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Kreisschreiben des

Bundesrates au sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Viehtransport auf Eisenbahnen.

(Vom 6. November 1896.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Unterm 23. Februar 1894 haben wir auf Antrag unseres Landwirtschaftsdepartements den § 3, Ziffer 4, des Bundesratsbeschlusses betreffend Polizeivorschriften für den Viehtransport auf den schweizerischen Eisenbahnen, vom 12. März 1888*), aus sanitätspolizeilichen Gründen bis auf weiteres außer Kraft erklärt und inzwischen durch folgende Bestimmungen ersetzt : 1. Vieh italienischer, französischer und österreichischer Herkunft, das die Bewilligung zur Einfuhr in die Schweiz erhalten hat, muß von der Grenzstation bis zur Bahnstation des Bestimmungsortes ohne Aus- oder Umladung transportiert werden -y 2. sämtliche Viehtransportwagen, welche die Station des Bestimmungsortes nicht am Abend des gleichen Tages, an dem sie von der Grenzstation abfahren, erreichen können, dürfen nur mit soviel Tieren besetzt werden, daß solche in den Wagen abwechselnd ausruhen und gefüttert und getränkt werden können. **) Seither ist die zu jener Zeit auch gegenüber Frankreich verhängt gewesene allgemeine Viehsperre aufgehoben worden und es bedurfte somit keiner Specialbewilligungen mehr zur Einfuhr von Vieh aus jenem Lande. Allgemein verbindlich bestehen demnach die oben erwähnten Bestimmungen gegenwärtig nur gegenüber Österreich-Ungarn und Italien in Kraft.

*) Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Bd. X, Seite 557.

**) Siehe Bundesblatt 1894, Bd. I, Seite 386.

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Mit Bundesratsbeschluß vom 17. Juli abbin (Bundesbl. 1896, III, 721) haben wir alsdann die Einfuhr von Schweinen aus dem Ausland allgemein verboten und das Landwirtschaftsdepartement zur Ausstellung von Ausnahmsbewilligungen von diesem Verbote ermächtigt. Auf absehbare Zeit hin muß aus viehseuchenpolizeilichen Gründen an dieser Vorsichtsmaßregel festgehalten werden und es erscheint deshalb notwendig und zeitgemäß, den Eisenbahntransport aller zur Einfuhr zugelassenen Schweinesendungen einheitlich zu gestalten.

Zu diesem Behufe haben wir beschlossen : Ziffer l der bundesrätlichen Verfügung vom 23. Februar 1894 sei aufzuheben und durch folgende Bestimmung zu ersetzen : ,,Sämtliche Groß- und Kleinviehtransporte österreichischungarischer und italienischer, sowie Schweinetransporte französischer und deutscher Herkunft, welche die Bewilligung zur Einfuhr in die Schweiz erhalten haben, müssen von der Grenzstation (Einfuhrzollamt) bis zur Bahnstation des Bestimmungsortes ohne Aus- oder Umladung transportiert werden.a Indem wir noch beifügen, daß wir obige Verfügungen den Eisenbahngesellschaften durch die Bundeskauzlei zur Kenntnis bringen lassen, benutzen wir diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 6. November 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsjident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates au sämtliche Kantonsregierungen, betreffend den Viehtransport auf Eisenbahnen. (Vom 6. November 1896.)

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1896

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11.11.1896

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544-545

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