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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Yenaltungsstellen des Eides.

Südafrikanische Republik.

Gesetz über die Fremden.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit, gesetzliche Vorschriften über die Zulassung der Fremden in diese Republik zu erlassen, und auf Grund von Art. 6 des Verfassungsgesetzes wird beschlossen : ng g Art. 1. Der Aufenthalt in der Republik ist jedem nicht im Lande geborenen Fremden gestattet, der einen regelrechten, von der Regierung seines Heimatlandes oder in deren Auftrag ausgestellten und durch einen Konsul oder Konsularbeamten der Republik visierten Paß vorweisen kann.

Art. 2. Dieser Paß hat namentlich festzustellen, daß der Träger genügende Existenzmittel besitzt oder in der Lage ist, sich solche durch seine Arbeit zu beschaffen.

Art. 3. Fremden, welche nicht im Besitze eines solchen Passes sind, kann der Aufenthalt im Lande auch auf die Vorlage anderweitiger Ausweispapiere, sogar auch auf einfache persönliche Vorstellung hin gestattet werden, sofern sie vor den untenbezeichneten Behörden ihre Identität in befriedigender Weise darzuthu und überdies nachzuweisen in der Lage sind, daß sie den in Art. 2 festgesetzten Bestimmungen Genüge leisten.

Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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1246 Art. 4. Die Aufenthaltsbewilligung wird durch den ,,Veldkornettt des Ankunftsortes oder beim Überschreiten der Landesgrenze durch einen von der Regierung ernannten Lokalbeamteu erteilt; nach Erteilung derselben ist dem Fremden ein Aufenthaltsund Reisepaß auszustellen.

Art. 5. Dieser Aufenthalts- und Reisepaß ist gültig für drei Monate, kann aber jedesmal auf drei weitere Monate verlängert werden. Die Verlängerung geschieht durch den ,,Veldkornet^ des Ortes, wo der Fremde sich aufhält.

Dieselbe kann nur verweigert werden, wenn die Bedingungen des Art. 2 nicht erfüllt sind.

Gegen die Verfügung des ,,Veldkornet* ist Appellation an die Regierung der Republik zulässig, welche in letzter Instanz entscheidet.

Art. 6. Giebt der Fremde bei dem Gesuch um Verlängerung des Aufenthalts- und Reisepasses seine Absicht kund, sich dauernd in der Republik anzusiedeln, so hat er von da ab seinen Paß nur alljährlich einmal verlängern zu lassen. Damit ist indessen die Bedingung verbunden, daß der Eingewanderte sich vor dem betreffenden ,,Veldkorneta eidlich verpflichte oder sonst genügende Garantien dafür biete, daß er sich den Landesgesetzen unterziehen werde.

Art. 7. Obige Bestimmungen finden keine Anwendung auf diejenigen Fremden, welche sich im Augenblicke des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes bereits im Lande befinden, sofern dieselben bei dem ,,Veldkornet" entweder schon eingetragen sind oder sich inner Monatsfrist nach Vorschrift des Gesetzes eintragen lassen.

Art. 8. Die Aufenthalts- und Reisepässe sind jedem ,,Landdrost tt , Minenkommissär, Friedensrichterresidenten oder ,,Veldkornet"1 auf erstes Verlangen hin sofort vorzuweisen.

Art. 9. Fremde, welche enlgegen den Bestimmungen gegenwärtigen Gesetzes ohne den obligatorischen Aufenthalts- und Reisepaß im Gebiete der Republik betroffen werden, können in Anwendung des Gesetzes Nr. 25, 1896, ausgewiesen werden.

Art. 10.

Kraft.

Gegenwärtiges Gesetz tritt auf 1. Januar 1897 in

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Bekanntmachung.

Nach dem Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1887 und den einschlägigen Erlassen des Bundesrates, im besondern nach dem ßundesratsbeschluß vom 20. November 1894, betreffend die Umschreibung der aus dem eidgenössischen Alkoholgesetz erfließenden Monopolpflicht, ist dieser letztern auch das Brennen ausländischer Wachholderbeeren unterstellt.

Dem unterzeichneten Departement ist aber zur Kenntnis gekommen , daß solche Beeren da und dort zur Herstellung von Branntwein Verwendung finden, ohne daß die dazu erforderliche Bewilligung der Alkoholverwaltung eingeholt und die zu erlegende Monopolgebühr bezahlt wird.

Wir sehen uns daher veranlaßt, die bezüglichen Vorschriften der oben angeführten Beschlüsse mit dem Bemerken in Erinnerung zu rufen, daß die Organe der Alkoholverwaltung angewiesen sind, gegen Zuwiderhandelnde nach Maßgabe der Gesetze einzuschreiten.

B e r n , den 30. Dezember 1896.

Schweiz. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Die Einfuhr von Gemüsesetzlingen aus dem Vorarlberg wird über die Zollämter M o n s t e i n - A u , A u - O b e r f a h r und S c h t n i t t e r ohne Ursprungszeugnisse gestattet.

B e r n , den 17. Dezember 1896.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

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Bekanntmachung.

In Erledigung eingegangener Gesuche hat der Bundesrat nach Anhörung des Finanz- und des Landwirtschaftsdepartements beschlossen : 1. es seien diejenigen Inhaber von Brennereilosen mit Winterbetrieb, welche 2/s ihres Kontingentes pro 1896/97 aus einheimischen Rohstoffen gewonnen haben, nach Art. l des Pflichtenheftes zu ermächtigen, den restierenden Dritteil unter den in den Ziffern 2 und 3 hiernach festgelegten Bedingungen aus Auslandsmaterial herzustellen ; 2. es sei den Brennern, welche von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, für den aus Auslandsmaterial erzielten Spiritus ein Abzug am Kostenpreis von Fr. 20 per Hektoliter absoluten Alkohols zu machen, in der Meinung indessen, daß für dieses Produkt auf die im Pflichtenheft vorgesehenen Reinheitsabzügo (Art. 24, Lemma 4) Verzicht zu leisten sei; 3. es sei der Alkoholverwaltung das Recht einzuräumen, dio Bewilligung zur Verwendung von Auslandsmaterial solchen Losinhabern gegenüber außer Kraft zu setzen oder einzuschränken, welche zwar 2/s des Kontingents aus Inlandsstoffen hergestellt haben, bei denen aber nachzuweisen ist, daß sie im stände gewesen wären, die zu einer Mehrproduktion erforderlichen Rohmaterialien zu annehmbaren Preisen im Inland zu beschaffen.

Unter Berufung auf Ziffer 3 hiervor werden Landwirte, welchen Brennlosinhaber annehmbare Offerten von inländischen Brennereirohstoffen zurückgewiesen haben oder bis zum Schlüsse der Brenncampagne noch zurückweisen, eingeladen, berechtigte Klagen hierüber bei der unterzeichneten Verwaltung anzubringen.

B e r n , den 22. Dezember 1896.

Eidg. Alkoholverwaltung.

Eidg. Medizinalprüfungen.

Während des II. Semesters 1896 haben folgende Medizinalpersonen nach abgelegter Prüfung das eidgenössische Diplom erhalten : l

Name und Vorname.

Heimatort.

Kanton oder Laiid.

Als Arzte: Arnold, Stephan Brunner, Karl Wilhelm Hämig, Gottfried Hegi, Alhert Nägeli, Otto Pedotti, Adolf Rutz, Johann Walter Wild, Oskar Domela-Nieuwenhuis,Theodor Erb, Albin Fischer,. Emil Härtung, Eise Hemmi, Johann Peter Holzgang, Josef Imbach, Fritz Jäger, Rudolf Lichtensteiger, Angust Lob, Leo Schläpfer, Josua Schmid, Heinrich Schorer, Cornelia Sommer, Ernst Walder, Adolf

Grëburts- Prüfwngsjahr.

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Aargau Holland Zürich Luzern Deutschland GrauMnden Schwyz Luzern St. Gallen St. Gallen Deutschland Thurgau Basel Deutschland Zürich Zürich

Luzern Winterthur Riesbach-Zürich Verrières Ermatingen Fluntern-Zürich Trogen Hottingen-Zürich Hottingen-Zürich Fluntern-Zürich Oberstraß-Zürich Fluntern-Zürich Fluntern-Zürich Oberstraß Zürich Buttisholz Ragaz Oberstraß-Zürich Hottingen-Zürich Tägerweilen Haidenheim Fluntern-Zürich Hottingen-Zürich Wetzikon

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Name und Vorname.

Heimatort.

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Als Ärzte: Wolf, Dr., Kaspar Ubert, Karl Lenz, Gottfried Hubler, Job. Gottfried Zimmerlin, Alfred Marti, Adolf Weber, Josef Albrecht, Arnold Michel, Albert Kegez, Wilhelm Zollikofer, Bichard von Marval, Karl Bürgi, Emil Kupfer, Rudolf Wildbolz, Hans Pfähler, Paul Müller, Edmund Wanner, Paul Schlub, Hans Othmar Moosmann, Alfred Hartmann, Eduard Isler, Jakob Ernst Haffter, Max Kühn, Jakob Rüedi, Thomas Riggenbach, Heinrich Heer, Josef Grawehr, Karl Troller, Julius Bücher, Fritz Ösch, Joh. Albert

Nenenkirch St. Stephan Biglen Wiedlisbach Vordemwald Rapperswyl Schwyz Mels Interlaken Erlenbach St. Gallen Neuenburg Lyß Bern Bern Solothum Münster Etzelkofen Basel Wegenstetten St. Gallen Zeli Weinfelden Neßlan Thusis Basel Basel Basel i Starrkirch Eschenbach , Balgach

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Name und Vorname.

Als Ärzte : Eöhring, Georg Herzen, Peter Comte, Ludwig Goumaz, Peter i Treyer, Adolf von Martinas,' Karl Claparède, Eduard Senn, Karl Ludwig Als Tierärzte: Lienhard, Hans Wilhelmi, Armand Lavanchy, Ludwig Als Apotheker : Barth, Hermann Thormann, Julius Eisenhut, Hermann Stucki, Wilhelm Meyer, Hermann Bichsel Fritz Barras, August Plan, Ludwig

Heimatort.

Kanton oder Land.

Montreux Chatel s./Morat Romont Kétigny Wülfliswil Rolle Genf Genf

Waadt Freiburg Freiburg Freibuvg Aargau "Waadt Genf Genf

Schüpfheim Bern Lutry

Zürich Bern Waadt

Wohnort.

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Eidg. Departement des Innern.

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1896

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53

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30.12.1896

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1245-1251

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10 017 705

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