ; 6. Kauf und Verkauf von Edelmetallen für eigene und für fremde Rechnung, sowie Belehnung solcher; 7. Ausgabe von Gold- und Silbercertifikaten, nach Maßgabe eines besonderen Reglements; 8. Giro-, Mandat- und Inkasso-Verkehr; 9. Annahme von Wertschriften und Wertgegenständen zur Aufbewahrung und Verwaltung.

Art. 7. Die Bundesbank ist verpflichtet : 1. Überall da, wo sie Zweiganstalten hat, für Rechnung des Bundes und seiner Verwaltungen kostenfrei Zahlungen anzunehmen und bis auf die Höhe des Bundesguthabens Zahlungen zu leisten.

2. Soweit es verlangt wird, die dem Bunde gehörenden und unter seiner Verwaltung stehenden Wertschriften unentgeltlich zur Aufbewahrung oder Verwaltung zu übernehmen.

III. Ausgabe, Einlösung und Deckung der Banknoten.

Art. 8. Innerhalb des von der Bundesversammlung zu bestimmenden Maximalbetrages der Notenemission hat die Bundesbank das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben.

Die An- und Ausfertigung, Einziehung und Vernichtung derselben erfolgt unter der Kontrolle des eidgenössischen Finanzdepartements.

Art. 9. Die Noten werden in Abschnitten von 50, 100, 500 und 1000 Franken ausgegeben.

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Die Bundesversammlung kann in außerordentlichen Fällen die Ausgabe von Noten in kleinem Abschnitten vorübergehend bewilligen.

Art. 10. Der ganze Gegenwert der in Umlauf befindlichen Noten soll in gesetzlicher Barschaft in Kassa oder in Gold in Barren, zum Marktwerte gerechnet, oder in fremden Goldmünzen, in schweizerischen Diskontowechseln und Wechseln auf das Ausland vorhanden sein; die Metallreserve muß zum mindesten einen Drittel der in Umlauf befindlichen Noten betragen.

Art. 11. Die Bank wird ferner verpflichtet, den Gegenwert aller kurzfälligen Schulden jederzeit in schweizerischen Diskontowechseln, in Wechseln auf das Ausland oder in Barschaft oder Goldbarren gedeckt zu halten.

Als kurzfällig gelten diejenigen Schulden, welche innert zehn Tagen fällig oder forderbar sind.

Art. 12. Die Bundesbank ist zur Einlösung ihrer Noten zum Neunwert in gesetzlicher Barschaft verpflichtet : a. aa ihrem Hauptsitz in Bern, in jedem Betrag, sofort auf Vorweisung ; b. an ihren Zweiganstalten und Agenturen, soweit es deren Barbestände und die eigenen Geldbedürfnisse gestatten, jedenfalls innert der Frist, welche notwendig ist, um das fehlende Bargeld von der Hauptkasse kommen zu lassen.

Bei den Zweiganstalten und Agenturen ist der Einlösuugsdienst den Bedürfnissen des Platzes entsprechend einzurichten.

Art. 13. Die Bundesbank ist verpflichtet, ihre Noten sowohl an ihrem Hauptsitz als an ihren Zweiganstalten jederzeit zum Nennwert an Zahlung sowohl als auch zur Bildung von Guthaben anzunehmen.

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Desgleichen sind die eidgenössischen öffentlichen Kassen pflichtig, die Noten der Bundesbank zum Nennwert an Zahlung anzunehmen.

Eine weitergehende Rechtsverbindlichkeit für die Annahme der Noten der Bundesbank kann, außer bei Notlage in Kriegszeiten, nicht ausgesprochen werden.

Art. 14. Beschädigte Noten hat die Bundesbank zum vollen Nennwert einzulösen, sofern der Inhaber einen Teil der Note vorweist, der größer ist als die Hälfte, oder, falls er einen weniger großen Teil vorweist, den Nachweis leistet, daß der andere Teil der Note zerstört sei. Für vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten, ist sie nicht verpflichtet.

Art. 15. Abgenutzte oder beschädigte Banknoten dürfen von der Bank, ihren Zweiganstalten oder Einlösungsstellen nicht wieder ausgegeben werden.

Art. 16. Alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten unterliegen dem Entscheide des Bundesgerichts.

IV. Rechnnugsstellnng, Beingewinn, Reservefonds, Publizität.

Art. 17. Die Rechnungen der Bundesbank unterliegen der Genehmigung der Bundesversammlung.

Sie werden mit dem Kalenderjahr abgeschlossen.

Die Aufstellung der Jahresbilanzen hat nach den Grundsätzen des Art. 656 des Obligationenrechts zu geschehen.

Art. 18. Von dem Betrag, welchen die Gewinn- und Verlustrechnung als Reingewinn aufweist, fallen vorab 25°/o in den Reservefonds.

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Von dem Mehrbetrag wird eine Verzinsung bis auf 3Va °/o des Grundkapitals ausgerichtet. Ein allfälliger Fehlbetrag ist aus dem Reservefonds zu ersetzen.

Der Rest des Reingewinns kommt den Kantonen zu.

Die Verteilung an die Kantone erfolgt durch den Bund im Verhältnis der Wohnbevölkerung nach Maßgabe der letzten ·eidgenössischen Volkszählung.

Art. 19. Der Gegenwert des Reservefonds ist in inländischen und ausländischen Staatspapieren anzulegen.

Eine Verzinsung zu Lasten der Jahresrechnung findet nicht statt.

Art. 20. Der Reservefonds ist Eigentum der Bank. Er -darf nur zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital, «owie zur Vervollständigung der Verzinsung (Art. 18) auf ·3 Va °/o in Anspruch genommen werden.

Art. 21. Die Bundesbank hat jeweilen den Prozentsatz ·öffentlich bekannt zu geben, zu welchem sie diskontiert und .zinsbare Darleihen gewährt.

Sie hat den Stand ihrer Aktiven und Passiven auf Ende jeder Woche und ihre Jahresrechnungen zu veröffentlichen.

T. Organe der Verwaltung.

Art. 22. Die Organe der Schweizerischen Bundesbank sind : a. Für die Aufsieht und Kontrolle: d e r B a n k rat und die Lokalkomitees.

è. Für die Leitung: das D i r e k t o r i u m und die Lokaldirektionen.

688 Art. 23. Die Aufsieht und Kontvolle über die Bundesbank wird von einem Bankrat ausgeübt, welcher aus 25> für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern besteht.

Von diesen werden 15 durch den Bundesrat und 10 durch die Kantone gewählt.

Bei der Wahl des Bankrates ist auf die verschiedenen Haupthandelsplätze und Gegenden der Schweiz billige Rücksicht zu nehmen.

Austretende Mitglieder werden für den Rest der Amtsdauer ersetzt.

Art. 24. Die Bestellung des Bankrates erfolgt in der Weise, daß der Bundesrat zuerst den Präsidenten und den Vizepräsidenten bezeichnet; hierauf werden die den Kantonen zustehenden 10 Mitglieder gewählt, und schließlich nimmt der l Bundesrat die Wahl der noch verbleibenden 13 Mitglieder vor.

o' Art. 25. Behufs Wahl derjenigen 10 Mitglieder, deren Ernennung den Kantonen zusteht, treten die Abgeordneten der Kantonsregierungen zu einem Wahlkollegium, in welchem jeder Kanton und Halbkanton durch je ein Mitglied vertreten ist, zusammen.

Aus e i n e m Kanton darf durch dieses Wahlkollegium nicht mehr als ein Mitglied in den Bankrat gewählt werden^ Die Kantonsregierungen haben die Namen der Delegierten ihres Kantons im Wahlkollegium dem Bundesrate mitzuteilen,, welcher die Einberufung anordnet und ein Mitglied des Bundesrates zur Leitung der Verhandlungen bezeichnet.

Art. 26. Ein für die Dauer einer Amtsperiode bestellter Bankausschuß von fünf Mitgliedern übt als Delegation des.

Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bundesbank aus.

Dieser Ausschuß wird gebildet aus dem Präsidenten,, dem Vizepräsidenten und drei weitern durch den Bankrat zu ernennenden Mitgliedern.

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Art. 27. Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich; er kann aber auch durch seinen Präsidenten oder auf Verlangen von sieben Mitgliedern außerordentlich einberufen werden.

Die Sitzungen finden in der Regel am Hauptsitze der Bank statt.

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Kann der Bankrat nicht in beschlußfähiger Anzahl besammelt werden, so ist der Präsident befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen ; dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

Art. 28. Die Aufsicht über die Zweiganstalten wird von L o k a l k o m i t e e s ausgeübt. Dieselben bestehen aus 5--10 Mitgliedern, welche vom Bankrate vorzugsweise aus den namhaften Kaufleuten und Industriellen des Platzes und Umgebung auf eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

Mitglieder des ßankrates, welche am Orte einer Zweiganstalt ihren Wohnsitz haben, sind als Mitglieder des Lokalkomitees wählbar.

Aus der Gesamtzahl der Mitglieder eines Lokalkomiteea bezeichnet der Bankrat einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Die Lokalkomitees besammeln sich nach Bedürfnis; sie sind beschlußfähig bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder.

Art. 29. Das D i r e k t o r i u m ist die verwaltende und ausführende Behörde; ihm liegen innerhalb der Dienstanweisungen und Réglemente alle Verrichtungen zur Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Bundesbank ob.

Das Direktorium vertritt die Schweizerische Bundesbank nach außen ; es ist die sämtlichen Beamten und Angestellten

690 der Central ver waltung, sowie der Lokaldirektionea unmittelbar vorgesetzte Stelle.

Das Direktorium besteht aus 3--5 Mitgliedern, die ihren ständigen Wohnsitz am Hauptsitz der Bank haben müssen.

Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundesrate auf unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums dessen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Art. 30. Die L o k a l d i r e k t i o n e n müssen aus mindestens zwei Personen bestehen, welche vom Bundesrate auf den unverbindlichen Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden; ihnen ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalten innerhalb der vom Direktorium zu erteilenden Weisungen und der erlassenen Réglemente übertragen.

Den Lokaldirektionen sind die Beamten und Angestellten der betreffenden Zweiganstalt unmittelbar unterstellt.

Art. 31. Nicht vereinbar sind: a. die Stelle eines Mitgliedes der Bundesversammlung mit derjenigen eines Mitgliedes des Bankrates, des Direktoriums und der Lokaldirektionen ; b. die Stelle eines Mitgliedes des Baukrates mit derjenigen eines Mitgliedes des Direktoriums und der Lokaldirektionen.

Art. 32. Die dem Direktorium am Hauptsitze der Bank unterstellten Beamten und Angestellten der Centralverwaltung werden durch das Direktorium, die übrigen Beamten und Angestellten auf die Vorschläge der Lokaldirektionen und nach Vernehmlassung des Direktoriums durch den Bankrat gewählt.

Art. 33. Die Mitglieder des Bankrates, des Direktoriums, der Lokalkomitees, der Lokaldirektionen müssen in der Schweiz angesessene Schweizerbürger sein.

691 Art. 34. Sämtlichen Mitgliedern der Bankbehörden, sowie allen 'Beamten und Angestellten der Bundesbank ist strenge Verschwiegenheit über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu den Bankkunden und über deren Verhältnisse zur Pflicht gemacht.

Art. 35. Die Behörden der Bundesbank, sowie deren Beamte und Angestellte haben die Eigenschaft von Bundesbehörden und Bundesbeamten; sie sind dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 unterstellt.

Dem Direktorium und dem Bankrate steht gegenüber den von ihnen gewählten Beamten und Angestellten die gleiche Disciplinargewalt zu, wie sie der Bundesrat mit Bezug auf die von ihm ernannten Beamten und Angestellten hat.

Art. 36. Ein auf Vorlage des Bankrates durch die Bundesversammlung zu genehmigendes Reglement wird die Kompetenzen der Bankbehörden und ihre Beziehungen zu einander feststellen, die Besoldungs-Minima und -Maxima normieren, sowie die Geschäftsführung überhaupt regeln.

Art. 37. Die Mitglieder des Bankrates und der Lokalkomitees werden durch Tag- und Reisegelder entschädigt, deren Höhe durch die Bundesversammlung im Reglement bestimmt wird. Den Mitgliedern des Bankausschusses oder einzelnen derselben können durch die Bundesversammlung auch feste Besoldungen ausgesetzt werden.

Art. 38. Innerhalb der aufgestellten Besoldungs-Minima und -Maxima werden die Besoldungen des Direktoriums und der Lokaldirektionen durch den Bundesrat, diejenigen der übrigen Beamten und Angestellten durch den Bankrat festgestellt.

Die Ausrichtung von Tantiemen ist überall ausgeschlossen.

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VI. Aufsicht durch die Bundesversammlung.

Art. 39. Die allgemeine Aufsicht über die Bundesbank steht der Bundesversammlung zu.

Zu diesem Zwecke bestellen die beiden Räte Prüfungskommissionen von fünf bis sieben Mitgliedern, welche für eine mit der Legislaturperiode zusammenfallende Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden.

Zur Prüfung und Begutachtung der Jahresrechnung, des Geschäftsberichtes und der von der Bundesversammlung zu erlassenden oder zu genehmigenden Réglemente treten die beiden Kommissionen zu gemeinsamer Beratung zusammen.

Im übrigen erfolgt die Beschlußfassung in den Kommissionen und die Behandlung in den Räten nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Geschäftsverkehr zwischen dem Natiooalrat und dem Ständerat.

Die Kommissionen, beziehungsweise deren Delegationen, haben das jederzeitige und unbedingte Recht der Einsichtnahme in den gesamten Geschäftsbetrieb der Bundesbank, immerhin unter Beobachtung der in Art. 34 enthaltenen Vorschriften.

VII. Strafbestimmungen.

Art. 40. Wer falsche Banknoten anfertigt, um sie als echte zu verwenden, wird mit Zuchthaus bis zu zwanzig Jahren bestraft.

Art. 41. Wer echte Banknoten mit einem höheren Wert bezeichnet, um sie mit diesem höheren Wert in Verkehr zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 42. Wer falsche oder verfälschte Banknoten wissentlich als echt oder unverfälscht in,Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren bestraft.

693 Wer falsche oder verfälschte Banknoten als echte in Empfang genommen und nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr bringt, ist mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldbuße bis zu 5000 Franken zu bestrafen.

Art. 43. Wer Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen, die zur Fälschung oder Verfälschung von Banknoten bestimmt sind, anfertigt, oder anschafft, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Art. 44. Wer den Banknoten ähnliche Drucksachen oder Abbildungen zu Ankündigungen, Reklamen oder Scherzen anfertigt oder verbreitet, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldbuße bis zu Fr. 500 bestraft.

Art. 45. Falsche oder verfälschte Banknoten sind zu vernichten,i ebenso die zu deren HerstellungO bestimmten Stiche, Platten, Clichés oder andere Formen.

Art. 46. Wer entgegen der Vorschrift des revidierten Artikels 39 der Bundesverfassung Banknoten oder andere gleichartige Geldzeichen ausgiebt, wird mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft, welche dem Fünffachen des Nennwertes der unbefugt ausgegebenen Schuldscheine gleichkommt, zum mindesten aber Fr. 5000 beträgt.

Art. 47. Die in den Artikeln 40--46 dieses Gesetzes angedrohten Strafen sind auch auf Handlungen anwendbar, welche auf fremdem Gebiete verübt werden. Im übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

Die Beurteilung der Straffälle unterliegt der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

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TIII. Übergangsbestimmungen.

Art. 48. Nach Annahme dieses Gesetzes ist der Bankrat zu bestellen (Art. 24) und die Wahl von höchstens drei Mitgliedern des Direktoriums vorzunehmen.

Diese Wahlen sind provisorisch für die Dauer der Orgaaisationsperiode bis zur Geschäftseröffnung der Bundesbank.

Art. 49. Während dieser gleichen Periode ist der Bundesrat beauftragt und bevollmächtigt, alle zur Organisation nötigen, einleitenden und vorbereitenden Schritte anzuordnen, sowie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und in geeigneter Weise ausführen zu lassen.

Er wird hierfür in erster Linie die provisorisch gewählten Mitglieder des Direktoriums in Anspruch nehmen und, soweit nötig, den Bankrat als gutachtliche Behörde beiziehen.

Dem Bundesrat wird für die Durchführung aller vorbereitenden Handlungen der nötige Kredit eröffnet in der Meinung, daß die erlaufenen Kosten durch die Bundesbank zurückzuerstatten sind.

Art. 50. Die Bundesbank gilt als konstituiert und sie kann ihre Geschäfte beginnen, sobald das Grundkapital vollständig einbezahlt ist und die Centralverwaltung in Bern und mindestens vier Zweignnstalten auf schweizerischen Bankplätzen organisiert sein werden.

Auf diesen Zeitpunkt sind die in diesem Gesetze vorgesehenen Wahlen definitiv vorzunehmen.

Art. 51. Von dem Tage der Annahme dieses Gesetzes an ist der Bundesrat ermächtigt, die Bewilligung zur Neuemission oder Emissionsvermehrung von Banknoten bestehender Emissionsbanken zu verweigern.

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Art. 52. Der Rückzug der alten Noten hat vom Tage der Geschäftseröffnung der Bundesbank an in längstens 2 J /a Jahren in der Weise zu geschehen, daß jede Emissionsbank verpflichtet ist, mit Ende eines jeden Trimesters mindestens ein Zehntel des Nominalbetrages ihrer Notenemission zur Vernichtung und einen allfälligen Fehlbetrag in bar einzuliefern.

Wenn jedoch der Betrag der im Laufe eines Trimesters eingelieferten Noten ein Zehntel des Nominalbetrages der Notenemission übersteigt, so wird der Überschuß auf Rechnung der folgenden Trimester getragen.

Die Ablieferung der zu vernichtenden Noten geschieht an die Bundeskontrollbehörde, die allfällige Einzahlung in bar an die Bundesbank.

Art. 53. Mit der letzten Ablieferung hat jede Emissionsbank ein specifiziertes Verzeichnis der noch ausstehenden Noten der Bundesbank zu übergeben, welche die nachträgliche Einlösung noch während eines Zeitraumes von dreißig Jahren, vom Datum des oben genannten Termins an gerechnet, übernimmt und die eingelösten Noten unter Kontrolle des Finanzdepartementes vernichtet. Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Gegenwert der nicht zur Einlösung vorgewiesenen Noten dem schweizerischen Invalidenfonds.

Gegenüber Banken, welche den Gegenwert aller noch ausstehenden Noten vor Ablauf des Bndtermins einliefern, übernimmt die Bundesbank schon vom Tage dieser Ablieferung an die unbedingte Verpflichtung zur Einlösung.

Art. 54. Soweit nicht die Übergangsbestimmungen bereits Abänderungen des Bundesgesetzes über die Ausgabe und die Einlösung von Banknoten, vom 8. März 1881, bedingen, bleiben dieses Gesetz und die betreffenden Vollziehungsverordnungen und Réglemente für die Kontrollbehörde und für die bestehenden Emissionsbanken so lange in Wirksamkeit, bis die letztern sich von allen ihren Verpflichtungen gegen die Noteninhaber liberiert haben.

696 Art. 55. Die Bundesbank und ihre sämtlichen Zweiganstalten werden während der Rückzugsperiode die Noten von Emissionsbanken an Zahlung nehmen und die Einlösung dieser Noten binnen einer Frist von drei Tagen unentgeltlich vermitteln, solange diese Emissionsbanken ihre eigenen Noten pünktlich einlösen und der Bundesbank Gegenrecht halten.

Art. 56. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 16. Juni 1896.

Der Präsident: Gallati.

Der Protokollführer: Ringier.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 18. Juni 1896.

Der Präsident: Hohl.

Der Protokollführer: Wagniere.

Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 10. Juli 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, D e r Bundespräsident: A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 15. Juli 1896.

Ablauf der Referendumsfrist : 13. Oktober 1896.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Errichtung der Schweizerischen Bundesbank. (Vom 18. Juni 1896.)

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1896

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15.07.1896

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681-696

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