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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 21. November 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Pr&a 33 franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Po&tbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Bappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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8844

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreifend eine Hilfeleistung an die Türkei im Zusammenhang mit dem türkischen Fünf jahresplan (1963 bis 1967) (Vom 12. November 1963) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die finanzielle Zusammenarbeit zugunsten der Türkei wird im Schosse der OECD fortgesetzt. Nachdem wir in dieser Angelegenheit bereits im Jahre 1958 an Sie gelangten, beehren wir uns, Ihnen die seitherigen Entwicklungen darzulegen und einen Antrag für eine neue Hilfeleistung zu unterbreiten.

I. Wirtschaftslage der Türkei

Die starke Nachfrage nach türkischen Produkten - ungeachtet der oft hohen Preise - zur Deckung des laufenden oder eines Nachholbedarfes hatte der Türkei während des Krieges und unmittelbar nachher bedeutende Deviseneinnahmen verschafft. Sie verfügte somit vorübergehend über beträchtliche finanzielle Mittel, die es ermöglichten, der türkischen Wirtschaft einen neuen Aufschwung zu verleihen. Bereits von 1947/1948 an erwies es sich jedoch, dass die Türkei, die im wesentlichen ein Agrarland ist, das eingeschlagene Tempo dieser Entwicklung mit den finanziellen Einkünften aus dem Export, der zu 80 Prozent aus landwirtschaftlichen und wenigen Bergbauprodukten, wie Tabak, Haselnüssen, Sultaninen, Feigen, Baumwolle, Wolle, Ölsaaten, Opium und Chrom, zusammengesetzt ist, nicht längere Zeit würde aufrechterhalten können.

Dies um so weniger, als die Preise einiger dieser Exportprodukte, nachdem die nötigen Vorräte rekonstituiert waren, eine Baisse erlitten, und die Bilanz der Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

76

1122 Invisibles-Transaktionen überdies stark defizitär ist. Die in grossem Masse von der Handelsbilanz abhängige Zahlungsbilanz begann einen negativen Saldo aufzuweisen, eine Tendenz, die sich seither noch verschärft hat.

Vom Willen geleitet, die beschleunigte Wirtschaftsentwicklung der ersten Nachkriegsjahre fortzusetzen, appellierte die Türkei an die ausländische Finanzhilfe, während sie gleichzeitig die Einfuhr der weniger wichtigen Waren einschränkte. Es galt, die Versorgung mit Ausrüstungsgütem sicherzustellen, die nach Ansicht der türkischen Behörden für die Verbesserung der Infrastruktur, die Entwicklung der Landwirtschaft und die Industrialisierung unentbehrlich waren. So erhöhte sich die Einfuhr von 112 Millionen Dollar im Jahre 1946 auf 556 im Jahre 1952 (+ 444). Dieser Versuch einer forcierten Entwicklung überstieg bei weitem die Möglichkeiten einer Marktwirtschaft und hätte höchstens auf Grund eines umfassenden und strikte eingehaltenen Planes verwirklicht werden können. Da ein solches Programm leider fehlte, waren unzureichend vorbereitete oder mangelhaft durchgeführte Investitionen und beträchtliche Verluste die Folge. Die Produktion und die Ausfuhr vermochten mit der Entwicklung nicht Schritt zu halten. Der Export erhöhte sich in diesen 7 Jahren nur von 216 auf 363 Millionen Dollar (-)- 144). Die jährliche Einfuhr belief sich zwischen 1952 und 1962 auf durchschnittlich 476 Millionen Dollar gegenüber einer Ausfuhr von 336, so dass sich ein Defizit der Handelsbilanz von jährlich 140 Millionen Dollar ergab.

Ferner haben folgende wichtige Faktoren zu der Unausgeglichenheit der Zahlungsbilanz beigetragen: - Das ständige Anwachsen der Bevölkerung mit einer der grössten Zuwachsquoten der Welt von 3 Prozent jährlich. Gleichzeitig mit der zunehmenden Nachfrage nach Importgütern nahm infolge des angestiegenen Inlandverbrauchs das Angebot an Gütern, die für den Export verfügbar sind, ab.

- Die interne Finanzierung eines grossen Teils der Investitionen durch den Staat wurde mangels ausreichender Budgetmittel jahrelang mit Vorschüssen und Krediten der Zentralbank der Türkischen Bepublik und anderer Banken sichergestellt. Die Folge war ein starker inflatorischer Druck, der die Nachfrage nach Gütern weiter erhöhte und den Preisauftrieb noch beschleunigte.

Vermehrte Einfuhren und geringere
Ausfuhren, verstärkter Devisenmangel und rasche Verschuldung waren die weiteren Konsequenzen.

Als sich 1957/1958 wegen fehlender Devisen der Mangel an Eohstoffen und Ersatzteilen bemerkbar machte, sank die Ausnutzung der industriellen Kapazität auf unter 50 Prozent, was eine weitgehende Lähmung der Produktion und der Wirtschaft verursachte. Die türkischen Behörden erklärten sich ausserstande, ihren kommerziellen Verpflichtungen gegenüber dem Auslande nachzukommen. Wir werden uns im folgenden noch damit befassen, mit welchen Mitteln sich die Türkei schliesslich aus dieser Lage befreien konnte.

Als die Devisenreserven nach dem Krieg erschöpft waren, konnte die Türkei, ähnlich wie andere Entwicklungsländer, infolge ihrer unsicheren politischen und wirtschaftlichen Lage die nötigen Investitionsdarlehen nicht auf dem freien

1123 Kapitalmarkt aufnehmen. Die ausländischen Investitionen in Form der Errichtung von Industrieunternehmungen oder von Beteiligungen an solchen Unternehmungen erreichten aus den gleichen Gründen nur einen geringen Umfang, obwohl am 18. Januar 1954 ein «Gesetz zur Ermunterung ausländischen Kapitals» erlassen wurde. Die von der türkischen Verwaltung bei seiner Durchführung verfolgten Tendenzen haben dazu beigetragen, dass dieses Gesetz praktisch ohne Erfolg blieb. Ungefähr die Hälfte der in den Jahren 1951-1961 eingereichten Gesuche für Investitionsprojekte wurden amtlich bewilligt. Nach türkischen Quellen beliefen sich die Genehmigungen auf 658 Millionen Türkenpfund, wovon schliesslich nur 17 Prozent oder, gerechnet zum gegenwärtigen Kurs, jährlich durchschnittlich 5 Millionen Franken wirklich investiert wurden.

Die mangelnden Investitionen wurden substituiert durch Darlehen und Kredite internationaler Institutionen, wie der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBKD), der Internationalen Finanzgesellschaft (IFC) und der Internationalen Vereinigung für die Entwicklung (IDA) sowie verschiedener Industrieländer, vorab der Vereinigten Staaten. Ferner wurden von den Lieferanten und Banken kurz- und mittelfristige Kredite für die Lieferung von Ausrüstungsgütern gewährt, nachdem solche Kredite durch die Einführung der Exportrisikogarantie möglich geworden waren.

Neben politischen und wirtschaftlichen Gründen waren es Erwägungen der internationalen Solidarität, die diese Institutionen und zahlreiche Industrieländer bewegen, der Türkei eine bedeutende und regelmässige Hilfeleistung zukommen zu lassen. Diese Solidarität äussert sich, zusätzlich zu den laufenden sehr beträchtlichen Beiträgen der USA und der erwähnten Finanzinstitutionen, in den verschiedenen Erleichterungen und Krediten, die der Türkei im Schosse der OEGE/OECD zugestanden wurden und weiterhin gewährt werden sollen.

So wurde angesichts des türkischen Moratoriums von 1958 und der zur Überwindung der wirtschaftlichen Stagnation und Sanierung der Zahlungsbilanz erforderlichen besonderen Anstrengungen damals eine massive Hilfsaktion beschlossen. Sie umfasste 860 Millionen Dollar neue Krediterleichterungen (Anteil der Eidgenossenschaft am direkten Kredit: 1,5 Millionen Dollar) und die Staffelung auf 12 Jahre der Abtragung von
annähernd 450 Millionen Dollar kommerzieller Schulden (Anteil der Schweiz: 8,6 Millionen Dollar).

Es gelang der Türkei auf diese Weise, die unangenehmsten Engpässe zu überwinden, den neuen Auslandsverpflichtungen nachzukommen, die Preise weitgehend zu stabilisieren und die Ausnützung der Produktionskapazität zu verbessern. Der Staatsstreich vom Mai 1960 verursachte jedoch einen Stillstand. Es vergingen mehrere Monate, bis sich die Absichten der Militärjunta abzuzeichnen begannen. Diese Periode der Unsicherheit, die erst mit der zweiten Koalitionsregierung im Juni 1962 wirklich beendet wurde, hat wesentlich dazu beigetragen, dass die Stagnation fortdauerte und die Wirtschaft daran gehindert wurde, den gewünschten Aufschwung zu nehmen. Erfreulicherweise ist seither eine Wiederbelebung der wirtschaftlichen Aktivität festzustellen, die im Herbst 1962 bemerkbar wurde und sich im Laufe dieses Jahres fortgesetzt hat.

Tabelle l Auswärtige Schuld der Türkei und Verpflichtungen aus dem Schuldendienst

bO

In Millionen USA-Dollar Totalbetrag der lauf enden Schulden am Ka81. Dezember 1962 3) pital

I. In ausländischen Devisen rückzahlbare Schulden : a. Schulden gegenüber internationalen Organisationen b. Schulden gegenüber OECDLändern1) o. Schulden gegenüber ändern Ländern d. Andere 2 Schulden ) Total II. In Landeswährung rückzahlbare Schulden 1

1963 Zins

232,4

78,2

731,2

61,9 20,9

9,6 5,9 979,1

298,0

2,8

1965

1964 Total

6,9

0,4

Kapital

Zins

26,8

*^

Kapital

Zins

5,9

71,2

3,8

68,2 19,3

78,0

15,0

2,0

0,1

2,8

0,3

Total

1966 Total

Kapital

Zins

5,1

2,0

79,5 14,7

1,0

0,1

1967 Total

Kapital

Zins

5,3

1,7

Total

76,4 11,0

0,8

0,1

, 1,0 1,8 1,0 1,0 1,2 144,7 28,2 172,9 99,1 25,5 124,6 152,2 18,9 171,1 86,6 16,8 103,4 83,5 12,8 96,3

2,3

6,4

8,7

2,8

6,4

9,2 11,6 12,7

24,3 12,0 12,2

24,2 12,5 12,2 24,7

) Einschliesslich der auf Grund des Pariser Abkommens vom Mai 1959 konsolidierten Schulden und der von den OECD-Ländern im Rahmen des Stabilisierungsprogramnis von 1958 gewährten bilateralen Kredite. Einschliesslich auch der Zinszahlungen für die konsolidierten Schulden.

2 ) Bankschulden der Zentralbank nicht eingeschlossen.

8 ) Revidiert im März 1963.

Quelle: Wirtschaftliche Studien der OECD, Türkei, Mai 1968.

1125 Für Einzelheiten über die türkische äussere Schuld verweisen wir auf die Tabelle 1. Es geht daraus hervor, dass die Belastung der Zahlungsbilanz durch Amortisationen und Zinszahlungen während der ganzen Periode von 1963-1967 sehr gross sein wird. Hinzu kommt das dauernde Defizit der Handelsbilanz (siehe Tabelle 8), dessen Anwachsen durch die erwartete Verbesserung im In visibles-Sektor kaum ausgeglichen werden durfte. Selbst bei der Annahme, dass die laufende Hilfe der Vereinigten Staaten im bisherigen Umfange fortgesetzt wird und die privaten Kapitaleingänge das veranschlagte hohe Ausmass erreichen, wird die Last der äusseren Fälligkeiten in diesen Jahren so gross sein, dass eine weitere Belastung kaum angezeigt erscheint (siehe Tabelle 3, «Erforderliche Finanzierung»). Die Zahlungsbedingungen für die Ausrüstungsgüter, deren Einfuhr zur Fortsetzung der Wirtschaftsentwicklung trotzdem unerlässlich ist, werden diesem Umstände Eechnung tragen müssen. Zu den sehr langen, den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Türkei angepassten Bückzahlungsfristen sehen denn auch die meisten der ihr von diesem Jahre an eingeräumten Kredite bereits Karenzzeiten von 5 bis 7 Jahren vor (siehe Tabelle unter IV).

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die wirtschaftlichen und besonders die mit der Zahlungsbilanz zusammenhangenden Schwierigkeiten der Türkei im wesentlichen auf die angesichts des steigenden Bedarfs einer rasch anwachsenden Bevölkerung ungenügende Produktion zurückgeführt werden müssen, die nicht in der Lage ist, die dringendsten Entwicklungsbedürfnisse einer Wirtschaft zu erfüllen, die in praktisch allen Sektoren Eückstände aufzuholen hat.

Da einerseits eine forcierte Entwicklung angestrebt wurde, anderseits jedoch während eines Jahrzehnts die hiefür unerlässliche Planung fehlte, erhöhten sich die Schwierigkeiten, ohne dass deren Ursachen klar zutage getreten wären, was neben anderen Faktoren schliesslich zu einer politischen Krise und zu einer Änderung des Regimes führte. In den letzten Jahren hat man sich mehr und mehr zur Erkenntnis durchgerungen, dass es sich nicht nur um die Überwindung einer Wirtschaftskrise handelt, sondern namentlich darum, eine umfangreiche und tiefgreifende Strukturreform von voraussichtlich langer Dauer vorzunehmen.

II. Entwicklungsprogramm Die internationalen Organisationen,
die die Türkei unterstützen, namentlich der Internationale Währungsfonds und die OECD, knüpf en ihre Hilf e jeweils an die Bedingung, dass die türkischen Behörden die entsprechenden Empfehlungen und die Gutachten qualifizierter internationaler Fachexperten berücksichtigen. Um die Wiederholung von Situationen der geschilderten Art zu vermeiden, sollen für die Sanierung der Wirtschaft Bichtlinien aufgestellt und eingehalten werden. Diese Zusammenarbeit scheint sich unter dem durch die Bevolution von 1960 an die Macht gelangten neuen Begime gebessert zu haben.

Die türkische Begierung hat auf Empfehlung der OECD einen Fünf jahresplan für die Jahre 1963-1967 aufgestellt, der vom Parlament am 21.November 1962

1126 genehmigt wurde. Der Plan s'tellt, zusammen mit verschiedenen gleichzeitig vorgesehenen Eeformen (Fiskalregime, staatliche Wirtschaftsunternehmungen, Investitionen usw.), die erste Phase eines langfristigen Programms dar, das sich die strukturelle Umwandlung und die Wirtschaftsentwicklung innerhalb einer Frist von 15 Jahren zum Ziele setzt. Im nachfolgenden geben wir die wesentlichen Punkte des langfristigen Entwicklungsprogramms und des Fünf jahresplanes wieder, wie sie sich aus der verfügbaren offiziellen türkischen Dokumentation und den Kommentaren der OECD dazu ergeben, die angesichts der gegenwärtigen Lage der Türkei einen Ausweg einzig auf Grund einer staatlichen Gesamtkonzeption als möglich erachtet. Dieser Plan, der erste solcher Art für die Türkei, sollte nach Auffassung der OECD «den Beginn einer neuen Aera in der Wirtschaftsgeschichte der Türkei darstellen».

1. F ü n f z e h n j a h r e s p r o g r a m m . Die hauptsächlichsten Ziele für die Zeitspanne von 15 Jahren sind: a. Erhöhung des Brutto-Sozialproduktes umjährlich durchschnittlich 7 Prozent, was unter Berücksichtigung des Bevölkerungszuwachses einer jährlichen Erhöhung um ungefähr 4 Prozent pro Einwohner entspricht - das Einkommen pro Kopf würde damit von 200 Dollar im Jahre 1961, dem tiefsten der OECD-Länder, bis 1977 auf 355 Dollar ansteigen; b. Linderung der Arbeitslosigkeit, wobei besonders dem raschen Zuwachs der Arbeitskräfte Eechnung getragen werden muss (zur vollständigen Beseitigung der Arbeitslosigkeit bedarf es bedeutend mehr als 15 Jahre); c. allmählicher Abbau und schliessliche Eliminierung der ausserordentlichen ausländischen Hilfe; d. Einführung einer allgemeinen Elementarschulung und starke Erhöhung der Möglichkeiten für die fachliche und technische Weiterbildung; e. Milderung der Einkommensunterschiede zwischen Klassen und zwischen Landesgegenden.

2. Fünf j a h r e s p l a n . A. Ziele. Diese langfristigen Ziele, die andere wichtige Probleme, wie die dringende Bekämpfung der den Boden Anatoliens gefährdenden Erosion, nicht etwa in Vergessenheit geraten lassen sollen, finden ihren Niederschlag in der Aufstellung des Fünf jahresplanes (fortan: Plan). Er trägt dem Umstände Eechnung, dass die verschiedenen Einzelziele im Laufe von fünfzehn Jahren mit unterschiedlicher Bedeutung in Erscheinung treten werden.
So wird z.B. die anfänglich umfangreiche ausländische Hilfe in der Folge abnehmen. Auch kann die Idee eines maximalen wirtschaftlichen Wachstums in der Anlaufszeit mit der hinsichtlich einer gerechteren Verteilung der Einkommen verfolgten Politik in Widerspruch geraten.

Die landwirtschaftliche Produktion soll von 1968-1967 um 23 Prozent, diejenige des Bergbaus um 56 Prozent, der Energiewirtschaft um 83 Prozent sowie des Transport- und Verkehrswesens um 65 Prozent gehoben werden. Das Brutto-Sozialprodukt würde sich damit von 5,86 Milliarden Dollar im Jahre 1962 auf 6,3 Milliarden im Jahre 1963 und auf 8,2 Milliarden im Jahre 1967 erhöhen. Auch seine Struktur würde sich ändern und der Anteil der Industrie beispielsweise stärker anwachsen als derjenige der Landwirtschaft. Die Investitionen sollen zweckmässiger als bisher vorgenommen, durch zusammenhängende Massnahmen gefördert und mit dem Plan koordiniert werden. Sie sollen von

1127 995 Millionen Dollar im Jahre 1962 auf 1,6 Milliarden Dollar im Jahre 1967 und ihr Anteil am Brutto-Sozialprodukt von 16 auf 19 Prozent ansteigen. Vom Totalbetrag der Investitionen von 6,6 Milliarden Dollar sollen 60 Prozent im öffentlichen und der Best im privaten Sektor, von diesem hauptsächlich im Bauwesen und in der Industrie, eingesetzt werden. Bei den Investitionen des öffentlichen Sektors überwiegen diejenigen auf sozialem Gebiete (Erziehung, Unterricht, landwirtschaftliche Schulung, Gesundheitswesen) sowie diejenigen auf den Gebieten des Tourismus, des Transport- und Verkehrswesens, der Landwirtschaft und der Energiewirtschaft. Für den privaten Sektor, der weniger als die Hälfte der industriellen Produktion umfasst, stellt der Plan keine festen Ziele auf. Er vertraut der allgemeinen Tendenz der Begierungspolitik, die sich als liberal bezeichnet, und hofft insbesondere, dass die entsprechenden finanziellen und fiskalischen Massnahmen zu einer Erhöhung der Investitionen, einer Steigerung der privaten Produktion und vor allem einer Verbesserung der Produktivität führen werden. Der Plan sieht schliesslich auch verschiedene Massnahmen zur Förderung der Ausfuhr (neue Exportindustrien, erhöhte landwirtschaftliche Produktion), zur stuf enweisen Ablösung eines Teils der Einfuhren durch entsprechende einheimische Produktion und zur besseren Ausnützung der touristischen Möglichkeiten des Landes vor. Auf diesem Weg soll die Wirtschaft normalisiert und die Zahlungsbilanz genügend ausgeglichen werden, damit die Türkei nach Ablauf einer annähernden 15-Jahres-Frist von einer ausserordentlichen ausländischen Hilfe unabhängig werden könnte.

Die öffentliche Verwaltung muss verbessert und wirksamer gestaltet werden, was die Abschaffung von Doppelspurigkeiten, eine zweckmässigere Personalpolitik, die Verbesserung der Budgetvorbereitung, der Finanzkontrolle, des Buchhaltungssystems i und der Koordination zwischen den verschiedenen Staatlichen Instanzen usw. bedingt.

Von grösster Wichtigkeit ist, dass der Plan die dringende Notwendigkeit der Ausbildung von qualifizierten Arbeitskräften und der Hebung des Niveaus der Grundschulung der Gesamtbevölkerung als Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung in den Vordergrund stellt. Er sieht die allgemeine Einführung des Elementarschulunterrichts innerhalb
von fünfzehn Jahren vor.

Die vorhandenen Lehrkräfte sollen von Anfang an in der zweckmässigsten Weise eingesetzt und die Zahl der qualifizierten Werkmeister und Arbeiter durch Ausbildung in den Betrieben erhöht werden. Ferner sind verschiedene Massnahmen vorgesehen, wie z.B. die berufliche Fortbildung während des Militärdienstes.

Der jährliche Bevölkerungszuwachs von 3 Prozent wirft nicht nur bezüglich der Produktionssteigerung besondere Probleme auf, sondern auch hinsichtlich der zunehmenden Arbeitslosigkeit, der raschen Verstädterung und der weitgehenden Aufteilung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Der Plan misst deshalb der Bevölkerungspolitik grosse Bedeutung bei und sieht Massnahmen zur Eindämmung des Zuwachses vor, die naturgemäss in den nächsten fünfzehn Jahren die Zahl der Arbeitskräfte noch nicht beeinflussen können.

1128 B. Finanzierung. Gemäss einem Bericht der OECD1) «sollen die zur Finanzierung der vermehrten Investitionen und der übrigen Entwicklungsausgaben erforderlichen Mittel nach dem Plan in erster Linie durch allmählich stark erhöhte interne Einsparungen und ausserdem durch anfänglich wesentliche, dann aber immer geringer werdende ausländische Hüfsbeiträge aufgebracht werden ... Die ausländische Hilfe ist jedoch von entscheidender Bedeutung, um den kumulativen Wachstumsprozess auszulösen und aufrechtzuerhalten.

Das äussere Defizit erreichte von 1959 bis 1961 im Mittel 1,8 Milliarden Turkenpfund, was 2,8 Prozent des Brutto-Sozialproduktes entspricht. Mit der Eeaktivierung der Wirtschaft stieg es 1962 auf 2,1 Milliarden Türkenpfund oder 4 Prozent des Brutto-Sozialproduktes an. Dieses Defizit dürfte 1963 auf 2,3 Milliarden, 1964 auf 2,5 Milliarden (4,1% des Brutto-Sozialproduktes) anwachsen und sich dann ermässigen, um 1967 wieder auf 2,1 Milliarden oder 2,8 Prozent des Brutto-Sozialproduktes zurückzufallen. Dadurch soll durch genugende Ergänzung der internen Spartätigkeit die Investitionsrate auf die geplante Hohe gebracht werden können, d.h. 1963 auf 17 Prozent und 1967 auf 19,4 Prozent des Brutto-Sozialproduktes. Ausserdem wird ausländische Hilfe für die Eefinanzierung der bestehenden Aussenschuld nötig sein.» Siehe Tabelle 2.

Der Umfang der während der Fünfjahresperiode für die Deckung des Bilanzdefizites vom Auslande erwarteten finanziellen Unterstützung beläuft sich auf 1,8 Milliarden Dollar, im Jahresdurchschnitt also auf ungefähr 360 Millionen Dollar. Die Tabelle 3 gibt eine Übersicht über die Entwicklung des Zahlungsbilanzdefizites und die budgetierte ausländische Hilfe. Zur Sicherstellung dieser äusseren Hilfe ist die türkische Regierung, neben anderen internationalen Institutionen, erneut an die OECD gelangt, die ein im Sommer 1962 gebildetes «Konsortium Türkei» mit dem Studium des Planes und der Vorbereitung der Finanzhilfe beauftragt hat. Das Konsortium wurde ausserdem mit der dringenden Aufgabe betraut, bei der Aufbringung eines Teils der zur Deckung des ungefähr auf 400 bis 450 Millionen Dollar veranschlagten Zahlungsbilanzdefizites von 1963 erforderlichen Mittel mitzuwirken. Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Kanada, Luxemburg, die Niederlande,
Norwegen, Österreich, Schweden, die Vereinigten Staaten und die Schweiz sind dem Konsortium beigetreten. Ferner hat sich die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung als Mitglied angeschlossen, während der Internationale Währungsfonds und die Europäische Bank für Entwicklung als Beobachter vertreten sind.

C. Würdigung des Planes. Für die gründliche Überprüfung des Planes und seiner Finanzierung sowie der Zweckmässigkeit der seit 1962 begonnenen Neuinvestitionen wurde vom Konsortium eine Gruppe besonders qualifizierter Experten eingesetzt. Schon aus ihrem ersten Bericht geht hervor, dass der «Plan einen geeigneten Eahmen für die Durchführung einer rationellen Wirtschafts- und Finanzpolitik durch die türkische Eegierung und für Beschlüsse *) Wirtschaftliche Studien der OECD, Türkei, Mai 1968.

1129 Tabelle 2 Hilfsquellen und deren Verwendung In Milliarden Turkenpfund, nach dem Wert von 1961 1962 1963 1965 1967

1.

2.

3.

4.

5.

5«.

6.

7.

8.

Brutto-Sozialprodukt Äusseres Defeit (= l + 2) Verfügbare Mittel Inlandeinnahmen des Staates (= l--9). . .

Laufende Staatsausgaben Wovon: Ausgaben für die Entwicklung . . .

Staatliche Ersparnisse (= 4--5) Staatliehe Investitionen (= 7--6) Die staatlichen Investitionen übersteigen die öffentlichen Ersparnisse um. . .

9. Bruttoertrag des Privatsektors 10. Konsum des Privatsektors 11. Bruttoersparnis des Privatsektors (= 9--10) 12. Bruttoinvestitionen des Privatsektors . . .

52,7 2,1 54,8 10,6 7,6 2,1 3,0 5,1

56,4 2,3 58,7 12,1 8,6 2,6 3,5 5,8

64,5 2,2 66,7 14,4 9,5 2,9 4,9 7,1

73,9 2,1 76,0 17,8 11,5 4,1 6,3 8,4

2,1 42,1 38,6 3,5 3,5

2,3 44,3 40,5 3,8 3,8

2,2 50,1 45,4 4,7 4,7

2,1 56,1 50,2 5,9 5,9

Quelle: Wirtschaftliche Studien der OECD, Türkei, Mai 1963.

Tabelle 3 Voraussichtliche Entwicklung der Zahlungsbilanz gemäss Plan 196l1)

Einfuhr (cif) Ausfuhr (fob) Handelsbilanz Dienstleistungs- und Kapitalertragsbilanz Einnahmen für Infrastruktur und aus Off-Shore-Kaufen Ertragsbilanz Tilgung äusserer Schulden . .

Fvnanzbedarf total USA-Hilfe nach P. L. 480 . .

Privater Kapitalzufluss . . .

ErforderUche Finanzmittel . .

Netto-Gold- und Devisenreserven (am Ende der Periode)

1962!)

1963

In Millionen Dollar 1964 1965 1966

1967 1963/1967

510 560 567 627 630 775 704 347 325 348 374 394 427 457 -163 -235 -219 -253 -236 -248 -247

3203 2000 -1203

- 55 - 78 - 79 - 69 - 57 - 51 - 42 - 303 43 45 47 49 51 53 55 255 -175 -268 -251 -273 -242 -246 -234 -1246 - 84 - 87 -148 - 99 -164 - 80 - 76 - 567 -259 -355 -399 -372 -406 -326 -310 -1813 60 60 60 60 50 290 24 25 25 25 25 25 25 125 314 287 321 241 235 1398

95

84

9l3)

1

) Genaue Ziffern ) Anfangsschätzungen 3 ) 1. Quartal (gegenüber 1959: -18 und 1960: 35)

2

Quelle: Wirtschaftliche Studien OECD, Türkei, Mai 1963, und andere.

1130 über die Investitionen der öffentlichen Hand darstellt. Die allgemeinen Ziele scheinen den Bedürfnissen des Landes zu entsprechen/ und durchführbar zu sein. Die Gruppe hat den Eindruck gewonnen, dass die türkischen Behörden grosse Anstrengungen unternehmen, um die für die Durchführung des Planes erforderlichen administrativen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.

Die fiskalische Gesetzgebung, welche die öffentlichen Einnahmen im Jahre 1963 urn 1,2 Milliarden Türkenpfund, d.h. 13 Prozent der budgetierten Einkünfte, erhöhen soll, ist zweifellos als ein bedeutender Schritt in dieser Eichtung zu werten und zeugt für die Entschlossenheit der türkischen Behörden, die zur Durchführung des Planes erforderlichen Finanzquellen zu erschliessen.» Nach denselben Experten bemühen sich die türkischen Behörden ferner, die Verwaltungsdienste gründlich zu reorganisieren und die Steuererhebung, die Bergbaugesetzgebung usw. zu verbessern. Fortschritte seien auch auf dem. Gebiet der Bevölkerungskontrolle und beim Abbau der übermässigen Personalbestände gewisser Staatsbetriebe erzielt worden. Ferner sei die Privatwirtschaft seit dem zweiten Halbjahr 1962 wieder aktiver geworden, die industrielle Stagnation könne grösstenteils als überwunden gelten und eine Anzahl Industrien sei nunmehr voll beschäftigt. Die Investitionen würden zurzeit auf die unmittelbar produktivsten Sektoren ausgerichtet. Obwohl die Expertengruppe auch mehr oder weniger schwerwiegende Lücken, die noch zu beheben sein werden, festgestellt hat (z.B. mit Bezug auf die Leitung und Koordinierung der Tätigkeit der öffentlichen Hand durch die nationale Dienststelle für den Plan, die Beorganisation und die Verbesserung der Verwaltung der Staatsunternehmungen, die seit langer Zeit eine der wichtigsten Ursachen des Budgetdefizits und der Inflation bilden, und neuerdings auch die Vorschüsse der Zentralbank an das Finanzministerium und die Kredite an die Privatwirtschaft, welche die mit der OECD vereinbarten Grenzen stark überschreiten usw.), anerkennt sie die von den türkischen Behörden zur Gewährleistung der Durchführung des Planes unternommenen Bemühungen. Sie unterstreicht in ihren Schlussfolgerungen besonders, dass «die Gewährung einer technischen Hilfe in manchen Sektoren weitgehend dazu beitragen könnte, die Ausführung des Planes zu beschleunigen.» KI. Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweiz und der Türkei

Die wirtschaftlichen Beziehungen mit der Türkei, die bis 1939 praktisch unbedeutend waren, hatten während des Krieges und in den folgenden Jahren einen beachtlichen Aufschwung genommen. Seither war die schweizerische Ausfuhr, entsprechend dem jeweiligen Stand der türkischen Devisendisponibilitäten, schwankend und belief sich beispielsweise 1952 auf 52 Millionen Franken, 1957 jedoch nur auf 18 Millionen.

1131 Schweizerische Einfuhr Schweizerische Ausfuhr in Millionen Franken

Bilanz

1957

16

18

+2

1958 1959 1960 1961 1962

19 25 22 25 36

24 38 38 33 35

+5 +13 +16 +8 -- l

Das Einfuhrvolumen setzt sich zu drei Vierteln aus den traditionellen Importen von Haselnüssen and Bohtabak zusammen. Unter den übrigen Importwaren überwiegen Feigen und Sultaninen, zu denen in den letzten zwei Jahren auch Kohbaumwolle hinzugekommen ist, die seither im dritten Bang steht. Bei der Ausfuhr nehmen die pharmazeutischen und chemischen Produkte (ca. 45%) vor den Maschinen, Instrumenten und Apparaten (ca. 30%) sowie den Uhren, die starken Importeinschränkungen unterliegen (10-15%), den Vorrang ein. Die Einfuhr von Textilerzeugnissen in die Türkei ist, da als unnötig betrachtet, nicht zugelassen. Übrigens besteht eine einheimische türkische Textilindustrie. (Im Hinblick darauf, dass die türkische Begierung das Importprogramm jeweils den dringenden Erfordernissen der Wirtschaft anpasst, setzte sich die Einfuhr in den Jahren 1960 bis 1962 zu je 44 Prozent aus Ausrüstungsgütern und Bohstoffen sowie zu 12 Prozent aus unentbehrlichen Konsumgütern zusammen.) Dank dem Plan und der ausländischen Hilfe sollte die schweizerische Ausfuhr, die in den letzten Jahren gegenüber derjenigen der wichtigsten Industrieländer, die beträchtlich zugenommen hatte, stark rückläufig war, wieder mit einer Erhöhung rechnen können.

Die chemische und pharmazeutische Industrie befindet sich unter den schweizerischen Investoren in der Türkei ebenfalls an erster Stelle. Mehrere Firmen dieser Branche haben in der Türkei Fabriken errichtet. Aber auch schweizerische Unternehmen anderer Branchen haben dort die Produktion bereits aufgenommen oder sind im Begriffe, Betriebe einzurichten. Diese Investitionstätigkeit stellt für die türkische Wirtschaft ein Positivum dar. Es ist hauptsächlich den Schwierigkeiten, denen die ausländischen Unternehmen auf diesem Markte häufig begegnen, zuzuschreiben, dass diese Investitionen noch keinen grosseren Umfang erreichen. Nur mit grossen Umtrieben und unablässigen Bemühungen ist es bisher teilweise gelungen, die betreffenden Schwierigkeiten zu beheben.

Der Anlage privaten Kapitals kommt nach Tabelle 3 eine beträchtliche Bedeutung zu. Das dafür erforderliche Vertrauensklima kann jedoch nur mittels einer durchgreifenden Wandlung der bisherigen Auffassungen und Verwaltungspraktiken hinsichtlich des ausländischen Kapitals geschaffen werden. Die Schweiz befand sich von 1951 bis 1961 mit Beträgen,
die annähernd denjenigen der USA, der Bundesrepublik Deutschland und der Niederlande entsprachen, an vierter Stelle der in der Türkei investierenden Länder.

Nachdem das Europäische Währungsabkommen an die Stelle der Europäischen Zahlungsunion getreten war und dank der vorübergehenden Erhöhung

1132 der türkischen Zahlungsbilanz infolge der Hilfsaktion des Auslandes von 1958/59, war es möglich, den gebundenen Zahlungsverkehr zwischen den zwei Ländern im Jahre 1962 aufzuheben. Seither sind die Zahlungen nach der Türkei schweizerischerseits frei, was zu den erhöhten Importen des letzten Jahres beigetragen haben dürfte.

IV. Finanzielle Leistungen des Auslandes im Jahre 1963 Bevor sich das Konsortium Türkei mit seiner Hauptaufgabe, der Sicherung der äusseren Finanzierung des Planes, befasste, musste es seine Aufmerksamkeit der vordringlichen Aufgabe zuwenden, die zur Deckung des Zahlungsbilanzdefizites des Jahres 1963 notwendigen Mittel zu beschaffen. Es gelang ihm, die dazu erforderlichen rund 450 Millionen Dollars aufzubringen. Die von internationalen Institutionen gewährten Erleichterungen, ein Teil der bereits zugesicherten amerikanischen Hilfe und die erwarteten privaten Investitionen sind in diesem Betrag miteingerechnet. Nahezu alle Länder haben ihre Beiträge, entgegen den Wünschen der Türkei (frei verfügbarer Kredit), an die Lieferung von nationalen Ausrüstungsgütern oder die Durchführung von bestimmten Projekten, bisweilen auch an beides, gebunden. Die von den einzelnen Staaten und Organisationen zugesicherten Leistungen ergeben, zusammengefasst, folgendes Bild (in Millionen Dollar) : Kreditgeber

Weltbank/IDA Internationaler Währungsfonds OECD/EWA USA

Kanada Westdeutschland . . . .

Italien Frankreich

Art des Kredites

Betrag

Dauer (Jahre)

wovon Karenzzeit

Zinssatz Prozent

6-9

50

10

0,75

3 im Mittel 10-^tO1)

3-10 !)

21,5 50 225

von 0,751!)

bis 5,7s ) 6 veränderlich 5-7 1) 0-3 1,5 5,8

Lieferanten 5 8-15 Staat 40 5-25 i) Banken 10 12 Staat und 3,5-6,5 8-20 !)

0-5 !)

Lieferanten 25 ca. 5,752) Grossbritannien Staat 10,8 25 7 3 Belgien Staat 1,63) 20 5 4,5 7 Niederlande Staat 1,75 25 2 20 5 Schweden Staat l 3 7 Österreich Staat 0,8 20 5 5 10 Luxemburg Staat 0,08 Norwegen l Mit Bücksicht auf den späten Beitritt zum Konsortium kein Beitrag für Schweiz i das Jahr 1963 x ) 2

Je nach Art des Kredites ) Genauer: Marktsatz + 1/4 Prozent; für einen Teil des Kredites nimmt die britische Kegierung den Zins während 7 Jahren auf sich 3 ) Wovon 0,3 als Geschenk

1133 V. Die Finanzhilfe der Schweiz

Der Anteil der Schweiz an der massiven Finanzhilfe, die in einer ersten Phase der Türkei in den Jahren 1958/59 gewährt wurde, setzte sich aus einem Bundeskredit in der Höhe von 6 559 230 Franken (Gegenwert von 1,5 Millionen Dollar) und einer Konsolidierung der Handelsschulden im Betrag von 15,7 Millionen Franken zusammen. Für die Rückzahlung dieser Handelsschulden wurde eine Staffelung auf 12 Jahre zugestanden. Die Türkei hat die sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen eingehalten. Die schweizerischen Guthaben gegenüber der Türkei setzen sich heute insgesamt wie folgt zusammen: Betrag in Millionen Franken

Dauer

Zinssatz Saldo Prozent in Millionen Franken

Bundeskredit 1958 6,5 10 Jahre 53/4 6,5 Saldo aus der Liquidation der EZU . . .

8,3 8 Jahre 23/4 2,7 Anteil der Schweiz an dem durch das EWA gewahrten Kredit 11,6 3 Jahre im Mittel S^-S3/,, 6,5 Konsolidierte Handelsschulden (1959) . . 15,7 12 Jahre 3 11,5

Die Schweiz ist ebenfalls eingeladen worden, dem Konsortium der OECD beizutreten, dessen unmittelbare Aufgabe in der Beschaffung der zur Deckung des Zahlungsbilanzdefizites des Jahres 1963 nötigen Kredite und der Behebung des Devisenmangels besteht. Das Konsortium soll jedoch darüber hinaus während der entsprechenden Fünfjahresperiode die Finanzierung des Planes durch ausländische Finanzhilfe sichern helfen. Die Schweiz ist dieser Aufforderung zur Teilnahme an den Arbeiten des Konsortiums aus folgenden Überlegungen nachgekommen: Wir waren der Auffassung, dass sich, wie bei den früheren Aktionen, die Schweiz aus Solidaritätsgrunden an einer internationalen Hilfeleistung zugunsten eines Mitgliedstaates der OECD, der die Schweiz seit ihren Anfängen angehört, beteiligen sollte. Zudem ergibt es sich aus der geschilderten Lage, dass die Unterstützung, die die Schweiz und andere OECD-Staaten der Türkei während der letzten Jahre zukommen liessen, nur dann Aussicht hat, zum gewünschten Ergebnis zu führen, wenn sie auf koordinierte Weise fortgesetzt und erweitert wird.

Unter diesen besonderen Umständen bildet das Konsortium den geeigneten Bahmen, um die bilaterale Hilfe der Mitgliedstaaten der OECD zu koordinieren, und bietet den Vorteil, durch ständige Kontakte mit der türkischen Eegierung die Fortschritte bei der Durchführung des Planes und den rationellen Einsatz der gewährten Hilfe verfolgen zu können. Auch ist zu bedenken, dass eine Normalisierung der wirtschaftlichen Lage der Türkei die beste Voraussetzung für die Wahrung der schweizerischen Wirtschaftsinteressen in diesem Lande bilden wird.

Im Jahre 1962 hätte der Eindruck entstehen können, dass den zugunsten der Türkei geplanten Massnahmen in erster Linie politische Erwägungen zugrunde lägen. Dies hatte zur Folge, dass die Schweiz, wie übrigens auch Schweden

1134 und Österreich, sich zu einer deutlichen Distanzierung von derartigen Tendenzen veranlasst sah und den Beitritt zum Konsortium so lange zurückstellte, bis der Stand der Arbeiten der OECD die direkte Verbindung zwischen der Konsortialhilfe und dem - rein wirtschaftlichen - Plan in Erscheinung treten liess.

Es versteht sich von selbst, dass die Schweiz ihre Zusammenarbeit ausschliesslich auf wirtschaftlichem Gebiet in Aussicht nimmt. Sie hat diese Bedingung anlässlich ihres Beitrittes zum Konsortium im vergangenen Juni in einer formellen Erklärung festgehalten.

Da die Voraussetzungen für einen Beitritt der Schweiz erst im Laufe dieses Jahres erfüllt waren und die Kriterien, nach denen die Finanzhilfe für 1968 gewährt werden soll, nur langsam konkrete Formen annahmen, war es für unser Land nicht möglich, sich an der Aktion für 1963 zu beteiligen. Da jedoch von der Schweiz von Anfang an eine Beitragsleistung erwartet wurde, beabsichtigen wir, dieser Tatsache bei der Bemessung unserer Hilfeleistung für die nächsten Jahre Rechnung zu tragen.

Nachdem die Deckung des Bilanzdefizits von 1968 gesichert erscheint, hat sich das Konsortium nunmehr mit dem Problem der Finanzierung des voraussichtlichen Defizits für 1964 zu befassen und die Frage der langfristigen äusseren Finanzierung des Planes zu prüfen. Die entsprechenden Modalitäten sollen anlässlich der nächsten Zusammenkünfte des Konsortiums ausgearbeitet werden.

Sie sind im Zeitpunkt der Abfassung dieser Botschaft noch nicht bekannt.

Würden wir bis zu dieser Klarstellung zuwarten, bestünde die Gefahr, dass die Schweiz, wie im laufenden Jahr, aus zeitlichen Gründen wiederum nicht in der Lage wäre, im geeigneten Moment einen Beitrag in Aussicht zu stellen, da sie im Gegensatz zu anderen Ländern - nicht über allgemeine Budgetmittel verfügt, die der Bundesrat zu solchen Zwecken einsetzen könnte. Da wir Ihnen heute noch keine genauen Angaben über den von unserem Land erwarteten Beitrag für die fünf Jahre der Dauer des Planes unterbreiten können, müssen wir uns darauf beschränken, den Bahmen für ein Gesamtprogramm abzustecken, und Ihnen darzulegen, wie wir innerhalb dieses Bahmens mit der nötigen Flexibilität vorzugehen gedenken. Gestützt auf die Ermächtigung zur allfälligen Einräumung von Bundeskrediten, die wir Ihnen beantragen, wird der Bundesrat
zu gegebener Zeit die Beschlüsse fassen können, die sich als zweckmässig erweisen unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage der Türkei, der Beitragsleistungen der anderen Länder, der wirtschaftlichen Interessen der Schweiz sowie der erzielten Ergebnisse und gesammelten Erfahrungen. Es ist selbstverständlich, dass unsere Beurteilung der Lage und die sich daraus ergebenden Beschlüsse von der Art und Weise, wie die türkischen Behörden mit den internationalen Organisationen, insbesondere dem OECD-Konsortium, zusammenarbeiten und von ihrer Bereitschaft abhängen werden, die Empfehlungen im Hinblick auf die Sanierung der türkischen Wirtschaft auch tatsächlich zu befolgen.

Eine schweizerische Hilfeleistung an die Türkei im Eahmen des Konsortiums könnte in grossen Zügen namentlich folgende Formen annehmen :

1135 a. Stundung und eventuell neue Staffelung der Fälligkeiten aus dem Bundeskredit von 1958; b. Gewährung der Exportrisikogarantie zu besonderen Bedingungen, um die langfristige Finanzierung der Lieferung von Ausrüstungsgütern zu ermöglichen; c. Finanzierung bestimmter Projekte, denen Studien des Dienstes für technische Zusammenarbeit des Eidgenössischen Politischen Departements zugrunde liegen; d. Einräumung neuer Kredite durch die Eidgenossenschaft. Es ist wahrscheinlich, dass der Bundesrat, je nach Umständen, mehrere dieser Möglichkeiten wird ausschöpfen müssen.

Die Eevision des bilateralen Kreditabkommens, das im Jahre 1958 unter den Auspizien der Ó3CE abgeschlossen wurde, könnte zu einer Stundung und allenfalls zu einer Staffelung der Eückzahlungsfälligkeiten führen. Eine solche Lösung wird aber grundsätzlich nur in Aussicht genommen werden, wenn sie der Auffassung der Mehrheit der Partner der Türkei entspricht. Die Fälligkeiten müssten, damit die Erleichterung wirksam ist, mindestens auf fünf Jahre gestundet werden. Die Meinungen über eine diesbezügliche Eevision des Kreditabkommens sowie eine allfällige Anpassung der Zinsen sind gegenwärtig noch geteilt. Die Tilgungsquoten für die Schuldforderung von 6,5 Millionen Franken belaufen sich von 1964 bis 1967 auf jährlich 1,2 und 1968 auf 1,16 Millionen Franken, während sich die Zinsfälligkeiten von 825 000 Franken im Jahre 1964 auf 50 000 Franken im Jahre 1968 ermässigen.

Mit Bundesbeschluss betreffend die Gewahrung eines Kredites an die Türkei, vom 4. Dezember 1958, hatten Sie den Bundesrat ermächtigt, die von der OECE zu beschliessenden Bedingungen anzunehmen. Der Bundesrat kann daher diesen Beschlüss dahin interpretieren, dass er berechtigt ist, die entsprechenden Bedingungen neu zu überprüfen, falls sie durch Mehrheitsentscheid der Mitgliedländer der OECD, die im Jahre 1958 den Kredit gewährten, geändert werden sollten. Da eine Eevisionsmöglichkeit jedoch seinerzeit nicht formell vorgesehen war, benützen wir die Gelegenheit der vorliegenden Botschaft, um Sie über diese Entwicklung zu orientieren.

Der Bundesrat hat bereits am 15.März 1963 beschlossen, die Exportrisikogarantie für Lieferungen nach der Türkei zu reaktivieren, nachdem ' Garantien zugunsten dieses Landes seit 1958 praktisch eingestellt wurden. Wenn es sich darum handeln wird,
im Zusammenhang mit der Durchführung des Planes die Lieferung von wichtigen Ausrüstungsgutern zu finanzieren, wird die Garantie für Zahlungsfristen gewährt werden müssen, die wesentlich über die normalen Termine hinausgehen und zudem verhältnismässig lange Karenzfristen einschliessen. Die Annahme derartiger Bedingungen durch den Bund scheint unvermeidbar, wenn ein echter Beitrag zur Gesundung der türkischen Wirtschaft geleistet und das Land, soweit möglich, vor dem Erlass eines neuen Moratoriums bewahrt werden soll. Es wurde hinreichend dargelegt, dass die Zahlungsbilanz bereits auf Jahre hinaus mit Tilgungsverpflichtungen und Fälligkeiten überlastet ist.

Auf dem Gebiet der technischen Hilfe sind wesentliche Vorarbeiten bereits im Gange. Namentlich wird ein Projekt geprüft, das die Entwicklung der Milch-

1136 Wirtschaft und die Errichtung einer Milchpulverfabrik in der Provinz Kars sowie eines Verteilungszentrums für Milchprodukte in Istanbul zum Gegenstand hat.

Dieses Projekt verdient unsere besondere Aufmerksamkeit, weil es sich dabei um einen umfassenden und ausgesprochenen wirtschaftlichen Entwicklungsplan handelt, der die Erschliessung einer grossen, abgelegenen und sozial rückständigen Landesgegend ermöglichen soll, eine Aufgabe, zu deren Lösung beizutragen die Schweiz besonders geeignet sein dürfte. Über die von der technischen Zusammenarbeit bereits übernommenen Projektierungskosten hinaus, würden sich im Falle einer Erstellung der betreffenden Betriebe die Kosten für die Schweiz auf ungefähr 6 Millionen Franken belaufen. Da das Projekt im türkischen Plan einen wichtigen Platz einnimmt, eignet es sich gut als Leistung schweizerischer Hilfe im Eahmen des Konsortiums.

Wir werden eingehend prüfen, in welchem Umfang es möglich sein wird, mittels der Exportrisikogarantie, einer allfälligen Eevision des Kreditabkommens von 1958 und der Leistung technischer Hilfe, also Aktionsmöglichkeiten, die in der Kompetenz des Bundesrates liegen, zur Durchführung des Planes und zur Herstellung des Gleichgewichts der türkischen Zahlungsbilanz beizutragen. Es ist aber schon jetzt wahrscheinlich, dass die Leistungen auf den erwähnten Gebieten noch durch besondere Bundeskredite im Eahmen des in Aussicht zu nehmenden Plafonds für unser Gesamtprogramm ergänzt werden müssen, deren Anteil am Total des schweizerischen Beitrages aus den erwähnten Gründen jedoch heute noch nicht bestimmt werden kann. Der Bundesbeschluss, den wir Ihnen im beiliegenden Entwurf unterbreiten, bezweckt die Eröffnung eines entsprechenden Sonderkredits.

Anlässlich der bilateralen Verhandlungen, die mit der Türkei zu führen sind, werden für uns die folgenden Kriterien für die Festsetzung des schweizerischen Beitrages massgebend sein: 1. Der Bundesrat wird bei der Bemessung des schweizerischen Beitrages nicht über einen Betrag hinausgehen, der in der Grössenordnung den Leistungen derjenigen Staaten entspricht, die mit unserem Land vergleichbar sind.

Dieselbe Eegel gilt für die Festsetzung der Kreditbedingungen.

2. Bei der Festsetzung der Art, der Höhe und der Modalitäten des schweizerischen Beitrages wird darauf Bedacht genommen werden
müssen, dass unsere Leistungen auf das angestrebte Ziel ausgerichtet sind, das darin besteht, die Durchführung des Planes zu erleichtern und zur Entlastung der türkischen Zahlungsbilanz beizutragen. Wie oben dargelegt wurde, ist diese während der nächsten sieben Jahre besonders stark belastet. Die Dauer der Finanzierung, die Biickzahlungsbedingungen und die Höhe des Zinssatzes werden diesem Umstand Eechnung tragen müssen.

Die im Eahmen des Konsortiums erbrachten Leistungen sind bilateraler Natur. Der Bundesrat wird daher bestrebt sein, den schweizerischen Beitrag, soweit eine Spezifizierung möglich ist, auf Projekte im Eahmen des Planes zu konzentrieren, an deren Durchführung die Schweiz besonders geeignet erscheint mitzuwirken.

1137 ; Bei Anwendung der vorstehend erwähnten Kriterien hätte sich für die Schweiz im Jahre 1963 ein Beitrag in der Grössenordnung von mindestens l Million Dollar ergeben. Das Konsortium erachtete jedoch den diesjährigen Beitrag der europäischen Länder als verhältnismässig gering, so dass zusätzliche Leistungen, nämlich ein neuer, ausserordentlicher, kurzfristiger Kredit des EWA von 50 Millionen Dollar und eine nochmalige Erhöhung der bereits massiven Hilfe der Vereinigten Staaten und der internationalen Kreditinstitutionen, erforderlich waren, um die Lage zu meistern. Die Möglichkeit einer Erhöhung der jährlichen Beiträge der europäischen Länder kann daher nicht ausgeschlossen werden, wobei aber zwischen den besonderen Verantwortlichkeiten der E W G-Staaten und denjenigen der übrigen Länder zu unterscheiden sein wird. Als Folge des am 17. September 1963 zwischen der Türkei und der EWG unterzeichneten Assoziationsabkommens wird die Türkei eine Hilfe für fünf Jahre von 175 Millionen Dollar aus dem Entwicklungsfonds dieser Gemeinschaft erhalten. In Erwägung dieser verschiedenen Faktoren schätzen wir, dass der gesamte schweizerische Beitrag in den verschiedenen Formen, die sich, wie wir oben gesehen haben, für uns ergeben können, eine Grössenordnung je nach Umständen von l bis 2 Millionen Dollar jährlich erreichen dürfte.

Durch die Festsetzung dieses Plafonds für die Gesamthilfe der Schweiz im Eahmen des Konsortiums soll die Kompetenz des Bundesrates hinsichtlich der Gewährung der Exportrisikogarantie nicht eingeschränkt werden.

Der Bundesrat wird diese Garantie weiterhin, wie bisher, auch ausserhalb der Konsortialhilfe erteilen, soweit es sich im Interesse der Aufrechterhaltung unserer Ausfuhr als notwendig erweist. Garantien fur^Exporte mit ausserordentlich langen, die oSorrn überschreitenden Zahlungsfristen sind jedoch soweit als möglich auf den Plafond anzurechnen.

Der Bundesrat wird über die weitere Beteiligung der Schweiz an der Konsortialhilfe von Jahr zu Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lage in der Türkei, der Beitragsleistungen der übrigen Länder, der schweizerischen Wirtschaftsinteressen und der gewonnenen Erfahrungen Beschluss fassen.

Die eidgenossischen Hate haben von jeher das Becht in Anspruch genommen, insbesondere in finanzieller Hinsicht, Massuahmen zur Erfüllung von Bundesaufgaben zu ergreifen, selbst wenn hiefür keine ausdrückliche Verfassungsgrundlage besteht. Im vorliegenden Falle handelt es sich darum, die finanziellen Mittel bereitzustellen, um eine angemessene Teilnahme der Schweiz an einer Solidaritätsaktion der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zugunsten eines Mitgliedstaates dieser Organisation zu ermöglichen. Die Schweiz ist dieser internationalenOrganisation beigetreten, nachdem die eidgenössischenBäte durch Bundesbeschluss vom 14. Juni 1961 den Bundesrat ermächtigt Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

77

1138 hatten, das betreffende Übereinkommen zu ratifizieren. Die vorgesehene Hilfsaktion dient der Pflege der völkerrechtlichen Beziehungen der Schweiz und stellt somit eindeutig eine Bundesaufgabe dar. Da der beiliegende Entwurf zu einem Bundesbeschluss eine Kreditvorlage darstellt, ist er in die Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu kleiden. Durch Ihre Zustimmung wird der Bundesrat befugt, im Rahmen der hievor umschriebenen Grundsätze der Türkei eine Finanzhilfe zu gewähren. Der Bundesrat wird in seinen Berichten an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen über die Art der Ausnützung dieser Ermächtigung Bericht erstatten.

Auf Grund der vorangehenden Ausführungen schlagen wir Ihnen die Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss vor.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.November 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1139 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

die Gewährung einer Finanzhilfe an die Türkei im Zusammenhang mit dem Fünf jahresplan dieses Landes (1963--1967)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1963, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, der Türkei in dem durch die Beteiligung der Schweiz am Konsortium Türkei der OECD erforderlichen Eahmen Kredite einzuräumen.

2 Diese Kredite sind nach Massgabe des türkischen Fünf jahresplanes während des Zeitraumes von 1963 bis 1967 in jährlichen Tranchen zu eröffnen und dürfen im ganzen 43 Millionen Franken nicht übersteigen. Andere Leistungen der Schweiz an die Türkei, namentlich die ausserordentlichen Leistungen auf den Gebieten der Exportrisikogarantie und der technischen Zusammenarbeit, sind in der Eegel in Anrechnung zu bringen.

3 Bei der Festsetzung der Höhe und der Bedingungen der Kredite trägt der Bundesrat der Beteiligung der anderen Mitgliedstaaten des Konsortiums, soweit diese vergleichbar ist sowie der übrigen der Türkei zur Verfügung gestellten Hilfe und den schweizerischen Wirtschaftsinteressen in angemessener Weise Rechnung.

Art. 2 Die Ausgaben', die sich aus diesem Bundesbeschluss ergeben, sind jedes Jahr im Budget aufzuführen.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

7230

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Hilfeleistung an die Türkei im Zusammenhang mit dem türkischen Fünfjahresplan (1963 bis 1967) (Vom 12.

November 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

8844

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.11.1963

Date Data Seite

1121-1139

Page Pagina Ref. No

10 042 323

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