i

N°1 #ST#

Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 10. Januar 1963

Band I

wöchentlich. Freie 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und 50 Kappen die Petltzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an & Cie. in Bern

#ST#

Ablauf der Referendumsfrist: 10. April 1963

Bundesgesetz über

Kartelle und ähnliche Organisationen (Vom 20. Dezember 1962) Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31bis,, 64 un114bisls der Bundesverfassung, nach Einsicht i n eine Botschaft d e s Bundesrates v o m 1 8 .

beschliesst : I. Geltungsbereich

Art. l Das Gesetz ist anwendbar auf Kartelle und ähnliche Organisationen.

Es ist nicht anwendbar auf Verträge, Beschlüsse und Vorkehren, soweit sie ausschliesslich das Arbeitsverhältnis betreffen.

Art. 2 Als Kartelle im Sinne des Gesetzes gelton Verträge, Beschlüsse oder rechtlich nicht erzwingbare Abreden, welche mittels gemeinsamer Beschränkung des Wettbewerbes den Markt für bestimmte Waren oder Leistungen beeinflussen oder zu beeinflussen geeignet sind, namentlich durch die Regelung der Erzeugung, des Absatzes oder Bezuges von Waren sowie der Preise und Geschäftsbedingungen.

2 Den Kartellen sind gleichgestellt Abreden zwischen Lieferanten und ihren Abnehmern, wonach bei der Weiterveräusserung von Waren 1

') BEI 1962, II, 553.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. I.

l

Grundsatz

Kartelle

bestimmte Preise oder Verkaufsbedingungen einzuhalten sind (Preisbindungen der zweiten Hand), sofern diese Abreden auf Grund einer Kartellbestimmung oder durch eine kartellähnliche Organisation auferlegt oder durchgesetzt werden.

Art. 3 Kartellähnliche Als kartellähnliche Organisationen im Sinne des Gesetzes gelten, Organisationen sowej^ gje ,jen Mark(; f ur bestimmte Waren oder Leistungen beherrschen oder massgeblich beeinflussen : a. einzelne Unternehmungen ; b. Unternehmungen, die stillschweigend ihr Verhalten aufeinander abstimmen ; c. Zusammenfassungen von Unternehmungen, die durch Kapitalbeteiligung oder andere Mittel bewirkt sind.

u. Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen 1. Behinderung Dritter im Wettbewerb Unzulässigkeit der Wettbewerbsbehinderung

Ausnahmen

Art. 4 Vorkehren eines Kartells, mit denen Dritte vom Wettbewerb ausgeschlossen oder in dessen Ausübung erheblich behindert werden sollen, wie Bezugs- und Liefersperren, Sperren von Arbeitskräften, Benachteiligung in den Preisen und Bezugsbedingungen oder gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Preisunterbietungen, sind unter Vorbehalt der Ausnahmen des Artikels 5 unzulässig.

2 Auf kartellähnliche Organisationen sind die Bestimmungen über unzulässige Wettbewerbsbehinderung sinngemäss anwendbar.

1

Art. 5 Die Wettbewerbsbehinderung ist zulässig, sofern die Vorkehren durch überwiegende schutzwürdige Interessen gerechtfertigt sind und sie die Freiheit des Wettbewerbes im Verhältnis zum angestrebten Ziel sowie nach Art und Durchführung nicht übermässig beeinträchtigen.

2 Als überwiegende schutzwürdige Interessen fallen insbesondere in Betracht a. die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbes; fe. die Verwirklichung angemessener beruflicher und betrieblicher Voraussetzungen ; c. die Förderung einer im Gesamtinteresse erwünschten Struktur eines Wirtschaftszweiges oder Berufes ; d. die Durchsetzung eines Kartells auf ausländischen Märkten; e. die Durchsetzung angemessener -Preisbindungen der zweiten Hand, namentlich soweit sie nötig sind, um die Qualität der Ware oder den Kundendienst zu gewährleisten; vorbehalten bleibt die Anwen1

düng von Buchstabe a bis d auf die Durchsetzung von Preisbindungen der zweiten Hand.

3 Nicht als schutzwürdig gilt das Interesse, das ausschliesslich darauf gerichtet ist, neue Wettbewerber fernzuhalten; vorbehalten bleiben die Absätze l und 2.

Art. 6 1 Wer durch unzulässige Wettbewerbsbehinderung geschädigt oder Ansprüche gefährdet wird, hat Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit, auf Unterlassung der Vorkehren und Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, auf Ersatz des Schadens bei Verschulden und auf Genugtuung im Falle von Artikel 49 des Obligationenrechts.

2 Zur Durchsetzung des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruches .

kann der Eichter auf Begehren des. Klägers anordnen, dass diesem gegenüber Kartellverpflichtungen unverbindlich sind; nötigenfalls kann er auch die Beteiligung am Kartell mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten oder die Aufnahme in den Verband anordnen.

- 3 Der Eichter kann die obsiegende Partei auf deren Begehren ermächtigen, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei zu veröffentlichen. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.

Art. 7 Die Kantone bezeichnen für Klagen wegen unzulässiger Wett- Gerichtsstand bewerbsbehinderung ein Gericht, welches für das ganze Kantonsgebiet als einzige kantonale Instanz entscheidet. Dieses ist auch zuständig hinsichtlich anderer zivilrechtlicher Ansprüche, die gleichzeitig mit dem Anspruch aus unzulässiger Wettbewerbsbehinderung geltend gemacht werden.

2 Die Klage kann angebracht werden : a. gegen alle Mitwirkenden im Kanton, in dem das Kartell oder die ähnliche Organisation den Sitz hat, oder, beim Fehlen eines solchen, im Kanton, in dem die Verwaltung geführt wird, und, mangels eines solchen Ortes, im Kanton, in dem die grösste Zahl von Beklagten Wohnsitz hat, oder wahlweise in den Kantonen mit gleicher Zahl von Beklagten ; fc. am Begehungsort, falls kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist.

Art. 8 Der Weiterzug an das Bundesgericht ist ohne Eücksicht auf den Weiterzug Streitwert zulässig.

Art. 9 In Streitigkeiten wegen unzulässiger Wettbewerbsbehinderung sind Wahrung die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren. TMeheimnissen~ Beweismittel, durch welche solche Geheimnisse offenbart werden können, 1

dürfen der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als dies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist.

Art. 10 Vorsorgliche Maasnahmen

Auf Antrag einer Partei verfügt- der Eichter zum Schütze von Ansprüchen aus unzulässiger Wettbewerbsbehinderung vorsorgliche Massnahmen, wie Beweissicherung oder Unterlassung der Wettbewerbsbehinderung. Artikel 9 bis 12 des Bundesgesetzes vom 80. September 1943 über den unlauteren Wettbewerb sind sinngemäss anwendbar.

2. Interne Verpflichtungen der Kartellmitglieder

Form der Kartellverpflichtung

Art. 11 Verträge und Beschlüsse, durch die Kartellverpflichtungen begründet werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Bei Beschlüssen genügt das unterzeichnete Protokoll.

2 Wer einem Kartell beitritt, ist an bestehende Kartellverpflichtungen nur soweit gebunden, als er sie schriftlich anerkennt.

3 Die dem Gesetz unterstehenden Preisbindungen der zweiten Hand bedürfen der schriftlichen Form nicht.

1

Art. 12 Befreiung * Wer eine Kartellverpflichtvmg eingegangen ist, kann auf gänzliche Kartenoder teilweise Befreiung klagen, wenn sich seine Stellung erheblich veryerpflichtung gchlechtert hat oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt, der die Kartellverpflichtung nach Treu und Glauben unzumutbar macht. Das Urteil wirkt auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück, sofern der Eichter nicht ausnahmsweise etwas anderes anordnet.

2 Die teilweise Befreiung von einer Kartellverpflichtung ist nur zulässig, wenn anzunehmen ist, dass die Verpflichtung auch ohne den angefochtenen Teil begründet worden wäre.

3 Will sich ein Verbandsmitglied von der Kartellverpflichtung befreien, ohne aus dem Verband auszutreten, so darf der Eichter dem Befreiungsbegehren nur stattgeben, wenn dies dem Verband billigerweise zugemutet werden kann.

4 Für den Verpflichteten günstigere gesetzliche, statutarische oder vertragliche Bestimmungen über Kündigung und Austritt bleiben vorbehalten.

Art. 13 unzulässige * Fällt für einen Beteiligten die Kartellverpflichtung dahin, oder tefîùstrTttes scheidet er aus einem Verband aus, der vorwiegend Kartellzwecke verfolgt, so darf ihm keine Auslösungssumme auferlegt werden.

2

Die Beendigung der Kartellverpflichtung darf nicht durch die Kegelung der Vermögensrechte des Ausscheidenden oder der Kündigungsoder Austrittsfrist oder in anderer Weise übermässig erschwert werden.

Art. 14 Wettbewerbsbehindernde Vorkehren im Sinne von Artikel 4, mit Massregelung denen bestehende Kartellverpflichtungen oder dem Gesetz unterstehende angemessene Preisbindungen der zweiten Hand durchgesetzt werden sollen, sind nur zulässig, wenn die Vorkehren den Betroffenen im Verhältnis zum angestrebten Ziel sowie nach Art und Durchführung nicht übermässig beeinträchtigen.

2 Sind die Vorkehren unzulässig, so richten sich die Ansprüche nach Artikel 6.

3 Auf Vorkehren, denen sich der Betroffene nicht zum voraus unterzogen hat, sind die Artikel 4 und 5 anwendbar.

1

Art. 15 Verträge oder Beschlüsse, welche die Beurteilung künftiger Streischiedstigkeiten über die Entstehung, Gültigkeit und Beendigung von Kartell- «erlchtsbarkeit Verpflichtungen oder über Massregelungen gemäss Artikel 14 einem Schiedsgericht übertragen, sind nichtig, wenn sie nicht jedem Beteiligten das Eecht geben, im Einzelfalle beim ordentlichen Bichter zu klagen oder binnen dreissig Tagen seit der Zustellung der Klage die Entscheidung durch den ordentlichen Eichter zu verlangen.

2 Werden in anderen Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht Ansprüche im Sinne von Absatz l geltend gemacht, so ist das Schiedsgericht auch zu deren Beurteilung zuständig, sofern die Partei, welche die Ansprüche geltend macht, nicht binnen dreissig Tagen beim ordentlichen Eichter Klage führt.

1

3 Die Bestimmungen von Absatz l und 2 sind nicht anwendbar auf Verträge oder Beschlüsse, an denen Parteien mit, Wohnsitz im Ausland beteiligt sind, sofern die Beurteilung von Streitigkeiten durch ein internationales Schiedsgericht vorgesehen ist.

Art. 16 In Streitigkeiten über Kartellverpflichtungen sind hinsichtlich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und der vorsorglichen Massnahmen die Artikel 9 und 10 anwendbar. Ferner bestimmt sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten über Massregelungen im Sinne von Artikel 14 nach Artikel 7.

Weitere prozessrechtliche Bestimmungen

III. Verwaltungsrechtliche Bestimmungen '1. Organisation und Aufgärender Kartellkommission

Art. 17 Organisation

i Der Bundesrat ernennt eine Kartellkommission von elf bis fünfzehn Mitgliedern, in der die Wissenschaft, die Wirtschaft und die Konsumenten vertreten sind. Der Kommission wird ein Sekretariat beigegeben.

Der Bundesrat erlässt im Einvernehmen mit der Kommission deren Geschäftsreglement.

2 Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

Sie erstattet dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement alljährlich einen Tätigkeitsbericht, der veröffentlicht wird.

3 Die Kommissionsmitglieder haben das Amtsgeheimnis zu wahren.

Der Tätigkeitsbericht und die übrigen Berichte der Kommission, die veröffentlicht werden, dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben.

Erhebungen

i Die Kartellkommission führt von sich aus oder im Auftrag des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Erhebungen über Stand, Entwicklung und Auswirkungen der Kartelle und ähnlichen Organisationen in der schweizerischen Wirtschaft durch. Die Berichte über diese Erhebungen werden veröffentlicht, sofern das Departement nicht anders entscheidet.

2 Die Kommission sammelt die Urteile, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, und veröffentlicht sie periodisch in geeigneter Form. Die Gerichte haben der Kommission vollständige Abschriften der Urteile einzusenden.

Art. 18

Art. 19 Empfehlungen * Die Kartellkommission ist vor Erlass von Bundesgesetzen und Gutachten Verordnungen, welche die Freiheit des Wettbewerbes beschränken, anzuhören. Sie kann auch von sich aus dem Bundesrat Empfehlungen für die Wettbewerbspolitik unterbreiten.

2 Die Kommission erstattet auf Ansuchen den Gerichten sowie Privaten, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, in Kartellsachen von grundsätzlicher Bedeutung Gutachten.

Art. 20 sonder* Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann die Kartelluntersuchungen Commission mit Sonderuntersuchungen beauftragen, durch welche abgeklärt werden soll, ob bestimmte Kartelle oder ähnliche Organisationen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen zeitigen.

2 Die Kommission gibt vor Abschluss des Verfahrens den Beteiligten Gelegenheit, zum Untersuchungsergebnis Stellung zu nehmen. Sie kann ihnen empfehlen, Kartellbestimmungen abzuändern oder aufzuheben oder Vorkehren von Kartellen oder ähnlichen Organisationen zu unterlassen.

3 Nach Abschluss des Verfahrens erstattet die Kommission Bericht und Antrag an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. Erachtet das Departement eine ergänzende Untersuchung als notwendig, so wird sie von der Kommission durchgeführt.

4 Über die Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse entscheidet das Departement.

Art. 21 Bei Sonderuntersuchungen ersucht die Kartellkommission die verfahren Personen, welche zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen können, Untersuchung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Sie kann Sachverständige beiziehen.

2 Kann auf freiwilligem Wege der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt werden, so hat die Kommission Parteien und Zeugen einzuvernehmen und die Vorlage von Urkunden zu verlangen. Artikel 36 bis 65 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess und Artikel 22 bis 26 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege sind sinngemäss anwendbar.

3 Gegen Anordnungen und Entscheidungen der Kommission kann wegen Verletzung klaren Eechts binnen zehn Tagen beim Präsidenten des Bundesgerichtes Beschwerde geführt werden.

1

2. Verwaltungsrechtliche Klage

Art. 22 Zur Wahrung des öffentlichen Interesses kann das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Grund einer Sonderuntersuchung beim Bundesgericht binnen eines Jahres seit Einreichung des Untersuchungsberichtes Klage erheben, wenn ein Kartell oder eine ähnliche Organisation den Wettbewerb in einem Wirtschaftszweig oder Beruf in einer mit dem Gesamtinteresse nicht vereinbaren Weise ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt, insbesondere zum Nachteil der Konsumenten.

2 Heisst das Bundesgericht die Klage gut, so ordnet es die erforderlichen Massnahmen an; insbesondere kann es Kartellbestimmungen aufheben oder ändern oder Vorkehren von Kartellen und ähnlichen Organisationen verbieten.

3 Artikel 9 betreffend Wahrung von Geschäftsgeheimnissen findet sinngemäss Anwendung.

1

IV. Schlussbestimmungen

Art. 23 1

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, sind auf Kartelle und ähnliche Organisationen die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, insbesondere jene über das Obligationenrecht, anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben die Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb, den gewerblichen Eechtsschutz und das Urheberrecht sowie von diesem Gesetz abweichende öffentlich-rechtliche Vorschriften.

3 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 20.Dezember 1962.

Der Präsident : F. Fauquex Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1962.

Der Präsident : André Guinand Der Protokollführer : Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 20.Dezember 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, saio

Der Bundeskanzler : Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 10. Januar 1963 Ablauf der Beferendumsfrist: 10. April 1963

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über Kartelle und ähnliche Organisationen (Vom 20. Dezember 1962)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.01.1963

Date Data Seite

1-8

Page Pagina Ref. No

10 041 964

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.