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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob Schifferli, Solin, Erdarbeiter, im Berg, Gemeinde Döttingen (Aargau).

(.Vom 14. Dezember 1896.)

Tit.

Laut Urteil des Kriminalgerichtes des Kantons Aargau, d. d.

17. Juli 1894, wurde Jakob 8 e h if f e r ì i, Sohn, im Berg, Gemeinde Döttingeu, wegen absichtlicher Eisenbahngefährdung in Anwendung des Art. 67, litt, a, Art. 4, Absatz 5, und Art. 7 des Bundesstrafrechts zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt, sowie auf die Dauer von 4 Jahren über die ausgesprochene Gefängnisstrafe hinaus seines Aktivbürgerrechts verlustig erklärt.

Durch die Untersuchung war erhoben, daß Schifferli in der Nacht vom 3./4. April 1894 beim Bahnhof in Döttingen die untere Einfahrtsweiche Nr. 5 ausgeschraubt, Steine zwischen die Schienen hineingelegt und sodann die Weiche wieder zugeschraubt hatte.

Glücklicherweise hatte der dienst huende Weichenwärter beim Kontrollieren am Morgen des 4. April die falsche Weichenstellung entdeckt und die Sache wieder in Ordnung gebracht. Die vom Untersuchungsrichter zugezogenen Sachverständigen erklären, daß, wenn die falsche Weichenstellung nicht rechtzeitig entdeckt worden wäre, unzweifelhaft eine Entgleisung des einfahrenden Zuges hätte erfolgen müssen und eine sehr ernste Gefahr für Menschenleben vorgelegen habe, abgesehen von dem bedeutenden Materialschaden, deiin Aussicht stand. Schifferli war nach anfänglichem Leugnen der That geständig; er kann keinen Grund angeben, warum er dies gethan, und will aus Dummheit, Übermut, Leichtsinn und im Kausche gehandelt haben. Im fernem macht er geltend, daß auch bei einer Entgleisung ernste Folgen kaum eingetreten wären, da die fragliche Weiche nicht weit von der Bahnhofstation entfernt sei, so daß der Zug, wenn er diese Weiche passiert, schon ziemlich langsam fahre.

1057 Unser Schweizervolk will -- davon haben wir an der Hand von Beweisen nicht zu zweifeln -- sicherlich den Fortschritt und «ine stetige freisinnige Entwicklung unserer staatlichen Zustände, aber es will auch seine spezifisch schweizerischen Gewohnheiten und Ansichten so viel wie immer möglich berücksichtigt und gewahrt sehen, und was es vor allem nicht liebt, das ist der Versuch, die nationale Gesetzgebung zu socialpolitischen Experimenten zu verwenden.

Namentlich der Ständerat ist dazu berufen, mäßigend und ausgleichend zu wirken, den wirklichen, erringbaren und zeitgemäßen Fortschritt nie aus dem Auge verlierend. Solange er diese Mission erfüllt, wird er auch immer als ein notwendiges Glied unseres konstitutionellen Lebens anerkannt werden ; überflüssig wird seine Stellung erst, wenn er diese Funktionen weder erfüllen kann, noch will.

Meine Herren!

Noch liegt mir die traurige Pflicht ob, der seit unserer letzten Sitzung heimgegangenen Mitglieder der Bundesversammlung zu gedenken. In der kurzen Zeit, seit wir uns in diesem Saalo trennten und jeder dem ändern Glück,' Gesundheit und fröhliches Wiedersehen wünschte, hat der unnachsichtliche Tod im Schöße unserer Behörden reiche Ernte gehalten.

Herr Ständerat de K a l b e r m a t t e n , Louis, von Wallis, ist nicht mehr, so tönte die Trauerkunde vom 9. Juli abhin. Noch an der letzten Sitzung wohnte er unseren Verhandlungen bei; wer hätte damals geglaubt, daß der in der Blüthe seiner Jahre und in der Fülle männlicher Kraft stehende Kollege diese Session nicht mehr besuchen könne? Der Verstorbene, geboren 1856, studierte in Sitten und Leipzig Jurisprudenz. Seine Thätigkeit auf dem Gebiete des Gemeinwesens eröffnete er 1881 im Großen Rate und wurde von der Bürgergemeinde Sitten 1892 als Präsident au die Spitze der Verwaltung gestellt. Dem Ständerate gehörte er seit März 1895 an, wo er sich einen ehrenvollen Platz erworben hat. Sehr liebenswürdig im Umgang mit seinen Kollegen, wohlwollend und leutselig, wird Herr de Kalbermatten allgemein betrauert. Kurz ist der Schritt vom Diesseits ias Jenseits, daran erinnert uns auch wieder dieser Hinschied. Bewahren wir dem Heimgegangenen ein freundliches Andenken.

Drei Tage später, den 12. Juli, folgte im Tode Herr Ständerat "Dr. G ö t t i s h e i m in Basel. Der Abberufene war zwar schon längere Zeit schwer
leidend und doch hat er -- seinen Zustand mit sichtlicher Anstrengung überwindend -- in der Junisitzung einige Zeit , seinen Platz im Rate noch eingenommen. Weder ganz plötzlich, Bundesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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1058 noch überraschend ist also sein Ableben eingetreten, aber der Verlust eines solchen Mannes, sei es im Öffentlichen oder häuslichen Leben, macht sich erst in seiner ganzen Machtfülle geltend, wenn er zur unabänderlichen Thatsache geworden ist. Göttisheim geboren 1837, wurde 1881 in den Ständerat gewählt. Im Jahre 1891 Präsident dieser Behörde, hut er bei Anlaß unseres schweizerischen Bundesfestes auf dem Rütli als Sprecher ein unvergeßliches Zeichen seiner Vaterlandsliebe hinterlassen. In seinem Heimatkanton bekleidete er von 1866--1881 die Stelle des Rats- und Staatsschi -cibers und seit 1862 war er Mitglied des Großen Rates. Seine Studien machte er 1854--1857 in Basel und Tübingen. Mit Göttisheim haben wir einen mit reichem Wissen verschonen Staatsmann verloren. Die Lücke, welche der verstorbene Kollege hinterläßt, wird tief empfunden werden. Er ruhe im Frieden !

Der Sonntagmorgen vom 23. August brachte die unerwartete Trauernachricht vom Hinschied des Nationalstes Herrn Plinio Bolla aus dem Kanton Tessin; der Tod, der kein Mitleid kennt, verschont selbst die Jüngern Mitglieder unserer Bundesversammlung nich denn Nationalrat Bolla zählte erst 37 Jahre. Seit 1892 wir or Mitglied des Großen Rates (Präsident 1895) und Mitglied des Verfassungsrates im Kanton. Dem Natioualrate gehörte er seit 1893 an. Beine Studien machte er in Lausanne. Der Heimatkanton hat an ihm eine tüchtige Kraft und einen geachteten Staatsmann verloren. Unerschrocken stand er für die Einigung und Stärkung und für alles das ein, was er geeignet hielt, den Staatshaushalt, und die Gerichtspflege seines Kantons zu ordnen. Auch ihm sei die Erde leicht.

Ein weiteres schmerzliches Bedauern durchzieht unser Gemüt, wenn wir an den am 19. Oktober erfolgten Heimgang unseres Kollegen Herrn Karl Friedrich G o o d von Mels, Kanton St. Gallen, gedenken. Auch diese Trauerbotschaft bewegte uns tief, denn der Entschlafene war uns ein gewissenhafter, pflichteifriger und zielbewußter Berater, er war uns allen ein lieber treuer Kollege.

Good erreichte ein Alter von 55 Jahren Seine juridischen Studien rauchte er in München, Heidelberg und Zürich 1859--1862. In seiner Heimat hat er sich als vorzüglicher, mit natürlicher Beredsamkeit und schneller Auffassung begabter Anwalt einen guten Namen erworben. Sein Talent und sein aufrichtiger, leutseliger
Charakter haben auch im Kanton die verdiente Anerkennung gefunden, indem er daselbst seit 1879 mit kurzem Unterbruche dem Großen Rate angehörte. Wiederholt übertrug ihm das Kollegium die Würde des Präsidiums; seit 1875 Mitglied des Kassationsgerichts, wurde er vor einem Jahre an die Spitze desselben gestellt.

Unserem Rate gehörte er seit 1886 an. Ich habe wohl nicht nötig,

1159 a. f ü r Sauerstoff, Wasserstoff und L e u c h t g a s : die Behälter haben das Doppelte des Druckes auszuhalten, unter dem die Gase bei der Ablieferung zur Beförderung stehen.

Diese Gase dürfen auf höchstens 200 Atmosphären verdichtet sein; b. für K o h l e n s ä u r e und Stickoxidul 250 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum der Behälter; c. für A m o n i a k : 100 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum der Behälter ; d. für C h l o r : 50 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 0,9 Liter Fassungsraum ; e. f ü r s c h w e f l i g e Satire und C h l o r k o h l e n o x y d : 30 Atmosphären und l Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum.

Art. 5.

Über den Vollzug der amtlichen Prüfung wird für jeden Behälter ein Attest ausgefertigt und auf dem Halse des Behälters ein Vormerk angebracht, welchem das Datum der letzten Prüfung zu entnehmen ist. Sollte das Gewicht des leereu Behälters oder die zulässige Füllung nicht schon in der Fabrik aufgeschlagen worden sein oder der bereits angebrachte Vormerk mit den Ergehnissen der Prüfung nicht übereinstimmen, so hat eine erneuerte Abstempeluiig des Gewichts und des Füllungsgrades auf dem Behälter zu erfolgen.

Jede erneuerte Gewichts- und Füllungsgradstempelung ist im Atteste besonders hervorzuheben. Behälter, die Undichtigkeiten zeigen oder bei der Prüfung, beziehungsweise von einer Prüfung zur ändern eine Änderung des Fassungsraumes erlitten haben, bleiben als verdächtig unabgestempelt und dürfen nicht wieder in Gebrauch genommen werden.

Art. 6.

Für Prüfung der Transportbehälter verdichteter oder verflüssigter Gase hat der Auftraggeber ohne jeglichen Abzug an die Kasse des eidgenössischen Polytechnikums (Hauptgebäude Nr. 8 b) eine Gebühr nach folgendem Tarife zu entrichten: Pro Flasche.

Für Prüfung einer einzelnen Flasche Für die gleichzeitige Prüfung von

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend das Begnadigungsgesuch des Jakob Schifferli, Sohn, Erdarbeiter, im Berg, Gemeinde Döttingen (Aargau). (Vom 14.

Dezember 1896.)

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16.12.1896

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