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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Artikels 48 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Vom 19. Juli 1963)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) hat am 15. September 1962 an ihrer ordentlichen vierzehnten Tagung in Born einem Protokoll betreffend eine Änderung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (BS13, 615) zugestimmt. Auf Grund dieser Änderung kann die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation jederzeit auf Einberufung durch den Bat hin oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitgliedstaaten, welches an den Generalsekretär zu richten ist, eine ausserordentliche Tagung abhalten.

Durch den an der vorgenannten Versammlung angenommenen Beschluss wird den Mitgliedstaaten empfohlen, das hierüber erstellte Protokoll zu ratifizieren. Damit die Änderung des Abkommens in Kraft treten kann, bedarf es der Batifikation durch 66 Staaten, d.h. einer Zahl von Batifikationen, welche von der ordentlichen vierzehnten Tagung in Born nach Vorschrift des Artikels 94, Buchstabe a des Abkommens festgesetzt wurde. Diese Bestimmung lautet: « Jeder Änderung dieses Abkommens muss mit einem Zweidrittelmehr der Stimmen durch die Versammlung zugestimmt werden, und sie tritt gegenüber den Staaten, welche sie ratifiziert haben, nach der Batifikation durch eine von der Versammlung festzusetzende Anzahl Vertragsstaaten in Kraft. Diese Zahl soll nicht niedriger als 2/3 aller Vertragsstaaten sein.» -

Mit Bundesbeschluss vom 13. Dezember 1946 hat die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigt, das am T.Dezember 1944 in Chikago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu ratifizieren. Die Schweiz

188 hat die Batifikationsurkunde zu diesem Abkommen am 6. Februar 1947 hinterlegt. Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Hechte und Pflichten wurden für die Schweiz vom 4. April 1947 an wirksam. Das Abkommen von Chikago bildet die Grundlage des internationalen öffentlichen Luftrechts. Din-ch dieses Abkommen wurde die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gegründet, welcher die Aufgabe gestellt ist, Grundsätze und Technik der internationalen Luftfahrt zu entwickeln, die Errichtung internationaler Luftverkehrsverbindungon zu erleichtern und die Entwicklung internationaler Beförderungen auf dem Luftwege zu begünstigen. Ihre Organe sind die Versammlung von Vertretern der Mitgliedstaaten, der Eat, die Luftfahrtkommission und andere im Einzelfall gebildete Organe.

II

Im Laufe der vergangenen Jahre wurden wiederholt einzelne Bestimmungen des Abkommens geändert. So wurden durch Beschluss der achten Jahresversammlung 1954 die Artikel 45, 48, 49 und 61 geändert. Diese Änderungen betrafen die Möglichkeit, den ständigen, derzeit in Montreal befindlichen Sitz der Organisation nach einem ändern Ort zu verlegen, ferner die Ersetzung der jährlich zusammentretenden Versammlung durch die alle drei Jahre wenigstens einmal abzuhaltende ordentliche Tagung (Artikel 48, Buchstabe a erster Satz), was gewisse administrative Änderungen mit sich brachte. An der ausserordentlichen dreizehnten Tagung in Montreal wurde am 21. Juni 1961 beschlossen, die Zahl der im Eat der Organisation vertretenen Staaten von bisher 21 auf 27 zu erhöhen (Artikel 50). Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation folgte mit diesem Beschluss von besonderer Tragweite dem Beispiel anderer internationaler Organisationen, welche bei erheblichem Anwachsen der Zahl der Mitgliedstaaten es aus politischen imd psychologischen Gründen als tunlich erachteten, die Mitgliederzahl ihrer ausführenden Organe zu erhöhen, auch auf die Gefahr hin, dass damit notwendigerweise der Gang der Geschäfte schwerfälliger werde.

III

Der heutige Wortlaut des Artikels 48, Buchstabe a, zweiter Satz und die neue Fassung dieser Bestimmung lauten : Heutiger Wortlaut Ausserordentliche Zusammenkünfte der Versammlung können auf Einberufung durch den Eat hin oder auf Verlangen von zehn Vertragsstaaten, welches an den Generalsekretär zu richten ist, jederzeit stattfinden.

Neuer Wortlaut Sie kann auf Einberufung durch den Eat oder durch ein an den Generalsekretär zu richtendes Gesuch einer Anzahl von Vertragsstaaten, welche mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl gleichkommt, jederzeit eine ausserordentliche Tagung abhalten.

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Nach dem heutigen Wortlaut können ausserordentliche Zusammenkünfte auf Einberufung durch den Eat oder auf Verlangen von zehn Vertragsstaaten jederzeit stattfinden. Im Zeitpunkt als der Wortlaut abgefasst wurde (1944), schien diese Zahl «zehn» ohne Zweifel in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Zahl der Mitgliedstaaten zu stehen. Mit rund der Hälfte der Zahl der Eatsmitglieder schien ausserdem ein angemessenes Quorum zur Einberufung des Eates geschaffen zu sein, das gegenüber der Macht des Eates ein Gegengewicht zu bilden in der Lage war. Nachdem die Versammlung am 21. Juni 1961 beschlossen hatte, die Zahl der Eatsmitglieder auf 27 zu erhöhen und dieser Beschluss am 17. Juli 1962 in Kraft getreten ist. wäre ein Quorum von 14 Mitgliedstaaten dem in Artikel 48 ausgedruckten Gedanken angemessen gewesen. Dies wäre auch nach schweizerischer Auffassung, wonach das Eecht der einzelnen im Eate nicht vertretenen Staaten auf Einberufung einer ausserordentlichen Tagung nicht geschmälert werden sollte, annehmbar gewesen. Demgegenüber vertraten die Vereinigten Staaten von Amerika die Auffassung, dass für ein Begehren um Einberufung einer ausserordentlichen Tagung eine wesentliche Minderheit erforderlich sein müsse und schlugen hiefür einen Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten vor. Die Versammlung einigte sich durch ihren Beschluss vom 15. September 1962 schließlich auf den Kompromiss von einem Fünftel aller Mitgliedstaaten.

Die neue Fassung des Artikels 48 wurde in einem am 15. September 1962 unterzeichneten Protokoll festgehalten, welches durch den Generalsekretär errichtet worden ist. Dieses Protokoll wird jedem einzelnen Staat, welcher das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist. zur Eatifikation unterbreitet. Die Eatifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen. Der Generalsekretär zeigt allen Mitgliedstaaten den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder einzelnen dieser Eatifikationsurkunden und ebenso das Inkrafttreten des Protokolls an.

Das Protokoll, und damit die Änderung des Artikels 48. tritt gegenüber jedem Vertragsstaat, welcher das Protokoll nach dem vorgenannten Datum ratifizieren wird, in Kraft, sobald dass dieser Staat seine Eatifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt haben wird.

IV

Die Änderung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt enthält keine Neuerung, welche für die Schweiz nicht annehmbar wäre, wenn wir es auch vorgezogen hätten, dass sich die Organisation mit einem kleineren Quorum begnügt hätte. Die Eidgenössische Luftfahrtkommission hat sich ebenfalls zugunsten der vorgesehenen Änderung des Abkommens von Chikago ausgesprochen.

Das Abkommen, das durch das Protokoll abgeändert wird, ist zwar auf tinbestimmte Dauer abgeschlossen, kann aber von jedem Vertragsstaat unter

190 Einhaltung einer einjährigen Frist jederzeit gekündigt werden (Artikel 95 des Abkommens). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abänderungsprotokolls untersteht deshalb nicht dem Staatsvertragsreferendurn nach Artikel 89, Absatz 3 B V.

Die Verfassungsmässigkeit des Ihnen im Entwurf unterbreiteten Bundesbeschlusses ergibt sich aus Artikel 8 B V, der dem Bund das Eecht einräumt, Staatsvertrage mit dem Ausland abzuschliessen.

Gestützt auf diese Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen. Wir benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident und sehr geehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Juli 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbes chluss über

die Genehmigung eines Protokolls betreffend Änderung des Artikels 48 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 19. Juli 1963, beschliesst : Einziger Artikel Das Protokoll vom 15. September 1962 betreffend Änderung des Artikels 48 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Protokoll zu ratifizieren.

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192 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Protokoll betreffend

eine Änderung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Art. 48) Unterzeichnet in Born am 15. September 1962 Datum des Inkrafttretens:

Die Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, in Köm am einundzwanzigsten August 1962 zur vierzehnten Tagung zusammengetreten, nach Kenntnisnahme des allgemeinen Wunsches der Vertragsstaaten, die Mindestzahl der Vertragsstaaten, welche erforderlich ist, um die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung zu verlangen, und welche gegenwärtig zehn beträgt, zu erhöhen, in Erwägung, dass es richtig sei, diese Zahl auf einen Fünftel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten zu bringen, und in Erwägung, dass es nötig sei, zu diesem Zwecke das am T.Dezember 1944 inChikago getroffene Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu ändern, hat am vierzehnten September tausendneunhundertzweiundsechzig gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a des vorgenannten Abkommens den Vorschlag zu einer Änderung dieses Abkommens angenommen, deren Wortlaut folgt : Der zweite Satz in Artikel 48, Buchstabe a des Abkommens ist durch folgende Fassung zu ersetzen : « Sie kann auf Einberufung durch den Eat oder durch ein an den Generalsekretär zu richtendes Gesuch einer Anzahl Vertragsstaaten, welche mindestens einem Fünftel der Gesamtzahl gleichkommt, jederzeit eine ausserordentliche Tagung abhalten», hat die Zahl der Vertragsstaaten, deren Eatifikation erforderlich ist, damit die genannte Änderung in Kraft tritt, gemäss den Bestimmungen des Artikels 94, Buchstabe a des genannten Abkommens auf Sechsundsechzig festgelegt, und hat beschlossen, dass der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation in französischer, englischer und spanischer Sprache, die in

198 gleicher Weise gültig sind, unter Einschluss der nachstehenden Bestimmungen ein Protokoll über die vorgenannte Änderung errichten soll.

Entsprechend dem vorgenannten Beschluss der Versammlung ist dieses Protokoll vom Generalsekretär der Organisation ausgefertigt worden.

Das Protokoll wird jedem Staat, welcher das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Eatifikation unterbreitet.

Die Eatifikationsurkunden sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.

Dieses Protokoll wird am Tage der Hinterlegung der sechsundsechzigsten Eatifikationsurkunde für jene Staaten in Kraft treten, welche das Protokoll ratifiziert haben, werden.

Der Generalsekretär wird unverzüglich allen Vertragsstaaten die Hinterlegung jeder Eatifikationsurkunde zu diesem Protokoll anzeigen.

Der Generalsekretär wird unverzüglich allen Staaten, welche Mitglieder des Abkommens sind oder es unterzeichnet haben, das Datum, des Inkrafttretens dieses Protokolls anzeigen.

Dieses Protokoll tritt gegenüber jedem Vertragsstaat, welcher es nach dem vorgenannten Zeitpunkt ratifizieren wird, in Kraft, sobald dieser Staat seine Eatifikationsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt haben wird.

Zu Urkund dessen unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der vierzehnten (ordentlichen) Tagung der Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorgansiation, welche zu diesem Zweck durch die Versammlung ermächtigt sind, dieses Protokoll.

So geschehen zu Eom am 15. September tausendneunhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung, in französischer, englischer und spanischer Sprache, welche in gleicher Weise verbindlich sind. Dieses Protokoll wird in den Archiven der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt. Der Generalsekretär der Organisation wird übereinstimmende Abschriften davon allen Mitgliedstaaten des vorerwähnten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, oder solchen, welche es unterzeichnet haben, zustellen.

(gez.) E.Ortona Präsident der Versammlung (gez.) E.M.Macdonnell Generalsekretär der Versammlung

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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25.07.1963

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