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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 1.März 1963

Band I

Erscheint wöchentlich. Frei» 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzelle oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville (Vom 12.Februar 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit, welches am 18. Oktober 1962 in Bern mit der Eepublik Kongo-Brazzaville abgeschlossen wurde, zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das Abkommen mit der Eepublik Kongo-Brazzaville liegt innerhalb unserer Verhaltensregel, nach welcher wir bereit sind, solche Abkommen mit unabhängig gewordenen afrikanischen Ländern südlich der Sahara abzuschliessen, die uns ein diesbezügliches Gesuch stellen. Es ist tatsächlich unsere Aufgabe, diesen neuen Staaten bei der Überwindung der mit der Erlangung ihrer Unabhängigkeit verbundenen Schwierigkeiten nach Möglichkeit behilflich zu sein.

Ausserdem erlauben diese Abkommen, die wesentlichen Interessen unseres Bundesblatt 115. Jahrg. Bd. I.

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234 Landes in Gebieten wahrzunehmen, die früher von Frankreich verwaltet wurden und den Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens von 1955 unterstellt waren.

II

Die im Oktober 1962 in Bern mit einer kongolesischen Delegation eingeleiteten Verhandlungen führten zu einer Verständigung über einen Text, der im allgemeinen demjenigen, welcher dieser Delegation unterbreitet wurde, entspricht. Da letztere sich jedoch nicht als zuständig erklärte, die ihr übergebene Kontingentsliste selbst zu genehmigen, wurde vereinbart, dass diese Liste später in gegenseitigem Einverständnis durch die massgebenden Behörden beider Länder aufzustellen wäre. Da die Bereinigung dieses Dokumentes nun erfolgt ist, können wir Ihnen jetzt das vollständige Vertragswerk, d.h. das Abkommen selbst und seine Beilagen (Briefe und Liste) zur Genehmigung unterbreiten.

Das mit der Eepublik Kongo-Brazzaville abgeschlossene Abkommen unterscheidet sich kaum von denjenigen, welche im Jahre 1962 mit Niger, Guinea, der Elfenbeinküste und Senegal unterzeichnet wurden (siehe unsere Botschaften vom 4. Juni, 13. Juli und 11.September 1962).

Der Artikel l umschreibt den allgemeinen Eahmen, in welchem sich die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern gestalten wird.

Die Artikel 2 bis 6 enthalten die üblichen Bestimmungen eines traditionellen Handelsabkommens, wie die allgemeine Meistbegünstigungsklausel ausgenommen für die den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr sowie den Mitgliedern einer Zollunion oder einer Freihandelszone gewährten Vorrechte und die Festsetzung von grösstmöglichen Kontingenten für die Einfuhr von schweizerischen Waren in Kongo-Brazzaville. Was nun die in Artikel 8 erwähnte Liste C angeht, wurde diese im Einverständnis mit der kongolesischen Eegierung aufgehoben, da keines der Agrarprodukte dieses Landes der in der Schweiz bestehenden Einfuhrbeschränkung unterstellt ist. Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit dem Bundesbeschluss über wirtschaftliche .Massnahmen gegenüber dem Ausland.

Die Artikel 7 und 8 betreffen den Schutz der schweizerischen Investitionen in Kongo-Brazzaville, indem sie den Transfer ihrer Erträgnisse und den Erlös ihrer Liquidation gewährleisten sowie im Falle von Uneinigkeit zwischen den ' Parteien die Anrufung eines Schiedsgerichtes vorsehen.

Das für eine Periode von zwei Jahren, d.h. bis zum 31.Dezember 1964 abgeschlossene Abkommen kann von Jahr zu Jahr verlängert werden. Im Falle der Kündigung durch eine der Parteien bleiben die Bestimmungen
betreffend.

den Schutz der Investitionen noch während zehn Jahren nach dem Datum des Ablaufs des Abkommens anwendbar.

Über die Verfassungsmässigkeit der Vorlage haben wir selbstverständlich nichts zu bemerken.

235 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte .Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.Februar 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spiihler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Buudesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommeiis über den Handelsverkehr, den Investitionsschlitz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 1963, beschliesst : Einziger Artikel Das am 18. Oktober 1962 in Bern abgeschlossene Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik KongoBrazzavillo wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

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Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Eegierung der Republik Kongo-Brazzaville, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, im Bestreben, die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit sowie ihren Handelsverkehr in grösstmöglichem Masse zu fördern, haben folgendes vereinbart :

Art. l Wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Eepublik Kongo-Brazzaville verpflichten sich, im Hinblick auf die Entwicklung ihrer Staaten insbesondere auf wirtschaftlichem und technischem Gebiet gemäss ihrer Gesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen, auch durch Förderung von Investitionen aller Art, mit Einschluss derjenigen, die Rückerstattungen in natura umfassen.

Art. 2 Meistbegünstigung a. Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigung zu gewähren.

Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die tarif arischen Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der JïohenJVertragsparteien - den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr, - den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewähren wird.

b. Die beiden Regierungen werden es im Rahmen der in ihren Ländern gültigen Bestimmungen unterlassen, jegliche diskriminatorische Massnahmen in bezug auf den gegenseitigen Austausch von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen zu treffen.

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Art. 3 Einfuhrregelung in der Schweiz Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse kongolesischen Ursprungs und kongolesischer Herkunft, insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste C aufgeführt sind, dieselbe liberale Kegelung, wie sie heute besteht.

Art. 4 Einfuhrregelung in Kongo-Brazzaville Die Regierung der Eepublik Kongo-Brazzaville bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen, die auf der beiliegenden Liste S aufgeführt sind, bis zur Höhe der bei jedem Posten angegebenen Werte. Sie lässt ferner die schweizerischen Erzeugnisse an den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Eahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.

Art. 5 Handelsauskünfte Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein- und Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.

Art. 6 Zahlungsregelung Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen des vorliegenden Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in freien Devisen..

Art. 7 Schutz der Investitionen Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem. Gebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens derjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen

238 zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.

Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Gebiete durch die Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowie den freien Transfer der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge nnd, im Falle der teilweisen oder gänzlichen Liquidation, des Erlöses aus derselben, zu bewilligen.

Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der direkten oder indirekten Besitzentziehung ergreift, muss sie gemäss Völkerrecht für die Zahlung einer effektiven und angemessenen Entschädigung Vorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen, welches auch sein Wohnort sei. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.

Art. 8 Schiedsgerichtsklausel zum Schatze der Investitionen Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des obigen Artikels 7 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von 6 Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Oberschiedsrichter, der Angehöriger eines dritten Staates zu sein hat.

Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung seitens der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

239 Ist in den Fällen, die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erwähnt sind, der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer .der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einer der Vertragsparteien ist.

Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.

Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 9

Gemischte Kommission Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens, sucht.nach Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten fördernden Anordnungen.

Art. 10

Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein Dieses Abkommen ist auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Art. 11

Inkrafttreten und Erneuerung Dieses Abkommen ist gültig bis zum 81. Dezember 1964. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend für ein weiteres Jahr erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

Es ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar und tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die letzte der beiden Vertragsparteien der andern die Erfüllung der ihr eigenen Formvorschriften bezüglich der Eatifikation notifiziert hat.

Im Falle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Geschehen in Bern in doppelter Ausfertigung am 18.'Oktober 1962. .

Für die schweizerische Eegierung : gez. 0. Long.

Für die kongolesische Eegierung : gez. G. Bicoumat.

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Liste S Einfuhr von schweizerischen Waren in der Republik Kongo1) OrdnungsNr.

1 2 3

4 5 6

7 8 9

10 11 12

Bezeichnung der Waren

Medizinalmilch, Kondensmilch, sterilisierte, pasteurisierte Milch usw Käse.

Diverse chemische Produkte, wovon pharmazeutische Produkte und Farbstoffe Diverse Textilprodukte, wovon bedruckte Baumwollgewebe und Taschentücher . · Schuhe Diverses mechanisches und elektrisches Ausrüstungsmaterial Haushaltnähmaschinen. . . · ·.

Schreibmaschinen, Bechenmaschinen, Eegistrierkassen Kinematographische Apparate (Projektoren und Kameras), photographische Apparate und Zubehörteile, Grammophone, pick-up, Motoren, Plattenspieler, Plattenwechsler usw Diverse elektrische Apparate und Instrumente, einschliesslich Eadioapparate und geodätische Instrumente Diverse Uhrmacherwaren, wovon Uhren, fertige Uhrenwerke und Bestandteile zu Eeparaturzwecken Verschiedenes, einschliesslich Ersatzteile Total:

6681 1 2

) nicht einschränkende Liste ) s. b. = gemäsa Bedarf

Jahreskontingente in 1000 sFr.

300 100 200 (+s.b.)")

300 100 200 (+s.b.)3) 100 100

50 100 200 250 2000

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1963

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

08

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8686

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1963

Date Data Seite

233-240

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