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# S T #

Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe (Vom 18. Juli 1963)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 7, Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 19561) über die Allgemein verbin dlicherMärun g von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. April 1963 für das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

2 Zwingende Vorschriften des Bundes und der Kantone sowie für den Arbeitnehmer gunstigere vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgesprochen. Ausgenommen sind folgende Kantone: a. Basel-Stadt, solange die dort für das Tapezierer-Dekorateurgewerbe geltenden Gesamtarbeitsverträge für das Baugewerbe in Kraft sind ; b. Genf, solange der dort geltende Gesamtarbeitsvertrag für das TapeziererDekorateurgewerbe in Kraft ist.

2 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Dienstverhaltnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Tapezierer-Dekorateurgewerbes und ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : 1

1) AS 1956, 1543.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

16

230

a. Betriebe, die vom Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Sattler- und Sattler-Tapezierergewerbe erfasst werden; fe. Betriebe des Karosseriegewerbes; c. Betriebe mit eigener Tapeziererwerkstätte, die jedoch keine Arbeiten des Tapezierer-Dekorateurgewerbes direkt oder indirekt auf dem Markt anbieten; d. Bureaupersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt am 5. August 1963 in Kraft und gilt bis zum 31. Mai 1965.

Bern, den 18. Juli 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler 7102

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

231 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für

das schweizerische Tapezierer-Dekorateurgewerbe abgeschlossen am l. April 1963 zwischen dem Schweizerischen Verband der Tapezierermeister-Dekorateure und des Möbeldetailhandels sowie dem Verband schweizerischer Möbeldetaillisten, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen B. Durchführungsbestimmungen Art. 2 i 2

Den vertragschliessenden, Verbänden steht im Sinne von Artikel 323ter des Obligationenrechts ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages gegenüber den erfassten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu.

Vertragsgemeinschaft

Art. 3

i 2

Die paritätische Berufskommission führt Kontrollen über die Einhaltung dieses Vertrages durch. Stellt sie fest, dass den Arbeitnehmern vertraglich geschuldete Leistungen nicht erfüllt worden sind, so hat sie den Arbeitgeber aufzufordern, diese sofort nachzuzahlen oder nachzugewähren.

3 Die paritätische Berufskommission ist befugt, Konventionalstrafen gemäss Artikel 4 auszufällen und sie, allenfalls auf gerichtlichem Wege, einzuziehen.

paritätische ^om'nijSion

232

Konventionalfcg strafen

Art. 4 Besteht eine Widerhandlung gegen den Vertrag in der Nichterfüllung geldlicher Leistungen, so wird dem Arbeitgeber eine Konventionalstrafe von 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegt.

2 Arbeitnehmer, die gegen das Verbot der Schwarzarbeit (Art. 23) verstossen, werden mit einer Konventionalstrafe belegt, deren Höhe von der paritätischen Berufskommission nach dem Verschulden und dem Umfang der ausgeführten Schwarzarbeit zu bemessen ist, jedoch im Einzelfall 200 Franken nicht überschreiten darf. Diese Konventionalstrafe wird auch dem am Vertrag beteiligten Arbeitgeber auferlegt, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgendwelcher Form begünstigt.

3 Bei Widerhandlungen gegen Abschnitt D (zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung) des Vertrages, ist eine Konventionalstrafe von 50 Franken zu entrichten.

4 Die Konventionalstrafen sind von der paritätischen Berufskommission zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges zu verwenden.

1

C. Normative Bestimmungen

Art. H Anstellung Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probeun un jgung zg.^ während welcher das Arbeitsverhältnis täglich auf Ende des Arbeitstages aufgelöst werden kann.

2 Nach der Probezeit beträgt die gegenseitige Kündigungsfrist 14Tage, auch bei überjährigem Dienstverhältnis. Die Kündigung kann nur auf einen Zahltag oder auf den letzten Arbeitstag einer Woche erfolgen.

3 Während einer ohne Verschulden des Arbeitnehmers durch Unfall oder Krankheit verursachten Erwerbsunfähigkeit bis zum Ablauf von 8 Wochen darf nicht gekündigt werden.

1

Arbeitszeit

Miudestlöhne

Art. 12 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt 45 Stunden. Sie darf nicht vor 7 Uhr morgens beginnen und muss spätestens um 18 Uhr endigen.

2 Der Stundenplan ist so einzuteilen, dass der Samstag ganz arbeitsfrei ist.

Art. 18 1

1

Der Lohn richtet sich nach der Leistung. Er wird während der Probezeit (Art. 11) festgelegt.

2 Als Grossstädte gelten Städte mit über 100 000 Einwohnern. Für die Einteilung der übrigen Orte gilt das Ortschaftenverzeichnis, das für die Übergangsrenten der AHV massgebend war.

233 3

Als Mindeststundenlòhne, einschliesslich der 6,6 Prozent für die um 8 Stunden verkürzte Arbeitszeit, gelten: a. bis 31. März 1964: für gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure: im 1. Jahr nach der Lehre . .

im 2. Jahr nach der Lehre . .

ab 3. Jahr nach der Lehre. . .

für angelernte Arbeiter für Hilfsarbeiter für Tapezierer-Näherinnen: imi. Jahr nach der Lehre . .

ab 2. Jahr nach der Lehre. . .

für angelernte Näherinnen . . .

fc. ab 1. April 1964: für gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure : im 1. Jahr nach der Lehre . , im 2. Jahr nach der Lehre . .

ab 3. Jahr nach der Lehre . .

für angelernte Arbeiter für Hilfsarbeiter für Tapezierer-Näherinnen : im 1. Jahr nach der Lehre . .

ab 2. Jahr nach der Lehre . .

für angelernte Näherinnen . . .

grostädtischisch IT.

Fr.

3.65 3.55 4.-- 8.90 4.40 4.25 3.60 3.50 3.50 3.40

«£& Fr.

3.45 3.80 4.15 3.40 3.30

3.20 3.30 3.--

3.15 3.25 2.90

3.10 3.20 2.85

3.75 4.10 4.50 3.70 3.60

3.65 4.-- 4.35 3.60 3.50

3.55 3.90 4.25 3.50 3.40

3.30 3.40 3.10

3.25 3.35 3.--

3.20 3.30 2.95

4 5

Art. 14 1

Für Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25, für Nachtarbeit von 50 und für Sonn- und Feiertagsarbeit von 100 Prozent des Stundenlohnes bezahlt.

2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Die Sonntagsarbeit wird von 0 Uhr (Mitternacht) bis 24 Uhr (Mitternacht) gerechnet. Die übrige Arbeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeitarbeit.

3 Zuschläge werden nur bezahlt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit vom Betriebsinhaber angeordnet worden ist. Die Anordnung darf nur in dringenden Fällen erfolgen.

4 Die Reisezeit, welche die normale Arbeitszeit überschreitet, gilt nicht als Überzeitarbeit.

Zuschlage

234

Reise- und Unterkunftsentschädigung

Lohnzahlung

Standgeld

Ferien

Feiertage

Art. 15 Für Arbeiten im Ortsgebiet sind, sofern öffentliche Verkehrsmittel benützt werden, die Fahrauslagen (Trara, Trolleybus, Omnibus, Bahn) zu vergüten.

2 Bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes wird neben den Fahrauslagen eine Entschädigung für das Mittagessen und gegebenenfalls für die Unterkunft ausgerichtet. Die Festsetzung der Höhe dieser Entschädigung bleibt der direkten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten.

1

Art. 16 Die Lohnzahlung erfolgt alle 14 Tage innerhalb der Arbeitszeit.

2 Dem Lohn ist eine detaillierte Abrechnung beizufügen, aus welcher alle Abzüge klar ersichtlich sind.

1

Art. 17 Als Standgeld darf höchstens ein Betrag zurückbehalten werden, welcher 18 Arbeitsstunden entspricht.

2 Das Standgeld ist mit der ordnungsgemässen Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

1

Art. 18 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Ferienvergütung beträgt 5 Prozent des Bruttolohnes. Vom 8. Dienstjähr an oder nach Vollendung des 40. Altersjahres und einem Dienstjahr beträgt die Ferien Vergütung 6 Prozent des Bruttolohnes.

2 Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen. Bei der Festsetzung des Ferienantrittes ist auf die Dringlichkeit der laufenden Arbeiten Bücksicht zu nehmen.

3 Eine Barentschädigung anstelle von Ferien ist während der Dauer des Dienstverhältnisses nicht gestattet.

1

Art. 19 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Arbeitstag fallen. . . .

2 Die Feiertagsentschädigung beträgt : Fr.

für Arbeiter in städtischen Verhältnissen 24. -- für Arbeiter in der übrigen Schweiz 22.-- für Arbeiterinnen in städtischen Verhältnissen 20.-- für Arbeiterinnen in der übrigen Schweiz 18.-- 3 Der erste Mai gilt nicht als entschädigter Feiertag.

1

235 Art. 20 1

Der versicherungsfällige Arbeitnehmer rrrass einer Krankentaggeld- Krankentaggeldversicherung angehören. Die Wahl des Yersicherungstragers ist Sache der versic enmg direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankentaggeldversicherung hat ein Krankengeld von 50 Prozent des Bruttolohnes und eine Genussrechtsdauer von 360 Tagen innerhalb von 540 aufeinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb \on sieben aufeinanderfolgenden Jahren vorzusehen, wobei die Karenzzeit nicht langer als 3 Monate und die Wartefrist nicht langer als 2 Tage dauern dürfen.

3 Die Prämie dieser Krankentaggeldversicherizng geht zn Lasten des Arbeitgebers; sie beträgt in der Eegel 2 Prozent des Bruttolohnes. Dadurch ist die ihm gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Lohnzahlungspflicht im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers abgelöst.

Soweit der Arbeitnehmer zufolge Krankheitsanlagen bei Versicherungseintritt von der Krankentaggeldversicherung ausgeschlossen wurde, gilt im Krankheitsfalle Artikel 335 des Obligationenrechts.

4 5

Der Arbeitgeber hat periodisch das Bestehen einer genugenden Krankentaggeldversicherung zu überprüfen.

Art. 21 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer seines Betriebes gegen Betriebsunfall zu versichern. Die Versicherung hat mindestens vorzusehen : bei Unfalltod den tausendfachen Taglohn; bei Ganzinvalidität den zweitausendfachen Taglohn, bei Teilinvalidität den entsprechenden Teil davon; c. bei vorübergehender Erwerbslosigkeit durch Unfall mindestens 80 Prozent des Lohnausfalles ; d. Heilungskosten bis zu 5000 Franken.

2 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auch gegen Nichtbetriebsunfall nach Massgabe von Absatz l zu versichern. Die Versicherung ist abzuschliessen innert 30 Tagen seit der Arbeitgeber von der Versicherungspflicht Kenntnis erhalten hat, sei es durch einen vertragschliessenden Verband, durch einen interessierten Arbeitnehmer oder durch Aushändigung des vorliegenden Vertrages.

3 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung fallen zu Lasten des Arbeitgebers, diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung zu Lasten des Versicherten.

1

Unfallg

versicheran

236 4

Die Auszahlung der Unfallentschadigung des von der Versicherungsanstalt anerkannten Unfalles hat duroh den ermachtigten Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung zu erfolgen.

Absenzentschadigung

Schwarzarbeit

a.

&.

o.

d.

Art. 22 Den Arbeitnehmern ist wie f olgt bezahlter Urlaub zu gewahren: bei militari sober Waff en- und Kleiderinspektion % Tag bei eigener Hoohzeit 1 Tag bei Geburt eigener Kinder 1 Tag bei Todesfall des Bhegatten, der Bltern oder eigener Kinder 1 Tag

Art. 23 Dem Arbeitnehmer ist es strengstens untersagt, in seiner Frei- und Ferienzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken anszufuhren. Arbeiter, die Schwarzarbeit verrichten, konnen nach erfolgloser schriftlicher Verwarnung sofort und ohne Entschadigung fur die fristlose Aufhebung des Dienstverhaltnisses entlassen werden.

2 Jeder Fall von Schwarzarbeit ist der paritatischen Berufskommission fur das Tapezierer-Dekorateurgewerbe, Zurich, Strassburgstrasse 5, schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, des Ortes und der Zeit sowie der Art der ausgefuhrten Schwarzarbeit zu melden.

3 Die paritatische Berufskommission kann dem Arbeitnehmer und allenfalls dem Arbeitgeber gemass Artikel 4, Absatz 2 eine Konventionalstrafe auferlegen.

4 In leichten Fallen kann die paritatische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

1

D. Zusatzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung Veraicherungapflicht

Ausnahmen von der Versicherungspflleht

Art. 24 Alle standig beschaftigten Arbeitnehmer, welche in ihr 20. Altersjahr eingetreten sind und ihr 64. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sind verpfliohtet, eine zusatzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung bei der Gemeinschaftsstiftung im schweizerischen Gewerbe, AHV-Kasse fiir Tapezierer-Dekorateuie, Bern 28, Monbijoustrasse 80, abzuschliessen.

Art. 25 Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind jene Arbeitnehmer, w he bereits im Eahmen einer betrieblichen Personalfursorgeeinrichtung gegen die Folgen des Alters und des vorzeitigen Todes zu Leistungen versiohert sind, welche den jeweiligen Leistungen der zusatzlichen Altersund Hinterlassenenversicherung mindestens gleichwertig sind.

237 Art. 26

Die Arbeitgeber haben für jeden Arbeitnehmer, welcher der Versieherungspflicht unterliegt, einen Jahresbeitrag von 75 Franken als Arbeitgeberbeitrag an die zusätzliche Alters- und Hinterlasaenenversicherung zu leisten. Die Arbeitnehmer haben ebenfalls einen Jahresbeitrag von 75 Franken zu leisten (Arbeitnehmerbeitrag), welcher zusammen mit dem AHV-Beitrag abgezogen wird.

Art. 27 Die AHV-Kasse für Tapezierer-Dekorateure führt im Eahmen der Gemeinschaftsstiftung die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenversicherung durch. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit ihren Beiträgen (Arbeitgeberbeitrag) der Ausgleichskasse abzuliefern.

Art. 28 1 Die Versicherung umfasst : a. ein Alterskapital, das im Erlebensfall des Versicherten am ersten Tag des Monats fällig wird, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt; b. ein Todesfallkapital, das beim Tod des Versicherten ausbezahlt wird, falls dieser vor Fälligkeit des Alterskapitals eintritt.

2 Die Höhe des Alters- und Todesfallkapitals wird für jede Altersklasse versicherter Arbeitnehmer wie folgt angesetzt (gültig für Personen, die ab 1. April 1963 in die Versicherung eintreten) : Eintritts- Erlebensfallalter summe

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

8400 8180

7960 7740 7520 7800 7080 6860 6640 6420 6200 5980 5760 5540 5820 5100 4900 4700

Todesfallsumme

10000 9700 9400 9100 8800 8500 8200 7900 7600 7300 7000 6720 6440 6160 5880 5600 5820 5040

intrittsalter

38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

Brlebensfallsumme 4500

4300 4120 3950 3720 3530 3340 3160 2980 2800 2630 2460 2290 2120 1960 1800 1650 1490

Todesfallsumme

4760 4480 4200 4000 3770 3640 3520 8400 3280 3160 3040 2920 2800 2680 2560 2440 2820 2200

Beitragapflicht der und der Arbeitnehmer

Durchführung

Die versicherten Leistungen

238

Art. 29 Anspruchsl ?SÄ>

1

Wird ein Alterskapital fällig, so hat der Versicherte darauf in voller Höhe Anspruch.

2 Wird ein Todesfallkapital fällig, so haben darauf die nachstehend aufgezählten Hinterlassenen des Versicherten gemäss folgender Bangordnung und in folgendem Ausmass Anspruch: a. der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Nachkommen, bei deren Fehlen die Eltern des Verstorbenen: auf das volle Todesfallkapital ; b. bei Fehlen von unter Buchstabe a genannten Anspruchsberechtigten, diejenigen Personen, welche der Versicherte in den letzten Jahren vor seinem Tode regelmässig unterstützt hat : auf drei Viertel des Todesfallkapitals.

3 Der Versicherte kann im Eahmen von Absatz 2 durch schriftliche Mitteilung an die Ausgleichskasse Anspruchsberechtigte bezeichnen; eine solche Begünstigung kann er jederzeit widerrufen oder abändern.

Art. 29bls 1 Wechselt ein versicherter Arbeitnehmer die Stelle und unterliegt er auch an seinem neuen Arbeitsplatz der Versicherungspflicht gemäss Artikel 24 hievor, so wird seine Versicherung unverändert weitergeführt.

2 Unterliegt ein versicherter Arbeitnehmer infolge Stellen- oder Berufswechsels der Versicherungspflicht gemäss Artikel 24 hievor nicht mehr, so hat er mindestens Anspruch auf Bückerstattung der von ihm persönlich erbrachten Beiträge.

Beilage

Sonderregelung für den Kanton Zürich Art. l Lohne

Anstelle von Artikel 13, Absatz 3 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Betriebsdurchschnittslöhne pro Stunde (einschliesslich Lohnausgleich für die Arbeitszeitverkürzung um 3 Stunden) :

239 a. bis 31. März 1964: für gelernte Tapezierer und TapeZürich Winterthur IKantonsgebiet zierer-Dekorateure : ^itadtPr.

Fr.

Pr.

im 1. Jahr nacli der Lehre . .

3.90 4.-- 4.10 im 2. Jahr nach der Lehre . .

4.-- 4.30 4.20 ab 3. Jahr nach der Lehre . .

4.30 4.65 4.45 für angelernte Arbeiter nach dem 4 2. Beschäftigungsjahr 4.30 4.40 für Hilfsarbeiter 4.-- 3.90 3.75 für Tapezierer-Näherinnen ab 2. Jahr nach der Lehre . . . .

3.60 3.60 3.60 für angelernte Näherinnen . . .

3.30 3.30 3.30 6. ab 1. April 1964: für gelernte Tapezierer und Tapezierer-Dekorateure : 4.-- im 1. Jahr nach der Lehre . .

4.10 4.20 4.30 4.10 im 2. Jahr nach der Lehre . .

4.40 ab 3. Jahr nach der Lehre . .

4.55 4.40 4.75 für angelernte Arbeiter nach dem 4.10 2. Beschäftigungsjahr 4.50 4.40 4.-- für Hilfsarbeiter 3.85 4.10 für Tapezierer-Näherinnen ab 3.70 2. Jahr nach der Lehre . . . .

8.70 3.70 3.40 für angelernte Näherinnen . . .

3.40 3.40

Art. 2 Anstelle von Artikel 14, Absatz l und 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Zuschläge : 1. Für Überzeitarbeit 25 Prozent. Als Überzeitarbeit gilt die von 6 Uhr bis 7 Uhr und vom normalen Arbeitsschluss bis 20 Uhr geleistete Arbeit.

2. Für die am Samstagnachmittag und von 20 Uhr bis 22 Uhr geleistete Arbeit 50 Prozent.

3. Für Nacht- und Sonntagsarbeit 100 Prozent. Als Nachtarbeit gilt die von 22 Uhr bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Zuschläge

Art. 3 In Ausführung von Artikel 15, Absatz 2 des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Entschädigungen : l. Ist der Arbeitnehmer bei Arbeiten ausserhalb des Ortsgebietes genötigt, das Mittagessen auswärts einzunehmen, so ist ihm ausser all-

Zulagen für auswärtige Arbeit

240

2.

3.

4.

Feiertage

gilt 1.

2.

Arbeitsordnung

Werkzeuge

f alligen Fahrspesen eine Mittagsentschadigung von mindestens 4 Franken zu entrichten.

Sofern der Arbeitnehmer am auswartigen Arbeitsort iibernachten muss, ist ihm ausser den Fahrspesen eine Tageszulage von mindestens 12 Franken zu entrichten.

Fur Arbeiten an ausserordentlich teuren Orten und Fremdenkurorten sind die Zulagen von Fall zu Fall zu vereinbaren.

Bei Arbeiten ausserhalb der Werkstatt diirfen die Arbeitnehmer auf keinen Fall schleohter gestellt werden, als bei Arbeiten in der Werkstatt.

Art. 4 Anstelle von Artikel 19, Absatz 1 und 2 des Gesamtarbeitsvertrages folgende Eegelung: Als entschadigungsberechtigte Feiertage gelten: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag und beide Weihnachtstage, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen.

Die Entschadigung je Feiertag betragt: %*· fiir Arbeiter in stadtischen Verhaltnissen 28.-- fur Arbeiter im iibrigen Kantonsgebiet 26.-- fur Arbeiterinnen in stadtischen Verhaltnissen 24.-- fiir Arbeiterinnen im iibrigen Kan tonsgebiet 22.--

Art. 5 In Erganzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen: 1. Bei Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sofort Anzeige zu maohen.

2. Zu spates Ersoheinen und zu fruhes Verlassen des Arbeitsplatzes kann am Lohn in Abzug gebracht werden.

3. Fiir den Ersatz des durch Verschulden des Arbeitnehmers entstandenen Schadens gelten die Bestimmungen des Obligationenreohts.

Art. 6 In Erganzung des Gesamtarbeitsvertrages gelten folgende Bestimmungen : 1. Jeder Arbeitnehmer stellt sein eigenes personliches Handwerkzeug fiir Werkstatt und Kundenhaus selbst, mit Ausnahme des sogenannten Kompagniewerkzeuges und des leicht abnutzbaren Werkzeuges, insbesondere der Dekorateure, das vom Arbeitgeber gestellt, repariert und ersetzt wird.

2. Das vom Arbeitgeber iiberlassene Werkzeug ist sorgfaltig zu behandeln. Fiir absichtliche Beschadigung oder verlorene Gegenstande haftet der Empfanger.

7102

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1963

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2

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30

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.08.1963

Date Data Seite

229-240

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10 042 194

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