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Bekanntmachungen voü

Departementen und auto Verwaltungsstellen te Bunte.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Société électrique Vevey-Montreux ersucht um die Bewilligung zur Verpfandung im 1. Rang ihrer 10,490 km. langen Tramwaylinie Vevey-Montreux, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, für einen Betrag von Fr. 360,000, behufs. Sicherstellung bis zu dieser Summe eines im ganzen Fr. 2,500,000 betragenden Anleiheus, welches zur Konversion des alten Anieihens von einer Million, zu dessen Gunsten die Tramwaylinie schon bisher für einen Betrag von Fr. 360,000 pfandrechtlich verhaftet war, sowie zur Deckung schwebender Schulden und zu Neubauten (Fassung und Nutzbarmachung verschiedener neuer Quellen im Pays d'Enhaut) verwendet werden soll.

Soweit das Tramway auf öffentlichen Straßen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht außer den Oberbaueinrichtungen und der Luftleitung lediglieh das Recht zur Benutzung der Straßen für den Bau und Betrieb nach Maßgabe der bezüglichen Pflichtenhefte.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmi öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 10. September nächsthin ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. August 1896.

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[

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Behufs Sicherstellung eines zur Erstellung eines Verbiudungsgeleises mit dem neuen Güterbahnhof in Luzern, zur Anschaffung einer Lokomotive, zu Erweiterungsbauten im Bahnhof Kriens und zur Beschaffung notwendiger Material Vorräte und eines Betriebsfonds zu verwendenden Anleihens von Fr. 120,000 sucht die Verwaltung der Kriens-Luzern-Bahn um die Bewilligung nach zur Verpfändung im l. Rang ihrer 3,o58 km. langen Linie von Kriens nach Luzern (Obergrund), mit Einschluß des zu erstellenden Verbindungsgeleises mit dem Güterbahnhof Luzern, samt Rollmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Verpfändungsgesetzes, für den genannten Betrag.

Soweit die Bahn auf der Straße angelegt ist, ergreift das Pfandrecht lediglich die Oberbaueinrichtungen und das Recht zur Benutzung der Straße für den Bau und Betrieb der Bahn nach Maßgabe des bezüglichen Pflichtenheftes.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Verpfändungsbegohren antnit öffentlich bekannt gemacht mit gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 5. September 1896 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung bei dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. August 1896.

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Im IJamen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Freitag den 25. September und eventuell Samstag den 26. September nächsthin wird im Versale des Nationalrates die Auslosung der pro 31. Dezember d. J. zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 3Va % eidgenössischen Anleihen von 1887, 1888 und 1889 stattfinden.

B e r n , den 21. August 1896.

Eidg. Finanzdepartement.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1896

Année Anno Band

3

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36

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1896

Date Data Seite

890-891

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10 017 548

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