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Freundschafts-, Niederlassung»- und Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Japan.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem gleichen Wunsche geleitet, die guten Beziehungen, die glücklicherweise zwischen ihnen schon bestehen, durch Ausdehnung und Hebung des Verkehrs zwischen den beiden Staaten zu erhalten, und überzeugt, daß dieses Ziel am besten durch die Revision der zur Zeit zwischen den beiden Ländern bestehenden Verträge erreicht werden kann, haben beschlossen, diese Revision auf Grundlage der Billigkeit und des wechselseitigen Vorteils vorzunehmen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Bundesrat der Schweizerischen

Eidgenossenschaft:

Herrn Adolf D e u c h e r , Vizepräsident des Bundesrates, Chef des eidgenössischen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements ; Seine Majestät der Kaiser von Japan: Herrn Kogoro T a k a h i r a , außerordentlichen Gesandten und, bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

810 die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Artikel festgestellt und vereinbart haben: Erster Artikel.

Zwischen den beiden vertragschließenden Staaten soll beständig Friede und Freundschaft herrschen.

Artikel II.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der beiden hohen vertragschließenden Teile sollen volle Freiheit haben, überall die Gebiete und Besitzungen des ändern zu betreten, zu bereisen oder sich dort niederzulassen; sie sollen dort vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre Personen und ihr Eigentum genießen.

Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte; sie sollen, in gleicher Weise wie die Bürger oder Unterthanen des Landes, das Recht haben, Sachwalter, Advokaten und Vertreter zur Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte vor. diesen Gerichten zu wählen und zu verwenden und in den ändern, auf die Rechtspflege bezuglichen Angelegenheiten alle Rechte und Privilegien der Bürger oder Unterthanen des Landes genießen.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten und Besitzungen dfes ändern in allem, was das Recht der Niederlassung und des Reisens, den Besitz von Gütern und beweglichen Sachen aller Art, die Übertragung von beweglichen Sachen auf Grund von testamentarischer oder anderer Nachfolge, das freie Verfügungsrecht über Vermögen jeder Art, das sie in gesetzmäßiger Weise erwerben können, anbetrifft, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten und Rechte genießen und in dieser Beziehung keinen höhern Abgaben und Lasten unterworfen sein, als die Bürger oder die Unterthanen des

811 Landes oder die Bürger oder Unterthanen der meistbegünstigten Nation.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten und Besitzungen des ändern vollständige Gewissensfreiheit genießen und können, wenn sie die Gesetze, Verordnungen und Réglemente halten, privat oder öffentlich ihren Gottesdienst ausüben; auch sollen sie das Recht haben, ihre Landesangehörigen nach ihren religiösen Gebräuchen auf geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zwecke angelegten und unterhaltenen Plätzen zu bestatten.

Sie sollen unter keinem Vorwande gezwungen werden, andere oder höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, die jetzt oder in Zukunft den Bürgern oder Unterthanen des Landes oder den Bürgern oder Unterthanen der meistbegünstigten Nation auferlegt werden.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der vertragschließenden Teile, die in den Gebieten und Besitzungen dea ändern wohnen, sollen zu keinerlei obligatorischem Militärdienst, sei es im Heer, in der Flotte, in der Bürgerwehr oder der Miliz, herangezogen werden ; sie sollen von allen, an Stelle persönlicher Dienstleistung auferlegten Steuern und von allen Zwangsanleihen, militärischen Leistungen oder Abgaben befreit sein.

Artikel III.

Zwischen den Gebieten und Besitzungen der beiden hohen vertragschließenden Teile soll gegenseitige Freiheit des Handels bestehen.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der vertragschließenden Teile dürfen überall in den Gebieten und Besitzungen des ändern Groß- und Kleinhandel treiben mit allen Erzeugnissen, Industrieartikeln und Waren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persönlich oder durch ihre Vertreter, einzeln oder in Gemeinschaft mit

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Fremden oder Bürgern oder Unterthanen des Landes; sie dürfen dort die für sie erforderlichen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Wareahäuser oder Werkstätten, Magazine, Läden und sonstigen Räumlichkeiten besitzen oder mieten und bewohnen, sowie zum Zwecke der Niederlassung oder zur Ausübung von Handel und Industrie Grund u n d . Boden pachten, wenn sie gleich den Inländern selbst die Gesetze, Polizei- und Zollvorschriften des Landes halten.

Sie sollen gegenseitig in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt gleich behandelt werden, wie die Bürger oder Unterthanen des Landes 'oder der meistbegünstigten Nation, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Abgaben irgend welcher Art oder Bezeichnung entrichten zu müssen, mögen sie im Namen oder zum Vorteil der Regierung, öffentlicher Beamter, Privatpersonen oder irgend welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, als wie sie den Bürgern oder Unterthanen des Landes oder der meistbegünstigten Nation auferlegt sind, immer in Gemäßheit der Gesetze, Verordnungen und Réglemente jedes Landes.

Artikel IV.

Die Wohnhäuser, Fabrikgebäude, Warenhäuser und Werkstätten der Bürger oder Unterthanen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile in den Gebieten und Besitzungen des ändern, mit dem dazu gehörigen Grund und Boden, die zum Wohnen, zu Industrie- oder Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletzlich sein.

Es ist nicht gestattet, in diesen Gebäuden und Liegen'schaften Nachforschungen oder Haussuchungen vorzunehmen .oder Bücher, Papiere oder Rechnungen durchzusehen oder zu prüfen, wenn unter gleichen Bedingungen und in der gleichen Form solche Maßnahmen nach den Gesetzen, Verordnungen und Reglementen nicht auch den Bürgern oder Unterthanen des Landes gegenüber anwendbar sind.

813 Artikel V.

Bei der Einfuhr in das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft sollen Gegenstände, die in den Gebieten und "Besitzungen Seiner Majestät des Kaisers von Japan erzeugt ·oder verfertigt worden sind, woher sie auch kommen mögen, <«nd bei der Einfuhr in die Gebiete und Besitzungen Seiner Majestät des Kaisers von Japan sollen Gegenstände, die im ^Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzeugt oder ·verfertigt worden sind, woher sie auch kommen mögen, keinen ändern oder höhern Abgaben unterworfen werden als die .gleichartigen Gegenstände, die in jedem ändern fremden Lande erzeugt oder verfertigt worden sind.

Ebenso soll für einen in den Gebieten oder Besitzungen und der für die Landwirtschaft nützlichen Pflanzen notwendig «Ind.

Artikel VI.

In den Gebieten und Besitzungen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen bei der Ausfuhr nach den ·Gebieten und Besitzungen des ändern auf keinen Gegenstand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden, als diejeuigen, die bei der Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem ändern fremden Lande jetzt oder in Zukunft erhoben werden; ebenso darf die Ausfuhr eines Gegen-standes aus den Gebieten und Besitzungen des einen der ·vertragschließenden Teile in die Gebiete und Besitzungen.

ßundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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des ändern mit keinem Verbote belegt werden, das sich nichtr auf die Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach jedemändern Lande ebenfalls erstreckt.

Artikel VII.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der beiden?

vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten und Besitzungen des ändern von allen Durchfuhrzöllen befreit und' in allem, was sich auf die Einlagerung, die Prämien, Erleichterungen und Rückzölle bezieht, den Bürgern oder Unterthanen des Landes völlig gleichgestellt sein.

Artikel VIII.

Zollpflichtige Gegenstände, die als Muster dienen und1 von Kaufleuten, Industriellen oder Handelsreisenden aus einem der Vertragsländer ins andere eingeführt werden, sollen jederzeit von Ein- und Ausfuhrzöllen befreit sein, unter der Bedingung, daß die innert der gesetzlichen Frist nicht verkauften Muster wieder ausgeführt werden und die für die Wiederausfuhr oder die Zurückfuhrung in ein Zollentrepôt notwendigen Formalitäten erfüllt werden. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern am Einfuhrorte durch Hinterlegung des Zollbetrages oder auf andere Art sichergestellt werden.

Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben T sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, sollen in beiden Ländern von jeder Eingangsabgabe frei sein, auch wenn sie auf andere als die im vorausgehenden Alinea bezeichnete Weise eingeführt werden.

Artikel IX.

Wird innerhalb des ganzen Gebietes oder in einem beschränkten Umkreise des einen Vertraa;sstaates von der O Hervorbringung, der Herstellung oder dem Verbrauch eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, sei es für Rechnung:

815 des Staates, einer Gemeinde oder einer Korporation, so darf der gleiche Artikel, wenn er aus dem ändern Vertragsstaato eingeführt wird, in jenem Gebiete oder Umkreise mit keiner höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.

Keinerlei Abgabe darf erhoben werden, wenn der betreffende Artikel in jenem GeD'e'e oder Umkreise nicht erzeugt oder hergestellt wird, oder, falls er auch dort erzeugt oder hergestellt wird, nicht der gleichen Abgabe unterworfen ist.

Artikel X.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß in allem, was den Handel betrifft, jedes Vorrecht, jede Begünstigung oder Befreiung, die vom einen oder ändern der vertragschließenden Teile der Regierung oder den Bürgern oder Unterthanen irgend eines ändern Staates gegenwärtig oder zukünftig eingeräumt wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung oder die Bürger oder Unterthanen des ändern vertragschließenden Teiles ausgedehnt werden soll, da es in ihrem Willen liegt, den Handel beider Länder gegenseitig in jeder Hinsicht auf dem Fuße dei1 meistbegünstigten Nation zu behandeln.

Artikel XI.

Die Bürger oder Unterthanen eines jeden der hohen vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten und Besitzungen des ändern für ihre Erfindungspatente, industriellen Zeichnungen und Modelle, Fabrik- und Handelsmarken, kommerziellen Bezeichnungen und Namen, sowie für ihre litterarischen und künstlerischen Werke den gleichen Schutz genießen, wie die Bürger oder Unterthanen des Landes, sofern sie die gesetzlichen Formalitäten erfüllen.

Artikel XII.

Die hohen vertragschließenden Teile sind über folgende Abmachungen einverstanden :

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Die verschiedenen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den betreffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und fortan Bestandteile des allgemeinen japanischen Gemeindewesens bilden.

Die zuständigen japanischen Behörden sollen infolgedessen für sie alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen, die ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen die öffentlichen Gelder und Besitzungen, die diesen Niederlassungen gehören, an die genannten japanischen Behörden übergehen. Wenn diese Einverleibung erfolgt ist, sollen die bestehenden, zeitlich unbegrenzten Pachtverträge, unter denen gegenwärtig in den genannten Niederlassungen Grundeigentum besessen wird, bestätigt werden, und es sollen auf diesem Grundeigentum keine ändern Steuern, Abgaben oder Bedingungen irgend einer Art haften, als wie sie in den bestehenden Pachtverträgen festgesetzt sind.

Die Besitzvechte an diesem Grundeigentum können in Zukunft ungehindert an Inländer und Ausländer veräußert werden, ohne daß es hierzu, wie bisher in gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen Behörden bedarf.

Man ist übrigens darüber einverstanden, daß die in jenen Pachtverträgen erwähnten Konsularbehörden in allen Fällen durch die japanischen Behörden ersetzt werden.

Alle Grundstücke, die allenfalls von der japanischen Regierung für ötfentliche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei abgegeben worden sind, sollen unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte, frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für die sie ursprünglich bestimmt wurden, dauernd erhalten bleiben.

Artikel XIII.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile kann in allen Häfen, Städten und Plätzen des ändern Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Prokonsuln und Konsularagenten er-

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nennen, ausgenommen an Orten, wo es nachteilig wäre, solche Konsularbeamte zuzulassen.

Dieser Vorbehalt soll jedoch keinem der beiden vertragschließenden Teile gegenüber gemacht werden, wenn er nicht auf alle ändern Mächte ebenfalls Anwendung findet.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln, Prokonsultt und Konsularagenten der Schweiz in Japan und diejenigen Japans in der Schweiz sollen berechtigt sein, alle Befugnisse und Verrichtungen auszuüben, die in beiden Ländern den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation zustehen, und sie sollen dort alle Begünstigungen, Freiheiten und Immunitäten genießen, die jetzt oder in Zukunft den Konsularbeamten der meistbegünstigten Nation zugestanden werden.

Artikel XIV.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage seiner Inkraftsetzung an die Stelle des Freundschafts- und Handelsvertragesvom 29. Tage des 12. Monats des 3. Jahres Bunkiu, entsprechend dem 6. Februar 1864 und der Beitrittserklärung zur Tarifübereinkunft vom 22. Tage des 3. Monats des3. Jahres Keiô, entsprechend dem 26. April 1867, sowie an Stelle aller Abkommen und Übereinkünfte, die subsidiär zwischen den hohen vertragschließenden Teilen abgeschlossen sind oder bestehen. Vom gleichen Tage an sind der Vertrag, die Beitrittserklärung, die Abkommen und Übereinkünfte, die oben genannt sind, nicht mehr verbindlich; infolgedessen werden die bisdahin in Japan von schweizerischen Konsulargerichten ausgeübte Gerichtsbarkeit, sowie alle ausnahmsweisen Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, die bisdahin die Bürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter dieser Gerichtsbarkeit genossen, alsdann unbedingt und ohne weitere Notifikation ihr Ende nehmen. Diese gesamte Gerichtsbarkeit wird mit jenem Zeitpunkte von den japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.

818 Artikel XV.

Der gegenwärtige Vertrag wird frühestens am 17. Juli 1899 in Kraft treten. Seine Wirkungen beginnen ein Jahr später von dem Tage an, wo die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft von ihrer Absicht, den Vertrag in Wirksamkeit zu setzen, Mitteilung gemacht haben wird. Diese Mitteilung kann vom 16. Juli 1898 an jederzeit erfolgen. Der Vertrag wird während 12 Jahren, vom Tage seiues Inkrafttretens an gerechnet, Gültigkeit haben.

Jeder der hohen vertragschließenden Teile soll berechtigt sein, nach Ablauf von elf Jahren, seit dem Inkrafttreten des Vertrages, dem ändern jederzeit seine Absicht kundzugeben, den Vertrag aufhören zu lassen; zwölf Monate nach dieser Mitteilung soll der Vertrag gänzlich außer Kraft treten.

Artikel XVI.

Der gegenwärtige Vertrag soll von den hoben vertragschließenden Teilen ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in B e r n , in doppelter Ausfertigung, den zehnten November eintausend achthundert sechsundneunzig (1896).

(L. S.) (gez.") Deucher.

(L. s.) (gez.) K. Takahira.

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Protokoll.

Der Bundesrat, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Tind die Regierung Seiner Majestät des Kaisers von Japan haben es im loteresse der beiden Länder für nützlich erachtet, gewisse Specialfragen des wechselseitigen Verkehrs getrennt von dem heute unterzeichneten Freundschafts-, Hiederlassungs- und Handelsvertrage zu regeln, und zu diesem Zwecke durch ihre beiderseitigen Bevollmächtigten >die folgenden Bestimmungen vereinbart: i. Zum Artikel II des Vertrages.

Die japanische Regierung giebt ihre Einwilligung, noch ·vor der Eröffnung des Landes für die Schweizerbürger das bestehende Paßsystem in dem Sinne zu erweitern, daß dieselben auf Verlangen gegen den Vorweis eines Empfehlungsaeugnisses des schweizerischen diplomatischen Vertreters oder ·des schweizerischen Konsularbeamten in Japan, vom kaiserlich japanischen Amte des Auswärtigen in Tokio oder von ·den Oberbehörden eines Bezirkes, in dem sieh ein offener Hafen befindet, für jeden Teil des Landes und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten gültige Pässe erhalten;
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2. Zum Artikel V des Vertrages.

Die vertragschließenden Teile sind übereingekommen,, daß sechs Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages der gegenwärtig gültige Einfuhrzoll tarif für die von Schweizerbürgern in Japan eingeführten Artikel und Waren außer Wirksamkeit treten soll. Vom gleichen Zeitpunkte an wird der durch Landesgesetz aufgestellte japanischeGeneraltarif auf die in der Schweiz erzeugten oder verfertigten Artikel und Waren bei der Einfuhr in Japan anwendbar sein, sofern die Bestimmungen des Artikels 16 desjetzt zwischen den vertragschließenden Teilen noch bestehenden Vertrages vom Jahre 1864, so lange dieser Vertrag; in Kraft bleibt, und nachher die Bestimmungen des Artikels Y des heute unterzeichneten Vertrages erfüllt sind. Keine Bestimmung dieses Protokolls soll jedoch das Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen die Einfuhr von Droguen,, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken, die verdorben oder gefälscht sind, von unanständigen oder unzüchtigen Stichen, Gemälden, Büchern, Karten, lithographischen oderander n Drucksachen, Photographien oder ändern unanständigen oder unzüchtigen Gegenständen irgend welcher Art,, sowie von Artikeln, durch welche die japanischen Gesetzeüber die Erfindungspatente, die Fabrikmarken oder das litterarische Eigentum verletzt werden, oder von sonstigen Gegenständen aller Art, die, in Hinsicht auf die öffentliche Gesundheit, Sicherheit oder Moral irgendwie gefährlich sein könnten, einzuschränken oder zu verbieten.

3. Zu Artikel XI des Vertrages.

Die japanische Regierung verpflichtet sich, ehe die schweizerische Konsulargerichtsbarkeit in Japan aufhört, der internationalen Übereinkunft zum Schütze des gewerblichen!

Eigentums, abgeschlossen in Paris am 20. März 1883, und

821 der internationalen Übereinkunft zum Schütze von Werken der Litteratur und Kunst, abgeschlossen in Bern am 9. September 1886, beizutreten.

4. Zu Artikel XIV des Vertrages.

,Es besteht Einverständnis darüber, daß wenn auch die schweizerische Konsulargerichtsbarkeit mit der vollen Inkraftsetzung des beute unterzeichneten Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages aufhört, diese schweizerische Gerichtsbarkeit dennoch für alle Rechtsstreitigkeiten fortbestehen soll, die zur Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages noch pendent sind, und zwar bis zu ihrer endgültigen Entscheidung.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß dieses Protokoll den beiden hohen vertragschließenden Teilen zugleich mit dem heute unterzeichneten Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrage zur Genehmigung vorgelegt werden soll, und daß, wenn der genannte Vertrag ratifiziert wird, die in diesem Protokoll enthalteneu Vereinbarungen ebenfalls als genehmigt angesehen werden Sofien, ohne daß es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.

Auch wird vereinbart, daß mit dem Ablaufe des genannten Vertrages auch die Bestimmungen dieses Protokolls außer Kraft treten.

Geschehen in B e r n , in doppelter Ausfertigung, den zehnten November eintausend achthundert sechsundneunzig (1896).

(gez.) Deucher.

(gez.) K. Takahira.

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Erklärung über

die Interpretation der Artikel II, III, XI und XII des Vertrages.

Unmittelbar vor der Unterzeichnung des Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Japan vom heutigen Tage, erklären es die Unterzeichneten als wohlverstanden, daß die Schweizerbürger in Japan und die japanischen Unterthanen in der Schweiz auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden sollen: 1. In Bezug auf die Erwerbung emphyteutischer, superficiarischer und anderer dinglicher Rechte an Grundstücken, zu den in den Artikeln II und III des Vertrages angegebenen Zwecken, sowie die Umwandlung der persönlichen Miets- oder Pachtrechte an Grundstücken in dingliche Rechte, durch deren Eintragung in die hierfür bestimmten Register.

2. In Bezug auf die Erwerbung und den Besitz von Hypothekenrechten an Grundeigentum.

3. In Bezug auf die Beibehaltung von Rechten, die vor der Inkraftsetzung oder während der Dauer des Vertrages auf gesetzliche Weise erworben wurden.

Außerdem ist man darüber einverstanden, daß der Schutz des gewerblichen Eigentums (Erfindungspatente, industrielle Zeichnungen und Modelle, Fabrik- und Handels-

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marken, Firmen und kommerzielle Bezeichnungen und Namen), wovon im Artikel XI die Rede ist, am Tage desAustausches der Ratifikationsurkunden zu diesem Vertrage in Kraft treten soll.

Geschehen in B e r n , den zehnten November eintausend achthundert sechsundneunzig (1896).

(gez.) Deucher.

(gez.) K. Takahira.

824 Japanische Gesandtschaft.

B e r n , den 10. November 1896.

Herr Vizepräsident!

Der Unterzeichnete, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan, beehrt sich, dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf besondere Ermächtigung der kaiserlichen Regierung hin mitzuteilen, daß diese -- weil sie es als vorteilhaft erachtet, die bereits promulgierten Gesetzbücher des Kaiserreichs in Kraft zu setzen, sobald die Bestimmungen des jetzt noch bestehenden Vertrages zwischen Japan und der Schweiz ihre Geltung verlieren -- sich verpflichtet, die im ersten Absatz des Artikels XV des heute unterzeichneten Freundschafts-, Niederlassunga- und Handelsvertrages vorgesehene Notifikation erst dann zu machen, wann jene Gesetzbücher, deren Inkraftsetzung verschoben worden ist, Gültigkeit erlangen.

Der Unterzeichnete benutzt den Anlaß, um dem Herrn Vizepräsidenten Deucher die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

K. Takahira.

Herrn Adolf Deucher, Vizepräsident des schweizerischen Bnndesrates

in Bern.

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Freundschafts-, Niederlassung- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Japan.

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1896

Année Anno Band

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49

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.12.1896

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809-824

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