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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 4. Juni 1896.)

Durch Urteil des Polizeirichters von Bern vom 12. Dezember 1895 wurde Frau Elise Linder geb. Gasser, in Bolligen, in Anbetracht, daß sie nach den Akten geständig und durch die Depositionen unverdächtiger Zeugen überwiesen war, Sonntag den 13. Oktober 1895 an G. Badetscher zwei Liter Wein verabfolgt zu haben, der Widerhandlung gegen das bernische Wirtschaftsgesetz vom 15. Juli 1894 und die Vollziehungsverordnung vom 10. August 1894 schuldig erklärt und, in Anwendung der §§ 34, 41, Ziff. l, Art. 19, etc., leg. cit., polizeilich zu Fr. 35 Buße und Fr. 15. 70 Staatskosten verurteilt.

Gegen dieses Erkenntnis erklärte Frau Linder am 21. Dezember 1895 die Appellation.

Die Polizeikammer des Appellations- und Kassationshofes des Kantons Bern bestätigte indessen unterm 7. März 1896 das erstinstanzliche Urteil, reduzierte zwar ,,mit Rücksicht auf die Aktenlaget" die Buße von Fr. 35 auf Fr. 25, legte aber der Appellantin die entstandenen Rekurskosten im Betrage von Fr. 22 auf.

Mit Eingabe vom 2. April dieses Jahres rekurrierte Frau Elise Linder geb. Gasser gegen das Urteil der bernischen Polizeikammer vom 7. März 1896, als mit Art. 32bis der Bundesverfassung im Widerspruch stehend, an die Bundesbehörden und verlangte Aufhebung desselben.

Der Bundesrat hat den Rekurs, gestutzt auf folgende Erwägungen, abgewiesen : 1. Wie der Bundesrat bereits in den Erwägungen zu seinem Beschlüsse vom 10. April 1896 in der Rekurssache der Frau Elise Linder geb. Gasser gegen das Urteil der Polizeikammer des Kantons Bern vom 4. September 1895 festgestellt hat, ist den Kantonen durch Art. 32bis der Bundesverfassung die Befugnis im allgemeinen nicht entzogen, Verfügungen, wie sie Art. 31, litt, e, vorsieht, zu treffen.

596 2. Die Bestimmung des § 41, Ziff. l, des bernischen Wirtschaftsgesetzes vom 15. Juli 1894 ist eine solche Verfügung. Ein Verbot des Verkaufs geistiger Getränke über die Gasse nach 8 Uhr abends, sowie an Sonn- und Festtagen, durch andere Verkaufsstellen als die -- unter öffentlicher, polizeilicher Kontrolle stehenden -- Wirtschaften rechtfertigt sich, wie die Polizeikammer des Kantons Bern richtig bemerkt, aus Gründen des öffentlichen Wohls, im Interesse der Sonntagsruhe und zur Verhütung sonntäglicher Trinkgelage. Es kann nicht gesagt werden, daß dadurch der Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigt werde.

Dieses Verbot ist keine zwecklose polizeiliche Beschränkung.

"Wahlen.

(Vom 15. Juni 1896.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Revisionsgehülfe bei der Oberpostdirektion: Herr Fritz Marthaler, von Unterstraß.

Postcommis in Baden : ,, Samuel Furter, von Staufen (Aargau).

Telegraphenverwaltung'.

Telephonchef in Chaux-deFonds: Herr Karl Alfred Weißmüller, von und in Neuenburg.

Telegraphist in Winterthur: ,, Martin Schumacher, von Nufenen (Graubünden).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

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17.06.1896

Date Data Seite

595-596

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