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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 8. Dezember 1963 über den Bundesbeschluss betreffend die Weiterführung der FinanzOrdnung des Bundes und den Bundesbeschluss betreifend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel über Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen (Vom 27. September 1963)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss betreffend die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes und den Bundesbeschluss betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung durch einen Artikel über Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen auf Sonntag, den S.Dezember 1963, und innerhalb der gesetzlichen Schranken auf die vorhergehenden Tage festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, allo Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, ES l, 157, vom 17. Juni 1874, BS l, 173, vom 23. März 1962, AS 1962, 789, vom 30. Juni 1960, AS 1960,1341 über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, BB11925,1, 809, II, 137, vom 4. Oktober 1937, BEI 1937, III, 153, und vom 18. November 1938, BEI 1938, II, 771).

Wie bisher werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen.

Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimrnungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen s p ä t e s t e n s 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen

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wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs. das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plu« eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

Schema îur die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

Ausser Betracht In Befallende tracht Stinimrettp: fallende Stimmleere ungültige zettel

Finanzordnung oder Stipendien Ja

Nein

' Ab jointes Mehr

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzlei sofort beim Drucksaohenbüro der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telephon- und Telegraphenabteilung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Pestsetzung des Grosamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Buch daher, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbebörden an die Kantonsbehörden ah diejenigen an die Bundeskanzlei sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 27. September 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 7158

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spiihler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 8.

Dezember 1963 über den Bundesbeschluss betreffend die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes und den Bundesbeschluss betreffend die Ergänzung der Bundesverfassung...

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1963

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2

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39

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03.10.1963

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632-633

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