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Aus denVerhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 28. Dezember 1895.)

Im Hinblick auf den am 1. Januar 1896 in Kraft tretenden Bundesbeschluß vom 28. Juni 1895 betreffend die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates wird vom Bundesrate, nach Einsichtnahme eines Berichts seines Departements des Auswärtigen, beschlossen : 1. Vom 1. Januar 1896 an soll die in Ausführung bundesrätlicher Beschlüsse an auswärtige Regierungen und deren Vertreter, sowie an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate zu richtende Korrespondenz in der R e g e l vom Bundesrate ausgehen und gemäß Art. 19 des Bundesbeschlusses vom 21. August 1878, im Namen der Behörde, vom Bundespräsidenten und dem Kanzler unterzeichnet sein.

2. Die Departemente können und sollen in allen ihren Angelegenheiten, d. h. in allen Geschäften, die der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1895 ihnen zur Behandlung, Vorbereitung und Begutachtung zuweist, mit den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten im Auslande direkt verkehren; sie werden jedoch das politische Departement von allen Vorkommnissen, welche die Beziehungen der Schweiz zum Auslande irgendwie beeinflussen können, stets auf dem Laufenden halten.

3. Der Protokollführer des Bundesrates wird von allen Verhandlungen und Beschlüssen betreffend internationale Fragen und fremde Gesetzgebungen (z. B. über das Civilstandswesen, die Ehe etc.)

dem politischen Departement durch Protokollauszüge Kenntnis geben.

4. Alle Geschäfte, wo es bloß gilt, zwischen Kantonsbehörden oder Privatpersonen einerseits und schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten anderseits zu vermitteln (Auskunftsgesuche, Beschaffung von Civilstandsakten oder Ausweispapieren, Erhebung von Nachlassenschaften, Gesuche um Nachforschungen, um Unter-

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Stützungen, um Beschaffung von Büchern und Handschriften zur zeitweisen Benützung, Zahlungsvermittlungen, Heimbeförderungen, Zeugnisse u. dgl., soweit sie nicht in den Geschäftskreis des Justizdepartements fallen), werden der Bundeskanzlei zur Behandlung in bisheriger Weise überlassen.

5. Die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate sind, unter Mitteilung einiger Exemplare des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1895, einzuladen, vom 1. Januar 1896 an alle ihre Briefe, sofern sie nicht Antworten auf direkt an sie gerichtete Schreiben eines Departements, beziehungsweise Departementsabteilung oder politische Berichte sind, an den Bundesrat oder an den Bundespräsidenten zu richten. Es wird dann Sache der Bundeskanzlei sein, diese Korrespondenzen dem Bundespräsidenten zur Verfügung vorzulegen und s o f o r t den zuständigen Dikasterien zuzustellen.

Ebenso sind die bei der schweizerischen Eidgenossenschaft beglaubigten auswärtigen Gesandtschaften und Konsulate zu ersuchen, ihre Schreiben an den Bundesrat, beziehungsweise an den Bundespräsidenten zu richten. Dieselben sind gleichzeitig, unter Mitteilung des Bundesbeschlusses vom 28. Juni Ib95, darauf aufmerksam zu machen, daß vom 1. Januar 1896 an das Departement des Auswärtigen den Titel ,,Politisches Departement der schweizerischen Eidgenossenschaft* führt.

6. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, sämtliche an den Bundesrat und au den Bundespräsidenten gerichtete Korrespondenz zu eröffnen, die Überweisungen vorzubereiten und darüber Kontrolle zu führea.

Die zu überweisenden Korrespondenzen sind o h n e V e r z u g dein Bundespräsidenten zu übermitteln.

Der Verkehr mit den internationalen Bureaux wird sieh folgendermaßen gestalten : Die eingehenden, für diese Bureaux bestimmten Noten werden ebenfalls vom Registratur der Bundeskanzlei eröffnet und vom Bundespräsidenten den zuständigen Departementen überwiesen. Diese Departemente sind: das Post- und Eisenbahndepartement, wenn es sich um den Weltpostverein, das internationale Telegraphenbureau und das Centralamt für internationales Eisenbahntransportwesen handelt, und das Justiz- und Polizeidepartement für das gewerbliche, litterarische und künstlerische Eigentum.

Die genannten Departemente haben, nachdem sie von den eingegangenen Noten Kenntnis genommen, diese o h n e V e r z u g und im O r i g i n a
l dem betreffenden internationalen Bureau zu übermitteln, welches davon Kopie nimmt und die Originalnoten sobald als möglich dem zuständigen Departement zurückerstattet.

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Die Anträge der internationalen Bureaux werden dem Bundesrat auf demselben Wege zugeleitet, d. h. sie werden von der Bundeskanzlei registriert, vom Bundespräsidenten den zuständigen Departementen überwiesen und von diesen dem Bundesrat zur Beschlußfassung vorgelegt.

Die internationalen Bureaux haben die Noten, die sie in Entwurf vorlegen, als N o t e n des B u n d e s r a t e s e i n z u r i c h t e n .

7. Die Departemente sind eingeladen, alle ihre Anträge und Vorlagen an den Bundesrat dem Bundespräsideuteu nicht direkt, sondern durch Vermittlung des Sekretariats des politischen Departements zukommen zu lassen.

8. Die Bundeskanzlei wird das bundesrätliche Protokoll zwischen einer Sitzung und der andern dem Bundespräsidenten in Abschrift übermitteln.

(Vom 1. Januar 1896.)

Der Austausch der Ratifikationsurkunden der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche betreffend die badische Gemeinde Büsingen (s. Bundesblatt von 1895, Bd. IV, S. 437) hat heute stattgefunden. Gemäß Art. 3 der Übereinkunft tritt dieselbe sofort in Kraft.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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02.01.1896

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