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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 18. Juli 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 33 Franken im Jahr, IS Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbe&teüungsgebühr Einrückungsgebuhr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Haum. -- Inserate franko an Stämpfti & Cie. in Bern

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Botschaft des

Buncîesraîes an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien abgeschlossenen Schulden-Konsolidierungsabkommens (Vom 17. Juni 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die argentinische Eegierung ist mit dem Ersuchen um Gewährung einer Finanzhilfe an eine Eeihe von westeuropäischen Ländern, darunter die Schweiz, gelangt. Im Sinne einer Solidaritätsaktion haben wir am 26.April 1963 mit Argentinien ein Schulden-Konsolidierungsabkommen in der Höhe von höchstens 25 Millionen Franken abgeschlossen, das sich auf bereits gelieferte Investitionsgüter bezieht, für die der Bund die Exportrisikogarantie gewährte.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit dieses Abkommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Allgemeines Verschiedene Länder Südamerikas, darunter auch Argentinien, leiden unter Zahlungsbilanzschwierigkeiten. Zahlreiche Gründe führten dazu, dass diese Staaten das Zahlungsbilanzgleichgewicht nur mit ausländischer Finanzhilfe aufrechterhalten können.

In den letzten Jahrzehnten wurde sich Sudamerika seiner wirtschaftlichen Verletzlichkeit als Folge der einseitigen Orientierung auf wenige, meist landwirtschaftliche Exportprodukte immer deutlicher bewusst. Der zur BeBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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gleichung der Importe und anderer Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland erforderliche Devisenbedarf muss fast aussohliesslich mit dem Export einiger weniger landwirtschaftlicher Produkte oder Erzeugnisse des Bergbaus, wie Kaffee, Zucker, Getreide, Fleisch, Wolle, Baumwolle, Kupfer und Zinn beschafft werden. Einzelne dieser Produkte machen heute noch 50 Prozent oder mehr des Gesamtexportes eines Landes aus. Da der Devisenhaushalt auf längere Frist vor allem vom Stand der Handelsbilanz abhängt, lässt sich ermessen, welche Schlüsselstellung einigen wenigen Erzeugnissen für die wirtschaftliche Entwicklung Südamerikas zukommt.

Nach dem zweiten Weltkrieg brachte der grosse Nachholbedarf an Gütern aller Art zunächst auch den südamerikanischen Staaten reichliche Deviseneinnahmen. Die Ende der vierziger Jahre einsetzende Eückbildung der für Eohstoffe teilweise ausserordentlich hohen Preise wurde durch den während der Koreakrise ausgelösten Nachfrage-Boom wieder aufgefangen. Ausgehend von der Hoffnung auf hohe stabile Deviseneingänge stellten die Eegierungen langfristige wirtschaftliche Entwicklungsprogramme auf. Durch Industrialisierung sollte die Wirtschaft weniger importabhängig gemacht und für die rasch wachsende Bevölkerung neue Arbeitsstätten geschaffen werden.

Die Durchführung der Wirtschaftspläne brachte eine zunehmende Einfuhr von Investitionsgütern aller Art, was den Devisenbedarf ausserordentlich ansteigen liess. Der erhöhten Devisennachfrage stand keine entsprechende Zunahme der Exporterlöse gegenüber. In der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre setzte auf den Weltmärkten mit zunehmendem Angebot eine Preisrückbildung für Rohstoff e und Agrarerzeugnisse ein. Das führte für die lateinamerikanischen Länder zu einer starken, unvorhergesehenen Einbusse an Deviseneinnahmen.

Versuche, zu einer Marktregulierung durch internationale Vereinbarungen zu gelangen, wie Weizen-, Zucker-, Zinn- und neuerdings Kaffee-Abkommen, haben nur beschränkte Erfolge gebracht. Das Austauschverhältnis mit dem Ausland erfährt noch eine weitere Verschlechterung dadurch, dass einem Preiszerfall auf der Exportseite steigende Preise für Importgüter gegenüberstehen.

Ein anderer, für die Devisenbilanz nachteiliger Faktor hegt in der ständig wachsenden Bevölkerung Lateinamerikas, die mit einer durchschnittlichen jährlichen
Wachstumsrate von 2,5 Prozent die höchste Zunahme in der Welt aufweist. Abgesehen vom steigenden Importbedarf, geht infolge des wachsenden Inlandkonsums das Angebot an Überschussgütern, die für den Export verfügbar sind, zurück. Es fehlt zwar nicht an der Erkenntnis, dass dieser Situation durch eine Steigerung der einheimischen landwirtschaftlichen Produktion begegnet werden könnte. Das setzt aber voraus, dass die im letzten Jahrzehnt im Hinblick auf die Industralisierungsprogramme vernachlässigte Agrarwirtschaft durch rationellere Produktionsmethoden wieder leistungsfähiger gestaltet wird. Dieser Umstellungsprozess verlangt aber Zeit und verbesserte Produktionsmittel, deren Beschaffung im Ausland wegen der Devisenknappheit auf Hindernisse stösst. Zudem könnte eine Produktionssteigerung nur bedingt zu neuen Deviseneinnahmen fuhren, weil für viele Produkte

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auf dem Weltmarkt ein Angebotsüberhang besteht. Neben der Zunahme der landwirtschaftlichen Produktion in den Industrieländern erwächst den sudamerikanischen Ländern aus der Konkurrenz der afrikanischen Staaten eine weitere Sorge.

Die Zahlungsbilanzschwierigkeiten zwingen die südamerikanischen Staaten, die Einfuhren zu steuern und den dringend benötigten Waren, vor allem den Investitionsgütern, den Vorzug zu geben. Die am häufigsten angewandte Methode besteht in einem System von zusätzlichen Importzuschlägen, das sich für die als entbehrlich betrachteten Waren prohibitiv auswirken kann. Auf diese Weise lässt sich, wenigstens der Form nach, die Fiktion eines rnarktkonformen Einfuhrregimes aufrechterhalten. Als Mitglieder des Internationalen Währungsfonds obliegt diesen Ländern zudem die Pflicht, ihre Wechselkurse grundsätzlich stabil zu halten.

Aus eigener Kraft vermögen die sudamerikanischen Staaten diese für eine Marktwirtschaft grundlegenden Voraussetzungen nicht zu gewährleisten.

Hilfe zur Währungsstabilisierung erhalten sie in Form von «standby»-Krediten vorwiegend vom Internationalen Währungsfonds, während ihnen zur Durchführung der wirtschaftlichen Entwicklungsprogramme und zur Entlastung der Zahlungsbilanz von internationalen Organisationen, wie die Weltbank und die Interamerikanische Entwicklungsbank, und - im Eahmen der «Allianz für den Fortschritt)) - von den USA sowie von amerikanischen und europäischen Privatbanken Kredite gewährt werden.

u. Die wirtschaftliche Lage Argentiniens Die wirtschaftliche Lage Argentiniens wird weitgehend von Faktoren bestimmt, wie sie für die südamerikanischen Länder allgemein Geltung haben.

Seit einigen Jahren nimmt Argentinien in beachtlichem Umfang Investitionen in seiner Wirtschaft vor, um die Produktionsbasis zu erweitern und das Land gegenüber von aussen kommenden Konjunkturschwankungen weniger empfindlich zu machen. Als Agrarstaat besitzt Argentinien aber nur beschränkte Möglichkeiten, seine Export- und Deviseneinnahmen zu erhöhen, da - abgesehen von den rückläufigen Preisen - die Importnachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere nach Nahrungsmitteln, in den traditionellen, industrialisierten Absatzgebieten wenig zunimmt, nicht zuletzt weil durch verstärkten Agrarschutz und höhere Produktivität die landwirtschaftliche Erzeugung
mancher Industriestaaten ebenfalls ansteigt. Dazu kommt, dass im Hinblick auf die unstabilen politischen Verhältnisse in Argentinien der Kapitalexport nach diesem Land in letzter Zeit nachgelassen hat.

Über die Entwicklung der argentinischen Zahlungsbilanz in den Jahren 1958-1962 geben folgende Zahlen (Quelle: Internationaler Währungsfonds und argentinische Zentralbank) Auskunft.

132 Die argentinische Zahlungsbilanz 1958-1962 (Werte in Millionen USA-Dollars) 1908

a. Handelsbilanz Exporte Importe .

Saldo

1959

1960

1961

1962*

1009,0 993,9 1079,2 964,1 1185 0 . . . . --1232,6 -- 993,0 --1249 3 --1460,3 --1385 0 16,0 -- 170,1 -- 496,2 -- 200 0 -- 238,7

b. Dienstlsitungs- und Kapitalertragsbilanz

-- 206 -- 50 -- 342 -- 870 a und b zusammen (Ertragsbilanz) -- 259 S 11 0 -- 2043 -- 583 2

o. Kapitalverkehrsbilanz Direktinvestitionen . . .

120,1 244,3 425,5 Lieferantenkredite . . .

21,1 -- 20,8 143,1 Andere Handelskredite . -- 73,8 6,0 -- 29,9 Andere (besonders öffentliche Transaktionen) .

56,2 40,3 56,8 Nicht aufteilbare Posten -- 78,5 -- 162,2 -- 218,3 Total c 107 6 45 1 377 2 d. Total (a+ b + c) (Zahlungsbilanz) -- 214,2 e. Kompensator. Zahlungen (Zunahme = --) Veränderungen der Guthaben der Zentralbank Veränderungen der Verpflichtungen der Zentralbank Andere

118.6

120 0 320 0

118,4 72,0 152,0 105,0 60,0 -- 83,0 58,3 84,0 54,5 -- 135,0 443 2 43 0

172,9 -- 1400 -- 277 0

190,8 -- 246,7 -- 317,8

201,1

306,0

23.4

1

160,6 142,6 -- 63,6 -- 29,i) -- 32 5 23 i 95 214,2 -- 118.6 -- 172.9 i 140,0 277,0

*) Provisorische Zahlen.

Die Handelsbilanz zeigt 1962, trotz des höchsten Exportwertes während der letzten 5 Jahre, wegen der anhaltend hohen Einfuhren ein Defizit von rund 200 Millionen Dollar. Gleichzeitig stieg das Defizit der Dienstleistungsund Kapitalertragsbilanz als Eolge der ausländischen Kapitalinvestitionen der letzten Jahre noch an und erreichte Ende 1962 rund 120 Millionen Dollar.

Der Fehlbetrag von 320 Millionen Dollar in der Ertragsbilanz liess sich 1962 nicht mehr durch Kapitalimporte ausgleichen. Die ausländischen Direktinvestitionen, die mit 425,5 Millionen Dollar 1960 ihren Höchststand erreichten, durften 1962 noch 72 Millionen Dollar betragen haben. Buckläufig waren ferner die Lieferantenkredite. Ungunstig auf die Zahlungsbilanz 1962 wirkten

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sich auch die Euckzahlung falliger Handelskredite sowie der wohl in erster Linie politisch bedingte Kapitalabfluss von zusammen rund 220 Millionen Dollar aus. Die Zahlungsbilanz sohloss im Jahre 1962 mit einem ungewöhnlich hohen Defizit von 277 Millionen Dollar ab.

Die Lage für 1963 lässt sich nur schwer beurteilen. Die zum Teil schlecht ausgefallene Getreideernte dürfte für den Gesamtexport einen Buckschlag um schätzungsweise 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr bringen. Die Kapitalzufuhr dürfte, auch wenn sich die politische Lage wieder beruhigt, noch nicht in einem Ausmass einsetzen, dass ein Zahlungsbilanzdefizit vermieden -werden kann. Mit einer entscheidenden Verbesserung der Devisenanlage wird noch während einiger Zeit kaum gerechnet werden können.

Anderseits ist mit der Durchführung eines wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, wofür Argentinien vom Ausland mittel- und langfristige Kredite eingeräumt wurden, die Aussenverschuldung in den Jahren 1960-1962 sehr stark angestiegen. Die Fälligkeiten dieser Kredite belasten die Zahlungsbilanz in besonders hohem Masse im laufenden und in den folgenden Jahren; sie betragen: Verpflichtungen der öffentlichen Hand . .

Verpflichtungen privater Schuldner. . . .

1063

1964

1965

1966

433,4 191,1

482,1 75,4

415,0 49,5

275,3 --

624,5

557,5

464,5

275,3

Ausserdem bewegen sich die Gold- und Devisenreserven, die seit Dezember 1960 von 525 Millionen Dollar auf rund 110 Millionen Dollar am 15. April 1963 zurückgegangen sind, auf einem Tiefstand. Diesen geringfügigen Reserven der Zentralbank stehen noch Verpflichtungen gegenüber.

Bei der Beurteilung der Lage Argentiniens ist zu berücksichtigen, dass dieses Land nach dem Sturz des Diktaturregimes 1955 vor dem wirtschaftlichen Euin stand. Der neuen Eegierung gelang es unter nicht geringen Anstrengungen der Wirtschaft, das Vertrauen des Auslandes wieder zurückzugewinnen. Im Bahmen eines 1959 eingeleiteten Stabilisierungsprogramms konnte der Aussenhandel weitgehend von seinen Fesseln befreit und der Zahlungsverkehr völlig liberalisiert werden. Die Inangriffnahme dringlicher Entwicklungsprojekte (Erdölförderung, Pipelines für Gas, Kraftwerkbanten, Modernisierung des Eisenbahnmaterials usw.) sowie der ans früheren Jahien aufgestaute Nachholbedarf an Gütern aller Art haben dem Land eine Aussenverschuldung gebracht, deren Tilgung die eigenen Kräfte heute übersteigt.

IH. Die Wirtschaftsbeziehungen Argentiniens zu Westeuropa Der Aussenhandel der südamerikanisehen Staaten ist aus geographischen, politischen und wirtschaftlichen Gründen mit den USA, die einen aufnahmefähigen, relativ konstanten Markt für ihre Uberschussgüter bieten, besonders intensiv. Eine Ausnahme macht Argentinien, das. als Produzentland von Gütern der gemässigten Zone, auf den Weltmärkten vor allem Getreide und Fleisch anbietet, d.h. Produkte, die zum Teil von den USA selber exportiert werden. Daraus

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erklären sich die engen wirtschaftlichen Beziehungen Argentiniens zu Westeuropa, das wertmässig mehr als 50 Prozent der argentinischen Exporterzeugnisse abnimmt. Seinerseits bildet Argentinien einen aufnahmefähigen Markt für europäische Industrieerzeugnisse.

Im Jahre 1956 fanden auf Wunsch Argentiniens in Paris Besprechungen mit einer Gruppe von westeuropäischen Ländern statt (Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, mit denen sich später Pinnland assoziierte - bekannt unter dem Namen «Pariserklub»). Argentinien wollte möglichst rasch den aus der Diktaturzeit stammenden Wirtschaftsdirigismus, der das Land an den Band des Ahgrundes gebracht hatte, beseitigen. Als erster Schritt führten die Länder des Pariserklubs mit Argentinien ein multilaterales Zahlungssystem ein. Damit konnte Argentinien über seine bisher bilateral gebundenen Konti im Eahmen der OBOE frei verfügen und der Peso wurde über den Mechanismus der Europäischen Zahlungsunion transferierbar.

Eine schwere Belastung der argentinischen Eeformpläne bestand in der hohen Aussenschuld, welche die frühere Eegierung hinterlassen hat. Sie behef sich allein gegenüber Westeuropa auf rund 500 Millionen Dollar für das Jahr 1956.

Um Argentinien von dieser Hypothek zu entlasten, unterzeichneten die fünf grössten europäischen Gläubiger: Deutschland, Italien, Grossbritannien, Frankreich und die Niederlande sowie Japan 1957 mit Argentinien Schuldenkonsolidierungsabkommen, die eine Amortisationsfrist von 8 Jahren und eine durchschnittliche Verzinsung von 3,5 Prozent vorsehen. Die Schweiz wies nur ein geringes Guthaben auf und musste sich an dieser Aktion nicht beteiligen. Als Unterstützung zu dem 1959 eingeleiteten Stabilisierungsprogramm gewährte ein europäisches Bankenkonsortium der argentinischen Zentralbank anfangs 1960 einen «standby»-Kredit in der Höhe von 75 Millionen Dollar mit einer Laufzeit bis Ende 1962, die später bis 1964 verlängert wurde. An diesem Kredit beteiligten sich schweizerische Banken mit 6,5 Millionen Dollar. Argentinien hat die mit der Kreditgewährung verbundenen Verpflichtungen bis jetzt vertragsgemäss erfüllt und die Amortisationsquoten fristgemäss zurückbezahlt.

Im Sommer 1962 zeigte sich, nicht zuletzt als Folge der politischen Krise und der wachsenden
Unsicherheit im Wirtschaftsleben, eine starke Anspannung der argentinischen Devisenlage. Die Zentralbank musste ihre Stützungskäufe für die Stabilhaltung der Währung schliesslich einstellen, was zu einer Abwertung des Pesos führte. Mit Eucksicht auf den niedrigen Stand der Gold- und Devisenreserven stellte sich für die Zentralbank die Frage, ob sie in Zukunft noch in der Lage sein werde, ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausland zu erfüllen. Die argentinische Eegiernng sah sich deshalb gezwungen, mit dem Ersuchen um Finanzhilfe an den Internationalen Währungsfonds, die USA, an westeuropäische Länder und Japan zu gelangen.

Eine argentinische Wirtschaftsdelegation führte im September und Oktober 1962 mit den europäischen Partnern des Pariserklubs Besprechungen, denen direkte Kontaktnahmen in einigen Hauptstädten, darunter Bern, vorausgingen.

135 Sie wies auf die prekäre Devisenlage ihres Landes hin, die eine Hilfe des Auslandes dringend erfordere. Andernfalls musate das jetzt noch verhältnismässig liberale Aussenhandelsregime durch eine rigorose Importdrosselung ersetzt werden, una den Zahlungsbilanzausgleich wieder herzustellen. Damit würde aber eine ganze Eeihe in Angriff genommener Investitionsprojekte in ihrer Ausführung verzögert und das wirtschaftliche Wachstum des Landes in bedenklicher Weise verlangsamt. Von argentinischer Seite wurde deshalb an die Länder des Pariserklubs der Wunsch gerichtet, einer Konsolidierung der kommerziellen Fälligkeiten der Jahre 1963/64/65, die aus der Lieferung von Investitionsgütern entstanden sind, zuzustimmen.

Die europäischen Länder waren sich einig, dass Argentinien eine Finanzhilfe zu gewahren sei, die, wenn sie auch nicht dem gewünschten Umfang entspreche, genügend gross sei, um ein Moratorium zu verhindern. Da die Mehrheit die Auffassung vertrat, dass bereits mit einer Konsolidierung von 50 Prozent der Fälligkeiten 1968 und 1964 der mittel- und langfristigen kommerziellen Aussenschulden das Ziel erreicht werde, hat die Schweiz dieser Lösung zugestimmt.

Bin Entscheid bezüglich der Fälligkeiten 1965 wurde auf einen spätem Zeitpunkt zurückgestellt. Die Vertreter der argentmischen Eegierung bezeichneten dieses Entgegenkommen als ein Minimum und stellten nachträglich ein Begehren auf Erhöhung der Konsolidierungsquote 1963 von 50 Prozent auf 80 Prozent, dem aber aus verschiedenen, nicht zuletzt administrativen Gründen nicht entsprochen werden konnte. Eine begreifliche Zurückhaltung zeigten vor allem diejenigen Länder, die bereits im Jahre 1957 ein Konsolidierungsabkommen mit Argentinien abgeschlossen hatten. Die Länder des Pariserklubs liessen aber durchblicken, dass sie bereit seien, zu einem spätem Zeitpunkt die Verhältnisse neu zu prüfen.

An der Finanzhilfe nehmen die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, die Niederlande, die Schweiz und Japan teil, d.h. alle Gläubigerländer des Pariserklubs, bei denen sich die Aussenstände 1963/64 auf mehr als 4 Millionen Dollar belaufen. Nach argentinischen Erhebungen betragen die 50 Prozent der Fälligkeiten 1963 und 1964 dieser Länder rund 135 Millionen Dollar ; davon entfallen auf die Schweiz rund 5 Millionen Dollar (nach
schweizerischen Erhebungen). Die von der Konsolidierung erfassten Fälligkeiten wird Argentinien gestaffelt in den Jahren 1965 bis 1970 abtragen. Die Durchführung dieser grundsätzlichen Vereinbarung bildet Gegenstand von bilateralen Konsolidierungsabkommen zwischen Argentinien und den einzelnen Ländern.

Als wesentliche Voraussetzung einer Hilfe der europäischen Länder wurde die positive Beurteilung des argentinischen Wirtschaftsprogramms durch den Internationalen Währungsfonds angesehen, der nach den politischen Wirren im März 1962 seine Kreditzusagen suspendierte. Nach längeren Verhandlungen mit Argentinien hat der Fonds vor kurzem sein standby-Abkommen erneuert und eine weitere Tranche von 50 Millionen Dollar, ziehbar bis Oktober 1963, freigegeben, so dass die Suspensivbedingung für eine Hilfeleistung durch die europäischen Staaten nunmehr erfüllt ist. Weitere Hilfe gewährt das amerikanische

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Schatzamt durch Verlängerung eines Kreditabkommens, wodurch Argentinien sofort eine Ziehungsmöglichkeit von 25 Millionen Dollar offensteht. Zudem stellt die amerikanische Entwicklungsagentur einen Stützungskredit von 20 Millionen Dollar in Aussicht.

Parallel mit der von der europäischen Ländern zugesicherten Finanzhilfe gewährt die amerikanische Export-Importbank eine Zahlungsstundung in der Höhe von 92 Millionen Dollar für Warenlieferungen nach Argentinien. Schliesslich haben die USA im Eahmen der «Allianz für den Fortschritt» noch Darlehen in Aussicht gestellt als Beitrag zur Forderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Argentinien.

IV. Die schweizerisch-argentinischen Wirtschaftsbeziehungen Als Handelspartner der Schweiz zählt Argentinien zu den besten Abnehmern schweizerischer Erzeugnisse in Sudamerika. Die Handelsbilanz war in den letzten 8 Jahren für die Schweiz aktiv. Seinen in früheren Jahren traditionellen ersten Platz hat Argentinien 1961 und 1962 wieder eingenommen. Die schweizerische Aussenhandelsstatistik zeigt seit dem Jahre 1955, wertmässig gesehen, folgendes Bild : Einfuhr

1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 Januar/April 1962 Januar/April 1963

40,1 55,3 89,4 62,1 57,7 67,3 69,6 103,3 30,4 22,6

Ausfuhr Ausfuhruberschuss în Millionen Tranken

75,8 78,6 100,5 88,8 85,2 93,1 140,7 121,0 49,3 26,4

35,7 23,3 11,1 26,2 27,5 25,8 71,1 17,7 18,9 3,8

Argentinien ist, abgesehen von Geweben und Stickereien, ein regelmässiger Abnehmer der traditionellen schweizerischen Exporterzeugnisse. Die chemische Industrie, die seit 1953 an erster Stelle stand, rausste im Jahre 1959 ihre Spitzenposition an die Maschinenindustrie und ein Jahr später den zweiten Platz an die Uhrenindustrie abtreten. Diese Verschiebung zugunsten der Maschinenindustrie weist auf den im Eahmen des Sanierungsprogramms gestiegenen Bedarf an Investitionsgütern hin. Ein - übrigens mehr relativer - Eückgang der ChemieExporte lasst sich zum Teil damit erklären, dass die schweizerischen ChemieGesellschaften vermehrt in Argentinien produzieren.

Die hohen schweizerischen Ausfuhrzahlen der Jahre 1961/62 werden im laufenden Jahr, wie bereits die Exporte für die ersten 4 Monate zeigen, nicht mehr erreicht werden, da der Kapitalmangel in Argentinien sowie die aus Zäh-

187 lungsbilanzgründen zurückhaltende Importpolitik der Eegierung einen Bückgang der Einfuhren bewirken werden.

Als Exporteur liefert Argentinien der Schweiz vor allem Weizen, Mais, Hafer, Fleisch, Pleischkonserven und Pleischextrakt. In den letzten Jahren nimmt Argentinien als Lieferant von Gefrierfleisch mit Abstand den ersten Platz ein.

Zwischen der Schweiz und Argentinien bestehen auch recht enge Beziehungen als Folge beträchtlicher schweizerischer Kapital- und Direktinvestitionen.

Die sogenannten Altinvestitionen, d.h. diejenigen, welche vor 1956 vorgenommen wurden, werden auf über eine halbe Milliarde (ca. 600-800 Millionen) Franken geschätzt. Die Schweiz nahm seinerzeit nach den USA und Grossbritannien den dritten Platz als Investor in Argentinien ein, einen Platz, den sie auch durch Neuinvestitionen in den letzten Jahren beibehalten hat.

V. Die Finanzhilfe der Schweiz an Argentinien Der Entschluss des Bundesrates, sich an einer Finanzhilfe an Argentinien zu beteiligen, ist Bestandteil einer Solidaritätsaktion des Internationalen Währungsfonds, der USA, europäischer Länder und Japans.

Es ist zu berücksichtigen, dass Argentinien zu der Gruppe von Entwicklungsländern gehört, deren Wirtschaft einen Stand erreicht hat, bei dem die Finanzhilfe als besonders zweckmässige Massnahme bezeichnet werden darf.

Das Land trägt immer noch schwer an der Erbschaft aus der Diktaturzeit, was sich in einer politischen Unstabilität manifestiert. Auf wirtschaftlichem Gebiet wurden beachtliche Anstrengungen unternommen, um diese Hypothek aus der Vergangenheit abzutragen; erwähnt sei nur der im Zuge des Stabilisierungsprogramms 1959 eingeführte völlig freie Zahlungsverkehr sowie der seit einigen Jahren wieder normaler funktionierende Warenverkehr. Anerkennung finden auch die gegenwärtigen Bemühungen des Landes, die Inflation aufzufangen ohne Bücksicht auf die schwierige Lage, in die viele Unternehmen wegen der zurückhaltenden Kreditpolitik geraten sind.

Mit einer Finanzhilfe hofft Argentinien seine Finanzlage so zu verbessern, dass der Erlass eines Moratoriums, d.h. eine völlige Einstellung der Zahlungen an das Ausland, vermieden werden kann. Die schwerste Hypothek der argentinischen Zahlungsbilanz, die sich über eine Beihe von Jahren erstreckt, bilden die mittel- und langfristigen kommerziellen Verpflichtungen
aus Importen von Investitionsgütern. Da für die Lieferung von schweizerischen Investitionsgütern nach Argentinien die Exportrisikogarantie gewährt wurde, würde der Erlass eines Moratoriums die Zahlungsgarantie des Bundes auslösen. Es war deshalb am naheliegendsten, die Konsolidierungsaktion, nachdem sämtliche davon betroffenen schweizerischen Gläubiger die Exportrisikogarantie besitzen, auf dieser Garantie aufzubauen. Für die Zahlungsabwicklung standen zwei Möglichkeiten offen: Nach der ersten Variante hätte der argentinische Schuldner seine Zahlung inskünftig an die Argentinische Zentralbank entrichten müssen, die 50 Pro-

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zent an den schweizerischen Gläubiger überwiesen hätte, währenddem für die restlichen 50 Prozent der Bund, d.h. in der Höhe des garantierten Betrages, die Exportrisikogarantie hätte aufkommen müssen. Die andere Variante tangiert die direkten Zahlungsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner nicht, indem der argentinische Schuldner den schweizerischen Gläubiger mit 100 Prozent der Fälligkeit bezahlt. Auf diese Zahlung wird der Argentinischen Zentralbank durch den Bund ein 50prozentiger Vorschuss gewährt, was sie in die Lage versetzt, ihren Devisenverpflichtungen nachzukommen.

Wir wählten die zweite Lösung, da sie keinen Eingriff in die Beziehungen Gläubiger/Schuldner bringt, weniger administrative Umtriebe erfordert und eine Vorschussleistung erst nach effektiv geleisteter Zahlung an den schweizerischen Gläubiger zu erfolgen hat. Zudem prüft auch hier die Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie jeden Fall, bevor sie für die Kreditgutschrift ihre Zustimmung erteilt.

Am 26. April 1963 wurde zwischen der schweizerischen und der argentinischen Eegierung ein Konsolidierungsabkommen unterzeichnet und im Hinblick auf die von Argentinien zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit dringend benötigte Finanzhilfe provisorisch in Kraft gesetzt.

Diese Vereinbarung umfasst sämtliche Fälligkeiten der Jahre 1963 und 1964 aus Lieferungen von schweizerischen Investitionsgütern nach Argentinien.

Die Schweiz gewährt der argentinischen Eegierung zur Entlastung der Zahlungsbilanz einen Kredit in der Höhe von 50 Prozent dieser Fälligkeiten. Argentinien verpflichtet sich, den freien Transfer für sämtliche kommerziellen und finanziellen Zahlungen nach der Schweiz aufrechtzuerhalten. Damit werden die argentinischen Schuldner in die Lage versetzt, ohne behördliche Einschränkung ihren Zahlungsverpflichtungen den schweizerischen Gläubigern gegenüber nachzukommen.

Mit der Unterzeichnung des Abkommens gibt Argentinien die Zusicherung ab, die Stellung des schweizerischen Gläubigers und des argentinischen Schuldners nicht zu verschlechtern und in die vertraglichen Abmachungen zwischen den Geschäftspartnern nicht einzugreifen.

Nach schweizerischen Erhebungen belaufen sich die von der Konsolidierung erfassten 50 Prozent der Fälligkeiten 1963/64 auf rund 20 Millionen Franken.

Die ursprünglich von der schweizerischen
Wirtschaft gemeldeten Aussenstände ergaben einen Betrag von annähernd 25 Millionen Franken. Bei der endgültigen Bereinigung erwies es sich jedoch, dass nachträglich noch Änderungen, zu einem wesentlichen Teil durch Auftragsannullierungen, eingetreten sind, so dass sich die für die Durchführung der Konsolidierungsaktion benötigten Bundesmittel auf 20 Millionen Franken reduzieren. Ohne die vereinbarte Finanzhilfe, die in der erwähnten SOprozentigen Devisenrückerstattung an die Argentinische Zentralbank besteht, würde der schweizerische Gläubiger seine Forderungen nicht oder nicht voll ausbezahlt erhalten können, so dass die Exportrisikogarantie ausgelöst würde. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass sämtliche schweizerischen Forderungen, die von der Konsolidierung erfasst werden, durch

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die Exportrisikogarantie versichert sind, erscheint es uns angezeigt, von den Ausgaben im Betrage von 20 Millionen Pranken für die Finanzhilfe an Argentinien 15 Millionen durch Entnahme aus den Eiickstellnngen für die Exportrisikogarantie zu decken. Da die schweizerischen Forderungen in der Eegel zu einem Satz, der zwischen 75 und 85 Prozent liegt, versichert sind, ergibt sich ein durch die Exportrisikogarantie ungedeckter Teil von höchstens 5 Millionen Franken.

Als selbstverständlich durfte gelten, dass im Eahmen des Konsolidierungsabkommens die Leistungen der Exportrisikogarantie nicht grössere Eisiken decken können, als das Gesetz zulässt : so bliebe z.B. die Deckung des Delkredererisikos gegenüber einem Privatschuldner nach wie vor ausgeschlossen.

Die Eückzahlung des gesamten Kredits wird Argentinien in freien Schweizerfranken gemäss folgendem Plan vornehmen : 5 Prozent am 31. Dezember 1965 15 Prozent am 31. Dezember 1966 20 Prozent am 31. Dezember 1967 20 Prozent am 31. Dezember 1968 20 Prozent am 81. Dezember 1969 20 Prozent am 31. Dezember 1970 Der Kredit wird mit 4,5 Prozent verzinst. Die Frage des Zinssatzes ist eingehend geprüft worden. Der Zins wurde unter Berücksichtigung des Umstandes festgesetzt, dass es sich bei der Operation uni eine Konsolidierimg bestehender Schulden handelt und der Zweck der Finanzhilfe an Argentinien in der Sicherstellung der Bezahlung schweizerischer kommerzieller Forderungen besteht.

Argentinien hätte ohne Finanzhilfe voraussichtlich - wie bereits erwähnt eine Zahlungsstundung verlangen müssen, die eine Schadendeckung durch die Exportrisikogarantie, dann aber für den vollen Betrag des garantierten Teils der Fälligkeiten, d.h. rund 30 Millionen Franken für 1963 und 1964, ausgelöst hätte. Durch das auf 5 Millionen Franken beschränkte zusätzliche Eisiko des Bundes, das sich aus der vorliegenden Finanzhilfe ergibt, soll ein Schadenfall verhindert werden, wobei diese Lösung es zudem erlaubte, von der argentinischen Eegierung ein Eüokzahlungsversprechen für den gesamten Kredit von 20 Millionen Franken zu erlangen.

Bei dem zur Diskussion stehenden Abkommen handelt es sich um einen Vertrag mit dem Ausland, dessen Genehmigung gemäss Art. 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung in den Geschäftskreis der eidgenössischen Bäte fällt.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf
diese Ausführungen zu beantragen : durch Annahme des beiliegenden Entwurfs zu einem Beschluss das vorhegende Abkommen und die in dieser Botschaft vorgeschlagenen Finanzierungsmodalitäten zu genehmigen.

140

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Juni 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spüliler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

141

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien abgeschlossenen SchuldenkonsoUdierungsabkommens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 1963, beschliesst :

Einziger Artikel Das am 26. April 1963 zwischen der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eegierung der Eepublik Argentinien abgeschlossene Schuldenkonsolidierungsabkomnien wird genehmigt und der zur Durchführung erforderliche Kredit von 20 Millionen Franken bewilligt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

142

Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Konsolidierungsabkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Argentinien (abgeschlossen am 26. April 1963)

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Argentinien, gestützt auf die im Rahmen einer Konferenz westeuropäischer Staaten und Japans am 24. Oktober 1962 in Paris ausgearbeiteten Empfehlungen, wonach Argentinien in Verbindung mit dem Internationalen Währungsfonds durch die Konsolidierung und Finanzierung eines Teils seiner mittelfristigen kommerziellen Aussenschulden eine Finanzhilfe zur Erleichterung der Durchführung des in Aussicht genommenen Wirtschaftsprogramms gewährt werden soll, haben folgendes vereinbart : Art. l

Unter dieses Abkommen fallen die im Zeitraum vom I.Januar 1963 bis 31. Dezember 1964 fällig werdenden Zahlungen (ausgenommen Zinsen) aus mittelfristigen kommerziellen Schuldverpflichtungen von in Argentinien niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen oder öffentlich-rechtlichen argentinischen Körperschaften gegenüber schweizerischen Gläubigem. Diese Verpflichtungen müssen vor dem 24. Oktober 1962 entstanden sein aus Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter mit Zahlungsfristen, die sechs Monate ab Lieferung überschreiten.

Art. 2

Die Schweizerische Regierung gewährt der Argentinischen Regierung zur Finanzierung der Fälligkeiten der unter Artikel l dieses Abkommens umschriebenen argentinischen Schuldverpflichtungen einen Kredit in der Höhe von 50 Prozent der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen.

Dieser Kredit darf den Betrag von 25 Millionen Franken nicht überschreiten.

Art. 3 Für die Zahlung der in Artikel l dieses Abkommens erwähnten Fälligkeiten gelten die zwischen den schweizerischen Gläubigern und den argentinischen Schuldnern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Veränderungen dieser vertraglichen Vereinbarungen, die nach dem 23. Oktober 1962 vorgenommen

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wurden, werden als neue Verpflichtungen betrachtet, die nicht unter dieses Abkommen fallen, wenn dadurch die Verpflichtungen Argentiniens gegenüber der Schweiz erhöht werden.

Art. 4 Die Argentmische Eegierung wird keinerlei Massnahmen treffen, welche die Ausführung der vertraglich festgelegten Zahlungen erschweren könnte. Sie garantiert den freien Transfer für die Zahlung der fälligen Summen an die schweizerischen Gläubiger, Kapital und Zinsen der mittelfristigen kommerziellen Schuldverpflichtungen, die unter dieses Abkommen fallen.

Art. 5 Die Schweizerische Eegierung verpflichtet sich, nach Massgabe der an die schweizerischen Gläubiger geleisteten Zahlungen, der Argentinischen Zentralbank den Kredit gemäss Artikel 2 dieses Abkommens zur freien Verfügung gutzuschreiben. Zu diesem Zweck wird der Argentinischen Zentralbank bei der Schweizerischen Kationalbank in Zürich ein Konto «A» eröffnet.

Art. 6 Die Argentinische Begierimg verpflichtet sich, auf den ihr auf diesem Kredit-Konto «A» zur Verfügung gestellten Beträgen vom Tage der jeweiligen Gutschrift an einen Zins von 4,5 Prozent zu entrichten. Die Zinsen sind jeweils am 30. Juni und 31. Dezember, erstmals am 80. Juni 1963, zu bezahlen.

Art. 7 Die Argentinische Eegierung verpflichtet sich, den gemäss Artikel 2 und 5 dieses Abkommens von der Schweizerischen Eegierung gewährten Kredit nach folgendem Tilgungsplan zurückzuzahlen : 5 Prozent am 31. Dezember 1965 15 Prozent am 31. Dezember 1966 20 Prozent am 31. Dezember 1967 20 Prozent ani 31. Dezember 1968 20 Prozent am 31. Dezember 1969 20 Prozent am 31. Dezember 1970 100 Prozent Art.

Die Bezahlung der Zinsen und Amortisationen erfolgt in freien Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank, Zürich, die für Eechuung der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.

144 Art. 9

Sollte die Argentinische Eegierang beim Abschlags von Konsolidierungsabkommen mit den übrigen westeuropäischen Partnern oder mit Japan gunstigere Bedingungen als im vorliegenden Abkommen gewähren, so werden diese günstigeren Bedingungen ohne weiteres auch für die Schweiz zur Anwendung gelangen. Zu diesem Zweck wird die Argentinische Eegierung, die Schweizerische Eegierung über die in allen übrigen Konsolidierungsabkommen getroffenen Vereinbarungen unterrichten.

Art. 10 Das vorliegende Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar; sein Inkrafttreten ist abhängig von der Notifikation jeder Vertragspartei an die andere, dass sie die verfassungsmässigen Bestimmungen über die Genehmigung beobachtet habe.

Geschehen in Buenos Aires am 26. April 1963, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Eegierung der Eepublik Argentinien :

Für die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft :

(gez.) Carlos Manuel Muniz, Aussen- und Kultusminister

(gez.) Joseî Anton Graf, Geschäftsträger a. i.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Argentinien abgeschlossenen Schulden-Konsolidierungsabkommens (Vom 17. Juni 1963)

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Jahr

1963

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28

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8801

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18.07.1963

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129-144

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