1400 Ablauf der Referendumsfrist: 25.September 1963
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Bundesgesetz über
die Änderung des Luftfahrtgesetzes (Vom 14. Juni 1963)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19621), beschliesst :
I.
Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 19482) über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) wird wie folgt geändert :
Art. 8 2. Flugplätze ! Abflug und Landung von Luftfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt un ugwege devom Q m Bundesrat zu bestimmenden Ausnahmen nur auf Flugplätzen erfolgen.
2 Für Aussenlandungen von Luftfahrzeugen mit motorischem Antrieb ist eine im Einzelfall oder auf eine bestimmte Zeit zu erteilende Bewilligung erforderlich.
3 Aussenlandungen im Gebirge zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie zur Personenbeförderung zu touristischen Zwecken dürfen nur auf Landeplätzen erfolgen, die vom Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement im Einverständnis mit dem Eidgenössischen Militärdepartement und den zuständigen kantonalen Behörden bezeichnet werden. Die Zahl solcher Landeplätze ist zu beschränken.
4 Das Eidgenössische Luftamt kann Flugwege vorschreiben, welche die Luftfahrzeuge einzuhalten haben.
1 ) 2
BEI 1962, II, 717.
) AS 1950, 471.
1401 Art. 11.
Im Luftraum über der Schweiz gilt das schweizerische Eecht.
iv. Räumliche 2 Für ausländische Luftfahrzeuge kann der Bundesrat Ausnahmen zu- ^Gesetze61 lassen, soweit dadurch die Vorschriften dieses Gesetzes über die Haftpflicht und die Strafbestimmungen nicht berührt werden.
3 An Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im Ausland gilt das schweizerische Eecht, soweit nicht das Recht des Staates, in oder über welchem sie sich befinden, zwingend anzuwenden ist.
4 Die Bestimmungen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die anerkannten Eegeln des Völkerrechts und die Vorschriften dieses Gesetzes über die räumliche Geltung der Strafbestimmungen bleiben in allen Fällen vorbehalten.
Art. 12 Der Bundesrat erlässt die polizeilichen Vorschriften für die Benützung i. poiizeides Luftraums, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Be- i.Sa^îsrtoeit kämpfung des Fluglärms.
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Art. 15 Besondere polizeiliche Massnahmen, namentlich zur Wahrung der Flugsicherheit und zur Bekämpfung des Fluglärms, trifft das Eidgenössische Luftamt bei der Erteilung einer Bewilligung oder durch besondere Verfügung.
Art. 17 1 MUSS ein Luftfahrzeug in einer Notlage ausserhalb eines Flugplatzes landen, so hat der Kommandant nach der Landung die Weisungen der zuständigen Luftpolizeibehörde durch Vermittlung der Ortsbehörde einzuholen.
2 Bis zum Eintreffen dieser Weisungen bleibt das Luftfahrzeug mit Insassen und Inhalt unter Aufsicht der Ortsbehörden.
Art. 40 Der Bundesrat ordnet den Flugsicherungsdienst ; dieser umfasst insbesondere die Verkehrs-, Übermittlungs-, Flugwetter- und Luftfahrtinformationsdienste sowie die Leistung von Navigationshilfen.
2 Die zivilen und die militärischen Flugsicherungsdienste sind zu vereinigen, soweit der Bundesrat nicht Ausnahmen zulässt.
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Art. 52 Das Eidgenössische Luftamt führt das schweizerische Luftfahrzeugregister.
2 Ein Luftfahrzeug kann im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen werden, wenn es Bundesblatt. 115. Jfihrg. Bd. I.
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4. Besondere Massnahmen
6. Notlandungen
II. Flugsicherungsdienst
II. Luftfahrzeugregister 1. Allgemeine Voraussetzungen der Eintragung
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a. bei der amtlichen Prüfung al9 lufttüchtig befunden wurde; fe. in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzcugregister eingetragen ist; c. Eigentum von Schweizern, schweizerischen Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder Vereinen sowie von inländischen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Kochts ist; vorbehalten bleibt Artikel 54.
3
Der Bundesrat bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.
Art. 54
3. LuftfahrAusländern
Luftfahrzeuge, die im Eigentum von Ausländern stehen, können in das schweizerische Luftfahrzeugregister eingetragen werden, a. wenn der Eigentümer eine natürliche Person mit längerem Aufenthalt in der Schweiz ist und das Luftfahrzeug in der Eegel von der Schweiz aus benützt werden soll; oder b. ausnahmsweise und mit Bewilligung des Bundesrates, wenn das Luftfahrzeug für längere Zeit von einer schweizerischen Unternehmung der gewerbsmässigen Luftfahrt verwendet werden soll.
II.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 14. Juni 1963.
Der Präsident : Andre Ouinand Der Protokollführer: Gh. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 14. Juni 1963.
Der Präsident: F.Fauquex Der Protokollführer: P.Weber
1403 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
Bern, den 14. Juni 1963.
6509
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Cb. Oser
Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 1963 Ablauf der Eeferendumsfrist : 25. September 1963
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Bundesgesetz über die Änderung des Luftfahrtgesetzes (Vom 14. Juni 1963)
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Jahr
1963
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1
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
27.06.1963
Date Data Seite
1400-1403
Page Pagina Ref. No
10 042 142
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