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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfth albahn).

(Vom 4. Dezember 1896.)

Tit.

Mit Eingabe vom 23. Mai d. J. stellte das Initiativkomitee für eine Schmalspurbahn Schwanden-Elm (Sernfthalbahn) das Gesuch um Verlängerung der in Art. 5 der Konzession vom 25. Juni 1892 angesetzten und durch Bundesratsbeschluß vom 15. Juli 1895 bis zum 31. Mai 1896 erstreckten Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten um weitere 3 Jahre, welchem Gesuche wir, gestützt auf die von der Bundesversammlung unterm 8. Juni 1896 erhaltene Ermächtigung, mit Beschluß vom 3. Juli 1896 entsprachen.

Mit diesem Fristerstreckungsgesuch wurde gleichzeitig das weitere B e g e h r e n verbunden, es möchte A r t . 24 der K o n z e s s i o n dahin a b g e ä n d e r t werden, daß erst bei einem Reinertrag von 5 °/o statt 4 °/o -- wie in der Konzession vorgesehen -- das konzessionsmäßige Maximum der Transporttaxen herabgesetzt werden müsse.

Während der im verflossenen Jahre betreffend Finanzierung des Unternehmens gepflogenen Unterhandlungen mit Finanzinstituten habe es sich ergeben, daß die Bestimmung des Art. 24 auf Schwierigkeiten stoße. Der Regierungsrat des Kantons Glarus habe sich bereits damit einverstanden erklärt, daß dieser Art. 24 im angegebenen Sinne abgeändert werde. Das Gesuch dürfte um so eher Berücksichtigung finden, als die Transporttaxen ohnehin sehr niedrig angesetzt seien.

Die Regierung von Glarus, der wir das Gesuch zur Vernehmlassung übermittelten, erhob keinerlei Einwendungen gegen dasselbe und unterbreitete uns gleichzeitig den Landsgemeindebeschluß, durch welchen die teilweise Benützung der Landstraße zum Bau und Betrieb der Bahn unter einer Reihe von Bedingungen bewilligt

1007 und gleichzeitig dem Unternehmen eine Subvention von Fr. 500,000 zugesichert wurde.

Da die Konzessionen sonst regelmäßig erst bei einem 6 °/o übersteigenden Reinertrag die verhältnismäßige Herabsetzung des konzessionsmäßigen Maximums der Transporttaxen vorschreiben, so steht unseres Erachtens der gewünschten Änderung des Art. 24 nichts entgegen, um so weniger, als die Erhöhung der Erträgnisgrenze nicht auf 6 %, sondern nur auf 5 % verlangt wird. Wir empfehlen Ihnen daher die Bewilligung der Konzessiousäuderung.

Ein weiteres Gesuch des Initiativkomitees für die Sernfthiilbahn, welches unterm 1. August d. J. an den Regierungsrat des Kantons Grlarus gerichtet und von diesem uns zur Kenntnis gebracht wurde, betrifft die Ü b e r t r a g u n g der K o n z e s s i o n auf den Namen der Maschinenfabrik Örlikon, welche sich dem Gesuche ansehließt. Der Regierungsrat bemerkt in seinem Schreiben vorn 20. August 1896, der Landrat des Kantons Glarus habe die Übertragung bereits genehmigt, mit der Maßgabe, daß die von der Landsgemeinde betreffend die StraßenbenilUung und die Subventionierung aufgestellten Bestimmungen auch für den neuen Konzessionsinhaber unverändert bestehen bleiben, daß aber dem Sernfthalbahnkomitee das Recht vorbehalten worden sei, nach dem 31. Mai 18!'9 die kantonale Konzession für die Bahn zurückzufordern, falls das Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkte von der Maschinenfabrik Örlikon nicht finanziert wäre.

Die von der Regierung von Glarus gemachten Vorbehalte berühren lediglich das Verhältnis zwischen dem Initiativkomitee und der Maschinenfabrik Örlikon und fallen hier nicht weiter in Betracht. Wir sehen uns zu keinerlei Einwendungen gegen die Konzessionsübertragung veranlaßt und empfehlen Ihnen daher auch in diesem Punkte Entsprechung des Gesuches.

Indem wir Ihnen nachstehenden Beschlussesentwurf zur Genehmigung empfehlen, benützen wir den Anlaß, um Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 4. Dezember 1896.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

A. Lachenal.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1008 (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

Übertragung und Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees der Sernfthalbahn, vom 23. Mai 1896; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 4. Dezember 1896, beschließt: 1. Die Konzession einer Schmalspurbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn), vom 25. Juni 1892 (E. A. S. XII, 116 ff.), wird auf die Maschinenfabrik Örlikon übertragen und zugleich, Art. 24 dahin abgeändert, daß erst, wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nacheinander einen f ü n f (statt vier) Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, das nach der Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen ist.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übertragung und Abänderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn von Schwanden nach Elm (Sernfthalbahn). (Vom 4. Dezember 1896.)

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1896

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09.12.1896

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