1050 Folgenden Kantonen wurden Bundesbeiträge bewilligt : 1. Bern: an die Kosten der Hofsanierung «La Fonge», in der Gemeinde Soubey.

2. Luzern: an die Kosten der Aufforstung und Entwässerung «LängenbergBlöschegg», i a der Gemeinde Hasle.

3. Uri: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Kleintalstrasse», in der Gemeinde Isenthal.

4. Obwalden: an die Kosten der Verbauung «Steinlaui», in der Gemeinde Lungern.

5. Glarus: an die Kosten der Verbauung und Wiederaufforstung Chummenbergwald, in der Gemeinde Engi.

6. St.Gallen: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Grabserberg», in der Gemeinde Grabs.

7. Graubünden: a. an die Kosten der Verbauung des Poschiavino, in der Gemeinde Poschiavo ; b. an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Neuwald», in der Gemeinde Fläsch.

8. Tessin: an die Kosten der Erstellung eines Waldweges «Altanca-Piora», in den Gemeinden Airolo und Quinto, und der Aufforstung «Cragno», in den Gemeinden Salorino und Castel San Pietro.

9. Wallis: an die Kosten der Wasserversorgung Rohrmatten-Ebnet-Leimeggen, in der Gemeinde Embd.

6718

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1963

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1963

Total 1962

15447 17273 19469

116 945 115 288

März

101 498 98015 121 348

140 817

126 762 105 213 122 772

10075 18045

1963 Jan./März

320 861

52189

373 050

--

18803

1962 Jan./März

308 373

46374

354 747

--

Monat

Januar Februar

--

MehrMindereinnahmen einnahmen

9817

-- --

1051

Reglement über

die Zulassung zu den Ämtern des Eidgenössischen Politischen Departements (Zulassungsreglement) (Vom S.April 1968) (Vom Bundesrat genehmigt am 28. April 1968)

Das Eidgenössische Politische Departement, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 80. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten, gestützt auf Artikel 8 und 4 der Beamtenordnung I vom 10. November 1959, gestützt auf Artikel 2 des Bundesratsbesohlusses vom 29. Januar 1954 über die Einreihung der Ämter der Beamten, erlässt das folgende

Reglement Art. l Das vorliegende Eeglement regelt die Zulassung und die Probezeit Anwendungsder Bewerber für Ämter des Departements.

beieich Art. 2 Die zu besetzenden Probestellen werden öffentlich ausgeschrieben.

2 Die Dienstangebote sind zusammen mit einem Lebenslauf und den Dokumenten, welche die Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen belegen, an das Departement zu richten.

1

Art. 8 Das Departement ersetzt dem Bewerber die Fahrkosten in der Schweiz hin und zurück (Bahn und Schiff II. Klasse, Postauto), die ihm 1

steiien-

AuslagenVergütung

1052 erwachsen, um sich zu den in diesem Eegleinent vorgesehenen Aufnahmeprüfungen, Besuchen und ärztlichen Untersuchungen zu begeben. Es übernimmt auch die Kosten der in den Artikeln 9, 20 und 80 erwähnten ärztlichen Untersuchungen.

2 Kann der Bewerber sich nicht zuhause verpflegen oder ist er gezwungen, aiaswärts zu übernachten, so wird ihm eine Entschädigung ausgerichtet.

I. Zulassungsbedingungen für die diplomatischen und konsularischen Ämter sowie für die entsprechenden Ämter der Zentrale

Art. 4 Voraussetzungen Bevor ein Bewerber in ein Amt der 8. Besoldungsklasse des diplomaWaiübarkeit tischen und konsularischen Dienstes oder in ein entsprechendes Amt der Zentrale gewählt werden kann, muss er auf Probe zugelassen worden sein und die vorgesehene Probezeit sowie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden haben.

Art. 5 Zulassungsbedingungen

Zulassungskommission

Der Bewerber muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen : er darf einzig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen; er muss im Genüsse der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stehen; er muss einen unbescholtenen Leumund haben ; er darf am I.Januar des Prüfungsjahres das 30.Altersjahr nicht zurückgelegt haben; e. er muss über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen; /. er muss sich über gründliche Kenntnisse in zwei Amtssprachen sowie über gute Kenntnisse in der dritten Amtssprache oder in einer wichtigen Fremdsprache ausweisen; g. er muss beim Eintritt ins Departement während mindestens eines Jahres in der Verwaltung, in einem Anwaltsbüro, in der Privatwirtschaft oder einer gleichwertigen Stellung ganztägig tätig gewesen sein, und zwar auf einer Stufe, die Hochschulbildung voraussetzt.

a.

b.

o.

d.

Art. 6 Der Departementschef ernennt eine aus elf Mitgliedern bestehende Kommission für die Zulassung nach Artikel 4 (hienach «Kommission» genannt). Er bestimmt den Präsidenten, in der Kegel ein amtierender oder zurückgetretener Missionschef, sowie den Vizepräsidenten. Unter den Mitgliedern sollen, abgesehen vom Präsidenten, die Verwaltung (das Departement mit zwei, die Handelsabteilung mit einem Chefbeamten) und die schweizerischen Hochschulen angemessen vertreten sein.

1

1058 2

Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Amtsperiode der Beamten ernannt.

3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn sieben Mitglieder anwesend sind.

4 Die Kommission kann Sachverständige beiziehen.

5 Die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 7 Der Bewerber, der die Zulassungsbedingungen des Artikels 5 erfüllt, wird eingeladen, sich einer schriftlichen und mündlichen Prüfung für die Zulassung auf Probe zu unterziehen.

2 Die Prüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie soll es ermöglichen, festzustellen, ob sich der Kandidat für die besonderen Erfordernisse des diplomatischen und konsularischen Dienstes eignet, ob er lebendiges Interesse für politische, wirtschaftliche und kulturelle Fragen hat, und ob er die Fähigkeit besitzt, sich mündlich und schriftlich klar und gewandt auszudrücken. Insbesondere erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gebiete : a. Allgemeine Bildung; 6. schweizerische Geschichte und allgemeine Geschichte des 19. und 20. Jahrhunderts ; c. Grundlagen der schweizerischen Volkswirtschaft ; d. schweizerisches Staatsrecht; e. Grundzüge des Völkerrechts; /. Sprachkenntnisse.

3 Die Kommission kann Kandidaten von der mündlichen Prüfung ausschliessen, wenn sie das Ergebnis der schriftlichen Arbeiten als ungenügend erachtet.

4 Die Prüfung erfolgt nach Massgabe des Eeglements über die Zulassungsprüfung.

Art. 8 Jeder Kandidat, hat im Eahmen der Zulassungsprüfung vor der Gesamtkommission zu erscheinen und ihr Auskunft über seinen Lebenslauf sowie über seine besonderen Interessen und Neigungen zu geben. Wo es zur besseren Beurteilung eines Kandidaten erforderlich ist, kann der Präsident, bevor ein endgültiger Entscheid getroffen wird, den Kandidaten zu einer weiteren Unterredung aufbieten, zu der auch Kommissionsmitglieder beigezogen werden können.

Art. 9 1 Gestützt auf das Prüfungsergebnis und die sonstigen für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnet die Kom1

Zulassungsprüfung

Persönliche Vorstellung

Zulassung auf Probe

1054 mission dem Departementschef die Bewerber, die auf Probe zugelassen werden können.

2 Der Departementschef entscheidet über die Zulassung auf Probe unter Vorbehalt eines günstigen Ergebnisses der vertrauensärztlichen Untersuchung. Der Bewerber muss in der Regel als tropentauglich befunden werden.

3 Der Entscheid wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

Art. 10 Probezeit

Ausbildung, Führungsberichte

1

Die Probezeit beträgt zwei Jahre und kann nur verlängert werden, wenn der Anwärter infolge von Krankheit, Unfall oder Militärdienst längere Zeit aussetzen musste.

2 Die Probezeit wird nach Möglichkeit in verschiedenen Dienstzweigen der Zentrale und während mindestens sechs Monaten als Attaché im Ausland verbracht.

3 Das Dienstverhältnis des Anwärters untersteht, soweit das vorliegende Règlement nicht etwas anderes vorsieht, den Bestimmungen über Angestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung. Ist der Anwärter einem Aussenposten zugeteilt, so wird er sinngemäss den für die Beamten im Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt.

4 Während der Probezeit bezieht der Anwärter ein Gehalt im Eahmen der 8. Gehaltsklasse.

5 Der Anwärter tritt als Einleger in die Eidgenössische Versicherungskasse ein.

Art. 11 Die Probezeit dient der Bewährung und der beruflichen Ausbildung.

Die Vorgesetzten an der Zentrale und im Ausland unterstützen den Anwärter und beraten ihn in seinen Bestrebungen, sich auszubilden und sich für die Schlussprüfung vorzubereiten.

2 Während der Ausbildungszeit soll sich der Anwärter die unentbehrlichen Kenntnisse in der dritten Amtssprache erwerben, soweit er sie nicht schon besitzt.

3 Der jeweilige verantwortliche Vorgesetzte an der Zentrale oder im Ausland erstellt für jede vom Anwärter unter seiner Leitung verbrachte Ausbildungsperiode einen Führungsbericht. Dieser Bericht, der sich auf seine eigenen und auf die Beobachtungen der unmittelbaren Vorgesetzten stützt, soll insbesondere Angaben über die berufliche Ausbildung und Feststellungen über die Persönlichkeit und die Leistungen des Anwärters enthalten. Er soll sich auch über dessen Eignung und gegebenenfalls über die Eignung der Ehefrau, die Schweiz im Ausland zu vertreten, aussprechen.

1

1055 4

Jeder Bericht wird dem Anwärter vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten zur Einsichtnahme vorgelegt ; die Einsichtnahme ist von ihm unterschriftlich zu bestätigen.

Art. 12 Das Dienstverhältnis kann beidseitig jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird auf Ende des ihr folgenden Monats wirksam.

2 Von Seiten der Verwaltung erfolgt die Kündigung durch den Departementschef unter Angabe der Gründe. Es ist zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst wird.

1

Kündigung

Art. 13 Am Ende der Probezeit hat der Anwärter eine Schlussprüfung zu Schlussprüfung bestehen nach Massgabe des Eeglements über die Schlussprüfung.

2 Spätestens zwei Monate vor dem für diese Prüfung vorgesehenen Zeitpunkt prüft die Kommission die Qualifikationen und die Berichte, die über den Anwärter vorliegen. Sie beantragt dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, den Anwärter zur Schlussprüfung aufzubieten oder ihn gemäss den in Artikel 12 vorgesehenen Bestimmungen zu entlassen.

3 Zur Vorbereitung auf die Prüfung wird dem dafür Zugelassenen ein dreissigtägiger bezahlter Urlaub erteilt.

1

Art. 14 Die Schlussprüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Prüfungsfächer Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und umfasst folgende Gebiete: a. Während der Probezeit erworbene berufliche Kenntnisse; b. Geschichte und Bedeutung der Neutralität der Schweiz; c. politische Struktur der Schweiz; Bundesverfassung von 1848 bis heute; Wesen der politischen Einrichtungen; Bund und Kantone; d. wirtschaftliche und soziale Struktur der Schweiz, insbesondere schweizerische Handelspolitik ; e. Völkerrecht und praktische Fragen des internationalen Privatrechts ; /. wichtige Probleme und Ereignisse der gegenwärtigen Weltpolitik; g. Sprachkenntnisse.

Art. 15 1 Gestützt auf das Prüfungsergebnis und die sonstigen für .die BeWahl urteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen beantragt die Kommission zum Beamten dem Departementschef die Wahl des Anwärters zum Beamten oder seine Entlassung gemäss den in Artikel 12 vorgesehenen Bestimmungen.

2 Der Departementschef entscheidet über die Wahl des Anwärters in ein Amt der 8. Besoldungsklasse unter Neufestsetzung der Besoldung.

1056 II. Zulassungsbedingungen für Ämter des Kanzleidienstes sowie für die entsprechenden Ämter der Zentrale

Art. 16 Voraussetzungen Bevor ein Bewerber in ein Amt der 15.Besoldungsklasse des KanzleiwäMbarkeit dienstes oder in ein entsprechendes Amt der Zentrale gewählt werden kann, muss er auf Probe zugelassen worden sein und die vorgesehene Probezeit sowie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden haben.

Art. 17 Zulassungsbedingungen

a.

6.

G.

d.

è.

/.

g.

h.

Der Bewerber muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: er darf einzig die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen; er muss im Genüsse der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stehen; er muss einen unbescholtenen Leumund haben ; er muss mindestens 20 Jahre alt sein und darf das 28. Altersjahr am I.Januar des Prüfungsjahres nicht zurückgelegt haben; er musiä ein eidgenössisches Pähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter oder als Verwaltungsangestellter, ein durch den Bund anerkanntes Abschlussdiplom einer Handels- oder Verwaltungsschule oder ein Maturitätszeugnis oder andere gleichwertige Diplome besitzen ; er muss eine Amtssprache beherrschen und gute Kenntnisse in einer zweiten Amtssprache besitzen; er muss maschinenschreiben können; er musa beim Eintritt ins Departement während mindestens zwei Jahren in der Verwaltung oder in der Privatwirtschaft tätig gewesen sein.

Art. 18 Zulassungskommission

1

Der Departementschef ernennt eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission für die Zulassung von Personal des Kanzleidienstes (hienach «Kommission» genannt). Er bestimmt den Präsidenton, in der Eegel ein amtierender oder zurückgetretener konsularischer Postenchef, sowie den Vizepräsidenten. Der Kommission sollen, abgesehen vom Präsidenten, zwei Beamte des Departements und zwei ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Personen angehören.

2 Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer der Amtsperiode der Beamten ernannt.

3 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.

4 Die Kommission kann Sachverständige beiziehen.

1057 6

Die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 19 1

Der Bewerber, der die Zulassungsbedingungen des Artikels 17 erfüllt, wird eingeladen, sich einer Prüfung für die Zulassung auf Probe zu unterziehen.

2 Die Prüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Amtssprachen abgelegt. Sie umfasst folgende Gebiete : a. Allgemeine Bildung (schriftliche und mündliche Prüfungen); b. Sprachkenntnisse (schriftliche und mündliche Prüfungen); c. Eechnen und Buchhaltung; d. Maschinenschreiben.

3 Zur mündlichen Prüfung werden nur Kandidaten zugelassen, deren schriftliche Arbeiten von der Kommission als genügend befunden wurden.

4 Die Prüfung erfolgt nach Massgabe des Eeglements über die Zulassungsprüfung.

Art. 20 1

Gestützt auf das Prüfungsergebnis und die sonstigen für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen bezeichnet die Kommission dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten die Bewerber, die auf Probe zugelassen werden können.

' 2 Der Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet über die Zulassung auf Probe unter Vorbehalt eines günstigen Ergebnisses der vertrauensärztlichen Untersuchung. Der Bewerber muss in der Kegel als tropentauglich befunden werden.

3 Der Entscheid wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.

Zulassungsprüfung

Zulassung auf Probe

Art. 21 1

Die Probezeit beträgt zwei Jahre und wird bei der Zentrale und als Kanzleisekretäranwärter im Ausland verbracht.

2 War der Anwärter während der Probezeit mehr als drei Monate infolge von Krankheit, Unfall oder Militärdienst abwesend, kann seine Probezeit um ein Jahr verlängert werden.

3 Das Dienstverhältnis des Anwärters untersteht, soweit das vorliegende Reglement nicht etwas anderes vorsieht, den Bestimmungen über Angestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung. Ist der Anwärter einem Aussenposten zugeteilt, so wird er sinngemäss den für die Beamten im Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt.

4 Während der Probezeit bezieht der Anwärter ein Gehalt im Rahmen der 18. Gehaltsklasse.

Probezeit

1058 8

Der Anwärter tritt als Einleger in die Eidgenössische Versicherungsein.

Art. 22 Ausbildung, Führungsberichte

1

Die Probezeit dient der Bewährung und der beruflichen Ausbildung.

Die Vorgesetzten an der Zentrale und im Ausland unterstützen den Anwärter und beraten ihn in seinen Bestrebungen, sich die nötige Ausbildung zu erwerben und sich für die Schlussprüfung vorzubereiten.

2 Während der Ausbildungszeit soll sich jeder Anwärter die unentbehrlichen Kenntnisse in der dritten Amtssprache erwerben, soweit er sie nicht schon besitzt.

3 Der verantwortliche Vorgesetzte im Ausland erstellt sechs Monate nach der Ankunft des Anwärters einen ersten Führungsbericht über dessen Tätigkeit. Dieser Bericht, der sich auf seine eigenen und auf die Beobachtungen der unmittelbaren Vorgesetzten stützt, soll insbesondere Angaben über die berufliche Ausbildung und Feststellungen über die Persönlichkeit, die Eignung zum Kanzleidienst sowie die Leistungen des Anwärters enthalten. Am Ende der Probezeit erstellt der verantwortliche Vorgesetzte in der durch den Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten festgesetzten Frist einen ausführlichen Schlussbericht.

4 Jeder Bericht wird dem Anwärter vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten zur Einsichtnahme vorgelegt ; die Einsichtnahme ist von ihm unterschriftlich zu bestätigen.

Art. 23 Kündigung

i Das Dienstverhältnis kann beidseitig jederzeit schriftlich gekündigt

werden. Die Kündigung wird auf Ende des ihr folgenden Monats wirksam.

2 Von selten der Verwaltung erfolgt die Kündigung durch den Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten unter Angabe der Gründe.

Es ist zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst wird.

Art. 24 Schlussprüfung Am Ende der Probezeit hat der Anwärter eine Schlussprüfung zu bestehen nach Massgabe des Beglements über die Schlussprüfung.

2 Spätestens zwei Monate vor dem für diese Prüfung vorgesehenen Zeitpunkt prüft die Kommission die Qualifikationen und die Berichte, die über den Anwärter vorliegen. Sie beantragt dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten, den Anwärter zur Schlussprüfung aufzubieten oder ihn gemäss den in Artikel 28 vorgesehenen Bestimmungen zu entlassen.

l

1059 Art. 25 Die Schlussprüfung wird nach Wahl des Kandidaten in einer der drei Prüfungsfächer Amtssprachen abgelegt. Sie erfolgt schriftlich und mündlich und umfasst folgende Gebiete: a. berufliche Kenntnisse; 6. Sprachkenntnisse; c. Übungen in der Kedaktion.

Art. 26 1

Gestützt auf das Prüfungsergebnis und die sonstigen für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen beantragt die Kommission dem Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten die Wahl des Anwärters zum Beamten oder seine Entlassung gemäss den in Artikel 23 vorgesehenen Bestimmungen.

2 Der Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten entscheidet über die Wahl des Anwärters zum Kanzleisekretär II in der 15.Besoldungsklasse unter Neufestsetzung der Besoldung.

Wahl zum Beamten

m. Zulassungsbedingungen riir Ämter des Sekretariatsdienstes

Art. 27 Bevor eine Bewerberin in ein Amt des Sekretariatsdienstes gewählt Voraussetzungen werden kann, muss sie auf Grund einer Prüfung auf Probe zugelassen Wählbarkeit worden sein und die Probezeit sowie die anschliessende Dienstzeit als Angestellte mit Erfolg bestanden haben.

Art. 28 a.

b.

c.

d.

e.

/.

Die Bewerberin muss folgende Zulassungsbedingungen erfüllen: sie darf nur die schweizerische Nationalität besitzen; sie muss einen unbescholtenen Leumund haben; sie muss mindestens 20 Jahre alt sein und darf am I.Januar des Prüfungsjahres das SO.Altersjahr nicht zurückgelegt haben; sie darf nicht verheiratet sein ; sie muss ein Abschlussdiplom einer Mittelschule oder einer Handelsschule besitzen oder ein Zeugnis über gleichwertige Schulbildung oder ein Fähigkeitszeugnis als kaufmännische Angestellte oder als Verwaltungsangestellte vorweisen ; sie muss während mindestens zwei Jahren eine praktische Tätigkeit als Stenodaktylographin ausgeübt haben;

Zulassungsbedingungen

1060 g. sie muss in einer Amtssprache und in einer zweiten Sprache nach Wahl stenographieren und maschinenschreiben können.

Art. 29 Eignungspru ung

Die Bewerberin, welche die Zulasaungsbedingungen des Artikels 28 erfüll^ wird eingeladen, sich einer Eignungsprüfung, namentlich in Stenographie und Maschinenschreiben, zu unterziehen.

Art. 80 Zulassung ro e

* Gestützt auf das Prüfungsergebnis und die sonstigen für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen entscheidet die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten über die Zulassung der Bewerberin auf Probe unter Vorbehalt eines günstigen Resultates der vertrauensärztlichen Untersuchung. Die Bewerberin muss in der Eegel als tropentauglich befunden werden.

2

Der Entscheid wird der Bewerberin schriftlich mitgeteilt.

Art. 81 Probezeit

1

Die Probezeit beträgt drei Monate ; sie kann nur verlängert werden, wenn mehr als ein Monat infolge von Krankheit oder Unfall in Wegfall kommt.

2

Die Probezeit wird bei der Zentrale verbracht.

Das Dienstverhältnis der Anwärterin untersteht den Bestimmungen über Angestellte im Probeverhältnis der Angestelltenordnung.

3

4

Die Anwärterin bezieht ein Gehalt im Eahmen der 23. Gehalts-

Art. 82 Ernennung i Hat die Anwärterin die Probezeit mit Erfolg bestanden, wird sie zur zur Angesteuten j^gk^gj^igeQ Angestellten (hienach «Angestellte» genannt) in der 28. Gehaltsklasse ernannt; andernfalls wird das Dienstverhältnis aufgelöst.

2 Das Dienstverhältnis der Angestellten untersteht, soweit das vorliegende Eeglement nicht etwas anderes vorsieht, der Angestelltenordnung.

Ist die Angestellte einem Aussenposten zugeteilt, so wird sie sinngemäss den für die Beamten im Aussendienst geltenden Bestimmungen unterstellt.

3 Die Angestellte tritt als Einlegerin in die Eidgenössische Versicherungskasse ein.

1061 Art. 88 Der verantwortliche Vorgesetzte erstellt am Ende des ersten Dienstjahres einen Führungsbericht über die Angestellte. Ein neuer Bericht ist vor der Wahl abzufassen.

2 Der Bericht wird der Angestellten vor der Weiterleitung an die Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten zur Einsichtnahme vorgelegt ; die Einsichtnahme ist von ihr unterschriftlich zu bestätigen.

1

Art. 84 Das Dienstverhältnis kann beidseitig jederzeit gekündigt werden gemäss den Bestimmungen für nichtständige Angestellte der Angestelltenordnung.

2 Von Seiten der Verwaltung erfolgt die Kündigung schriftlich durch den Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten unter Angabe der Gründe. Es ist darin zu vermerken, ob das Dienstverhältnis mit oder ohne Verschulden im Sinne der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse aufgelöst wird.

1

Art. 85 Auf den Beginn des dem vollendeten zweiten Dienstjahr folgenden Kalenderjahres entscheidet der Chef der Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten gestützt auf die für die Beurteilung zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Wahl der Angestellten zur Beamtin oder über ihre Entlassung gemäss den in Artikel 84 vorgesehenen Bestimmungen.

2 Die Angestellte wird als Kanzleigehilfin I in die 22. Besoldungsklasse gewählt. Wenn die Angestellte sich über eine mindestens 5jährige Tätigkeit als zweisprachige Stenodaktylographin ausweisen kann und ihre Qualifikationen sehr gut sind, wird sie als Kanzlistin II in die 20. Besoldungsklasse gewählt. Die Wahl erfolgt unter Neufestsetzung der Besoldung.

1

Führungsberichte

Kündigung

Wahl zur Beamtin

IV. Zulassungsbedingungen für andere Ämter Art. 86 Die Zulassung zu den höheren Ämtern des diplomatischen und konsularischen Dienstes sowie des Kanzlei- und Sekretariatsdienstes wird durch die BeförderungsVorschriften geregelt.

Höheie Ämter der vorgenannten Dienste

Art. 37 Für Ämter der technischen, handwerklichen und anderer Berufe Technische, gelten die Zulassungsbedingungen, wie sie in den einschlägigen Vor- hu^Wanderehe schriften für die Bundeszentralverwaltung niedergelegt sind.

Berufe

1062 V. Besondere Bestimmung Art. 88 1

In besonders begründeten Fällen kann der Departementschef ausnahmsweise Kandidaten zum Eintrittsexamen zulassen, auch wenn sie einzelne der in diesem Eeglement niedergelegten Voraussetzungen nicht erfüllen. Unter den gleichen Bedingungen kann er auch mit Bezug auf andere Bestimmungen des Eeglements Ausnahmen gestatten.

8 Zur Gewinnung hervorragender Arbeitskräfte mit Spezialkenntnissen kann der Departementschef auf die Anwendung des vorliegenden Eeglements verzichten.

Ausnahmeregelung

VI. Inkrafttreten Art. 89

Dieses Eeglement tritt am I.Januar 1968 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 9. Juni 19551).

Inkrafttreten

Bern, den ö.April 1968.

Eidgenössisches Politisches Departement: Wahlen

6882

!) BEI 1955, II, 110.

Register der schweizerischen Seeschiffe Das Einschrauben-Motorfrachtschiff «Grandson», Eigentümerin: Keller Shipping A. G. in Basel, ist unter der Nr. 72 in das Eegister der Seeschiffe aufgenommen worden.

Basel, den 25. April 1963.

6718

Schweizerisches Seeschiösregisteramt

1063

Änderungen im Bestände der Agenten und Unteragenten von Auswanderungs- und Passageagenturen während des I. Quartals 1963 1. Erloschene Patente: Das des Herrn Hans Kirchbaum, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur The American Express Company, Ine. in Zürich.

2. Erteilte Patente: An Herrn Bruno Boss, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur Bruno Boss in Aarau.

An Herrn Eené Meyer, Geschäftsführer der Passageagentur Transcontinental Tours S.A. in-Genf.

An Herrn Markus Caluori, Geschäftsführer der Auswanderungsagentur The American Express Company, Inc. in Zürich.

8. Abmeldungen von Unteragenten: Durch die Auswanderungsagentur Aktiengesellschaft Bronner & Cie. in Basel: Herr Paolo Dotta, Bellinzona.

Durch die Auswanderungsagentur CIT Compagnia Italiana Turismo Schweiz AG in Zürich: Herr Amedeo Tettamanti, Luzern.

Durch die Auswanderungsagentur Genossenschaf t Hotel-Plan in Zürich: Die Herren Hans Ott, Basel; Eduard Bohlen, Bern.

4. Genehmigte Anstellungen von Unteragenten: Für die Auswanderungsagentur A.Kuoni Aktiengesellschaft in Zürich: Fräulein Edith Bessire, Grenchen; Herr Johann Wiederkehr, Baden.

Für die Auswanderungsagentur Schweiz-Italien, Reise- und AG in Zürich: Herr André Béraud, Lausanne.

Transportgesellschaft

Für die Auswanderungsagentur Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich: Die Herren Hans Kähr, Zürich; Walter Zürcher, Bern; Arthur Welti, St. Gallen.

Für die Auswanderungsagentur CIT Compagnia Italiana Turismo Schweiz AG in Zürich: Herr Arnold Läderach, Bern.

Für die Auswanderungsagentur The American Express Company, Inc. in Zürich: Herr Walter Schüepp, St. Gallen.

1064 Für die Auswanderungsagentur Arthur B. Pochon (Wagons-Lits/Cook) in Genf: Herr Henri Manzini, Lausanne.

Für die Auswanderungsagentur «Popularis Schweiz» Genossenschaft für Volkstourismus in Bern: Herr Helmar Maurer, Bern.

Bern, den 81. März 1968.

6716

# S T #

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Unterabteilung Arbeitskraft und Auswanderung

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen Bei der unterzeichneten Verwaltung kann bezogen werden:

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1.Januar 1959 erfolgten Änderungen Preis plus Zustellgebühr Fr. 8.-- (broschiert) uze Drucksachenbureau der Bundeskanzlei Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht ein

Urteilsregister AHV/IV/EO in Karteiform. Dieses Register dient als Fundstellennachweis für alle seit 1948 publizierten Urteile aus den Gebieten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige. Es umfasst zur Zeit 1479 Karten sowie eine Anzahl Leitkarten mit Aufsteckreitern.

Gesamtpreis für die Hauptlieferung 1948/57 und sämtliche Nachträge bis Ende 1962 Fr. 211.50. Interessenten, die nur die Nachträge ab 1961 (mit allen Karten betreffend die IV) wünschen, erhalten die Nachträge 1961 bis Ende 1962 zum Gesamtpreis von Fr. 47.20. Mit der Bestellung ist ein Abonnement auf die halbjährlich erscheinenden Nachträge verbunden. Bestellungen oder Anfragen sind an das Bundesamt für Sozialversicherung zu richten.

5499

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1963

Date Data Seite

1050-1064

Page Pagina Ref. No

10 042 097

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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