1448 Ablauf der Beferendumsfrist:

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18. Marz 1964

Bundesgesetz iiber

die Anderung des Vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum) (Vom 19.Dezember 1963)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenscliaft, gestiitzt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in erne Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 19621), besohliesst: I Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches izber das Miteigentum werden wie folgt geandert und erganzt:

2. Kutzungsnnd Verwaltungsordnung

3. Gewohnliche Verwaltungshandlungen

Art. 647 Die Miteigentiimer konnen eine von den gesetzlicheii Bestimmungen abweiohende Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereiabaren und im Grundbuch anmerken lassen.

2 Nioht aufbeben oder beschranken konnen sie die jedem Miteigenttimer zustehenden Befugnisse: 1. zu verlangen, dass die fur die Ernaltung des Wertes und der Gebrauchsfahigkeit der Sache notwendigen Verwaltungsbandlungen durchgefunrt und notigenfalls vom Eicbter angeordnet werden; 2. von sich aus auf Kosten aller Miteigentumer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werdon miissen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

1

Art. 647a Zu den gewohnlichen Verwaltungshandlungen ist jeder Miteigentumer befugt, insbesondere zur Vornahme von Ausbesserungen, Anbau1

1) BB1 1962. II, 1461.

1449 und Erntearbeiten, zur kurzfristigen Verwahrung und Aufsicht sowie zum Abschluss der dazu dienenden Vertrage und zur Ausiibung der Befuguisse, die sich aus ihnen und aus den Miet-, Paoht- und Werkvertragen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbetragen fiir die Gesamtheit.

2 Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentiimer kann die Zustandigkeit zu diesen Verwaltungshandlungen unter Vorbehalt der Bestimmungen des Gesetzes liber die notwendigen und dringlichen Massnahmen anders geregelt werden.

Art. 647b 1

Mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentiimer, die zugleich den grosseren Teil der Sache vertritt, konnen wichtigere Verwaltungshandlungen durohgefiihrt werden, insbesondere die Anderung der Kulturart oder Benutzungsweise, der Abschluss und die Auflosung von Miet- und Pachtvertragen, die Beteiligung an Bodenverbesserungen und die Bestellung eines Verwalters, dessen Zustandigkeit nicht auf gewohnliche Verwaltungshandlungen beschrankt ist.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen tiber die notwendigen baulichen Massnahmen.

Art. 647 c

4. Wichtigere Verwaltungshandlung

Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, die fiir die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfahigkeit der Sache notig sind, konnen mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentiimer ausgefiihrt werden, soweit sie nicht als gewohnliche Verwaltungshandlungen von jedem ein/elnen vorgenommen werden durfen.

5. Bauliche Massnahmen a. notwendige

Art. 647d 1

Erneuerungs- und Umbauarbeiten, die eine Wertsteigerung oder Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Gebrauchsfahigkeit der Sache bezwecken, bedurfen der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentiimer, die zugleich den grosseren Teil der Sache vertritt.

2 Anderungen, die einem Miteigentiimer den Gebrauch oder die Benutzung der Sache zum bisherigen Zweck erhebh'ch und dauernd erschweren oder unwirtschaftlich machen, konnen nicht ohne seine Zustimmung durchgefiihrt werden.

3 Verlangt die Anderung von einem Miteigentiimer Aufwendungen, die ihm nicht zumutbar sind, insbesondere weil sie in einem Missverhaltnis zum Vermogenswert seines Anteils stehen. so kann sie ohne seine Zustimmung nur durchgefuhrt werden, wenn die ubrigen Miteigentumer seinen Kostenanteil auf sich nehmen, soweit er den ihm zumutbaren Betrag ubersteigt.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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a. niitzliche

1450 Art. 647 e e. der Verschonerung und Bequemliclikeit dienende

1

Bauarbeiten, die lediglicli der Verschonerung, der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen, dlirfen nur mit Zustimmung aller Miteigentiimer ausgefiihrt werden.

2 Werden seiche Arbeiten mit Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentiimer, die zugleich den grosseren Teil der Sache vertritt, angeordnet, so konnen sie auch gegen den Willen eines nicht zustimmenden Miteigentiimers ausgefiihrt werden, sofern dieser durch sie in seinem Nutzungsund Gebrauchsrecht nicht dauernd beeintrachtigt wird, und die iibrigen Miteigentiimer ihm fiir eine bloss voriibergehende Beeintrachtigung Ersatz leisten und seinen Kostenanteil iibernehmen.

Art. 648 6. Verfugung liber die Saehe

7. Tragung der Koaten und Lasten

8. Eintritt des Brwerbers eines Anteils

1

Jeder Miteigentiimer ist befugt, die Sache insoweit zu vertreten, zu gebrauchen und zu nutzen, als es mit den Eechten der andern vertraglich ist.

2 Zur Verausserung oder Belastung der Sache sowie zur Veranderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es der Ubereinstimmung aller Miteigentiimer, soweit diesenicht einstimmig eine andere Ordnung vereinbart haben.

3 Bestehen Grundpfandrechte oder Grundlasten an Miteigentumsanteilen, so konnen die Miteigentiimer die Sache selbst nicht mehr mit, solchen Eechten belasten.

Art. 649 1

Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentiimern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhaltnis ihrer Anteile getragen.

2 Hat ein Miteigentiimer solche Ausgaben iiber diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhaltnis Ersatz verlangen.

Art. 649 a Die von den Miteigentiimern vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung und die von ihnen gefassten Verwaltungsbeschliisse sowie die richterlichen Urteile und Verfiigungen sind auch fiir den Kechtsnachfolger eines Miteigentiimers und fiir den Erwerber eines dinglichen Eechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich.

Art. 649 b 1

9. Ausschhiss ana det Gemeinschaffc a. Miteigentumer

Der Miteigentiimer kann durch richterliches Urteil aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn durch sein Verhalten oder das Verhalten von Personen, denen er den Gebrauch der Sache iiberlassen oder fiir die er einzustehen hat, Verpflichtungen gegeniiber alien oder

1451 einzelnen Mitberechtigten so schwer verletzt werden, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann.

2 Umfasst die Gemeinschaft nur zwei \fiteigentumer, so steht jedem das Klagereeht zu; im ubrigen bedarf es zur Klage, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Ermachtigung durch einen Mehrheitsbeschluss aller Miteigentumer nait Ausnahme des Beklagten.

3 Erkennt der Bichter auf Ausschluss des Beklagten, so verurteilt er ihn zur Verausserung seines Anteils und ordnet fur den Fall, dass der Anteil nicht binnen der angesetzten Frist veraussert wird, dessen dffentliohe Versteigerung naeh den Vorschriften uber die Zwangsverwertung von Grundstiicken an unter Ausschluss der Bestimmttngen uber die Auflosung des Miteigentumsverhaltnisses.

Art. 649c Die Bestimmungen uber den Ausschluss eines Miteigentiimers sind auf den Nutzniesser und auf den Inhaber eines anderen dinglichen oder vorgemerkten personliohen Nutzungsrechtes an einem Miteigentumsanteil sinngemass anwendbar.

Art. 650 1 Jeder Miteigentumer hat das Eecht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Eechtsgeschaft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache fiir einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist.

2 Die Aufhebung kann auf hochstens dreissig Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden, die fur Grundstiicke zu ihrer Giiltigkeit der offentlichen Beurkundung bedarf und im Grundbuch vorgemerkt werden kann.

3 Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

b. Andere Berechtigte

10. Aufhebung a. Anspruch auf Teilung

Art. 655 1

Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstucke.

Grundstucke im Sinne dieses Gesetzes sind: die Liegensohaften, die in das Grundbuch aufgenommenen selbstandigen und dauernden Eechte, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstucken.

A. Gegenatand

2

1.

2.

8.

4.

Art. 682 1

Miteigentumer haben ein Vorkaufsrecht gegeniiber einem jeden.

Nichtmiteigentumer, der einen Anteil erwirbt.

b. im Miteigen turns- und in Baurechtsverhältnis

1452 a

Bin Vorkaufsrecht gegeaiiber jedera Erwerber baben auoh der Eigentumer eines Grundsttickes, das mit einem selbstandigen und dauernden Baurecht belastei ist, an diesem Eeoht und der Inhaber dieses Eecbts am belasteten Grundstlick, soweit dieses diirch die Ausiibung seines Eechtes in Anspruch genommen wird.

8 Vereinbarungen iiber die Aufbebung oder Anderung des Vorkaufsreohts bediirfen zu ihrer Giiltigkeit der offentlicben Beurkundung und konnen im Grundbnch vorgemerkt warden.

II Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches uber das Grundeigentum werden wie f olgt erganzt :

Dritter Abschnitt Das Stockwerkeigentum Art. 712 a 1 Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem GrundA. Inhalt und Gegenstam1 stiick, der dem Miteigentiimer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile I. lBha.lt eines Gebaudes aussebliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

2 Der Stockwerkeigentumer ist in der Verwaltung, Benutzung und baulichen Ausgestaltung seiner eigenen Eaume frei, darf jedoch keinem anderen Stockwerkeigentümer die Ausiibung des gleicnen Recbtes erschweren und die gemeinscliaftliclten Bauteile, Anlagen und Eiarichtungen in keiner "Weise bescbadigen oder in ibrer Funktion und ausseren Erscbeinung beeintracbtigen.

3 Er ist verpfliobtet, seine Eaume so zu unterbalten, wie es zur Erbaltung des Gebaudes in, einwandfreiem Zustand und gutem Ausseben erforderlich ist.

Art. 712 b II. Gegenstand

1

Gegenstand des Sonderrechts konnen einzelne Stockwerke oder Teile von Stookwerken sein, die als Wohnungen oder als Einbeiten von Baumen zu gescbaftlicben oder auderen Zwecken mit eigenem Zugang in sicb abgeschlossen sein miissen, aber getrennte Nebonraume umfassen konnen.

2 Dem iStoctwerkeigentumer konnen nioht zu Somierreclit zugeschieden werden: 1. der Boden d«r Liegenschaft und das Baurecht, iraft dessen gegebenenfalls das Gebaude erstellt wird; 2. die Bauteile., die fiir den Bestand, die konstruktive Gliederung und Festigkeit des Gebaudes oder der Eaume anderer Stockwerkeigentiimer Von Bedeutung sind oder die aussere Gestalt und das Ausseben des Gebaudes bestimmen:

1453 3. die Anlagen und Einrichtungen, die auch den andern Stockwerkeigentiimern Mr die Benutzung ihrer Raume dienen.

3 Andere Bestandteile des Gebaudes konnen im Begrundungsakt und in gleicher Form auch durch nachherige Vereinbarung der Stockwerkeigentitmer als gemeinschaftlich erklart werden: ist dies nicht gesehehen, so gilt die Vemvutung, dass sie zu Sonderrecht ausgeschieden sind.

Art. 712 c Von Gesetzes wegen hat der Stockwerkeigenttimer kein Vorkaufsrecht gegeniiber jedem Britten, der einen Anteil erwirbt, doch kann es im Begriindungsakt oder durch nachherige Vereinbarung errichtet und im Grundbuch vorgemerkt werden.

2 In gleicher Weise kann bestimrnt werden, dass die Verausserung eines Stockwerkes, dessen Belastung mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht Sowie die Vermietung nur rechtsgultig ist, wenn die iibrigen Stockwerkeigentiimer dagegen nicht auf Grund eines von ihnen gef assten Beschlusses binnen 14 Tagen seit der ihnen gemachten Mitteilung Binsprache erhoben haben.

3 Die Einsprache ist unwirksaru, wenn sie ohne wichtigen Grund erhoben worden ist, wortiber auf Begehren des Einspruchsgegners der Richter im summarischen Verfahren entscheidet.

1

Art. 712 d Das Stockwerkeigentum wird durch Eintragung im Grundbuch be-griindet.

2 Die Eintragung kann veiiangt werden: 1. auf Grund eines Vertrages der Miteigentiimer liber die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum: 2. auf Grund einer Erklarung des Eigentumers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbstandigen und dauernden Baurechtes tiber die Bildung von Miteigentumsanteilen und deren Ausgestaltung zu Stockwerkeigentum.

3 Das Bechtsgeschaft bedarf zu seiner Giiltigkeit der offentlichen Beurkundung oder, wenn es eine Verfiigung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgesohriebenon Form.

1

Art. 712e Im Begrundungsakt ist aus?er der raumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stookwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben.

2 Anderungen der Wertqaoten bediuieri der Zustimmung aller unmittelbar Beteiligten und der Genehmigung der Versammlung der Stock1

in. Verfiigvmg

B. Begriindung und Untergang I. Begriindungsakt

Il.-Wertquoten

1454 werkeigentiimer; doch hat jeder Stockwerkeigentiimer Anspruch auf Beriohtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veranderungen des Gebaudes oder seiner "Dmgebung unrichtig geworden ist.

Art. 712/ III. Untergang

C. Verwaltung und Benutzung I. Die anwendbaren Beatimmungen

II. Gemeinschaftliche Kosten und Lasten 1. Beatand und Verteilung

1

Das Stockwerkeigentum endigt mit dem Untergang der Liegenschaft oder des Baurechtes und mit der Loschung im Grundbuch.

2 Die Loschung kann auf Grund einer Aufhebungsvereinbarung und ohne solche von einem Stockwerkeigentiimer, der alle Anteile in seiner Hand vereinigt, verlangt werden, bedarf jedoch der Zustimmung der an den einzelnen Stockwerken dinglich berechtigten Personen, deren Bechte nicht ohne Nachteil auf das ganze Grundstiick iibertragen werden konnen.

3 Die Aufhebung kann von \jedem Stockwerkeigentiimer verlangt werden, wenn das Gebaude zu mehr als der Halfte seines Wertes zerstort und der Wiederaufbau nicht ohne eine fur ihn schwer tragbare Belastung durchfiihrbar ist; doch konnen die Stockwerkeigentiimer, welche die Gemeinschaft fortsetzen wollen, die Aufhebung durch Abfindung der iibrigen abwenden.

Art. 712 g 1 Fur die Zustandigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen gelten die Bestimmungen iiber das Miteigentum.

2 Soweit diese Bestimmungen es nicht selber ausschliessen, konnen sie durch eine andere Ordnung ersetzt werden, jedoch nur im Begriindungsakt oder mit einstimmigem Besohluss aller Stockwerkeigentiimer.

3 Im ubrigen kann jeder Stockwerkeigentiimer verlangen, dass ein Reglement iiber die Verwaltung und Benutzung aufgestellt und im Grundbuch angemerkt werde, das zu seiner Verbindlichkeit der Annahme durelt Beschluss mit der Mehrheit der Stockwerkeigentiimer, die zugkioh zu mehr als der Halfte anteilsberechtigt ist, bedarf und mit dieser Mehrheit, auch wenn es im Begrundungsvertrag aufgestellt worden ist, geandert werden kann.

Art. 712 fe 1

Die Stockwerkeigentiimer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beitrage nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.

2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich: 1. die Auslagen fur den laufenden Unterhalt, fur Beparaturen und Brneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstiickes und Gebaudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen; 2. die Kosten der Verwaltungstatigkeit einschliesslich der Entschadigung des Verwalters;

1455 3. die den Stockwerkeigentumern insgesamt auferlegten offentlichrechtlichen Beitrage und Steuern; 4. die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandglaubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentumer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einricbtungen einzelnen Stockwerkeinbeiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berucksichtigen.

Art. 712 i Die Gemeinschaft hat fur die auf die letzten drei Jabre entfallenden Beitragsforderungen Ansprucb gegenuber jedem jeweiligen Stockwerkeigentumer auf Erricbtung eines Pfandreebtes an dessen Anteil.

2 Die Eintragung kann vom Verwalter oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von jedem dazu dutch Mehrheitsbeschluss oder durch den Eichter ermachtigten Stockwerkeigentumer und vom Glaubiger, fur den die Beitragsforderung gepfandet ist, verlangt werden.

3 Im ubrigen sind die Bestimmungen uber die Errichtung des Bauhandwerkerpfandrechts sinngemass anwendbar.

1

Art. 712 fc Die Gemeinschaft hat filr die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen an den beweglicben Sachen, die sich in den Eaumen eines Stockwerkeigentiimers (befinden und zu deren Einrichtung oder Benutzung gehoren, ein Eetentionsrecbt wie ein Vennieter.

2. Haftung fur Beitrage 0. Gesetzliches Pfandrecht

b. Ketentionsrecht

Art. 712 I Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus HI. Handlungsder ihrer Verwaltungstatigkeit ergebende Vermogen, wie namenthch die fahigkelt Gemeinschaft Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfiigbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds.

2 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentumer kann unter ihrem Namen klagen und betreiben sowie am Ort der gelegenen Sache beklagt und betrieben werden.

Art. 712m 1 Ausser den in andern Bestimmungen genannten hat die Versamm- D. Organisation I. Versammlung lung der Stockwerkeigentumer insbesondere die folgenden Befugnisse: der Stockwerk1. in alien Verwaltungsangelegenheiten, die nicht dem Verwalter zu- eigentumer 1. Zustandigkeit stehen, zu entscheiden; und rechtliche SteUung 2. den Verwalter zu bestellen und die Aufsicht liber'dessen Tatigkeit zu f uhren; 1

1456 8. einen Ausschuss oder einen Abgeordneten zu wahlen, dem sie Verwaltungsangelegenheiten iibertragen kann, wie namentlich die Aufgabe, dem Verwalter beratend zur Seite zu stehen, dessen Geschaftsfiihrung zu priifen und der Versammlung dariiber Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen; 4. jahrlich den Kostenvoranschlag, die Eechnung und die Verteilung der Kosten unter den Eigentiimern zu genehmigen; 5. über die Schaffung eines Erneuerungsfonds fur Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden; 6. das Gebaude gegen Feuer und andere Gefahren zu versichern und die iiblichen Haftpflichtversicherungen abzuschliessen, ferner den Stockwerkeigentumer, der seine Kaume mit ausserordentlichen Aufwendungen baulich ausgestaltet hat, zur Leistung eines zusatzlichen Pramienanteils zu verpflichten, wenn er nicht eine Zusatzversicherung auf eigene Eechnung abschliesst.

2 Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthalt, finden auf die Versammlung der Stockwerkeigentumer und auf den Ausschuss die Vorschriften iiber die Organe des Vereins und iiber die Anfechtung von Vereinsbeschliissen Anwendung.

Art. 712 n 2. Einberufung und Leitung

3. Austibung des, Stimmrechtes

1

Die Versammlung der Stockwerkeigentiimer wird vom Verwalter einberufen und geleitet, wenn sie nicht anders beschlossen hat.

2 Die Beschliisse sind zu protokollieren, und das Protokoll 1st vom "Verwalter oder von dem den Vorsitz fiihrenden Stockwerkeigentiimer aufzubewahren.

Art. 712 o 1

Mehrere Personen, denen ein Stookwerk gemeinschaftlich zusteht, haben nur eine Stimme, die sie durch einen Vertreter abgeben.

2 Ebenso haben si oh der Eigentiimer und der Nutzniesser eines Stockwerkes iiber die Austibung des Stimmrechtes zu verstandigen, ansonst der Nutzniesser in alien Fragen der Verwaltung mit Ausnahme der bloss ntitzlichen oder der Verschonerung und Bequeinlichkeit dienenden baulichen Massnahmen als stimmberechtigt gilt.

Art. 712 p 4. Beschlussfahigkeit

1

Die Versammlung der Stockwerkeigentiimer ist beschlussfahig,wenn die Halfte aller Stockwerkeigentumer, die zugleich zur Halfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentumer, anwesend oder vertreten sind.

1457 2

Fiir den Pall der ungeniigenden Beteiligung ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die nicht vor Ablauf von zehn Tagen seit der ersten stattfinden darf.

3 Die zweite Versammlung ist beschlussfahig, wenn der dritte Teil aller Stockwerkeigentiimer, mindestens aber zwei. anwesend oder vertreten sind.

Art. 712 q 1 Kommt die Bestellung des Verwalters durch die Versammlung II. Der Verwalter der Stockwerkeigenttimer nicht zustande. so kann jeder Stockwerkeigen- 1. Bestellnng tumer die Ernennung des Verwalters durch den Bichter verlangen.

z Das gleiche Becht steht auch demjenigen zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, wie dent Pfandglaubiger und dem Versicherer.

Art. 712 r Durch Beschluss der Versammlung der Stockwerkeigentlimer kann 2. Abberufung der Verwalter unter Vorbehalt allfiilliger Entschadigungsanspruche jederzeit abberufen werden.

2 Lehnt die Versammlung der Stockwerkeigentiimer die Abberufung des Verwalters unter Missaehfrung wichtiger Gründe ab, so kann j eder Stockwerkeigentiimer binnenMonatsfrist die richterliche Abberufung verlangen.

3 Ein Verwalter, der von Bichter eingesetzt wurde, kann ohne dessen Bewilligung vor Ablauf der Zeit, fur die er eingesetzt ist. nicht abberufen werden.

Art. 712 s 1 Der Verwalter vollzieht alle Handlungen der gemeinsohaftlichen 3. Aufgaben a/. Ausfuhrung Verwaltung gemass den Vorschriften des Gesetzes und des Beglementes der Bestimmunsowie gemass den Beschltissen der Versammlung der Stockwerkeigentiimer gen und Beschlusse iiber und trifft von sich aus alle dringlichen Massnahmen zur Abwehr oder die Verwaltung und Benutzung Beseitigung von Schadigungen.

2 Er verteilt die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auf die einzelnen Stockwerkeigentiimer, stellt ihnen Eechnung, zieht ihre Beitrage ein und besorgt die Verwaltung und bestimniungsgemasse Verwendung der vorhandenen Geldmittel.

3 Er wacht dariiber, dass in der Ausubung der Sonderrechte und in der Benutzung der gemeinschaftlichen Teile des Grundstuckes und Gebaudes sowie der gemeinschaftlichen Einrichtungen die Vorschriften des Gesetzes, des Beglementes und der Hausordnung befolgt werden.

1

Art. 712 t Der Verwalter vertritt in alien Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung, die in den Bereich seiner gesetzlichen Aufgaben fallen, sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentumer nach aussen.

1

b. Vertretung nach aussen

1458 2

Zur Fiihrung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses bedarf der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens der vorgangigen Ermachtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentumer, unter Vorbehalt dringender Falle, in denen die Ermachtigung nachgeholt werden kann.

3 An die Stockwerkeigentiimer insgesamt gerichtete Erklarungen, Aufforderungen, Urteile und Verfiigungen konnen durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden.

Ill

Der Artikel 943 des Zivilgesetzbucb.es wird wie folgt erganzt :

Art. 943 2. Aofnahme a. Gegenstaud

IV. Besondere Eigentumsrechte 1. Baume auf fremdem Boden

2. Stockwerkeigentum a. urspriingUches

1

Als Grundstiicke werden in das Grundbuch aufgenommen: die Liegenschaften, die selbstandigen und dauernden Kechte an Grundstiicken, die Bergwerke, die Miteigentumsanteile an Grundstiicken.

2 tiber die Voraussetzungen und iiber die Art der Aufnahme der selbstandigen und dauernden Eechte, der Bergwerke und der Miteigentumsanteile an Grundstiicken setzt eine Verordnung des Bundesrates das Nahere fest.

IV Die Anwendungs- und Einfuhrungsbestimmungen im Schlusstitel des Zivilgesetzbuches werden wie folgt geandert und erganzt: 1.

2.

8.

4.

Art. 20 Die bestehenden Eigentumsrechte an Baurnen auf fremden Boden werden auch weiterhin nach .kantonalem Eecnte anerkannt.

2 Die Kantone sind befugt, diese Verhaltnisse zu beschranken oder aufzuheben.

Art. 20bis 1

Das vom fruheren kantonalen Eecht beherrschte Stockwerkeigentum ist den neuen Vorschriften dieses Gesetzes unterstellt, auch wenn die Stockwerke oder Stockwerkteile nicht als Wohnungen oder Geschaftsraumeinheiten in sich abgeschlossen sind.

Art. 20ter

4. umgewandeltea

1

Die Kantone konnen auch Stockwerkeigentum, das in Formen des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Eechtes in das Grundbuch ein-

·1459 getragen worden ist, den neuen Vorschriften tiber das Stockwerkeigentum unterstellen.

2 Die TJnterstellung wird wirksam mit der entsprechenden Anderung der Eintrage im Grundbuch.

Art. 20quater Die Kantone konnen zur Durchfuhrung der Unterstellung des umgewandelten Stockwerkeigentums unter die neuen Yorschriften und zur Bintragung des bestehenden eigentlichen Stockwerkeigentums die Bereinigung der Grundbiicher anordnen und dafiir besondere Verfahrensvorschriften erlassen.

Art. 45 Dingliche Eechte, die nach dem Grundbuchrecht nicht mehr begriindet werden konnen, wie Bigentum an Baumen auf fremdem Boden, Nutzungspfandrechte und dergleichen werden im Grundbuch nicht eingetragen, sind aber in zweckdienlicher Weise anzumerken.

2 Sind sie aus irgendwelchem Grunde untergegangen, so konnen sie nicht neu begrtindet werden.

1

c. Bereinigung der Grundbiieher

4. Behandlung aufgehobener Bechte

V

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19.Dezember 1968.

Der Prasident: Otto Hess Der Protokollfiihrer: Ch. Oser Also beschlossen vom Stiinderat, Bern, den 19.Dezember 1963.

Der Prasident: Danioth Der Protokollfiihrer: F.Weber

Inkrafttreten

1460 Der Schweizerische B u n d e s r a t heschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 19.Dezember 1963.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 6B73

Datum der Veröffentlichung: 19. Dezember 1963 Ablauf der Referendumsfrist: 18.März 1964

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Änderung des Vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum) (Vom 19.Dezember 1963)

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1963

Année Anno Band

2

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50

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.12.1963

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1448-1460

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