Ablauf der Referendumsfrist 10. April 1963

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Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung (Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement) (Vom 14. Dezember 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 19621), beschliesst : A.

Das Bundesgesetz vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung 2) wird wie folgt geändert:

Art. 28 7. das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement.

Art. 30 Ziffer V wird aufgehoben.

Art. 33 I. Finanzverwaltung 9. Vorbereitung und Vollziehung der Gesetze über das Münzwesen; Eidgenössische Münze.

1 ) 2

BEI 1962, II, 1.

) BS l, 261.

10

(Überschrift des Artikels 85) Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Art. 35 In den Geschäftskreis des Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements fallen : I. Generalsekretariat 1. Führung des Departementssekretariates; administrative Koordination zwischen den Abteilungen des Departements; Pressefragen; Instruktion der an das Departement gerichteten Beschwerden und Behandlung der Einsprachen gegen Enteignungen.

2. Bearbeitung von volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die das Departement auf den Gebieten des Verkehrs in ihrem Gesamtaspekt zu behandeln hat und anderer in den Bereich des Departements fallender Wirtschaftsfragen im Auftrag des Departementsvorstehers.

3. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften, gestützt auf die Eisenbahngesetzgebung und das Postregal, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Amtes für Verkehr und der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

4. Behandlung von Fragen des Radios und des Fernsehens unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe.

5. Untersuchung von Flugunfällen.

H. Amt für Verkehr 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Eisenbahnen, konzessionierte Schiffahrtsunternehmungen, Trolleybusse, Luftseilbahnen und Aufzüge, die der Bündesgesetzgebung unterstellt sind.

2. Administrative und technische Aufsicht über die unter Ziffer l genannten konzessionierten Unternehmungen.

3. Behandlung der die Bundesbahnen betreffenden Geschäfte, die sich aus der Oberaufsicht des Departements ergeben.

4. Bearbeitung der Angelegenheiten des Fremdenverkehrs, soweit das Departement dafür zuständig ist.

5. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiete des Eisenbahn-, des konzessionierten Schiffahrts- und des Strassenverkehrs, soweit das Departement dafür zuständig ist, in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

11 III. Luftamt 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung betreffend die zivile Luftfahrt.

2. Unmittelbare Aufsicht über die zivile Luftfahrt.

8. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften der Luftverkehrsunternehmungen und Flugplätze.

4. Leitung des Flugsicherungsdienstes.

5. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiet der zivilen Luftfahrt in Verbindung mit dem Politischen Departement;.Überwachung ihres Vollzuges.

IV. Amt für Wasserwirtschaft 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über die Wasserwirtschaft, insbesondere Landeshydrographie, Eegulierung der Seen, Nutzbarmachung der Wasserkräfte, Binnenwasserstrassen, öffentlich-rechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt mit Ausnahme der Angelegenheiten der konzessionierten Personenschiffahrt.

2. Antragstellung betreffend Enteignung auf den erwähnten Gebieten.

3. Bearbeitung von Konzessionsgeschäften bei internationalen und interkantonalen Wassernutzungen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

V. Amt für Energiewirtschaft 1. Bearbeitung der Probleme der schweizerischen und internationalen Energiewirtschaft.

2. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Fortleitung, Abgabe und Ausfuhr elektrischer Energie.

3. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung über Eohrleitungsanlagen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

VI. Delegierter für Fragen der Atomenergie 1. Vorbereitung und Vollzug der Gesetzgebung auf dem Gebiete der Atomenergie.

2. Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Erschliessung der Atomenergie und Koordination der entsprechenden Anstrengungen.

3. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf diesen Gebieten in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

12 Vu. Starkstrominspektorat Kontrolle über die Ausführung der Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen mit Ausnahme der elektrischen Eisenbahnen sowie der Kreuzungen von Starkstromleitungen mit elektrischen Bahnen und mit Schwachstromanlagen.

Mit der Führung des Stcrkstrominspektorates kann der Bundesrat eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende geeignete Organisation betrauen.

Vin. Post-, Telephon- und Telegraphenbetriebe 1. Besorgung des Postdienstes sowie des Telephon-, Telegraphen- und des " übrigen elektrischen Fernmeldeverkehrs nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.

2. Vorbereitung und Vollzug dieser Gesetzgebung.

3. Neu- und Umbauten sowie Unterhalt der PTT-Liegenschaften, soweit nicht andere Departemente damit beauftragt sind; Verwaltung und Versicherung der PTT-Liegenschaften; Beschaffung und Einrichtung von Diensträumen.

4. Vorbereitung von Verträgen mit dem Ausland auf dem Gebiete des Postund elektrischen Fernmeldeverkehrs in Verbindung mit dem Politischen Departement; Überwachung ihres Vollzuges.

IX. Schweizerische Bundesbahnen Verwaltung und Betrieb der dem Bunde gehörenden oder von ihm gepachteten Eisenbahnen nach Massgabe der besondern Gesetzgebung.

B.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere Artikel 2, Ziffer V des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19191) betreffend die Organisation des Eidgenössischen Departements des Innern.

C.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 14.Dezember 1962.

Der Präsident : P. Fauquex Der Protokollführer: F.Weber i) BS l, 389.

13 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 14.Dezember 1962.

Der Präsident : Andre Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 14.Dezember 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 10. Januar 1963 Ablauf der Eeferendumsfrist : 10. April 1963

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1963

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10.01.1963

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