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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 14. November 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Freit 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Hochnähme- und PostbesteUungsgebühr EinrOcüungsgebühr ; 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland und mit der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie eines Protokolls betreffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein (Vom 8. Oktober 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Mit Botschaft vom 20. März 1961 (BEI 1961, I, 724) haben wir Ihnen Verträge mit Frankreich und Italien, die denselben Gegenstand behandeln, unterbreitet, und Sie haben diese durch Bundesbeschluss vom 22. Juni 1961 (AS 1961, 567) genehmigt. Wir wiesen damals auf gleichgerichtete Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Österreich hin. Inzwischen sind die Verträge mit diesen beiden ändern Nachbarländern unterzeichnet worden, nämlich mit der Bundesrepublik am 1. Juni 1961 und mit Österreich am 2. September 1963.

Kurz zusanimengefasst - für das Xähere gestatten wir uns, auf die Botschaft vom 20. März 1961 zu verweisen - geht es bei diesen Staatsverträgen um folgendes : Zur Erleichterung und Beschleunigung des Grenzübertrittes soll an einzelnen Übergängen die beiderseitige Zoll- und Polizeikontrolle zusammengeBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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1054 legt werden, sei es durch die Errichtung gemeinsamer Zollämter oder, im Eeisendenverkehr, auch durch Verlegung der Abfertigung in das fahrende Verkehrsmittel, vorab in die Eisenbahnzuge. Ein solches Zusammenlegen setzt voraus, dass die mit der Grenzabfertigung betrauten Organe des einen Staates (in den Verträgen und im folgenden «Nachbarstaat» genannt) ermächtigt werden, ihre amtliche Tätigkeit im ändern Staat, dem « Gebietsstaat», vorzunehmen. Wie die Abkommen mit Frankreich und mit Italien schaffen die mit der Bundesrepublik Deutschland und mit Österreich unterzeichneten Verträge die rechtliche Grundlage für diese Befugnis. Sie tun es als sogenannte Eahmenvertrage, indem sie die Möglichkeit und die Ordnung, die dabei gelten soll, allgemein vorsehen, es aber den Regierungen überlassen, zu bestimmen, an welchen Grenzübergängen die Abfertigung dergestalt zusammengelegt werden soll.

Der Aufbau beider Abkommen ist gleich und entspricht jenem der Verträge mit Frankreich und Italien. Die Abkommen sind in sechs Teile gegliedert.

Im ersten Teil umschreibt Artikel l den Zweck und die beiden Formen der zusammengelegten Abfertigung und enthält die erwähnte Ermächtigung an die Eegierungen, die Zusammenlegung für bestimmte Grenzübergänge zu vereinbaren. Artikel 3 begrenzt unter dem Begriff «Zone» den örtlichen Bereich, in dem die Beamten des Nachbarstaates im Gebietsstaat Grenzabfertigungshandlungen vornehmen dürfen. Die konkrete Festlegung der Zone bei der einzelnen Grenzübergangsstelle wird Hauptinhalt der Begierungsvereinbarungen gemäss Artikel l, Absatz 8 und 4 (Abkommen mit der Bundesrepublik) bzw. Absatz 3 (Abkommen mit Österreich) bilden.

Der zweite Teil der Abkommen (Art. 4-10 des mit der Bundesrepublik Deutschland und Art. 4-9 des mit Österreich abgeschlossenen Vertrages) bestimmt Eechte und Pflichten, die den mit der Zoll- und Polizeikontrolle betrauten Organen beider Staaten in der Zone zustehen und obliegen. Die in Artikel 4 enthaltene Befugnis des Nachbarstaates, in der Zone Verhaftungen vorzunehmen, erstreckt sieh, in Abweichung von der in den Verträgen mit Frankreich und Italien vorgesehenen Eegelung, nicht auf Angehörige des Gebietsstaates (Abkommen mit der Bundesrepublik : Art. 5, Abs. l ; Abkommen mit Österreich : Art. 5 Abs. 3).

Der diitte Teil der Abkommen (mit der Bundesrepublik: Art. 11-15; mit Österreich: Art. 10-14) umschreibt die Stellung der Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat und räumt ihnen und ihren im Gebietsstaat wohnhaften Familienangehörigen gewisse Vergünstigungen ein.

Der vierte Teil der Abkommen (mit der Bundesrepublik: Art. 16-21; mit Österreich: Art. 15-20) regelt Fragen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Abfertigungsstellen des Nachbarstaates stehen, während

1055 sich, der fünfte Teil (Abkommen mit der Bundesrepublik: Art. 22; Abkommen mit Österreich: Art. 21) mit der rechtlichen Stellung der Zolldeklaranten aus dem ändern Staat befasst.

Der sechste Teil der Abkommen (mit der Bundesrepublik: Art. 23-27; mit Österreich: Art. 22-25) handelt von deren Durchführung, Suspendierung und Kündigung und sieht eine gemischte Kommission vor, der die Vorbereitung der mehrfach erwähnten Eegierungsvereinbarungen und die Beseitigung von Schwierigkeiten überbunden ist.

Im Verhältnis zu Österreich war der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass infolge des Vertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein vom 29. März 1923 über den Anschluss des Fürstentums an das schweizerische Zollgebiet (ES 11, 160) die schweizerische Zollgrenze zum Teil durch die liechtensteinisch-österreichische Landesgrenze gebildet wird und das schweizerische Zollgebiet auch das Fürstentum, umfasst. Das Abkommen mit Österreich berührt auch Liechtenstein, sofern gestützt darauf eine Zusammenlegung der Grenzabfertigungen an Verkehrswegen stattfindet, welche die beiden Vertragsstaaten über das Gebiet des Fürstentums verbindet, was heute für die Arlberglinie mit den in Buchs vereinigten Zollämtern bereits zutrifft. Ein solcher Fall erheischt in bezug auf die Anwendung des Abkommens die Gleichstellung Liechtensteins mit der Schweiz, so vor allem hinsichtlich Gebiet, Recht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner. Unmittelbar die liechtensteinische Gebietshoheit wird betroffen, wenn durch eine Vereinbarung geniäss Artikel l, Absatz 3 des Abkommens österreichischen Grenzabfertigungsbeamten ein Tätigwerden auf dem Gebiet des Fürstentums gestattet werden soll.

Zum Vertragswerk mit Österreich gehört daher ein von Liechtenstein mitunterzeichnetes Protokoll, das einerseits jene Gleichstellung Liechtensteins mit der Schweiz ausspricht und anderseits bestimmt, dass Vereinbarungen geraass Artikel l, Absatz 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens, soweit sie gegenüberliegende Grenzabfertigungsstellen, die Abfertigung im fahrenden Verkehrsmittel oder die amtliche Durchführung von Personen und Waren auf dem Gebiet des Fürstentums vorsehen, zwischen den Regierungen der drei Staaten, d.h. der Schweiz, Österreichs und Liechtensteins, abgeschlossen werden.

Beide Abkommen können, jederzeit gekündigt werden und treten zwei Jahre nach ihrer Kündigung ausser Kraft. Das Protokoll gilt so lange, als das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist und das schweizerisch-österreichische Abkommen in Kraft steht. Alle drei

1056 Vertragsinstrumente unterstehen deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung.

Die Verfasstmgsmässigkeit des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses ergibt sich aus Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach dem Bund das Bechi zusteht, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen.

Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen beantragen wir Ihnen, durch Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss die beiden Abkommen und das Protokoll zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Oktober 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1057 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der Ton der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland und mit der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie eines Protokolls betreffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1963, bescbliesst : Einziger Artikel 1

Es werden genehmigt : 1. das am 1. Juni 1961 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wahrend der Fahrt ; 2. das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln wahrend der Fahrt ; S. das am 2. September 1963 zwischen dei' Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Eepnblik Österreich unterzeichnete Protokoll betreffend die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die beiden Abkommen und das Protokoll zu ratifizieren.

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt

Der Schweizerische Bundesrat und der P r ä s i d e n t der Bundesrepublik Deutschland, von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat Max Petitpierre, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements.

Herrn Dr. Charles Lenz, Oberzolldirektor, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland : Herrn Dr.Ernst Günther Mohr, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz, Herrn Dr. Karl Zepf. Ministerialdirektor im Bundesministerium der Finanzen, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben : Teil l Allgemeine Bestimmungen Artikel l (1) Die beiden Staaten werden im Rahmen dieses Abkommens den Übergang über die gemeinsame Grenze im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

1059 (2) Zu diesem Zweck a. errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen; i>. lassen sie auf "bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den "Verkehrsmitteln während der Fahrt zu; c. ermächtigen sie die zuständigen Bediensteten des einen Staates, im Eahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet dos ändern Staates auszuüben.

(3) Die zuständigen obersten Behörden der beiden Staaten werden durch Vereinbarung bestimmen, verlegen, ändern oder aufheben: a. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einschli esslich ihres Amtsbereichs ; 6. die Strecken, auf denen die Bediensteten beider Staaten die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln wahrend der Fahrt vornehmen können; c. die Strecken, auf denen festgenommene Personen zurückgeführt und sichergestellte Waren oder Beweismittel zurückgebracht werden dürfen: d. die Strecken, auf denen Waren nach einer ändern Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleitet werden dürfen.

(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 3 werden durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: 1. «Grenzabfertigung» die Anwendung aller Eechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Staaten, die sich auf den Grenzubertritt von Peisonen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (worunter hier und im folgenden auch Fahrzeuge verstanden werden) und ändern Vermögensgegenstanden beziehen; 2. «Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des ändern Staates vorgenommen wird; «Nachbarstaat» den ändern Staat; 3. «Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen; 4. «Bedienstete» die Personen, die zu den mit der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen gehören und ihren Dienst bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln während der Fahrt ausüben.

Artikel 3 (1) Die Zone kann umfassen: 1. Im Eisenbahnverkehr: a. Teile des Bahnhofs und seiner Anlagen; b. die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhofe;

1060 e. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhöfe, in denen diese Strecke beginnt oder endet und die der Zug durchfährt.

2. Im Strassenverkehr : a. Teile der Dienstgebäude; b. Teile der Strasse und der sonstigen Anlagen; c. die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle ; d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

3. Im Schiffsverkehr: a. Teile der Dienstgebäude; b. Teile der Wasserstrasse sowie der Ufer- und Hafenanlagen; c. die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle; d. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff sowie das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt oder endet.

(2) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäss Artikel l, Absatz 3, Buchstaben c und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Teil II Grenzabïertigung Artikel 4 (1) In der Zone gelten die Eechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Sie werden, soweit nicht in Artikel -5 Abweichendes bestimmt ist, von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Personen dürfen jedoch nur wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Grenzabfertigung des Nachbarstaates oder, wenn sie von den Behörden des Nachbarstaates gesucht werden, festgenommen und in den Nachbarstaat verbracht werden. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Eegierung dieses Staates bezeichnet.

(2) Wird in der Zone gegen die sich auf die Grenzabfertigung beziehenden Eechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates verstossen, so üben die Gerichte und Behörden des Nachbarstaates die Strafgerichtsbarkeit aus und urteilen, als ob die Zuwiderhandlungen in der Gemeinde begangen wären, deidie Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3) Im übrigen gilt in der Zone das Eecht des Gebietsstaates. Die Organe des Gebietsstaates dürfen jedoch in der Zone Personen während der Grenzab-

1061 fertigung durch die Bediensteten des Nachbarstaates oder Personen, die von den Bediensteten dieses Staates in Gewahrsam genommen sind, nur festnehmen nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den Bediensteten beider Staaten.

Artikel 5 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen diese Personen jedoch zur Feststellung des Tatbestandes der im Gebietsstaat liegenden Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates oder, wenn eine solche nicht besteht, der entsprechenden Behörde des Gebietsstaates vorführen. Im erstgenannten Falle ist bei der Vorführung und, wenn und solange es der Betroffene verlangt, auch bei der Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates zuzuziehen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich nachweislich aus ändern Gründen als zum Grenzübertrifct vom Gebietsstaat in die Zone begeben, es sei denn, dass diese Personen in der Zone die Vorschriften des Nachbarstaates über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren oder ändern Vermögensgegenständen verletzt hätten.

Artikel 6 (1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sollen die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchgeführt werden.

(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

(3) Nach Beginn der Eiiigangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person es verlangt und der zuständige Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.

(4) Abweichungen von der in Absatz l vorgeschriebenen Reihenfolge sind im gegenseitigen Einverständnis nur zulässig, wenn erhebliche praktische Gründe dafür bestehen und keine Gegengründe vorhanden sind. In diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten des Eingangsstaates - vorbehaltlich Artikel 4, Absatz 3 - Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendet ist. Sie führen,
wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, die Personen, Waren oder ändern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendet ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie, vorbehaltlich zwingender innerstaatlicher Vorschriften des Gebietsstaates, den Vorrang.

1062 Artikel 7 Die Bediensteten des Nachbarstaates können in der Zone erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände frei in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

Artikel 8 (1) Waren, die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausgangsabfertigung zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietssatates auf Veranlassung der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Eückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden.

Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

Artikel 9 Die Bediensteten beider Staaten unterstützen sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben in der Zone soweit wie möglich, insbesondere, um den Ablauf der beiderseitigen Grenzabfertigungen aufeinander abzustimmen und rasch und reibungslos zu gestalten und um zu verhindern, dass Personen, Waren und andere Vermögensgegenstände den für die beiden Grenzabfertigungen vorgesehenen Weg oder Platz verlassen und so der Gestellungs- und Anmeldepflicht eines der beiden Staaten entzogen werden.

Artikel 10 (1) Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates amtliche Ermittlungen durchführen und deren Ergebnis mitteilen. Sie werden insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Ferner werden sie die das Verfahren betreffenden Schriftstücke zustellen sowie Prozessakten und Verwaltungsentscheide eröffnen. Die Eechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.

(2) Die in Absatz l vorgesehene Eechtshilfe beschränkt sich auf die in der Zone begangenen Zuwiderhandlungen gegen Eechts- und Verwaltungsvorschriften des Nachbarstaates, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren beziehen.

1068 Teil III Bedienstete Artikel 11 (1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schlitze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone zufügen, unterstehen dem Eecht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabf ertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Artikel 12 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass- und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisimg eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Über Bedienstete des Nachbarstaates verhängte persönliche Einreiseverbote bleiben vorbehalten.

(2) Die zuständigen Verwaltungen des Gebietsstaates können die Abberufung von Bediensteten des Nachbarstaates verlangen, die ihren Dienst im Gebietsstaat ausüben.

Artikel 13 Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können dort ihre Dienstuniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen. Sie können in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihrem Dienstort und ihrem Wohnort ihre Dienstwaffen tragen, dürfen diese aber nur im Falle der Notwehr gebrauchen.

Artikel 14 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, haben ihren Aufenthalt gemäss den Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern zu regeln. Sie erhalten von den zuständigen Behörden unentgeltlich die Aufenthaltsbewilligung.

1064 (2) Ehefrau und Kinder, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit hegt ini Ermessen der zuständigen Behörden.

Wird eine Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.

(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienhauptes im Gebietsstaat eine Aufenthaltsbewilligung haben.

Artikel 15 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, gemessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei ihrer Rückkehr Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte, soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder Familienangehörige zuzieht. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.

(2) Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen des Militärdienstes und anderer öffentlicher Dienstleistungspflichten gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht Staatsangehörige des Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, von denen die in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates befreit sind.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben,
aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind im letzteren von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen sowie hinsichtlich ihrer Dienstbezüge von allen direkten Steuern befreit.

(4) Im übrigen gelten hinsichtlich der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, die zwischen den Vertragsparteien jeweils bestehenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung.

1065 (5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.

Teil IV Grenzabfertigungsstellen Artikel 16 Die beiderseits zuständigen Verwaltungen werden die Öffnungszeiten und Befugnisse der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen aufeinander abstimmen.

Artikel 17 Die zuständigen Verwaltungen bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen : a. die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benutzung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen, insbesondere für Miete oder anteilige Baukosten, Beleuchtung, Heizung und Eeinigung; 6. die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten vorzubehalten sind, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen.

Artikel 18 (1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume werden durch Amtsschilder oder andere Hoheitszeichen kenntlich gemacht.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates haben das Recht, die Ordnung innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räume aufrechtzuerhalten und Personen, die die Ordnung stören, daraus zu entfernen. Sie können nötigenfalls die Hilfe der Bediensteten des Gebietsstaates in Anspruch nehmen.

Artikel 19 Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Verwaltungen im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzübergangs bedienen.

1066 Artikel 20 (1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschliesslich Fernschreiber), die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates erforderlich sind, sowie den Anschluss dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, jedoch unter Vorbehalt etwaiger Erstattungen von Anlage- und Einrichtungskosten oder Mietzinsen für die zur Verfügung gestellten Anlagen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benützt werden. Die Nachrichtenübermittlung gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Regierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Fernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften der beiden Staaten über den Bau und Betrieb von elektrischen Nachrichtenanlagen vorbehalten.

Artikel 21 Von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates abzusendende oder für sie bestimmte Dienstsendungen, die sonst dem Postzwang unterlägen, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschaltung der Post oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden, sofern diese Sendungen den Dienststempel der absendenden Behörde tragen.

Teil V ZoMeklarauteii Artikel 22 (1) Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen.

Sie sind von den Behörden des ändern Staates gleichberechtigt mit dessen Angehörigen zu behandeln.

(2) Absatz l gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. Die so ausgeübten Tätigkeiten und bewirkten Leistungen werden für die Umsatzsteuer als ausschliesslich in dem Staat ausgeübt oder bewirkt angesehen, dem die Grenzabfertigungsstelle angehört. Dieser Absatz gilt nicht für die Erhebung der direkten Steuern (Steuern vom Einkommen und Vermögen usw.).

(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können für die dort aufgeführten Tätigkeiten gleichermassen deutsches wie schweizerisches Personal beschäftigen.

(4) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den vorstehenden Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestini-

1067 mungen. Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Unterliegt ihre Tätigkeit, sofern sie diese als Ausländer im Gebietsstaat ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist die Bewilligung von den zuständigen Behörden zu erteilen, und zwar unentgeltlich.

Teil VI Schlussbestimmungen Artikel 23 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten treffen im gegenseitigen Einvernehmen die zur Durchführung dieses Abkommen erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

Artikel 24 In Ausführung von Artikel l, Absatz 3 getroffene Massnahmen können entweder im gegenseitigen Einvernehmen oder auf Antrag eines der beiden Staaten wieder aufgehoben werden. Im. letzteren Fall kann der Staat, der seine Dienste auf sein Gebiet zurückzieht, eine Bäumungsfrist beanspruchen, die zwölf Monate, vom Zeitpunkt des Ersuchens an gerechnet, nicht überschreiten darf.

Artikel 25 (1) Eine gemischte schweizerisch-deutsche Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe : a. die in Artikel l genannten Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten; fc. sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.

(2) Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen jeder Staat drei bestimmt. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und deutschen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine ausschlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Artikel 26 Ausdrücklich vorbehalten sind die Massnahmen, die einer der beiden Staaten im Interesse seiner Sicherheit für vorübergehend erforderlich hält. Die Regierung des ändern Staates ist unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 27 (1) Dieses Abkommen bedarf der Eatifikation ; die Eatifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

1068 (2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen.

Geschehen in Bern am 1. Juni 1961 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Für die Bundesrepublik Deutschland

(gez.) Max Petitpierre Lenz

(gez.) E. G. Mohr Dr. Zepî

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Schlussprotokoll Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln, wahrend der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden: 1. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

2. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff «AngehörigeA in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland Deutsche im Sinne des Artikels 116, Absatz l Grundgesetz.

3. Vereinbarungen nach Artikel 17 erfolgen für den Eisenbahnverkehr im Einvernehmen mit der zuständigen Eisenbahnverwaltung.

4. Zu den in Artikel 22 genannten Personen mit Wohnsitz im Nachbarstaat gehören auch juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie alle ändern Gesellschaften und Vereinigungen, auch -wenn sie keine Rechtspersönlichkeit haben, die ihren Sitz ini Kachbarstaat haben.

Geschehen in Bern am 1. Juni 1961 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Fta die Schweizerische Eidgenossenschaft

(gez.) Max Petitpierre Lenz

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

Für die Bundesrepublik Deutschland

(gez-) E. Gr. Mohr Dr. Zepf

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt

Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Eepublik Österreich, von dem Wunsche geleitet, den Übergang über die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Bundesrat F.T.Wahlen, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Der Bundespräsident der ^Republik Österreich: Herrn Dr. Johann Georg Tursky, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Eepublik Österreich, die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben : Teill Allgemeine Bestimmungen Artikel l (1) Die beiden Staaten werden im Eahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Strassen- und Schiffsverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck a. errichten sie nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen; &. lassen sie auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt zu ;

1071 c. gestatten sie, dass die zuständigen Bediensteten des einen Staates im Bahmen dieses Abkommens ihre Befugnisse auf dem Gebiet des ändern Staates ausüben.

(3) Die Eegierungen der beiden Staaten sind ermächtigt, durch Vereinbarung zu bestimmen, zu verlegen, zu ändern oder aufzuheben: a. die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen einsohliesslich ihres Amtsbereichs ; b. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in den Verkehrsmitteln während der Fahrt vornehmen können ; c. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel in ihren Staat verbringen dürfen; d. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbar&taates Waren nach einer ändern Grenzabfertigungsstelle desselben Staates begleiten dürfen.

Artikel 2 Im Sinne dieses Abkommens bedeuten : 1. «Grenzabfertigung» die Durchführung aller Vorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlass des Grenzubertrittes von Personen und der Bin-, Aus- und Durchfuhr von Waren und ändern Vermögensgegenständen anzuwenden sind; 2. «Gebietsstaat» den Staat, auf dessen Gebiet die Grenzabfertigung des ändern Staates vorgenommen wird ; «Nachbarstaat» den ändern Staat: 8. «Zone» den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzalifertigung vorzunehmen; 4. «Bedienstete» die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden b'ei einer der nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen oder in den Verkehrsmitteln wahrend der Fahrt ihren Dienst ausüben.

Artikel 3 (1) Die Zone kann umfassen : 1. Im Eisenbahnverkehr: a. Teile des Bahnhofes und sonstiger Bahnanlagen, die Strecke zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle sowie Teile der an dieser Strecke gelegenen Bahnhöfe; b. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Bahnhofe, in denen diese Strecke beginnt bzw. endet und die der Zug durchfahrt.

2. Im Strassenverkehr : a. Teile der Dienstgebäude, der Strasse und der sonstigen Anlagen sowie die Strasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle;

1072 b. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Strassenfahrzeug auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

3. Im Schiffsverkehr: a. Teile der Dienstgebäude, der Wasserstrasse sowie der Ufer- und Hafenanlagen, die Wasserstrasse zwischen der Grenze und der Grenzabfertigungsstelle ; 6. bei der Grenzabfertigung während der Fahrt das Schiff und das begleitende Kontrollboot auf der vorgesehenen Strecke sowie Teile der Gebäude und Anlagen, bei denen diese Strecke beginnt bzw. endet.

(2) Die Vereinbarungen gemäss Artikel l, Absatz 3 können für einen in den vorstehenden Ziffern l bis 3 umschriebenen Gebietsteil, den sie nicht in die Zone einbeziehen, die Anwendung einzelner Vorschriften dieses Abkommens oder die Geltung bestimmter Eechte und Pflichten, die sich daraus ergeben, vorsehen.

(3) Der Zone sind rechtlich gleichgestellt die Strecken gemäss Artikel l, Absatz 3, Buchstaben o und d für die dort genannten Amtshandlungen.

Teil II Grenzabïertigung Artikel 4 (1) In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlass des Grenzübertritts von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und ändern Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Urnfang und mit allen Folgen "wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Eegierung dieses Staates bezeichnet.

(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Bin-, Aus- und Durchfuhr von Waren und ändern Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.

(3) Das Eecht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.

Artikel 5 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus ändern

1078 Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, ansser ·wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.

(8) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen, der GrenzabfertiguDgsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorfuhren. Ini ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.

Artikel 6 (1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind - soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen. Im. Interesse der Verkehrsbeschleunigung sollen die Amtshandlungen der beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden.

(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Emgangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person es verlangt und der abfertigende Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.

(4) Wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung als geboten erscheint, können die abfertigenden Bediensteten der beiden Staaten von der im Absatz l vorgesehenen Eeihenfolge ini gegenseitigen Einvernehmen abweichen.

In diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendigt ist. Sie fuhren, wenn sie eine solche Massnahme treffen wollen, die Personen, Waren oder ändern Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendigt ist. den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Bediensteten Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie den Vorrang.

Artikel 7 Die Bediensteten des Nachbarstaates
dürfen in der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

1074

Artikel 8 (1) Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Bückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

Artikel 9 In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.

Teil III Bedienstete Artikel 10 (1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den entsprechenden eigenen Bediensteten. Insbesondere sind die im Gebietsstaat geltenden strafrechtlichen Bestimmungen zum Schütze von Beamten und Amtshandlungen auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die gegen Bedienstete des Nachbarstaates begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone zufügen, unterstehen dem Bechi und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch den Angehörigen des Nachbarstaates gleichgestellt.

Artikel 11 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass- und Sichtvermerkszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über

1075 Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben. Persönliche Einreiseverbote gegen Bedienstete des Nachbarstaates bleiben vorbehalten.

(2) Von strafbaren. Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen -werden, ist die vorgesetzte Behörde des Bediensteten durch die entsprechende Behörde des Gebietsstaates zu benachrichtigen.

(3) Die zuständigen Behörden des Nachbarstaates werden auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der zustandigen Behörden des Gebietsstaates ihre Bediensteten von der Verwendung in dessen Gebiet ausschliessen oder abberufen.

Artikel 12 Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, können dort und auf dem Weg vom und zum Wohnort sowie, wenn es der Dienstbetrieb erfordert, auf dem Weg von und zu einer ändern Grenzabfertigungsstelle ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffen tragen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 13 (1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, unterliegen in diesem den Vorschriften über den Aufenthalt von Auslandern.

Falls nach diesen Vorschriften eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist, erhalten sie diese unentgeltlich., (2) Die Familienangehörigen, die im Haushalt des Bediensteten wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten die Aufenthaltsbewilligung gleichfalls unentgeltlich. Diese kann ihnen nur verweigert werden, wenn ein gegen sie gerichtetes persönliches Einreiseverbot besteht. Die Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit liegt im Ermessen der zuständigen Behörden. Wird eine solche Bewilligung erteilt, so können dafür die ordentlichen Gebühren erhoben werden.

(3) Die Zeit, während der die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat ihren Dienst ausüben oder dort wohnen, wird nicht auf die Fristen angerechnet, die auf Grund bestehender Niederlassungsabkommen ein Anrecht auf bevorzugte Behandlung geben. Das gleiche gilt für die Familienangehörigen, die infolge der Anwesenheit des Familienoberhauptes im Gebietsstaat eine Aufenthaltsbewilligung haben.

Artikel 14 (1) Die Bediensteten
des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben und im Gebietsstaat wohnen, gemessen für sich und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen

1076 bei ihrem Zuzug oder der Gründung eines eigenen Hausstandes im Gebietsstaat sowie bei ihrer Eückkehr Freiheit von allen Ein- und Ausfuhrabgaben für den Hausrat, die persönlichen Gebrauchsgegenstände einschliesslich der Fahrzeuge und die üblichen Haushaltsvorräte, soweit diese Waren aus dem freien Verkehr des Nachbarstaates oder des Staates stammen, aus dem der Bedienstete oder Familienangehörige zuzieht. Die Vorschriften des Gebietsstaates über die Verwendung des zollfrei zugelassenen Gutes zuziehender Personen bleiben vorbehalten.

(2) Diese Bediensteten und die in ihrem Haushalt wohnenden Familienangehörigen sind im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit. In Belangen des Militärdienstes und anderer öffentlich-rechtlicher Dienstleistungspflichten gelten sie als im Nachbarstaat wohnhaft. Dasselbe gilt hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht Staatsangehörige des Gebietsstaates sind. Sie dürfen im Gebietsstaat keinerlei Steuern und Abgaben unterworfen werden, die von den in derselben Gemeinde wohnenden Angehörigen des Gebietsstaates nicht zu entrichten sind.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, aber nicht im Gebietsstaat wohnen, sind in diesem von allen öffentlich-rechtlichen persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen befreit.

(4) Hinsichtlich der Dienstbezüge der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, gelten die jeweils zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Vereinbarungen über die Doppelbesteuerung.

(5) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind keinerlei Devisenbeschränkungen unterworfen. Die Bediensteten dürfen ihre Gehaltsersparnisse frei nach dem Nachbarstaat überweisen.

Teil W GrenzaMertigungsstellen Artikel 15 Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 16 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen : a. die für die Dienststellen des Nachbarstaates benötigten Anlagen und die für deren Benützung zu entrichtenden etwaigen Vergütungen;

1077 b. die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten, welche die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen, unentgeltlich vorzubehalten sind.

Artikel 17 Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Bäume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.

Artikel 18 Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Wirtschaftliche Einund Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden, sofern von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen nichts anderes bestimmt wird, auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat oder zur Zurücklegung des Weges vom und zum Wohnort oder der Strecke zwischen den beiden Grenzabfertigungsstellen des gleichen Grenzuberganges bedienen.

Artikel 19 (1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung telephonischer und telegraphischer Anlagen (einscbliesslich Fernschreiber), die für die Tätigkeit der Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie den Anschluss dieser Einrichtungen an die entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, jedoch unter Vorbehalt der Bezahlung allfälliger Kosten für die Einrichtung und die Miete der Anlagen. Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen gelten als interner Verkehr des Nachbarstaates.

(2) Die Eegierungen der beiden Staaten verpflichten sich, zu demselben Zweck und soweit wie möglich alle Erleichterungen zu gewähren, die die Verwendung anderer Mittel auf dem Gebiet des Eernmeldewesens betreffen.

(3) Im übrigen gelten die Vorschriften der beiden Staaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen.

Artikel 20 Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.

1078 Teil V ZoMeklaranten Artikel 21 (1) Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, können bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden des ändern Staates als mit dessen Angehörigen gleichberechtigt zu behandeln.

(2) Absatz l gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten im Eahmen ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können hiefür gleichermassen schweizerisches wie österreichisches Personal beschäftigen.

(3) Für den Grenzübertritt und den Aufenthalt der in den obigen Absätzen genannten Personen im Gebietsstaat gelten dessen allgemeine Bestimmungen.

Die danach möglichen Erleichterungen sind zu gewähren. Untersteht die die Grenzabfertigung betreffende Tätigkeit, die Solche Personen als Ausländer vom Nachbarstaat aus in der Zone ausüben, einer Bewilligungspflicht, so ist eine unentgeltliche Bewilligung zu erteilen.

Teil VI Schlussbestimmungen Artikel 22 Die zuständigen Verwaltungsbehörden der beiden Staaten vereinbaren die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 23 (1) Eine gemischte schweizerisch-österreichische Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe : a. die in Artikel l vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten; b. sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.

(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen je vier durch jeden Vertragsstaat zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und österreichischen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.

Artikel 24 Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens

1079 oder der in Artikel l vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unairwendbar erklären. Die Regierung des ändern Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 25 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit gekündigt werden; es tritt zwei Jahre nach seiner Kündigung ausser Kraft.

Zu ürliund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

Geschehen in Bern am 2. September 1963, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

3?ür die Republik Österreich

(gez.) Wahlen

(gez.) Tursky

1080

Schlussprotokoll Anlässlich der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik Österreich abgeschlossenen Abkommens über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden : 1. Festnahmen oder Beschlagnahmen durch Bedienstete des Gebietsstaates zum Zwecke einer gerichtlichen Strafverfolgung oder -Vollstreckung wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die nicht den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und ändern Vermögensgegenständen regeln, sind im Hinblick auf Artikel 4, Absatz 3 des Abkommens von dessen Artikel 6, Absatz 3 nicht betroffen.

Haben die Bediensteten des Nachbarstaates auf Grund dieses Abkommens eine Festnahme oder Beschlagnahme bereits vorgenommen oder wollen sie dies tun, so hat der Gebietsstaat den Vorrang. Nach Durchführung der Strafverfolgung oder -Vollstreckung durch den Gebietsstaat übergibt dieser die festgenommene Person und, soweit darüber im Gebietsstaat nicht verfügt wird, die beschlagnahmten Gegenstände dem Nachbarstaat.

2. Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt. Personen, die sich darauf berufen, dürfen jedoch von den Bediensteten des Nachbarstaates ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorgeführt werden. Ini ersten Fall ist zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen und die Person nach der Vernehmung den Bediensteten des Gebietsstaates zu übergeben.

3. Vor dem Abschluss von Vereinbarungen nach Artikel 16 und 22, sowie vor der Festsetzung der Abfertigungsbefugnisse und der Dienstzeiten der beiderseitigen Grenzdienststellen ist in jedem der beiden Staaten den beteiligten Eisenbahnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.

4. Die Artikel 4 bis 15 und 17 bis 24 dieses Abkommens sind auf die in St.Margrethen und Buchs bestehenden österreichischen Grenzabfertigungsstellen sinngemäss anzuwenden. Von den österreichischen Bediensteten im Bahnhof St.Margrethen festgenommene Personen dürfen in den Zügen auf der Bahnstrecke St.Margrethen-Bregenz nach Österreich
verbracht werden; die Verbringung der im Bahnhof Buchs von den österreichischen Bediensteten festgenommenen Personen nach Österreich wird, sofern sie auf einer durch liechtensteinisches Gebiet führenden Strecke erfolgt, in einer Vereinbarung zwischen den Eegierungen des Fürstentums Liechtenstein, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich geregelt.

1081 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden die Artikel 5 bis 18 und 18 der am 30. April 1947 zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St.Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken aufgehoben, während die übrigen die österreichischen Grenzabfertigungsstellen in St.Margrethen und Buchs betreffenden Bestimmungen weitergelten, solange sie nicht durch eine Vereinbarung gernäss Artikel l, Absatz 3 dieses Abkommens geändert oder ersetzt werden.

Geschehen in Bern am 2. September 1963 in doppelter Urschrift in deutscher Sprache.

Pur die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez.) Wahlen

Für die Bepublik Österreich (gez.) Tursky

1082

Protokoll betreffend

die Anwendung des schweizerisch-österreichischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein und die Eepublik Österreich haben folgendes vereinbart : *

Artikel l Das am 2. September 1963 unterzeichnete Abkommen, samt Schlussprotokoll, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt findet mit Bezug auf nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen an Verkehrswegen, die die beiden Vertragsstaaten des Abkommens über das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein miteinander verbinden, sowie mit Bezug auf Strecken gemäss Artikel l, Absatz 3, Buchstaben b, c und d des Abkommens, die über dieses Gebiet führen, auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung.

Insbesondere sind daher für die Zwecke dieses Abkommens Staatsgebiet, Eecht, Behörden, Staatsangehörige und Bewohner Liechtensteins und der Schweiz sinngemäss einander gleichgestellt bzw. nebengeordnet, soweit dies der Inhalt der einzelnen Bestimmungen erfordert. Dabei ist das im Fürstentum Liechtenstein anwendbare Eecht massgebend.

Artikel 2 Vereinbarungen gemäss Artikel l, Absatz 8 des Abkommens, die nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen oder die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf liechtensteinischem Gebiet betreffen, werden zwischen den Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein und der Eepublik Österreich abgeschlossen. Soweit nach Vereinbarungen gemäss Artikel l, Absatz 3 des Abkommens Strecken im Sinne von Artikel l, Absatz 3, Buchstaben o und d des Abkommens oder Verkehrswege zwischen den in einem Vertragsstaat des Abkommens errichteten nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und dem ändern Vertrags-

1083 staat über liechtensteinisches Gebiet führen, bildet die diesbezügliche Eegelung Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen den Regierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Österreich.

Artikel 3 Soweit die gemäss Artikel 22 des Abkommens zu vereinbarenden Massnahmen zur Durchführung des Abkommens die Mitwirkung liechtensteinischer Behörden erfordern, ist deren Einverständnis einzuholen.

Artikel 4 Soweit die gemäss Artikel 23 des Abkommens gebildete gemischte schweizerisch-österreichische Konirnission Fragen behandelt, die die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein betreffen, werden dessen Vertreter beigezogen.

Artikel 5 Dieses Protokoll bedarf der Eatifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt werden, welche die Hinterlegung den Regierungen der ändern Unterzeichnerstaaten notifizieren wird.

Es tritt einen Monat nach der Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Es gilt, solange das Fürstentum Liechtenstein mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist und das Abkommen in Kraft steht.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Unterzeichnerstaaten dieses Protokoll mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

Gesciiehen in Bern am 2. September 1963 in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft z.) Wahlen

Für das Fürstentum Liechtenstein (gez.) Heinrich Prinz von Liechtenstein 7173

Für die Republik Österreich (gez.) Tursky

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung der von der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland und mit der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommen über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungs...

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

8879

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.11.1963

Date Data Seite

1053-1083

Page Pagina Ref. No

10 042 316

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