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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Vom 20. Dezember 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Schweiz wurde am 24. Juli 1962 durch den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen und am 29. Dezember 1962 durch die Generalversammlung dieser Organisation eingeladen, dem Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956 beizutreten. Wir beehren uns deshalb, Ihnen nachstehend darzulegen, welche Erwägungen uns dazu geführt haben, Ihnen die Zustimmung zu diesem Beitritt zu empfehlen.

I. Die Schweiz und das Sklavereiabkommeu von 1926 Am 4. Oktober 1930 ist die Schweiz dem am 25. September 1926 von der Siebenten Versammlung des Völkerbundes in Genf angenommenen Sklavereiabkommen beigetreten. Dieses Abkommen besass für die Schweiz keine praktische Bedeutung, nachdem sein Zweck seit langem, in unserem Land verwirklicht ist. Dennoch war es von unserem Standpunkt aus von unbestreitbarem Interesse. Ein Land wie das unsrige, Sitz und Wiege des Boten Kreuzes, das sich stets dafür eingesetzt hat, den Gedanken der Menschlichkeit und der Menschenliebe hochzuhalten, hätte sich nicht von einer internationalen Aktion fernhalten können, die darauf zielte, menschenunwürdige Abhängigkeitsverhältnisse zu beseitigen. Mangels geeigneter Mittel, an der Ausrottung des Übels aktiv mitzu-

1524 wirken, hätte sich die Schweiz damit begnügen können, die Fortschritte der Bewegung gegen die Sklaverei mit Sympathie zu verfolgen. Als es sich jedoch erwies, dass eine Beteiligung die Erfüllung dieser «geheiligten Verpflichtung der Zivilisation» fördern konnte, durfte unser Land sich ihr nicht entziehen. In der Tat hielt man dafür, dass durch weltweite Ausdehnung des Geltungsbereiches des Sklavereiabkommens, ohne die Länder auszunehmen, in denen das erstrebte Ziel bereits voll erreicht war, es leichter gelingen würde, das Zögern derjenigen Staaten zu überwinden, die noch keine Verpflichtungen auf diesem Gebiet übernommen hatten, obwohl dies für sie von direkter Bedeutung gewesen wäre.

Unter diesen Umständen war die Schweiz es sich schuldig, dazu beizutragen, dass das Abkommen vom 25. September 1926 zu einem universellen Gesetz werde. In diesem Sinne hat sie auch gehandelt.

Im Jahre 1953 forderte der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Vertragsstaaten des Sklavereiabkommens von 1926 auf, einem Protokoll beizutreten, durch das alle Aufgaben und Befugnisse, die gemäss diesem Abkommen dem Völkerbund zugestanden hatten, auf die Organisation der Vereinten Nationen übertragen wurden. Die Schweiz unterzeichnete dieses Protokoll am T.Dezember 1953.

II. Zusatzübereinkommen über die Abschaffung dei Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken von 1956 Als der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Verwaltung des Abkommens von 1926 übernahm, ersuchte er die Vertragsstaaten, sich zu einem Entwurf für ein Übereinkommen zu äussern zur Ergänzung der unter den Auspizien des Völkerbundes ausgearbeiteten Bestimmungen. Eine auf Veranlassung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen einberufene Bevollmächtigtenkonferenz, die vom 13.August bis S.September 1956 in Genf tagte, erstellte den endgültigen Text des neuen Übereinkommens. Dieses neue Vertragsinstrument, betitelt «Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken», wurde am 7. September 1956 angenommen.

In seinem Teil I verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten, alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zu ergreifen, um die Schuldknechtschaft, die Leibeigenschaft sowie
alle Einrichtungen, auf Grund welcher eine Erau für Entgelt in die Ehe gegeben wird, vollständig abzuschaffen oder auf die Durchführung zu verzichten. Das Übereinkommen verpflichtet ferner die Vertragsstaaten, Massnahmen gegen alle Praktiken zu eigreifen, durch welche Kinder und Jugendliche zur Ausnützung ihrer Person oder ihrer Arbeitskraft entgeltlich oder unentgeltlich Dritten übergeben werden.

Teil II bezieht sich auf die Beförderung von Sklaven von einem Land zum ändern. Artikel 3 bestimmt insbesondere,

1525 o. dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens alle wirksamen Massnahmen zu ergreifen haben, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flaggen führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen ; 6. dass die Vertragsstaaten alle wirksamen Massnahmen zu treffen haben, um sicherzustellen, dass ihre Häfen, Flugplätze und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.

In seinem Teil III erklärt das Übereinkomnaen als strafbare Handlungen das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung (Art. 5) sowie die Versklavung einer Person und die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben (Art. 6).

Teil IV definiert die Begriffe «Sklaverei», «Person in sklavereiähnlicher Stellung» und «Sklavenhandel». Die beiden letzten Teile des Übereinkommens enthalten Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten und die Übermittlung von Auskünften (Teil V) sowie die Schlussklauseln (Teil VI).

m. Gründe für den Beitritt der Schweiz zum Znsatzübereinkommen von 1956 Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen richtete mit seiner Eesolution 890 (XXXIV) vom 24. Juli 1962 an die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der SpezialOrganisationen die ausdrückliche Empfehlung, dem Übereinkommen beizutreten. Die 17. Generalversammlung der A7ereinten Nationen empfahl ebenfalls durch Annahme der Eesolution 1841 (XVII) vom 29. Dezember 1962 den Staaten, die es noch nicht getan hatten, den Beitritt zürn Übereinkommen. Zu den Staaten, an die sich diese Empfehlungen richten, gehört auch die Schweiz, da sie einerseits Mitglied mehrerer SpezialOrganisationen der Vereinten Nationen und anderseits noch nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist. Nachdem unser Land dem Abkommen von 1926 beigetreten ist und das Übereinkommen von 1956 dessen Ergänzung bildet, erscheint der Beitritt der Schweiz als logische Folge.

Wie seinerzeit der Völkerbund hinsichtlich des Abkommens von 1926, so legen auch die Vereinten Nationen grossen Wert darauf, eine möglichst grosse Zahl von Beitritten zum neuen Übereinkommen zu erhalten. Bis heute haben die folgenden 54 Staaten es ratifiziert oder sind ihm beigetreten : Albanien Algerien Australien Belgien Bulgarien

Ceylon China (Formosa) Dänemark Bundesrepublik Deutschland Dominikanische Eepublik

1526 Ecuador Finnland Ghana Haiti Indien Irak Iran Irland Israel Italien Jordanien Jugoslawien Kambodscha Kanada Kuba Kuweit Laos Malaysia Marokko Mexiko Nepal Neuseeland

Niederlande Niger Nigeria Norwegen Österreich Pakistan Polen Portugal Eumänien Schweden Sierra Leone Sowjetunion Sudan Syrien Tanganjika Tschechoslowakei Ukraine Ungarn Vereinigte Arabische Eepublik Vereinigtes Königreich Weissrussland Zypern

Andere Staaten, wie Frankreich, haben bereits die verfassungsrechtlichen Verfahren für die Eatifikation oder den Beitritt eingeleitet.

Die Gründe, die der Schweiz im Jahre 1930 einen Beitritt nahelegten, haben ihren vollen Wert behalten. Sie können unser Land nur anspornen, auf dem Weg fortzuschreiten, den es sich vor mehr als 30 Jahren vorgezeichnet hat. Durch die formelle Hinterlegung einer Beitrittsurkunde zum Z^^satzübereinkommen von 1956 würden wir erneut unseren Wunsch kundtun, uns im Geiste der Solidarität den Bestrebungen der anderen Staaten anzuschliessen, die für eine gerechte Sache kämpfen, indem sie aus der heutigen Welt die letzten Spuren eines sozialen Anachronismus auszulöschen trachten.

Wenn es auch richtig ist, dass der Beitritt unseres Landes zum Zusatzübereinkommen nur den Wert des guten Beispiels hätte und nicht dazu bestimmt sein könnte, die innerstaatliche schweizerische Eechtsordnung zu beeinflussen, würden doch einige Bestimmungen der Schweiz gewisse Verpflichtungen von praktischer, wenn auch sehr beschränkter Tragweite auferlegen. Dies gilt zum Beispiel für die Vorschriften über die Beförderung von Sklaven mit Luftfahrzeugen, die die Flagge von Vertragsstaaten führen, oder über die Benützung der Flugplätze dieser Staaten.

Das Zusatzübereinkommen kann sechs Monate vor Ablauf der Zeitabschnitte von je drei Jahren, in die seine Anwendung aufgeteilt ist, gekündigt wer-

1527 den. Es ist deshalb nicht dem Staatsvertragreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung unterstellt.

Die verfassungsmässige Grundlage für den vorgeschlagenen Bundesbeschluss bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, nach welchem dem Bund das Eecht zusteht, Verträge mit dem Ausland einzugehen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes vorzuschlagen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 20.Dezember 1963.

Trn Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1528 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Zusatzübereinkommens über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnh'cher Einrichtungen und Praktiken vom 7. September 1956

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf die Artikel 8 und 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1963, beschliesst : Einziger Artikel Das am T.September 1956 in Genf abgeschlossene Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiàhnlicher Einrichtungen und Praktiken wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen den Beitritt zu diesem Übereinkommen bekanntzugeben.

1529 Übersetzung

Zusatzübereinkonnnen über

die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken

Präambel Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens In der Erwägung, dass die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist, Eingedenk der Tatsache, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben, In der Erwägung, dass in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Volkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, dass niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf und dass Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten sein sollen, In Anerkennung der Tatsache, dass seit dem Abschluss des am25.September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind, In Anbetracht des Übereinkommens über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangs- oder Pflichtarbeit unternommenen Schritte, jedoch in dem Bewusstsein, dass Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind, haben daher beschlossen, das Abkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluss eines Zusatzubereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstarken, und

1530 sind wie folgt übereingekommen: Teill SHavereiahnlißhe Einrichtungen und Praktiken Artikel l Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Eücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel l des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens enthaltene Begriffsbestimmung fallen : a. Schuldknechtschaft, d.h. eine Eechtsstellung oder eine Lage, die dadurch entsteht, dass ein Schuldner als Sicherheit für eine Schuld seine persönlichen Dienstleistungen oder diejenigen einer von ihm abhängigen Person verpfändet, wenn der in angemessener Weise festgesetzte Wert dieser Dienstleistungen nicht zur Tilgung der Schuld dient oder wenn diese Dienstleistungen nicht sowohl nach ihrer Dauer wie auch nach ihrer Art begrenzt und bestimmt sind; fc. Leibeigenschaft, d.h. die Stellung einer Person, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vereinbarung verpflichtet ist, auf einem einer anderen Person gehörenden Grundstück zu leben und zu arbeiten und dieser Person bestimmte entgeltliche oder unentgeltliche Dienste zu leisten, ohne seine Stellung selbständig ändern zu können; c. Einrichtungen oder Praktiken, durch die (i) eine Frau, ohne ein Weigerungsrecht zu besitzen, gegen eine an ihre Eltern, ihren Vormund, ihre Familie oder eine andere Person oder Personengruppe gegebene Geld- oder Naturalleistung zur Ehe versprochen oder verheiratet wird, (ii) der Ehemann einer Frau, seine Familie oder seine Sippe berechtigt ist, sie gegen Entgelt oder in anderer Weise an eine andere Person abzutreten, (iii) eine Frau beim Tode ihres Ehemannes an eine andere Person vererbt werden kann ; d. Einrichtungen oder Praktiken, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher unter achtzehn Jahren von seinen Eltern oder einem Elternteil oder seinem Vormund entgeltlich oder unentgeltlich einer anderen Person übergeben werden, in der Absicht, das Kind oder den Jugendlichen oder seine Arbeitskraft auszunutzen.

1531 Artikel 2 Um den in Artikel l, Buchstabe c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschliessung festzusetzen sowie die Anwendung von Verfahren zu begünstigen, wonach die Zustimmung beider Ehegatten vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, sowie die Eintragung der Eheschliessungen zu fördern.

Teil II Sklavenhandel Artikel 3 1. Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die einer solchen strafbaren Handlung überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden.

2. a. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Massnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.

&. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Massnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Häfen, Flugplätze und Küsten nicht zur Beförderung von Sklaven benutzt werden.

3. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens tauschen Informationen aus, um die praktische Koordinierung der von ihnen zur Bekämpfung des Sklavenhandels getroffenen Massnahmen sicherzustellen, und unterrichten einander über jeden Fall von Sklavenhandel und jeden Versuch, eine strafbare Handlung dieser Art zu begehen, der zu ihrer Kenntnis gelangt.

Artikel 4 Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei.

Teil III Sklaverei und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken Artikel 5 In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel l erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung

1532 zur Bezeichnung dieser Stellung oder als Strafe oder aus irgendeinem anderen Grunde oder die Teilnahme daran eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

Artikel 6 1. Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

2. Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels l findet Absatz l des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel l erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen.

Teil IV Begriffsbestimmungen Artikel 7 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet a. «Sklaverei», wie in dem Sklavereiabkommen von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und «Sklave» eine Person in einer solchen Eechtsstellung oder Lage : ~b. «eine Person in sklavereiähnlicher Stellung» eine Person in einer Eechtsstellung oder Lage, die auf einer der in Artikel l erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht ; c. «Sklavenhandel» jeden Akt der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräusserung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; jede Handlung zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; jede Handlung zur Veräusserung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch A^erkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Akt des Handels mit Sklaven oder der Beförderung von Sklaven, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.

1533 Teil V Zusammenarbeit zioischen den Vertragsstaaten und Übermittlung von Informationen Artikel 8 1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben.

3. Der Generalsekretär übermittelt die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Eates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden.

Teil VI Schlussbestimmungen Artikel 9 Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.

Artikel 10 Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Klage einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

Artikel 11 1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer SpezialOrganisation zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.

2. Nach dem I.Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer SpezialOrganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten

1534 Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.

Artikel 12 1. Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonial- und sonstigen Gebiete ausserhalb des Mutterlandes, deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anlässlich der Unterzeichnung, der Eatifizierung oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete ausserhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Eatifizierung oder dieses Beitritts Anwendung findet.

2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes ausserhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifiziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekretär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifizierung genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung.

8. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die betreffenden Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultationen mit denjenigen Gebieten ausserhalb des Mutterlandes mit, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben.

Artikel 13 1. Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten A7ertragsparteien desselben geworden sind.

2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifizierung über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.

Artikel 14 1. Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitabschnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Artikel 13, Absatz l beginnt.

1535 2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren gerichtete Mitteilung kundigen. Der Generalsekretär setzt alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntuis.

3. Die Kündigungen werden nach Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren wirksam.

4. In Fallen, in denen dieses Übereinkommen gemäss Artikel 12 auf ein Gebiet ausserhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam, der alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis setzt.

Artikel 15 Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russicher und spanischer Wortlaut gleichem) assen verbindlich sind, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär erstellt davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der SpezialOrganisationen.

Zu ü r k u n d dessen haben die von ihren Eegierungen hier/u gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben.

Geschehen am Europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf, am 7. September 1956.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Vom 20. Dezember 1963)

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1963

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30.12.1963

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1523-1535

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