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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet (Vom 8. März 1963)

. Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Gesetzesentwurf betreffend die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet zu unterbreiten.

I. Bisherige Massnahmen Mit Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3.Oktober 1951 und den Vollzugsbestimmungen der Artikel 16 und 17 der Allgemeinen Landwirtschaftsverordnung vom 21. Dezember 1953 wurden seinerzeit die Grundlagen zur Unterstützung der gemeinsamen Maschinenanschaffung im Berggebiet durch Bundesbeiträge geschaffen. Die Massnahme war um so notwendiger, als sich auch im Berggebiet die Mechanisierung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen immer stärker aufdrängte. Sie hat sich schnell und über das ganze Berggebiet ausgedehnt. Die Bundesbeiträge belaufen sich für Motormäher und Zapfwellenanhänger auf 10 Prozent des Nettokaufpreises, für alle übrigen Geräte und Maschinen auf höchstens 20 Prozent. Obschon ein Bundesbeitrag keine kantonale Leistung voraussetzt, richten heute alle Kantone mit ausgedehntem Berggebiet ebenfalls Beiträge aus, die in der Regel gleich hoch sind wie die Leistungen des Bundes.

Die Beitragsleistung an die Anschaffung von Maschinen hat sich als eine ausserordentlich wertvolle und in den Berggebieten sehr geschätzte Massnahme erwiesen. Viele kleinere und mittlere Betriebe konnten dadurch von Maschinen Gebrauch machen, die sie mit ihren Mitteln und nur für den eigenen Betrieb

499 nicht hätten anschaffen können. Die Tabellen im Anhang zeigen, dass die Zahl der Gesuche von Jahr zu Jahr zunahm und dass stets mehr Betriebe vom arbeitserleichternden Maschineneinsatz Nutzen ziehen und den wachsenden Mangel an Arbeitskräften lindern konnten. Dank der gemeinschaftlichen Anschaffung und Verwendung gelang es auch, die einzelnen Maschinen besser auszunützen und wirtschaftlicher einzusetzen.

Es war zu erwarten, dass die Bedingung der gemeinsamen Anschaffung und Verwendung nicht unter allen Umständen erfüllt werden kann. So konnten namentlich abseits gelegene und schwer zugängliche Einzelbetriebe aus diesen Beihilfen keinen Nutzen ziehen. Die Kantone Graubünden und Tessin sind deshalb dazu übergegangen, in besonderen Fällen auch die Einzelanschaffung mit kantonalen Beiträgen zu ermöglichen. Überdies hat es sich gezeigt, dass in den letzten Jahren Maschinen und Einrichtungen entwickelt wurden, die für den Bergbetrieb sehr zweckmässig, aber für eine gemeinsame Verwendung nicht geeignet sind, wie z.B. Bfeubelüftungsanlagen.

Am 26. September 1955 wurde uns vom Nationalrat das folgende Postulat Kunz, Hergiswil, überwiesen: «Um den Bergbauem mit Hilfe technischer Einrichtungen die Arbeit zu erleichtern, den Betrieb zu rationalisieren und namentlich um den Ackerbau zu erhalten und zu fördern, werden in den durch den eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktionskataster umschriebenen Berggebieten an die gemeindeweise oder gemeinschaftliche Anschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen Beiträge ausgerichtet.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass die Vorschriften für die Beitragsleistung zu eng begrenzt sind und den Zweck nicht voll erfüllen. In vielen Betrieben ist eine gemeinsame Benützung von verschiedenen Maschinen und Geräten unmöglich. Das führt zu grossen Ungleichheiten und schafft unter den Bergbauern Mißstimmung.

Der Bundesrat wird eingeladen, die Vorschriften in dem Sinne zu ergänzen, dass auch für einzelne Betriebe die Beitragsleistungen für Maschinen und Geräte gesichert werden, sofern eine gemeinsame Benützung nicht möglich ist.» Ein ähnliches Postulat wurde im Ständerat am 25.März 1955 von Herrn Ständerat Danioth eingebracht und am 28. September 1955 überwiesen.

Wir führten damals im Bericht zu diesen Postulaten unter anderem aus, dass der Leitgedanke für die Subventionierung
der gemeinsamen Maschinenanschaffung im Berggebiet gemäss Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes in der Förderung des Ackerbaues liege. Wir wiesen weiter darauf hin, dass es nach kaum einjähriger Erfahrung verfrüht wäre, den Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes zu revidieren und dass es nötig sei, die Entwicklung während einer gewissen Zeit zu verfolgen, bevor auf die Forderungen der Postulate eingetreten werden könne.

Die beiden Postulate wurden im Jahre 1960 abgeschrieben.

Die Erfahrungen führten im Jahre 1958 dazu, die Liste der subventionsberechtigten Maschinen zu erweitern und die Bedingungen für die Mindest-

500 beteiligung bei gemeinschaftlicher Anschaffung zu lockern. Für den Kauf von Seilzugeinrichtungen, Motormähern und Pflügen wurden von Anfang an zwei Partner verlangt, in allen andern Fällen jedoch fünf. Bei zahlreichen Maschinen wurde diese Beteiligung von fünf Betrieben auf minimal nur zwei herabgesetzt.

Damit konnten verschiedene Härten gemildert werden.

Tabelle I zeigt bei der Zahl der Beitragsfälle einzelne Schwerpunkte. Mit Abstand an erster Stelle steht der Motormäher, dessen Einsatz auf den Berg- · betrieben auch die grösste Arbeitseinsparung und -erleichterung bringt. Die ständige Weiterentwicklung dieser Maschine hat auch ihre Einsatzmöglichkeiten erhöht und sie sowohl für die Mäharbeit wie auch als Zugmaschine zu einem unentbehrlichen Helfer des Bergbauern gemacht. Der Ankauf von Motoreinachsern wurde bis anhin nur dann mit einem Bundesbeitrag unterstützt, wenn ein Mähbalken mitangeschafft wurde.

An zweiter Stelle folgt der Triebachsanhänger, der durch den Zapfwellenantrieb vom Motormäher oder Motoreinachser aus das Transportproblem bei Steigungen zu lösen vermag, wo andere Wagen entweder gar nicht oder nur mit sehr geringer Nutzlast eingesetzt werden können.

An dritter Stelle folgen die Seilzugeinrichtungen, die im Hangackerbau wertvolle Dienste leisten. Auch die an vierter Stelle folgenden Pflüge weisen darauf hin, dass die Beiträge im besonderen der Förderung des Ackerbaues zugute kommen: Eine nächste Gruppe von recht zahlreichen Beitragsfällen betrifft die Maschinen und Einrichtungen für die Düngerausbringung, womit einerseits eine zweckmässige Verwendung der Hofdünger, anderseits eine sehr wesentliche Arbeitsentlastung bewirkt wird.

Diese Schwerpunkte zeigen, dass bei der Mechanisierung die Mäharbeit, das Zugkraft- und Transportproblem und die Düngerwirtschaft im Vordergrund stehen.

II. Die Berücksichtigung von Einzelanschafhmgen In unserem zweiten Bericht vom 29. Dezember 1959 an die Bundesversammlung über die Lage der schweizerischen Landwirtschaft und die Landwirtschaftspolitik des Bundes wurde die Absicht bekanntgegeben, den eidgenössischen Bäten eine Vorlage zu unterbreiten, um in bestimmten Fällen auch die Einzelanschaffung von landwirtschaftlichen Maschinen zu erleichtern (Seite 89 des Berichtes).

Ein Postulat, das am 19. Dezember 1961 von Herrn Nationalrat Studer,
Escholzmatt, eingereicht und am 26. September 1962 überwiesen wurde, befasst sich erneut mit den auftretenden Härtefällen bei der Beschränkung der Beitragsleistung auf die gemeinsamen Anschaffungen.

Tatsächlich rechtfertigen die seit 1954 beobachteten Härtefälle die Erweiterung der bisherigen Massnahmen. Vor allem in den Gebieten mit Einzelhofsiedlungen kann eine gemeinschaftliche Benützung der Maschinen wegen zu

501

grosser Entfernung zwischen den Nachbarbetrieben Schwierigkeiten bereiten.

Oft fehlen befahrbare Wegverbindungen. Die topographischen Verhältnisse können zusätzlich die Zusammenarbeit so behindern, dass sie nicht mehr zumutbar ist. Die Fristgebundenheit der Arbeit bildet eine weitere Erschwerung. In vielen Fällen ist es trotz gutem Willen nicht möglich, einen Partner für eine zweckmässige und rationelle Gemeinschaftsarbeit zu finden.

Ein weiterer Grund liegt in der vielseitigeren Verwendungsmöglichkeit der Maschinen, die eine bessere Ausnützung auf dem Einzelbetrieb gewährleistet: Die Motoreinachser können heute neben dem Mähbalken mit zahlreichen Zusatzgeräten sowohl für den Ackerbau wie für die Futtergewinnung ausgerüstet werden, und ihre Leistung als Zugmaschine wurde verbessert. Die Einsatzrnöglichkeiten der Seilzugeinrichtungen wurden ebenfalls vermehrt. Daneben haben Hofmaschinen und -einrichtungen in den. Bergbetrieben Eingang gefunden, die eine gemeinsame Benützung überhaupt ausschliessen, wie z.B. die Heugebläse. Die Entwicklung neuartiger Konstruktionen, welche in der Schweiz und in andern Ländern stark gefördert wird, dürfte in den nächsten Jahren weitere Möglichkeiten der Mechanisierung aufzeigen. Zur Vermeidung von Härtefallen bei der Unterstützung von Maschinenanschaffungen gilt es also, sowohl den abseits gelegenen Einzelhöfen als auch in Fällen, wo der Beizug eines Partners innerhalb einer Dorfgemeinschaft für die gemeinsame Verwendung einer Maschine Schwierigkeiten bietet, die Einzelanschaffung zu erleichtern.

Der zweite Landwirtschaftsbericht legt ausführlich dar, dass insbesondere der Grundlagenverbesserung alle Beachtung geschenkt werden muss. Dadurch soll vor allem ein weiterer Kostenanstieg vermieden oder doch gemildert werden.

Diese Verbesserung der Betriebsgrundlagen ist im Berggebiet ein besonders dringendes Anliegen. In den letzten Jahren sind im Hinblick auf diese Zielsetzung verschiedene Massnahmen getroffen worden; so hauptsächlich zur Förderung der Tierzucht und'des Viehabsatzes sowie der Bodenverbesserungen.

Für die Verbesserung der Betriebsgrundlagen spielt aber auch die Mechanisierung eine wesentliche Eolle. Die gesamtschweizerische Entwicklung geht e,us folgenden Zahlen hervor : J950 1955 igeo Vierradtraktoren 17912 30664 48890 Motoreinachser und -mäher 30
834 59 474 85 500 Melkmaschinen -- l 535 12 578 Die starke Zunahme der Maschinen, die hiermit nur an 3 Beispielen gezeigt wird, ist auf den steten Eückgang der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte zurückzuführen: Die dadurch notwendige Steigerung der Produktivität je Arbeitskraft kann nur über die vermehrte Mechanisierung erreicht werden. Die Subventionierung der Einzel anschaffungen von Maschinen ist deshalb für das Berggebiet ein weiteres Mittel, um der Abwanderung zu begegnen und die Leistungsfähigkeit der Betriebe zu verbessern.

Die Mechanisierung kann zu Fehlinvestitionen führen, wenn Maschinen angeschafft werden, die nicht wirtschaftlich eingesetzt werden können oder dem

502 Betrieb in anderer Beziehung zu wenig angepasst sind. Im Hinblick auf eine möglichst gute Ausnützung und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Maschinen sollen aber grundsätzlich die gemeinsame Anschaffung und Verwendung weiterhin im Vordergrund stehen. Es handelt sich nicht darum, eine generelle Subventionierung der Einzelanschaffungen von allen heute in Betracht zu ziehenden Maschinen einzuführen. Die Möglichkeit muss sich auf die notwendige Ausrüstung eines Betriebes beschränken und sich weitgehend auf Maschinen und Einrichtungen erstrecken, die auch bei gemeinschaftlichem Ankauf subventioniert werden. Vorgängig einer Beitragsleistung an Einzelanschaffungen soll auch eine gründliche Abklärung des Bedürfnisses und der Betriebsverhältnisse durch Experten der Kantone erfolgen. Daher ist in erster Linie abzuklären, ob die gemeinschaftliche Anschaffung möglich ist. Bei dieser Expertise besteht auch die Gelegenheit, den Betriebsleiter in bezug auf eine Anschaffung zu beraten und Fehlinvestitionen zu vermeiden.

Die geplante Unterstützung von Einzelanschaffungen ist trotz des Bundesgesetzes vom 23.März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft notwendig. Die Investitionsdarlehen ermöglichen es, bei der Anschaffung einer Maschine die Belastung des Betriebes ohne zusätzliche Zinsaufwendungen auf einige Jahre zu verteilen; die Belastung durch die Bückzahlung wird aber dadurch nicht aufgehoben. Der in zahlreichen Berggegenden feststellbare Grad der Verschuldung zeigt, dass heute mit Darlehen allein nicht überall wirksam geholfen werden kann, sondern gleichzeitig auch Beiträge notwendig sind. Die Investitionskredite sollen in diesem Sinne solche Beiträge nicht ersetzen, sondern vielmehr zusätzlich die Möglichkeit bieten, die Bestfinanzierung derjenigen Kosten sicherzustellen, die dem Betrieb als Belastung verbleiben.

> III. Bemerkungen zum Gesetzesentwurf

Die vorgeschlagene Subventionierung beruht gleich wie die parallele Vorschrift in Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes auf Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe b der Bundesverfassung, also auf der Befugnis, Vorschriften unter anderem zur Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft zu erlassen. Die Strafbestimmungen des Entwurfes stützen sich auf Artikel 64 k'8 der Bundesverfassung.

Da es sich um eine unbefristete Massnahme handelt, ist der Erlass in die Form eines Bundesgesetzes gekleidet. Entgegen Artikel 41 des Landwirtschaftsgesetzes betreffend die Unterstützung der gemeinschaftlichen Anschaffung, der für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen keine kantonale Leistung voraussetzt, sollen bei Einzelanschaffungen die Kantone zu einer mindestens gleich hohen Leistung herangezogen werden. Beiträge von dritter Seite werden den kantonalen Leistungen gleichgestellt. Dieses Vorgehen entspricht heute bei den technischen Förderungsmassnahmen der allgemeinen Eegel und ist auch deshalb notwendig, weil die Kantone für die Anträge zur Subventionierung der Einzelanschaffungen verantwortlich sind.

503 Einzelheiten über den Vollzug werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Für die Beitragsgewährung ist grundsätzlich dasselbe Verfahren vorgesehen wie für die Beiträge bei gemeinsamer Anschaffung. Die .Subventionsgesuche werden über die zuständige kantonale Stelle nach bisheriger Praxis mit einem Antrag an die Abteilung für Landwirtschaft zu leiten sein, welche hierüber entscheidet. Die Ansätze sollen sich im Eahmen von 10 bis 20 Prozent des Nettokaufpreises bewegen und werden in der Eegel 15 Prozent betragen. Eine Besserstellung der Einzelanschaffungen kann trotz der damit verbundenen höheren Belastung eines Betriebes nicht in Frage kommen, weil sonst das Interesse an der gemeinsamen Anschaffung untergraben würde .

IV. Die Stellungnahme der Kantone und Wirtschaütsverbände zum Vorentwurf des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterbreitete gemäss Artikel 32 der Bundesverfassung den Kantonen und verschiedenen interessierten Wirtschaftsverbänden und landwirtschaftlichen Organisationen den Entwurf zum vorliegenden Bundesgesetz zur Stellungnahme. Die Vernehmlassungen zeigten, dass die vorgesehene Massnahme einhellig befürwortet wird. Allgemein wird Wert darauf gelegt, dass die Unterstützung der gemeinschaftlichen Anschaffung nach wie vor im Vordergrund steht, sodann wurde auch darauf hingewiesen, dass für gewisse Maschinen und Einrichtungen die gemeinschaftliche Haltung und Benützung nicht ohne weiteres zumutbar sei.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen, dem beigefügten Gesetzesentwurf zuzustimmen. Ferner schlagen wir Ihnen vor, das Postulat Nr. 8411 vom 26. September 1962 (Postulat Studer) abzuschreiben.

Über die Verfassungsmässigkeit der Vorlage haben wir unter Ziffer III Ausführungen gemacht.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. März 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

504 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen im Berggebiet

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bls, Absatz 3, Buchstabe b, Artikel 32 und 64blB der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1963, beschliesst : Art. l Die Einzelanschaffung landwirtschaftlicher Maschinen und Einrichtungen im Berggebiet kann mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, wenn die gemeinschaftliche Benützung nicht zweckmässig ist. Die Ausrichtung eines Bundesbeitrages setzt eine mindestens gleichhohe Leistung der Kantone voraus. Die Leistungen Dritter werden denjenigen der Kantone gleichgestellt.

Art. 2 Wer vorsätzlich in einem Beitragsgesuch unwahre oder täuschende Angaben macht, wird, sofern nicht eine schwerere strafbare Handlung vorliegt, mit Haft oder mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 300 Franken.

3 Im übrigen sind die Artikel 113, 115 und 116 des Landwirtschaftsgesetzes sowie auch Artikel 105 anwendbar.

1

Art. 3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er wird mit dessen Vollzug beauftragt. Er kann die Kantone zur Mitwirkung heranziehen.

1

6754

505 Tabelle I Anzahl der bei gemeinschaftlicher Anschaffung subventionierten Maschinen und Geräte im Berggebiet 19541956

Pflüge Kartoffelgraber . . .

Effffen . . .

Bodenfräsen . . . .

Seilzugeinrichtungen Güllepumpen . . . .

Sämaschinen . . . .

Düngerstreuer . . .

Mistzettmaschinen . .

Mistzerkleinerungsmaschinen . . . .

Geräte für Schädlingsbekämpfung .

Motormäher . . . .

Triebachsanhänger .

Bindemäher . . . .

Dreschmaschinen . .

Dörranlagen . . . .

Total

1957

240

1958

1959

I960

1961

1962

Total 54-62

238 45 10 -- --

174 26 67 24 138 158 16 24 103

181 33 80 33 196 126 11 19 80

170 19 58 29 268 129 11 11 135

216 25 79 48 290 195 6 15 177

247 27 115 42 274 185 9 31 224

1 366 130 399 176 1939 892 93 100 719

--

--

49

73

63

64

70

319

58 1851

81 1205 --

147 1468 372 13 -- 14 8 1 3 1732 2790

86 1472 539 12 3 --.

2944

98 1334 676 9 6 -- 3016

107 1600 919 12 7 -- 3760

138

--

535 54 30 -- --

-- -- 27 1 2796

Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

682 105 1652 10_582 956 3462 7 53 75 10 5 -- 3954 20992

36

Bundesbeiträge für gemeinschaftliche Maschinenanschaffungen Kantone

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . .

Nidwalden . .

Glarus . . . .

Zug ~ Freiburg . . .

Solothurn . . .

Basel-Land . .

Appenzell AB .

Appenzell AI .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Total

1954-1956

183691.55 66682.25 31 668.95 17835.90 7041.40 8539.90 6918.85 179.80 36028.30 653.40 250.-- 1728.10 144.-- 49573.50 134438.10 15631.40 59182.-- 172785.90 28907.35 821880.65

1957

94609.80 29408.70 16266.55 13549.90 4874.05 5941.85 7002.75 41817.10 144.-- 291.-- 1341.60 28812.75 99620.15 20133.35 31 924.45 101522.30 12410.70 509671.--

1958

1324.-- 160793.10 24467.25 19257 -- 21546.20 11191.40 12421.-- 14619.-- 657.-- 30509.90 2024.-- 841.-- 9737.-- 4933.-- 17498.-- 56946.10 400.-- 6802.05 26361.20 125767.90 41 949.-- 590045.10

1959

I960

506

Tabelle II im Berggebiet 1961

1962

7605.-- 5665.-- 4050.-- 3007.-- 170441.-- 176138.-- 196220.-- 274118. -- 64330.-- 36433.-- 47574.-- 53571.-- 25 889 -- 17720. -- 24493. -- 44491 -- 37299.-- 58589.-- 62586.-- 41878.-- 13588.-- 11 323.-- 17596.-- 15954.-- 16008.-- 6374.-- 15435.-- 15683.60 7350.-- 12265.-- 15187.-- 11733.-- 4289. -- 6806.-- 4753. -- 1435. -- 26432.-- 30883.20 39113.-- 47169.-- 4720.-- 3671.-- 2377.-- 1172.-- 1970.-- 2042.-- 2129.-- 2536.-- 7065.-- 12220.-- 8660.-- 7778.-- 7316.-- 9926.-- 19281.-- 9429.-- 87011.-- 104851.-- 105718.-- 145298.-- 169956.40 184926.30 200587.50 190374.-- 116.-- 4900.-- 1273.-- 752.-- 514.-- 1818.-- 715.-- 40347.50 46086.-- 36998.-- 62962.-- 13970.-- 33877.-- 23582.-- 26294.-- 112584.-- 174524.-- 197246.-- 225335.-- 29032.-- 41 584.-- 63652.-- 45334.-- 1000003.90 850099.10 1077650.50 1218230.--

Tota) 1954-1962 Fr.

21651.-- 1256011.45 322466.20 179785 50 253284.-- 81567.85 80403.35 75075.60 18119.80 251952.50 14761.40 10059.-- 48529.70 51029.-- 538762.25 1036848.55 6689.-- 3799.-- 228960.30 215190.65 1109765.10 262869.05 6067580.75

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März 1963)

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8707

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1963

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498-506

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