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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 31. Januar 1963

Band I

Erscheint wöchentlich. Preit 33 franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zum Statut des Europarates # S T #

(Vom l S. Januar 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 11. und 12. Dezember 1962 nahmen Sie von unserem Bericht vom 26. Oktober 1962 über die Beziehungen der Schweiz mit dem Europarat in zustimmendem Sinne Kenntnis. Gemäss dem von uns bei dieser Gelegenheit vorgezeichneten Weg bekundeten wir dem Generalsekretär der Organisation den Wunsch der Schweiz, zur Mitgliedschaft im genannten Eat eingeladen zu werden. Das Ministerkomitee des Europarates fasste nach Befragung der Beratenden Versammlung am 17. Dezember 1962 einstimmig folgende» Beschluss: Das Ministerkomitee, 1. unterrichtet von der Tatsache, dass der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Einladung zur Mitgliedschaft im Europarat mit Zustimmung aufnehmen würde, 2. feststellend, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die in Artikel 4 des Statuts vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, 3. in Anbetracht der Empfehlung der Beratenden Versammlung, die gemäss den Bestimmungen des Beschlusses statutarischer Natur (51) 30 A, konsultiert wurde, beschliesst : (i) die Schweizerische Eidgenossenschaft einzuladen, Mitglied im -Europarat zu werden und dem Statut des Rates beizutreten, nach Massgabe des Artikels 4 des Statuts ; (ü) die Sitzzahl, zu der die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Beratenden Versammlung berechtigt ist, auf sechs festzusetzen; (iii) ihren Beitrag für das laufende Finanzjahr, berechnet gemäss dem genehmigten Kostenvoranschlag für 1963 auf 352 439,18 Neue Französische Franken sowie ihren Beitrag zum Betriebsvermögen auf 33 000 Neue Französische Franken festzusetzen.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. L 9

114 beauftragt den Generalsekretär, diese Beschlüsse dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekanntzugeben und alle zu deren Ausführung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

In Ausführung dieses Auftrages liess uns der Generalsekretär ein Schreiben zukommen, dessen Wortlaut wir in der Beilage wiedergeben. In unserem Antwortschreiben haben wir ihn davon unterrichtet, dass der Beschluss des Beitritts Ihrer Zustimmung unterbreitet werde. Tatsächlich steht es nunmehr der Bundesversammlung zu, dem Statut des Europarates formell zuzustimmen und den Bundesrat zum Beitritt zu ermächtigen.

Der Beitritt der Schweiz zum Europarat wird durch die Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretariat vollzogen. Dieses Schreiben muss eine - von jedem Mitgliedstaat verlangte - Erklärung enthalten, wonach wir gewillt sind, die Grundsätze und Ziele des Europarates zu anerkennen, wie sie in der Präambel und in Artikel 3 des Statuts dargestellt sind.

Nachdem die Bundesversammlung bereits ihre grundsätzliche Zustimmung zum Beitritt der Schweiz ausgedrückt hat, sollte nun der Bestätigung des in dieser Angelegenheit im letzten Dezember gefassten Beschlusses nichts mehr im Wege stehen.

Was die Ernennung der sechs parlamentarischen Vertreter und der sechs Ersatzmänner in der Beratenden Versammlung anbelangt, steht es gemäss Artikel 25 des Statuts Ihnen zu, sie zu bezeichnen oder den Wahlmodus festzulegen.

Da jedes Mitglied des Eates gemäss Artikel 7 des Statuts kurzfristig aus der Organisation austreten kann, kommen, wie wir in unserem Bericht vom 26, Oktober 1962 bereits anführten, die Bestimmungen des Artikels 89, Absatz 8 der Bundesverfassung betreffend das fakultative Referendum bei internationalen Verträgen nicht zur Anwendung.

^Hör haben keine Bemerkungen hinsichtlich der Verfassungsmässigkeit des Entwurfs anzubringen, In Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Januar 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den Beitritt der Schweiz zum Statut des Europarates

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 1963, beschliesst :

Einziger Artikel Das Statut des Europarates vom S.Mai 19491) wird angenommen.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Europarat den Beitritt der Schweiz zum genannten Statut mitzuteilen.

!) BEI 1962, II, 1102.

116 Beilage l Übersetzung

Europarat Der Generalsekretär Paris, den 17.Dezember 1962

Herr Präsident !

Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass das Ministerkomitee nach Konsultierung der Beratenden Versammlung mich beauftragt hat, der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Wortlaut der Kesolution (62) 42 bekanntzugeben, mit welcher es nach der Feststellung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den in Artikel 4 des Statuts vorgeschriebenen Bedingungen nachkommt, diese zur Mitgliedschaft im. Europarat und zum Beitritt zum Statut des Eates einlädt.

Ordnungshalber sei hier Artikel 4 des Statuts wiederholt: «Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Artikels 3 zu achten, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretariat.» Die erwähnte Urkunde soll den Willen der Schweizerischen Eidgenossenschaft erwähnen, die Grundsätze und Ziele des Europarates zu anerkennen, wie sie in der Präambel und in Artikel 3 des Statuts abgeführt sind.

Die Hinterlegung der Urkunde und die Zulassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Mitgliedschaft im Europarat gemäss Artikel 4 des Statuts erfolgen gleichzeitig und können nach Massgabe dus von Ihrer Exzellenz präsidierten Bundesrates stattfinden.

In Anwendung des Artikels 26 des Statuts ist die Sitzzahl, zu der die Schweizerische Eidgenossenschaft in der Beratenden Versammlung berechtigt ist, im Einvernehmen mit der Versammlung auf sechs Vertreter und sechs Ersatzmänner festgesetzt worden und ihr Beitrag für das laufende Finanzjahr auf 352 439,18 Neue Französische Franken sowie 33000 Neue Französische Franken zugunsten des Betriebsvermögens.

Ich wäre dem Bundesrat verpflichtet, wenn er dem Generalsekretariat, anhand eines ihm nächstens zuzustellenden Formulars, die Vollmachten seiner

117 Vertreter und Ersatzmänner in der Beratenden Versammlung zukommen liesse, die vom Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Statut des Europarates an vollberechtigt an den Sitzungen werden teilnehmen können.

Die Amtsstellen des Generalsekretariats des Europarates und namentlich die Kanzlei der Versammlung, die politische Direktion, der Sekretär des Ministerkomitees und die Direktion der Verwaltungsangelegenheiten stehen selbstverständlich Ihrer Exzellenz zur Beantwortung allfälliger Fragen gerne zur Verfügung.

Ich versichere Sie, Herr Präsident, meiner ausgezeichneten Hochachtung (gez.) Ludovico Benevenuti 6661

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zum Statut des Europarates (Vom 15. Januar 1963)

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1963

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31.01.1963

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113-117

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