551

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Bekanntmachungen von

Departements ut andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

Monate.

1895.

Fr.

Januar

1896.

Fr.

. . .

2,630,207. 56 2,993,352. 93

Februar . . .

März . . . .

2,858,713. 88 3,434,390. 89 3,700,520. 39 3,854,376. 99 3,762,400.43 3,827,146. 90

April . .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

Augast .

September Oktober .

November Dezember

.

.

.

.

.

,

.

.

.

.

.

.

. .

3,860,385. 57 3,754,991. 32 3,609,614.05 3,678,051.61 3,440,855. -- 3,450,321. 17 3,482,201. 67 3,612,520. 39 3,567,271. 75 3,939,658. 07 4,116,422. 97 4,656,267. 95

Mehreinnahme.

Mindereinnahme,

Fr.

Fr.

363,095. 37 ,575,677. 01 153,856. 60 64,746. 47

-- 68,437. 56 9,466. 17 130,318. 72 372,386. 32 539,844. 98

3,656,014. 09 4,59.5,068. 58

Total 43,279,725. 94 -- -- Auf Ende Okt. 35,028,643. 27 37,201,078. 22 2,172,434. 95

-- -- -- -- 105,394. 25

-- -- -- -- --

-- --

552

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1896.

1895.

Zu- oder Abnahme.

Januar bis Ende September Oktober

2500 389

3324 498

--824 --109

Januar bis Ende Oktober

2889

3822

--933

B e r n , den 9. November 1896.

(B.-Bl. J896, IV, 100.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die Auswanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau ist infolge Verzichtes des Firmainhabei-s aufsein Patent e r l o s c h e n . Es wird deshalb die von derselben bei der eidgenössischen Wertschriftenverwaltung hinterlegte Kaution im Betrage von Fr. 62,000 dem Eigentümer der letztern auf Anfang Januar 1897 zurückgestellt werden, sofern das unterzeichnete Departement bis zu jenem Zeitpunkt keine Kenntnis von Ansprüchen erhält, welche nach Maßgabe des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern oder den Rechtsnachfolgern von solchen gegen die obengenannte Agentur geltend gemacht werden wollen.

B e r n , den 20. Januar

1896.

Schweiz. Departement des Innern: E. Ruffy.

553

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und Ì50 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bnndesblatt. 48. Jahrg. Bd. IV.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1896

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1896

Date Data Seite

551-553

Page Pagina Ref. No

10 017 608

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