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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

1895.

Monate.

Fr.

Januar

1S96.

Fr.

Mehreinnahme.

' 1 Mindereinnahme, i i

Fr.

Fr.

. . .

2,630,207. 56 2,993,352. 93

Februar . . .

2,858,713. 88 3,434,390. 89

363,095. 37 575,677. 01

-- --

März . . . .

April . . . .

3,700,520. 39 3,854,376. 99 3,762,400. 43 3,827,146. 90

153,856. 60 64,746. 47

--

Mai . . . .

3,860,385. 57 3,609,614. 05

Juni . . . .

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . . .

-- |

3,440,855. -- 3,482,201. 67 3,567,271. 75

November

. .

4,116,422. 97 3,656,014. 09

Dezember

. .

4,595,068. 58

Total 43,279,725. 94 -- -- Auf Ende April 12,951,892. 26 14,109,267.71 1,157,375. 45

|

1

-- --

l

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 20. April 1896 ersucht der Verwaltungsrat der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang der ll,i4B km. langen Eisenbahnlinie von Neuchâtel über Cortaillod nach Boudry, samt Betriebsmaterial und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, für einen Betrag von Fr. 250,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Konversion, bezw. Rückzahlung des 4Va °/o Anleihens von Fr. 200,000 d. d. 10. April 1893, und zur Beschaffung von Rollmaterial, sowie zur Deckung der Kosten für im Interesse des Betriebes liegende Ergänzungs- und Verbesserungsarbeiten bestimmten Anleihens vom gleichen Betrage.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht , außer den Oberbaueinrichtungen, lediglich das Recht zur Benutzung der Staatsstraße, nach Mitgabe der mit den kantonalen Behörden getroffenen Vereinbarungen.

Bis zur wirklichen Rückzahlung des alten Anleihens wird dasselbe dem neuen Anleihen im Verhältnis des nicht zurückbezahltsn Betrages im Range vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 30. Mai 1896 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Mai 1896.

2

. [ /i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Bundesblatt

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

21

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.05.1896

Date Data Seite

100-101

Page Pagina Ref. No

10 017 439

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