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Botschaft

8822

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte) (Vom 15. Juli 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Mit Schreiben vom 7. Juni 1983 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 26. Mai 1963 mit 51 454 Ja gegen 876 Nein angenommene Verfassungsgesetz vom 19. April 1963 nach, das den Artikel 50 der Kantonsverfassung änderte. Der bisherige und der neue Text lauten (Übersetzung) : Bisheriger Text

Art. 50

Neuer Text

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Gewählte Kandidaten In allen nach dem Majorzsystem durchgeführten Wahlen sind jene Kandidaten gewählt, welche das relative Mehr erhalten haben, sofern dieses Mehr mindestens einem Drittel der gültigen Stimmen gleichkommt.

2 Wird ein zweiter Wahlgang nötig, so entscheidet das relative Mehr.

3 Bei Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt. Bei Stimmengleichheit von Kandidaten gleichen Alters entscheidet das Los.

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Stille Wahl 1

Stimmt in einer Ergänzungswahl die Zahl der Kandidaten mit jener der

Art. 50 Abs. 1-4 unverändert

195 Bisheriger Text

Neuer Text

zu bestellenden Sitze uberein, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

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Wenn bei den allgemeinen Erneuerungswahlen der gewerblichen Schiedsgerichte die Zahl der in einer Kategorie einer Gruppe aufgestellten Kandidaten nicht die Zahl der zu besetzenden Sitze überschreitet, so erklärt der Staatsrat sämtliche Kandidaten ohne Wahlgang als gewählt.

Der Artikel 50, Absatz 4 der Kantonsverfassung lässt die stille Wahl nur in nach dem Majorzsystem durchzuführenden Ergänzungswahlen zu.

Diese Einschränkung entspricht den heutigen praktischen Gegebenheiten nicht mehr. Tatsächlich finden die Wahlen der gewerblichen Schiedsrichter nur ein begrenztes Interesse bei den Wählern, und die Stimmbeteiügung ist bei den letzten Wahlgängen trotz ständig wachsender Zahl der eingeschriebenen Stimmbürger fortwährend geringer geworden. Im übrigen hat man schon früher stille allgemeine Erneuerungswahlen für einige Gruppen und Kreise von gewerblichen Schiedsrichtern durchgeführt.

Bei der Änderung der Artikel 139-143 der Kantonsverfassung, welche im Hinblick auf eine vollige Umgestaltung der Gesetzgebung über die gewerblichen Schiedsgerichte unternommen wurde (BB1 1963, I, 1272), hat man es miterlassen, die stille Wahl für die allgemeinen Erneuerungswahlen der gewerblichen Schiedsrichter vorzusehen. Aus diesem Grunde ist nun eine derartige Bestimmung in die genferische Verfassung aufgenommen worden.

Der neue Absatz 5 der Verfassung des Kantons Genf betrifft ausschliesslich das kantonale öffentliche Recht und enthält nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen Ihnen daher, diese Bestimmung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Juli 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : von Moos Der Bundeskanzler : Ch. Oser

196 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Juli 1963, in Erwägung, dass die geänderte Verfassungsbestimmung nichts der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalt, beschliesst :

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 26. Mai 1963 angenommenen Änderung des Artikels 50 der Verfassung des Kantons Genf wird die Gewahrleistung des Bundes erteilt.

Ait. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Genf (gewerbliche Schiedsgerichte) (Vom 15. Juli 1963)

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

8822

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.07.1963

Date Data Seite

194-196

Page Pagina Ref. No

10 042 188

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