749 AUauf der Ref&rendumsjrist: 8. Januar 1964

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Bundesgesetz iiLer

den Unterhalt der Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen (Vom 4. Oktober 1963)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der S c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 23, 24, 24quater un,j 31bis Absatz 3, Buohstabe b der Bundesverfassung, nachEinsicht in eine Botschaft desBundesrates vom l.Marz 19631), beschliesst: A. Eechtsnatur und Aufgabe des Werkes

Ai-t. 1 1

Unter dem Namen «Linthebene-Melioration» besteht ein eidgends- Eechtsnatur und Sitz sisches Werk mit offentlich-rechtlicher Persdnlichkeit.

2 Sitz des Werkes igt Uznach.

Art. 2 1

Das Werk hat die gestutzt auf das Biuidesgesetz vom S.Februar Aufgabe und Perimeter 1939 2) iiber die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen erstellten Anlagen (Werkartlagen) zu unterhalten und notigenfalls zu erganzen sowie die angemessene Nutzung des Bodens im Perimetergebiet zu fordern, soweit nicht bestimmte Massnahmen den Kantonen obliegen.

2 Es sorgt insbesondere fur den Unterhalt der neugeschaffenen und korrigierten Wasserlaufe, der Strassen und Wege sowie der Entwasserungs- und "Windschutzanlagen.

x ) 2

BB1 1963, I, 365.

) BS 4,1045.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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Es ist Sache der Kantone a. Massnahmen zum Schütze der ober- und unterirdischen Gewässer des Perimetergebietes gegen Verunreinigungen oder andere schädliche Beeinträchtigungen zu treffen, um schädigende Auswirkungen, namentlich an Werkanlagen oder hinsichtlich ihres Unterhalts zu verhindern; b. Massnahmen der Wasserbaupolizei zu treffen, damit die in die Kanäle und Gräben des Werkes eingeleiteten Plüsse und Bäche die Werkanlagen nicht durch ihre Ablagerungen oder in anderer Weise beschädigen oder deren Unterhalt oder die Wasserführung beeinträchtigen ; c. allfällige schädliche Auswirkungen eines mangelhaften Gewässerschutzes oder ungenügender Massnahmen der Wasserbaupolizei zu beheben; d. für den Unterhalt derjenigen durch das Werk gebauten Strassen besorgt zu sein, die überwiegend durch den Verkehr zwischen den Ortschaften beansprucht werden und zu lokalen Verbindungsstrassen im Perimetergebiet geworden sind.

4 Der Perimeter umfasst die in den meliorierten Gebieten der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen liegenden und am Unterhalt der Werkanlagen interessierten Grundstücke, Bauten und Anlagen.

Art. 3 Oberaufsicht

Dem Bund steht die Oberaufsicht über den Unterhalt, den weiteren Ausbau des Werkes sowie über die Nutzung des meliorierten Bodens zu.

Art. 4 Steuerbefreiung

1

Das Werk ist für seine Einnahmen und sein Vermögen (Werkanlagen, Unterhaltsfonds, Liegenschaften usw.) von allen direkten Steuern, sowie von den Handänderungsabgaben für die Liegenschaften befreit, die es in Erfüllung seiner Aufgabe erwirbt oder abgibt.

2 In fremde Perimeter kann nur das Massenland (Art. 9, Abs. 6) einbezogen werden.

B. Oigaue des Werkes Organe

Art. 5 Die Organe des Werkes sind: Die Verwaltungskommission, die Schätzungskommission, die Eekurskommission, die Kontrollstelle.

751 Art. 6 1

Die Verwaltungskornmission ist die oberste Behörde des Werkes, i. verwaitungaSie besteht aus 7 Mitgliedern. Der Bundesrat ernennt den Präsidenten a.kommission Zusammender Kommission und einen Vertreter des Eidgenössischen Volkswirtsetzung schaftsdepartementes als ordentliches Mitglied und Vizepräsidenten. Diese Mitglieder sollen keinem der beteiligten Kantone angehören.

2 Die Begierung des Kantons Schwyz bezeichnet 2 Mitglieder, wovon eines aus dem Gebiet der linksseitigen Linthebene.

3 Die Begierung des Kantons St. Gallen wählt 3 Vertreter, wovon zwei aus dem Gebiet der rechtsseitigen Linthebene.

Art. 7 Der Verwaltungskommission stehen alle Aufgaben zu, die im vorliegenden Gesetz nicht anderen Organen zugeteilt sind ; sie trifft namentlich auch die als Folge der Melioration notwendigen Verfügungen über die Errichtung, den Übergang, die Änderung und die Ablösung beschränkter dinglicher Bechte (Art.9, Abs.3).

2 Sie bestellt die technisch-administrative Leitung und umschreibt deren Kompetenzen.

3 Sie erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat : a. Die Bestimmungen über die Vertretung des Werkes; 6. die erforderlichen Beglemente über dessen Unterhalt und Ergänzung ; e. Die Vorschriften über die grundsätzliche Begelung der Beitragspflicht, wie die Pertmeterpflicht und die Grundeigentümerbeiträge.

* Sie hat insbesondere darüber zu wachen, dass die Werkanlagen sachgemäss unterhalten und der meliorierte Boden angemessen bewirtschaftet wird.

5 Sie erteilt den übrigen Organen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufträge und Weisungen.

6 Sie hat alljährlich dem Bundesrat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten und Bechnung abzulegen.

1

Art. 8 Für das gesamte Meliorationsgebiet wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie besteht aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern.

2 Der Präsident und sein Ersatzmann werden vom Bundesrat ernannt.

Die Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen bestimmen je ein Mitglied und einen Ersatzmann.

3 Die drei Mitglieder und ihre Ersatzmänner dürfen nicht Grundeigentümer im Perimetergebiet sein.

1

o. Aufgaben und Kompetenzen

2. Schätzungskommission a. Zusammensetzung

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b. Aufgaben und Kompetenzen

3. Kekurshommlssion a. Zusammensetzuag

b. Aufgaben

4. KontrollsteUe a. Zusammensetzung

Art. 9 Die Schatzungskommission legt den Perimeter und die Grundeigentumerbeitrage gemass den von der Verwaltungskommission erlassenen Vorschriften (Art. 7, Abs. 3, Buchstabe c) fest.

2 Sie nimmt alle nach diesem Gesetz notwendigen Schatzungen vor.

3 Sie setzt bei Errichtung, tfbergang, Anderung oder Ablosung beschränkter dinglicher Eechte die zu entrichtenderi Leistungen fest (Art.7, Abs.l).

4 Sie entscheidet liber Streitigkeiten im Zusammenhang mit Entschadigungen, die das Unternehmen fur den bei seinen Arbeiten verursachten Kulturschaden oder Nutzenausfall zu leisten hat.

5 Sie erstellt den Kostenverteiler fiir den Unterhalt, gemass Artikel 18 und befindet fiber dagegen gerichtete Einsprachen.

6 Sie kann von der Verwaltungskommission mit Aufgaben iiber die Nutzung und Verwertung des fiir die Werkanlagen benotigten werkeigenen Bodens und des Massenlandes betraut werden. Massenland im Siane dieser Bestimmung ist der nicht ftir die Werkanlagen benotigte, im Eigentum des Werkes stehende Boden.

1

Art. 10 Die Bekurskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmannern.

2 Der President wird vom Bundesrat ernannt. Die Begierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen ernennen je ein Mitglied und einen Ersatzmann.

3 Die Mitglieder der Eekurskommission und die Ersatzmanner dtirfen keiner anderen Kommission des Werkes angehoren und nicht Grundeigentiimer im Perimetergebiet sein.

1

Art. 11 Die Eekurskommission entscheidet letztinstanzlich iiber Eekurse gegen: a. Verfiigungen der Verwaltungskommission liber die Errichtung, den Ubergang, die Anderung und die Ablosung beschrankter dinglicher Eeohte (Art.7, Abs.l); b. Entscheide der Verwaltungskommission uber die Eiickerstattung von Beitragen gemass Artikel 19; o. Entscheide der Schatzungskommission.

Art. 12 Die Kontrollstelle setzt sich aus 3 Eevisoren zusammen, wovon je einer vom Bundesrat sowie von den Eegierungen der Kantone Schwyz und St. Gallen ernannt werden.

753 Art. 13

Die Kontrollstelle prüft die Rechnung des Werkes und erstattet alljährlich schriftlich Bericht und Antrag an die Verwaltungskornmission zuhanden des Berichtes an den Bundesrat.

J>. Aufgabe

Art. 14 1

Die Amtsdauer der Kommissionen beträgt vier Jahre.

0. Amtsdauer Die Entschädigungen der Mitglieder dieser Kommissionen werden Baione1TM18" durch die Wahlbehörden festgesetzt und ausgerichtet.

2

C. Finanzierung dei Kosten des Unterhalts und dei Ergänzungs- und Erweiterungsarbeiten

Art. 15 Der Bund gewährt während zehn Jahren einen Beitrag zur Deckung Kostendeckung der folgenden Kosten der administrativen Verwaltung : a. das Gehalt des administrativen Leiters; b. das Gehalt der Bürohilfe; c. die Generalunkosten wie namentlich Sozialzulagen, Heizung, Beleuchtung und Eeinigung der Büros.

2 Der Bundesbeitrag beträgt in den ersten sechs Jahren höchstens 50 000 Franken und in den vier darauf folgenden Jahren je 10 000 Franken weniger als im vorangegangenen Jahre.

3 Die übrigen Verwaltungskosten und die Kosten des Unterhaltes werden gedeckt a. durch die Erträgnisse des Unterhaltsfonds;.

b. durch anderweitige Einnahmen, wie z.B. Pachtzinse und Beitragsrückerstattungen ; c. durch Beiträge der Eigentümer der im Perimetergebiet liegenden Grundstücke, Bauten und Anlagen (Art.2, Abs.4), die grundsätzlich für die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung des Werkes aufzukommen haben, soweit diese nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind.

1

Art. 16 Das Werk bildet einen Unterhaltsfonds. Dessen Vermögen besteht insbesondere aus : a. den für die Finanzierung des Unterhalts bisher ausgeschiedenen Perimeterbeiträgen; b, dem werkeigenen Boden und dem Massenland (Art.9, Abs. 6);

unterhaitsfollds

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c. den AuslSsungsbetragen gemass Artikel 9, Absatz 3, die wahrend der Giiltigkeitsdauer des Bundesgesetzes vom S.Eebruar 1989 tiber die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen oder dieses Gesetzeg entstanden sind; d. dem Brlos aus dem Verkauf von Massenland und der ausnahmsweisen Verausserung von werkeigenem Boden.

Kreditreaerven, Hrweiterungssowie Erganaungs- imd Rekonstruktionsarbeiten

Kostenverteiler

Art. 17 Die bis zum Abschluss des Werkes allfallig nicht aufgebrauchten Baukredite des Bundes und der Kantone bleiben fur notwendige Erganzungs- und Erweiterungsarbeiten verftigbar.

2 Zur Mnanzierung des von der Meliorationskommission bis Ende 1963 aufgestellten detaillierten Programmes samt Kostenvoranscblages fiir die notwendigen Erganzungs-, Erweiterungs- und Eekonstruktionsarbeiten werden vorab die noch verfiigbaren Kreditreserven gemass Absatz 1 herangezogen. Die Kosten werden auf Bund, Kantone und Perimeterpflichtige entspreohend der Kostendeckung bei der Werkausfiihrung aufgeteilt (Bund 60%, Kantone 25%, Perimeterpflichtige 15%).

3 Nach Erschopfung der in Absatz 1 aufgefuhrten Mittel sind fur die Finanzierung der in Absatz 2 genannten Arbeiten neue Kredite nachzusuchen und die gleichen Ansatze fiir die Subventionen von Bund und Kantonen sowie fiir die Leistungen der Perimeterpflichtigen vorzusehen.

1

Art. 18 Im Kostenverteiler wird das Verhaltnis bestimmt, in welchem die einzelnen Grundstiioke, Bauten und Anlagen zu den Unterhaltskosten des Werkes herangezogen werden. Er wird von der Schatzungskommission erstellt und offentlich aufgelegt. Jedem Perimeterpflichtigen wird der ihn betreffende Beitrag schriftlich mitgeteilt.

D. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Rückerstattung von Beitragen

1

Von den Grundeigentiimern sind die entsprechenden Beitrage des Bundes und der Kantone dem Werk zuriiokzuerstatten, wenn das meliorierte Land a. vor Ablauf von 20 Jahren seit der Vollendung des gesamten Werkes ohne Bewilligung der Verwaltungskommission der landwirtschaftliehen Nutzung entzogen wird ; b. ohne Bewilligung der Verwaltungskommission zerstiickelt wird; c. in der Bewirtschaftung vernaohlassigt wird.

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Bewilligt die Verwaltungskommission die Zweckentfremdung oder Zerstuckelung, so sind die Beitrage in der Eegel zunickzuerstatten.

Art. 20 Zur Sicherung der Grundeigentumerbeitrage. der Abfindungsbetrage fiir die Ablosung beschrankter dinglicher Bechte und Buckerstattungsbeitrage nach Artikel 19 besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeht.

Gesetzliches Pfandrecht

Art. 21 1

Die Zugehorigkeit eines Grundstuckes zum Perimeter des Werkes ist im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung gilt zugleich als Anmerkung des gesetzlichen Pfandrechtes nach Artikel 20 sowie des Zweckentfremdungs- und Zerstuckelungsverbotes.

2 Alle Handanderungen und Uberbauungen perimeterpfliohtiger Grundstiicke sind von den Grundbuchanitern der Verwaltungskommission zu melden.

Grun dbu chliche Anmerkungen und Meldungen der Grundbuchamter

Art. 22 1

Der B'undesrat kann auf Antrag der Verwaltungskommission oder der die Oberaufsicht ausiibenden eidgenössischen Amtsstellen von den Kantonen Schwyz und St. Gallen verlangen, dass binnen angemessener Frist a. Verunreinigungen oder andere scbadliche Beeintraohtigungen der ober- und unterirdischen Gewasser des Perimetergebietes beseitigt, allfallige an den Werkanlagen entstandene Schaden oder Ersohwerungen ihres Unterhaltes behoben und geeignete Schutzmassnahmen fiir die Zukunft getroffen werden: b. schadliche Auswirkungen der in die Kanale und Graben des Werkes eingeleiteten Fliisse und Bache auf die Werkanlagen, deren Unterhalt und auf die Wasserfuhrung behoben werden; o. die lokalen Verbindungsstrassen im Perimetergebiet (Art. 2, Abs. 8, Buohstabe d) instandgestellt werden.

2

Im Palle der Saumnis ist der Bundesrat berechtigt, alle diejenigen Massnahmen auf Kosten des saumigen Kantons zu treffen, die durch die Umstande geboten erscheinen.

3 Den Kantonen steht der Euckgriff auf die pflichtigen Bezirke, Gemeinden, Korporationen und Privaten zu.

4 Die Kantone konnen das Werk mit der Durchfiihrung derartiger Massnahmen betrauen.

Massnahmen des Gewasserschutzes, der Wasserbaupolizei und fur Verbindungsstrassen

756 Enteignungsrecht

Art. 23 Dem Werk steht fur die Durchflihrung von Erganzungs-, Erweiterungs- und Unterhaltsarbeiten das Enteignungsrecht zu. Die Enteignung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19301), jedoch mit folgenden Abweichungen: 1. An Stelle der Eidgenossischen Schatzungskommission tritt die Schatzungskommission gemass Artikel 8; 2. die Entscheide der Schatzungskommission, die im Enteignungsgesetz nicht als endgtiltig bezeichnet sind, konnen nicht an das Bundesgericht, sondern nur an die Eekurskommision gemass Artikel 10 weitergezogen werden.

E. Reclitsschutz, Veiiahren und Vollstreckung

1. Streitigkeiten zwischen Bund und Eantonen

2. Administrative Streitigkeiten des Werkes a. Zustandigkeit b. Verfahren und Kosten

c. Vollstr coining

Art. 24 Streitigkeiten aus Artikel 22 zwischen Bund und Kantonen iiber die Kostenpflicht entscbeidet das Bundesgericht als einzige Instanz gemass Artikel 110 und folgende des Bundesgesetzes vom 16.Dezember 19432) Tiber die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 25 Einsprachen und Eekurse, deren Behandlung nicht anderen Organen iibertragen ist, werden von der Verwaltungskommission letztinstanzlich entschieden.

Art. 26 1 Die Erledigung von Einspracben nnd Bekursen richtet sich nach einem vom Bundesrat zu genehmigenden Beglement der Verwaltungskommission. Das genehmigte Eeglement ist in den Amtsblattern der Kantone Schwyz und St. Gallen zu veroffentlichen.

2 Einsprachen und Eekurse milssen Antrag und Begrundung enthalten.

3 Im erstinstanzlichen Verfahren werden keine Kosten erhoben, wenn das Verfahren nicht boswillig oder mutwillig veranlasst oder verlangert wurde. Im Verfahren vor der zweiten Instanz konnen dem Eekurrenten, dessen Eekurs abgewiesen wird, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegt werden.

Art. 27 1 Die rechtskraftigen Entscheide der zustandigen Organe des Werkes sind vollstreckbaren Urteilen des Bundesgerichtes gleichgestellt.

2 Soweit sie auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, bilden sie einen Eechtsoffnungstitel im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 ilber Schuldbetreibung und Konkurs.

1) BS 4, 1133.

2 ) BS 3, 531.

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F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Ait. 28 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist mit seinem Vollzug beauftragt.

1

2

Auf den gleichen Zeitpunkt treten das Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen und der Bundesbeschluss vom 27. September 195l1) über die Bewilligung einer weitern Nachsubvention an die Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen ausser Kraft.

3 Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben unter Vorbehalt von Absatz 4 noch anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

4

Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Geschäfte, Einsprachen, Eekurse und Enteignungsverfahren von den bisher zuständigen Organen des Werkes noch nicht erledigt, so gehen über : a. die Geschäfte der Meliorationskommisaion und die bei ihr hängigen Eekurse (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die LinthebeneMelioration, Art. 6, Abs. 3 und Art. 13. Abs. 1) an die Verwaltungskommission ; o. die Geschäfte der Vollzugskonmiissionen betreffend die Anordnungen für die Durchführung der Arbeiten im Meliorationsgebiet, bei ihnen hängige Einsprachen administrativer oder technischer Natur (Bunddesgesetz vom S.Februar 1939 betreuend die Linthebene-Melioration, Art. 7, Abs. 4 und Art. 13, Abs. 1) an die Verwaltungskommission; c. die Geschäfte der Vollzugskommissionen betreffend die Rekurse über die Perimeterpflicht und über die Festsetzung derBeitrags- und Unterhaltspflicht der Grundeigentümer (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 betreffend die Linthebene-Melioration, Art. 7, Abs. 4 und Art. 13, Abs. 2) an die Bekurskommission; d. die Geschäfte der Schätzungskommissionen betreff end Perimeter, Kostenverteiler, Neuregelung der Unterhaltspflicht an Gräben und Strassen im Perimetergebiet sowie betreffend Enteignung (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Linthebeue-Melioration, Art. 8, Abs. 6 und Art. 12) an die Schätzungskommission; e. die Geschäfte der Eekurskommission betreffend Perimeterpflicht, die Festsetzung der Beitrags- und Unterhaltspflicht der Grundeigentumer sowie betreffend Enteignung (Bundesgesetz vom S.Februar 1939 über die Linthebene-Melioration, Art. 12, Ziff. 2 und Art. 13, Abs. 2) an die Eekurskommission.

*) BEI 1951, 111,204.

758 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4. Oktober 1963.

Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 4. Oktober 1963.

Der Präsident : P. Pauquex Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gernäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 4. Oktober 1963.

6700

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 1963 Ablauf der Referendumsfrist : 8. Januar 1964

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1963

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1963

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749-758

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