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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz an den OECD-Gemeinschaftsunternehmen HALDEN in Norwegen und DRAGON in Grossbritannien und die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft EUROCHEMIC in Belgien (Vom 1. März1963))

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Schweiz hat sich im Rahmen der Europäischen Kernenergieagentur an drei Gemeinschaftsunternehmungen beteiligt, die der Gewinnung der nötigen technischen Erkenntnisse für die wirtschaftliche Erschliessung der Atomenergie dienen. Dies geschah auf Grund der folgenden Bundesbeschlüsse : 1. Durch Beschluss vom 25. September 1958 hat die Bundesversammlung den Bundesrat ermächtigt, dem Institut für Atomenergie in Norwegen den Betrag von 1,5 Millionen Pranken als Beitrag für die Beteiligung der Schweiz am gemeinsamen Forschungsprogramm mit dem Versuchsreaktor von Halden zu überweisen. Mit Beschluss vom 27. September 1960 bewilligte die Bundesversammlung einen weiteren Beitrag von 880 000 Franken als schweizerische Beteiligung an einem verlängerten gemeinsamen Betriebsprogramm mit dem HaldenEeaktor.

1 2. Am 15. Dezember 1959 hat die Bundesversammlung das Abkommen der OECD über die Schaffung eines Gemeinschaftsunternehmens zum Bau und Betrieb eines Dragon genannten gasgekühlten Hochtemperaturreaktors in Grossbritannien genehmigt. Die sich aus diesem Beschluss ergebenden Ausgäben des Bundes belaufen sich auf ca. 4 Millionen Franken.

3. Mit Beschluss vom 3. Oktober 1958 wurde das Übereinkommen der OECD betreffend die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Auf-

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arbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe EUEOCHEMIC in Belgien genehmigt.

Am Aktienkapital von 21,5 Millionen Bechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens (BE-EWA) ist der Bund mit 1,5 Millionen Bechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens oder ca. 6,45 Millionen Franken beteiligt.

Für die Fertigstellung der begonnenen Bauvorhaben und die Weiterführung dieser drei Gemeinschaftsunternehmen der OECD sind zusätzliche Aufwendungen notwendig geworden. Die interessierten Staaten und Körperschaften haben deshalb bereits sowohl ein Abkommen über den gemeinsamen weiteren Betrieb des Halden-Beaktors für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1964 als auch ein Abkommen über die Weiterführung des gemeinsamen Baus und Betriebs des Dragon-Beaktors unterzeichnet und einer Kapitalerhöhung der EUBOCHEMIC von 21,5 Millionen auf 30,7 Millionen Bechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens zugestimmt.

Die Notwendigkeit einer weiteren schweizerischen Beteiligung an diesen Gemeinschaftsunternehmen ergibt sich aus den folgenden Betrachtungen:

I. Allgemeine Begründung

Die enormen Kosten, welche die Entwicklung von Beaktoren für Kernkraftwerke erfordern, haben alle kleinen modernen Industriestaaten gezwungen, ihre Anstrengungen auf diesem Gebiete auf einen sehr engen Sektor zu konzentrieren. Nur so besteht Aussicht, im Verhältnis zu den Grossmächten genügend rasch vorwärtszukommen und konkurrenzfähige Anlagen zu entwickeln. Die schmale Basis bringt aber ein erhöhtes Bisiko mit sich, so dass besonders der Kleinstaat nach Wegen zu ihrer Erweiterung suchen muss. Nach Ansicht aller interessierter schweizerischer Kreise stellen die Gemeinschaftsunternehmen, welche von den technisch fortgeschrittenen westeuropäischen Nationen im Bahmen der Europäischen Kernenergie-Agentur gegründet wurden, eine sehr vorteilhafte Lösung dar. Mit einem relativ bescheidenen Aufwand kann sich die Schweiz an vielversprechenden Entwicklungen und interessanten Versuchen beteiligen,, die uns sonst auch unter Berücksichtigung des etwas verminderten Wirkungsgrades solcher internationaler Unternehmungen ein Vielfaches kosten würden. Insbesondere können wir so rechtzeitig auch an der Untersuchung von Problemen mitmachen, die erst langfristig ein industrielles Interesse haben, die aber wegen ihrer Schwierigkeiten umfangreiche Arbeiten erfordern und deshalb mit unsern beschränkten finanziellen und personellen Mitteln nicht zu bewältigen sind. Der Bundesrat und die Bäte haben auf Grund dieser Überlegungen die Zustimmung zur Beteiligung an allen drei bis jetzt realisierten Gemeinschaftsunternehmen der Europäischen Kernenergie-Agentur gegeben. In Anbetracht des grossen Wertes dieser europäischen Zusammenarbeit für unser Land ist die weitere schweizerische Beteiligung an den drei Gemeinschaftsunternehmen zu befürworten.

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II. Verlängerung des Halden-Übereinkommens a. Allgemeines Das von der Leitung ausgearbeitete und von den beiden Organen des Gemeinschaftsunternehmens, dem Halden-Ausschuss und der Technischen Gruppe, ursprünglich genehmigte gemeinsame Betriebsprogramm für diesen Siedewasser-Eeaktor, der schweres Wasser als Moderator undKühlmittel verwendet, sollte in drei Jahren, beginnend am I.Juli 1958, durchgeführt werden. Es sah etappenweise die endgültige Inbetriebstellung des Keaktors, Prüfungen und Experimente am unterkritischen Eeaktor und die Durchführung von kritischen Versuchen mit beschränkter und voller Leistung mit zwei verschiedenen Brennstoffladungen vor. Schon im Verlaufe der zwei ersten Betriebsjahre zeigte es sich, dass die gesteckten Ziele nicht erreicht werden konnten, was zu einer ersten Verlängerung von 18 Monaten führte. Norwegen hat vor einigen Monaten die übrigen Partner eingeladen, sich an einem neuen Betriebsprogramm zu beteiligen. Sowohl die Technische Gruppe wie auch das Halden-Komitee, welche sich beide aus Vertretern sämtlicher beteiligter Staaten zusammensetzen, haben zu diesem Vorschlag Stellung genommen. Nach ausgedehnten Verhandlungen haben sie einem Abkommen über die gemeinsame Durchführung eines Betriebsprogramms für weitere 18 Monate ab I.Januar 1963 zugestimmt. Diese Verlängerung soll dazu dienen, den Betrieb des Keaktors mit der zweiten Brennstoffladung weiterzuführen und die Eesultate auszuwerten, Instrumente, welche im Innern des Eea,ktors eingebaut werden können, und die Messmethoden für die Kerndynamik weiterzuentwickeln sowie Untersuchungen im Gebiete der Wasserchemie durchzuführen.

b. Bisherige Erfahrungen Ein Teil der Erfahrungen, die bei einem Pionierunternehmen wie dem Halden-Eeaktor gewonnen werden, kann in schriftlicher Form festgehalten und weicergeleitet werden. In vorläufiger Gestalt als interne Berichte und vierteljährliche Gesamtberichte hat Halden bisher 40 Dokumente erstellt, während 25 definitive «Halden Project Eeports» und drei Jahresberichte erschienen sind.

Der andere Teil der Erfahrungen, vielleicht sogar der wichtigere, steckt in den Personen, welche die Anlage entworfen haben, damit experimentieren, sie betreiben und wo nötig abändern. Es ist viel leichter, diese intimen Kenntnisse später selber anzuwenden, als sie weiterzugeben. Die Schweiz hat
insgesamt neun Fachleute für kürzere und längere Aufenthalte nach Halden delegieren können.

Die in die Schweiz zurückgekehrten Spezialisten setzen die erworbenen wertvollen Kenntnisse im Eahmen der Arbeiten am Eidgenössischen- Institut für Eeaktorforschung und am Lucens-Eeaktorprojekt ein.

Mittels eines Experimentalreaktoris können Informationen gewonnen werden übe:: : 1. Zuverlässigkeit der beim Entwurf verwendeten Berechnungsmethoden ;

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2. unerwartete Phänomene sowie über bekannte, aber noch nicht im voraus angebbare Einflüsse, die nur experimentell untersucht werden können; 3. praktische Erfahrungen im täglichen Betrieb und die Zweckmässigkeit der getroffenen Anordnungen und der verschiedenen Anlageteile und Instrumente.

Zu Ziffer l muss noch bemerkt werden, dass die Berechnungsmethoden für Temperatureinflüsse bis heute noch unzulänglich sind. Der Halden-Reaktor erhält deshalb eine besondere Wichtigkeit, weil er der erste Schwerwasserreaktor ist, der auf relativ hohe Temperaturen (250 °) gebracht wurde.

Es konnten schon viele Ergebnisse gesammelt werden, die unter Ziffer 2 fallen. Bemerkenswert ist z.B., dass akustische Resonanzen im Dampfsystem verhältnismässig stark auf den Reaktor rückwirken. Ferner konnten bei gewissen Betriebsbedingungen zwei deutlich unterschiedliche Arbeitsweisen des Reaktors beobachtet werden. Dies ist von grosser Tragweite für künftige Anlagen.

Unter Ziffer 8 interessieren besonders die Erfahrungen mit der Kavernenbauart, wie auch alles, was mit dem Schweren Wasser zusammenhängt, z.B. die jährlichen Verluste, die Wirksamkeit und minimal erforderliche Grosse der Reinigungsanlagen, die Art der Korrosion. Nun liegen die ersten Antworten auf diese Fragen vor, welche für Schwerwasserreaktoren von grosser ökonomischer Bedeutung sind. Schliesslich beginnen sich Ergebnisse über die Brauchbarkeit von Instrumenten zu zeigen, welche im Innern des Reaktors funktionieren müssen. In Halden wird die Entwicklung solcher Instrumente mit besonderem Nachdruck betrieben.

Die erwähnten Resultate wurden im wesentlichen aus dem Betrieb des ersten Kernes gewonnen, bei welchem die Leistung auf 5 MW begrenzt war. Im März 1962 wurde der Eeaktor mit dem zweiten Kern ausgestattet, welcher 20 MW leistet. Im Zusammenhang mit dem nun in Ausführung begriffenen Versuchsprogramm mit dieser neuen Brennstoffladung werden sicher neue Erkenntnisse zutage treten.

c. Das schweizerische Interesse an der Verlängerung

Halden ist ein verhältnismässig kleines Gemeinschaftsunternehmen, welches für uns seinerzeit von besonderem Interesse war, weil hier versucht wurde, mit einem Minimum an Mitteln einen Beitrag zur Entwicklung von Reaktoren auf der Natururanbasis zu leisten. Währenddem am Anfang des Projektes die Durchführung eines Forschungs- und Versuchsprogramms und die Sammlung von Betriebserfahrungen im Vordergrund standen, zeigte sich in der Folge, dass dieses Ziel im kostenmässig und zeitlich vorgesehenen Rahmen nicht erreicht werden kann. Die Reaktoranlage wurde daher immer mehr als Forschungsinstrument für die Abklärung von gewissen grundsätzlichen Fragen der Entwicklung des Siedewasserreaktortyps benützt. Die schweizerische Industrie und

465 das Eidgenössische Institut für Eeaktorforschung betrachten die Ergebnisse der in Halden gemachten Messungen im Hinblick auf unsere eigenen Entwicklungen als interessant, obschon in der Schweiz vorläufig nicht die Absicht besteht, diesen Beaktortyp weiter zu entwickeln. Sie sind der Auffassung, dass sich die Schweiz an der Verlängerung beteiligen sollte.

d. Finanzielles Die für die Durchführung der zweiten Verlängerung zusätzlich notwendigen finanziellen Mittel werden auf l 90;5 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens geschätzt. Auf die Schweiz würde nach der bisher für das Haldenunternehmen gültigen Schlüsselung ein Beitrag von ca. 760 000 Franken entfallen. Das norwegische «Institutt for Atomenergi» stellt weiterhin die Anlagen und den Eeaktor zur Verfügung.

III. Verlängerung des DRAGON-Abkommens a. Allgemeines Das Dragon- Abkommen war für die Zeitdauer vom I.April 1959 bis 31. März 1964 vorgesehen mit der Zielsetzung, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiete des gasgekühlten Hochtemperaturreaktors sowie den Entwurf, Bau und Betrieb eines solchen Eeaktors durchzuführen. Die Leitung des .Drat/ow-Unternehmens hat nun ein revidiertes Arbeitsprogramm ausgearbeitet. Die Revision ist aus verschiedenen Gründen notwendig geworden.

Wie dies bei der Konstruktion von neuen Reaktortypen sehr häufig vorkommt, konnte das Bauprogramm nicht ganz eingehalten werden, hauptsächlich wegen Verspätung in der Lieferung von einzelnen Teilen der Anlage und zum Teil auch wegen Personalmangels. Im ursprünglichen Programm wurde angenommen, dass der Eeaktor in Winfrith im März 1963 erstellt sein werde. Nach den heutigen Schätzungen wird aber die erste Beschickung des Reaktors mit Brennstoff auf keinen Fall früher als September 1963 möglich sein. Dazu sind wahrscheinlich noch 3 bis 6-weitere Monate für unvorhergesehene Schwierigkeiten zu rechnen.

Diese Verspätung hat zur Folge, dass der Betrieb des Reaktors bei voller Leistung frühestens im Sommer 1964, a.ber wahrscheinlich erst gegen Ende 1964 wird beginnen können, also auf jeden Fall nach Beendigung des jetzigen Abkommens.

Ohne eine Verlängerung des bestellenden Abkommens wird also eine Erprobung unter regulären Betriebsbedingungen der neu entwickelten Brennstoffelemente unmöglich sein. Ebenso würden die im Hinblick auf eine spätere
industrielle Verwertung unerlässlichen Betriebserfahrungen mit den übrigen Teilen der Anlage weitgehend fehlen. Alle beteiligten Länder sind sich deshalb einig, das» die Weiterführung der Arbeiten am Reaktor in Winfrith nur dann sinnvoll ist, wenn das Gemeinschaftsunternehmen die Anlage genügend lange betreiben kann.

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Es wurde deshalb eine Expertenkommission eingesetzt mit dem Auftrag, das bisher Erreichte zu überprüfen und Vorschläge für ein revidiertes Abkommen auszuarbeiten, welches der neuen Sachlage Rechnung tragen würde. Im Verlaufe der Arbeiten dieser Gruppe erklärte sich Grossbritannien bereit, die Anlage in Winfrith für zusätzliche drei Jahre zur Verfügung zu stellen und die Entwicklung des Dragicm-Reaktortyps vorläufig weitgehend dem OECD-Unternehmen zu überlassen. Damit war es auch möglich, die beschränkte Zielsetzung des Projektes zu erweitern auf die Beschaffung der Unterlagen, die für die Konstruktion eines wirtschaftlich konkurrenzfähigen gasgekühlten Hochtemperatur-Leistungsreaktors notwendig sind. Es sind nun Studien von Eahmenprojekten für grosse Kernkraftwerke dieses Typs und Forschungsarbeiten zur Abklärung der Material-und Konstruktionsprobleme in diesem Zusammenhang vorgesehen. Sodann begnügt man sich bei der Entwicklung der Brennstoffelemente, welche ausschlaggebend die Wirtschaftlichkeit der Kernkraftwerke beeinflussen, nicht nur mit der Produktion einer Brennstoffladung, welche das Betreiben der Anlage erlaubt, sondern man wird verschiedene Varianten prüfen und die Konstruktion auf Grund der Erfahrungen laufend verbessern. Im Rahmen des von der Sachverständigengruppe ausgearbeiteten neuen Planes wird es also möglich sein, einen guten Teil der Arbeiten durchzuführen, die als Basis notwendig sind, um den gasgekühlten graphitmoderierten Hochtemperaturreaktor zur industriellen Reife zu entwickeln.

b. Bisherige Erfahrungen Beim Bau des Reaktorexperimentes sind natürlich die bisher erzielten Fortschritte augenfälliger als bei den Studien und experimentellen Untersuchungen.

Nach einer ersten Periode, die dem Aufbau und der Einführung des Personals gewidmet war, konnte nach einem sorgfältig ausgearbeiteten Terminplan der grösste Teil der Bau- und Fabrikationsaufträge vergeben werden. Die Entscheide über alle grösseren Aufträge wurden gemäss Dragon-Abkommen durch das «General Purposes Commit tee» getroffen, in dem alle Unterzeichnerstaaten bzw. -körperschaften durch Fachleute vertreten sind. Die Aufträge,' welche die Arbeiten auf dem Bauplatz in Winfrith betrafen, mussten zwangsläufig gröss'ten- .

teils an lokale englische Firmen gehen. Dem Charakter eines internationalen Gemeinschaftsuriternehmens
Rechnung tragend, wurde aber die Mehrzahl aller reiner Fabrikationsaufträge auf Grund von Ausschreibungen unter den Industriefirmen der Unterzeichnerstaaten bzw. Staaten, denen die unterzeichneten Körperschaften angehören, vergeben. Die Schweiz nimmt mit einem Auftragsbestand von 492 000 Pfund Sterling eine sehr günstige Stellung unmittelbar nach England und den Euratomstaaten (mit ca. l Million Pfund Sterling) ein. Die wichtigsten schweizerischen Lieferungen sind : Wechselmaschine für den Spaltstoffelementausbau, Hauptgebläse für die Kühlmittelumwälzung, Frequenzumformer für den Antrieb der Gebläse, Instrumentierung für die Strahlenüberwachung sowie ein Auftrag für die Bestrahlung von Brennstoffkapseln im Diorit-Reaktor des Eid-

467 genössischen Instituts für Eeaktorforschung. Damit hat die schweizerische Industrie Gelegenheit zu zeigen, dass sie gute Voraussetzungen besitzt, um sich in dieses neue Gebiet einzuschalten. Heute sind rund 85 Prozent aller Aufträge für den Bau des Eeaktorexperimentes bereits vergeben, und die Bauarbeiten in Winfrith gehen dem Ende entgegen. Die Montagearbeiten haben mit dem Einbau von Bestandteilen innerhalb des Eeaktordruckgefässes unter «sauberen Bedingungen» und der Erstellung der elektrischen Installationen für die Steuerung und Messungen am Eeaktor eine entscheidende Phase erreicht.

Die Verbreitung der im Eahmen des Unternehmens gewonnenen Erfahrungen durch Herausgabe von Berichten und anderen technischen Unterlagen wird vom Dragon-Unternehmen ganz besonders gepflegt. Der Nutzen aus der Beteiligung steckt jedoch auch in diesem Fall zu einem .wesentlichen Teil in der persönlichen Teilnahme an den gemeinsam durchgeführten Arbeiten. Das schweizerische Kontingent von acht delegierten Mitarbeitern, die auf alle wesentlichen Arbeitsgebiete verteilt sind, bildet eine gute Voraussetzung für eine spätere Weiteryerfolgung dieser Entwicklungsrichtung in der Schweiz.

c. Das schweizerische Interesse an der Verlängerung Die schweizerische Mitarbeit am Drajow-Unternehmen ist eine unerlässliche Ergänzung unserer nationalen Anstrengungen in der Eeaktorentwicklung. Diese Beteiligung sichert der Schweiz eine Ausweichmöglichkeit auf einen anderen Eeaktortyp, sofern sich später erweisen sollte, dass der auf der Lucens-Anlage basierende Eeaktortyp mit andern Konzeptionen wirtschaftlich nicht konkurrieren kann. Für die Schweiz ist zudem besonders interessant, dass dieses Beaktorsystem die Verwendung von Hochleistungs-Dampf- oder Gasturbinen ermöglicht, also Maschinen, auf die sich unsere Exportindustrie besonders spezialisiert hat. Die schweizerische Industrie und das Eidgenössische Institut für Eeaktorforschung sind der Ansicht, dass die Schweiz sich an der Verlängerung unbedingt beteiligen sollte.

d. Finanzielles Die Gesamtausgaben für die acht Jahre (I.April 1959 bis 81.März 1967) werden im'neuen Abkommen mit 25 Millionen Pfund Sterling angegeben. Im Hinblick darauf, dass im vorgeschlagenen Budget nur eine relativ kleine Summe für Unvorhergesehenes eingesetzt wurde, enthält das Unterzeichnungsprotokoll
zum Abkommen eine Erklärung der finanziellen Mehrheit der Unterzeichner, dass sie eine Überschreitung des Budgets im Ausmass von maximal 0,5 Millionen Pi'und Sterling zu decken bereit sind. Im Eahmen des jetzigen Abkommens ha.ben die Unterzeichner 10 Millionen Pfund Sterling zugesichert, so dass maximal 15,5 Millionen Pfund Sterling neu aufzubringen sind.

Das bisherige Abkommen enthält eine weitere Verpflichtung der United Kingdom Atomic Energy Authority (UKAEA), wonach sie zusätzliche Ausgaben bii3 zu einem Betrage von 3,6 Millionen Pfund Sterling übernimmt, dafür aber die gemeinsam erstellten Anlagen und Ausrüstungen nach Abschluss der Fünf-

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Jahresperiode zu Eigentum erhält. Diese Lösung wäre für die Verlängerung des Abkommens nicht geeignet, da die Engländer von 1964 an befugt wären, einen Mietpreis für die Nutzung der Anlagen zu verlangen (der jährlich ca. l Million Pfund Sterling betragen würde). Zudem hatte die UKAEA den Anspruch auf die Benutzung eines Teils der Anlagen für ihre nationalen Bedürfnisse angemeldet, wodurch die Möglichkeiten zur Erprobung der vom Projekt neu entwickelten Brennstoffelemente eingeschränkt worden wären. Wegen dieser Sachlage haben die übrigen Unterzeichner es vorgezogen, auf zusätzliche Leistungen der UKAEA zu verzichten und die Kosten des gesamten Projektes unter allen aufzuteilen. Der Eeaktor und die Anlagen werden damit 1964 nicht in das Eigentum der'britischen Atomenergiebehörde übergehen.

Die Schweiz hat laut neuem Abkommen zusätzlich 495 000 Pfund Sterling oder etwas mehr als 6 Millionen Schweizerfranken bis 1967 aufzubringen, was ihrer bisherigen prozentualen Beteiligung von 3,3 Prozent entspricht. Dazu kämen bei einer Budgetüberschreitung noch maximal 16 500 Pfund Sterling, die wir dann aus Solidarität an die laut Unterzeichnungsprotokoll begrenzten Mehrkosten beizutragen hätten.

IV. Kapitalerhöhung der EUKOCHEMIC a. Allgemeines und Finanzielles In der Satzung der Gesellschaft EUEOCHEMIC ist festgelegt, dass sie jede Forschungs- und industrielle Tätigkeit entfalten solle, die geeignet ist, die beteiligten Länder in Stand zu setzen, ihre Kernbrennstoffe unter wirtschaftlichen Bedingungen aufarbeiten zu können. Dazu sollte sie vor 1961 eine Aufarbeitungsfabrik und ein Laboratorium in Mol in Belgien errichten.

Die Verzögerung der Eatifikation in einigen der 12 beteiligten Ländern brachte eine erste beträchtliche Verschiebung im Zeitplan der Gesellschaftstätigkeit mit sich. In der Zwischenzeit bis zur tatsächlichen Gründung der Gesellschaft hatte eine kleine Gruppe von Technikern im Frühjahr 1958 mit Vorarbeiten begonnen, insbesondere mit der Aufstellung detaillierterer Vorprojekte und einer eingehenderen Abklärung von Art und Menge der zur Aufarbeitung vorgesehenen Spaltstoffelemente. Es zeigte sich, dass gemäss den unterschiedlichen Entwicklungsrichtungen der Eeaktortechnik in den einzelnen Ländern eine grosse Mannigfaltigkeit von Spaltstoffelementen durch die EUEOCHEMICAnlagen zu bewältigen
sein werden, während der Anfall gegenüber den ursprünglichen Schätzungen eher kleiner sein wird und zu einem späteren Zeitpunkt zu erwarten ist. Auch die Anlagekosten sind höher als dies auf Grund von Vergleichen mit weniger komplexen amerikanischen Anlagen und normalen chemischen Fabriken in Europa im ersten Voranschlag vorgesehen war.

Inzwischen hatte ein weiteres Land, Spanien, sein Interesse an dem Gemeinschaftsunternehmen EUEOCHEMIC angemeldet und 30 Aktien im Gesamtbetrage von 1,5 Millionen Eechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens gezeichnet. In Anbetracht der zu erwartenden Kostenerhöhung

469 wurde dieser Betrag zum ursprünglich vorgesehenen Aktienkapital hinzugefügt, so dass bei der Gründung der Gesellschaft am 29. Juli 1959 das Aktienkapital auf 21,5 Millionen Rechnungseinheiten festgelegt werden konnte.

Parallel mit der weiteren Ausarbeitung der Projekte wurde von den Organen der neugegründeten Gesellschaft die Festlegung der Kapazität der Aufbereitungsanlage, die anfänglich auf jährlich ungefähr 100 t natürliches oder leicht angereichertes Uran geschätzt wurde, erneut überprüft. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine zwecks Kostenverminderung gegebenenfalls anzustrebende Kapazitätsreduktion in keiner Weise die Erreichung der statutarisch festgelegten Gesellschaftsziele in Frage stellen durfte. Insbesondere muss die EUROCHEMIC-Anlage erlauben - Erfahrungen zu sammeln über die industrielle Durchführbarkeit der chemischen Aufarbeitungsverfahren und über ihre Wirtschaftlichkeit, - technologische Unterlagen für den Bau einer Grossanlage zu gewinnen, in den nächsten Jahren die Aufarbeitung der in den Teilnehmerländern anfallenden Spaltstoffe sicherzustellen, - trotz der Produktionsanforderungen den Charakter einer Pilotanlage zu bewahren.

Die Forderung nach Übertragbarkeit der gewonnenen Erfahrungen auf eine wirtschaftlich betreibbare Grossanlage (deren Kapazität zwischen 500 und 30001 Uranumsatz pro Jahr liegen müsste) führte zur Eingabelung der Kapazität der EUEOCHEMIC-Anlage zwischen 100 und 500 kg Uran pro Tag. Dabei würde eine Kapazität an der unteren Grenze noch durchaus gestatten, extrapolierbare technologische Daten zu sammeln, während eine Kapazität an der oberen Grenze clarüber hinaus schon industrielle Erfahrungen und Informationen über die Wirtschaftlichkeit zu gewinnen erlauben würde.

Weiter war zu berücksichtigen, dass eine reine Pilotanlage niedrigerer Kapazität, deren Betrieb sehr teuer zu stehen käme, nicht alle in den nächsten Jahren von den europäischen Prototyp-Reaktoren anfallenden Spaltstoffelemente aufzuarbeiten imstande wäre. Auf Grund der letzten Erhebungen über die Reaktorprogramme der Teilnehmerländer wurde deshalb die Kapazität der EUROCHEMIC-Anlage wie folgt festgelegt: 300 kg pro Tag für natürliches Uran und 200--250 kg pro Tag für leicht angereichertes Uran, wobei der niedrigere Durchsatz für die seltener auftretenden Brennstoffelemente mit der
höchsten Anreicherung bis 5 Prozent Uran 235 gilt.

Je nach den Gruppierungsmöglichkeiten der anfallenden Brennstoffelemente würde die Jahreskapazität zwischen 40 t und 100 t Uran schwanken, wobei die maximale Kapazität nur erreicht werden könnte, wenn annähernd gleiche Brennstoffelemente während 300 Tagen in einer Kampagne aufzuarbeiten wären.

Nachdem die prinzipielle Auslegung der ganzen Anlage auf dieser Basis abgeklärt war, wurde Anfang 1960 eine spezialisierte Ingenieurfirma (St-Gobain

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Nucléaire, Paris) mit der Ausarbeitung eines detaillierten Vorprojektes und einer genaueren Kostenschätzung beauftragt. Das Ergebnis lag im Januar 1961 vor und ergab zusammen mit den von EUBOCHEMIC bereits vorgenommenen und ebenfalls durch detailliertere Projekte festgelegten Investitionen eine Kostensumme von 24,01 Millionen Dollar, die 24,01 Millionen Eechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens entsprechen.

Die darin enthaltenen zusätzlichen Ausgaben gegenüber dem ursprünglichen Programm sind teilweise durch die allgemeine Teuerung bedingt, im wesentlichen jedoch auf die technische Entwicklung der Projekte zur Erfüllung der Gesellschaftsziele zurückzuführen.

Die Betriebskosten der EUBOCHEMIC bis Ende 1961 betrugen gemäss den genehmigten Abrechnungen '. . . 2,94 Millionen Dollar das bewilligte Budget für 1962 sah Betriebskosten vor von 1,75 Millionen Dollar während das Budget für 1963 sich auf 2,00 Millionen Dollar beläuft

Total

6,69 Millionen Dollar

Der gesamte Kapitalbedarf für EÜB.OCHEMTC bis Ende 1968 beträgt somit 30,70 Millionen Dollar d. h. 9,2 Millionen Dollar mehr als das bisherige Gesellschaftskapital.

In seiner Sitzung vom 12. Oktober 1961 hat der Verwaltungsrat der EUBOCHEMIC den Vorschlag des Direktors der ENEA genehmigt, eine Erhöhung des Gesellschaftskapitals um 9,2 Millionen Bechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens, die Ausgabe von 184 neuen Aktien und deren Verteilung auf die einzelnen Teilnehmerländer wie folgt vorzunehmen : Betrag in Millionen RE-EWA

Bundesrepublik Deutschland . .

Österreich Belgien Dänemark .

Spanien Frankreich Italien Norwegen Niederlande Portugal Schweden Schweiz Türkei

1,60 0,25 2,30 0,25 0,50 1,60 1,00 0,20 0,45 0,05 0,50 0,40 0,10 9,20

Anzahl Aktien

32 5 46 ' 5 10 32 20 4 9 l 10 8 2 184

471 Dieser Verteilungsschlüssel trägt einerseits der ursprünglichen Kapitalverteilung der EUEOCHEMIC Rechnung, enthält jedoch gewisse Korrekturen im Hinblick auf eine vermehrte Berücksichtigung der relativen Grosse der Nationaleinkommen. Ausserdem war es möglich, einen ausserordentlichen Beitrag der belgischen Regierung zu erhalten als Kompensation für die steuertechnischen und kommerziellen Vorteile, die Belgien aus der Gesellschaftstätigkeit erwachsen.

In seiner Sitzung vom 19.Dezember 1961 wurde der Verwaltungsrat der P1UBOCHEMIC dahin informiert, dass die Regierungen Italiens, Portugals und der Türkei nicht bereit sind, neue Aktien der EUROCHEMIC zu zeichnen.

Am 14. März 1962 hat eine vom Verwaltungsrat der EUROCHEMIC einberufene ausserordentliche Generalversammlung der Gesellschaft mit der erforderlichen Zweidrittelsmehrheit beschlossen : . 1. 184 neue Aktien auszugeben, um das Kapital der Gesellschaft auf 30,70 Millionen Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens erhöhen zu können: 2. davon Kenntnis zu nehmen, dass kein Aktionär gegen die vom Verwaltungsrat vorgeschlagene Verteilung der neuen Aktien opponierte; 8. den Generaldirektor zu beauftragen, die neuen Aktien gemäss dem vorgesehenen Verteilungsschlüssel den Aktionären zur Zeichnung vor dem 13.April 1962 anzubieten; 4. das Ausmass der Kapitalerhöhung in einer späteren Generalversammlung auf Grund der eingegangenen Zeichnungen endgültig festzulegen.

Der gegenwärtige Stand der Bauarbeiten in Mol kann wie folgt zusammengefasst werden: Am Gebäude für die fabrikmässige Aufarbeitung der Kernbrennstoffe und andern dazugehörenden Lagerhallen, Bassins und Laboratorien sind die Fundamente und die grösseren Bauarbeiten ausgeführt. Das definitive Forschungslaboratorium ist beinahe erstellt; die elektrischen, sanitären und Lüftungsanlagen werden zurzeit eingerichtet. Die Gebäude für die allgemeinen Dienste (Elektrizitätsversorgung, mechanische Werkstätten, Bureaux, Zeichnungssaal usw.) sind betriebsbereit und teilweise schon bezogen. In einer kleineren Anlage werden seit einiger Zeit Vorversuche über die Probleme der Auflösung von Brennstoffelementen durchgeführt.

b. Das schweizerische Interesse an der EUROCHEMIC Der Bund hat 8 neue Aktien der EUROCHEMIC unter Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte gezeichnet.
Es ist sicher gegenwärtig am zweckmässigsten, die komplizierten Fragen der Aufarbeitung von Brennstoffelementen in Europa im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens zu bearbeiten und eine einzige Anlage mit beschränkter Kapazität zu errichten, in der der relativ kleine Anfall von verbrauchten Brennstoffelementen aus europäischen Reaktoren aufgearbeitet werden kann. Aus transporttechnischen Gründen wird die Rücksendung solcher Elemente nach

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den USA schwierig sein. Für unser Land ergibt sich daher die Notwendigkeit, sich an einem europäischen Unternehmen auf diesem Gebiete angemessen zu beteiligen.

V. Beiträge der Wirtschaft In den seinerzeitigen Botschaften an die eidgenössischen Eäte wurde ausgeführt, dass der Bund durch die private Wirtschaft bei seinen Beteiligungen an den drei Gemeinschaftsunternehmen entlastet würde. Unter dem Eindruck, dass die industrielle Anwendung der Atomenergie bald eine bedeutende Eolle spielen würde, waren dem Bund grössere private Beitragsleistungen in Aussicht gestellt worden. Nachdem sich die friedliche Verwendung der Atomenergie, insbesondere der Bau von Leistungsreaktoren, überall noch nicht in der ursprünglich erwarteten Weise entwickelt hat, wurde es für die interessierten Organisationen, die von den einzelnen Firmen die Beiträge erheben, immer schwieriger, die seinerzeit vorgesehenen Beiträge zusammenzubringen. Die grossen Aufwendungen, welche die Realisierung des Lucens-Projektes von der privaten Hand erfordern, spielen dabei auch eine Eolle. Ihre bisherigen und die für die Zukunft zugesicherten Leistungen werden von der Industrie als das Maximum angesehen, was sie beitragen kann. Für das Halden-Unternehmen sind dem Bund bisher 53 000 Franken bezahlt worden. Für die Zukunft ist die Leistung einer Pauschale von 100 000 Franken an den Bund vorgesehen. Beim Dracow-Unternehmen hat die Privatwirtschaft bisher 545 000 Franken für die ersten drei Betriebsjahre an den Bund bezahlt. Berechnungsgrundlage ist ein Punktsystem, das neben den besonderen Interessen der einzelnen Firmen die Aufenthaltsdauer der schweizerischen Spezialisten beim Unternehmen berücksichtigt. Die interessierten Firmen haben ihre Bereitschaft bekundet, den Bund über die bisherige Vertragsdauer hinaus mit jährlichen Beiträgen im gleichen Ausmass zu entlasten. Bei der EUROCHEMIC ist nach langen Verhandlungen mit den interessierten Wirtschaftsgruppen eine Lösung in dieser Frage zustande gekommen, wonach dem Bund von den einzelnen Firmen Beiträge geleistet werden gegen Abgabe eines Unterbeteiligungszertifikates an jede Firma. Der Bund erhielt etwas mehr als l Million Franken und gewährt dafür den einzelnen Firmen das Recht auf einen eventuellen Anteil am Liquidationserlös und auf Zustellung der Jahresrechnung, der Jahresberichte und
der technischen Berichte der EUROCHEMIC.

Wenn auch aus den dargelegten Gründen der Bund nicht in dem Ausmasse, wie ursprünglich erwartet, bei seiner Beteiligung an den drei Gemeinschaftsunternehmen entlastet wird, so ist doch festzustellen, dass die Privatwirtschaft durch ihre finanziellen Beitragsleistungen an den Bund ihr Interesse an diesen Unternehmen auch materiell dokumentiert hat.

VI. Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Atomenergie Die Frage der Verlängerung des Halden- und des Dragon-Abkommens und der Kapitalerhöhung der EUROCHEMIC wurde von der Eidgenössischen Kommission für Atomenergie geprüft. Sie fasste diesbezüglich folgende Resolution :

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Die Eidgenössische Kommission für Atomenergie hat von den Plänen für die Fortführung der drei Gemeinschaftsunternehmen der Europäischen Kernenergie-Agentur, HALDEN, DEAGON und EUEOCHEMIC, Kenntnis genommen. In Anbetracht des grossen Wertes dieser europäischen Zusammenarbeit, namentlich des Dragon-Unternehmens, befürwortet sie die weitere schweizerische Beteiligung an den genannten Gemeinschaftsunternehmen, auch wenn dies erhöhte finanzielle Beiträge erfordert.

VII.

Gestützt auf diese Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss zu empfehlen.

Seine verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel 24luln(lules der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 1. März 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Cb. Oser

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. I.

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474 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die weitere Beteiligung der Schweiz an den OECD-Gemeinschaftsunternehmen HALDEN in Norwegen und DRAGON in Grossbritannien und die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft EUROCHEMIC in Belgien

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24«uln4ules und Artikel 85, Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom I.März 1968, beschliesst: Artikel l Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Institut für Atomenergie in Norwegen den Betrag von 760 000 Franken als Beitrag für die weitere Beteiligung der Schweiz am gemeinsamen Forschungsprogramm mit dem Versuchsreaktor von Halden zu überweisen.

Artikel 2 1 Das revidierte Abkommen vom 19. November 1962 der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend das Projekt eines gasgekühlten Hochtemperaturreaktors (Dragon) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen zu ratifizieren.

Artikel 3 Der Bundesrat wird ermächtigt, 8 neue Aktien der Gesellschaft EUROCHEMIC im Gesamtbetrage von 1,72 Millionen Franken zu erwerben.

Artikel 4 Dieser Bundesbeschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in

1

Kraft.

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

6695

475 Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Paris, den 16. Januar 1963.

Übereinkommen über die gemeinsame Durchführung des OECD-Halden-Reaktor-Projektes für den Zeitraum vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1964

Das Norwegische Institut für Atomenergie (das Institut), die Eepublik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt, die Dänische Atomenergie. Kommission, die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (BURATOM), Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreichs (nachstehend «Unterzeichner» genannt); in Anbetracht, dass seit I.Juli 1958 im Rahmen des Halden-Übereinkommens vom 11. Juni 1958 und des Verlängerungsabkommens vom 14. Juni 1960 die Unterzeichner ein gemeinsames Forschungs- und Versuchsprogramm mit dem Halden-Reaktor durchgeführt haben, mit dem ein wertvoller Beitrag zur allgemeinen Kenntnis der Technologie des Siedewasser-Reaktors erzielt worden ist ; in Anbetracht, dass das Institut die andern Unterzeichner eingeladen hat, ihre Beteiligung an einem gemeinsamen Programm unter Benützung des HaldenReaktors fortzusetzen, um weitere Versuche mit der zweiten Brennstoffladung durchzuführen, Instrumente, welche im Innern des Reaktors eingebaut werden können, und die Messmethoden für die Kerndynamik weiterzuentwickeln, und ein Programm über Wasserchemie durchzuführen; in Anbetracht, dass die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) erklärt hat, dass sie nur an einigen Teilen des verlängerten gemeinsamen Programms teilnehmen wird; in Anbetracht, dass die gesamten Ausgaben für die Verlängerung des gemeinsamen Programms auf l 905 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens veranlagt werden (die vorgesehene Aufteilung dieses Betrages ist in Beilage I zu diesem Übereinkommen angegeben) ; in Anbetracht, dass der Betrieb des Reaktors, der Eigentum des Instituts bleibt, unter der Verantwortung des Instituts und in Übereinstimmung mit den masägebenden Gesetzen und Vereinbarungen erfolgen wird; in Anbetracht, dass das Institut Vorkehrungen zur Rückzahlung von 100 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens an das gemeinsame Programm getroffen hat für die Wohnhäuser, die im Laufe des

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frühern gemeinsamen Programms gekauft worden sind, und diese Wohnhäuser dem Projekt auf Mietbasis für die Dauer des gemeinsamen Programms zur Verfügung stellen wird; in Anbetracht, dass der Ausschuss von Halden empfiehlt, das Programm gemäss diesem Übereinkommen durchzuführen; im Hinblick auf Artikel l und 4 des Übereinkommens vom 14. Juni 1960; haben folgendes vereinbart: Artikel l (a) Die Unterzeichner werden, unter Vorbehalt von Paragraph (b), das verlängerte gemeinsame Porschungs- und Versuchsprogramm mit dem HaldenEeaktor für die Zeitdauer von nicht mehr als 18 Monaten, beginnend am 1. Januar 1963, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens durchführen.

(b) Die Beteiligung der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird auf die Beendigung der dynamischen Experimente mit der zweiten Brennstoffladung begrenzt, welche die folgenden Punkte umfasst : Reaktivitätsmessungen mit Oszillatormethode, Stufen-Reaktivitätsmessungen, Dampflaständerungon und die Interpretation und Zusammenfassung der theoretischen und experimentellen Arbeiten auf diesem Gebiet.

Artikel 2 (a) Innerhalb der Grenze von l 630 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens werden die Ausgaben für das verlängerte gemeinsame Programm von den Unterzeichnern übernommen und gemäss Anhang 2 verteilt. Die Verpflichtungen der Unterzeichner sind auf die Höhe ihrer Beiträge gemäss diesem Verteilungsschlüssel begrenzt. Der finanzielle Beitrag der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) wird ausschliesslich verwendet werden für die Bezahlung ihres Anteils an den Kosten der in Artikel l (b) erwähnten Programmteile und soll in keinem Falle 300 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens überschreiten.

(b) Innerhalb der Grenze von 200 000 Rechnungseinheiten des Europäischen Währungsabkommens werden die Ausgaben für das Wasserchemieprogramm, welches einen Teil des gemeinsamen Programms bildet, durch finanzielle Beiträge des Instituts, der Aktiebolaget Atomenergi in Schweden und der Atom energiebehörde des Vereinigten Königreichs gedeckt werden.

Artikel 3 Die Bestimmungen des Halden-Übereinkommens vom 11. Juni 1958 bleiben anwendbar mit Ausnahme der Artikel l, 5 (a), des letzten Satzes von Artikel 5 (b) und des Artikels 7 (a).

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Artikel 4 Dieses Übereinkommen tritt am I.Januar 1968 in Kraft.

Anhang l Voranschlag der Gesamtausgaben für das OECD-Halden-Reaktorprojekt für die Zeit vom I.Januar 1963 bis 30. Juni 1964 Alle Beiträge in 1000 EWA-Kechnungseinheiten

Gehälter Betrieb Versuche, Ausrüstung und Berechnungen .

Kern-Instrumentation Allgemeines . . . .

. . .

Atom- Versicherung Unvorhergesehenes

1. Hälfte 1963

2. Hälfte 1963

1. Hälfte 1964

310 120 150 70 100 20 80

330' 80 80 30 100 25 65

200

850

710

345

Total, 1905

40 15 50 40

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Anhang 2 Verteilungsschlüssel für die Beiträge 7-T .

·i

Unterzeichner Norwegisches Institutt for Atomenergi Eepublik Österreich Dänische Atomenergie-Kommission Aktiebolaget Atomenergi, Stockholm Schweizerische Eidgenossenschaft Atomenergiebehörde des Vereinigten Königreichs

Beiträge in

BWA-EB

500 000 75000 75 000 175 000 175 000 830 000

1880 000 Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)

800 000

l 630 000 Assoziierter Teilnehmer Finnische Atomenergie-Kommission

75 000

l 705 000 Zusätzliche von den untenstehenden Unterzeichnern zu leistende Beiträge Norwegisches Institutt for Atomenergi, Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm, Atomenergiebehörde des Vereinigten Königreichs .

200 000 l 905 000

479 Übersetzung aus dem englischen Originaltext Paris, den 19. November 1962

Revidiertes Abkommen betreffend das Projekt eines gasgekühlten Hochtemperaturreaktors

Die Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreichs, die Eepublik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt, die Dänische AtomenergieE^ommission, die Kommission der Europäischen Atorngemeinschaft (EUEATOM), das Norwegische Institut für Atomenergie, Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachstehend «Unterzeichner» genannt); in Anbetracht, dass die Studien, die im Schosse der Europäischen Kernenergie-Agentur der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Experimentalreaktoren unternommen wurden, gezeigt haben, dass eine gewisse Anzahl von Mitgliedstaaten der Organisation an der Teilnahme an Studien und Forschungsarbeiten betreffend gasgekühlte Hochtemperaturreaktoren und gegebenenfalls betreffend die Entwicklung, den Bau und den Betrieb eines Experimentalreaktors interessiert sind; in Anbetracht, dass daher die Unterzeichneram 23.März 1959 ein Abkommen geschlossen haben über ihre technische und finanzielle Beteiligung für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend am I.April 1959, an einem gemeinsamen Programm wie in Anhang A zu diesem Abkommen ausgeführt ist und die damaligen Ausgaben auf 13,6 Millionen Pfund Sterling veranschlagt waren; in Anbetracht, dass sich der Experimental-Eeaktor in der Anlage der Atomenergiebehörde des Vereinigten Königreichs (nachstehend «Behörde» genannt) in Winfrith Heath, Dorchester, England, im Baustadium befindet.

in Anbetracht, dass die Unterzeichner beschlossen haben, das gemeinsame Programm sei für eine weitere Periode von drei Jahren über die fünf Jahre hinaus weiterzuführen und dass die Ausgaben für den gesamten Zeitraum von acht Jahren mit 25,72 Millionen Pfund Sterling veranschlagt wurden; in Anbetracht, dass die Unterzeichner beschlossen haben,-dass vom I.April 1962 an das Hauptziel des gemeinsamen Programms betreffend die Forschung, die Entwicklung, den Bau und Betrieb des Beaktorexperimentes sein soll die Vermittlung von Unterlagen an die Unterzeichner für die Projektierung eines wirtschaftlich konkurrenzfähigen gasgekühlten, mit Kohlenstoff moderierten Hochtemperatur-Landreäktors ;

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in Anbetracht, dass die Unterzeichner beschlossen haben, vom I.April 1962 an das gemeinsame Programm gemäss der in Anhang A zu diesem Abkommen enthaltenen technischen Beschreibung durchzuführen; in Anbetracht, dass die Unterzeichner, um die Schaffung einer neuen [Rechtspersönlichkeit zu vermeiden, beschlossen haben, dass die Eechtshandlungen zur Durchführung dieser Arbeiten für ihre Rechnung von der Behörde vollzogen werden sollen; in Erwägung, dass eine weitere Periode für den gemeinsamen Betrieb des Reaktors nach dem 31. März 1967 notwendig sein könnte, um die Unterzeichner in die Lage zu versetzen, hinreichende Unterlagen über das Verhalten von Brennelementen bei Bestrahlung bis zu einem hohen Abbrand zu erhalten ; haben folgendes vereinbart : Artikel l · (a) Die Unterzeichner führen gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens ein gemeinsames Arbeitsprogramm durch, über eine Periode von acht Jahren, beginnend am I.April 1959.

(b) Alle Rechtshandlungen zur Durchführung des gemeinsamen Programms werden für Rechnung der Unterzeichner von der Behörde vorgenommen, die Eigentümerin der Experimentaireaktoren wird, die im Vereinigten Königreich gegebenenfalls gebaut werden, und diese Reaktoren unter ihrer Aufsicht und Verantwortung betreibt, gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen, Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen.

Artikel 2 (a) Ein Direktionsrat, in den jeder Unterzeichner, dessen finanzieller Beitrag gemäss Anhang B dieses Abkommens 25 Prozent übersteigt, höchstens drei Mitglieder und die andern Unterzeichner je zwei Mitglieder ernennen, (i) legt alljährlich das gemeinsame Arbeitsprogramm fest; (ii) beschliesst alljährlich das dem gemeinsamen Programm entsprechende Ausgabenbudget ; (iii) genehmigt die Ernennung des Direktors und des höheren Personals ; (iv) empfängt die Berichte über den Stand der Arbeiten, die der Direktor alljährlich zu unterbreiten hat; (v) prüft jede andere Frage, die ihm vom Direktor oder dem GeschäftsführungsAusschuss unterbreitet wird.

(b) Der Direktionsrat bezeichnet alljährlich seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden. Er legt unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Artikels seine Geschäftsordnung fest. Er tritt mindestens zweimal jährlich auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden zusammen. Auf schriftliches Ver-

481 langen von Eatsmitgliedern, die fünf Unterzeichner oder fünfzig Prozent der Stimmen vertreten, hat der Vorsitzende den Direktionsrat innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Vertreter der Europäischen Kernenergie-Agentur wohnt den Sitzungen des Direktionsrates mit beratender Stimme bei.

(c) Der Direktionsrat erstattet dem Direktionsausschuss der Europäischen Kernenergie-Agentpr alljährlich Bericht über den allgemeinen Fortgang der Arbeiten.

(d) Die Stimmenzahl, über die die Mitglieder des Direktionsrates verfügen, lichtet sich proportional nach dem finanziellen Beitrag, den der von ihnen vertretene Unterzeichner gemäss Anhang B entrichtet. Die Beschlüsse des Direktionsrates werden mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen gefasst.

Artikel 3 (a) Ein Geschäftsführungs-Ausschuss, der durch je einen von jedem Unterzeichner bestimmten qualifizierten Fachmann gebildet wird, unterstützt den Direktionsrat in der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Aufstellung des gemeinsamen Programms, und überwacht die Durchführung dieses Programms, die Prüfung und die Entwicklung der Experimentaireaktoren, die gebaut werden könnten, eingeschlossen.

(b) Der Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigt insbesondere: (i) die 20 000 Pfund Sterling überschreitenden Verträge, die von der Behörde für die Durchführung des gemeinsamen Programms abgeschlossen werden könnten; im Dringlichkeitsfalle können die Verträge, die 50000 Pfund Sterling nicht überschreiten, unter den vom Geschäftsführungs-Ausschuss festgelegten Bedingungen durch ein schriftliches Verfahren genehmigt werden ; (ii) die Anstellungsbedingungen des am gemeinsamen Programm mitarbeitenden Personals, dessen Entlöhnung den Unterzeichnern gemäss Artikel 5 (c) vom Budget zurückerstattet wird.

(c) Der Geschäftsführungs-Ausschuss bezeichnet alljährlich seinen Vorsitzenden, seinen stellvertretenden Vorsitzenden und in Beratung mit dem Direktor seinen Sekretär. Er legt seine Geschäftsordnung fest. Er tritt so oft zusammen, als er es für nötig erachtet, und zwar mindestens viermal jährlich, auf Einberufung durch seinen Vorsitzenden und im Prinzip am Ort des in Aussicht genommenen Experimentaireaktors. Auf schriftliches Verlangen von Mitgliedern des Ausschusses, die fünf Unterzeichner oder fünfzig Prozent der Stimmen vertreten, muss der Vorsitzende
den Geschäftsführungs-Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.

(d) Die Stimmenzahl, über die die Mitglieder des Geschäftsführungs-Ausschusses verfügen, richtet sich proportional nach dem finanziellen Beitrag, den der von ihnen vertretene Unterzeichner gemäss Anhang B entrichtet. Die Be-

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Schlüsse des Geschäftsführungs-Ausschusses werden mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen gefasst.

Artikel 4 (a) Der Direktor ist dem Direktionsrat gegenüber für die technische und administrative Durchführung der im gemeinsamen Programm und im Budget umrissenen Arbeiten verantwortlich. Er erfüllt seine Aufgaben in Beratung mit dem Geschäftsführungs-Ausschuss und in Übereinstimmung mit den für das Zentrum, wo die Arbeiten stattfinden, geltenden Vorschriften.

(b) Der Direktor wohnt den Sitzungen des Direktionsrates und des Geschäftsführungs-Ausschusses mit beratender Stimme bei. Er hat alle von ihm verlangten Auskünfte über die Durchführung des gemeinsamen Programms zu erteilen.

(c) Durch Vermittlung des Geschäftsführungs-Ausschusses unterbreitet der Direktor dem Direktionsrat alljährlich und spätestens drei Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres einen Bericht zur Genehmigung,.in dem der Stand der sich auf das gemeinsame Programm beziehenden Arbeiten dargestellt wird.

Artikel 5 (a) Das für die Durchführung des gemeinsamen Programms benötigte Personal wird von den Unterzeichnern den von einem der Unterzeichner bestimmten Organen oder von der Europäischen Kernenergie-Agentur abgeordnet.

(b) Die Abordnung des Direktors und des höheren Personals wird vom Direktionsrat genehmigt ; die andern Abordnungen oder Anstellungen werden vom Direktor auf Grund der fachlichen Qualifikationen der in Frage stehenden Personen und unter gleichmässiger Berücksichtigung der verschiedenen Länder genehmigt. Die Unterzeichner können ausserdem innerhalb der vom Geschäftsführungs-Ausschuss festgelegten Grenzen Stagiaires zu den Anlagen des gemeinsamen Programms entsenden. Die Entlöhnung der Stagiaires fällt den Unterzeichnern zu. Der Geschäftsführungs-Ausschuss stellt Vorschriften über die Zulassung von Stagiaires auf.

(c) Das abgeordnete Personal wird weiter von den ursprünglichen Organen bezahlt und bleibt, gegenteilige Bestimmungen dieses Abkommens vorbehalten, den Anstellungsbedingungen der genannten Organe unterstellt ; die Entlöhnung des abgeordneten Personals wird den Unterzeichnern vom Budget nach einem Plan zurückerstattet, den der Geschäftsführungs-Ausschuss für jeden Grad festsetzt.

(d) Die Behörde ist allein verantwortlich für alle Klagen, Ansprüche, Kosten und Ausgaben irgendwelcher Art, die sich aus dem Bau
und dem Betrieb der Experimentaireaktoren, die im Vereinigten Königreich erbaut werden können, und aus ihren Hilfsanlagen ergeben. Sie hat die andern Unterzeichner für alle derartigen Klagen, Ansprüche, Kosten und Ausgaben, von denen sie betroffen werden könnten, schadlos zu halten.

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Artikel 6 (a) Innerhalb der Grenzen eines auf 25 Millionen Pfund Sterling festgesetzten Betrages werden die Ausgaben für die Durchführung des gemeinsamen Programms von den Unterzeichnern getragen und gemäss Anhang B verteilt.

Dieser Betrag kann durch einstimmige Übereinkunft der Unterzeichner abgeändert werden.

(b) Die Einkünfte, zu denen die Durchführung des gemeinsamen Programms führen könnte, werden diesem Programm zugewiesen.

(c) (i) Das Bechnungsjahr läuft vom I.April bis zum 8I.März; (ii) der Direktor bereitet alljährlich einen Programm- und Voranschlagsentwurf vor, der durch Vermittlung des GeschäftsführungsAusschusses dem Direktionsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

Der Direktor unterbreitet dem Geschäftsführungs-Ausschuss spätestens vier Monate vor Beginn des Bechnungsjahres eine Skizze des Programm- und Voranschlagsentwurfes, und spätestens zwei Monate vor Beginn des Bechnungsjahres den Programm- und Voranschlagsentwurf, damit die finanziellen Beiträge der Unterzeichner spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Bechnungsjahres festgesetzt werden können ; (iii) die Jahresrechnung wird in der vom Direktionsrat beschlossenen Form spätestens drei Monate nach Abschluss eines jeden Bechnungsjahres Bechnungsrevisoren, die mit der Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses bezeichnet werden, zur Prüfung unterbreitet. Durch Vermittlung des Geschäftsführungs-Ausschusses legt der Direktor dem Direktionsrat die Jahresrechnung mit dem Bericht der Bechnungsrevisoren zur Genehmigung vor.

(d) Die von den Unterzeichnern zu leistenden Beiträge werden, nachdem der Direktionsrat das Jahresbudget genehmigt hat, der Behörde von den genannten Unterzeichnern innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die der Direktionsrat festsetzt, überwiesen; die der Behörde damit zur Verfügung gestellten Beträge werden mit der Ermächtigung des Direktionsrates oder des im Namen des Bates und in dessen Auftrag handelnden Direktors ausschliesslich für die Durchführung des gemeinsamen Programms verwendet.

(e) Die Behörde kann für die Durchführung des gemeinsamen Programms unter den zwischen dem Direktionsrat und der Behörde zu vereinbarenden Bedingungen Hilfsdienste zur Verfügung stellen, deren Kosten dem Budget belastet werden.

Artikel 7 (a) Den Unterzeichnern werden die Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung und die aus der Durchführung des gemeinsamen Programms gewonnenen Kenntnisse in dem Masse, wie die Arbeiten fortschreiten,

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mitgeteilt. Die Forschungsergebnisse werden den Unterzeichnern in Form von Berichten bekanntgegeben. Diese Bekanntgabe hindert den Direktionsrat indessen nicht daran, die notwendigen Massnahmen zum Schütze der patentierbaren Erfindungen zu treffen.

(b) Die im Absatz (a) erwähnten Ergebnisse und Kenntnisse dürfen von den Unterzeichnern, soweit es sich hierbei um Staaten oder öffentliche Atomenergiekörperschaften handelt, nur den auf ihrem Staatsgebiet niedergelassenen Personen und Unternehmen bekanntgegeben werden ; im Falle des EUKATOMs als Unterzeichner dürfen diese Ergebnisse und Kenntnisse nur den Eegierungen der Mitgliedstaaten und den auf deren Staatsgebiet niedergelassenen Personen und Unternehmen und im Falle anderer Unterzeichner nur deren Eegierungen bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe an weitere Empfänger bedarf der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses, und die gegebenenfalls entstehenden Einkünfte werden dem Budget überwiesen.

(c) Der Schutz der sich aus der Durchführung des gemeinsamen Programms ergebenden Erfindungen, gleichgültig, ob sie vom ständigen Personal oder von den von den Unterzeichnern entsandten Stagiaires getätigt werden oder ob sie aus Forschungsabkommen mit andern Organen hervorgehen, wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels geregelt. Der Direktionsrat setzt die Bedingungen fest, zu denen die Erfinder ihre Eechte an solchen Erfindungen abzutreten haben. Die Kooperationsabkommen gemäss Artikel 9 (c) müssen in der Frage der Patente Bestimmungen enthalten, die den Unterzeichnern mindestens gleichwertige Vorteile einräumen, wie sie ihnen dieser Artikel zusichert.

(d) (i) Der Direktor entscheidet über die Zweckmässigkeit von Patentanträgen im Eahmen einer Patentpolitik, die der Direktionsrat festlegt. Er teilt den Unterzeichnern die erste Eintragung mit, die im Namen der Behörde im Vereinigten Königreich und später in andern Ländern gemäss Absatz (e) vorgenommen wird; (ii) die Behörde tritt den Unterzeichnern ihr Prioritätsrecht ab, um ihnen die Eintragung in ihren Ländern (oder, wo es sich um das EUEATOM handelt, in seinen Mitgliedstaaten) zu ermöglichen.

Im Falle, dass mehrere Unterzeichner dem gleichen Staate angehören sollten, wird das Patent in ihrem Lande, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen ihnen, ihr gemeinsames
Eigentum. Wenn ein Mitgliedstaat des EUEATOMs und das EUEATOM Unterzeichner sind, so wird das .in diesem Staate erworbene Patent, vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen ihnen, ihr gemeinsames Eigentum; (iii) wenn ein Unterzeichner auf die Ausübung seines Prioritätsrechtes verzichtet, so muss er dies dem Direktor spätestens zwei Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist mitteilen. In diesem Falle finden die nachstehend für Drittstaaten vorgesehenen Bestimmungen Anwendung ;

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(iv) die Erteilung von Lizenzen und Unterlizenzen auf'Patenten, die in Anwendung dieses Absatzes erworben werden, an Staaten, Personen und Unternehmen, denen die Unterzeichner gemäss Absatz (b) die Forschungsergebnisse und Kenntnisse nur mit der vorherigen Zustimmung des Geschäftsführungs-Ausschusses bekanntgeben dürfen, erfolgt gemäss den vom Direktionsrat aufgestellten Vorschriften und zu den vom Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigten Bedingungen. Die Einkünfte aus solchen Lizenzen und Unterlizenzen fallen dem Budget zu.

(e) In Drittländern werden die Patente von der Behörde erworben. Die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Budgets. Die Erteilung von Lizenzen und Unterlizenzen untersteht, ebenso wie ihre Nutzung durch die Behörde, den vom Direktionsrat aufgestellten Vorschriften und den vom Geschäftsführungs-Ausschuss genehmigten Bedingungen. Die Einkünfte aus solchen Patenten fallen dem Budget zu.

(f) Falls die Nutzung eines Patents gemäss Absatz (c) nur unter Verwendung eines einem andern Unterzeichner gehörenden Patents erfolgen kann, so muss dieser Unterzeichner auf dem betreffenden Patent eine Lizenz zu handelsüblichen Preisen erteilen. Wenn erachtet wird, dass die für die Erteilung dieser Lizenz vorgeschlagenen Bedingungen die Nutzung eines Patents gemäss Absatz (c) praktisch verhindern, so kann die Frage dem Direktionsrat vorgelegt werden, damit er seine guten Dienste leisten kann, um zu einer annehmbaren Vereinbarung über die Bedingungen für die Lizenzerteilung zu gelangen.

(g) Die Beendigung des Abkommens hebt die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels nicht auf. Der Direktionsrat wird über die notwendigen Massnahmen Beschluss fassen, um die Weiteranwendung der genannten Bestimmungen nach Beendigung des Abkommens sicherzustellen.

Artikel 8 Die Versicherungsprämien für die Experimentaireaktoren, die Hilfsanlagen und die eventuelle Haftpflicht gemäss Artikel 5 (d) werden im Budget unter den Betriebskosten aufgeführt.

Artikel 9 (a) Dieses Abkommen wird für die Dauer von acht Jahren vom I.April 1959 an abgeschlossen. Spätestens zwölf Monate vor seiner Beendigung konsultieren sich die Unterzeichner, um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen es verlängert werden soll.

(b) Andere Parteien können diesem Abkommen mit der einmütigen Zustimmung der Unterzeichner und zu den von diesen festgesetzten Bedingungen beitreten; sie werden alsdann als Unterzeichner betrachtet.

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(e) Die Behörde kann mit Genehmigung des Direktionsrates zur Durchführung des gemeinsamen Programms Kooperationsabkommen abschliessen.

Diese Abkommen können insbesondere den Austausch von Informationen oder wissenschaftlichem und technischem Personal sowie die Modalitäten einer Teilnahme an den Arbeiten des Direktionsrates und des Geschäftsführungs-Ausschusses vorsehen.

(d) Sollte sich die Behörde nach Beendigung des gemeinsamen Programmes -dazu entschliessen, den Eeaktor weiterzubetreiben, wird sie den abgeschriebenen Wert der festen Anlagen auf dem Eeaktorareal vergüten. Sollte die Behörde den Betrieb des Eeaktors nicht aufrechterhalten, so wird sie die Verantwortung für die festen Anlagen übernehmen, aber für sie keine Vergütung ausrichten. Alle festen Anlagen werden mit 20 Prozent pro Jahr abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt sechs Monate nach Erreichung der Kritikalität im Eeaktor, vorausgesetzt, dass sich die Unterzeichner nicht entschliessen, diese Vorschrift zu ändern, wenn sich unerwartete Schwierigkeiten in der Erreichung der vollen Leistungsfähigkeit des Eeaktors einstellen sollten. Alle Vermögenswerte auf dem Eeaktorareal -- ausser den Immobilien -- werden mit Beendigung des gemeinsamen Programms liquidiert. Alles aus dieser Liquidation gelöste Vermögen, gleichgültig, ob es sich auf dem Eeaktorareal oder anderswo befindet, wird unter die Unterzeichner im Verhältnis zu ihren seit dem Beginn des gemeinsamen Programms geleisteten Beiträgen verteilt.

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Anhang A Zusammenfassung des technischen Programms des Gemeinschaftsprojektes 1. Die ursprünglichen Ziele des Gemeinschaftsprojektes waren zweifacher Art : die Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsprogramms auf dem Gebiete der gasgekühlten Hochtemperatur-Reaktoren und die Konstruktion, den Bau und den Betrieb eines Reaktorexperimentes, das die Ergebnisse dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in praktische Erfahrungen mit diesem Reaktortyp umsetzen sollte. Diese Ziele waren den Arbeiten zugrunde gelegt, die vom I.April 1959 bis 31.März 1962 durchgeführt wurden.

2. Ein zusätzliches Ziel des Programmes seit dem I.April 1962 besteht darin, den Unterzeichnern Informationen zu geben, die zur Konstruktion eines ökonomischen, stationären, gasgekühlten und graphitmoderierten Hochtemperatur-Leistungsreaktors führen. Dabei besteht der Wunsch, bis 31.März 1967 genügend Kenntnisse und Erfahrungen zu erarbeiten, um die Konstruktion und den Bau eines grossen Leistungsreaktors durchführen zu können. Provisorische Rahmenprojekte sollen so früh wie möglich ausgearbeitet werden.

Die Möglichkeiten von Leistungsreaktoren werden untersucht, sowohl für die Verwendung von spaltproduktabgebenden Brennstoffen wie auch von spaltproduktzurückhaltenden Brennstoffen.

3. Das Programm ab I.April 1962 umfasst die folgenden Hauptarbeitsgebiete : a. Abschluss der Konstruktion und der Bauarbeiten für das Reaktorexperiment und anschliessende Inbetriebnahme ; ?>. die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die sowohl auf das Reaktorexperiment wie auf das neue Ziel ausgerichtet sind unter Einschluss von grundlegenden Arbeiten, die für die Planung langfristiger Entwicklungen notwendig sind; c. Arbeiten über die Entwicklung, Fabrikation und Bestrahlung von Brennstoffelementen und deren Materialien unter Einschluss ihrer Untersuchung nach Bestrahlung; ä. Projektstudien und die Aufstellung von Rahmenprojekten und Vorprojekten über grosse Leistungsreaktoren.

4. Das Reaktorexperiment wird so bald wie möglich in Betrieb genommen.

Informationen über den normalen Betrieb werden gesammelt und das Verhalten seiner Komponenten wird untersucht. Das experimentelle Programm, das dem Betrieb zugrunde gelegt wird, wird so angelegt, damit möglichst viel Informa-

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tionen entstehen, die auf grosse Leistungsreaktoren übertragbar sind. Diejenigen Typen von Brennstoffelementen, die aus den früheren Projektstudien und aus den Brennstoffentwicklungsarbeiten entstehen, sollen im' Eeaktor geprüft werden, wobei die aussichtsreichsten Typen unter Bedingungen untersucht werden sollen, die soweit wie möglich den Bedingungen in einem Grossreaktor entsprechen.

5. Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm wird umfassen: a. theoretische Studien, insbesondere über Reaktorphysik unter Einschluss von Versuchen am Reaktorexperiment und die Interpretation dieser Resultate ; b. Abschluss der heutigen Arbeiten auf dem Gebiete der Wärmeübertragung unter Einschluss des Sieben-Element-Experiments; c. Weiterführung der Arbeiten zur Entwicklung von Komponenten und Untersuchungen auf dem Gebiete der Wellendichtungen und der Gaslager; d. Festsetzung der Untersuchungen über Massentransporte und Kühlmittelreinigung ; e. Studien über Kompatibilitätsprobleme, wie sie in Hochtemperaturreaktoren auftreten und Untersuchungen über Verfahren wie z.B. die Messung von hohen Temperaturen, die in diesen Reaktorsystemen anwendbar sind ; /. Forschungen grundlegender Art, wie sie für die langfristige Entwicklung notwendig sind, sollen auch unternommen werden, grösstenteils auf Grund auswärtiger Aufträge mit nationalen Reaktorzentren oder anderer Spezialinstitute. Dieses Programm wird Untersuchungen umfassen über das Verhalten von Spaltprodukten in Kohle, Graphit, und Carbidteilen, die Eigenschaften möglicher Brennstoffmaterialien und Brennstoffkörper sowie über die Faktoren, welche die chemiserie Reaktivität von Materialien bestimmen gegenüber Verunreinigungen, welche im Helium-Kühlmittel auftreten können.

6. Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm wird auf die Entwicklung der Graphit- und Brennstoff-Presslinge besonderes Gewicht legen, die für die Brennstoffelemente benötigt werden; sowohl spaltproduktzurückhaltende wie auch spaltproduktabgebende Brennstoffe sollen untersucht werden. Bestrahlungsversuche werden durchgeführt sowohl im Reaktorexperiment wie in anderen Reaktoren unter Einschluss der notwendigen Untersuchungen nach Bestrahlung. Über die Kosten der Brennstoffelement-Fabrikation, deren Wiederaufbereitung und Wiederverarbeitung sollen Abschätzungen durchgeführt werden.

7. Die Projektstudien,
die eine zusätzliche Aufgabe des Projektes darstellen, werden umfassen : a. theoretische Studien einschliesslich Reaktorphysik, Wärmeübertragung und Strömungsprobleme;

48y fe. Durchführung von Übersichtsberechnungen und von Studien über Rahmenprojekte; c. Planung und Interpretation von experimentellen Arbeiten, die sich auf a und b beziehen unter Verwendung der dem Projekt zur Verfügung stehenden Einrichtungen inklusive des Eeaktorexperimentes ; d. Entwicklung vorläufiger Rahmenprojekte nach Massgabe der Erfahrungen, die sich sowohl aus dem Forschungs- und Entwicklungsprogramm wie auch aus dem Betrieb des Eeaktorexperimentes ansammeln; e. Durchführung ökonomischer Übersichtsrechnungen, die sich auf die soeben erwähnten Studien beziehen sowie auf die allgemeine Erfahrung, welche das Projekt auf dem Hochtemperaturgebiet gesammelt hat.

8. Neben den Arbeiten, die in Winfrith und unter Kontrakt mit anderen Organisationen der Staaten der Unterzeichner durchgeführt werden, könnten geeignete Abkommen über Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen abgeschlossen werden, die auf dem gleichen Gebiet der gasgekühlten Hochtemperaturreaktoren arbeiten. Auf diese Weise kann von den andernorts gewonnenen Erfahrungen auf diesem Gebiete profitiert werden.

Bundeablatt 115. Jahrg. Bd. I.

'

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Anhang B Verteilungsschlüssel für die Beiträge 'Unterzeichner: Die Atomenergie-Behörde des Vereinigten Königreichs Die Eepublik Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt Die Dänische Atomenergie-Kommission Die Kommission der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) Das Norwegische Institut für Atomenergie Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

_, . . . . . .

Pfund Sterling

10 200 000 462 500 500 000 11500000 412 500 l 100 000 825 000

25 000 000

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz an den OECD-Gemeinschaftsunternehmen HALDEN in Norwegen und DRAGON in Grossbritannien und die Beteiligung an der Kapitalerhöhung der Gesellschaft EUROCH...

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Jahr

1963

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

8693

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1963

Date Data Seite

461-490

Page Pagina Ref. No

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