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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kauf des Gutes «Les Fougères» in Conthey (Vom 26. Februar 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Kauf des Gutes «Les Fougères», Conthey, mit folgender Botschaft zu unterbreiten: Die Zweigstelle der eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten Lausanne in Châteauneuf bewirtschaftet das Versuchsgut «Ile-des-Ecussons» im Halte von 7,5 ha. Das Gut wird durch zwei Eingriffe beeinträchtigt werden.

Einmal wird eine Zufahrtsstrasse des Militärflugplatzes Sitten darauf zu liegen kommen und zwei kleine Gebäude zum Verschwinden bringen, in denen Maschinen und Heizöfen versorgt werden und das Personal Unterschlupf findet. Sodann wird die Autobahn Martigny- Sitten das Gut durchqueren und in zwei ziemlich genau gleiche Teile zerschneiden. Unter diesen Umständen ist eine normale Bewirtschaftung des Versuchsgeländes -nicht mehr möglich, wenn man sich vor Augen hält, dass im wesentlichen folgende Unzukömmlichkeiten zu erwarten sind : 1. der rund 6000 m2 betragende Verlust an Boden würde die Versuchsfläche stark verkleinern ; 2. es wäre nicht mehr möglich, Versuchsfelder gleicher Abmessungen noch vor allem gleicher Beschaffenheit zu erhalten mit Eücksicht darauf, dass die Autobahn das Versuchsgelände nicht senkrecht zu den Pflanzreihen durchschneiden würde ; 3. die skizzierte Zweiteilung und die Schwierigkeit, von der einen Hälfte zur andern zu gelangen, käme einer Auftrennung in zwei verschiedene Ver-

286 suchsgüter gleich. Das würde erhebliche Kosten nach sich ziehen, weil vor allem die Unterkünfte sowie die Verteilstellen für Wasser und Heizöl verdoppelt werden niüssten; 4. die Versuche, Frostschäden durch Wasserberieselung zu verhüten, könnten im Hinblick auf die Eeichweite der verwendeten Wassersprenger (16-18 Meter) bei Wind und Frost den Verkehr auf der Autobahn stören. Auch der Eauch der Heizöfen könnte gefährlich werden.

II Diese Lage zwang, nach neuen Lösungen Ausschau zu halten. Es fanden sich folgende : 1. Aufgabe des Geländes südlich der Autobahn und Erwerb von Boden, der nördlich dieser Strasse liegt und an das dortige Areal stösst ; 2. Kauf eines andern Versuchsgutes und Verkauf von «He-des-Ecussons».

Die erste dieser beiden Lösungen musste fallengelassen werden, da sich die in Frage kommenden Parzellen zu wenig eignen. Für die zweite Lösung spricht, dass als geeignetes Gu.t der Betrieb «Les Fougères» gefunden wurde. Er liegt in der Nähe der Verwaltungsgebäude der eingangs erwähnten Zweigstelle in Châteauneuf, ist mit 12,5 ha genügend gross und besteht aus einer einzigen Parzelle.

Zudem ist er leicht zu bewässern und eignet sich in jeder Beziehung für obstund gartenbauliche Vorsuche. Die welschen Mitglieder der Aufsichtskommission der eidgenössischen Versuchsanstalten für Obst-, Wein- und Gartenbau haben das Gut besichtigt und empfehlen seinen Erwerb einstimmig.

Laut Kaufvertrag umfasst die Domäne «Les Fougères» ein Wohnhaus, eine Scheune und zwei Schuppen (insgesamt mit einer Fläche von etwa 8000m2), Felder im Halte von rund 102 000 m2 und Garten im Ausrnass von etwa 22 000 m2.

Die S.I. Assival S.A., Sitten, Eigentümerin von «Les Fougères», erklärte sich bereit, das Gut zum Preise von 14 Franken für den Quadratmeter zu veräussern, was insgesamt l 745 156 Franken ausmacht. Dieser Preis scheint uns annehmbar im Hinblick darauf, dass in der Nähe bis zu 30 Franken je Quadratmeter bezahlt werden. Die Verkäuferin verlangt die Zahlung des Kaufpreises bis zum 31. August 1963. Gemäss der im Kanton Wallis geltenden Übung trägt der Käufer die Kosten, die der Kauf und seine grundbuchliche Behandlung mit sich bringen.

Da das der Eidgenossenschaft eingeräumte Optionsrecht am 3l.Dezember 1962 endgültig abgelaufen wäre, beauftragten wir durch Beschluss vom 21. Dezember 1962 das Volkswirtschaftsdepartement (Abteilung für Landwirtschaft), den Kaufvertrag über «Les Fougères» zum genannten Preis unter Vorbehalt Ihrer Kreditbewilligung abzuschliessen. Der für den Grundstückerwerb benötigte Objektkredit beträgt l 780 000 Franken, nämlich rund l 745 000 Franken für den Kaufpreis und ungefähr 35 000 Franken für die Handänderungskosten.

287 III Wir sind überzeugt, dass der Kauf von «Les Fougères» den eidgenössischen Versuchsanstalten Lausanne, insbesondere ihrer Zweigstelle 'in Châteauneuf, zu einem Versuchsgut verhilft, das ihren Bedürfnissen entspricht und eine rationelle Bewirtschaftung zulässt. Wir empfehlen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes den für den Kauf erforderlichen Objektkredit zu bewilligen.

Die gesetzliche Grundlage des Ihnen vorgeschlagenen Beschlusses bildet Artikel 16 des Landwirtschaftsgesetzes vom S.Oktober 1951. Danach unterhält der Bund in verschiedenen Landesgegenden Versuchs- und Untersuchungsanstalten, die mit den erforderlichen technischen und wissenschaftlichen Einrichtungen auszustatten sind. Die Verfassungsmässigkeit des Beschlussesentwurfes ist somit gegeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26.Februar 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spuhler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

'288 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

den Erwerb des Gutes «Les Fougères» in Conthey

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 1968, beschliesst:

Art. l Für den Kauf des Gutes «Les Fougères» in Conthey wird ein Objektkredit von l 780 000 Franken bewilligt.

Art. 2 1 2

6691

Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Kauf des Gutes «Les Fougères» in Conthey (Vom 26. Februar 1963)

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Jahr

1963

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1

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08

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8690

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.03.1963

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285-288

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