798 Ablauf der Referendumsfrist: S.Januar 1964

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Bundesgesetz iiber

Rohrleitimgsanlagen zur Bef orderung fliissiger oder gasf ormiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) (Vom 4. Oktober 1968)

Die Bundesversammlung der Schweizerisohen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestiitzt auf Artikel 23, 24quater, 26Ms, 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19621), beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen 1. Geltungsbereich Art. 1 1 Dieses Gesetz findet Amvendung auf Bobrleitungen zur Beforderung von Erdol, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeiohneten flussigen oder gasformigen Brenn- oder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen me Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit nachstehend Eohrleitungsanlagen genannt).

2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf a. Bohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grosse uberschreiten; b. Eohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des 1) BB1 1962, II, 791.

Geltungsbereich

794 Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.

3 Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Bohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.

4 Der Bundesrat kann Bohrleitungen von geringer Länge, namentlich Bohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brenn- oder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

5 Bei Meinungsverschiedenheiten betreffend den Geltungsbereich dieses Gesetzes entscheidet der Bundesrat.

2. Konzession Art. 2 i. Gegenstand Bau und Betrieb von Bohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel l, Absatz 2 bedürfen einer Konzession des Bundes.

Art. 3 2. verweiDie Konzession ist zu verweigern oder, wenn eine mildere Massgerungsgründe nahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder Auflagen a. allgemeine , -i zu erteilen, a. wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Bechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes besteht, b. wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Bucksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten, c. wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern, d. wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden, e. wenn der Bewerber die Nationalitätsanforderungen gemäss Artikel 4 nicht erfüllt oder /. wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.

2 Aus ändern als den vorstehend genannten Gründen kann eine Konzession weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingungen oder Auflagen versehen werden. Vorbehalten bleiben Artikel 18 sowie Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Bundesgesetzgebung dienen.

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Art. 4 Eine Konzession fur den Bau und den Betrieb einer Eohrleitungsanlage, welche die Landesgrenze kreuzt, kann nur erteilt werden an Sohweizerbiirger mit Wohnsitz in der Schweiz, an sckweizerische Korperschaften des offentlichen Eechts sowie an schweizerische juristische Personen, die eindeutig weder kapitalmassig noch in anderer "\Veise durch auslandische Interessen einseitig beherrscht werden.

2 Das Unternehmen muss eine filr den Betrieb der schweizerischen Leitung verantwortliche, in der Schweiz ansassige Geschaftsfuhrung und Betriebsleitung und eine die Binhaltung der schweizerischen Vorsohriften gewahrleistende Betriebsorganisation haben.

3 Der Konzessionar hat alljahrlich spatestens nach Ablauf von 6 Monaten seit Schluss eines Geschaftsjahres der Aufsichtsbehorde einen besonderen Eevisionsbericht einzureichen, woraus hervorgeht, ob die Bedingungen dieses Artikels erfullt sind. Dieser Eevisionsbericht muss von einem Eevisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Eevisionsstelle fur diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind.

Art. 5 tiber das Konzessionsgesuch entscheidet nach. Anhorung der von der Eohiieitungsanlage beriihrten Kant one der Bundesrat.

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Art. 6 Das Konzessionsgesuch hat alle zur Beurteilung des Gesuches erforderlichen Angaben zu enthalten, namenthch iiber Zweck, generelle Linienfiihrung und Leistungsvermogen der Anlage. Beansprucht der Gesuchsteller die Brteilung des eidgenossischen Bnteignungsrechts, so ist ein entsprechendes Begehren gleichzeitig mit dem Konzessionsgesuch zu stellen.

2 Das Gesuch wird den von der Anlage beriihrten Kantonen zur Kenntnis gebracht. Sein wesentlicher Inhalt wird im Bundesblatt veroffentlicht unter Ansetzung einer Frist von SO Tagen, innert der gegen das Gesueh oder gegen das Begehren urn Erteimng des Bnteignungsrechts schriftlich Binwendungen erhoben werden konnen. Fur Eohrleitungsanlagen von nur lokaler Bedeutung kann der Bundesrat auf dem Wege der Verordnung ein einfacheres Verfahren vorsehen.

3 Zu Binwendungen berechtigt sind die von derEohrleitungsanlage bertihrten Kantone und jedermann, dessen Interessen durch die geplante Eohrleitungsanlage beeintrachtigt werden. Die Einwendungen haben Antrag und Begrundung zu enthalten.

4 Der Bundesrat setzt eine TCmnmission ein, die mit der Durchfuhrung einer mundlichen Verhandlung iiber die Einwendungen und mit der Begutachtung der Gesuche betraut werden kann.

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ft. Nationalitatsanforderungen

3. Zustandigkeit

4. Verfahren

796 Art. 7 s. Dauer

Die Dauer der Konzession soll 50 Jahre nicht übersteigen. Die Konzession kann erneuert werden.

Art. 8 e. übertragung

7 Beendigung

o(jer

Auf Gesuch des Inhabers kann der Bundesrat die Konzession ganz <;eywejge auf emen Dritten übertragen.

Art. 9 Die Konzession erlischt, a. wenn innert der festgesetzten Fristen die Pläne nicht eingereicht, der Bau nicht begonnen oder vollendet oder der Betrieb nicht aufgenommen wird ; b. mit dem Ablauf der Geltungsdauer.

2 Der Bundesrat kann die Konzession aufheben oder einschränken, a. wenn sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erlangt wurde; b. wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind; c. auf Antrag des Konzessionärs ; d. wenn der Betrieb länger als ein Jahr eingestellt war, es sei denn, die Einstellung sei aus Gründen erfolgt, auf die der Konzessionär keinen Einfluss hatte; e. bei schwerer oder wiederholter Missachtung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Bestimmungen der Konzession oder der Weisungen der Aufsichtsbehörde; /. im Falle des Todes oder des Konkurses des Inhabers.

Die von der Eohrleitungsanlage berührten Kantone sind vor dem Entscheid anzuhören, desgleichen der Konzessionär in den Fällen der Buchstaben a, b, d und e.

3 MUSS die Konzession aus Gründen aufgehoben oder eingeschränkt werden, für die der Inhaber nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den daraus erwachsenden Schaden.

In den ändern Fällen besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

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3. Rechtsstellung des Konzessionärs

Art. 10 Enteigmmgslecht

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Der Bundesrat kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19801) über die Enteignung erteilen, wenn die Eohrleitungsanlage im öffentlichen Interesse liegt.

!) BS 4, 1133.

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Mit der Erteilung des Enteignungsrechtes konnen die durch das offentliche Interesse geforderten Bedingungen verbunden werden.

3 Der Entscheid uber die Erteilung des Enteignungsrechtes ist gleichzeitig mit dem Entscheid iiber die Erteilung der Konzession zu treffen.

Art. 11 1

Der Konzessionar hat, unabhangig von der Erteilung des Enteignungsrechtes, gegen angernessene Entschadigung Ansprueh auf Kreuzung yon Verkehrswegen, sofern wahrend und nach der Erstellung der Kreuzung durch die notigen Sicherheitsvorkehren der unbehinderte Betrieb des Verkehrsweges gewahrleistet bleibt und ein geplanter Ausbau desselben nicht beeintrachtigt wird.

2 Im Falle von Streitigkeiten uber das Yorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 und iiber die Hohe der Entschadigung findet das Bundesgesetz iiber die Enteignung Anwendung.

Art. 12 Die Eohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand zu erhalten.

Art. 13 Der Inhaber der Bohrleifrungsanlage ist verpflichtet, vertraglich Transporte fur Dritte zu ubernehrnen, wenn sie technisch moglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.

2 Uber die Bflicht zum Vertragsabschluss entscheidet im Streitfall eine vom Bundesrat eingesetzte Komrnission.

3 Uber zivilrechtliche Anspruche aus dem Vertrag und wegen unerlaubter Verweigerung des Vertragsabschlusses entscheiden die Zivilgeriohte.

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2. Ansprueh auf Kreuzung von Verkehiswegen

3. Betrietabereitschaft und -sicherheit

4. Tranaportpflicht

Art. 14 Die Bohrleitungsanlagen stehen, sofern es nicht anders geordnet igt, im Eigentum des Konzessionars.

5. Bigentumsverhaltmsse

Art. 15 Soweit hiefiir ein offentliches Interesse besteht, hat der Inhaber bei Beendigung der Konzession nach den Weisungen der Aufsichtsbehorde auf seine Kosten die Bohrleitungsanlage zu beseitigen und den friiheren Zustand wiederherzustellen.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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6. Beseitigung der Anlagen

798 II. Aufsicht, Ban und Betrieb

1. Grundsatz

2. Zustandigkeit

3. Inhalt

4. Kontrolle

5. Geschaftsbericht, statistisohe Angaben

1. Plangenehmiguugsverfahren a. Ausfuhrungsprojekt

1. Aufsicht Art. 16 1 Ban, Unterhalt und Betrieb von Eohrleitungsanlagen geruass Artikel 1, Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.

2 Der Bundesrat kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Eohrleitungsanlagen, sofern sie dem Bund oder einer Bundesanstalt gehoren.

Art. 17 Die Aufsicht obliegt dem Bundesrat, der hiefiir die Kantone und private Fachverbande zuziehen kann.

2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Eohrleitungsanlagen setzt der Bundesrat eine Kommission ein.

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Art. 18 Die Aufsichtsbehorde erlasst die zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Bechtsgutern notigen Weisungen. Sie kann dem Bohrleitungsinhaber ausser den in der Konzession genannten weitere Verpflichtungen auferlegen, wenn dies durch die technische Entwicklung, namentlich auf dem Gebiete der Betriebssicherheit, oder durch erhohte Anforderungen zur Wahrung der Sicherheit, Unabhangigkeit oder Neutralitat des Landes als gerechtfertigt erscheint. Die Aufsichtsbehorde sorgt fur die Erfullung der dem Eohrleitungsinhaber obliegenden Pflichten.

Art. 19 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen 1st jederzeit ungehindert Zutritt zu alien Teilen der Eohrleitungsanlage zu gewahren, und es sind ihnen alle gewiinschten Auskilnfte zu erteilen.

2 Das zur Durchfuhrung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfilgung zu stellen.

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Art. 20 Die Eohrleitungsunternehmungen haben der Aufsichtsbehorde alljahrlich den Geschaftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu ilbermittehi und ihr die notigen statistischen Angaben zur Verfiigung zu stellen, 2. Bau Art. 21 1 Der Konzessionar hat innert der ihm gesetzten Frist dem Verkehrsund Energiewirtschaftsdepartement (nachstehend Departement genannt) ein Ausfuhrungsprojekt einzureichen, das Aufschluss gibt iiber Art, Umfang und Lage des Werkes, die Einzelheiten seiner technischen Gestal-

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tung, die notwendigen Sicherheitszonen sowie uber die zur Wahrung der offentlichen Interessen vorgesehenen Massnahmen.

2 Er hat die Linienfuhrung der Leitung und den Boden, an dem er Eigentum oder beschrankte dingliche Bechte beansprucht, durch Aussteckungen im Gelande kenntlich zu maohen.

Art. 22 Das Departenient ubermittelt das Projekt den von der Bohrleitungsanlage beriihrten Kantonen zur offentlichen Auflage in den Gemeinden.

2 Innert der Auflagefrist von 30 Tagen kann jeder in seinen Interessen Verletzte beim Kanton schriftlich Einsprache erheben. Diese hat Antrag und Begrilndung zu enthalten.

3 Der Kanton leitet die Einsprachen spatestens 30 Tage nach Ablauf der Auflagefrist mit seiner Stellungnahme an das Departement weiter.

Art. 23 1 Das Departement entscheidet im Einvernehmen mit den anderen interessierten Bundesbehorden uber die Genehmigung des Ausfuhrungsprojektes. Es wiirdigt dabei die Einsprachen und die Stellungnahme der Kantone.

2 Erachtet das Departement eine wesentliche Erganzung oder Anderung des Ausfuhrungsprojektes als notwendig. so setzt es den Genehmigungsentscheid aus. Das bereinigte Projekt ist zwecks Durchfuhrung eines neuen Einspracheverfahrens durch die Kantone in den Gemeinden offentlich aufzulegen. Die offentliche Auflage kann unterbleiben und durch eine personliche Anzeige eisetzt verden, wenn die Bereinigung nur wenige Einspracheberechtigte beruhrt.

3 Mit der rechtskraftigen Genehmigung ist uber alle gegen die Plane erhobenen Einwendungen entschieden.

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Art. 24 Ftir Bohrleitungsanlagen von nur lokaler Bedeutung kann der Bundesrat auf dem Wege der Verordnung Erleichterungen von den Vorschriften der Artikel 21 bis 23 bewilligen.

Art. 25 Vor der rechtskraftigen Genehmigung der Plane darf mit dem Bau nicht begonnen werden.

Art. 26 1 Ist dem Konzessionar zum Erwerb der benotigten Bechte das eidgenossische Enteignungsrecht erteilt worden, so finden unter Vorbehalt

b. Planauf lageund Hinspracheverfahien

c. Plangenehmigrrag

d. Erleichteruiigen

e. Baubeginn

2. Entejgmingsverfahren

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von Absatz 2 dieses Artikels die Bestinxmungen des Bundesgesetzes über die Bnteigiiung Anwendung.

2 Der Enteigner libermittelt das nach Durchfuhrung des Einspracheverfahrens rechtskraftig genehmigte Ausfiihrungsprojekt dem Prasidenten der Schatzungskommission unter Beifugung des Enteignungsplan.es und der Grunderwerbstabelle. Das Enteignungsverfahren beschrankt sich auf die Behandlung der angemeldeten Eorderungen (Art.80, Abs.l, Buchstabe c des Enteignungsgesetzes). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren, die eine Plananderung bezwecken, sind ausgeschlossen.

3. Schutzmassnahmen wahrend des Baues

4. Bauvorhaben Dritter

Art. 27 Der Konzessionar trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicherheit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren fur Personen, Sachen und wichtige Bechtsgiiter sowie von unzumutbaren Belastigungen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten offentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat der Konzessionar nach Massgabe des offentlichen Interesses deren Fortbenutzung Zu ermoglichen.

3 Die wirtsohaftliche Nutzung des Grundeigenfrums wahrend des Baues ist sicherzustellen.

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Art. 28 Der vorberigen Zustimmung der Aufsiohtsbehorde fiir Bohrleitungsanlagen bediirfen: a. neue Kreuzungen sowie die Anderung oder Verlegung bestebender Kreuzungen von Verkebrswegen, Gewassern, unterirdischen Leitungen und ahnlichen Anlagen mit einer Bohrleitungsanlage, b. andere Bauvorhaben Dritter, welche die Sieberheit einer Eohrleitungsanlage oder ibres Betriebes beeintracbtigen konnen.

Art. 29

5. Kostentragung

1

Beeintracbtigt eine neue Robrleitnngsanlage bestebende Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeintrachtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Eohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Bebebung der Beeintrachtigung erforderlioh sind, auf die neue Anlage.

2 Im Ealle von Streitigkeiten ilber die Anwendung dieser Bestimmung ist das in Artikel 57 ff. des Bundesgesetzes iiber die Enteignung vorgesehene Verfahren einzuleiten.

801 3. Betrieb

Art. 80 1

Der Betrieb darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehorde aufgenommen werden.

2 Die Zustimmung wird nach Durchfuhrung einer Abnahmeprufung erteilt, wenn a. die Eohrleitungsanlage den Vorschriften des Gesetzes, den Ausfuhrangsbestinunungeii, der Kongession und dem genehmigten Ausfuhrungsprojekt entspricht, 6. der Inhaber der Anlage iiber das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung derselben sowie zur unverziiglichen Behebung von Schaden verfugt, c. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.

1. Betriebsaufnalime

Art. 31

Pallt eine der in Artikel 30, Absatz 2 genannten Voraussetzungen nachtraglich dahin, so ist der Betrieb unter Benachrichtigung der Aufsichtsbehorde einzustellen.

Art. 32

2. BetriebseinsteUung

1 Wird eine Eohrleitungsanlage undicht, so hat der Inhaber unver- ;3. boliadhaftigzuglich alle geeigneten Massnahruen zu treffen, uni das Entstehen oder ]keit Jer Anlage die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schaden oder Gefahren raschestens zu beheben.

2 Die Aufsiohtsbehorde und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarnistelle sind unverzuglich zu benachriobtigen.

III. Haftpflicht und Versicherung Art. 33 1

Wird durch den Betrieb einer Eohrleitungsanlage oder durch einen Mangel oder die fehlerhafte Behandlnng einer nicht m Betrieb stehenden Anlage ein Mensoh getotet oder in seiner Gesundheit geschiidigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Inhaber der Anlage fur den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentumer solidarisch.

2 Der Inhaber oder Eigentumer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgange, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschadigten verursacht wurde, ohne dass inn selbst oder eine Person, fur die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

3 Die Haftung fur Schaden am Transportgut richtet sich nach dem Obligationenrecht.

1. Haftpfljcht a. Gnmdsatz

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b. Schadenersatz, Genugtnuog usw.

2. Haftpflichtversicherung a. Grundsatz

b. Aussetzen und Aufhoren der Versicherung

c. Anspruch gegen den Versicherer : Einreden; Rfickgriffsrecht

Art. 34 Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugtuungssurmne, die Haftnng mehrerer und der Eiickgriff unter den Haftpflichtigen riohten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes liber unerlaubte Handlungen.

Art. 35 Der Inhaber der Eohrleitungsanlage hat bei einer zuru Geschaftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung zur Deckung der versicherbaren Eisiken seiner Haftpflicht gemass Artikel 33 und 34 abzuschliessen.

2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschadigten fur jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens a. 10 Millionen Franken bei Eohrleitungsanlagen fiir fliissige Brennoder Treibstoffe, &. 5 Millionen Franken bei Eohrleitungsanlagen fiir gasformige Brennoder Treibstoffe.

3 Sofern das offentliche Interesse es zulasst oder erheischt, konnen diese Betrage durch die Konzession herabgesetzt oder erhoht werden.

4 Die Aufsichtsbehorde kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

4 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Eohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

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Art. 36 Aussetzen und Aufhoren der Versicherung sind vom Versicherer der Aufsichtsbehorde der Eohrleitungsanlage zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Art. 37 Der Geschadigte hat im Eahmen der vertraglicheu Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2.April 19081) iiber den Versicherungsvertrag konnen dem Geschadigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Eiickgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem. Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz iiber den Versicherungsvertrag zur Ablehnung oder Kiirzung seiner Leistung befugt ware.

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*) BS 2, 784.

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Art. 38 Ubersteigen die den Geschadigten zustehenden Forderungen die vertragliche Versicherungsdeckung, so ermassigt sich der Anspruch jedes Geschadigten gegen den Versicherer im Verhaltnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschadigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer konnen die iibrigen Geschadigten durch den angerufenen Bichter unter Hinweis auf die Eechtsfolgen auffordern lassen, ihre Anspriiche innert bestimmter Frist beim gleichen Eichter einzuklagen. Der angerufene Eichter hat iiber die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Anspruche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemass eingeklagten Anspruche, ohne Eiicksicht auf die Iibrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Anspruche gutglaubig einem Geschadigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhaltnismassigen Anteil ubersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegeniiber den andern Geschadigten befreit.

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d Mehrere Geschadigte

Art. 39 1

Schadenersatz- und Genugtuungsanspriiche aus Schadenereignissen, die durch eine Bohrleitungsanlage verursacht wurden, verjahren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem der Geschadigte Kenntnis vora Schaden und von der Person des Brsatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von 10 Jahren vom Tag des Schadenereignisses an. Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, fur die das Strafrecht eine langere Verjahrung vorsieht, so gilt diese auch fur den Zivilanspruch.

2 Die Unterbrechung der Verjahrung gegeniiber dem Haftpflichtigen wirkt auch gegeniiber dem Versicherer und umgekehrt.

3 Der Eiickgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Biickgriff des Versicherers verjahren in zwei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollstandig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

4 Im iibrigen gilt das Obligationenrecht.

3. Gemeinsame Bestimmungen a. Verjahrung

Art. 40 Zivilklagen gegen den Haftpflichtigen oder dessen Versicherer sowie den Versicherungsnehrner aus Schadenereignissen gemass Artikel 33 sind nach Wahl des Klagers am Sitz des Beklagten oder am Ort des Schadeneintritts anzubringen.

J. Geriehtsstand

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IV. Rohrleitungsanlagen unter der Aufsicht der Kantone

1. Grundsatz

2. Bewllligungspflicht

S. AufsieM und Oberaufsicht

Art. 41 Eohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1, Absatz 2 fallen und nicht gestiitzt auf Artikel 1, Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen iiber Haftpflicht und Versicherung (Abschnitt III), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (AbschnittV) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

Art. 42 Bau und Betrieb von Eohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 bedilrfen, soweit sie nicht gestiitzt auf Artikel 16, Absatz 2 der Bundesaufsioht unterstellt gind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.

2 Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3, Buohstaben a bis d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschrankende Bedingungen oder Auflagen gekniipft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dena Vollzug der iibrigen Gesetzgebung dienen.

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Art. 43 Eohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemass Artikel 42 unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes.

V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen

1. Beschadlgung von Rohrleltungsanlagen und Stbrung des Betriebes

2. Widerhandlungengegen das Gesetz

Art. 44 Wer vorsatzlich eine Eohrleitungsanlage beschadigt und dadurch, insbesondere durch Verunreinigung oder andere schadliche Beeintrachtigung ober- oder unterirdischer Gewasser, wissentlich das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus oder Gefangnis bestraft.

2 Wer vorsatzlich den Betrieb einer Eohrleitungsanlage, die im offentlichen Interesse hegt, hindert, stort oder gefahrdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Gefangnis bestraft.

3 Handelt der Tater fahrlassig, so ist die Strafe Gefangnis oder Busse.

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Art. 45 1. Wer zwecks Brlangung einer Konzession unrichtige oder unvollstandige Angaben macht, wer unbefugt den Bau einer Eohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemass Artikel 28 beginnt oder weiterfiihrt,

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wer unbefugt den Betrieb einer Bohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterfilhrt, wer die an eine Konzession oder Bewilligung gekniipften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfflllt, wer bei Undiobtwerden einer Bohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnabmen und Meldungen nicht unverziiglich vornimmt, wird, wenn er vorsatzlich handelt, und sofern kein scbwererer Straftatbestand erfiillt ist, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gebilfenscbaft sind strafbar.

Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Scbutze der Sicherheit des Landes, der Unabhangigkeit oder der Neutralitat der Scbweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprecbenden wirtscbaftlicben Abhangigkeit, so kann auf Gefangnis erkannt werden.

2. Handelt der Tater fabrlassig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken.

3. Der Bundesrat kann Widerbandlungen gegen die Ausfuhrungsvorsobriften mit den gleicben Strafen bedroben.

4. Werden die Widerbandlungen im Geschaftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Binzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die fur sie gehandelt baben oder batten bandeln sollen, jedocb unter solidariscber Mitbaftung der juristischen Person, der Gesellscbaft oder des Inhabers der Binzelfirma flir Busse und Kosten, sofern die verantwortlicbe Geschaftsleitung nicbt nacbweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einbaltung der Vorschriften durch die genannten P,ersonen zu bewirken. Das gilt sinngemass aucb fur Korperschaften und Anstalten des offentlichen Eechts. Die Mitverantwortlicben haben die gleichen Parteireehte wie die Angeschuldigten.

Art. 46 Verfolgung und Beurteilung liegen den Kantonen ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Falle an das Bundesgericht weist.

Art. 47 Wird eine Verfiigung der Aufsicbtsbeborde nach vorausgegangener Mahnung nioht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie die Aufsichtsbehorde tuibeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfabrens auf Kosten des Saumigen durchftihren oder durchfuhren lassen.

2 Vorbehalten bleibt die Aufhebung der Konzession gemass Artikel ft, Absatz 2, Bucbstabe e.

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3. Zustandlgkeit

4. Verwaltuugsmassnahmen

806 VI. Ubergangs- and Schlussbestimmungen

i.

recht a. Grundsatz

b. Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung oder Konzession

c. Eohrleitungsanlagen ohne kantonale Bewilligung oder Konzession

Art. 48 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vorbehalt der Artikel 49 imd 50 auch anwendbar auf Bohrleitungsanlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden.

2 Wenn eine Massnahme im Sinne der Artikel 49 oder 50 einer Bnteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschadigung. tJber Entschadigungsanspriiche entscheidet das Bundesgericht.

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Art. 49 Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begriindeten wohlerworbenen Eeohte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt.

2 Wahrend der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Konzession, hochstens aber wahrend 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzession befreit. Er hat sich innert zweier Jahre vom gleichen Zeitpunkt an den Vorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Eechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Eohrleitungsanlage diirfen gestutzt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Griinden des offentlichen Interesses zu seinen Ungunsten geandert werden.

3 Innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen liber die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Eohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1, Absatz 2 zu ubermittehi.

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Art. 50 Fur Eohrleitungsanlagen, fur die keine kantonale Bewilligung oder Konzession besteht, hat der Inhaber innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der fur die betreffende Anlage zustandigen Behorde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungs- oder Konzessionsgesuch einzureichen.

2 Bis zum Entscheid iiber das Gesuch kann der Inhaber der Anlage den Bau oder Betrieb weiterfuhren, sofern nicht die zustandige Bewilligungs- oder Konzessionsbehorde eine gegenteilige Verfilgung trifft.

3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Grande des offentlichen Interesses entgegenstehen.

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Art. 51 2 indenmg pines Bundesgesetzes

Artikel4, Absatz 4 des Bundesgesetzes vom l6.März 1955 1) iiber den Schutz der Gewasser gegen Verunreinigung wird wie folgt geandert: l

) AS 1956, 1533.

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Fur die Lagerung und Beforderung fltissiger Stoffe, wie 01, Benzin und dergleichen, sind die zurn Schutze von Gewassern notigen baulichen und technischen Vorrichtungen zu erstellen und regelmassig zu kontrollieren.

Art. 52 1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2 Er erlasst die erforderlichen Ausfuhrungsvorschriften, welche namentlich Bestimmungen zu enthalten haben liber: 1. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen ; 2. die Anforderungen, denen die Eohrleitungsanlagen zum Schut/e von Personen, Saohen und wichtigen Reohtsgiitern zu entsprechen haben; 3. das Konzessionierungs-, Plangenehmigungs- und Enteignungsverf ahren; 4. die Gebiihren ftir die Tatigkeit der Konzessions- und der Aufsichtsbehorde.

3 Die Kantone regeln soweit notig die Zustandigkeiten zur Brfiillung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

Also beschlossen vom ]\ationalrat, Bern, den 4.0ktober 1963.

Der Prasident: Andre Guinand Der Protokollfiihrer: Ch. Oser Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 4.0ktober 1963.

Der Prasident: F. Fauquex Der Protokollfiihrer: F.Weber

3. Vollzug

808 Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89. Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 4. Oktober 1963.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 6513

Datum der Veröffentlichung: 10. Oktober 1963 Ablauf der Referendumsfrist : 8. Januar 1964

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Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) (Vom 4. Oktober 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

40

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1963

Date Data Seite

793-808

Page Pagina Ref. No

10 042 263

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