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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 26. September 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Frei* 33 Franken vm Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Pottbesteüungsgebuhr Einrückungsgebuhr. 50 Kappen die Petitzeüe oder deren Ilaum. -- Inaerate franko au Stampft* & Cie in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf einer Liegenschaft im Reppischtal (Kt. Zürich) für die Eidgenössische Technische Hochschule (Vom 10. September 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiemit Botschaft und Entwurf zu einem Bunclesbeschluss über den Ankauf einer Liegenschaft im Eeppischtal (Kanton Zürich) zur Erweiterung des Lehrreviers der Abteilung für Forstwirtschaft der Eidgenossischen Technischen Hochschule (ETH) zu unterbreiten.

I. Die Errichtung des Lehrreviers der Abteilung für Forstwirtschaft der ETH und seine Aufgaben Im Jahre 1927 haben wir mit Beschluss vom 27. Juni den Korporationswald Albisrieden im Umfang von 168,009 ha zum Preise von 550 000 Franken zu Lasten des damaligen Schulfonds der ETH angekauft. Damit wurde einem dringenden Bedürfnis der Abteilung für Forstwirtschaft der ETH und den Forderungen der forstlichen Praxis entsprochen und ein Lehrrevier geschaffen.

Seine Zweckbestimmung wurde damals wie folgt festgelegt: 1. Das Lehrrevier soll zur Abhaltung von Übungen der Studenten dienen.

2. Es soll einen forstwirtschaftlichen, insbesondere waldbaulichen Musterbetrieb bilden, in welchem die theoretischen Grundsatze vorerst am praktischen Vorbild kennengelernt, vertieft und erhärtet werden.

3. Es soll der forstlichen Forschung dienen.

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458 4. Es soll dem Waldbaulehrer der BTH eine freie waldbauliche Tätigkeit erlauben und für ihn den fruchtbaren Nährboden eigener praktischer Betätigung bieten.

Seither ist das Lehrrevier zu einer unentbehrlichen Einrichtung für den gesamten forstlichen Unterricht und die Forschung an der ETH geworden.

Der forstlichen Praxis dient es als vorzügliches Demonstrationsobjekt, für die Durchführung von Kursen und als Ausbildungsstätte für Forstdienstanwärter aller Stufen.

II. Die Notwendigkeit der Erweiterung und der Arrondierung des forstlichen Lehrreviers und der Schaffung von Wohnmöglichkeiten

Schon bei der Schaffung des Lehrreviers im Jahre 1927 wurde eine Fläche von 300 bis 400 ha als notwendig erklärt. Die meisten ausländischen forstlichen Lehrreviere verfügen über 1000 und mehr Hektaren. Für schweizerische Verhältnisse kann auf einen so grossen Lehrwald verzichtet werden. Hingegen war es doch richtig, dass vor ungefähr zwanzig Jahren das Arrondierungsgebiet des Lehrreviers von 1927 grundsätzlich festgelegt wurde und seither innerhalb dieses Arrondierungsgebietes bei Gelegenheiten, die sich boten, Waldparzellen zugekauft werden konnten. Im Herbst 1962 belief sich die Gesamtfläche aller zum. Lehrrevier gehörenden Wälder auf 282,01 ha.

Erweiterungs- und Arrondierungsmöglichkeiten ergeben sich vor allem dadurch, dass die rasche Überbauung der Talsohle des mittleren Beppischtales leider zum stetigen Bückgang der Landwirtschaft führt. Ganze Heimwesen und Einzelparzellen werden zu steigenden Preisen an Architekten und zur privaten Kapitalanlage verkauft. Die notwendige Erweiterung und Arrondierung des Lehrreviers beeinträchtigt deshalb den bäuerlichen Waldbesitz in keiner Weise.

Werm die ETH die käuflichen Parzellen nicht erwirbt, gehen sie an Nichtlandwirte über, welchen die Arbeitskräfte und betrieblichen Voraussetzungen für eine rationelle Bewirtschaftung der Waldungen fehlen. Die Erweiterung und Arrondierung des Lehrwaldes liegt somit ausser dem Forschungszweck auch im Interesse einer rationellen Waldwirtschaft.

Im weiteren ist hervorzuheben, dass die Erweiterung des forstlichen Lehrreviers sowohl vom Kanton wie von der Gemeinde Stallikon begrüsst und unterstützt wird, da es sich um ein Waldgebiet handelt, welches als Erholungsraum und für das Landschaftsbild des Keppischtales eine hervorragende Eolle spielt. Es ist aus wissenschaftlichen Gründen sowie im Interesse des Landschaftsschutzes in das Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden. Die Erweiterung und Arrondierung des Lehrwaldes dient somit in seltenem Masse gleichzeitig der Lehre und Forschung an der ETH, der gesamtschweizerischen Waldwirtschaft, der Bevölkerung Zürichs, der Begionalplanung, Landschaftsgestaltung und dem Naturschutz.

459 , Bei weiteren Ankäufen sollte auch dem Umstand Bechixung getragen werden, dass die Bewirtschaftung des Lehrwaldes als Lehr- und Forschungsbetrieb die Lösung der Personalprobleme Toraussetzt. Für Förster, Waldarbeiter, Praktikanten und andere Hilfskräfte besteht heute in diesem Gebiet keine Möglichkeit mehr, einfache Wohnungen und Zimmer zu annehmbaren Preisen zu finden, indem alle älteren Gebäude teuren Villen und Siedlungen weichen müssen. Die Anstellung des erforderlichen Personals für den Lehrwald setzt daher in erster Linie voraus, dass diesen Wohnungen zur Verfügung gestellt werden können. Für den Bau von Waldarbeiterwohnungen kommt lagemässig und wegen der sehr hohen Bodenpreise nur noch das Gemeindegebiet von Stallikon in Frage, wobei auch hier die Baulandpreise rasch ansteigen. Für die Lehrrevierverwaltung besteht daher ein grosses Interesse, den Bau von Wohnungen für das Personal, insbesondere für die Waldarbeiter auf genossenschaftlicher Basis zu lösen. Der Ankauf von Land in der Bauzone von Stallikon bildet dazu die Voraussetzung.

III. Der Ankauf einer Liegenschaft im Reppischtal Im Jahre 1962 wurde ein landwirtschaftliches Heimwesen mit Wald und Land im Arrondierungsgebiet des forstlichen Lehrreviers der BTH durch einen Kaufmann in Zürich als Kapitalanlage erworben. Die Waldflächen und zum grossen Teil auch das zur Zeit noch landwirtschaftlich genutzte Areal grenzen an das bestehende forstliche Lehrrevier. Da der Eigentümer dieser Liegenschaften an einer neuen Kapitalanlage interessiert ist und ein Verkauf vor Ablauf der zehnjährigen Sperrfrist der Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich bedarf, welche für einen Verkauf an die ETH am 22. Juli 1963 zugesichert wurde, wäre er bereit, die gesamte Liegenschaft ohne Gewinn für das Lehrrevier der BTH abzutreten; es handelt sich um rund 10,41 ha.

Dieser Ankauf ist aus folgenden Gründen dringend zu befürworten : Der Ankauf des Waldes (340,50 Aren) und des in der projektierten LandVtdrtschaftszone liegenden Landes (362,76 Aren) bedeutet einen weiteren und bedeutenden Schritt in der Verwirklichung des Arrondierungsprogramm.es. Am Land in der Bauzone (338,08 Aren) besteht insofern ein grosses Interesse, als zum Bau der bereits früher für den Bauroraiischlag 1964 beantragten Waldarbeiterwohnungen ohnehin in diesem Gebiet
Bauland erworben v/erden naüsste.

Im weiteren liegt dieses Land in unmittelbarer Nähe der Stadt Zürich und kann daher als Pueserve für Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals oder als anderweitige Landreserve des Bundes angesprochen werden. Es handelt sich somit um eine günstige Gelegenheit, nicht nur für die ETH, sondern auch für andere Bedürfnisse des Bundes im Eaurne der Stadt Zürich.

Neben den Interessen der ETH könnte dieser Kauf auch mithelfen, eine von der Regionalplanung und den Gemeindebehörden vorgesehene Ausscheidung von Bau- und Schutzzonen zu verwirklichen.

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IV. Wertberechnung und Kreditbedarf Der Verkäufer der Liegenschaft verlangt einen Kaufpreis von 1.3 Millionen Franken. Unabhängig von diesem Kaufpreis wurde der Wert der Liegenschaft wie folgt berechnet : Für den Wald und das in der Landwirtschaftszone liegende Land wurde ein Preis von l Franken pro m2 eingesetzt, für das Bauland je nach Lage 25 bzw.

44 Franken pro m2. Die Preise sind vor allem für das Bauland in diesem Gebiet als sehr günstig zu bezeichnen; sie liegen wesentlich unter den Preisen für die in letzter Zeit verkauften Einz,elparzellen. Auf dieser Grundlage ergibt die Wertberechnung einen Gesamtbetrag von mindestens 1,8 Millionen Franken für die ganze Liegenschaft. Jeder Einwand der Erhöhung von Liegenschaftenpreisen durch den Landankauf für die ETH erscheint deshalb als ausgeschlossen.

Der Kauf beeinträchtigt auch die Landwirtschaft in keiner Weise, da der Landwirtschaftsbetrieb bereits seit einem Jahr nicht mehr besteht.

Der Kreditbedarf stellt sich wie folgt : Franken Kaufpreis der Liegenschaft . . . . l 300 000 Handänderungskosten, Gebühren und Zinsen 15 000 l 315 000 Da der Verkäufer auf den Abschluss des Geschäftes bis spätestens 31. Juli 1963 bestand, haben wir am 9. Juli 1963 beschlossen, im Einverständnis mit der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte die ETH zum sofortigen Ankauf der Liegenschaft zu ermächtigen.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfes zu einem Bundebbeschluss über den Erwerb einer Liegenschaft im Eeppischtal. Die verfassungsrechtliche Grundlage des Bundesbeschlusses ist durch Artikel 27 der Bundesverfassung gegeben. Die Kreditbewilligung fällt nach Artikel 85, Ziffer 10 der Verfassung in die Zuständigkeit der Bundesversammlung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 10.September 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

461 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb einer Liegenschaft im Reppischtal

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 27 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1963, beschliesst :

Art. l Für den Erwerb einer Liegenschaft -s on 10,41 ha im Eeppischtal (Kanton Zürich) wird ein Objektkredit von l 315 000 Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Besohluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Ankauf einer Liegenschaft im Reppischtal (Kt. Zürich) für die Eidgenössische Technische Hochschule (Vom 10.

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1963

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26.09.1963

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