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Bekanntmachungen von

Departementen uni andern Verwaltungsstellen te Bundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 20. April 1896 ersucht der Verwaltungsrat der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang der 11,145 km. langen Eisenbahnlinie von Neuchâtel über Cortaillod nach Boudry, samt Betriebsmaterial .und Zubehörden, im Sinne des Verpfändungsgesetzes, für einen Betrag von Fr. 250,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines zur Konversion, bezw. Rückzahlung des 4 Va % Anleihens von Fr. 200,000 d. "d. 10. April 1893, und zur Beschaffung von Rollmaterial, sowie .zur Deckung der Kosten für im Interesse des Betriebes liegende Ergänzungs- und Verbesserungsarbeiten bestimmten Anleihens vom gleichen Betrage.

Soweit die Bahn auf der Slraße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht, außer den Oberbaueinrichtungen, lediglich das Recht zur Benutzung der Staatsstraße, nach Mitgabe der mit den kantonalen Behörden getroffenen Vereinbarungen.

Bis zur wirklichen Rückzahlung des alten Anleihens wird dasselbe dem neuen Anleihen im Verhältnis des nicht zurückbezahlten Betrages im Range vorgehen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 30. Mai 1896 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. Mai 1896.

[%]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Von Seiten des schweizerischen Handelsstandes wird häufig Beschwerde darüber geführt, daß Warensendungen aus dem Auslande außer den Zollgebühren sich noch mit weitern Gebühren, unter der Angabe ,,für Zollbehandlung", ,,Provision*, ,,Deklaration", ^Revision" u. s. w., belastet finden.

In Wiederholung früherer Bekanntmachungen wird hiermit neuerdings aufmerksam gemacht, daß solche Gebühren weder vom schweizerischen Zollpersonal, noch für Rechnung der Zollverwaltung bezogen, sondern daß seitens der letztern einzig und allein die tarifmäßigen Zollgebühren erhoben werden. Reklamationen wegen Bezuges von Nebengebühren sind daher nicht an die Zollverwaltung, sondern an diejenige Stelle (Speditor oder Güterexpedition an der
Zugleich wird aufmerksam gemacht, daß die Deklaranten (resp.

·die Speditoren oder Güterexpeditionen), welche den Zollstätten Kollektiv - Deklarationen abgeben, die Warensendungen an verschiedene Adressaten umfassen, dafür entsprechende Kollektiv-Zollquittungen empfangen. Diese bleiben in Häaden der Deklaranten, wogegen die Einfuhrfrachtbriefe mit einem zollamtlichen Stempel abgestempelt werden, aus welchem der Name der Zollstätte und der Betrag des erhobenen Zolles ersichtlich ist.

Derjenige Warenempfänger, welcher eine Zollquittung 'zugestellt zu erhalten wünscht, hat zu diesem Ende dafür zu sorgen, daß für ihn bestimmte Warensendungen durch den Deklaranten jeweilen mit einer besondern Deklaration zur Verzollung angemeldet werden, in welchem Falle auch eine besondere Zollquittung ausgefertigt wird.

B e r n , den 8. August 1892.

Eidg. Oberzolldirektion.

Bundesblatt.

48. Jahrg. Bd. III.

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Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische~), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 26 der Transportordnnng für die schweizerischen Posten vom 3. Dezember 1894 sind sämtliche vom Jahr 1895 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen PassagiereffeJcten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt, des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 8. Mai 1896.

Schweiz. Oberpostdirektion.

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Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters, Einem am 22. Juli. 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1896

Date Data Seite

200-203

Page Pagina Ref. No

10 017 450

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