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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte (Vom 15. November 1963)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 4. Dezember 1961 unterbreitete Urnen der Bundesrat eine Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Taggelder und Beiseentschadigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Eäte. Der ihr beigefugte Beschlussesentwurf bezweckte die Erhöhung des Taggeldes von 65 auf 100 Franken; eine Änderung der Eeiseentschädigung wurde nicht vorgeschlagen. Die eidgenossischen Bäte genehmigten die Vorlage unverändert in der Dezembersession 1961. In der Folge wurde jedoch das Eeferendum ergriffen und die Erhöhung der nationalratlichen Taggelder am 27.Mai 1962 vom Volk mit starkem Mehr verworfen. Dabei trat ziemlich klar zutage, dass sich der Entscheid weniger gegen die Verbesserung der Bezüge der Parlamentarier als vielmehr gegen die Art der Entschadigungsordnung richtete, welche den ungleichen Aufwendungen des einzelnen Batsmitgliedes offenbar zu wenig Bechnung trug. Diese Auffassung kommt auch in der am 10. Juni 1963 vom Nationalrat und am 6. Oktober 1963 vom Standerat als erheblich erklarten Motion zum Ausdruck, welche den Bundesrat erneut beauftragt, den eidgenössischen Eäten eine Vorlage betreffend die Verbesserung der Taggelder zu unterbreiten.

1. Bisherige Regelung Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 betreffend die Taggelder und Entschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen sieht zwei Entschädigungsansâtze vor.

1252 Das Taggeld soll die Auslagen decken, welche dem Katsmitglied für die Unterkunft und den Unterhalt am Sitzungsort erwachsen. Darüber hinaus stellt es ein teilweises Entgelt für die Arbeit des Parlamentsmitgliedes und für einen allfälligen Verdienstausfall im Berufe dar. Das Taggeld wird für die Sitzungstage sowie für die Tage der Unterbrechung der parlamentarischen Arbeit über das Wochenende ausgerichtet.

Die BeiseentSchädigung ist im wesentlichen der Ersatz für die Kosten der Eeise an den Sitzungsort und zurück. Sie bemisst sich auf Grund der Distanz zwischen Wohn- und Sitzungsort und wird für die ganze Dauer einer .mehrwöchigen Session nur einmal für die Hin- und Rückreise ausgerichtet.

Die Ansätze des Taggeldes und der Eeiseentschädigung wurden wiederholt den veränderten Verhältnissen angepasst: Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 . .

Bundesgesetz vorn 5. Oktober 1929 . .

Bundesgesetz vom 19.Dezember 1934 .

BundesbescHLuss vom 31. Januar 1936 .

Bundesbeschluss vom 28. September 1944 Bundesgesetz vom 12. März 1948 . . .

Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 .

tz vom 28. Juni 1 9 5 7 . . . .

Taggeld

Reiseentschädigung1) jo km

80 Franken 40 Franken 35 Franken 30 Franken 40 Franken 40 Franken 50 Franken 65 Franken

50 Happen 50 Eappen 40 Eappen 40 Eappen 40 Eappen 50 Eappen 50 Eappen 50 Eappen

2. Beantragte Kegelung

Der vorliegende Antrag stützt sich auf die im Nationalrat und besonders im Ständerat anlässlieh der Behandlung der Motion Sauser betreffend die Anpassung der Taggelder formulierten Vorschläge. Danach soll das Taggeld von 65 auf 75 Franken erhöht und durch eine Entschädigung von 25 Franken für die mit dem auswärtigen Übernachten verbundenen Kosten ergänzt werden.

Anspruch auf eine solche Entschädigung haben Eatsmitglieder, die weiter als 50 Kilometer vom Sitzungsort entfernt wohnen.

Die Umschreibung der Voraussetzung für den Anspruch auf die Entschädigung für das Übernachten bietet keine besondere Schwierigkeit, da bereits bisher die Eeiseentschädigung entsprechend der Entfernung zwischen Sitzungsund Wohnort berechnet wurde. Ausser für die Nächte zwischen Sitzungen soll die Entschädigung für die Nacht zwischen dem Sitzungs- und Eeisetag, falls die Eeise am ersten oder letzten Sitzungstag nicht möglich ist, ausgerichtet werden; kein Anspruch besteht in der Zeit der sitzungsfreien Tage.

Der beigefügte Beschlussesentwurf trägt schliesslich dem Beschluss des Nationalrates vom 22. Juni 1961 anlässlich der Beratung des Geschäftsverkehrsgesetzes Eechnung, wonach die Bedingungen, unter welchen bei mehrwöchigen *) Für Kommissionssitzungen vermindert sich die Eeiseentschädigung um 20 Rappen.

1253 Sessionen das Taggeld für die sitzungsfreien Tage des Wochenendes ausgerichtet wird, zu ändern sind. Der Standerat verzichtete damals auf einen solchen Beschluss, weil er annahm, die vorgeschlagene Eegelung werde in das Taggeldgesetz aufgenommen.

3. Kosten Aus der beantragten Neuordnung des Taggeldes des Nationalrates erwachsen dem Bund Mehrausgaben von 524 000 Pranken für den Nationalrat und dessen Kommissionen sowie von 48 000 Franken für die Kommissionen des Standerates, total also von rund 572 000 Franken.

4. Inkrafttreten Der Bundesrat soll durch den beigefügten Gesetzesentwurf ermächtigt werden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu beschließen. Dabei besteht die Meinung, die erhöhten Ansätze vom Beginn der folgenden Session hinweg auszurichten, wenn das Gesetz Eechtskraft erhalten hat. Eine Buckwirkung ist also nicht vorgesehen.

Wir empfehlen Ihnen unsere Vorlage zur Annahme ; gleichzeitig beantragen wir Ihnen, das eingangs erwähnte Postulat dei eidgenössischen Bäte vom 10. Juni/ 6. Oktober 1963 abzuschreiben. Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15.November 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1254 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Taggelder und Reiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Räte Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 79 und 85, Ziffer 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. November 1963, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1923 betreffend die Taggelder und Beiseentschädigungen des Nationalrates und der Kommissionen der eidgenössischen Eäte wird wie folgt geändert: Art. l 1 Die Mitglieder des Nationalrates beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit an den Sitzungen des Eates ein Taggeld von fünfundsiebzig Pranken. Sie beziehen dieses Taggeld auch für die Tage der Unterbrechung der Eatsarbeit, sofern die Unterbrechung nicht länger als vier Tage dauert. Anspruch auf das Taggeld für diese sitzungsfreien Tage haben indessen nur die Eatsmitglieder, die beim Schlussappell vor der Unterbrechung anwesend sind und nach der Wiederaufnahme der Eatsarbeit an Sitzungen vor der nächsten Unterbrechung teilnehmen.

2 Die Mitglieder der Kommissionen des Nationalrates und des Ständerates erhalten die nämliche Entschädigung für jeden Tag ihrer Anwesenheit an den Kommissionssitzungen.

3 Die Mitglieder des Nationalrates und der Kommissionen, die nicht am Sitzungsorte oder in einem Umkreis von 50 Kilometern davon wohnen, beziehen eine Entschädigung von 25 Franken für das Übernachten zwischen den Sitzungstagen. Beisetage gemäss Artikel 3 gelten auch als Sitzungstage.

II Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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1963

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47

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28.11.1963

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1251-1254

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