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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ratifikation zweier Vereinbarungen zwischen den Ländern des internationalen Verbandes zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke.

(Vom 24. November 1896.)

Tit.

Die in Bern am 9. September 1886 abgeschlossene internationale Übereinkunft zum Schutz des Urheberrechts an Werken der Litteratur und Kunst sieht in Art. 17 Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer vor, zu dem Zwecke, die genannte Übereinkunft Revisionen zu unterziehen behufs Einführung von Verbesserungen, welche geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.

Die erste Konferenz dieser Art trat am 15. April 1896 in Paris zusammen. Von den 13 Verbandsländern: D e u t s c h l a n d , Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Haïti, I t a l i e n , Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norw e g e n , S c h w e i z und T u n i s war nur Haïti durch keine Delegation vertreten. Außer den bevollmächtigten Delegierten der vorgenannten Staaten wohnten den Hauptverhandlungen Vertreter von 14 dem Verband noch nicht angehörenden Ländern hei; diese sind : A r g e n t i n i e n , B o l i v i a , B r a s i l i e n , B u l g a r i e n , Columbia, Dänemark, Vereinigte Staaten von N o r d amerika, G r i e c h e n l a n d , Guatemala, Mexiko, Peru, P o r t u g a l , R u m ä n i e n und Schweden.

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Delegierter der Schweiz war Herr Minister Lardy. Das internationale Bureau in Bern war durch seinen Direktor, Herrn H. Morel, vertreten.

Die Verhandlungen der Konferenz, welche bis 4. Mni 1896 dauerte, führten zur Unterzeichnung zweier Vereinbarungen, deren Text unserer Botschaft beigefügt ist.

Da die Beschlüsse der Konferenz nicht einstimmig gefaßt wurden (Haïti war, wie schon erwähnt, nicht vertreten, Norwegen verhielt sich gegen die meisten Neuerungen und Großbritannien gegen einen Teil derselben ablehnend), ist ihr Resultat keine' für alle Verbandsländer, verbindliche Revision der Berner Übereinkunft vom 9. tìeptember 1886. Es wurde daher einerseits der Text eines ZusatzAbkommens betreffend Änderung der Artikel 2, 3, 5, 7, 12 und 20 der Übereinkunft und der Ziffern l und 4 des zugehörigen Schlußprotokolls, und andererseits eine Erklärung betreffend Interpretation gewisser Bestimmungen der Berner Übereinkunft und des ZusatzAbkommens aufgestellt.

Der schweizerische Delegierte wurde zur Unterzeichnung beider Vereinbarungen ermächtigt. Das Zusatz-Abkommen wurde von den Delegierten aller Verbandsländer, ausgenommen Haïti und Norwegen, unterzeichnet, die Interpretationserklärung von allen Delegierten mit Ausnahme derjenigen von Großbritannien und Haïti. Für Norwegen würde letztere sich nur auf die Bestimmungen der Berner Übereinkunft beziehen.

Wir unterziehen nun zunächst die materiellen Bestimmungen des Zusatz-Abkommens einer kurzen Besprechung.

Zu Art. i, Ziffer I. Durch diese revidierte Fassung des ersten Absatzes des Art. 2 der Übereinkunft wird festgestellt, daß unter ,,Veröffentlichung" eines Werkes in einem Verbandsland (was für veröffentlichte Werke überhaupt Vorbedingung für Erlangung des internationalen Schutzes ist) die erste Veröffentlichung zu verstehen ist. Durch Ziffer 2 der Interpretationserklärung wird zudem festgesetzt, daß in Bezug auf die Berner Übereinkunft und das Zusatz-Abkommen unter ,,veröffentlichten" 1 Werken die ,,herausgegebenen"· Werke zu verstehen seien, daß die Aufführung eines dramatischen, dramatisch - musikalischen oder musikalischen Werkes, oder die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste nicht als eine Veröffentlichung derselben anzusehen sei.

Ferner stellt Ziffer l der Interpretationserklärung fest, daß zur Erlangung des Schutzes in den übrigen Verbandsländern nur die Erfüllung der Bedingungen und Formalitäten zur Erlangung des Schutzes im Ursprungsland, in diesem selbst, erforderlich sei.

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Eine weitere Bestimmung, welche auch die posthumen Werke dem internatiooalen Schutz unterstellt, wird dem Art. 2 der Übereinkunft als fünfter Absatz beigefügt.

Der letzterwähnte Zusatz steht mit der schweizerischen Gesetzgebung in Übereinstimmung; die vorhergehenden Bestimmungen dienen ausschließlich zur Präcisierung der Tragweite des bisherigen Art. 2 der Übereinkunft und sind aus diesem Grunde empfehlenswert. Leider beliebte eine Modifikation der Bestimmung nicht, welche besagt, daß der Schutz eines Werkes in den übrigen Verbandsländern den Schutz in dessen Ursprungsland nicht überdauern könne, obwohl alle Delegationen der Ansicht waren, daß es jedem Lande mit längerer Schutzfrist frei stehe, einen längern Schutz zu gewähren.

Zu Art. i, Ziffer II. Nach vorliegender Neugestaltung des Art. 3 der Übereinkunft wird der Schutz eines in einem Verbandsland zum erstenmal herausgegebenen Werkes eines keinem Verbandsland angehörenden Urhebers nicht mehr dern Verleger, sondern dem Urheber zu teil. In diesem Schutz ist auch der Aufführungsschutz Inbegriffen, wenn die Natur des Werkes einen solchen zuläßt.

Dieser neue Art. 3 hat vor dem bisherigen, der in Beziehung auf die Frage, wem ein allfälliges Aufführungsrecht zustehe, verschieden gedeutet wurde, den Vorzug vollständiger Klarheit; er entspricht auch völlig der Tendenz unserer internen Gesetzgebung (vide Art. 10, ersten Absatz, des Bundesgesetzes vom 23. April 1883).

Zu Art. i, Ziffer III. Durch die in dieser Ziffer enthaltene Revision des ersten Absatzes von Art. 5 der Übereinkunft wird bestimmt, daß der Urheber eines Werkes sein ihm grundsätzlich zuerkanntes ausschließliches Übersetzungsrecht verliert, soweit er dasselbe nicht innert 10 Jahren, vom Erscheinen des Originalwerkes an gerechnet, durch Herausgabe eigener oder autorisierter Übersetzungen ausgeübt hat.

Abgesehen von der längern Frist zur Ausführung der Übersetzung entspricht Ziffer III inhaltlich völlig dem dritten Absatz des Art. 2 unseres Gesetzes, welcher nach unserem Dafürhalten eine zu kurze Notfrist für Sicherung des ausschließlichen Übersetzungsrechtes vorsieht.

Zu Art. i, Ziffer IV. Diese Ziffer enthält eine Revision des Art. l der Übereinkunft; durch deren Inhalt wird festgestellt, daß in Zeitungen und Zeitschriften erscheinende Romane und Novellen unbedingt geschützt sind, während Artikel der politischen Diskussion, Tagesneuigkeiten und ,,Vermischte Nachrichten" nicht

645 unter Schutz stehen. Artikel ändern Inhalts dürfen, wenn überhaupt, nur unter Quellenangabe nachgedruckt werden; ihre Reproduktion ist übrigens nicht erlaubt, wenn sie vom Urheber oder Herausgeber in den Zeitungen oder Zeitschriften, in denen sie erscheinen, ausdrücklich untersagt wird.

Diese Revision stimmt im ganzen mit dem Inhalt der Ziffern 4 und 5 des Art. 11 unseres Gesetzes nahe überein.

Zu Art. i, Ziffer V. Die hier enthaltene revidierte Fassung des Art. 12 der Übereinkunft stellt fest, daß die Nachbildung eines in einem Verbandsland geschützten Werkes nicht nur anläßlich des Importes beschlagnahmt werden darf.

Unser Delegierter war beauftragt, folgenden Zusatz zu Art. 12 vorzuschlagen : ,,Dagegen ist die Durchfuhr einer im Ursprungslande berechtigten oder erlaubten Ausgabe nach einem dritten Land gestattet.11 Die Annahme dieses oder eines analogen Zusatzes beliebte der Konferenz jedoch nicht.

Zu Art. i, Ziffer VI. .Gemäß vorliegender Revision des zweiten Absatzes des Art. 20 der Übereinkunft wird ausdrücklich die schweizerische Bundesregierung als Stelle für Entgegennahme allfälliger Kündigungen der Übereinkunft bezeichnet.

Eine Vergleichung der Art. 18 und 20 der Übereinkunft ergiebt, daß diese Revision thatsächlich nichts Neues enthält.

Zu Art. 2, Ziffer I. Die Revision von Ziffer 1 des Schlußprotokolles zur Übereinkunft stellt fest, daß in denjenigen Verbandsländern, welche nicht nur den architektonischen Zeichnungen Schutz gewähren, sondern denselben auch auf die Bauwerke ausdehnen, diesen die Bestimmungen der Übereinkunft und des Zusatzabkommens zu gute kommen sollen.

An gleicher Stelle wird festgesetzt, daß auf Werke der Photographie und durch analoge Verfahren erzeugte Werke, sofern die innere Gesetzgebung eines Verbandslandes deren Schutz zuläßt, und im Umfange, in welchem sie die internen analogen Werke schützt, die Bestimmungen der Übereinkunft und des Zusatzabkommens anwendbar sein sollen.

Zudem wird in Ziffer l der Interpretationserklärung erwähnt, daß auch bezüglich der Photographien u. dergl. nur im Ursprungsland die daselbst zur Erlangung des. Schutzes erforderlichen Bedingungen und Formalitäten zu erfüllen seien, um den internen Schutz anderer Verbandsländer zu genießen.

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Wir sprechen hier unser Bedauern aus, daß in Bezug auf den Schutz der Photographier! keine Einigkeit zur Aufstellung allgemein verbindlicher Bestimmungen erzielt werden konnte.

?M Art. 2, Ziffer II. Diese Revision der Ziffer 4 des Schlußprotokolls, welche den von der rückwirkenden Kraft der Übereinkunft handelndem Art. 14 derselben betrifft, bezweckt, auch dem Zusatzabkommen Rechnung zu tragen und die Übergangsbestimmungen auch ausdrücklich auf Fälle neuer Beitrittserklärungen zum internationalen Verband auszudehnen.

Weder diese Revision, noch auch die Art. 3 und 4 des Zusatzabkommens geben zu besondern Bemerkungen Anlaß.

Was den materiellen Inhalt der Interpretationserklärung anbetrifft, so wurden deren Ziffern l und 2 vorstehend schon im Zusammenhang mit einzelnen Revisionspuukten des Zusatzabkommens besprochen. Durch Ziffer 3 wird festgestellt, daß die Umformung eines Romans in ein Theaterstück, oder eines Theaterstückes in einen Roman auch zu den unerlaubten sogenannten Adaptationen des Art. 10 der Übereinkunft gehört. Dieser Neuerung kommt keine wesentliche Bedeutung zu.

Es mag am Platze sein, vor Abschluß dieser Besprechung noch auf ein Vorkommnis betreffend Ziffer 3 des Schlußprotokolls der Übereinkunft hinzuweisen. Bekanntlich enthält diese Ziffer die Bestimmung, daß Fabrikation und Verkauf von Instrumenten, welche geschützte Musikstücke mechanisch wiedergeben, gestattet sind. Von einflußreicher Seite war nun ein Zusatz vorgeschlagen worden, wonach von den mechanischen Musikwerken unabhängig verkäufliche, jedoch nur in Kombination mit solchen zur Wiedergabe geschützter Musikstücke dienliche, mit einer Art Notensatz versehene Hülfsmittel von jener Bestimmung ausgeschlossen worden wären. Dieser Zusatz hätte nicht nur mit Notenanreißmitteln versehene Scheiben, Platten und Bänder, sondern auch die auswechselbaren Stiftenwalzen getroffen; seine Annahme würde der schweizerischen Musikdosenfabrikation einen vielleicht tödlichen Schlag versetzt haben.

Dank der Opposition verschiedener Delegationen, vorzüglich auch des schweizerischen Delegierten, konnte jener Angriff abgewehrt werden.

Vorstehenden Bericht zusammenfassend, können wir konstatieren, daß durch die Arbeiten der Pariser Konferenz ein bescheidener Fortschritt in der Ausbildung des internationalen Schutzes der litterarischen und
künstlerischen Werke erzielt worden ist, daß dieser Gewinn -- was die Schweiz betrifft -- nicht auf Kosten anderer Gebiete berechtigter Interessen erreicht worden ist, und daß

647 unser sachbezügliches internes Gesetzgebungsrecht nach keiner Richtung hin in einer unsern Rechtsanschauungen entgegenstehenden Weise beschränkt worden ist.

Wir erlauben uns daher, Ihnen die Annahme der beiden Vereinbarungen zu empfehlen, und unterbreiten Ihnen zu diesem Behuf den im Wortlaut folgenden Beschlussesentwurf.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ßingier.

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(.Entwurf.)

Bnndesbeschluß betreffend

zwei Vereinbarungen zwischen den Ländern des internationalen Verbandes zum Schütze der litterarischen und künstlerischen Werke.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1896, beschließt: A. Zu folgenden Vereinbarungen zwischen den Ländern des internationalen Verbandes zum Schütze der litterarischen und künstlerischen Werke wird hiermit der Beitritt erklärt : I. Zu .dem Zusatz-Abkommen betreffend Änderung der Artikel 2, 3, 5, 7, 12 und 20 der Übereinkunft vom 9. September 1886 und der Ziffern l und 4 des zugehörigen Schlußprotokolls, welches Abkommen am 4. Mai 1896 zwischen der Schweiz, Deutschland, Belgien, Spanidn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro und Tunis abgeschlossen worden ist.

II. Zu der Erklärung betreffend Interpretation gewisser Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und des am 4. Mai 1896 unterzeichneten Zusatz-Abkommens, welche Erklärung am 4. Mai 1896 zwischen der Schweiz, Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, Norwegen und Tunis vereinbart worden ist.

B. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

049(Übersetzung.)

I.

Zusatz-Abkommen vom 4. Mai 1896 betreffend

Änderung der Artikel 2, 3, 5. 7. 12, 20 der Übereinkunft vom 9. September 1886 und der Ziffern T und 4 des zugehörigen Schlußprotokolls.

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen Deutschlands; Seine Majestät der König der Belgier; im Namen Seiner Majestät des Königs von Spanien Ihre Majestät die Königin-Regentin von Spanien; der Präsident der französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg; Seine durchlauchtigste Hoheit der Fürst von Monaco; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro ; Seine Hoheit der Bey von Tunis, gleichermaßen von dem Wunsche beseelt, in stets wirksamerer und gleichmäßigerer Weise das Urheberrecht an Werken der Litteralur und Kunst zu schützen, haben den Abschluß eines Zusatz-Abkommens zu der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schütze der erwähnten Werke, beschlossen und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

650 Dei1 Bundcsrat der schweizerischen Eidgenossenschaft: den Herrn Charles Edouard Lardy, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei der französischen Republik; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: S. Exe. den Herrn Paul Reichardt, Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im auswärtigen Amt.

S. Exe. den Herrn Professor Dr. Otto Dambach, Wirklichen Geheimen Rat, den Herrn Dr. Franz-Hermann Dungs, Geheimen Rat, Vortragenden Rat im Justizministerium, den Herrn Felix von Müller, Legationsrat bei der deutschen Botschaft in Paris; Seiuc Majestät der König der Belgier: -den Herrn Baron Auguste d'Anethan, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Königs der Belgier bei der französischen Republik,
651 den Herrn Charles Lyon-Caen, Mitglied des Instituts, Professor der Rechtsschule in Paris, den Herrn Eugène Pouittet, Vorsteher des Advokatenkollegiums, den Herrn Louis Renault, Professor an der Rechtafakultät in Paris, juristischen Beirat im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ; Ihre Majestät die Königin der Vereinigten Königreiche von Crossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien: den Herrn Henry Howard, bevollmächtigten Minister bei der Botschaft Ihrer Britischen Majestät in Paris, ·den Sir Henry G. Bergne, Vorsteher des Handels- und Sanitätsdepartements im Auswärtigen Amt; Seine Majestät der König von Italien: den Herrn Kommandeur Luigi Roux, Dr. jur. v gewesenen Abgeordneten, den Herrn Kitter Georges Polacco, ersten Sekretär der italienischen Botschaft in Paris; Seine königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg: den Herrn Henri Vannerus, Geschäftsträger von Luxemburg in Paris; Seine durchlauchtigste Hoheit der Fürst von Monaco: den Hei-rn Hector de Rolland, Staatsrat, Generaladvokat beim Obergericht von Monaco, den Herrn Louis Mayer, Kabinettschef Seiner durchlauchtigsten Hoheit des Fürsten von Monaco; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro: den Herrn Henri Marcel, bevollmächtigten Minister, Unterdirektor für Handelssachen im französischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ;

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Seine Hoheit der Bey von Tunis t den Herrn Louis Renault, Professor an der Rechtsfakultät von Paris, welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Artikel 1.

Die internationale Übereinkunft vom 9. September 1886 wird wie folgt abgeändert: I. -- Artikel 2. Der erste Absatz des Art. 2 erhält folgende Fassung : ,,Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber oder ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke, sowohl für die nicht veröffentlichten als auch für diejenigen, deren erste Veröffentlichung in einem der Verbandsländer stattgefunden hat, die Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. tt Überdies erhält der Art. 2 einen fünften Absatz, folgenden Inhalts: ,,Nachgelassene Werke sind in den geschützten Werken in begriffen. "· II. -- Artikel 3. Der Art. 3 erhält folgende Fassung: ,,Die keinem Verbandsland angehörigen Urheber genießen für diejenigen ihrer litterarischen und künstlerischen Werke, welche sie in einem der Verbandsländer zuerst veröffentlicht haben oder veröffentlichen haben lassen, den durch die Berner Übereinkunft und das vorliegende Zusatz-Abkommen gewährleisteten Schutz."~ III. -- Artikel 5. Der erste Absatz des Art. 5 erhält folgende Fassung : ,,Den einem Verbandsland angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern kommt in den übrigen Ländern

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das ausschließliche Recht zu, ihre Original werke während der ganzen Schutzdauer derselben in andere Sprachen zu übersetzen oder übersetzen zu lassen. Dieses ausschließliche Recht fällt jedoch in Bezug auf diejenigen Sprachen dahin, für welche der Urheber versäumt hat, innert eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Erscheinen des Originalwerkes an gerechnet, in einem Verbandsland eine Übersetzung zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen.11 IV. ~ Artikel 7. Der Art. 7 erhält folgende Fassung: ,,In Zeitungen oder periodischen Zeitschriften eines Verbandslandes erscheinende Romane °und Erzählungen dürfen ohne Bewilligung 'der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger in den ändern Ländern weder in der Sprache des Originalwerkes noch in Übersetzung reproduziert werden.

,,Gleiches gilt für andere in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften erscheinende Artikel, insofern die Urheber oder Herausgeber in der sie enthaltenden Zeitung oder Zeitschrift deren Reproduktion ausdrücklich verbieten.

Bei Zeitschriften genügt es, daß das Verbot allgemein an der Spitze jeder Nummer ausgesprochen wird.

,,Wenn ein solches Verbot fehlt, so ist die Reproduktion unter der Bedingung der Quellenangabe gestattet.

,,Das Verbot ist in keinem Falle auf Artikel politischer Diskussion, Tagesneuigkeiten und ,,Vermischte Nachrichten a anwendbar.a V. -- Artikel 12. Der Art. 12 erhält folgende Fassung: ,,Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann in denjenigen Verbandsläadern, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, durch die zuständigen Behörden beschlagnahmt werden.

,,Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der innern Gesetzgebung des betreffenden Landes."

VI. -- Artikel 20.

hält folgende Fassung :

Der zweite Absatz des Art. 20 er-

654 ,,Diese Kündigung soll an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Übereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt.a Artikel 2.

Das zur Übereinkunft vom 9. September 1886 gehörige Schlußprotokoll wird wie folgt abgeändert : I. -- Ziffer 1. Diese Ziffer erhält folgende Fassung: ,,1. In Bezug auf Art. 4 ist folgende Vereinbarung getroffen worden : ,,A. -- In denjenigen Verbandsländern, in welchen der Schutz nicht nur den architektonischen Plänen, sondern auch den Bauwerken selbst gewährt wird, sollen die Vorteile der Bestimmungen der Berner Übereinkunft und des vorliegenden Zusatz-Abkommens auch diesen Werken zu teil werden.

,,B. -- In denjenigen Verbandsländern, deren innere Gesetzgebung es gestattet, sollen den Erzeugnissen der Photographie und analoger Verfahren die Vorteile der Bestimmungen dieser Verträge im Umfange des den einheimischen Werken dieser Art gewährten Schutzes zu teil werden.

,,Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Photographie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Verbandsländern den gesetzlichen Schutz im Sinne der Berner Übereinkunft und des vorliegenden ZusatzAbkommens so lange, als das Urheberrecht betreffend das Originalwerk dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privat vertrage."1 II. -- Ziffer 4. Diese Ziffer erhält folgende Fassung: ,,4. Die im Art. 14 der Übereinkunft vorgesehene .

gemeinsame Vereinbarung wird wie folgt getroffen:

655 ,,Die Anwendung der Berner. Übereinkunft und des vorliegenden Zusatz-Abkommens auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens im Ursprungsland noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in G-emäßheit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besondern Abkommenenthalten sind.

,,In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Art. 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.

,,Die Bestimmungen des Art. 14 der Berner Übereinkunft und dieser Ziffer 4 des Schlußprotokolles sind auch auf das gemäß vorliegenden Zusatz-Abkommens geregelte ausschließliche Übersetzungsrecht anzuwenden.

,,Vorstehend erwähnte Übergangsbestimmungen gelten, auch in Fällen neuen Beitrittes zum Verband."· Artikel 3.

Denjenigen Verbandsländern, welche sich am vorliegenden Zusatz-Abkommen nicht beteiligt haben, soll auf ihren Wunsch hin der Beitritt jederzeit gestattet sein. Gleiches gilt für Länder, welche späterhin der Übereinkunft vom 9. September 1886 beitreten werden. Hierzu genügt eine sachbezügliche schriftliche Anzeige an den schweizerischen Bundesrat, welcher seinerseits den betreffenden Beitritt den ändern Regierungen mitteilen wird.

Artikel 4.

Das vorliegende Zusatz-Abkommen soll die gleiche Gültigkeit und Dauer haben wie die Übereinkunft vom 9. September 1886.

Es soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen in der für die Übereinkunft gewählten Art und Weise

656 baldmöglichst, spätestens binnen Jahresfrist, in Paris ausgetauscht werden.

Es soll drei Monate nach diesem Austausch in den Ländern, welche es ratifiziert haben werden, in Kraft treten.

Zu Vrlcund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Insiegel beigedrückt.

So abgefaßt und unterzeichnet in einer einzigen Originalausfertigung, in Paris, am 4. Mai 1896.

(L. S.) Lardy.

(L. S.) Reichardt.

(L. S.) Otto Dambach.

(L. S.) Franz Hermann Dungs.

(L. S.) von Müller.

(L. S.) B°" d'Anethan.

(L. S.) Jules de Borchgrave.

(L. S.) Chw Descamps.

(L. S.) Marquis de Novallas.

{L. S.) C. de Freycinet.

(L. S.)

(L. 8.)

(L. S.)

(L. S.)

H. Marcel.

Ch. Lyon-Caen.

Eug. Pouillet.

L. Renault.

(L. S.) Henry Howard.

(L. S.) H. 6. Bergne.

(L. S.) Luigi Roux.

(L. S.) G. Polacco.

(L. S.) Vannerus.

(L. S.) H. de Rolland.

(L. S.) H. Marcel.

(L. S.) L. Renault.

(L. 8.) Louis Mayer.

657 (Übersetzung.)

H-

Erklärung betreffend

Interpretation gewisser Bestimmungen der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und des am 4. Mai 1896 unterzeichneten Zusatz-Abkommens.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Schweiz, Deutschlands, Belgiens, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, Monacos, Montenegros, Norwegens und Tunis' haben im Auftrag ihrer Regierungen bezüglich Interpretation der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 und des ZusatzAbkommens vom heutigen Tage folgendes vereinbart: Ì. Gemäß der Fassung des zweiten Absatzes des Art. 2 der Übereinkunft hängt die Gewährung des durch die vorstehend citierten Verträge zugesicherten Schutzes nur von der Erfüllung etwaiger gesetzlich vorgeschriebener Bedingungen und Formalitäten im Ursprungslande des Werkes ab. Dies gilt auch betreffend den in Ziff. l, B, des abgeänderten Schlußprotokolles erwähnten Schutz der phótògraphisehen Werke.

2. Unter flveröffentlichtentt Werken müssen die in einem Verbandsland ,,herausgegebenen" Werke verstanden werden. Folglich bildet die Aufführung eines dramatischen, Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

47

658

dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, oder die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste keine Veröffentlichung im Sinne der citierten Verträge.

3. Die Umarbeitung eines Romans in ein Theaterstück, oder eines solchen in einen Roman fällt unter die Bestimmungen des Art. 10.

Denjenigen Verbandsländern, welche sich an vorliegender Interpretations-Erklärung nicht beteiligt haben, soll auf ihren Wunsch hin der Beitritt jederzeit gestattet sein. Gleiches gilt für Länder, welche späterhin der Übereinkunft vom 9. September 1886, oder dieser und dem Zusatz-Abkommen beitreten werden. Hierzu genügt eine sachbezügliche schriftliche Anzeige an den schweizerischen Bundesrat, welcher seinerseits den betreffenden Beitritt den ändern Regierungen mitteilen wird.

Die vorliegende Erklärung soll die gleiche Gültigkeit und Dauer haben wie die Verträge, auf welche sie sich bezieht.

Sie soll ratifiziert werden und die Ratifikations-Urkunden sollen in der für jene Verträge gewählten Art und Weise baldmöglichst, spätestens binnen Jahresfrist, in Paris ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die Erklärung unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.

So abgefaßt und unterzeichnet in einer einzigen Originalausfertigung, in Paris, am 4. Mai 1896.

(L. S.) Lardy.

(L. S.) Reichardt.

(L. S.) Otto Dambach.

(L. S.) Franz Hermann Dungs.

(L. S.) von MUller.

(L. S.) B°n d'Anethan.

(L. S.) Jules de Borchgrave.

(L. S.) Ch«r Descamps.

659 (L. S.) Marquis de Novallas (L. S.) C. de Freycinet.

(L. S.)

(L. S.)

(L. 8.)

(L. 8.)

H. Marcel.

Ch. Lyon-Caen.

Eug. Pouillet.

L. Renault.

(L. S.) Luigi Roux.

(L. S.) G. Polacco.

(L. S.) Vannerus.

(L. S.) H. decollano.

(L. S.) H. Marcel.

(L. S.) F. Baetzmann.

(L. S.) L. Renault.

(L. 8.) Louis Mayer.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Ratifikation zweier Vereinbarungen zwischen den Ländern des internationalen Verbandes zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke. (Vom 24. November 1896.)

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25.11.1896

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