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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Organisation und Besoldung der Beamten des schweizerischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements.

(Vom 29. Mai 1896.)

Tit.

Ein Bundesbeschluß vom 23. Dezember 1892 (Postulat Nr. 474) lautet : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Anträge vorzulegen behufs gesetzlicher Regelung der Stellung derjenigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche durch bloßen Bundesrats- oder Departementsbeschluß oder auf dem Budgetwege eingesetzt sind und deren Funktionen einen bleibenden Charakter haben."

In unserm Bericht über dieses Postulat, vom 1. Dezember 1893 (Bundesblatt V, 265), erklärten wir : ,,Eine Regulierung der Beamtungen und Anstellungen durch Organisationsgeselze halten wir für geboten, sobald die betreffende Verwaltung sich nicht in ihren Anfängen oder im Übergangsstadium, sondern in ruhiger Entwicklung befindet.

,,Wir werden nicht ermangeln, Ihnen, sobald das Militärbesoldungsgesetz und die allgemeine Frage der Reorganisation des Bundesrates und der Bundesverwaltung ihre Erledigung gefunden haben, successive Entwürfe zu Organisationsgesetzen vorzulegen für die sämtlichen Abteilungen des Departements des Auswärtigen,.. .

die Abteilungen Industrie und Landwirtschaft des Industrie- und Landwirtschaftsdepartements . . ."

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Durch Bundesbeschluß vom 13. April 1894 (Postulat Nr. 498) wurde hierauf erklärt: ,,Die Bundesversammlung nimmt Vormerk vom Bericht des Bundesrates vom 1. Dezember 1893, in der Erwartung, daß der Bundesrat mit möglichster Beförderung die zur Erledigung des Postulates vom 23. Dezember 1892 (Nr. 474) erforderlichen Gesetzesentwürfe der Bundesversammlung vorlegen werde."· Wir kommen hiermit Ihrer Weisung und unserm Versprechen mit Bezug auf das Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement nach, indem wir daran erinnern, daß die oben angedeuteten Voraussetzungen erfüllt sind. Durch den Bundesbeschluß vom 28. Juni 1895 sind diesem Departement wieder die Handelsabteilung und das Amt für Gold- und Silberwaren beigegeben worden, nachdem diese beiden Abteilungen während 8 Jahren demjenigen des Auswärtigen zugeteilt waren, und es ist anzunehmen, daß die nunmehrige Geschäftsverteilung einen stabilen Charakter habe. Letzteres gilt auch für die einzelnen Abteilungen selbst, da sie seit einer längern Reihe von Jahren bestehen und sich in normaler Weiterentwicklung befinden. Über die Dringlichkeit einer gesetzlichen Ordnung darf wohl kein Zweifel bestehen, wenn man berücksichtigt, daß von den im Beamten Verzeichnisse pro 1896 angeführten 45 Beamtungen des neuen Departements 21 nicht durch Gesetz geschaffen worden sind. Dieses Verhältnis konnte allerdings gar nicht vermieden werden, da das Bundesgesetz über die Organisation des Handels- und Landwirtschaftsdepartements, vom 21. April 1883 (A. S. n. F. VII, 183), und dasjenige betreffend die Besoldung der Fabrikinspektoren, vom 22. März 1879 (A. S. n. F. IV, 213), die einzigen, welche in Betracht fallen, gänzlich veraltet sind und den Bedürfnissen der Verwaltung längst nicht mehr entsprechen.

Es ergiebt sich aus der obigen kurzen Darlegung auch, daß nicht etwa auf ein allgemeines Besoldungsgesetz abgestellt werden kann. Denn, wenn auch die Besoldungsansätze eine zeitgemäße Revision erfahren müssen, handelt es sich doch vornehmlich um die gesetzliche Organisation bisheriger Beamtungen und um gesetzliche Kreierung einiger neuer, die unabweislich geworden sind, überhaupt um Anpassung der Abteilungen an die von ihnen zu bewältigenden Anforderungen.

In Bezug auf diejenigen Vorschriften des Gesetzesentwurfs, welche die Besoldungsverhältnisse zum Gegenstand haben,
bemerken wir, daß sie sich denjenigen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1894 betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements (A. S. n. F. XV, 118) anlehnen, indem sich diese, namentlich auch hinsichtlich der Einführung von Besoldungsklassen, in der

302 Ausführung bewähren. Wir begrüßen es ganz besonders, wenn es durch Annahme unseres Gesetzesentwurfs möglich sein wird, die Besoldungen der untern Beamten zu verbessern, denn ein Maximum von Fr. 3200 für Registraturen und Kanzlisten, wie es durch das allgemeine Besoldungsgesetz vom 2. August 1873 aufgestellt und auch durch das Gesetz vom 21. April 1883 festgehalten wurde, ist für die heutige Zeit entschieden zu niedrig; der Bundesbeamte sollte nicht, um sich in Ehren durchschlagen zu können, auf Nebenverdienst (z. B. Stundengeben am Abend) angewiesen sein, mit der trüben Aussicht, seine Arbeitsfähigkeit frühzeitig zu untergraben und doch nichts für die Zukunft versorgen zu können. Wohl haben wir in mehreren Fällen, wo besondere Leistungen vorlagen, durch Gratifikationen und Besoldungszulagen (siehe Beamten Verzeichnis) nachgeholfen, aber wir halten dieses System für ein schädliches und müssen dringend wünschen, daß im Interesse der Verwaltung und zur Wahrung ihres Ansehens von Gesetzes wegen wieder eine strenge Ordnung ermöglicht werde.

Nach diesen allgemeinen Bemerkungen führen wir in Bezug auf die einzelnen Abteilungen folgendes an :

I. Handelsabteilung.

Die Handelssektion des frühem Handels- und Landwirtschaftsdepartements wurde im Jahre 1887 dem neu errichteten Departement des Auswärtigen als Handelsabteilung angereiht. Die innere Organisation dieses Departements ist durch kein allgemeines Gesetz geregelt worden. Der Grund hierzu liegt in dem Umstände, daß es sich bei der Kreierung desselben nur um einen Versuch handelte, und daß die Frage einer Reorganisation der Bundesverwaltung in ihrer Gesamtheit und die Festsetzung gleichmäßiger Besoldungsansätze für die eidgenössischen Beamten nach wie vor eine offene geblieben war.

Was im besondern die Handelsabteilung anbetrifft, so blieben die Besoldungsverhältnisse in derselben auch fernerhin durch das Bundesgesetz vom 21. April 1883 betreffend die Organisation des frühern Handels- und Landwirtschaftsdepartements geregelt; die infolge neuer Geschäftszweige (kaufmännisches Bildungswesen, Patenttaxen der Handelsreisenden), sowie der außerordentlichen Arbeitsvermehrung während der Periode der Handelsvertragsunterhandlungen und den großen internationalen Ausstellungen in Paris und Chicago notwendig gewordenen Beamtungen derselben mußten durch den Bundesrat provisorisch geschaffen werden, und Sie haben die für jeden einzelnen dieser neuen Posten von uns fixierten Be-

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soldungen jeweilen bei der Beratung des Budgets gutgeheißen. Es wurden insbesondere mehrere provisorische Sekretäre für das kaufmännische Bildungswesen, die Patenttaxen der Handelsreisenden, das internationale Tarifwesen und die Informationen, die Korrespondenz in französischer Sprache und Aushülfe für den Übersetzer angestellt. Die Geschäfte dieses neuen Personals sind alle permanenter Natur, und die Posten, um die es sich handelt, müssen daher beibehalten und definitiv bestätigt werden. Außerdem ist bei der Neuorganisation dem Umstände Rechnung zu tragen, daß die Geschäfte der Handelsabteilung mit den Handelsvertragsperioden großen Schwankungen unterworfen sind. Die Zahl der Beamten kann daher im Organisationsgesetz nicht durchwegs zum voraus bestimmt, sondern es muß dem Bundesrate ein gewisser Spielraum gelassen werden, um das Personal zu vermehren oder zu vermindern, wie es der jeweilige Stand der Geschäfte erheischt. Andernfalls würden in kürzester Zeit wieder Provisorien erforderlich.

Nach dem Gesetzesentwurf, welchen wir Ihnen unterbreiten, würde die Abteilung, mit einem Chef und zwei Sekretären als allgemeine Beamte an der Spitze, die nachstehenden Sektionen umfassen : a. Handelskauzlei.

6. Handelsamtsblattbureau.

c. Bureau für Gold- und Silberwaren.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken : Handelskanzlei.

Die Funktionen eines Chefs der Kanzlei werden einem der Sekretäre übertragen.

Für die Kanzlei nehmen wir folgendes Personal in Aussicht: Kanzleisekretäre und Übersetzer, Registratur, Kanzlisten I. und U. Klasse nnd Kopisten.

Einem der Kanzleisekretäre würden wir ausschließlich den Gesshäftszweig der Patenttaxen der Handelsreisenden übertragen.

Der bisherige provisorische Beamte hierfür hatte sich auch im kaufmännischen Bildungswesen zu bethätigen, war aber hierbei überlastet, so daß weder dem einen noch dem ändern der genannten Geschäftszweige diejenige intensive und systematische Pflege zu teil werden konnte, welche dafür erforderlich ist.

K a u f m ä n n i s c h e s B i l d u n g s w e s e n . D i e Inspektion der Handelsschulen und Vertretung bei den Prüfungen derselben,

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die Beaufsichtigung des Fortbildungsunterrichts in den zahlreichen kaufmännischen Vereinen, sowie der kaufmännischen Lehrlingsprüfungen und der Stipendiaten, das Rechnungswesen, die statistischen Arbeiten wurden bisher vom Abteilungschef und dem provisorischen Sekretär für die Patenttaxen der Handelsreisenden, und zwar größtenteils außerhalb der Bureauzeit, besorgt. Eine systematische, der hohen Wichtigkeit der Sache entsprechende Thätigkeit war aber bei diesem Modus nicht möglich, und derselbe erwies sich, abgesehen von der allzu großen Inanspruchnahme der genannten Beamten, als um so unzureichender, je mehr die Zahl der subventionierten Handelsschulen und Vereine zunahm. Das kaufmännische Bildungswesen, das sich zur Zeit auch in den ändern europäischen Industriestaaten einer ganz außerordentlichen Aufmerksamkeit erfreut, bedarf der Pflege eines hervorragenden Fachmannes, welcher demselben seine ganze Zeit und Thätigkeit zu widmen hätte.

Wir haben deshalb den Posten eines besondern Sekretärs für das kaufmännische Bildungswesen in die Organisation eingefügt, in der Meinung, daß diesem Beamten die Funktionen eines Inspektors und deshalb eine gewisse Selbständigkeit und Initiative zukämen, sofern eine Persönlichkeit mit den nötigen Eigenschaften dafür gefunden werden kann. Das Rechnungswesen und die übrigen Bureauarbeiten würden, wie diejenigen des Bureaus für die Patenttaxen, in der Handelskauzlei besorgt.

Handelsamtsblattbureau.

Das Handelsamtsblatt hat sich seit seiner Gründung im Jahre 1883 bedeutend ausgedehnt. Anstatt wöchentlich nur ein- oder zweimal, erscheint dasselbe täglich, oft mit zweimaliger Ausgabe.

Gegen Fr. 25,000 im Jahre 1884 trug dasselbe im Jahre 1895 Fr. 76,000 ein und ist damit auf dem Punkte angelangt, trotz den 1700 Gratisemxeplaren für die Konkursämter und andere Amtsstellen, seine eigenen Kosten zu decken. Durch diese Entwicklung wurde nach und nach auch die Anstellung mehrerer provisorischer Hülfsbeamten erforderlich. Das Personal, welches wir vorschlagen, entspricht dem bisherigen Provisorium, mit dem Unterschied, daß der Titel des Administrators in ,,RechnungsfUhrer" ungewandelt und daß zum Zwecke einer möglichst vorteilhaften technischen Leitung des Blattes die Anstellung eines tüchtigen, typographisch gebildeten Fachmannes vorgesehen wird. Einer der jetzigen provisorischen Gehülfen wird durch diesen Posten entbehrlich werden.

305 Bureau für Gold- und Silberwaren.

Dieses Bureau entspricht dem bisherigen ,,Amt für Gold- und Silberwaren". Demselben liegt die Vollziehung folgender zwei Bundesgesetze ob: desjenigen vom 23. Dezember 1880 betreffend Kontrollierung und Garantie des Peingehalts der Gold- und Silberwaren (A. 8. n. F. V, 363) und desjenigen vom 17. Juni 1886 über den Handel mit Gold- und Silberabfällen (A. S. n. F. IX, 266).

Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des letzterwähnten Gesetzes, d. h. bis zum 1. Januar 1887, bildete die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren einen Dienstzweig des eidgenössischen Handelsdepartements, dessen Besorgung mehreren Beamten desselben, die sich infolge ihrer früheren Beschäftigung besonders dazu eigneten, übertragen war.

Als dann am 1. Januar 1887 das Gesetz über den Handel mit Gold- und Silberabfällen in Kraft trat, wurde wegen der beträchtlichen Arbeitsvermehrung, welche es verursachte, die Errichtung eines besondern Bureaus notwendig, dessen Personal ebenfalls -aus Beamten mit speciellen Fachkenntnissen bestellt wurde.

Drei Jahre später wurden die beiden Dienstzweige -- Kontrollierung der Gold- und Silberwaren und Handel mit Gold- und ·Silberabfällen -- um eine einheitliche Vollziehung beider Gesetze au erreichen, in einen einzigen vereinigt.

Aus diesem Bureau ist durch Art. 2 der Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892 (.A. S. n. F. XIII, 146) eine besondere Abteilung geschaffen worden. Wir haben dieselbe organisiert und deren Befugnisse festgestellt durch Beschluß vom 25. November 1892 (A. S. n. F. XIII, 174).

Seit 1890 ist auf dieser Abteilung das im nachstehenden Gesetzesentwurf vorgesehene Personal beschäftigt. Die Besoldungen desselben sind bisanhin jedes Jahr auf dem Budgetwege festgesetzt ·worden.

Durch unsern Gesetzesentwurf soll nun das Bureau endgültig organisiert und die Besoldung der Beamten gesetzlich geregelt werden. Das Bureau wird in Zukunft keine besondere Abteilung des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements, sondern eine, allerdings ziemlich selbständige Sektion der Handelsabteilung dieses Departements bilden. Infolgedessen soll auch der deutsche Titel ,,Amt" entsprechend dem jetzt schon im Französischen angenommenen ÌQ ,,Bureau11 umgewandelt und demselben statt eines ,,Direktors" ein ,,Chef vorgesetzt werden. Die Besoldungsansätze entsprechen dem Durchschnitt derjenigen der Beamten der übrigen Abteilungen der Bundesverwaltung.

Bandesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.

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II. Industrieabteilung.

In unserm bereits erwähnten Bericht vom 1. Dezember 1893 haben wir uns schon dahin ausgesprochen, ,,daß die ganze Industrieabteilung (inklusive Fabrikinspektorat) aus verschiedenen dringenden Gründen der Reorganisation bedarf"1. Dieses Bedürfnis datiert eigentlich aus jener Zeit, da sie als selbständige Abteilung von der frühern Abteilung ,,Handel, Industrie und Gewerbe11 abgelöst wurde, was zufolge des Bundesratsbesehlusses vom 8. Juli 1887 betreffend die Organisation seiner Departemente auf 1. Januar 1888 geschah..

Die Ausscheidung erfolgte damals in der Weise, daß dasjenige Personal, welches zufällig mit den der neuen Industrieabteiluug zufallenden Geschäftszweigen betraut war, herübergenommen wurde; so kam es auch, daß ihr nur diejenigen im Organisationsgesetz vom 21. April 1883 vorgesehenen Beamtungen verblieben, die durch jenes Personal gerade besetzt waren. Es liegt auf der Hand, daß auf diese Weise eine rationelle Einrichtung der Abteilung nicht getroffen werden konnte; so erhielt sie keinen Chef, weil der frühere Chef der Abteilung Handel, Industrie und Gewerbe bei der abgelösten Handelsabteilung verblieb; ferner erwies sich bald das Personal als unzureichend und es wurde auf dem Budgetweg im Jahre 1888 die Stelle eines Adjunkts des Sekretärs geschaffen. Die Abteilung ist außerdem mit Arbeit thatsächlich überladen, derart, daß wichtige Fragen, deren Erledigung nicht gerade dringlicher Natur ist, verschoben werden müssen. Es würde zu weit führen, an dieser Stelle die ihr obliegenden Geschäfte auseinanderzusetzen, und wir erlauben uns daher, in dieser Hinsicht auf die Ihnen alljährlich vorgelegten Geschäftsberichte zu verweisen ; angedeutet sei nur, daß die Zukunft sich noch intensiver mit socialen Fragen zu beschäftigen haben und daher dieser Abteilung stets wachsende Aufgaben zuweisen wird.

Zur vorgeschlagenen Organisation selbst haben wir wenig zu bemerken. Daß die Stelle eines Abteiluogschefs, welche, wie wir schon bemerkt, eigentlich nur zufällig nicht schon vorhanden ist, geschaffen werde, betrachten wir als selbstverständlich ; es wird dadurch mit den ändern Abteilungen des Departements und auch mit den bei den ändern Departementen bestehenden Verhältnissen Übereinstimmung hergestellt. Die bisherige Stelle eines Adjunkts des Abteilungssekretärs möchten wir
in diejenige eines Abteilungssekretärs umwandeln ; wenn ein Abteilungschef da ist, ergiebt sichr auch behufs rationeller Geschäftsverteilung, als richtigerweise nachfolgende Kategorie diejenige von Abteilungssekretären, deren einem tiie Stellvertretung des Chefs zu übertragen ist. Die Zahl dieser Beamten setzen wir auf zwei fest; außerdem müssen, obschon die

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betreffenden Stellen nicht sofort zu besetzen sind, Kanzleisekretäre in Aussicht genommen werden, denn wenn es auch jetzt schon als sicher anzunehmen ist, daß zu den bisherigen Beamten wegen der bereits berührten Geschäftsüberhäufung in nächster Zeit ein weiterer (juristisch gebildeter) angestellt werden muß, so läßt sich für später das Bedürfnis naturgemäß nicht zum voraus bestimmen. Um nicht eventuell nach wenigen Jahren wieder gehemmt zu sein, sollte daher ein gewisser Spielraum gelassen werden.

Die gegenwärtig auf der Abteilung bestehenden Beamtungen des Versicherungstechnikers und seines Gehülfen haben wir in unsern Entwurf nicht aufgenommen, weil sie ausschließlich für die Vorarbeiten zur Kranken- und Unfallversicherung eingerichtet worden sind, und nach derea Inkrafttreten an die Versicherungs-Centralbehörde übergehen werden.

Was speciell das eidgenössische Fabrikinspektorat betrifft, so beruhen von den 9 Beamtungen nur 3, diejenigen der Inspektoren, auf einem Gesetze (vom 22. März 1879), die übrigen wurden auf dem Budgetwege successive eingeführt. Es ist auch hier notwendig, eine gesetzliche Regelung eintreten zu lassen. Unser Entwurf basiert auf der bestehenden Einrichtung des Fabrikinspektorats, die wir als die richtige ansehen und über welche wir uns Ihnen gegenüber an anderer Stelle eingehend geäußert (Bericht vom 16. Juni 1894, Bundesbl. III, 1). Wir machen einen Unterschied zwischen Adjunkten I. und II. Klasse (Assistenten), weil dieser sich erfahrungsgemäß bewährt hat und tüchtigen Beamten Aussicht auf Avancement eröffnet. Die Zahl der Inspektionsbeamten setzen wir nicht fest, weil, wie die letzten Jahre gezeigt haben, das Bedürfnis sich stark vermehren und nicht mit Sicherheit vorausgesehen werden kann; es ist unbedingt zweckmäßig, den Anforderungen jeweilen ungehindert entsprechen zu können und nicht an einen festen Rahmen gebunden zu sein. Die Adjunkte und Assistenten haben wir in die 2. und 4. Besoldungklasse eingereiht, weil dies ihrer schwierigen und verantwortungsvollen Stellung und den Anforderungen betreffend Faehkenntnisse entspricht, und weil die jetzigen niedern Besoldungen unbedingt unhaltbar sind; letzteres geht auch daraus hervor, daß innerhalb eines Jahres in jedem Kreise je ein Adjunkt oder Assistent wegen Demission ersetzt werden mußte, ein Wechsel, welcher weder
der Sache noch den Inspektoren dienlich ist. Die Fabrikinspektoren sodann fügen wir in die 1. Klasse ein; zur Begründung geben wir ihnen selbst das Wort. In einer im Namen und Auftrag seiner Kollegen verfaßten Eingabe an das Departemen* vom 9. Mai 1893 führt nämlich Herr Inspektor Dr. Schuler zu gunsten einer Gehaltsaufbesserung u. a. aus : ,,Die Gründe liegeu

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nahe genug. Die außerordentliche Mühe, die Ihr Departement jeweilen hatte, geeignete Männer für die Inspektoren- und Adjunktenstellen zu finden, spricht laut genug dafür, daß der Gehalt nichts Verlockendes hatte. Sehr tüchtige Leute konnten von 1878 bis heute oft nur deswegen nicht gewonnen werden, weil sie in jeder ändern Carrière weit höhere Ansprüche erheben konnten. Wer einem industriellen Betrieb sich .gewidmet hatte, erlitt überdies beträchtliche Einbußen bei Liquidierung des Geschäfts Etwas anderes fällt noch schwerer ins Gewicht. Der Beruf ist ein sehr aufreibender, wie das Beispiel von Klein und Nüsperli, und ich darf wohl sagen, auch mein eigenes beweist. Er macht weit früher invalid, als dies bei einem großen Teil der ändern Bundesbeamtungen der Fall ist " Wir fügen nur bei, daß wir es als ein Gebot der Pflicht ansehen, den Inspektoren, die sich um die Sache des Arbeiterschutzes ohne Ausnahme wahrhaft verdient gemacht, eine ökonomisch bessere Stellung zu bieten.

III. Landwirtschaftsabteilung.

Die gesetzliche Grundlage der Abteilung Landwirtschaft bildet zur Zeit immer noch das bereits erwähnte Bundesgesetz vom 21. April 1883, durch das dieser Abteilung folgende Organisation gegeben worden ist: Chef der Abteilung, Sekretär, gleichzeitig Chef des Auswanderungsbureaus, Übersetzer, Registratur und Kanzlisten.

Diese Organisation ist zur Zeit vollständig veraltet, auch abgesehen davon, daß die Geschäfte des Auswanderungsbureaus schon seit dem Jahre 1888 abgetrennt und einer besondern Abteilung übertragen worden sind.

Die Abteilung Landwirtschaft hatte ursprünglich einen ziemlich beschränkten Geschäftskreis. Ihr lagen ob : 1. Die Vorbereitung der Geschäfte betreffend die Förderung der Landwirtschaft im allgemeinen und die Unterstützung landwirtschaftlicher Unternehmungen im besondern ; 2. die Viehseuchenpolizei ; 3. allgemeine Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen (Bundesbeschluß vom 21. August 1878 über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrates, Art. 28, Ziffer 9, 10 und 11, A. S. n. F.

III, S. 493).

309 Schon durch dea Bundesbeschluß vom 27. Juni 1884 betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund (A. 8. n. F.

VII, S. 605) haben die Geschäfte dieser Abteilung eine bedeutende Erweiterung erfahren. Derselbe fügte den . bisherigen Aufgaben, indem er sie mit Bezug auf die Förderung der Tierzucht zugleich präcisierte, die Förderung des landwirtschaftlichen Unterrichts- und Versuchswesens, sowie die Unterstützung von Bodenverbesserungen hinzu.

Eine weitere Ausdehnung gewann sodann der Geschäftskreis der Abteilung durch das Bundesgesetz vom 1. Juli 1886 betreffend die grenztierärztliche Untersuchung des einzuführenden Viehes (A. 8.

n. F. IX, S. 274), durch den Bundesbeschluß vom 6. April 1889 betreffend die Förderuog der Hagelversicherung (A. S. n. F. XI, S. 55), besonders aber durch das Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 22. Dezember 1893 (A. S. n. F. XIV, S. 209), das jener Abteilung eine noch intensivere Bethätigung auf den Gebieten der Tierzucht und der Bodenverbesserung zuweist, wodurch u. a. bedeutend höhere Kredite zur Verwendung kommen und die Zuziehung von Beamten für die Führung einer Reihe von Kontrollen, sowie die Anstellung von Kulturtechnikern notwendig wird.

Die enorme Zunahme an Arbeit, welche die Abteilung Landwirtschaft seit dem Jahre 1883 zu verzeichnen hat, ergiebt sich übrigens deutlich genug aus dem Anwachsen ihres Budgets und aus der Zunahme der Zahl der Geschäftsnummern. Es bezifferten sich die Budgetsummen die Geschäftsnummern 1883 auf Fr. 218,600 auf 2,889 1884 ,, ,, 234,500 ,, 3,055 1885 ,, ,, 433,970 ,, 3,477 1886 ,, ,, 412,050 ,, 3,388 1887 ,, ,, 605,380 5,369 1888 ,, ,, 716,580 ,, 4,894 1889 ,, ,, 696,725 ,, 4,386 1890 ,, ,, 849,853 ,, 5,218 1891 ,, ,, 938,478 ,, 8,388 1892 ,, ,, 966,883 ,, 7,905 1893 ,, ,, 1,262,952 ",, 8,876 1894 ,, ,, 1,279,610 ,, 13,172 1895 ,, ,, 1,809,252 ,, 13,537 Zur Bewältigung der erwähnten, gesetzlich festgestellten Aufgaben erwies sich die Organisation vom Jahre 1883 seit langer Zeit als durchaus ungenügend. Es mußte neben dem Abteilungschef und dem Sekretär noch weitere Aushülfe herangezogen werden,

310 die mit Kanzlistenbesoldungen nicht hinlänglich entschädigt werden konnte. Da die bisherige Organisation nur die Vermehrung der Kanzlistenzahl gestattete, so haben wir versucht, das Mißverhältnis zwischen Leistung und Besoldung dadurch einigermaßen zu heben, daß wir den betreffenden Beamten arn Jahresschlüsse jeweilen Gratifikationen zukommen ließen. Seit letztem Jahre haben wir zudem zweien derselben die Besoldung provisorisch erhöht.

Da es sich indessen nicht bloß um vorübergehende Zustände handelt, vielmehr die Vermehrung der Geschäfte als Folge der citierten Gesetze und Beschlüsse sich in noch fortwährend zunehmendem Maße geltend macht, so halten wir es für unerläßlich, der Abteilung Landwirtschaft die in mitfolgendem Gesetzesentwurf vorgesehene Organisation zu geben, die den nunmehrigen Verhältnissen entspricht.

Zur weitern Begründung unseres Antrages bemerken wir noch folgendes : Das Landwirtschaftsgesetz giebt dem Buudesrate die Kompetenz, das zur Prüfung von Bodenverbesserungsunternehmungen erforderliche technische Personal beizuziehen.

Es handelt sich also nur noch um die gesetzliche Regulierung der Besoldungsansätze desselben. Ein Ansatz von Fr. 4000--5500 dürfte ermöglichen, geeignete Kräfte zu erhalten.

Die Kanzlei Sekretäre, die nach unserem Antrage dem bisherigen Abteilungssekretär beizugeben sind -- dem während der häufigen geschäftlichen Abwesenheiten des Abteilungschefs die Stellvertretung zufällt -- haben die Vorbereitung der auf die Viehseuchenpolizei sich beziehenden Geschäfte, die Korrespondenz mit den 71 Grenztierärzten, die Redaktion des eidgenössischen Viehseuchenbulletins, die gesamte Buchführung und die Führung der verschiedenen Kontrollen zu besorgen, sowie die Registratur für die Unterabteilungen und eventuell die Übersetzungen zu übernehmen, sofern kein dreisprachiger Übersetzer mit fachlicher Bildung erhältlich wäre. Die Zäh! der Kanzleisekretäre wird nicht beschränkt, da nicht vorauszusehen ist, welche Geschäfte der Abteilung infolge der Entwickelung des Versicherungswesens und anderer Verwaltungszweige noch zufallen werden.

Die Besoldungen dieser, sowie der übrigen Beamten der Abteilung sind denjenigen der übrigen Verwaltungsabteilungen gleichgestellt worden.

Die Geschäfte des Viehseuchenkommissärs (Bandesgesetz vom 8. Februar 1872 betreffend polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen) wurden bisher durch den eidgenössischen Oberpferdarzt

311 besorgt. An diesem Verhältnis soll solange wie möglich festgehalten werden. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Stelle eines ständigen eidgenössischen Viehseuchenkommissärs ist für den früher oder später «intreffenden Fall vorgesehen, daß es entweder dem Oberpferdarzt oder dem Personal der Abteilung Landwirtschaft nicht mehr möglich wird, die vielen wichtigen und besondere Kenntnisse erfordernden Geschäfte betreifend die Viehseuchenpolizei in bisheriger Weise zu beherrschen.

Für die Grenztierärzte (Bundesgesetz vom \. Juli 1886) sind keine nach unten begrenzten Besoldungen in Vorschlag gebracht worden, da dieselben nach der Inanspruchnahme der betreffenden Beamten sich richten und daher von Fall zu Fall festgesetzt werden müssen.

Wir beantragen Gutheißung des mitfolgenden Gesetzeseatwurfs und benutzen den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 29. Mai 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

312 (Entwurf.)

Bnndesgesetz betreffend

Organisation und Besoldung der Beamten des schweizerischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 1896, beschließt: Art. 1. Das schweizerische Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement besteht aus folgenden drei Abteilungen : I. Handel, II. Industrie, III. Landwirtschaft, Art. 2.

tungen :

Die Abteilungen haben nachstehende Beam-

I. Handelsabteilimg.

Abteilungschef.

Sekretär für das kaufmännische Bildungswesen.

Zwei Abteilungssekretäre.

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a. Handelskanzlei.

Chef der Handelskanzlei. (Diese Funktion wird von einem der Sekretäre ausgeübt.)

Kanzleisekretäre.

Ein Übersetzer.

Registratur.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Gehülfen.

b. Handelsamtsblattbureau.

Redaktor.

Hülfsredaktor.

Technischer Leiter.

Rechnungsführer.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Gehulfen.

c. Bureau flir Gold- und Silberwaren.

Chef.

Adjunkt.

Registratur.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

II. Industrieabteilung.

Abteilungschef.

Zwei Abteilungssekretäre.

Kanzleisekretäre.

Ein Übersetzer.

Registrator.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Ausläufer.

Eidgenössisches Fabrikinspektorat.

Fabrikinspektoren.

Adjunkte 1. Klasse.

Adjunkte 2. Klasse (Assistenten).

Kanzlisten 2. Klasse.

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III. Laudwirtscliaftsabteilung.

Abteilungschef.

Abteilungssekretär.

Kan/.leisekretäre.

Ein Übersetzer.

Kulturtechniker.

Viehseuchenkommissär.

Grenztierärzte.

Kanzlisten 1. und 2. Klasse.

Ausläufer.

Art. 3. Bis zum Erlaß eines allgemeinen Besoldungsgesetzes werden die Besoldungen festgesetzt wie folgt: \. Klasse: Fr. 6000--8000: Abteilungschefs, Fabrikinspektoren.

2. Klasse: Fr. 5000--7000: Abteilungssekretäre, Sekretär für das kaufmännische Bildungswesen, Adjunkte 1. Klasse der Fabrikinspektoren, Redaktor des Handelsamtsblattes, Viehseuchenkommissär, Chef des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

3. Klasse: Fr. 4000--5500: Kanzleisekretäre, technischer Leiter des Handelsamtsblattes, Kulturtechniker, Übersetzer, Adjunkt des Bureaus für Gold- und Silberwaren.

4. Klasse: Fr. 3500--4500: Registraturen, Adjankte 2. Klasse (Assistenten) der Fabrikinspektoren, Hülfsredaktor des Handelsamtsblattes, Reohnungsführer des Handelsamtsblattes.

5. Klasse: Fr. 3000--4000: Kanzlisten 1. Klasse.

6. Klasse: Fr. 2000--3500: Kanzlisten 2. Klasse.

7. Klasse: Fr. 1200--2500: Gehülfen, Ausläufer.

315 Die Besoldungen der Grenztierärzte werden vom Bundesrate im Verhältnis zur geforderten Leistung festgesetzt.

Art. 4. Der Bundesrat setzt auf Antrag des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements das Besoldungsmaximum für jede einzelne Beamtung im Rahmen -vorstehender Ansätze fest.

Beim Eintritt eines Beamten gilt die Minimalbesoldung als Regel. Tüchtige Leistungen in anderweitigen Stellungen können jedoch entsprechend berücksichtigt werden.

Beim Eintritt eines Beamten aus einer untern Klasse in eine obere oder aus einer Dienstabteilung in eine andere soll ihm mindestens die bis zu jenem Zeitpunkte bezogene Besoldung verabfolgt werden.

Art. 5. Bis das für eine Beamtung festgesetzte Maximum erreicht ist, steigt die Besoldung mit Ablauf jeder dreijährigen Amtsperiode um Fr. 300.

Bei ungenügenden Leistungen oder tadelhafter Haltung ist die Besoldungserhöhung ganz oder teilweise zu sislieren.

Art. 6. Die mit dem gegenwärtigen Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen treten mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit desselben beginnt, außer Kraft.

Art. 7. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Organisation und Besoldung der Beamten des schweizerischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements. (Vom 29. Mai 1896.)

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