551

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1895 und 1896.

1896.

"IQflK.

1895.

Monate.

Fr.

Januar

1896.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,630,207. 56 2,993,352. 93

363,095. 37

Februar . . .

2,858,713. 88 3,434,390. 89

575,677. 01

-- --

März . . . .

3,700,520. 39 3,854,376. 99

153,856. 60

--

April . . . .

3,762,400. 43

3,827,146. 90

Mai . . . .

3,860,385. 57

3,754,991. 32

Juni

. . . .

3,609,614. 05

Juli

. . . .

3,440,855. --

August

. . .

3,482,201. 67

September . .

3,567,271. 75

Oktober . . .

4,116,4-22.97

November

. .

3,656,014. 09

Dezember

. .

4,595,068. 58

Total 43,279,725. 94

--

64,746. 47

--

--

Auf Ende Mai 16,812,277. 83 17,864,259.03 1,051,981.20

-- 105,394. 25

-- --

552

Zahl der Überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1896.

1895.

Zu- oder Abnahme.

.

1090 322

1349 447

--.259 --125

Januar bis Ende Mai . .

1412

1796

--384

Januar bis Ende April Mai

B e r n , den 9. Juni 1896.

(B.-B1.1896, III, 87.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 18. Mai 1896 ersucht der Verwaltungsrat der Eisenbahngesellschaft Apples-l'lsle um die Bewilligung zur Verpfändung im I. Rang der cirka 10,2oo km. langen Eisenbahnlinie von Apples nach Tlsle, samt Betriebsmaterial und Zubehörden, für einen Betrag von Fr. 400,000 zum Zwecke der Sicherstellung eines auf die Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren antnit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 13. Juni 1896 auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 29. Mai 1896.

[%]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Die Bundeskanzlei.

553

Bekanntmachung betreffend

die Zollbehandlung von Ausstellungsgegenständen.

In Erneuerung früherer Bekanntmachungen werden nachstehend diejenigen zollamtlich vorgeschriebenen Bedingungen in Erinnerung gebracht, unter welchen für Ausstellungssendungen Zollbefreiung eintreten kann.

Gegenstände, welche an eine Ausstellung im Auslande gesandt werden, sind, um zollfreie Rückkehr nach der Schweiz zu genießen, bei ihrem Austritte aus der Schweiz der Freipaßabfertigung zu unterstellen. Zu diesem Behufe muß im Frachtbriefe und in der bezüglichen Deklaration das Verlangen nach einem Freipasse, unter genauer Bezeichnung der in der Sendung enthaltenen Gegenstände, deutlich angegeben sein, oder es müssen dem Vermittler der Sendung an der Grenze die nötigen Instruktionen vom Absender erteilt werden.

Wird diese Vorschrift, welche die zollamtliche Kontrollierung der Sendung bei der Aus- und Wiedereinfuhr behufs Feststellung der Identität ihres Inhaltes zum Zweck hat, außer acht gelassen, so unterliegt die Sendung bei der Rückkehr der Verzollung.

Ebenso' tritt Bezug des Einfuhrzolles ein, wenn der Freipaß anläßlich der Wiedereinfuhr bei der Zollstätte, die ihn ausgestellt hat, nicht vorgewiesen wird.

In gleicher Weise ist andererseits für Gegenstände, welche für Ausstellungen in der Schweiz bestimmt sind, behufs zollfreier Einfuhr die Freipaßabfertigung zu verlangen. Für die Wiederausfuhr muß in diesem Falle die im Freipaß anberaumte Frist eingehalten werden, Verlängerung derselben vorbehalten, wenn das Gesuch hierfür vor Ablauf des Freipasses gestellt wird.

Hat infolge Außerachtlassung vorerwähnter Vorschriften die Einfuhrverzollung stattgefunden, so bleibt der Zoll verfallen, und es können nachträgliche Reklamationen resp. Zollrückvergütungsbegehren keine Berücksichtigung finden.

B e r n , den 1. Juni 1896.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1896

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.06.1896

Date Data Seite

551-553

Page Pagina Ref. No

10 017 476

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