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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 25. Oktober 1963) Dem Kanton Wallis wurde an die Kosten der Ortswasserversorgung und Hydrantenanlage in der Gemeinde Grächen ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 29. Oktober 1963) Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt: 1. Freiburg : An die Kosten der Erstellung eines Alpweges Moosera-Grat, in den Gemeinden Jaun (Freiburg) und Saanen (Bern; 2. Graubünden : An die Kosten der Melioration in der Gemeinde Uors.

(Vom 30. Oktober 1963) Die Geschäftsstelle des Landesvorstandes des Landesrings der Unabhängigen, in Kürich, hat heute der Schweizerischen Bundeskanzlei die Unterschriftenbogen für eine Volksinitiative zur Bekämpfung des Alkoholisrrras eingereicht. Nach den Angaben der Geschäftsstelle tragen die Bogen 51 415 Unterschriften. Die Unterschriftenbogen sind dem Eidgenössischen Statistischen Amt zur Prüfung überwiesen worden.

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Bekanntmachungen von Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen bei den ausländischen Konsularvertretungen in der Schweiz Äthiopien. Herr Dieter Bührle hat seinen Kucktritt als Generalkonsul von Äthiopien in Zürich genommen. Das Generalkonsulat ist vorübergehend geschlossen worden. Mit den einschlägigen Amtsgeschäften befasst sich die Kaiserlich Äthiopische Botschaft in der Schweiz mit Sitz in Bonn, KaiserKarl-Eing 15 (Tel. 3 26 00).

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Notifikationen

z. Zt. unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet : Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement in Bern verurteilte Sie auf Grund des am 16. September 1962 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollubertretung in Anwendung der Artikel 74, Ziffer 8, 75 und 91 des Zollgesetzes zu einer Busse von netto 4576 Franken zuzüglich Kosten und Gebühren des Verfahrens von 27,50 Franken.

Die Höhe der obgenannten Busse kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Schweizerischen Bundesrat in Bern angefochten werden.

Bern, den 28. Oktober 1963.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion verurteilte Sie auf Grund des am 30. April 1963 gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls wegen Zollubertretung in Verbindung mit Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffern 9, 75 und 91 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von netto 183,75 Franken zuzüglich Kosten und Gebuhren des Verfahrens von 32,30 Franken.

Die Höhe der obgenannten Busse kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement in Bern angefochten werden.

Bern, den 2. November 1963.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Jahr

1963

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2

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44

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1963

Date Data Seite

1038-1039

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