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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung »über die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland (Vom 16. September 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir "beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem neuen Bundesbeschluss über die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland zu unterbreiten.

1. Einleitung Der heute gültige Bundesbeschluss vom 26. März 1947 (BS 4, 21; AS 1960, 987) hat sich zwar in seinen wesentlichen Bestimmungen durchaus bewährt. Die Entwicklung ist aber seither nicht stillgestanden. Die Praxis hat gezeigt, dass die im Bundesbeschluss verankerten Hilf smöglichkeiten noch Lücken aufweisen, die möglichst bald geschlossen werden sollten. Dies konnte an sich auf dem Wege über die Ergänzung verschiedener bestehender und die Aufnahme von neuen Artikeln in den geltenden Bundesbeschluss geschehen. Bei einem Erlass von verhältnismassig geringem Umfang bildet aber die Teilrevision einer grösseren Zahl von Bestimmungen gesetzestechnisch keine glückliche Lösung, weil damit die Bechtsübersicht leicht verloren geht. Einer Totalrevision des Bundesbeschlusses ist daher zweifellos der Vorzug zu geben. Sie bietet überdies auch die Möglichkeit, jene Bestimmungen zu beseitigen, die praktisch von keiner Bedeutung sind oder sich als gegenstandslos erwiesen haben.

Am grundsätzlichen Aufbau des geltenden Beschlusses ändert der Ihnen vorgelegte Entwurf nichts. Er übernimmt auch, abgesehen von einigen redaktionellen Verbesserungen und Prazisierungen, soweit als möglich den bisherigen Text.

In einem Postulat (Nr. 8489) vom 21. Juni 1962 hat der Nationalrat seinem Wunsche nach einer noch kräftigeren Unterstützung der Aualandschweizer-

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schulen durch den Bund Ausdruck verliehen. Durch eine sofortige Erhöhung der Beiträge an die Betriebskosten der Schulen Hess sich diesem Begehren schon im gleichen Jahre auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen Eechnung tragen.

Mit dem neuen Bundesbeschluss bezwecken wir, im Sinne des genannten Postulates dem Bunde die Möglichkeit zu geben, seine Hilfe an die Schulen noch nach einigen Eichtungen hin zu verstärken.

Bevor wir jedoch auf den Beschlussesentwurf eintreten, halten wir es für zweckmässig, einen Blick auf die bisherige Entwicklung der Auslandschweizerschulen und ihre Unterstützung durch die Heimat zu werfen. Dabei möchten wir uns vorwiegend auf die Zeit seit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom März 1947 beschränken. Die Entwicklung der Schweizerschulen im Ausland bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges ist in der Botschaft des Bundesrates vom 17. S^ptember 1946 (BB11946, III, 244), auf die wir verweisen möchten, eingehend dargelegt worden.

2. Die Entwicklung der Schweizerschulen im Ausland a. Die Entwicklung bis zum Erlass des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 Die Zahl der vom Bunde unterstützten Schweizerschulen im Ausland beläuft sich heute auf 15. Davon befinden sich 7 in Italien (Catania, Florenz, Genua, Luino, Mailand, Neapel, Rom), 4 in Südamerika (Bogota, Lima, Bio de Janeiro, Santiago), 2 in der Vereinigten Arabischen Eepublik (Alexandrien, Kairo) und je l in Spanien (Barcelona) und Thailand (Bangkok). Die ersten Auslandschweizerscrmlen -wurden in Italien gegründet. Ihre Ursprünge reichen zum Teil weit in das 19. Jahrhundert zurück. Die ältesten Schulen sind jene von Neapel (gegründet 1839) und Genua (1851). Später folgten Luino (1883), Catania (1904) und Mailand (1919). Ebenfalls im Jahre 1919 wurde die Schweizerschule in Barcelona gegründet. In den zwanziger Jahren des laufenden Jahrhunderts kam es zur Errichtung der Schulen in Alexandrien (1921) und Kairo (1929). Kurz vor und während des Zweiten Weltkrieges erfolgten Schulgründungen in Santiago (1939) und Lima (1941). In die unmittelbare Nachkriegszeit fällt die Eröffnung der Schweizerschulen in Eom (1945), Florenz (1946) und Bogota (1948). Allerjüngsten Datums sind die Schulen in Eiode Janeiro und Bangkok, die beide ihre Tätigkeit im Frühjahr 1963 aufgenommen haben.

Bis zum Ersten Weltkrieg konnten sich die
Auslandschweizerschulen weitgehend selbst erhalten. Eine Hilfe des Bundes setzte erst ein, als deren finanzielle Lage infolge der kriegsbedingten Teuerung und des durch die Kriegsereignisse verursachten Eückganges der Schülerzahlen eine empfindliche Schwächung erfahren hatte und man sich gleichzeitig der Bedeutung dieser Institutionen für die Erhaltung unserer Kolonien vermehrt bewusst geworden war. 1922 bewilligten die eidgenössischen Eäte im Eahmen des Budgets erstmals einen Kredit von 10 000 Franken zugunsten der Auslandschweizerschulen.

Dieser erfuhr zwar in den folgenden Jahren eine wiederholte Erhöhung, belief

601 sich aber noch bei Abschluss des Zweiten Weltkrieges im Jahre 1945 auf nur 60 000 Franken.

Obwohl zu den jährlichen Budgetkrediten das Erträgnis der Bundesfeiersammlung 1930 kam. das für die Auslanclschweizerschulen bestimmt war. und der Bund dank einer ihm im gleichen Jahre zugefallenen hochherzigen Schenkung des Bündners Anton Cadonau einen Spezialfonds errichten konnte, dessen Zinsen ebenfalls für diese Schulen Verwendung finden sollten, reichten doch alle genannten Mittel schon in den dreissiger Jahren, als die Schweizerschulen auoh unter den Polgen der Wirtschaftskrise schwer litten, für eine ausreichende Unterstützung bei weitem nicht mehr aus. Vor allem gab die völlig ungenügende Besoldung der Lehrkräfte zu schweren Sorgen Anlass.

Als die Bedrohung durch den Nationalsozialismus zur Besinnung auf unser geistiges Erbe zwang, mehrten sich die Stimmen, die nach einer wirksameren Bundesunterstützung unserer Auslandschweizerschulen als den Vermittlern schweizerischen Gedanken- und Kulturgutes riefen. Bevor es jedoch gelang, die Bundeshilfe auf eine neue Basis zu stellen, brach der Zweite Weltkrieg aus. Nach Abschluss der Feindseligkeiten, die für die Schulen eine ungeheuer schwere Belastungsprobe darstellten, der sie sich aber voll gewachsen zeigten, wurden unverzüglich die Vorarbeiten für den Erlass eines Bundesbeschlusses in Angriff genommen, durch den die Hilfe an die Schweizerschulen im Ausland auf eine feste Eechtsgrundlage gestellt und gleichzeitig erheblich verstärkt werden sollte. Mit Botschaft vom 17. September 1946 legte der Bundesrat den eidgenössischen Bäten den Entwurf zu einem Bundesbescbluss betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland vor, der darin mit wenigen Änderungen am 26. März 1947 genehmigt wurde.

b. Die Entwicklung seit dem Erlass des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 Der Bundesbeschluss vom März 1947 leitete eine rasche Entwicklung der Auslandschweizerschulen ein. Obwohl einzelne seiner Bestimmungen angesichts der schwierigen finanziellen Lage unseres Landes bei Kriegsende verständlicherweise noch eine zurückhaltende Formalierung erfahren mussten, konnte nun doch auf seiner Basis die Hilfe des Bundes an die Auslandschweizerschulen bedeutend ausgebaut werden. Die bisher erreichten Resultate sind denn auch durchaus erfreulich, obschon die Schulen
immer noch mit mancherlei und oft nicht geringen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Schon rein äusserlich ergibt sich ein günstiges Bild. Während sämtliche Schweizerschulen im Ausland im Jahre 1946 rund 1450 Schüler zählten, waren es Ende des Schuljahres 1961/62 - obwohl bis dahin nur die Schweizerschule Bogota neu hinzugekommen war - deren 3529, also fast 2% Mal mehr. Im gleichen Zeitraum stieg die Zahl der Hauptlehrer von 85 auf 166.

Entscheidender ist, dass es gleichzeitig gelang, auf der Grundlage des Bundesbeschlusses die materielle Lage des Lehrpersonals, insbesondere der schwei-

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zerischen Lehrkräfte, erheblich zu verbessern. Dies geschah einmal durch die Schaffung einer Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland, zu welchem Zwecke der Bund schon im Herbst 1947 eine Stiftung errichtete, die ihre Tätigkeit unverzüglich aufnahm. Ein altes Postulat der Auslandschweizerschulen, das diese aus eigenen Kräften nicht zu realisieren vermochten, ging damit in Erfüllung. Über Aufbau und Leistungen der Pensionskasse haben wir Sie im Zusammenhang mit der Eevision von Artikel 6 des Bundesbeschlusses, der Sie am 28. September 1960 (AS 1960, 987) zustimmten, eingehend orientiert. Wir erlauben uns, auf unsere Botschaft vom 19. Juli 1960 (BB1, 1960, II, 449) zu verweisen. Die Kasse wurde damit in die Lage versetzt, ihre Leistungen den erhöhten Lebenskosten anzupassen.

Dank den wiederholt heraufgesetzten Budgetkrediten war es sodann möglich, die Beiträge an die Betriebskosten der Schulen zu erhöhen und dadurch die Besoldungen der Lehrkräfte wesentlich zu verbessern. Zwar sind auf diesem Gebiete auch heute noch nicht alle Probleme gelöst. Aber die erzielten Fortschritte dürfen sich doch sehen lassen. Es wird jedoch noch vermehrter Mittel bedürfen, um überall befriedigende Verhältnisse zu schaffen. Im vergangenen April hat das Departement des Innern neue Bichtlinien für die jährlichen Besoldungen, der schweizerischen Direktoren und Hauptlehrer erlassen, die auf schweizerischen Durchschnittswerten beruhen. Noch nicht alle Schulen sehen sich in der Lage, die Gehälter entsprechend diesen Bichtlinien festzusetzen. Eine befriedigende Lösung des Besoldungsproblems ist aber von entscheidender Bedeutung.

Sie bildet die Voraussetzung für die Gewinnung wirklich qualifizierter Lehrkräfte, die ohnehin durch den herrschenden Lehrermangel erschwert ist. Nicht übersehen werden darf, dass gerade für die Auslandschweizerschulen nur die besten unserer Lehrer gut genug sind. Sie prägen in entscheidendem Masse den schweizerischen Charakter dieser Schulen.

Eine weitere Erleichterung hat die Lage einer Eeihe von Schulen und zahlreicher Lehrkräfte dadurch erfahren, dass es dem Bunde durch den Bundesbeschluss ermöglicht worden ist, Beiträge an Beisekosten von Lehrern bei Neuanstellungen oder bei Bückreisen zu vorübergehenden Aufenthalten in der Schweiz zu gewähren.

Der Bundesbeschluss hat
es sodann gestattet, auch die Hilfe zur Verbesserung der baulichen Verhältnisse der Schulen bedeutend zu verstärken. Dank schweizerischen Lireguthaben in Italien konnte die Eidgenossenschaft schon 1948 für die Schweizerschule Rom eine geeignete Schulliegenschaft erwerben.

Diese wurde seither wiederholt ausgebaut, zuletzt 1962 durch Errichtung eines neuen Kindergartens. Durch den Kauf einer Nachbarliegenschaft erfuhr 1949 die Schweizerschule Genua eine beträchtliche Vergrösserung. 1950 bot der Bund Hand zu einer Erweiterung des Pausen- und Spielplatzes der Schweizerschule Mailand. Mit Unterstützung der Eidgenossenschaft wurden sodann Mitte der fünfziger Jahre die Schweizerschulen in Bogota, Lima und Santiago in die Lage versetzt, neue moderne Schulhausbauten zu errichten. Im Hinblick auf den geplanten Neubau der Schweizerschule Neapel kaufte der Bund 1950 vorsorg-

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licherweise eine sehr günstig gelegene Liegenschaft. Eine weitere Liegenschaft ·wurde im Frühjahr 1963 mit Rücksicht auf die sich aufdrängende Erweiterung der Schweizerschule Florenz erworben. Ebenfalls ini laufenden Jahr ermöglichte der Bund den Schweizerschulen in Mailand und Santiago den Kauf von Direktorenwohnungen. Zu den genannten grossen baulichen Verbesserungen kommen natürlich noch zahlreiche weitere geringeren Ausmasses hinzu, deren Ausführung durch Bnndesbeiträge erleichtert wurde.

Was ganz allgemein die Betriebslage der Schulen betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass den in den letzten Jahren erhöhten Einnahmen, die im wesentlichen auf die stark angestiegenen Bundessubventionen und wiederholt heraufgesetzten Schulgelder zurückzuführen sind, auch erhebliche grössere Aufwendungen, vor allem auf dem Besoldungssektor, gegemiberstehen, so dass die Finanzlage einer Reihe von Schulen trotz eingetretener Entlastungen auch heute noch als gespannt bezeichnet werden muss.

Die Mittel, welche die verstärkte Bundeshilfe erfordert hat, sind beträchtlich. Während sich die Geaamtaufwendungen des Bundes an alle Schulen von 1922 - als erstmals ein Budgetkredit zugunsten der Schweizerschulen im Ausland zur Verfügung stand - bis zum Erlass des Bundesbeschlusses von 1947 auf ungefähr l Million Franken beliefen, betrugen sie seit diesem Zeitpunkt und bis Ende 1962 total rund 9,7 Millionen Franken. Davon entfallen allein auf Beiträge an die jährlichen Betriebskosten der Schulen etwa 5,4 Millionen Franken und auf Bauaufwendungen ungefähr 3.1 Millionen Franken. Welches Ausrnass die Erhöhung der Bundeshilfe angenommen hat, lässt sich am besten auch aus einem Vergleich der Budgetkredite ersehen. Wahrend im Voranschlag 1946 für die Betriebssubventionen an Auslandschweizerschulen nur 60 000 Franken eingestellt waren, beläuft sich der entsprechende Betrag 1963 auf 1,4 Millionen Franken. Dazu kommen noch l Million Franken für Baubeiträge.

Es muss als ein glückliches Zusammentreffen bezeichnet werden, dass die Ausdehnung der Bundeshilfe an die Auslandschweizerschulen gleichzeitig - und wohl nicht unabhängig von ihr - auch zu einer wesentlich verstärkten Unterstützung dieser Schulen von privater Seite geführt hat. In erster Linie ist hier die Tätigkeit des «Hilfskomitees für Auslandschweizerschulen» zu erwähnen,
einer Arbeitsgemeinschaft, zu der sich schon 1942 die «Stiftung Schweizerhilfe» und das Auslandschweizerwerk der Neuen Helvetischen Gesellschaft zusammengeschlossen haben, zwei Organisationen, die mit den Belangen unserer Auslandschweizerjugend besonders vertraut sind. Es hat seither eine intensive Tätigkeit entfaltet. Aber auch die schweizerischen Lehrerorganisationen schenken der Entwicklung der Schweizerschulen im Ausland ihre Aufmerksamkeit.

Das «Hilfskomitee» unterstützt die Schulen vor allem durch seine Mitwirkung bei der Rekrutierung geeigneter schweizerischer Lehrkräfte. Im weiteren hat es beträchtliche Mittel aufgewendet für eine modernen Anforderungen genügende Ausstattung der Schulen mit Schulmobihar und Apparaturen für den naturkundlichen Unterricht. Erwähnt seien ferner die verschiedenen vom «Hilfskomitee» herausgegebenen Lehrmittel für Auslandsohweizerschulen. Auf seine

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Initiative geht auch die Durchführung der in der Eegel alle 2 Jahre in der Schweiz stattfindenden Ferienkurse für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland und die Organisation von Ferienkolonien für Schüler dieser Schulen zurück. Schliesslich hat das «Hilfskomitee» durch verschiedene Veröffentlichungen einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung der Auslandschweizerschulen geleistet. Es fördert Kontakte zwischen den einzelnen Schulen. Ein stetes Anliegen bildet ihm auch die materielle Besserstellung der Lehrkräfte.

Obwohl die Kantone die Unterstützung der Auslandschweizerschulen als eine Angelegenheit des Bundes betrachten, haben sie ihnen dennoch ihre Hilfe in Einzelfällen nicht versagt. Dank einer Empfehlung der Erziehungsdirektoren-Konferenz übernahmen sie die Ausstattung der bereits erwähnten Neubauten der Schweizerschulen in Bogota, Lima und Santiago mit modernem schweizerischem Schulraobiliar. Besonders erfreulich ist es auch, dass sich in letzter Zeit eine deutlich zunehmende Bereitschaft abzeichnet, bewährten Lehrkräften, die sich, für einige Jahre an eine Schweizerschule im Ausland verpflichten möchten, im Bahmen der bestehenden Möglichkeiten den erforderlichen Urlaub zu gewähren.

So rundet sich das Bild in günstiger Weise ab. Die durch den Bundesbeschluss von 1947 geschaffenen vermehrten Hilfsmöglichkeiten und die weiteren Auswirkungen dieses Erlasses haben die Lage der Schulen erheblich gefestigt. Sie stehen heute in allen ihren Gastländern in hohem Ansehen und weisen ausgezeichnete Lehrerfolge auf. Das Erreichte darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass noch ein mehreres zu tun bleibt. Finanzielle Nöte und Bausorgen sind keineswegs überall behoben, und die Lage der Lehrkräfte vermag noch nicht durchwegs zu befriedigen.

3. Die Notwendigkeit einer Revision des Bundes'oeschlusses vom 36. März 1947 (Der Beschlussesentwurf) Den Schweizerschulen im Ausland kommt eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu. Sie erschöpft sich keineswegs in ihrem Beitrag zur Schulung und Erziehung unserer Jugend im Ausland in schweizerischem Geiste, obschon diese Aufgabe stets im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit stehen soll. Nicht weniger grosse Dienste leisten sie unserem Lande dadurch, dass sie unser Gedanken- und Kulturgut dem Ausland vermitteln. Sie bilden so wichtige
Zentren der schweizerischen Kultur Werbung. Schon aus diesem Grunde - also unbesehen aller finanziellen Erwägungen - ist es sehr zu begrüssen, dass die Schweizerschulen im Ausland ihre Pforten stets in grosszügiger Weise auch den Kindern fremder Nationen geöffnet haben. Dazu kommt der besondere Wert, den die Schulen auch für unsere Lehrkräfte besitzen. Diese werden vor pädagogische Aufgaben gestelH, die ihnen die Heimat nicht zu bieten vermag; der Auslandaufenthalt ermöglicht ihnen überdies, ihr Wissen von fremden Kulturen und Völkern zu

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vermehren. Schliesslioh kommt einigen Schweizerschulen auch vom Standpunkt der Entwicklungshilfe an die betreffenden Länder aus gesehen eine nicht geringe Bedeutung zu.

Es scheint daher geboten, alle Voraussetzungen zu schaffen, um diesen Schulen die grösstmögliche Hilfe der Heimat angedeihen zu lassen, damit sie ihre Aufgaben voll und ganz erfüllen können. In dieser Hinsicht gilt es nun ·wie bereits in der Einleitung erwähnt - durch eine Eevision des Bundesbeschlusses von 1947 einige bestehende Lücken zu schliessen.

Artikel l und 2 des Beschlussesentwurfes übernehmen im wesentlichen den bisherigen Text. In Artikel 2 ist aber der letzte Absatz gestrichen worden, der heute bestimmt, dass als Schweizerschulen im Ausland nur Primär- und Sekundärschulen sowie die den Schulen angeschlossenen Kindergärten gelten.

Insbesondere Mittelschulen oder an die Sekundärschule anschliessende Fortbildungsschulen wurden damit von einer Bundesunterstützung ausgeschlossen.

Der Grund hiefür lag einmal darin, dass 1947 kein Bedürfnis bestand, solche Schulstufen zu berücksichtigen, da deren Einführung in jenem Zeitpunkt nirgends vorgesehen war. Überdies befürchtete man, dass die Errichtung höherer Schulen wegen der damit verbundenen finanziellen Belastungen nur zu zusätzlichen Schwierigkeiten fuhren musste. die auch mit Hilfe des Bundes, angesichts der damaligen Finanzlage, nicht überwunden werden könnten. Schliesslich spielte aber auch der Gedanke mit, dass es besonders wertvoll wäre, wenn Kinder im Mittelschulalter, in dem sie für alle Eindrücke besonders empfänglich sind, zur entsprechenden Ausbildung in die Schweiz geschickt würden, damit sie mit der Heimat möglichst frühzeitig bekannt werden. Allein die Entwicklung ist andere Wege gegangen. Abgesehen davon, dass es sich nur in Verhältnismassig wenigen Fällen als möglich erweist, Kinder aus Schweizerschulen in fernen Kontinenten zur weiteren Schulung in die Schweiz zu verbringen, zeigte sich - vor allem in den letzten Jahren - immer deutlicher, dass die Beschränkung der Auslandschweizerschulen auf die Primär- und Sekundarschulstufe ganz allgemein eine schwere Benachteiligung darstellt. Sie hat praktisch zu einer weitgehenden Entleerung der oberen Sekundarklassen mit all ihren finanziellen Nachteilen für eine Schule geführt. In den meisten Ländern sind die
Mittelschulen überfüllt, was einen Übertritt aus einer anderen Schule erst nach Abschluss einer Sekundärschule erschwert oder gar verunmöglicht. Vielfach sehen sich die Eltern daher gezwungen, Kinder, die sie einer weiteren Ausbildung zuführen möchten, von vorneherein oder jedenfalls schon sehr frühzeitig einer Institution mit höheren Schulstufen anzuvertrauen, weil sie später nicht mehr aufgenommen würden. Dies hat zur Folge, dass nun auch an den Schweizerschulen im Ausland Pläne für ihren weiteren Ausbau immer ernstlicher erwogen werden. Schon vor einigen Jahren machte die Schule in Genua einen Anfang mit der Einführung zweijähriger höherer Fortbildungskurse im Anschluss an die Sekundärschule, die sich bestens bewährt und zugleich auch zur Auffüllung der Klassenbestände geführt haben. Die Schülerzahl, die sich 1956/57 noch auf 220 belief, hat sich bis heute auf über 300 erhöht. Aus den gleichen Erwägungen ist

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im Herbst 1962 die Schweizerschule Mailand zur Einführung einer höheren Handelsschule geschritten, die einen dreijährigen Lehrgang in Übereinstimmung mit dem auf Grund des Berufsbildungsgesetzes herausgegebenen Normalplan für schweizerische Handelsschulen vorsieht. Sie ist im Mai dieses Jahres durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannt worden. Pläne für einen Ausbau der Schulen bestehen sodann bereits in Eom und Barcelona. Auch die Schweizerschulen in Südamerika führen - abgesehen von der erst neu gegründeten Schule in Eio de Janeiro - über die eigentliche Sekundärschule hinaus.

Sie ermöglichen bereits jetzt den Anschluss an die dortigen Universitäten. Wäre dies nicht der Fall, so musate ihre Existenz als bedroht erscheinen.

Aus den genannten Gründen erweist es sich nicht länger als gerechtfertigt, die Unterstützung des Bundes an die Schweizerschulen im Ausland auf die Kindergärten, Primär- und Sekundärschulen zu beschränken.

Artikel 3 erfährt gegenüber dem jetzigen Bundesbeschluss materiell keine Änderung. Seine Bedeutung liegt vor allem darin, dass durch ihn der private Charakter der Auslandschweizerschulen betont wird, an dem auch in Zukunft festgehalten werden soll. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass sich Auslandschweizerschulen nur dann als wirklich lebensfähig erweisen, wenn sie fest im Boden einer Kolonie verankert sind und von ihr getragen werden.

Artikel 4 zerfällt im Beschlussesentwurf nunmehr in 2 Absätze. Absatz l entspricht zur Hauptsache dem jetzigen Artikel 4. Schon bisher wurde dieser dahingehend interpretiert, dass er auch Beiträge an die Beschaffung von Unterkünften für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland (Lehrerwohnungen) einschliesse. Da sich jedoch hinsichtlich der Zulässigkeit dieser etwas extensiven Auslegung gelegentlich doch einige Unsicherheiten ergaben, sollen nun im neuen Artikel 4, Absatz l hierüber alle Zweifel behoben werden. Die Bereitstellung schuleigener Lehrerwohnungen hat sich angesichts der teuren Mietzinse in grossen Städten und der Schwierigkeiten, überhaupt geeignete Wohnungen zu finden, für die Lehrerschaft als sehr vorteilhaft erwiesen. Sie hat aber auch für die Schulen eine nicht unerhebliche finanzielle Entlastung zur Folge. Absatz l gibt dem Bunde fortan auch die Möglichkeit, an die Einrichtung von neuen oder umgebauten
Schulhäusern, die stets sehr hohe Kosten verursacht, besondere Beiträge auszurichten.

Neu ist ferner Artikel 4, Absatz 2, der dem Bunde die Befugnis einräumt, ausnahmsweise selbst Schulhausbauten zu erstellen oder Liegenschaften zu erwerben und für Schulzwecke umzubauen. Voraussetzung ist insbesondere, dass ohne eine solche Hilfe die Weiterexistenz einer bestehenden Schule gefährdet wäre. Bisher hatte der Bund lediglich die Möglichkeit, an Schulhausbauten Beiträge zu leisten. Bauherr und Eigentümer der Bauten waren demnach grundsätzlich stets die Träger der Schulen oder eigens hiefür von den Kolonien gegründete Immobiliengesellschaften. Im Falle finanzkräftiger Kolonien hat sich diese Eegelung als durchaus ausreichend erwiesen, wie sich anlässlich der Neubauten der Schweizerschulen Bogota, Lima und Santiago zeigte. Die enormen

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Baukosten, die ein modernen Bedürfnissen genügendes Schulhaus heute erfordert, lassen es jedoch als unmöglich erscheinen, dass auch finanzschwache Kolonien selbst bei grössten Anstrengungen ohne eine in keinem Verhältnis zu ihren eigenen Leistungen mehr stehende Bundeshilfe selbst Schulhausbauten errichten können. Natürlich wäre es an sich denkbar, dass der Bund in solchen Fällen seinen Beitrag so hoch ansetzen würde, dass er den grössten Teil oder sogar fast die ganzen Baukosten deckt. Der jetzige Artikel 4 schreibt für Bausubventionen ja keine Höchstansätze vor. Aber eine solche Lösung wäre doch kaum als zweckmässig zu bezeichnen, weil der Bund damit jeden materiellen Gegenwertes verlustig ginge. Auch wäre auf diese Weise der Gebäudeunterhalt nicht garantiert, so dass in einem späteren Zeitpunkt dem Bunde nicht unerhebliche zusätzliche Kosten erwachsen könnten. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass in den meisten Ländern staatliches Eigentum steuerlich privilegiert ist, so dass sich unter Umständen auch aus diesem Grunde der Bau bundeseigener Schulhäuser aufdrängen könnte.

Artikel 5: Dieser im wesentlichen ebenfalls vom geltenden Bundesbeschluss übernommene Artikel hat zwar bisher für den Bund keine praktische Bedeutung erlangt, da die Herausgabe besonderer Lehrmittel für Schweizerschulen im Ausland, wie bereits erwähnt, durch das «Hilfskomitee für Auslandschweizerschulen» besorgt worden ist. Es wäre aber dennoch verfehlt, die Bestimmung zu streichen, da nicht feststeht, ob sich das «Hilfskomitee» stets mit dieser Aufgabe befassen kann. Berücksichtigt werden sollte ferner der Fall, dass sich zwar in Zukunft eine geeignete private Organisation bereitfindet, zweckdienliche Lehrmittel für unsere Auslandschulen herauszugeben, aber nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die Kosten völlig zu ihren Lasten zu übernehmen. Aus diesen Erwägungen sieht der neue Artikel die Möglichkeit von Beiträgen an die Schaffung solcher Lehrmittel vor. Als Lehrmittel im Sinne von Artikel 5 sollen inskünftig auch die von den Schulen mit Eücksicht auf die Zusammensetzung ihrer Schüler benötigten besonderen Sprachlehrmittel gelten, nicht nur - wie heute - die Lehrmittel, die für den staatsbürgerlichen Unterricht Verwendung finden.

Artikel 6 wird in der revidierten Fassung gemäss Bundesbeschluss vom 28. September
1960 unverändert übernommen.

Artikel 7 des Beschlussesentwurfes enthält eine völlig neue Bestimmung.

Die bessere Orientierung über die Bedeutung und Bedürfnisse der Auslandschweizerschulen hat, wie schon kurz erwähnt wurde, in jüngster Zeit die Bereitschaft der Kantone verstärkt, im B ahmen ihrer Möglichkeiten einzelne Lehrkräfte vorübergehend zu beurlauben, xim ihnen die Annahme einer Stelle an einer Schweizerschule im Ausland zu gestatten. Diesen wird damit ein grosser Dienst erwiesen, denn der 'steigende Bedarf der Auslandschweizerschulen nach Lehrkräften gereiften Alters und mit einer grösseren pädagogischen Erfahrung konnte bisher nur schwer gedeckt werden. Meistens erhalten diese Lehrkräfte die Möglichkeit, während ihrer Beurlaubung in der Versicherungskasse, der sie bereite angehören - in der Eegel der betreffenden kantonalen Versicherungskasse -

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zu verbleiben, doch werden sie für die Zeit ihres Aufenthaltes im Ausland mit den gesamten Leistungen an die Kasse (persönliche Beiträge und Staatsbeiträge) belastet. Es erscheint nun gerechtfertigt, Lehrkräften, die einer kantonalen Kasse weiterhin angehören können, jenen gleichzustellen, die in die Lehrerpensionsversicherung des Bundes gemäss Artikel 6 des Beschlussesentwurfes aufgenommen werden. Das setzt voraus, dass Bund und Schulen dem Lehrer die Leistungen an seine Kasse für die Dauer der Beurlaubung zurückerstatten.

Artikel 7 sieht nun diese Möglichkeit vor, wobei allerdings die Belastung des Bundes auf höchstens den Betrag begrenzt wird, der ihm im Falle des Beitrittes der betreffenden Lehrkraft in seine eigene Lehrerversicherungskasse erwachsen würde. Die vorgesehene Regelung erachtet auch der Stiftungsrat der Stiftung «Pensionsversicherung für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland» als gerecht und zweekmässig.

Artiltel 8 des Entwurfes entspricht im wesentlichen dem Artikel 7 des geltenden Bundesbeschlusses, weitet jedoch die Beitragsmöglichkeiten an Reisekosten schweizerischer Lehrkräfte noch etwas aus. Gemäss Absatz l ist der Bund befugt, inskünftig auch an die Kosten der Rückreise von Lehrkräften und ihrer Familien Beiträge zu gewähren, sofern die betreffende Lehrkraft wenigstens 3 Jahre ununterbrochen an einer Auslandschweizerschule tätig gewesen ist.

Das Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im geltenden Beschluss erklärt sich daraus, dass befürchtet wurde, solche Beihilfen könnten die Schulen veranlassen, der in ihrem Interesse liegenden längeren Anstellung von Lehrkräften nicht genügende Aufmerksamkeit zu schenken. Diese Annahme hat sich aber als unbegründet erwiesen. Die Schulen legen durchwegs grösstes Gewicht darauf,ihre Lehrkräfte für eine längere Zeitperiode - wenigstens 3 oder 4 Jahre - zu verpflichten. Beiträge an Reisekosten nur im Falle der Neuanstellung von Lehrkräften vorzusehen, nicht aber für die finanziell gleichermassen ins Gewicht fallenden Eückreisen, entbehrt daher einer ausreichenden Begründung. Schon wiederholt sah sich übrigens das Departement des Innern gezwungen, finanzielle Beihilfen an Bückreisekosten zu gewähren, wobei allerdings mangels einer Eechtsgrundlage imBundesbeschluss die Mittel des Cadonau-Fonds herangezogen werden mussten.

In den Fällen
von Absatz 2 konnten bisher die Reisekosten von Familienangehörigen der Lehrkräfte bei der Bemessung von Bundesbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Diese Regelung vermag ebenfalls nicht zu befriedigen. Es erscheint doch eigentlich selbstverständlich, dass ein Lehrer, wenn er schon nach längerer Dienstzeit zu einem Ferien- oder Studienaufenthalt in die Schweiz zurückkehren möchte, das Bedürfnis empfindet, auch seine Familie mitzunehmen. Den Schulen oder Lehrkräften erwächst hieraus aber eine ganz erhebliche zusätzliche finanzielle Belastung Es ist daher sicher angezeigt, für die Zukunft auch Bundesbeiträge an die Reisekosten der Angehörigen von Lehrkräften in Aussicht zu nehmen, sofern sich die ganze Familie gemeinsam zu einem vorübergehenden Aufenthalt in die Schweiz begibt.

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Eine Artikel 9 entsprechende Begehmg fehlt ini geltenden Bundesbeschluss.

Auf Initiative des «Hilfskomitees für Auslandschweizerschulen» finden in der Schweiz in der Eegel alle 2 Jahre Ferienkurse für Lehrkräfte dieser Schulen statt. Sie haben sich zu einer äusserst wertvollen Institution entwickelt, ermöglichen sie doch eine gegenseitige persönliche Kontaktnahme und die Besprechung gemeinsamer Schulprobleme. Sie bieten aber den schweizerischen Lehrkräften auch Gelegenheit, sich wieder mit unserem Schulwesen näher vertraut zu machen. Ihre ausländischen Kollegen erhalten die Möglichkeit, die Schweiz kennen zu lernen. Die Veranstaltung der Kurse ist jeweilen mit erheblichen Kosten verbunden. An deren Durchführung wurden bisher durch das Departement des Innern aus dem Cadonau-Fonds regelmässig Beiträge geleistet, da auch für diesen Zweck der geltende Bundesbeschluss keine Subventionen vorsieht. Nachdem sich die Lehrerferienkurse, die 1947 noch unbekannt waren, zu einer ständigen Institution entwickelt haben, erweist es sich als gerechtfertigt, die Möglichkeit ihrer Unterstützung im Bundesbeschluss zu verankern.

Sie soll an die Voraussetzung geknüpft werden, dass die Kurse in der Schweiz stattfinden.

Artikel 10 entspricht inhaltlich in vollem Umfange dem geltenden Artikel 8.

Er bietet weiterhin die Grundlage für die Ausrichtung des jährlichen Beitrages an die Betriebskosten der Schulen. Hierbei handelt es sich um die wichtigste und wirksamste Hilfsmassnahme.

Artikel 11 und 12 geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

In den Entwurf nicht üb p/m OTTI m en wurden die Artikel 9 und 11 des geltenden Bundesbeschlusses. Artikel 9 bestimmt, dass der Bund in Fällen, in denen die Einrichtung einer eigentlichen Schule nicht möglich ist, Beiträge an die Institution von Wanderlehrern oder an periodisch zur Durchführung gelangende Kurse staatsbürgerlichen Charakters leisten kann. Diese Vorschrift hat sich praktisch als völlig gegenstandslos erwiesen, und es ist auch nicht anzunehmen dass sie je einmal Bedeutung erlangen wird. Artikel 11, der vorschreibt, dass die für1 die Durchführung des Bundesbeschlusses benötigten Kredite jeweilen in den Voranschlag der Eidgenossenschaft einzustellen sind, spricht eine Selbstverständlichkeit aus und erweist sich daher als überflüssig.

4. Schlussbemerkungen

Die künftige Belastung, die dem Bunde aus dem Ihnen unterbreiteten Beschlussesentwurf erwächst, lässt sich kaum abschätzen. Nach wie vor werden im Mittelpunkt der Bundeshilfe die jährlichen Beiträge an die Betriebskosten der Auslandschweizerschulen stehen (Art. 10 des Beschlussesentwurfes), die aber auch irn neuen Bundesbeschluss betragsrnässig nicht festgelegt werden können. Sie sind abhängig von der künftigen Entwicklung der Schulen; diese wird daher auch fernerhin die Höhe des Kredites, der jeweilen in den Voranschlag einzustellen ist, massgeblich beeinflussen. Bei der Festlegung des Kreditbegehrens werden wir uns von der Überlegung leiten lassen, dass auch im Fi-

610 nanzhaushalt zum Ausdruck kommen muss, dass es sich bei den SchweizerSchulen im Ausland nicht um Bundesanstalten, sondern um Institutionen unserer Kolonien handelt ; die Bundesbeiträge sollen aber die Lage der einzelnen Schulträger berücksichtigen und ihnen gestatten, ihre hohe Aufgabe im Dienste unseres Landes und im vollen Bewusstsein auch ihrer Verantwortung gegenüber den Lehrkräften zu erfüllen. Von Fall zu Fall werden wir Sie auch um die Bewilligung jener Kredite ersuchen, deren die Schulen in baulicher Hinsicht bedürfen (Art. 4 des Beschlussesentwurfes), damit sie in der Lage sind, den an sie gestellten Anforderungen zu genügen. Wir hoffen, dass sich auch hier überall, wo es sich noch als notwendig erweist - vor grossen Bauvorhaben stehen zurzeit'die Schweizerschulen in Barcelona, Neapel und Florenz -, befriedigende Lösungen finden lassen.

Mit unserer Vorlage ist dem Postulat Nr. 8489 des Nationalrates vom 21. Juni 1962 betreffend Erhöhung der Bundesbeiträge für Seirweizerschulen im Ausland Eechnung getragen. Wir beantragen hiemit dessen Abschreibung.

Der neue Bundesbeschluss kann sich wie der frühere auf keine ausdrückliche Verfassungsbestimmung stützen. Seit jeher haben aber Doktrin und Praxis die Kompetenz des Bundes zur Übernahme kulturpolitischer Aufgaben - und die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland zählt zweifellos zu diesen als gewissermassen zu den Persönlichkeitsrechten des Staates gehörend bejaht.

Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. September 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1968, heschliesst :

Art. l Der Bund unterstützt die Schweizerschulen im Ausland nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Art. 2 1

Schweizerschulen im Ausland, die um Leistungen des Bundes im Sinne dieses Beschlusses nachsuchen, haben den Beweis zu erbringen, dass die Kolonie oder die Träger der Schule soweit als möglich für deren Unterhalt selbst aufkommen. Sie sind überdies verpflichtet, einen ausreichenden Unterricht in Schweizergeschichte und Schweizergeographie zu erteilen sowie elementare Kenntnisse der schweizerischen Verfassungs- und Wirtschaftskunde zu vermitteln.

2 Sie haben, sofern nicht in einer schweizerischen Landessprache unterrichtet wird, für die Einführung in die Kenntnisse einer solchen zu sorgen.

8 Nach Möglichkeit ist auch das schweizerische Lied zu pflegen.

4 Im übrigen richtet sich die Gestaltung des Unterrichts nach den Bedürfnissen der Kolonie und den besonderen Verhältnissen der verschiedenen Länder.

5 Die Schweizerschulen im Ausland haben auch den Kindern minderbemittelter schweizerischer Eltern den Besuch der Schule zu ermöglichen.

Art. 3 Die Schweizerschulen im Ausland unterstehen der Leitung ihrer eigenen Organe, der Aufsicht der zuständigen schweizerischen Botschaft und der Ober1

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aufsieht des Eidgenössischen Departements des Innern, das sie durch Fachleute besuchen lassen kann.

2 Zwingende Vorschriften der Gesetzgebung des Gastlandes bleiben vorbehalten.

Art. 4 Der Bund kann an Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Schulhäusern der Schweizerschulen im Ausland und an die Kosten ihrer Einrichtung sowie an den Kauf von Liegenschaften oder Wohnungen, die der Unterkunft von Lehrkräften dienen, Beiträge leisten, sofern die erwähnten baulichen Massnahmen oder die Beschaffung von Lehrerwohnungen einem Bedürfnis entsprechen, durch die zuständige Botschaft empfohlen werden und der Portbestand der Schule gesichert erscheint.

2 Ausnahmsweise kann der Bund selbst Schulhausbauten erstellen oder Liegenschaften erwerben und für Schulzwecke umbauen, insbesondere wenn es sich für die Weiterexistenz einer Schweizerschule im Ausland als notwendig erweist. Für die Benutzung bundeseigener Liegenschaften sind schriftliche Mietverträge abzuschliessen. Die Schulen haben dem Bund einen angemessenen Mietzins zu entrichten.

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Art. 5 Der Bund ist befugt, für die Schweizerschulen im Ausland in Verbindung mit einer vom Eidgenössischen Departement des Innern zu bestellenden Kommission in den drei Amtssprachen eigene Lehrmittel für den Sprachunterricht und für den Unterricht in Schweizergeschichte, Schweizergeographie, schweizerischer Verfassungs- und Wirtschaftskunde sowie eine geeignete Liedersammlung herauszugeben und diese den Schulen zum halben Preis der Gestehungskosten zur Verfügung zu stellen. Er kann auch die Herausgabe solcher Lehrmittel durch Beiträge unterstützen.

Art. 6 1

Im Sinne der Artikel 80 ff. des Zivilgesetzbuches besteht eine vom Bund errichtete Stiftung zum Zwecke, für die von den Schweizerschulen im Ausland angestellten Lehrkräfte eine Versicherungseinrichtung zu schaffen und diese durch Beiträge zu unterstützen.

2 Versichert werden nach der Dienstzeit gestaffelt Alters- und Invalidenrenten sowie Witwen- und Waisenrenten. Für männliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 55 Jahren, sowie für weibliche Lehrkräfte, die bei der Aufnahme in die Versicherungseinrichtung das Alter von 50 Jahren überschritten haben, tritt an Stelle der Versicherung eine Sparkasse. Über die nähere Ausgestaltung der Versicherungseinrichtung erlägst der Stiftungsrat ein besonderes Eeglement, das der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern unterhegt.

613 3

Die jährliche Leistung des Bundes an die Stiftung beträgt: a. für jede in die Versicherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft schweizerischer Nationalität 50 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage ; b. für jede in die Versicherungseinrichtung aufgenommene Lehrkraft anderer Nationalität 25 Prozent der jährlichen Versicherungsprämie oder Spareinlage.

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Der Best der Versicherungsprämie oder Spareinlage ist durch die Schweizerschulen im Ausland, gegebenenfalls mit entsprechenden Beiträgen der Lehrkräfte, aufzubringen.

5 Der Stiftungsrat wird durch das Eidgenössische Departement des Innern ernannt.

Art. 7 Schweizerischen Lehrkräften, die im Dienste einer Schweizerschule im Ausland stehen und in einer Lehrerversicherungskasse in der Schweiz verbleiben, vergütet der Bund die jährlich von ihnen an die Kasse zu entrichtenden Leistungen. Die Vergütung darf jedoch im Einzelfall den Betrag nicht überschreiten, den der Bund bei Versicherung der betreffenden Lehrkraft durch die in Artikel 6 dieses Beschlusses erwähnte Stiftung zu erbringen hätte, und ist überdies an die Voraussetzung geknüpft, dass auch die Schule, gegebenenfalls unter Heranziehung der versicherten Lehrkraft, wenigstens einen gleich hohen Anteil übernimmt.

Art. 8 Der Bund kann an die Eeisekosten der durch Schweizerschulen im Ausland neu angestellten schweizerischen Lehrkräfte und ihrer Familien angemessene Beiträge ausrichten. Entsprechende Leistungen an Kückreisekosten sind möglich, wenn eine Lehrkraft wenigstens 3 Jahre ununterbrochen im Dienst einer solchen Schule tätig gewesen ist.

2 Überdies gewährt der Bund an die Eeisekosten schweizerischer Lehrkräfte an Auslandschweizerschulen in aussereuropäischen Ländern und ihrer Familien für vorübergehende Aufenthalte in der Schweiz einen Beitrag von 30 Prozent.

Dieser Beitrag kann jedoch durch eine Lehrkraft nicht vor 3 Jahren nach erfolgtem Diensteintritt in eine solche Schule und durch dieselbe Lehrkraft in einem Zeitraum von 3 Jahren nur einmal bezogen werden. Erfolgt die Reise in einem längeren Zeitabschnitt, so kann der Beitrag eine Erhöhung bis auf 50 Prozent erfahren.

1

Art. 9 An in der Schweiz zur Durchführung gelangende besondere Kurse für Lehrkräfte an Schweizerschulen im Ausland können angemessene Beiträge gewährt werden.

Bmidesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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614 Art. 10 Über die in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Leistungen hinaus unterstützt der Bund die Schweizerschulen im Ausland durch jährliche Beiträge an ihre Betriebskosten, und zwar nach Massgabe der Zahl der an den Schulen wirkenden schweizerischen Lehrkräfte und der sie besuchenden Schüler schweizerischer Nationalität.

2 Schulen, die mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, können mit zusätzlichen Beiträgen bedacht werden. Insbesondere kann auf Antrag der zuständigen Botschaft der Bund zur Deckung ständiger Defizite den Schweizerschulen im Ausland Zulagen zum ordentlichen Jahresbeitrag gemäss Absatz l dieses Artikels gewähren.

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Art. 11 ' Die vom Bund unterstützten Schweizerschulen im Ausland haben alljährlich durch Vermittlung der zuständigen Botschaft dem Eidgenössischen Departement des Innern gegen Ende des Jahres Bericht und Eechnung über das abgelaufene Betriebsjahr und den Voranschlag für das kommende Jahr einzureichen.

Art. 12 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. Er ersetzt den Bundesbeschluss vom 26. März 1947 ^ betreffend die Unterstützung der Schweizerschulen im Ausland.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

!) BS4, 21; AS 1960, 987.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Unterstützung von Schweizerschulen im Ausland (Vom 16. September 1968)

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1963

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03.10.1963

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