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IBiiudesblatt* Jahrgang VII. Baud II.

Mro- 36.

Samstag, den 4. August 1855.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handhabung des eidgenössischen Werbverbotes für ausländischen Militärdienst.

(Vom 13. Juli l855 ) Tit.

Durch Ihren Beschluß vom 4. l. M. laden Sie wns% ein. Ihnen über die Handhabung des eidgen. Werboerbotes für ausländischen Militärdienst in Bezug auf die Erfcheinungen, welche, namentlich feit dem Anfange des laufenten Iahres, de§falls zu Tage getreten find, Bericht zu erstatten.

Indern wir uns beehren, dieser Einladung ohne Verzug ..cichäukommen, beginnen wir damit. Sie auf ·j}uad««bia«. ..Jahr«, vu, aK II.

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318 den dermaligen Stand der hier einschlagenden eidgen.

Gesezgebung aufmerksam ju machen.

Unterm 20. Iuni 1849 beschloß die Bundesversamm* lung, es solle der Bundesrath beförderlich die geeigneten Unterhandlungen Pflegen.- um eine Auflosung der noch bestehenden Militärkapitulationen zu erzielen, und alle Anwerbungen für ausländischen Militärdienst seien im Gebiete der Eidgenossenschaft für einstweilen untersagt (Offiz. Gesezsammlung, Bd. I, Seite 432). Die dieser Schlußnahrne vorausgehenden Botschaften des Bundesrathes und der Kommisfionen der beiden Räthe, so» wie darauf bezügliche Akten, Verhandlungen und Schlußnahmen find zu finden im Bundesblatt v. I. 1849, Band I, Seite l nach 72, Bericht des politischen Departements an den Bundesrath über die Angelegenheit der Militärïapitulationen, d. d. 20. Februar 1849.

-- Bd. l, Seite 15 nach 242. Bericht der Regierung »on Graubünden über Mißhandlung eines Rekrutentransportes für Neapel in Cle-

»en, d. d. 22. März 1849.

-- Bd. I, Seite 294. Beschluß des Bundesrathes. Uri sei nicht kompetent, das 'pauptdepot für die neapolitanischen Werbungen »on Genua nach Neapel zu verlegen.

-- Bd. H, Seite 7. Verzeichniß von Petitionen für Aufhebung der Militärfapitulationen, d. d.

17. April 1849.

-- Bd. H, Seite 17. Botschaft der Kommisfion und --Bericht über die Verhandlungen des Ständerathes.

-- Bd. H, Seite 37. Botschaft der Mehrheit und Minderheit der nationalräthlichen Kommis*

319 sien, und Verhandlungen des 91ationalrathes vom 23., 24. und 25. Mai 1849.

-- Bd. H, Seite 101. Befchluß des Ständerathes, vom 9. Juni 1849.

-- Bd. II, Seite 145. Beistimmung des Nationalrathes, vom 20. Juni 1849.

Die vom Bundesrathe versuchten Unterhandlungen für Auffcebunci der Militärfapitulationen führten bekannllich zu keinem Ziele. Die darauf bezüglichen Akten und Berichte finden sich im Bundesblatt v. I. 1849, Band II, Seite 167- 169, nämlich die Note des neapolitarn'fchen Geschäftsträgers vom 27. Iuni 1849, enthal* tend eine Protestation gegen das Werbverbot, und die Antwortsnote des Bundesrathes, vom 2. Iuli 1849; ferner im IH. Bande v. 1.1850, auf Seite 499, die Botschaff des Bundesrathes, vom 13. Ncöember 185O über die Antworten der kapitulirenden Kantone «. f. m.

Durch Krfisschreiben vom 27. Iuni 1849 theilte der Bundesrath den Kantonen das Werbverbot mit und lud dieselben ein, solches zu vollziehen.

Schon im ©cfchäftsberichte für das Jahr 1850 bemerkte diese Behörde, so lange zu dem Werbverbot nicht ein Strafgefez erlassen werde, sei dasselbe nicht zu handhaben. Die gleiche Bemerkung warb im Geschäftsberichte für 1851 wiederholt.

Inzwischen wurde durch die Erlassung des eidgen.

üttilitarstrafgefejbuches vom 27. August 1851 diese Luke wenigstens theilweife ausgefüllt, indem im Art. 98 desfelben das Anwerben von Leuten in fremden Militärdienst, die auf den eidgenössischen oder kantonalen Mannschaftsverznchnissen stehen, definitiv verboten und Anwer* bungen in Kriegszeitcn für den Dienst des geindes mit der Todesstrafe -- die übrigen Anwerbungen dagegen mit

320 Gefangn.ß - bis zur Zuchthausilrafc bedroht wurden.

(Dffij. ©es. Samml. Bd. H, S. 639.) In dein Bundesstrafrcchte vom 4. Hornung 1853 wurde folgende weiter gehende -..Bestimmung aufgenommen : ,,'.Urt. 65. ..ißer Einwohner ter Schweiz für »er,,botcnen frandcn MilitärDicnst anwirbt, wird mit ,,Gcfängmjj und Geldbuße bestraft.

,,Diese Strafandrohung gilt auch für die Ange,,siellten »on WErbbüreanr, welche außerhalb der ,,Schroctj errichtet werden , um das Verbot der ,,Werbung auf scbwnjcriichem Gebiete zu umgehen."

(Offiz. ®cs. Samml. Bd. m. S. 424.)

und im Art. 77 des nämlichen Gcsejbuches rcard der Art. 98 des MililüTstvafgesczcs in so weit widerrufen, aie er sich auf die Anrecrbunci in Friedenszeiten bezieht.

Durch die Bestimmung dieser beiden Gefezbitcher verwandelte steh, das im Iahr 1849 erlassene einstweilige Wcrbuerbct in ein d e s i n i ti» es, und daher sind für den Begriff und die Strafbarfeit des Werbüergehenö jux Zeit maßgebend : 1) Art. 98 des eidgcn. Mi.itärftrafa...se-,bnchc.:.., so weit er sich auf die Anwerbungen in K r i e g s j c i t e n

bezieht.

2) Art. 65 des Bundcsitrafrechts für tic Anmerbun'gen in g r i c d c n s z e i t e n .

In Beziehung auf die Kompetenz des Einschreitens befìimmt ter Art. 74 des Bundesstrafrcchts, daß nament* lich auch die Vergehen der Werbung (in FriedcuszeiteiO in der .·Regel sorool zur Untersuchung als zur Bcurtbeilung an oie Kantonalbehördcn gemiesen werden ; doch stehe es bcm -.Bundesrathe frei, dieselben nach dem cidg.

ProzeßserfahreH untersuchen und durch die Bundesaffisen beuttheilen zu lassen. Der -.Irt. 13 des Gesezes über

321 die Bundesftrafrcchtépfleôe ·><·"·· 27. 2l"ö«R 1851 (Offiz.

Gef. Samml. Bd. U, S. 745) endlich legt auch den Beamten und Angestellten der K a n t o n s p o l i z e i die Pflicht auf, gegen alle [Übertretungen von Bundesgesezen einzuschreiten, und die »eitern Artikel (chreiben ihnen das zu beobachtende fernere Verfahren vor.

Was nun bis zum Schlüsse des Iahres 1854 zur Handhabung dieser Geseze geschab, welche Wahrnehmungen die eidgcn. Behörden in Beziehung auf Werbungen für fremden Militärdienst machten, und welche Thätigkeit dagegen fie entwikclten, darüber geben unsere früheren Iahresberichte Ausschluß : c-Jahresbericht v. l850, Bundesbl, v. 18,51, Bd.II, S.3Î3 n

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90

458

Bis zu Anfang des laufenden Iahres wurde nur für den neapolitanischen und römischen Dienst geworben.

Um diese Zeit kam tic Werbung für einen neuen Dienst hinzu. Herr O c h f e n b e i n , gewcfcncr Chef des eidgen.

Militärdcpartements, trat als Kommandant einer aus Schweizern zu bildenden zivtitcn franzosifd'en grcindenlecjion in französische Dienste. Eine eigentliche .jîapitulation für diesen Dienst ist uns nie zur Kenntniß gekommen, und es besteht darüber wahrscheinlich auch keine; hingegen erhielten wir die Mittheilung von geschriebene., und gedrukten Zirkularen, aus denen die Dienstbedingungen wenigstens theilweife und zugleich auch die Art und Weise, wie die Werbungen betrieben wurden, zu entnehmen wören. Ochsenbein selbst schrieb »on Paris ans Zirfularbricfe an schweizerische Militärs, deren Inhalt lautet:

322 (Uebersezung.)

,,Paris, 5. Februar 1855.

,,Sie haben verlangt, in die zweite Fremdenlegion ,,einzutreten. Ich bin bereit, Ihr Begehren zu unter,,stüzen, wenn Sie die nöthigen ---Bedingungen erfüllen.

Zu diesem Zweke lade ich Sie ein, sobald als möglich ,,Ihren Dienstetat dem franjöfifchen Gesandten zu über,,geben, welcher mir ihn zukommen lassen wird.

,,Der Kommandant der zweiten Fremdenlegion: ,,Sign. O c h f e n b e i n . " Ein Brief ohne Unterschrift, datirt aus Bern, vom 9. Februar 1855, und adreffirt an einen im Kanton Zürich stationirten Landjäger und zugleich Infanterieinstruktor, enthielt folgende Aufforoerung : ,,Im Namen des Herrn General O c h s e n b e i n wer,,den Sie angewiesen, sich anwerben zu lassen, sobald ,,die Werbdepot bekannt sein werden."

Ferner wurden gedrukte Flugblätter verbreitet, die ihrer Ueberschrift nach für ,,Iünglinge des Kantons Bern" bestimmt waren, aber ihren Weg auch in andere Kantone fanden.

Dieselben lauten : ,, Nachricht ,, fur ìiU Siingliiige des .ßantuns IUern.

,,Laut faifcrlichem Dekret bildet man in ·5ran.rach ,,eine zweite Fremdenlegion, die ausschließlich aus Schwei,,zern bestehen muß.

,,Die Dienstzeit ist auf 3 und 5 Iahre festgesczt.

,,Das Handgeld beträgt gr. 72 für 3 Jahre und ,,Fr. 120 für 5 Iahre, wovon jcoer Angcraorbcne jähr,,,lich Fr. 24 erhält, zudem ör. 4 ReiseenischäDigung bis ,,an die Schrncizergränze.

32J ,,Bei Ablauf seiner Dienstzeit wird jeder, der sich ,,durch Tapferkeit, Dienstfleiß und gftte Aufführung aus*

^zeichnete, mit Land in Algier belohnt.

,,Um angenommen zu werden, muß man gesund sein, «5 .5u§ 3 Zoll Große haben, nicht älter als 38 Iahrc ,,und im Besije von Schriften fein, um sich als Schweizer und über das Alter ausweisen zu können.

,,In St. Louis, Goumois, Morteau, Pontarlier, ,,Les Rousses und Ger find Werbbüreaur errichtet."

In einzelnen Kantonen wurden Versuche zu öffentlichen Einladungen für die Legion durch die Presse ge# macht, itie z. B. im Intelligenzblatt der Stadt Zürich, wo ein ,, A u f r u f zum K r i e g s v e r e i n " erschien und in einem Lokalblatt »on Aarau, worin Schneiderarbeiter zum Eintritt in den Dienst eingeladen wurden. Die betrefsenden Kantonspoli.-ieien schritten theils von sich aus, theils auf erhaltene Weisungen »om eidgen. Ittstiz* unö PoHdepartement sofort dagegen ein ; und es unterblieben weitere Versuche dieser Art.

Auf die Nachricht von der Bildung der zweiten französischen Fremdenlegion und den Werbungen, welche für dieselbe in der Schweiz betrieben werden sollten, ertheilten wir unserm Iustiz <· und Polizeidepartement den Auftrag, über die vorfallenden Thatsachen Erkundigungen einzuziehen und die nöthigen Maßnahmen zur Handhabung des Werbverbotes zu treffen. In golge dessen erließ das Departement unterm 12. Februar ein Kreis* schreiben an diejenigen Kantone, aus welchen Indizien über Werbversuche für die neue französische Fremden.» legion vorlagen. Es wurden diefelben darin eingeladen, uber die wirklichen Vorgänge Bericht zu erstatten und zugleich der feste Entschluß der Bundesbehörden mitge* iheilt, die Geseze über die Werbungen zu handhaben.

324 ßegen welche fremde Macht und welche Person es sei.

Aus den von den Kantonen erhaltenen Mittheilungen ging hervor, dag in der Schweiz selbst Werbbüreaur nicht bekannt waren ; daß solche hingegen in den fran* îofischen Gränzorten St. Louis, Delle, Morteau, Pontarlier. Les Rousses und Ger etablirt worden, von ÏDO aus, so gut es anging, die Werbungen auf Schweizerboden durch Hülfe von geheimen Agenten betrieben wnr* den. Das Depot für die Legion und das Hauptquartier ihres Kommandanten, Hrn. Ochsenbein, ward auf Besançon verlegt. Ueber die Zahl der Angeworbenen erhielten wir keine zuverläffigen Mittheilungen ; doch hieß es bald, daß der Zudrang nicht besonders stark sei, und nach freilich nicht verbürgten Berichten sollen bis jezt ungefähr 700 Mann angeworben und wirklich in den ...Dienst getreten sein.

Die Werbungen sür den franzöfischen Dienst tratra vollständig in den Hintergrund, als Anfangs Mai die Nachricht von der Bildung einer Fremdenlegion in ena/ lischen ..Diensten fich verbreitete, von der es hieß, daß sie in Handgeld und Sold viel besser gestellt fei, als die franzofische.

Es wurden die Namen der Herren Oberst S u l z -ber g er, Artillerie-Oberstlieutenant F u n k und Stabs-hauptmann B a u m g a r t n e r genannt, welche in den englischen Dienst getreten seien und die Organisation der -Legion übernommen hätten. Bald darauf wurde eine ·Flugschrift verbreitet, namentlich an Militärs scrsandt,betitelt : ,, A u s z u g a u s d e r M i l i t ä r - K o n v e n * ·t i o n der g r o ß b r i t t a n i f c h e n S c h w e i z e r * l é g i o n " ohne Angabe des Drukers und Drukortes,,.

-mit Datum ,,Schlettstadt 1855" und mit den beigedrukc leu Unterschriften:

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,,Für getreuen Auszug ,,Das Organifationsfomite : H a n s S u l z b e r g e r , Oberst; . K a r l E d u a r d ftunf, OberstU ; Ioh. B a n m g a r t n e r , Stabs' hauptmann."

Diese Schrift gibt folgende Auskunft über die Or* ganisation der Legion und die Bedingungen des Dienstes.

Die Stärfe der Segion ist mindestens ans 5000 Mann bestimmt. Alle Waffengattungen find in derselben vertreten. Die Dienstzeit erstrekt sich auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges, und die Auflösung der Legion erfolgt ein Iahr nach ratifijirtem Friedensschluß. Das Handgeld ist auf Fr. 150 angegeben; der Sold solider nämliche fein, wie bei den Korps der englischen Armee :.

es ist darüber ein ...tarif beigcdruft, wonach der Sold des genieinen Mannes gr. 1. 35 betrüge und wovon für die -.Berpflcgung nicht mehr als 45 Cent, täglich ab* gezogen irerden dürfen. Jedes Regiment der Schwcizerlegion erhält zwei Bahnen, ocn denen die eine wenig« ftcns auf der einen Seite das eidgen. Kreuz in ro.hent Felde tragen wird. Bezüglich der übrigen Bestimmung gfn vcrrneisen wir auf die Flugschrift felbft, von welcher wir ein Ercmplar beilegen. Neuere Thatfachen scheinen jedoch zu kcnstatiren, daß diefe Drukschrift nicht einen getreuen Auszug der wirklichen Kapitulationsbestirnmungen enthalt, oder daß den Angeworbenen nicht dasjenige verabreicht wird, als ihnen darin in Ausficht gestellt worden ist.

Wie die Werbungen fiir die englische Legion betrie* ben werden, welche Thätigkeit die Polizeibehörden der Kantone bis jezt dagegen entroikeltcn, und welche Wei«

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fungen und Anleitungen von den eidgen. Behörden ausgingen, wird tn der weiter unten folgenden, nach Kantonen geordneten Ueberficht dargestellt werden. Wir bemerken bloß, daß auch hier die Werbbüreaux nicht auf S c h w e i z e r b o d e n find. Das Hauptdepot der Legion ist in S c h l e t t s t a d t , wohin die größte Zahl über £üningen fpedirt wird.

Nach unverbürgten Berichten soll die Zabi der Ange» worbenen bis in die neueste Zeit 1000-1200 Mann betragen haben, worunter jedoch auch Angehörige anderer Staaten, besonders d e u t s c h e H a n d w e r k s g e s e l l e n , die fich in der Schweiz befanden, begriffen fein sollen.

Unterm 29. Mai benachrichtigte die Polizeidirektion von Zürich unser Instiz- und Poliseidepartcment, daß fich feit einigen Tagen dort ein rusfischer Gardeoffijier nebst einem andern ruffischen ..OHlitär ans St. Peters« burg aufhalte, welcher schweizerische Büchsenmacher für i>ie rusfische Armee anzuwerben suche. Ein gedruktes remplar eines Dienstfontraktes wurde eingesandt. Bevor die Weisung unscrs Iustiz- und Polijeideparte* mcnts zum Einschreiten vollzogen werden konnte, verließen die beiden russischen" Militärs den Kanton Zürich, und seither zeigten fich keine weitern Spuren von Werïrnngen »on dieser Seite.

Außer den Zuschriften, welche in Spezialfällen, fei es zur Einziehung von Erkundigungen oder >ur Ertheilung von Weifungen, über Handhabung des Werverbotes erlassen wurden, rid.'tete unser Iustiz - und PolizeiDepartement unterm 18. Iuni 1855 ein Kreisschreiben an die Oberpolizeibehörden aller Kantone, worin es dieselben um beförderliche Berichterstattung darüber ersuchte, welche Wahrnehmungen über Werbungen sie in ihren ïesp. Kantonen überhaupt machen, welche Maßnahmen

327 fie zur Handhabung der eidgen. Gesezgebung ergriffen und welche Uebermeisungen an die Gerichte und welche Verurteilungen oder Freisprechungen stattgefunden ha* ben. Die Kantone fäumten nicht, ihre -..Berichte sofort einzusenden, wobei die meisten befriedigenden Aufschluß

geben. Einzig Schwyz, greiburg undWailis find,

troz wiederholter Einladung, diesen Augenblik noch im Rükftande.

Wir glauben n u n , Ihrem Auftrag zur Berichterstattnng am vollftändt'»isten zu entsprechen, wenn wir Ihnen die Antroorien der Kantone selbst übersichtlich vor Augen führen und der Verfügungen erwähnen, die wir oder unser Justiz* und Polizeidepartement aus Anlaß der erhaltenen Sftittheilungen trafen. Wir führen die Kan< tone in der Reihenfolge auf, in welcher sie ihre Berichte einsandten.

1. Base l - S t a d t theilt unterm 20. Inni seine Wahrnehmungen und Verfügungen gegen die Werbungen vollständig mit. ,,Untersuchungen wurden in zwei Fällen gegen Wetze! und G r u n a u e r am 1. und 2. Iuni wegen Beihülfe zu Werbungen für die englische Legion in der Standestruppe und unter dem Instruktionspcr
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Weizel's und G r u n a u e r ' s Verhaftung find die Hanptwerber in Hüningen vorsichtig geworden; sodann waren wir noch in doppelter Hinsicht in einer Ausnahmsstellung 1) wegen unserer! Standestruppe, welche, wie z. B. Oberftlieutenant B u s e r wol wußte, doppelte Vigilanz erheischte; sodann war eine Hauptperson der Werbung, der Stabshanptmann B a u m g a r t n e r , in der fatalen Stellung, da§ hier seit Iahren Fahndung auf ihn bestellt ist, weil er wegen Versäumen des Lagers in Tbun im Iahr 1844 hier disziplingcrichtlich in contumaciam cevurtheilt ist ; er nahm sich daher in Acht, und zum .ïheil in Folge davon gingen auch die übrigen Transvorte vereinzelt durch die Stadt oder um die Stadt herum.

"Eine Fahndung der Berner-Polizeidireftion auf einen gegen den Willen seines Vaters ai.gcwoïbenen Studenten gab sodann den Anlaß, für wirkliche in Bern, Solotfcurn und Luzeru betriebene Werbung den Beweis aufzubringen, worauf ich (der Hr. Poli.;cidireftor in Bafel) nicht ermangelte, denselben durch Zufübrunc., der Schuldigcn, resp. Zeugen, und durch Uebcrscncung von jiemlieh genau geführten Voruntersuchungen den dortigen Polizeibehörden in die Hand ju geben. ..Diese Polizeibehorden müssen daher jezt in den Stand gefezt fein, den Stoff zu gehörigen Prozessen den ©erichten an die Hand zu geben, resp. zu sagen, wie es mit ihren Untersuchung gen fleht. Iei,t, so hoffen wir, werden die Werbungen unfern Boden meiden; unsere Maßnahmen bestehen übris gens nach wie vor in Anordnung strengster iBilicjanz, welrtie Eonsigne noch von der Zeit der neapolitanischen und römischen Werbung her gilt und nun neu aufge« frischt worden ist. Große Schwierigfeit macht uns hier die Nähe d e r G r ä n z c , rooburch Werber sowol im gran«

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zöfifchen als auf der Bascl-Landfchaft ihr Wesen fast so zu treiben im Stand find, als fände es hier statt. Mit den PolizeiangcsteUten des leztcrn Kantons haben wir ·zwar eine Verabredung zum Ineinandergreifen des gc-genfeitigcn Diensts trcssfn lassen ; die Werber wissen ober doch, daß fie .sich daselbst auf einem Gebiet bcfin« den, wo sie weit von der Aufsicht der Liestaler-BehSrden entfernt find und wo wir trcz der Nähe keine juridische Gewalt ausüben können.

,, So viel ist gewiß und davon haben wir uns nun genügend überzeugt, daß diese englische Werbung mit einer Unscrfchämthcit getrieben wird, wovon man bis jezt keinen Begriff gehabt hat. Während römische uno neapolitanische Werber, deren Schliche wir hier genau kennen gelernt haben, wenigstens im Nordwesten der Schweiz außerhalb der G r an z e bleiben, geht dießmal da>? Ding fast eil a ob im Land kein Verbot cxistirte.

Der beifolgende deutsche und französiche "Auszug aus der Militärkonöention der großbrittanifchen Schweizer* legion", von S u l z b e r g e r , F u n k und B a u m g a r t n e r unterschrieben, wird überall verbreitet Ich habe e ; ne Anzahl Exemplare dem Grunauer abgenommen. -- Von Neuenek aus ist per Post unserm Hrn. Kriegskommissär eine förmliche Werbinstruktion zugesandt worden, von der ich überzeugt bin, daß fie sehr »ielen eidgenössischen und kantonalen Kriegskoinmissären zugekommen ist ; ich habe das Exemplar nicht gerade zur Hand, werde es aber, salis es heute nicht mehr beigcbracht werden kann, morgen zur Einsicht nachsenden. Endlicti ist (von unserer Standestruppe abzusehen, deren Verwendbarfeit für eidgenosfischen î)ienst übrigens der jedes Milizkontingents erfahrungsgernäg vorsteht) klar z. -.8. durch Grunauers gall nachgeiciesen, daß vcrzugsweife darauf ausgegangen

330 wird, Offiziere und Unteroffiziere des eidg. Instruktions.s .Personals zu angeln, deren Abgang die Schweiz gewiß bitter empfinden wird. Bei erster Gelegenheit wird man auch die Unterinstruktoren gehörig hüten müssen. Einer der hier im Dienst gewesenen Kavallerie-Instrnktoren z. B. hat dem Grunaner gegenüber eine Connivenz bewiefen, welche wir zwar nicht ermangelt haben, durch Vermittlung eines andern hiefigen eidg. Offiziere zu Herrn Oberst R i l l i e t ' s Kenntniß zu bringen."

Unterm 23. Inni übersandte Bafel-Stadt unferm Iustiz* und Polizeidepartemcnt Akten über Werbungen, die erwiesener Maßen in Lujern betrieben werden ; eben so am 2. Iuli Voruntersuchungsaften gegen einen Werber H ä c h l e r im Kanton Aargau.

Unser Iustiz- und '-Polizeidepartement Ermangelte nicht, die erhaltenen Akten und Mittheilunpen sofort an die Kantone Luzern und Aargau zu übersenden, denselben gerichtliches Einschreiten zu empfehlen und fie zu ersuchen, setner Zeit ihm von den Urtheilen Kenntniß zu geben.

2. B a se l - L a n d schaff berichtet am 20. Inni.

,,Unsere Wissens haben in unserm Kanton bis dahin keine öffentlichen direkten Werbungen stattgefunden. Dem Vernehmen nach sollen fich zwar einzelne Bürger aus unserm Kanton entfernt und fich theils als Angestellte, weniger aber als Rekruten auf die Werbdepots Hiiningen und Schlettstadt begeben haben. Dieses Reislaufen konnte aber nicht verhindert werden, indem diese Engagements nicht zur Kenntniß der Polizei gelangt find.

Die Betreffenden mögen allerdings von gewisser Seite her Weifungen erhalten haben; allein ihre Verpflichtungen sollen sie erst auf dem Werbdepot eingegangen haben.

So viel in Bezug auf die Einwohner unsers Kantons.

33t In Betreff der hier transitirenden oder durchgehenden Angehörigen anderer Schweizerfantone haben wir mit Verwunderung wahrgenommen, wie mit dergleichen Leuten-., ganz gefüllte Omnibus, welche direkte aus B e r n kamen, hier durchgefahren find, ohne daß uns von Oben heral> deßfallsige Verhaltungsbefehle zugekommen find.

,,Wir erlauben uns daher, das ergebene Anfuchra an Sie zu richten, uns mit möglichster Beförderung, die geeigneten fachbczüglichen Weifungen hierüber zu ertheilen."

Unser Iustiz* und Polizeidepartement .ertheilte an Basel-Landschaft sofort die Weifung, gegen durchpasfirende Refrutcntransporte ohne Schonung einzuschreiten , zu dem Zweke, daß die Führer oder Werber ermittelt und dem Geseze gemäß dem Strafrichter überwiesen, werden.

3 A a r g a u sagt wortlich: ,,In sofortiger Beant« wortung Ihres Zirkulars vom 18. dief, beehre ich mich,.

Ihnen zu eröffnen, daß feit meiner Zuschrift vom 12.

März abhin, worin ich Ihnen, veranlaßt durch Ihren Erlaß vom 19. Februar über die Werbungen, . welche angeblich im herwärtigen Kanton für fremden Militärdienst um jene Zeit stattgefunden haben follten, so wie über die dießfalls getroffenen Maßregeln, ausführliche Mittheilung machte -- von keiner Seite her irgend welche Anzeigen von vorkommenden Werbungen eingelangt sind, daher um fo eher angenommen ......erden darf, daß feither wirklich keine folche mehr stattgefunden haben, als die.

sämmtlichen Bezirksämter durch Kreisschrei&en vom 21.

Februar angewiesen wurden, vorkommenden Werbungen entgegen zu treten und die Fühlbaren dem Strafrichter zu verzeigen."

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Unterm 6. Juli brrichtct Aargau, daß es die von Basel «Stadt aufgenommenen Untcrsuchunßsaften gegen 4?ächlfr dem Bezirksgerichte Lenzburg übcrwiefen habe und auch den An(.jeklac,ten sclbfl dieser Amtsstelle habe zuführen lassen. Das erfolgende gerichtliche Erkenntniß »erde eö s. Z. mittheilen.

4 S o lo t hu r n berichtet unterm 20. Juni : ,,3n Beantwortung Ihrer Anfrage vom 18. dicß, bezüglich Werbungen für fremde Militärdienste, habe ich die Ehre Ihnen vorlänfii.j anzuzeigen, daß allerdings Indizien Don Werbungen für die ju errichtende Süjweizerlcgtoit in englischen Diensten in unserm Kanton vothandcn find, und daß der Amtsgcrichtspräfident von Solothurn* fiebern dcßroegcn eine Untersuchung angehoben bat, deren ßrgebniß Ihnen s. Z. mitgetheilt weroen wird," 5. St. © a l l e n , d. d. 21. Iuni : ,,Seit dem Bi.)"chlu(se der Bundesscrfammluiig über tas 3..} er [wer bot hatten wir hä.ufig wcflen Refrutemranèporìen, die aus andern Kantonen, und namentlich aus dem Kanton S c h w y z , durch unfern Kanten nach Fcldkirch zu gelangen suchten, cinzufchrciten. Nebenbei wurde auf Werber im eigenen Kanton mit Anstrengung gewacht, und es ist in ·allen Fällen nach einem in unferm Kanton noch beftehenden Gesez über galschwcrbung »om 7- Februar 1853 strafrechtlich eingeschritten und dem -.Bundesrathe jedesmal Mittheilung der Strafurthnlc gemacht worden.

,,Unsere Slmtsberichle weisen nach: ,,1852, 44 Werber lind Rekruienführer aufgegriffen und 142 Rekruten zurüfgen.nefen.

,,, Wegen galschwtrberci bestraft 45.

.,,1853, 166 Rekruten und Rckrutenfühm jurükgewiesen; wegen galfchwcrbnng bestraft 19.

* 333

,,1854, 30 Werber und 129 ReFrultn aufgegriffen; 22 Werber gerichtlich bestraft.

"Wegen der Strenge, mit welcher das Werbverbot in herwärtignn Kanton gehandhabt wurde, benuzten die :Rekrutentraneporte in neuerer Zeit meistens die außer unferm Bereiche liegende Seestraße von Konstanz nach Bregen*,.

"Von Werbungen für die französische Fremdenlegion wird in hier nichts bemerkt; hingegen sind wir einem Agenten ans der Spur, der neulich junge Leute nach Basel, vermuthlich für englifche Werbung, geführt haben soll. Treffen die erforderlichen Erhebungen ein, so wird auch in diesem Falle richterliche Bestrafung nicht ausbleiben.

,, Diefe kann sich aber nach unferm Gefez nur auf W e r b e r beziehen, da die persönliche Freiheit der Einzelnen, dahin zu reifen, wo-.sie es für gut finden, nicht beschränkt ist."

6 U r i , d. d. 22. Iuni: ,,Hierorts finden unsers Wissens weder irgend welche Werbungen für aus* ländifcheit Militärdienst statt, noch verweilen Agenten dahier, weßhalb wir auch keine außergewöhnlichen Maßregeln zu treffen uns veranlaßt gefehen haben.

,,Wir haben uns übrigens stets beflissen, die eidg.

Geseze bezüglich der Werbungen in hiesigem Kantone aufrecht zu erbalten, und es haben auch deßhalb vor Iahren schon zwei Ueberweifungen an die Gerichte uno gehörige Bestrafung der Fehlbaren stattgefunden, während, wie fchon oben gefagt wurde, in jüngerer Zeit kein Anlaß hiez« geboten war."

7. ® e n f , d. d. 22. Inni: ,,Nichts gibt uns Veranlassung zu glauben, daß im hiesigen Kantone Birndestlatt. 3ahra- VII. Bd. II.

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334

Wertungen stattfinden ; zwar haben flch in der That einige Genfer anwerben lassen; allein aller Wahrscheinlich-» keit nach fand die Anwerbung in Ferner oder in Ger jte-tt. ..pier ist bis je:zt kein Fall von Werbung an die Gerichte überwiesen worden. 6s sand immer die sorg.» fältigste Überwachung zur Vollziehung der betreffenden eidg. Geseze statt."

8. Z ü r i c h , d. d. 23. Iuni: ,,In neuerer Zeit wurden im diesseitigen Kantone keine befondern Wahrnelnnungen hinsichtlich der Werbungen., sei es in römische, neapolitanische oder franzöfifche und englifche Dienste gemacht. Es scheinen die »on den dießseitigen Gerichten wiederholt ausgesprochenen Strafen die Lust hiezu etwas abgekühlt zu haben.

,,Das Polizeikorps hat angemessene Weisung, die größte Aufmerksamkeit auf die Werbungen zu richten; was auch in der Xhat im ganzen Kantone geschieht.

,,Aus dem beiliegenden, den Kontrollen der Staatsanwaltschaft enthobenen Verzeichnisse wollen Sie die seit dem 1. März d. I. wegen Uebertretung des Werbvcrt-otes erfolgten gerichtlichen Urtheile entnehmen. Wir glauben hierbei nicht auf eine gar lange Zeit zurükgehen zu sollen, da die betreffenden Urtheile, so viel uno be* ïannt ist, sonst regelmäßig durch die diejjseitige Iustiz» direktion zur Kenntnfß Ihres Departements oder des Generalanwaltes gebracht werden."

Unterm 25. Inni gab Zürich Kenntniß, daß ein dort aufgegriffener Stephan Schädle aus Gaißlingcn, KönigTeichs Württemberg, vorgebe, ai-n 13. gl. Mts. in Suzern von einem dortigen Bürger, seiner Profession ein Drechsler, nebst noch drei andern (einem Schwyzcr, einem Suzerner und einem Schwaben) in romische Dienste

335 angeworben worden zu fein, daß er dann aber auf dem ..transporte nach Bregenz in Lachen mit Zurüklassung seines Wanderbuchs in den Händen des Werbers desertirt sei.

Unser Iustiz- und Polizeidepartement gab den luzernischet. Behörden von dieser SDîittheilung sofort Kenntniß, um die geeignete weitere Nachforschung anzustellen.

9. Z u g antwortete unterm 23. Inni : ,,Im Iahre 1850 wurde in Zug ein gewisser Siegrist wegen verbotener Werbung vom Polizeigerichte zu gr. 50 Buße, einigen Tagen Arrest, zwei Iahren Kantonsver.t>rtfung, Tragung ' des Untersuchungshaftes und der Kosten ver* urtheilt.

"Den 27. November erhielt Blafius Scheid egg er au.}.derselben Urfache ein ganz gleiches Urtheil. Endlich ließ die unterzeichnete Stelle diefen Frühling einen ge<= wissen S t r i c k l e r wegen verbotener Werbbegünstigung mehrere Tage in Arrest fezen. Dagegen haben wir gegen eine Einladung, welche von Hrn. Funk, Snlzberger und Baumgartner per Zirkular an die hiesige .Diilitarkommiffion für die englische Legion ergange« fein soll, natürlich keine weitern Maßregeln ergreifen können."

.10. Appenzell A. Rh., d. d. 24. Iuni, beschränkt fich darauf, ein Verzeichniß aller seit 1849 im dortigen Kanton erlassenen Strafurtheile gegen Wer' bungen mitzutheilen. Von den 20 Straffällen fallen vier auf das laufende Iahr. Aus dem Verzeichnisse ergibt fich, daß die Behörden dieses Kantons auch den ,,Versuch" fo wie die ,,beabsichtigte Übertretung des Werbverbotes", ferner den ,,Versuch in fremde Kriegsdienste zu treten ", die ,, Mitwissenfchaft an der Ueber-

336 tretung des Werböerbotes", ,,die ertheilte Anleitung zur Anwerbung an einen Andern" u. f. w. bestrafen Die angewendete Strafe bestand in mehreren Fällen in zehn Stoîstreichcn nebst Gefängnijj, in Arrest und in Buße.

11. T e s s i n, d. d. 23. Juni: ,,In unserm Kanton ist bisher von keinem Werbagenten etwas wahrgenommen worden.

»In Folge -on ·Ö-.'kanntmachungen in Zeitungen ging das Gerücht, daß einige Offiziere um Aufnahme in die Ochscnbein'fche, andere in die helvetifch-brittifche Legion fich beworben hätten. Für bestimmt konnte man jedoch bisher nur erfahren, daß in erstem ein Hauptmann O l già t i als Feldweibel und der eidg. Stabshauptmami P c i g n a m e n t a als Hauptmann im Schüzenforps ange; nommen worden find. Man sagt auch, daß zwei Lieu.tenants, L e o n i und M a r t i g n o n i , fich direkte nach Schlettstadt begeben haben, um in die hclvetisch4rittifche Legion ju treten.

,,Wir glauben, daß bisher ein Eintreten der -öehörden wegen Verlezung eidg. Geseze nicht nothroendig ge* wesen fei."

12. T h u r g a n , d. A 24. Inni: ,,Das herwärtige Gesez vom 22. Inni 1833 verbietet die Werbung für fremde Kriegsdienste bei einer Buße von fl. 100 bis st 500 a. W. und zwar, nicht bloß für eigentliche Werber, sondern auch für Gehülfen, die fich indirekt mit diesem ©efchäfte befassen; und es ist dieses Gesez bisher auch strenge gchandhabt worden.

,,Da fich hart an der Kantoi.sgränje, nämlich zu Konstanz und unfern von Stein a/R anf großherzoglichbadifchern Gebiete Werbbüreaur befinden, so ist es natiirlich, daß dieses -pandtverk hierorts nicht betrieben wird.

337 fonbern daß die Dienstlustigen dorthin geloft werden, um Handgeld zu nehmen, und es ist uns in neuerer Zeit nur ein Fall bekannt, der eingeklagt und im Sinne des besagten Gefezes abgewandelt wurde."

013.

Appenzell I. Rh., d. d. 25. Juni: ,,Auf

Ihre Anfrage mit Erlaß vom 18. die§, betreffend die hierorts getroffenen Maßnahmen gegen das eidg. Werbverbot diene hiermit als Rükantwort, daß uns keine derartigen Vergehen weiters bekannt geworden, mit Ausnahme eines einzigen galles dieser A r t , welcher von der zuständigen Behörde unterm 15. Februar l. I.

zu gr. 100 Buße verfällt wurde."

14. N e u e n b u r g , d. d. 26. Iuni: ,,Bis jezt kam es nicht zu unserer Kenntniß, daß Werbversuche für den fremden Dienst in der neueren Zeit im hiesigen Kanton gemacht wurden. Dejjhalb erachteten wir es auch nicht für nöthig, irgend welche außerordentliche Maßnahmen zur Handhabung der dießfälligcn eidg. Geseze zu treffen.

Die Polizeibehörden wenden die nämliche Wachsamkeit an wie früher. Wenn Wiperhandlungcn entdeft werden sollten, so werden dieselben den Gerichten überwiesen und wir werden nicht ermangeln. Ihnen davon Kenntniß su geben."

15. L u z e r n , d. d. 27. Inni: ,,Schon am 21.

August 1849 erließen wir Kreisschreiben an särnmtliche Statthalterämter, worin leztere cnfgcfordert wurden, auf Werbungen für ansländifche Dienste ein wachsames Auge zu haben und die gehlbaren dem Strafrichter zu übern., eifen.

,,Diesem ersten Kreisfchreiben folgte den 20. August 1850 ein zweites an die nämlichen Behörden und von gleichem Inhalte.

338 ,,Ihrem seitherigen Verlangen entsprechend, haben wir auch nicht ermangelt, die uns zugekommenen Sen» tenzen Ihrem Departement rnitzutheilen, obwohl es deren nur wenige waren. In neuerer Zeit find folgende Fälle wegen Werbung vorgekommen : den 12. Mai abhin wurde ein solcher vor hierseitigem Obergericht entsi..jieden; von den zwei Angeschuldigten wurde der eine, Heinrich R ä b e r , zur blauen Egg in Luzern, von Strafe freigesprochen, der andere aber, Heinrich Steiger von Hottingen, Kantons Zürich, zu zehn Tagen Gefängniß und gr. 50 Geldbuße verurtheilt.

,, Außer diesem bereits abgeurtheilten Fall waltet über Hrn. Fürsprech B o s f a r d »on Sursee »or dortigem Statthalteramte die Voruntersuchung.

,,Sodann auf Ihre neuerliche Zuschrift vom 21. dieß kommend, beehren wir uns, Ihnen anzuzeigen, daß wir fämmtliche, theils von Ihnen, theils von der Polizeidirektion Basel anherbeforderten Akten in Werbangelegenheiten dem Statthalteramte Suzern übermittelt, behufs Einleitung der Voruntersuchung, und auch die anhertranspottirten angeworbenen Rekruten dorthin befördert haben.

,,Wir werden übrigens, Ihrem Wunsche entsprechend, nicht ermangeln. Ihnen s. Z. das Resultat sowohl dieser als obiger Untersuchung mitzutheilen."

16 G r a u b ü n d e n , d. d. 27. Inni: ,,Mit Erlassung des fraglichen Verbotes im Iahr 18Î9 sind im hiefigen Kantone von der in Sachen kompetenten Getichtsstclle bereits 15 Fälle behandelt und bestraft, dagegen sechs der Werbung angeschuldigte Individuen frei* gesprochen .uordcn. Im Laufe dieser Woche wurden wieder zwei Werber in Untersuchung gezogen, dabei

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neun Rekruten verhaftet, leztere sodann mit Zwang....Pässen in ihre Heimath inftradirt. Hieraus entnehmen Sie, Tit., daß die hiesigen Behörden es sich stets an-1 gelegen fein ließen, dem bestehenden Geseze über das Werbverbot Geltung zu v.erfchassen.. Die unterfer» tigte Stelle ließ fortwährend auf Werber achten, die.» selben beim Betreten verhaften und der kompetenten Ge# richtsstelle zur Untersuchung und Bestrafung einliefern, während die Rekruten jedesmal., mit Laufpässen versehen, iheimgewiesen wurden.

,,Wenn auch das betreffende Gesez dem Zweke nicht entsprechen mag, und es den Polizeibehörden nie gelin-gen wird, die fo sehr verderbliche geheime Werbung gänzlich zu unferdruken, fo wird gleichwol, fo lange dasfelbe besteht, hierorts zu dessen Handhabung das Möglichste gethan und es sind noch in jüngster Zeit vom hiesigen Großen Rathç dicßfalls entsprechende Weisungen an die betreffenden Behörden erlassen worden.

"..pinsichtlich franz&fifcher und englifcherWerbung ist uns bisher noch einzig der oben erwähnte, dermalen obfchwebende Fall zur Kenntniß gelangt, indem die er* wähnten neun Rekruten, welche alle Kantonsfremde und in Neapel entlassene Soldaten find, für die englische Segion bestimmt waren.

,, Dagegen haben wir die Erfahrung gemacht, daß seit einiger Zeit junge Leute, die jedoch nicht militarpflichtig sind, hier Pässe nach Frankreich erheben, wobei wir zwar mit Beziehung auf diefelben durchaus keine Werbung wahrnehmen konnten, dem ungeachtet aber glauben müssen, daß viele derfelben in franzöfifche oder ·englifche Dienste treten werden, was bei Einzelnen sogar notorisch bekannt war. Gleichwel glaubten wir in solchen ,§ällen, wo von einer Werbung keine Rede ist, den

340

Betreffenden den Reiseausweis nicht vorenthalten zu dürfen, weil dadurch ihre personliche Freiheit mehr beschränkt worden wäre, als das Gesez und frühere Weifungen Ihres Tit. Departements verlangen."

17. N i d w a i d e n , d. d. 29. Iuni: ,,Wir beehrrn uns auf das Zirkular vom 18. dieß Hochfie einzuberichten, daß in unserm Kantone durchaus keinerlei Werbungen betrieben werden, und daß unfere Polizei*» angestellten streng beauftragt find, die eidg. Geseze gegen Werbungen zu handhaben; daher find bei uns keine Strassälle vorgekommen."

18. O b w a l d e n , d.d. 30. Iuni: ,,In auftragsgemäßer Erwiderung geben wir uns die Ehre, Ihr hohes Departement hiermit in Kenntniß zu sezen, daß zur Zeit

der Mittheilung des eidg. Gesezes dessen Vollzug hierorts beschlossen wurde. Seit dieser Zeit find die Behörden, da in unferm Kantone keine Werbbüreaux bestunden, nicht in gall gekommen, wegen Werbung Strafen zu »erhängen -oder Straffällige an Gerichte zu überweifen. Wenn hin und wieder ein hiefiger Angehöriger fich in Militärdienste hat anwerben lassen, so verfügte
34î 19. S c h a f f h a u s e n , d. d. 2.Iuli: ,,Wir haben die Ehre zu erwidern, daß der dießfallfige Bundesbeschluß, vom 20. Iuni 1849 durch unfer -Amtsblatt bekannt gemacht, ein solcher Fall schon bestraft worden und ein solcher gegenwärtig fich in Untersuchung befindet, daß die Werbung im Allgemeinen nicht stark, unsers Wis# sens nur nach Neapel, und so verborgen als möglich betrieben wird, da den Werbern der Aufenthalt im Kanton verboten ist, aber nicht ganz verhindert werden kann, da der Kanton nicht groß und die Angeworbenen oder fich anwerben zu lassen Lusttragenden in höchstens 2--3 Stunden eines der I ( / 2 --2 Stunden von der Oränze entfernten Werbbüreaur erreicht haben."

20. B e r n , d. d. 4. Iuli. Ausführlich über den -Gegenstand schreibt uns die Regierung von Bern.

Wir theilen den Inhalt ihres Schreibens, so wie unsere darauf erlassene Antwort ihrem Hauptinhalte nach mit, da diefe beiden Aktenstiiïe über die obwal* tende Angelegenheit fich am einläßlichsten verbreiten. Das Schreiben von Bern fährt nach Erwähnung des Kreisschreiben.? unsers Iustiz* und Polizeidepartements vom 18. Inni folgendermaßen fort: ,,Unsere Iusti.v und Polizeidirektion hat uns von diefem Begehren Kenntniß gegeben und uns gleichzeitig die Untersuchungsakten in Wfrbangelegenheiten vorgelegt, welche die Anklagekam* mer nnscrs Obergerichts unter Bezugnahme auf Art. 74 ...les Bumesftrafrechte..! übermittelt hat, damit wir im Stande feien, die gornmsbezeichnung durch den h. Bundesrath vor fich gehen zu lassen. Indem wir Ihnen daher diefe Akten im Anschlüsse mit dem Ersuchen übersenden, von der Ihnen durch die angeführte Geffzesbestimmung eingeräumten Befugniß Gebrauch zu machen, erlauben wir uns. Ihnen, Tit., bei diefem Aillasse auch

342 die von Ihrem Iustiz- und Polizeideparternente ge# wünschten Mittheilungen zukommen zu lassen.

,,Bekanntlich befinden fich schweizerische SEruppen in neapolitanischem und romischem Dienste; gegen Ende vorigen Jahres wurde eine schweizerische Legion in französischem Dienste errichtet, und seither ist die Errich--.

iung einer solchen auch von England beschlossen worden.

Was zunächst die Werbungen für den kapitnlirten Kriegsdienst in Neapel anbelangt, so wurden dieselben durch .regierungsräthlichen Beschluß vom 5. Inni 1848, welchen der Große Rath unterm 1. Iuni 1849 bestätigte, eingestellt, und fielen nachher unter das allgemeine Werbverbot, welches unterm 20. Inni 1849 von den Bundesbehörden erlassen und später durch Art. 65 des Bundesitrafrechtes noch verschärft wurde. Die Volllähligkeit der Regimenter in Neapel lieferte jedoch den Beweis,, daß ungeachtet der strengen Handhabung der getroffenen Maßregeln viele Individuen Mittel und Wege gefunden, in neapolitanische Dienste zu treten, wobei indeß zu bemerken ist, daß mehr als die Hälfte derfelben nicht Berner, sondern Angehörige anderer Kantone oder F r e m d e waren. Im Laufe der Zeit wurden mehrere Untersuchungen angehoben und brnrtheilt, welche neapolitonische und auch römische Werbungen zum Gegenstände hatten ; allein einerseits fchienen die eigentlichen Werbungen keinen bedeutenden Umfang genommen zu haben und andererseits wurde die Sache so heimlich betrieben, daß es schwierig war, den Widerhandlungen auf die Spur zu kommen.

,,Als die Errichtung einer Schweizerlegion in Frankreich die Wahrscheinlichkeit voraussehen ließ, daß im Kanton und in der Schweiz überhaupt, oder an ihren Gränzen, Versuche zu Werbungen für ausländischen

343 Kriegsdienst würden gemacht werden, erließen wir unterm 9. Februar d. I. an fämmtliche Regierungsstatthalter des Kantons ein Kreisschreiben, von welchem wir Ihnen unterm nämlichen Datum abschriftlich Kenntniß gaben und worin wir die genannten Beamten zur stren* gen Handhabung der Geseze ermahnten, die verfchie* denen über diesen Gegenstand bestehenden Gefezesvorschriften in Erinnerung riefen und die Weifung ertheil* ten, der obern Behörde von allen Vorfällen und Wahr* nehmungen Mittheilung zu machen. Die hierauf eingelangten Rapporte stellten heraus, daß der neapolitanifche und römische Militärdienst noch immer gesucht wurde, daß das korrektionelle Gericht von Pruntrut einen gewissen Eugene O r i e t von Pleigne wegen Werbver* suches mit Gefängniß und Geldbuße bestraft und daß auch in Delsberg eine Verurtheilung wegen Widerhandlung gegen das Werbverbot stattgefunden, daß ähnliche Strafurtheile in den Amtsbezirken Biel und Courtclary ausgesprochen worden, daß andere Untersuchungen da« gegen wegen Mangels an Beweis mit Freisprechung der Angeklagten geendigt haben, und endlich, daß auch die zu errichtende Schweizerlegion in franzofischen Diensten unter dem Kommando des Herrn Och se n b ein, gewesenen Verstand des eidgen. Militärdepartements, ihre Zuzüger finde. Zum größten Theile waren es arbeitslose Leute, welche des Brodverdicnstes wegen den fremden Militärdienst suchten und deren Entfernung die Bevö.kenjng nicht ungerne sah.

,,Ungefähr zu Anfang des Mai verbreitete sich die Nachricht im Publikum, daß auch eine englische Schweizerlegten unter günstigen Besoldungsverhältnissen errichtet ....erde, und von diesem Zeitpunkte an°horte man von dem andern fremden Dienste wenig mehr sprechen.

344 ,,Die beigeschlossenen Untersuchungsakten betreffen nun gerade Werbungen für den englischen Dienst, und wie Sie aus denselben entnehmen werden, scheinen die dabei betheiligten, namentlich Herr Lieutenant G r ü § i , bei einem gerichtlichen Einschreiten gegen fie eine erlern.» toriale Stellung einnehmen und fich -- mit welchem Rechte bleibt anheimgejMt -- auf die englifche Gesandtschaft berufen zu wollen. Da hieraus Verwikelungen entstehen könnten, in Bezug auf welche durch das Or* gan der Bundesbehorden Antwort gegeben werden müßte, so dürfte es um so mehr am Plaie sein, daß die Bun# desbehörden selbst diese Angelegenheit an die Hand neh.» men, als ohne Zweifel die Bewegung fich auch auf die übrigen Kantone ausdehnt und bei den »erschiedenarti-gen Strafgerichtsverfahren in den einzelnen Kantonen die Untersuchungen, troz der Gleichheit der Sache, ganj verschiedene Resultate haben dürften, was im Interesse der Insti;., und der Sache selbst zu bedauern wäre.

Allein auch abgesehen hievon, scheint es "uns höchst wünschenswerth und wird, wenn wir uns nicht täuschen, von der öffentlichen Meinung erwartet, daß die h. -Bundesbehörde mit Rükficht auf die bedeutende Tragweite, welche die Angelegenheit vom allgemein politischen Standpunkte ans hat, ihre Anschauungsweise in Betreff der« selben klar und unumwunden anêfpreche. Was uns betrifft, so haben »ir die Grnndsäze, von welchen wir ausgehen, in dem eben erwähnten Kreisschreikn deutlich kund gegeben. Einerseits nämlich find wir der Ansicht, daß das bestehende Werbverbot zu handhaben und jede förmliche Werbung oder Anlofung zum fremden Kriegsdienste gerichtlich zu verfolgen fei. Andererseits aber anerkennen wir auch das Recht unserer Angehörigen, ihren Aufenthalt nach freier Bestimmung zu wählen und ihr

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Vaterland, fei es zum Zweke der Auswanderung, oder um in fremde Kriegsdienste zu treten, zu verlassen.

Unfers Erachtens dürfen daher, die Maßregeln für Aufrechthaltung der Werbverbote nicht so weit ausgedehnt werden, daß diefes Recht der Bürger beeinträchtigt wird, und im einzelnen galle wird es für den Richter oft schwierig zu entscheiden, ob eine eigentliche Werbung vorliege, oder ob vielleicht nur einem solchen, der aus freier Wahl in fremden Kriegsdienst zu treten wünfcht, die Möglichkeit zur Ausführung feines Vorhabens ver* schafft worden ist.

,,Es wäre uns nun sehr daran gelegen, zu »en.eh» men, ob die h. Bundesbehorde diese Anschauungsweise theilt oder nicht, in lezterm Falle, ob ein anderes Verfahren, als das bisher von uns beobachtete, und bejahenden Falls, w e l c h e s einzuschlagen sei, wephalb wir uns zum Schlüsse nur noch erlauben, das gestellte Gesuch zu wiederholen. Sie mochten sich gefälligst im Allgemeinen über die in Frage stehende Angelegenheit anssprechen, insbesondere dann bezüglich der Ihnen über-« sandten Untersuchungsakten das Angemessene verfügen."

Unfer Antwortschreiben an die Regierung von Bern »om 6. Juli lautete dahin : · 1) ,,Was die Frage über die Werbangclegenheiten im All* gemeinen und dee von den Kantonen dießfalll zu befolgende Verfahren anbetrifft, so geben die hierüber vorhandenen eidgcn. Verfassnngs- und Gefezesbestimmungen klare Anleitung. Art. 11 der Bundcsver!fassnng unterfagt den Abschluß von Militarfapitulationen ; der Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Iuni Ì849 verbietet für "einstweilen alle Anmerkungen für auswärtigen Militärdienst ; Art. 98

346 des eidgen. Militärjtrafgesezbuches verbietet das Anwerben von Seuten, die auf den eidgen. und kantonalen Mannschaftsverzeichnissen stehen, de finitiv und sezt darauf die entsprechenden Strafen fest, nach Unterscheidungen jedoch der Anwerbungen in K r i e g s - und in g r i e d e n s z e i t e n ; Art. 65 des eidg. Bundesstrafrechtes vom 4. Hornung 1853 endlich dehnt das Verbot und die Sirafandrohung auf Anwerbungen von E i n w o h n e r n der S c h w e i z ü b e r h a u p t aus, so wie auch auf die Angestellten von Werbbüreaux, welche außerhalb der Schweiz errichtet werden, um das Verbot der Werbungen auf schweizerischem Gebiet zu umgehen, und der Art. 77 desselben Gesezes endlich widerruft oder modifizirt die Bestimmungen des Militärstrafgcsez» buches, welche sich auf die F a l f c h w e r b u n g in Friedenszeiten beziehen. Maßgebend in Beziehung auf Verbot und Strafbarkeit der Werbungen in F r i e d e n s z e i t e n find somit dermalen einerseits der -.Beschluß der Bundesversammlung vom 20. Iuni 1849 und andererseits der Art. 65 des eidgen. Strafgcsejbuches vom 4. Hornung 1853. Maßgebend für die Kompetenz und das Verfahren find einerseits Art. 13 und fernere des Gesezes über die Bundesstrafrechtspflege, vom 27. August 1851, wellhes auch den Beamten und Angestellten der Kantonspolizei die Pflicht zur Anzeige und Verfolgung von entdckten Vergehen gegen eidgen. ®eseze auferlegt, und der Art. 74 des -.Bundessirafrechtes vom 4. Hornung 1853, welcher die in diesem Gcfeze ...orgesehenen Verbrechen (darunter auch die Werbungen) in der Regel der Untersuchung und Beurteilung durch die Kantonalbehörden unter-

347 wirft und dem Bundesrathe bloß, die Befugniß vorbehält, dieselben nach Umständen an die eidgen..

Affifen zu überweifen.

0 ,,Bei der Klarheit diefer Gefezesbestimmnngen fanden wir uns bis jezt nicht bewogen, durch allgemeine Weisungen oder Kreisfchreiben die Kantons* behörden zu deren gewissenhaften Befolgung anzuweisen, da die Pflicht hiezu die Geseze selbst ihnen auferlegen. Vielmehr beschränkten wir uns darauf, in speziellen Fällen durch unser Justiz- und Polizei-1 département jeweilcn die nothigen Erkundigungen von den Kantonspolizeibehörden einzuziehen undeintretenden Falls die erforderlichen Weifungen zur Strafverfolgung zu geben.

,,Auch gegenüber Ihnen finden wir uns deßhallj nicht veranlaßt, alla.'meine Weisungen zu «theilen oder uns in allgemeine Erörterungen über die Wer* bungsange.egenheit einzulassen, fondern beschränken; uns darauf, die Erwartung auszufprechen, daf?.

auch Ihre Kantonsbehörden das ihrige zur pflicht* getreuen Anfrcchtcrhaltung obiger Gefezesoorfchnfteti jederzeit beitragen werden.

2) ,,Die uns eingefandten Untersuchungsakten, deren.: Mittheilung wir Jhnen beßtens verdanken, erhalten Sie zurük, mit der Einladung, dieselben zur weitern geseziichen golgegebung und Beurtheilung an die kompetenten Kantonsbehörden zu überweisen und uns seiner Zeit von dem Urtheile Kenntniß zu geben.

3) ,,Die angedeutete Berufung des Lieutenant © r i i ß f auf feine Exterritorialität als Angestellter der englifchen GefanBtfchaft beruht laut den Akten bloß auf einer mündlichen Aussage des Aktuars des

348 Stadtpolizeiamtes von Bern, bei welcher Stelle er fich als Angestellter der genannten Gesandt« fchaft altsgewiesen habe. 2.on diesem Verhältnisse haben wir keine offizielle Kenntniß erhalten. Wir laden Sie daher ein, die Unterfuchung auch gegen* über G r ü j j i walten zu lassen, da wir nicht dulden könnet., daß unter dem Vorwante oder Bern Schuze der Exterritorialität unsere Landesgeseze straflos verlqt oder umgangen .....erden. Sollte gegen. Erwarten die englische Gesandtschaft selbst darein sich mischen wollen, fo ersuchen wir Sie, uns unverzuglich davon Kenntniß zu gfben.

,,Da aus den Akten fich auch ergibt, ta§ zum · Zroeke der Werbung Legitimationsschviften verfälscht oder geradezu gefälscht worden, so erwarten w i r , daß namentlich auch gegen Dieses gemeine Öcrbrechen von den Kantonsbehörden mit allem Nachtrufe werde eingeschritten werden, zumal die Santone selbst dabei das größte Interesse haben, indem

sie Gefahr laufen, daß Fremde, Siusländcr, welche fich auf solche schireijerischc Lcfiitimationen anwerben lassen, seiner Zeit den betreffenden Kantonen ale .£>eimathlo[e zur Last fallen könnten."

2l. W a a d t berichtet unterm 6. Iuli, daß in dortigem Kantone fich sehr wenig junge Leute i» frem* den Militärdienst begeben unti diejenigen, welche »ielleicht hingehen, fich an der ©ränze anrnerben lassen.

Im Kanton selbst fei kein Bureau offen. Doch entdeke man von Zeit zu Zeit Anwcrbungsaften , und in diesem galle werden die Schuldigen an die Gerichte überwiesen.

Das Schreiben gibt sodann einläßlichen Bericht über das Einschreiten der Behörden in zwei jüngst »orgeîomrnenen Fällen.

319

22. Glarus, d, d. 7. Iuli befchränkt sich gleich wie Appenzell A. Rh. darauf, das Verzeichniß der feit 1851 im dortigen Kantone ergangenen Urtheile mitzutheilen. Nach weitern Berichten an unfer Departement soll übrigens im dortigen Kanton von neuern Werbun* gen nichts bemerkt werden.

Diesen Berichten der Kantone fügen wir bei, daß laut den bei unferm Justiz* und Polizeidcpartement ein* gelangten Mittheilungen seit dem Bestände des eidgen.

Werbserbotes in den verschiedenen Kantonen zusammen.« genommen 170 Fälle von Vergehen gegen das Gesez über die Werbungen an die Gerichte gewiesen wurden.

Dabei waren 217 Angeklagte betheiligt, von welchen 189 verurtheilt und 28 freigesprochen wurden. Von diesen Urtheilen fallen 29 auf die fünf ersten Monate des laufenden Iahres, bei welchen 36 Personen betheiligt waren, wovon 31 verurtheilt und 5 freigesprechen wurden. ..Die in den verschiedenen Kantonen zur Anwendung gekommenen Strafarten bestehen in Geldbui.en, Arrest, ©efängniß, Kantonsverweisung und Stokstreichen. Bald wurden mehrere dieser Strafarten zugleich," bald nur eine derfeH>en ausgesprochen. In der neuern Zeit beginnt jedoch etwas mehr Gleichförmigkeit einzutreten. Ueber diese Urtheile legen wir eine von unferm Iusti> und Polizeidepartemente entworfene Zu* fammenstellung bei.

W.r berühren auch die Rükwirkung, welche die zwei neuen gremdendienste auf unfern Militäretat, befonders auf den Etat des eidgen. Stabes äußerten.

Im Monat Januar wurde bei Anlaß der reglementarifchen Entlassungen aus dem eidgen. Stabe auch den Herren Obersten O c h s e n b e i n und M e y e r , welch1 beide in der neuen französischen Fremdenlegion Anstellung ge* -.B..u.3.;3bia«. Jahrg. Vil. »b. II.

28

350

nommen hatten, die Entlassung ertheilt. Mit Rüfficht auf Art. 35 des Gesezes über die eidgen. Militärorganisation verweigerten wir den Austritt nicht. Später,

als die Bildung der brittischen Schweizerlegion beschlossen

war, langten gleiche Austrittserklärungen ein von den ·$emn Artillerieoberstlieutenant F u n k , Artilleriemajor von Arr une Stabshauptmann B a u m g a r t n e r .

Aus Grund des gleichen Artikels 35 des Militärorganifationsgesczes verweigerten wir hier den Austritt, da die Erklärungen nicht, wie es vorgeschrieben ist, im Monat Ianuar eingelangt waren. Endlich gaben uns die Herren Otto R ein er t »on* Solothurn, Théodore de V a l l i ère, Oberlieutenant von Sausanne, undIohann Isenschmidt aus dem Kanton Bern ihre Entlassungen von ihren Stellen als ArtiUerie-Instruktoren ein, weil fie ebenfalls in die englische Legion überzutreten gesontien waren. Da ihre Anstellung als I n s t r u k t o r e n nur eine unbestimmte war, dieselbe auch nicht in den 33e* reich der gesejUchen Militärpflicht fällt und deshalb dazu niemand gezwungen werden kann, und endlich ihre Entlassung für die angeordneten dicßjährigen Schulen keine Störung herbeiführte, so ertheilten wir ihnen die »er* langte Entlassung. Weiter gehen unsere Wahrnehmun* gen und Verhandlungen in Beziehung auf den eidgcn.

Stab und das eidgen. Militärdienstpersonal nicht. Ueber den Austritt von Offiziers und Militärs, die zu den Kantonskontingenten gehören, erhielten wir »on den Kantonalmilitärbehörden bis jezt keine Klage, so daß wir auf keine ..öeforgniß erregenden Erscheinungen zu schließen bemüßigt find. Wir haben übrigens unser Militärdepartetnent beauftragt, in dieser Beziehung an der nöthigen ·Beauffichtigung es nicht fehlen zu lassen und eintretenden galls geeignet« Mapnahmen zu beantragen, um

351 eine Desorganisation ober Schwächung der eiögen. Armee zu verhindern.

Endlich berühren wir noch eine andere Wahrnehmnng, auf die bereits in unserm Antwortschreiben an die Regierung von Bern vom 6. dieß hingedeutet roird.

Aus den von dieser Regierung uns übermittelten Unterfuchungsakten entnahmen wir nämlich , daß bezüglich der Segitimationsfchriften für die Angeworbenen der englifchen Legion ein arger Unfug getrieben wird. Als Legitimationsschriften werden neben Heimathfcheinen meistens bloße Taufscheine zugelassen, gewöhnlich ohne irgend welche Légalisation einer inländischen Behörde. Nun scheinen aber öfters falsche Tauffcheine, d. h solche von d r i t t e n Personen unterschoben zu werden, befonders wenn es fich darum handelt, ein zu hohes Alter der Angeworbenen zu verheimlichen. In einzelnen gällen wurden sogar unbeglaubigte Abschriften von Taufscheinen einheimischer Personen angefertigt, um damit Slngeworbene fremder Staaten zu legitirniren. Alle Aftenstüke diefer Art erhalten von der französischen Gesanctfchaft das Visa zum Eintritt in Frankreich bei Hüningen, und zwar falsche wie ächte, wahre wie unterfchobene, ohne daß die Gesandtschaft eine Beglaubigung einer kantonalen oder eidgenössischen Behörde fordert. Es leuchtet ein, daß ein folcher Unfug bei der einstigen Rükkehr der Angeworbenen für die Kantone zu schlimmen golgen führen kann. Wir haben deßhalb nicht ermangelt, in den Fällen, die uns bekannt geworden find, die Kantone zum strafrechtlichen Einschreiten einzuladen, andererseits aber auch bei der franzöfifchen Gesandtschaft gegen das von ihr eingeschlagene Verfahren zu reklamiren und ihr, so wie der englischen Gejandtschaft, die bestimmte Erklärung zugehen zu lassen, daß wir bei der einstigen

352

Rükfehr der Anaerooröenen, Schriften der angedeuteten Art nicht als genügenden Ausweis tür die schweizerische Heimathhörigkeit anfrfcnneu werden.

Hiermit glauben wir, Ihren Auftrag zur Berichterstattung, so weit ex fich auf das .-thatsächliche bezieht, voUftändig und gewissenhaft erfüllt zu haben. Wir erlauben uns zum Schlüsse über He Thatfachen, wie fie vorliegen, und über die Sraae der Kapitulationen und Werbungen im Allgemeinen noch einige ..Bemerkungen beizufügen.

' · Cs läßt fich nicht verkennen, daß in der Handhabung der eidgen. ©efezc gegen die Werbungen noch mehrfache Uebclstände stattfinden. Von der unöerkennbaren Lauheit einifter Kantone in der Vollziehung dieser Geseze wollen wir nicht sprechen. Seitdem Kapitulationen und Reisläuferei in der Schweij bekannt find, waren die Kantone in feiner Frage weniger einig als in dieser, und es hieße die Ent.tiklungsgesqe eines Volkes »erkennen, wenn man annehmen wollte, daß mit der neuen Bundesverfassung und mit der Einführung einer einheitlichen ©eseigebung gegen jene alte Unsitte plöjlich auch die Anschauungsweise aller Volkerschaften der Schweiz die gleiche geworden wäre. Was jedoch maßgebend und beruhigend zugleich ist, find die Thatsachen, daß schon bei der Regeneration von 1831 der größere Theil der Kantone das Verbot der Kapitulationen zu einem konfiitutionellen Principe erhob, daß bei der eidgen. Refiene« ration »on 1848 dasselbe Verbot zu einem allgemeinen eidgen. Verfassungsgrundsaje erhoben ward und daß, ' .nach den oben mitgethcilten Berichten der Kantone zu schließen, die große Mehrzahl dieser lejtern eifrig die Hand dazu bietet, dieses Prinzip auch in seinen Kon·iequenzen allmahlig in's Leben zu führen.

353 3ln dem derzeit herrschenden Verfahren zur Hand* habuno, des Werbverbotes heben wir befonders folgende Mängel hervor : 1) Ungleichheit in der Anwendung des Strafgesezes.

Viele Kantone scheinen die Bestimmung des Art. 74 des Bundesstrafrechts zu übersehen, wornach gegen alle in dem eidgen. Strafgesezbnche behandelten Vergehen nur die Strafbestimmungen dieses @esi.zbuches anzuwenden sind, und somit auf allfällig vorhandene kantonale Strafgeseze keine Rüksicht zu nehmen ist.

Ein geeignetes Ausmerksammachen der Kantone durch Kreisfchreiben oder im Bundesblatte dürfte jedoch hinreichen, diefem Uebelstande abzuhelfen.

2) Ungleichheit in dem Verfahren bei der Verfolgung der Werbvergehen. Einzelne Kantone lassen, bevor fie die Vergehen an die Gerichte übenveisen, nach Art. 74 de0 Bundesstrafrechts die Kompetenzbeftimmung durch den Bundesrath vorausgehen; aus den meisten Kantonen dagegen erhalten die -Öundesbehörden feine Anzeige von dem Vergehen und keine Mittheilung von den Akten. .Die ausgefäUten Urtheile werden von Den einen Kantonen mitgetheilt, von andern dagegen nicht, oder nur auf erhaltene spezielle Einladungen hin, so daß von dem der eidgen. Staatsanwaltschaft zustehenden Rekursrechte gewöhnlich kein Gebrauch gemacht werden kann.

Dieser Uebelstand hängt zusammen mit dem Verhältnisse zwischen der eidgenössischen und der fantonalen Gefczgebung und Iuftizpflege überhaupt, das in vielen Beziehungen entweder zu unbestimmt oder in der Praxis noch zu rnenia ausgebildet ist. Die Zeit, so wie sachgemäße Weisungen und Belehrung

354 . gen in eintretenden erheblichen Fällen werden f)ier das Meiste zur Heilung beitragen.

3) Die am meisten Schuldigen werden nicht erreicht.

Es find dieß diejenigen, welche fich an die Spize der Werbung stellen, oder fich als Chefs der anzuwerbenden Korps proklamiren.

Sofern fie wirklich

als Angestellte von Wcrfabüreaur außerhalb der Schweiz betrachtet oder überwiesen werden konnten, kann gegen fie zwar das Kontumazialcerfahren nach Art. 130 u. ss. der Bundcsitrafrechtspflege cingeleitet werden; allein jenen Beweis zu erbringen, ist in den meisten Fällen schwer, und das Unheil selbst könnte jedenfalls erst nach der Rükkehr der ·-Betreffenden in's Vaterland vollzogen werden. Nur eine Vcrvollfiandigung der Strafgesezgcbung oder die Wiederaufnahme des in srühern Iahrhunderten öfters geübten Rechtes, die Chefs der Reisläufcrei bei ihrer Rükkehr zur Verantwortung und Strafe zu ziehen, kann hier wirksam helfen.

Den häufigsten Vorwnrf aber, den man der besteSenden ©esezgebnng gegen die Werbungen machen hört, besteht dann, daß fie die Reisläufcrei nicht verhindert, womit gewohnlich der Schluß verknüpft wird, da§, weil das ©elez nicht ..u handhaben sei, dasselbe einfach ciusgehoben werden sollte. Wir können nicht umhin, auch über diese Fraçie einige --Bemerkungen beizufügen. Die bestehende ddgen. ©csczgcbung bezwekt nicht, das D i e n f t n e h m e n .Der einzelnen Bürger in fiemDcn -Staaten oïcr .ifti.i.ärfotps ju scvhindcrn. Der Staat hätte zwar unzweifelhaft die Befugniß, diese Freiheit des Einzelnen zu be*

schränken, sobald durch deren Ausübung eine Sandesfalam.tät, wie z. 33. Desorganisation der cigenen Armee oder Kampf von Schweizern gegen Schweizer in fremden

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Diensten jn besorgen wäre. Einzelne Kantonsgefe-ie aus alterer und neuerer Zeit gingen auch so weit, daß sie den eingeteilten Militärs den Eintritt in fremden Dienst, ·entweder gar nicht, oder nur auf erhaltenen Urlaub der Behörden gestatteten. Zu einem solchen Einschreiten durch den Bund find aber zur Zeit wenigstens noch keine hin.» reichenden Gründe vorhanden.

Der Zwek des eidgen. Werb- nnd Kapitulations<= verbots geht vielmehr vorzugsweise dahin: Kapitulatio.--.

nen und fremden Kriegsdienst nicht länger als Staats.» institut zu dulden und unter Staatsfchuz zu stellen, die gewerbsmäßigen Anlokungen und Anwerbungen, die zu häufig mit immoralischem Treiben, mit Zerrüttung und Auflösung von Familienbanden verbunden sind, von un# serm Gebiete möglichst ferne zu halten, und endlich im galle von Kämpfen auswärtig'er Mächte gegenüber jeder derselben die g l e i c h e , d. h. n e u t r a l e Stellung behaupten zu können. In feinem ersten und lezten Theile nun ist bis jezt der Zwek des Gesezes vollständig erreicht worden, und in Beziehung auf das Treiben der Werbagenten jedenfalls in einem fehr hohen Grade.

Denn wir wagen die Behauptung aufzustellen, daß, wenn diesen Augenblik das Werbverbot nicht bestünde, in allen Gauen der Schweiz die Werbagenten offen ihr Spiel treiben würden und das Land einer Kalamität ausgefezt wäre, wie sie nur in den verrufensten Zeiten der Reislaufrni erlebt wurden.

Das Werbverbot einfach aufheben, wie es von den egnern desselben gewünscht wird, hieße nichts anderes, als die Angelegenheit wieder in den Bereich der Kantonalhoheit znrükweifen, wo sie sich vor dem Bundesverfammlungsbeschlusse von 1849 und den seither erlassenen eidgen. Strafgesezen befand. Der Zustand würde

356 ·wieder einkehren, welcher vor 1849 herrschte. In den«ienigen Kantonen, welche in Militärkapitulationen stehen, wäre jede Werbung, außer derjenigen für Rom und Neapel, auf dasstrengsteuntersagt. In welcher Stellung diese Kantone zu den neuen Werbungen für Frankreich und England stehen würden, ob fie das Verbot zu hand·haben im Stande wären, ob diese beiden Mächte nicht den in frühern Iahrhunderten oft erlebten Vorgang wiederholen würden, nämlich., gleiches Werbungsrecht, wie das andern Staaten eingeräumte, zu verlangen unb sich dabei auf die n e u t r a l e Stellung der Schweiz zu fUizen, -- dieß mag jeder denkende Mann für sich entscheiden. In den nicht kapitulirenden Kantonen wären theils Werbverbote vorhanden, theils nicht. Auch da müßte das bunteste Gewühl und Getriebe fich zeigen* Kantone, welche ihre Werbverbote zu handhaben ent« schlössen wären, würden von Werbern und Wcrbbüreaur in benachbarten Kantonen umgarnt. Welches Bild wir da dem Auslande darbieten, welche Einbuße an unserm eigenen National- und Ehrgefühl wir erleiden würden, liegt auf der Hand. Wir stehen nicht an, den ©az aufzustellen : Bei den engen Beziehungen, welche der fremde Kriegsdienst der Schweizer zu ihrer auswärtigen Politi? und ihrer Stellung iu den auswärtigen Machten »on jeher hatte uno in der neuern Zeit wiederum anzunehmen droht, ist es unmöglich, diese Angelegenheit wieder den Kantonen zu überlassen.

Eine Aufhebung des Werbverbo.es und Regulirung der Werbungsverhältnisse durch die Bundesgewalt würde zu eben fo verwerflichen golgen führen; denn sobald irgend welche Werbungen gesezlid) erlaubt würden, müi« ten die gesezlich abgeschlossenen Werbnngsverträge unter den Schuz des Staates gestellt und Vertragsbrüchige

357 oder Deferteure ausgeliefert werden. Um dielen Schuj aber eintreten zu lassen, müßte der Staat vorher auch von der Gerechtigkeit und der Sicherheit det; Werbbedingungen sich überzeugen, d. h. es würde dieß wieder zu dem Abschlüsse von Kapitulationen führen, bei welchen der Staat die Werbbedingungen zum Voraus genehmigt. Kapitulationen aber find nach der neuen Bundesverfassung und den meisten Kantonsverfassungen nicht mehr möglich und die volle geschichtliche

und staatsrechtliche Begründetheit dieses Prinzips der regenerirtsn Schweiz nachzuweifen, erachten wir für

überflüssig.

Schließlich machen wir noch aufmerksam, daß ein Widerruf des Werbverbotes jezt um so weniger gerechtfertigt wäre, als die Fristen der bestehenden Militärkapitulationen entweder bereits ausgelaufen find oder ihrem Ende entgegen gehen, wie folgende Ueberficht ausweist : I. Neapolitanische K a p i t u l a t i o n »on L u z e r n für das erste Bataillon des ersten Regiments, abgeschlossen den 3.- Inli 1824 auf 30 Iahre.

A u s l a u f t e r m i n 3. Iuli 1854.

Neapolitanifche Kapitulation von U r i , Unt e r r o a l d e n und A p p e n z e l l I. Rh. für das zweite Bataillon des ersten Regiments, abgeschlossen den 15. Inni 1829 auf 30 Iahre.

A u s l a u f t e r m i n 15. Inni 1859.

II. N e a p o l i t a n i f c h e K a p i t u l a t i o n von F r e i b u r g und S o l o t h u r n für das zweite Regiment,' abgeschlossen den 7. Oktober 1825 auf 30 Iahre.

A u s l a u f t e r m i n 7. Oktober 1855.

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III. Neapolitanische Kapitulation von S c h w y j für drei Kompagnien des dritten Regiments,

d. d. 8. März 1827. Auslauftermin s. März 1857.

Neapolitanische K a p i t u l a t i o n von Graue b ü n d e n für drei Kompagnien des dritten Regiments, d. d. 7. Dezember 1828. A u s l a u f t e r m i n 7. Dezember 1858.

N e a p o l i t a n i s c h e K a p i t u l a t i o n von Wallis, für ein Bataillon des dritten Regiments, vom 11. August 1826. A u s l a u f t e r m i n den

ii. August 1856.

IV. N e a p o l i t a n i f c h e K a p i t u l a t i o n von B e r n für das vierte Regiment, d. d. 6. September 1828. A u s l a u f t e r m i n 6. September 1858.

V. M i l i t ä r k a p i t u l a t i o n zwischen L u z e r n und dem R ö m i s c h e n S t u h l e für eine Kompagnie Hellebardierer der Leibwache, d. d. 6. September 1824, auf u n b e s t i m m t e Zeit abgefchlossen.

Iezt noch das Werbverbot rükgängig machen, hieße nichts anderes, als den Weg zum Wiederabschluß von neuen Militärkapitulationen vorbereiten.

Nach diesen ...Bemerkungen, welche wir den thatsächlichen Erscheinungen beigefügt haben, schließen wir unfern Bericht. Zur Stellung »on Anträgen finden wir uns, auf alles Gesagte gefiüzt, nicht veranlaßt. Indem wir auch fernerhin nicht ermangeln werden, unsere Pflicht in der Handhabung der Geseze gegen die Wer* bungen zu erfüllen, und die Ueberzeugung aussprechen,

359 daß uns darin auch die Kantone je länger je mehr un* terstüzen werden, benuzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 13. Iuli 1855.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der " . B u n d e s p r ä f i d e u t :

Dr. Dürrer Der Kanzler der Eidgenossenfchaft : Schieß.

N o t e . Die bei Abfassung der vorstehenden Botschaft noch aus« gestandenen Berichte der Kantone Schwtyz, Freiburg und Walli* über die Werbangelegenheit sind später erstattet worden.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Handhabung des eidgenössischen Werbverbotes für ausländischen Militärdienst. (Vom 13. Juli l855 )

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1855

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36

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04.08.1855

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317-359

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