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Botschaft des
Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 (Erhebung der Ortsgemeinde Haslen zu einer eigenen Wahlgemeinde und Wahl des Staatsanwalts, sowie des Verhörrichters durch die Landsgemeinde).
(Vom 26. Mai 1896.)
Tit.
Mit Schreiben vom 13. Mai 1896 teilt der Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrate mit, daß die am 10. Mai versammelte Landsgemeinde einige Abänderungen an der Kantonsverfassung beschlossen habe.
Art. 64 der Glarner Verfassung soll künftig lauten: ,,Der Kanton zerfällt in folgende Wahlgemeinden : 1. Bilten, 2. Kerenzen (Obstalden, Filzbach, Mühlehorn), 3. Niederurnen, 4. Oberurnen, 5. Näfels, 6. Mollis, 7. Netstal, 8. Glarus und Riedern, 9. Ennehda, 10. Mitlödi, Sool und Schwändi, 11. Seh wanden, 12. Eschentagwen (Nidfurn, Leuggelbach, und Luchsingen), 13. Haslen,
185 14. Diesbach, bestehend aus Hätzingen, Diesbach-Dornhaus und Betsehwanden, 15. Rüti, 16. Lintthal, 17. Engi, 18. Matt, 19. Elm.
,,Sollte sich über die genaue Begrenzung einzelner Wahlgemeinden Streit ergeben, so entscheidet darüber der Regierungsrat, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an den Laodrat."
Gegenüber dem bisherigen Zustand besteht hier die Änderung lediglich darin, daß die Ortsgemeinde Haslen von der Wahlgemeinde Diesbach abgetrennt und zu einer selbständigen Wahlgemeinde erhoben worden ist.
A r t . 35, Z i f f e r 8, soll künftig lauten: ,,In die Befugnisse der Landsgemeinde fallen: ·8. Die Wahl des Regierungsrates und der Gerichte, des Staatsanwaltes und des Verhörrichters, sowie der Rats- und Gerichtsweibel und des Laodeswagmeisters."
Bisher wurden der Staatsanwalt und der Verhörrichter durch ·den Landrat gewählt.
Die Regierung ersucht den Bundesrat, bei der Bundesversammlung die Gewährleistung dieser Verfassungsänderungen bewirken zu wollen.
Da die Neuerungen dem Bundesrechte nicht widerstreiten, beantragen wir, denselben die Bundesgarantie nach untenstehendem Beschlußentwurf zu erteilen.
Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
B e r n , den 26. Mai 1896.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
A. Lachenal.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
ßundesblatt. 48. Jahrg. Bd. III.
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(Entwurf.)
Bimdesbeschluß betreffend
Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 (Erhebung der Ortsgemeinde Haslen zu einer eigenen Wahlgemeinde und Wahl des Staatsanwaltes und des Verhörrichters durch die Landsgemeinde).
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft und des Antrages des Bundesrates vom 26. Mai 1896 betreffend Äpderung der Art. 64 und 35, Ziffer 8, dei1 glarnerischen Verfassung vom 22. Mai 1887; in Betracht: daß die Neuerungen nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwider wäre, daß dieselben an der Landsgemeinde vom 10. Mai 1896 von der absoluten Mehrheit der stimmenden Bürger angenommen worden sind; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschließt: 1. Den im Eingang erwähnten Änderungen der Art. 64 und 35, Ziffer 8, der Verfassung des Kantons Glarus wird die Buodesgarantie erteilt.
2. Der Bundesrat, ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung einer Partialrevision der Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 (Erhebung der Ortsgemeinde Haslen zu einer eigenen Wahlgemeinde und Wahl des Sta...
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Jahr
1896
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.05.1896
Date Data Seite
184-186
Page Pagina Ref. No
10 017 447
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