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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Erstellungskosten eines landwirtschaftlichen Technikums und

zum Entwurf eines Bundesgesetzes über landwirtschaftliche Techniken (Vom 16. August 1968)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft über die Errichtung eines interkantonalen landwirtschaftlichen Technikums vorzulegen und in diesem Zusammenhang einen Entwurf für einen Bundesbeschluss über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Erstellungskosten eines Technikums und für ein Bundesgesetz über landwirtschaftliche Techniken zu unterbreiten.

A. Die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft Das Landwirtschaftsgesetz vom 8. Oktober 1951 regelt in den Artikeln 5-15 die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft. Es sieht folgende Möglichkeiten vor: - Berufslehre mit Lehrabschlussprüfung und landwirtschaftliche Fortbildungsschule, - landwirtschaftliche Schule (Fachschule) und Spezialschulen für Milchverarbeitung, Gemüse- und Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Obst- und Traubenverwertung, Geflügelzucht und für allfällige andere Betriebszweige, - Berufsprüfung, - Meisterprüfung.

385 Gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz kann zudem das Studium an der landwirtschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule durch die Ausrichtung von Stipendien an Studierende gefördert werden.

Mit Ausnahme des akademischen Studiums ist die ganze Ausbildung darauf ausgerichtet, die zukünftigen Betriebsleiter auf ihre vielgestaltige Aufgabe vorzubereiten. Höhere Fachschulen sind nicht vorgesehen.

Seit der Vorbereitung des Landwirtschaftsgesetzes hat sich vieles geändert.

Eine gründliche beruf liehe Ausbildung in allen Bereichen der Landwirtschaft und der darauf aufbauenden Wirtschaftszweige wird immer notwendiger. Ein tiefgreifender Wandel der Strukturverhältnisse geht vor sich. Nur die Betriebe mit einer zweckmässigen Struktur und einer gewissen Grosse vermögen der bäuerlichen Familie ein angemessenes Einkommen zu gewähren. Mit Genugtuung stellen wir fest, dass die junge Bauerngeneration von den bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten vermehrt Gebrauch macht. Doch können unsere landwirtschaftlichen Schulen, die vielerorts mit einer zu grossen Schülerzahl und zahlreichen Nebenaufgaben überlastet sind, keine so vollständige Ausbildung vermitteln, wie es in mancher Hinsicht wünschbar wäre. Es ist deshalb begreiflich, dass die jungen Bauern nachdrücklich die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten verlangen, wie sie in anderen Wirtschaftszweigen bestehen.

Forschung und Beratung, landwirtschaftliche Genossenschaften, zukünftige Gemeinschaftsunternehmungen sowie die mit der Landwirtschaft verbundenen Gewerbe verlangen tüchtige Kader. Die Führung grösserer Betriebe setzt gründlich geschulte Leiter voraus, wenn sie den Anforderungen der heutigen Zeit gerecht werden sollen. Auch einzelne Industrien, die mehr oder weniger eng mit der Landwirtschaft verbunden sind, weisen ähnliche Bedürfnisse auf. Zudem sind für die internationale technische Zusammenarbeit und die Hilfe an Entwicklungsländer entsprechend ausgebildete Mitarbeiter nötig. Die Förderung des Nachwuchses ist aus diesen Gründen für die Landwirtschaft ebenso wichtig wie für die anderen Berufe.

Im Schlussbericht vom April 1959 des Arbeitsausschusses zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Nachwuchses haben der Delegierte der Bundesrates für Arbeitsbeschaffung, Dr. Hummler, und seine Mitarbeiter die Bedürfnisse unserer
Wirtschaft nach qualifizierten Mitarbeitern eindringlich dargelegt. Dieser Bericht ist in der Presse ausgiebig kommentiert worden. Er zeigt treffend die Bemühungen unserer Industrie auf diesem Gebiete. Die wichtigsten Abschnitte ergeben eine auffallende Parallele zwischen den Bedürfnissen der Landwirtschaft und jenen anderer technischer Wirtschaftszweige. Der Bericht besagt, dass das «Beservoir», welches die Bauern, namentlich auch diejenigen der Berggebiete, bilden, besser ausgeschöpft werden sollte, indem man die vorhandenen Talente ausfindig macht und sie zur praktischen Wirkung gelangen lässt (Bericht S. 5). Dr.Hummler fugt jedoch bei, dass auch dieser Volksteil nicht einfach seiner wertvollsten Elemente entblösst werden dürfe, und es sei wünschbar, dass die Bauernsöhne durch ihre qualifizierte Arbeit mithelfen, Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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die heute an den Bauernstand gestellten Forderungen zu erfüllen. Die Mahnungen der Vertreter der Landwirtschaft, den Bauernstand durch die Nachwuchsförderung für die Industrie nicht zu entblössen, seien berechtigt.

Die für die landwirtschaftliche Berufsbildung verantwortlichen Kreise haben seither die notwendigen Vorkehren zur Sicherung eines qualifizierten Nachwuchses studiert. Sie schlagen die Schaffung eines landwirtschaftlichen Technikums vor, das als höhere Fachschule eine Stufe zwischen der landwirtschaftlichen Schule und der Ausbildung zum Ingenieur-Agronomen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule bilden soll.

B. Die Schaffung eines landwirtschaftlichen Technikums Im Herbst 1959 unterbreitete der Schweizerische Verband der IngenieurAgronomen den Direktoren der kantonalen Landwirtschaftsdepartemente einen Bericht mit Vorschlägen zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Technikums mit Abteilungen für einen allgemeinen Lehrgang und für Spezialeinrichtungen.

Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren nahm die Vorschläge bezüglich des Technikums anfangs 1960 an und empfahl der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, die Frage weiter zu verfolgen.

Die Ergebnisse dieser Abklärung wurden im Jahre 1961 von einer Kommission der oben erwähnten Konferenz geprüft und ihr Bericht anfangs November gleichen Jahres von der Konferenz angenommen. Sie stimmte auch dem Entwurf für ein interkantonales Konkordat zu. Aus dem Bericht sei folgendes hervorgehoben : a. Der Bedarf an landwirtschaftlichen Technikern Vorerst wurde das Bedürfnis nach landwirtschaftlichen Technikern mit ähnlicher Ausbildung wie bei anderen Berufen geprüft.

Man stellte fest, dass die Zahl der Ingenieur-Agronomen nicht ausreicht, um den heutigen und künftigen Bedarf zu decken. Um so mehr sollte der Ingenieur-Agronom für Aufgaben herangezogen werden, die seiner Ausbildung entsprechen; für Arbeiten, die eine weniger weitgehende Schulung verlangen, soll die Stufe des Landwirtschafts- oder Agro-Technikers geschaffen werden.

Landwirtschaftliche Techniker kommen demnach für die folgenden Aufgaben in Frage : 1. Versuchswesen

2. Bildungswesen

Assistenten an den eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten und ändern Forschungsstationen.

Landwirtschafts- und Fachlehrer auf der Stufe der Fortbildungs- und Berufsschulen.

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Mitarbeiter der Ingenieur-Agronomen als technische Assistenten und Berater, vor allem in Berggebiet.

Spezialisierte Techniker und Berater auf ver4. Landwirtschaftliche Orschiedenen Gebieten: Dünger, Saatgut, Futganisationen und privater termittel, Pflanzenschutzmittel, LandmaHandel schinen usw.; Geschäftsführer von Filialen, Lagerhäusern usw.

·5. Landwirtschaftliche Betriebe Betriebsleiter, Werkführer, Verwalter usw.

Sachbearbeiter, Inspektoren, Kontrolleure, 6. Öffentliche und private Verwaltung Inspektoren oder technische Leiter von Be7. Milchwirtschaft trieben; Käserei- und Molkereikonsulenten.

8. Technische Zusammenarbeit Gehilfen und Experten.

(Entwicklungshilfe) 3. Beratungswesen

Auf Grund der allgemeinen Bedarfsschätzung durfte es richtig sein, jedes Jahr 60 bis 80 Agro-Techniker, also ungefähr zwei Techniker auf einen IngenieurAgronomen, auszubilden.

Der normale Bedarf unseres Landes wird auf jährlich ungefähr 40 IngenieurAgronomen geschätzt. Tatsächlich wurden an der landwirtschaftlichen Abteilung der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich in den letzten Jahren aber nur je 12-37 Diplome erteilt. Unsere landwirtschaftlichen Schulen wie auch verschiedene öffentliche Dienste haben Mühe, das notwendige Personal mit dieser Vorbildung zu rekrutieren.

In anderen Berufen, in denen neben Ingenieuren auch Techniker ausgebildet werden, ergibt sich folgendes Verhältnis zwischen diesen beiden Berufen (nach Angaben aus dem erwähnten Schlussbericht des Arbeitsausschusses für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses) : Zahl der an schweizerischen Techniken verliehenen Biplome

Jahr

1956

1957 1958 1959 1960

.

. .

661 751

.

. . .

777 817 892

Zahl der an der ETH und EPUL verliehenen Ingenieur-Diplome

821 335 358 552 617

Verhältnis

2:1

2,3:1 22:1 1,5:1 15-1

In industriellen Kreisen herrscht im allgemeinen die Auffassung, dass die Zahl der Techniker auf das zwei- bis dreifache, ja bis vierfache der Zahl der Ingenieure erhöht werden sollte.

388 Im Ausland bestehen bereits landwirtschaftliche Techniken. Als Beispiel sei angeführt, dass es in Deutschland 14 höhere Ackerbauschulen gibt, und dass Finnland zwei solche mit 175 Schülern zählt, die sich auf zwei Jahreskurse verteilen. Diese Schulen entsprechen dem Niveau des bei uns vorgesehenen landwirtschaftlichen Technikums.

b. Die voraussichtliche Frequenz

Es ist schwer, den zu erwartenden Besuch des zukünftigen landwirtschaftlichen Technikums sicher vorauszusagen. Im Ausland bilden sich ungefähr 7 Prozent der ehemaligen Schüler der Landwirtschaftsschulen in einer höheren, einem landwirtschaftlichen Technikum vergleichbaren Schule weiter aus. Eine Erhebung, die im Winter 1960/61 in einigen unserer landwirtschaftlichen Schulen angestellt wurde, würde einen Besuch von 10 oder mehr Prozent der austretenden Schüler erwarten lassen.

Jedes Jahr verlassen ungefähr 1200 Schüler unsere Landwirtschaftsschulen mit dem Diplom. Wenn sich 5 Prozent der Absolventen für den Besuch des Technikums anmelden würden, müsste man mit Kursen von 60, bei 7 Prozent mit 84 Schülern rechnen.

Wir sind der Meinung, dass man jährlich zunächst einmal 80 Schüler für den allgemeinen Lehrgang aufnehmen sollte. Bei einem Ausfall von 10 Prozent bis zum Schlussexamen würden demnach jährlich ungefähr 72 Techniker diplomiert.

Schwieriger ist es, den Besuch der Kurse für die Spezialausbildung vorauszusehen. Man darf aber annehmen, dass mindestens die Hälfte der Absolventen des allgemeinen Lehrganges sich in der einen oder ändern oder gar in zwei oder drei Spezialrichtungen weiter ausbilden wollen. So sind je nach Bedarf gleichzeitig zwei oder drei Spezialkurse vorzusehen, die den Bedürfnissen entsprechend, d.h. nach den jeweiligen Anmeldungen, zu gestalten sein werden. Im Minimum sollten 8-10 Anmeldungen für einen Spezialkurs vorhanden sein.

Zusammenfassend sollte somit das Technikum jährlich bis zu 80 Schüler in die Kurse allgemeiner Eichtung und mindestens 40 Schüler in die Spezialkurse aufnehmen können. Damit würde insgesamt ein Bestand von mindestens 120 Schülern erreicht. Dazu muss eine Eeserve von 20 Plätzen vorgesehen werden.

Wir glauben nicht, dass diese Schätzungen zu hoch sind. Im Gegenteil, gewisse Stimmen lauten dahin, dass man eine grössere Schülerzahl in Betracht ziehen und für den Unterricht in allgemeiner Eichtung mit mindestens 100 Schülern rechnen sollte.

c. Das SpTachen'problem

Es wurde auch die Frage geprüft, ob zwei Techniken zu schaffen seien, das eine für die französische und das andere für die deutschsprachige Schweiz, und wie die italienische Sprache berücksichtigt werden könnte.

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Die voraussichtlich kleine Zahl von Interessenten französischer Sprache für eine Technikumsbildung schhesst die Gründung eines welschen Technikums aus, da weder die allgemeinen Kurse noch die Spezialkurse regelmässig durchgeführt werden könnten. Doch soll alles daran gesetzt werden, um an einem landwirtschaftlichen Technikum die Studien in der Muttersprache der Schüler zu erleichtern. Deshalb wird für den allgemeinen Lehrgang eine Klasse französischer Sprache in Aussicht genommen.

Bei den Spezialkursen wird es kaum möglich sein, für eine Spezialrichtung 8-10 Schüler welscher Zunge zu vereinigen. Das ist auch der Grund, warum für die Aufnahme an das Technikum genügend Kenntnisse der zweiten Hauptsprache vorausgesetzt werden. Die Schüler sollten mit Unterstützung tüchtiger zweisprachiger Lehrer dem Unterricht in einigen Fächern entweder in französischer oder in deutscher Sprache folgen können. Jungen Tessinern sollen für die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung und den Eintritt in eine französischöder deutschsprachige Klasse Erleichterungen gewährt werden. Die Examina und die Diplomarbeiten werden jedoch immer in einer der beiden Hauptsprachen abgelegt werden. Unter diesen Bedingungen wird das Sprachenproblem keine unüberwindlichen Schwierigkeiten bieten.

Es empfiehlt sich aus allen diesen Gründen ein einziges, aber mit Laboratorien, Werkstätten, Übungssälen und Senimarien gut ausgerüstetes Technikum zu schaffen und mit einem tüchtigen Lehrkörper zu versehen.

d. Der Lehrplan und der Unterricht am landwirtschaftlichen Technikum -

Die Aufnahmebedingungen sind wie folgt vorgesehen: Mindestalter: vollendetes 21. Altersjahr, Bestandene Lehrabschlussprüfung in der Landwirtschaft oder in einem ihrer Spezialzweige oder mindestens drei Jahre landwirtschaftliche Praxis, Abschlusszeugnis (Diplom) einer landwirtschaftlichen Schule oder einer Spezialschule oder ausnahmsweise gleichwertige Kenntnisse, Guter Leumund, Bestehen der Aufnahmeprüfung, welche sich auf Muttersprache, Eechnen, Chemie, Physik, Zoologie und Botanik erstreckt.

Der Lehrgang ist in einen allgemeinen Teil von zwei Semestern und in einen speziellen Teil von ein bis zwei Semestern gegliedert.

Vorläufig sind die folgenden Spezialrichtungen in Aussicht genommen: - Landwirtschaftliche Beratung und landwirtschaftlicher Unterricht, Arbeitstechnik, - Pflanzenbau und Pflanzenschutz, - Tierzucht und Tierhaltung, - Landmaschinenwesen, - Milchwirtschaft,

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- Verwaltung und Geschäftsführung von landwirtschaftlichen Genossenschaften und Vereinen.

Die Studienpläne für den allgemeinen Lehrgang und die Spezialrichtungen wurden von einer Expertenkommission bereits vorbereitet. Die beiden Semester des allgemeinen Lehrganges sollen zusammen 36 Wochen zu 40 Stunden, entsprechend 1440 Stunden, umfassen. Den allgemeinen Fächern werden ein Drittel, dem technischen Unterricht zwei Drittel der Stunden gewidmet sein. Hinsichtlich der Verteilung nach Sprachgebieten ist wahrscheinlich mit ungefähr 15 Schülern französischer und 65-70 deutscher Zunge zu rechnen. Es ergäben sich demnach für die Ausbildung in allgemeiner Eichtung drei Klassen deutscher und eine Klasse französischer Sprache.

Anschliessend an diesen allgemeinen Teil des Lehrganges ist der Weg für die Spezialisierung offen. Die Dauer dieser letzteren hängt von der gewählten Eichtung ab. In den zweisemestrigen Kursen für Milchwirtschaft sollen abwechselnd im einen Jahr die Käsereitechniker, im folgenden Jahr die Molkereitechniker ausgebildet werden. Diese Kurse dürften in der Eegel von 6-8 Schülern besucht werden. Der Übertritt erfolgt direkt von den Molkereischulen unter Auslassung des allgemeinen Lehrganges am Technikum.

Die Zulassung zur Schlussprüfung und die Verleihung des Titels eines AgroTechnikers setzt insgesamt mindestens drei Semester und eine Diplomarbeit sowie ein Praktikum voraus. Über die Einzelheiten wird das zuständige Konkordatsorgan entscheiden. Der von der Schule verliehene Titel soll durch ein Gesetz, wofür wir einen Entwurf vorlegen, geschützt sein.

Es ist möglich, dass sich mit der Zeit noch andere Bedürfnisse zeigen, und dass weitere Spezialrichtungen geschaffen werden müssen. Der künftige Techniker soll an selbständiges und unabhängiges Arbeiten gewöhnt werden. Das Technikum wird ihn lehren, selbständig zu denken und seine Tätigkeit in der Schule oder anderwärts selber zu planen und in geordneter Weise auszuführen.

Seminar-, Labor- und praktische Arbeiten werden im Unterricht einen wichtigen Platz einnehmen. Grundsätzlich und im Eahmen der Möglichkeiten soll in kleinen Gruppen mit gleicher Aufgabe gearbeitet werden.

e. Unterkunft und Verpflegung der Schuler Alle befragten Direktoren landwirtschaftlicher Schulen sind einhellig der Meinung, dass das Technikum ohne Internat
undenkbar ist. Zudem wäre es nach der Auffassung der Gemeindebehörden ausgeschlossen, in Zollikofen genügend Zimmer zu finden, selbst wenn man hiefür einen relativ hohen Preis bezahlen würde. Es ist deshalb ein Internat vorgesehen, das die notwendigen Lokale, wie Speisesäle, Arbeitsräume und Schlafgelegenheiten aufweist. Der Eintritt in das Internat ist fakultativ. Das Heim soll eine für das Studium, die individuelle Betätigung und die Gruppenarbeit günstige Atmosphäre schaffen und mithelfen, die Kosten der Schüler herabzusetzen.

391 C. Im landwirtschaftlichen Technikum unterzubringende Institutionen Das zukünftige Technikum sollte einige weitere Institutionen aufnehmen, die zweckmässigerweise dort untergebracht werden. Es handelt sich um die folgenden: a. Eine interkantonale landwirtschaftliche Lehrmittelzentrale.

deren Schaffung einem von den Direktoren der landwirtschaftlichen Schulen seit langem bearbeiteten Projekt entspricht, TÙrd von den beteiligten Kreisen für die Verbesserung der Leitfäden und der audiovisuellen Hilfsmittel für die Schulstufen aller Grade als unentbehrlich bezeichnet. Sie soll in einigen Eäumen des Technikums unentgeltlich Unterkunft finden. Die Zentrale wird sich selbst zu erhalten haben. Die Führung der Zentrale wird dem Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen zu übertragen sein, der schon bisher den Verlag der Lehrmittel betreute. Die Tatsache, diese Zentrale im landwirtschaftlichen Technikum unterzubringen, präjudiziert in keiner Weise die allfällige Gewährung von Bundesbeiträgen.

fe. Das pädagogische Seminar für die zusätzliche Ausbildung von Lehrkräften, die Landwirtschaftsunterricht erteilen Die kantonalen Landwirtschaftsdirektoren ersuchten den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen vor einiger Zeit, die Lehrkräfte, seien es Ingenieur-Agronomen oder andere, in Pädagogik auszubilden und jedem die Kenntnisse zu vermitteln, die für einen Lehrer an einer Landwirtschaftsschule oder einer Berufsschule unerlässlich sind.

Nach der Stundenplanrevision vom Jahre 1958 gibt zwar die landwirtschaftliche Abteilung der ETH heute den zukunftigen Ingenieur-Agronomen Gelegenheit, sich während 120 Stunden eine pädagogische Grundausbildung anzueignen. Diese Studien und die entsprechende Abschlussprufung sind aber fakultativ, so dass auch in Zukunft ein Teil der Studierenden sich nicht rechtzeitig zum Besuch dieser pädagogischen Vorlesungen entschliessen wird, und dass daher neuen Lehrern die notwendige Grundausbildung fehlt. Es ist nun vorgesehen, im Eahmen des pädagogischen Seminars und in Verbindung mit den entsprechenden ETH-Dozenten, solchen Ingenieur-Agronomen, die sich dem Unterricht widmen wollen, diese Grundausbildung in Spezialkursen zu vermitteln. Es sollen ferner auch pädagogische Weiterbildungskurse durchgeführt werden, soweit dies nicht in den Aufgabenkreis der Eidgenossischen
Technischen Hochschule fällt.

Darüber hinaus werden Werkführer und andere Lehrkräfte der landwirtschaftlichen Schulen ohne Hochschulstudium hier ebenfalls eine pädagogische Minimalaushildung holen können. Desgleichen sollen die Lehrkräfte an den Fortbildungsschulen in Spezialkursen ausgebildet werden. In Frage kommen Ein-

892 führungskurse über die Anwendung neuer Lehrpläne; anderseits werden auch landwirtschaftliche Kurse für Lehrer und pädagogische Kurse für solche ohne bisherige Ausbildung auf diesem Gebiete durchgeführt werden.

Bei der Vielfalt der notwendigen Kurse ist vorauszusehen, dass im landwirtschaftlichen Technikum während des Sommersemesters stets eine Klasse mit Spezialkursen der genannten Art untergebracht sein wird. Die praktischen Übungen werden ausserhalb des Technikums, vor allem an den landwirtschaftlichen Jahresschulen, abgehalten werden. Für das Seminar wird der Schweizerische Verband der Ingenieur-Agronomen verantwortlich sein.

c. Internationale Kurse Internationale Kurse für das landwirtschaftliche Fachpersonal können gegebenenfalls in das landwirtschaftliche Technikum verlegt werden, das hiezu mit seinen Lehr-, Démonstrations- und Internatsräumen schätzenswerte Vorteile bietet. Auch Kurse auf Hochschulstufe könnten unter Umständen in den Eäumlichkeiten des Technikums durchgeführt werden.

D. Der Standort und die vorgesehenen Bauten a. Der Standort Das Technikum soll eine auf dem Land gelegene, selbständige Institution sein, zu der einige Hektaren Boden für Demonstrationen und Schülerübungen gehören. Es ist wünschbar, dasselbe mit einer schon bestehenden landwirtschaftlichen Schule zu verbinden, damit von dieser Tiere, Maschinen und Boden für die praktischen Übungen zur Verfügung gestellt werden können. In diesem Falle wäre ein eigener Gutsbetrieb nicht nötig. In bezug auf den Standort ist im weiteren wichtig, dass er aus der ganzen Schweiz verhältnismässig leicht erreichbar ist.

Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren beschloss, das Technikum im Kanton Bern zu errichten, indem sie am 8. November 1961 das bernische Angebot folgenden Inhaltes annahm : 1. Der Kanton Bern stellt für den Bau des landwirtschaftlichen Technikums die «Meielen»-Parzelle der landwirtschaftlichen Schule Eütti im Ausmass von 400 a im Baurecht, ohne Verrechnung eines Baurechtszinses, zur Verfügung. Diese Landabgabe ist in einem Baurechtsvertrag zu ordnen.

Der Eegierungsrat stellt lediglich fest, dass der Verkehrswert der Meielen-Parzelle zur Zeit mindestens 30 Franken je m2 beträgt.

2. Die zu Versuchs-, Übungs- und Demonstrationszwecken benötigte Landfläche von rund 850 a wird dem landwirtschaftlichen
Technikum angrenzend an die Meielen-Parzelle unentgeltlich überlassen.

Die Bewirtschaftung dieser Fläche ist mit der landwirtschaftlichen Schule Eütti-Zollikofen in einem Benützungsvertrag näher zu regeln.

398 3. Der Begierungsrat ist bereit, dem Grossen Eat zu gegebener Zeit einen Volksbeschluss über den Beitrag des Kantons Bern von 3 Millionen Franken an die Baukosten des landwirtschaftlichen Technikums zu unterbreiten.

4. Der Eegierungsrat ermächtigt die Direktionen der Finanzen und der Landwirtschaft, die notwendigen Verhandlungen mit den Instanzen des Bundes und der übrigen Kantone betreffend Baurechtsvertrag, Benutzungsvertrag und Erschliessung des Baulandes zu fuhren.

In der Folge wurde Ziffer 3 dieses Angebotes geändert und der Beitrag an die Baukosten auf 2,5 Millionen Franken festgesetzt in der Meinung, dass der Kanton Bern sich überdies gernäss dem allgemeinen Schlüssel im Anhang des Konkordates an der Kostenverteilung zwischen den Kantonen beteilige.

Zollikofen eignet sich für das Projekt als Standort ausgezeichnet: es hat eine verhältnismässig zentrale Lage, ist leicht erreichbar und liegt nahe der Sprachengrenze. Die landwirtschaftliche Schule Eutti ist mit einem Lehr- und Demonstrationsbetrieb sowie mit Maschinen und Eäumlichkeiten verschiedener Art ausgerüstet. Zudem hegen die Molkereischule und die Geflügelzuchtschule in unmittelbarer Nähe. In Zollikofen befinden sich wichtige landwirtschaftliche Lagerhäuser und in Bern zahlreiche landwirtschaftliche Organisationen. Von der Veterinärabteilung der Universität Bern und den landwirtschaftlichen Versuchsanstalten im Liebefeld könnten Spezialisten für den Unterricht am Technikum zugezogen werden. In der Nähe liegen sodann ein Lehrerseminar und landwirtschaftliche Haushaltungsschulen, welche, falls nötig, zur Ausbildung von Technikern für die Lehrtätigkeit herangezogen werden könnten.

b. Die vorgesehenen Bauten Der notwendige Eaumbedarf wurde in eingehenden Untersuchungen ermittelt. Die Direktion der eidgenossischen Bauten sieht in ihrer Skizze eine Gebäudegruppe moderner Bauart vor, die sich gut in die Landschaft einfügt.

Die Lage der Bauparzelle zwischen Eisenbahnlinie und Wald, das Baumprogramm und die Anforderungen des Betriebes ergaben als günstigste Lösung mehrere Trakte, die sich zu einem harmonischen Ganzen zusammenfügen.

Folgende Gebäude sind vorgesehen: aa. Die Unterriclitsgebäude

Die Hörsäle sollen entsprechend dem. darin zu erteilenden Unterricht ausgerüstet werden. Die Laboratorien und die Ubungsräume werden sich in unmittelbarer Nähe der Lehrerzimmer befinden. Die Hörsäle dienen zugleich als Sammlungsräume.

Gesamtfläche : 3341 m2.

394 feb. Das Internat Der 11 stöckige Wohnblock enthält Unterkunftsmöglichkeiten für 140 Schüler, den Direktor und das Personal sowie die notwendigen Nebenräume im Brdgeschoss und Keller.

Er umfasst ungefähr 3600 m2.

cc. Werkstattgebäude und Garagen Die Werkstätten müssen genügend gross sein, um den Schülern die Pflegeund Unterhaltsarbeiten an den wichtigsten Maschinen und Traktoren verschiedener Typen zu ermöglichen. Die Maschinen sollen zerlegt und wieder zusammengesetzt werden können, und es müssen auch einige kleinere übliche Reparaturen möglich sein. Zudem sind grossere Lager- und Einstellräume zu schaffen.

Gesamtfläche ungefähr 855 m2.

dd. Dienstwohnungen und landwirtschaftliche Lehrmittelzentrale Vorgesehene Fläche : 396 m2.

ee. Ausstellungs- und Demonstrationshalle Diese dient Wechsel-Ausstellungen und Demonstrationen. Sie muss gleichzeitig auch als Turnhalle verwendet werden können.

Vorgesehene Fläche : 383 m2.

c. Die voraussichtlichen Kosten der Bauten und Einrichtungen Auf der Basis der im August 1961 gültigen Normen (Index: 237,1) und auf Grund einer unverbindlichen kubischen Berechnung (Organisationsvorschlag) belaufen sich die Baukosten auf rund 7,6 Millionen Franken und die Mobiliarund Einrichtungskosten auf 900 000 Franken ; somit auf total 8,5 Millionen Franken. Dazu kommt ein Zuschlag, da die Baukosten seither wesentlich gestiegen sind; bis zum Mai 1968 beträgt er schon rund 16,7 Prozent.

E. Die Finanzierung der Bauten und Einrichtungen a. Im allgemeinen Die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren empfiehlt, die Bau- und Einrichtungskosten wie folgt zu verteilen : Bund 3 Millionen Franken Kanton Bern als Sitzkanton 2,5 Millionen Franken Kantone (inkl. Bern) 3 Millionen Franken 8,5 Millionen Franken Die Konferenz hält eine Mindestbeteiligung des Bundes von drei Millionen Franken als unerlässlich. Im Verteilungsschlüssel, der dem interkantonalen Konkordat beigefügt ist, wurde denn auch von diesem Beitrag ausgegangen.

395 b. Die Beteiligung des Bundes Für den Bau und die Erweiterung landwirtschaftlicher Schulen sieht Artikel 14, Abs. l, Ziffer 5 des Landwirtschaftsgesetzes Bundesbeiträge bis zu 20 Prozent, jedoch höchstens 200 000 Franken im Einzelfall vor. Eine ähnliche Bestimmung enthält das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung bezüglich gewerblicher Schulen. Der Bevisionsentwurf zu diesem Gesetz sieht Bundesbeiträge von höchstens 20 Prozent der Bausumme, aber nicht mehr als 500 000 Franken im Einzelfall vor. Die Eidgenössischen Bäte haben diese letztere Bestimmung geändert. Der Ständerat setzte den Höchstbeitrag im Einzelfall auf 1,5 Millionen, der Nationalrat auf 2 Millionen Franken fest.

Da die Ausbildung der mittleren Kader m der Landwirtschaft im Vergleich zu Industrie und Gewerbe im Rückstand ist, befürworten wir jedoch einen ausserordentlichen Bundesbeitrag, der über den Eahmen der genannten Gesetze hinausgeht. Der Bund hat ein grosses Interesse an einer umfassenden und grundlegenden Verbesserung des Bildungswesens auf dem Gebiete der Landwirtschaft. Es handelt sich darum, die verlorene Zeit raschmöglichst nachzuholen. Ferner ist auf folgende Punkte hinzuweisen : aa. Von den 8-10 Klassen des landwirtschaftlichen Technikums werden mindestens zwei aus zukünftigen landwirtschaftlichen Beratern bestehen, deren Ausbildung mit Beiträgen bis zu 90 Prozent vom Bund subventioniert werden kann.

bb. Jeden Sommer wird mindestens eine Klasse durch landwirtschaftliche Lehrer besetzt sein, seien es Ingenieur-Agronomen oder nicht akademisch gebildete Lehrkräfte an Landwirtschaftsschulen oder landwirtschaftlichen Berufsschulen, deren pädagogische oder technische Ausbildung zu verbessern ist.

Eine solche Spezialausbildung kann mit Bundesbeiträgen bis zu 90 Prozent subventioniert werden. Sie entspricht einem dringenden Bedürfnis und ist geeignet, empfindliche Lücken zu schliessen.

cc. Die interkantonale landwirtschaftliche Lehrmittelzentrale, die am Technikum kostenlos untergebracht werden soll, entspricht nach der Auffassung der beteiligten Kreise einem allgemeinen Bedürfnis.

dd. Am Bau eines Technikums ist der Bund sodann auch wegen seiner internationalen Aufgaben und Pf lichten interessiert. Es wird ihm erlauben, zugegebener Zeit verschiedene Kurse und Veranstaltungen internationaler Art,
auch auf dem Gebiete der technischen Zusammenarbeit, viel zweckmässiger als bisher durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es handelt sich beispielsweise um Kurse des Dienstes für technische Zusammenarbeit, welche für Entwicklungsländer organisiert werden und deren Teilnehmer in der Schweiz einen mehrmonatigen Studienaufenthalt verbringen (CATA), sodann aber auch um den internationalen Lehrgang für die berufliche Ausbildung landwirtschaftlicher Lehrkräfte (CIEA).

896 Aus allen diesen Gründen hält es die Konferenz der Landwirtschaftsdirektoren als nicht übertrieben, zu behaupten, dass der Bund ein grosses Interesse am zukünftigen landwirtschaftlichen Technikum hat. Sie ist der Auffassung, dass die föderalistischen Prinzipien und die Verpflichtungen der Kantone auf dem Gebiete der beruflichen Ausbildung eine Beteiligung des Bundes von mindestens 3 Millionen Franken an der Errichtung der zukünftigen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt nicht aussehliessen.

Wir erachten deshalb einen Bundesbeitrag von 3 Millionen Franken an die Baukosten als angemessen.

c. Die Beteiligung der Kantone und die Verteilung der Lasten aa. Der ausserordentliohe Beitrag des Kantons Bern Wie schon oben angeführt wurde, übernimmt der Kanton Bern einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken und stellt eine Parzelle von rund 400 Aren im Baurecht von 99 Jahren kostenlos zur Verfügung. Ferner wird er die Erschliessungsarbeiten, Zufahrten, Wasserzu- und -ableitung übernehmen. Mit der überlassenen Parzelle, den Umgebungsarbeiten und dem Grundbeitrag kann der ausserordentliche Beitrag des Kantons Bern auf über vier Millionen Franken geschätzt werden.

bb. Die allgemeinen Beiträge der Kantone Von den zahlreichen Varianten, die Bau- und Binrichtungskosten des zukünftigen Technikums auf die Kantone zu verteilen, hat die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren jener zugestimmt, die den drei folgenden Gegebenheiten Rechnung trägt : - der landwirtschaftlichen Bevölkerung der Kantone im Jahre 1950 - der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ohne Wald und Alpweiden im Jahre 1955 - dem Index der Finanzkraft der Kantone.

Zur Zeit sind neuere Statistiken als die oben angeführten nicht verfügbar.

Nicht übernommene oder übernommene, aber nicht einbezahlte Anteile der Kantone werden nötigenfalls als Darlehen bei einer Bank in Form einer Hypothek auf die Liegenschaften des Technikums aufgenommen werden müssen.

Die Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, hätten als Baukostenbeitrag für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler pro Schüler und Tag 10 Franken zu bezahlen. Sonntage und Freitage während eines Semesters oder Kurses werden als Kurstage berechnet.

F. Die Finanzierung der jährlichen Kosten a. Allgemeines Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb, sowie die Eückstellungen für den Unterhalt der Gebäulichkeiten und für die Erneuerung von Material und Einrichtungsgegenständen.

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Beim heutigen Stand der Vorarbeiten ist es schwierig, genaue Zahlen zu nennen. Man kann lediglich auf die Angaben landwirtschaftlicher Schulen abstellen und daraus einige Anhaltspunkte entnehmen. Zur Zeit können einige Hinweise über die Grössenordnung genügen.

Für vier Klassen des allgemeinen Lehrganges und drei Spezialklassen muss jährlich mit folgenden ungefähren Kosten gerechnet werden, wobei die Sozialleistungen inbegriff en sind : Tranken

Aufwendungen Aufwendungen Aufwendungen Aufwendungen

für für für für

den Unterricht das Internat die Verwaltung den Unterhalt

Total Die Verteilung dieser Kosten ist im Konkordat geregelt.

350 000 260 000 150000 140 000 900000

Ì). Die Beteiligung des Bundes an den Betriebskosten

Das Landwirtschaftsgesetz und die Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen sehen für spezielle Fachschulen von interkantonaler Bedeutung einen Beitrag von höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten vor. Da die Schüler eines landwirtschaftlichen Technikums aus allen Kantonen stammen werden, kann der Bund es ohne weiteres als eine spezielle Fachschule im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes und der erwähnten Verordnung anerkennen. Somit sind die Ausgaben für den Unterricht und etwelche Materialanschaffungen zum oben erwähnten Ansatz subventionierbar, was einen Bundesbeitrag von jährlich rund 200 000 Franken zur Folge haben dürfte.

Pro Schüler und Jahr würde dies etwa 1700 Franken ausmachen.

Die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Ausgaben sind auf etwa 3450 'Franken pro Schüler und Jahr zu schätzen und von den Kantonen zu tragen.

c. Die Beteiligtt/ng der Kantone und der Schüler

Für die Verteilung der Betriebskosten auf die Kantone waren insbesondere folgende Fragen abzuklären : aa. Die Verteilung der am Technikum zur Verfügung stehenden Plätze und die Bezahlung eines festen Beitrages ; bb. die Verteilung der jährlichen Nettokosten; cc. die Belastung der Schüler aus Kantonen, die dem Konkordat nicht angeschlossen sind ; dd. die Behandlung von Auslandschweizern und von ausländischen Schülern.

Zu diesen Fragen ist folgendes zu bemerken :

398 aa. Verteilung der Plätze des Technikums Damit jeder Kanton über eine seinen landwirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Zahl von Plätzen, zu deren Besetzung er die Priorität hat, verfügen kann, schien es angezeigt, die 120 Plätze nach einem Schlüssel zuzuteilen, der dem Konkordat beigefügt ist.

Wenn alle Kantone für jeden reservierten Platz ohne Eücksicht auf die tatsächliche Schülerzahl, wie es im Konkordat vorgesehen ist, jährlich 1500 Franken zahlen, ergeben sich von dieser Seite jährliche Einnahmen von 180 000 Franken. Bei diesem Vorgehen hat jeder Kanton ein Interesse daran, die Plätze zu besetzen, für welche er einen festen Beitrag leistet.

bb. Verteilung der jährlichen Nettokosten (Netto-Betriebskosten) Als jährliche Nettokosten werden die jährlichen Bruttokosten des landwirtschaftlichen Technikums abzüglich der Einnahmen aus Schulgeldern und Pensionsvergütungen, der Bundes- und kantonalen Beiträge, der anlässlich von Kursen, Konferenzen und anderen Veranstaltungen erhobenen Vergütungen, des Eechnungsüberschusses des vorhergehenden Geschäftsjahres und eventuell weiterer Einnahmen, bezeichnet.

Diese Nettokosten sind unter die Kantone im Verhältnis der auf ihrem Gebiet wohnenden Schüler zu verteilen, welche die Kurse des Technikums während des Rechnungsjahres besucht haben.

cc. Belastung der Schüler aus Kantonen, die dem Konkordat nicht angeschlossen sind.

Die Kantone, welche dem Konkordat nicht angehören, bezahlen keinen festen Beitrag für den reservierten Platz, der auf 1500 Franken festgesetzt wurde. Für diesen Fall sieht das Konkordat vor, dass der Schüler den Anteil an den Nettojahreskosten und überdies einen Grundbeitrag zu entrichten hat; dieser beträgt voraussichtlich 10 Franken pro Kurstag und Schüler (200 Kurstage zu 10 Franken ergeben dann 2000 Franken). Die Sonntage und Urlaubstage sind als Kurstage zu zählen. Sollte der Kanton diese Kosten nicht übernehmen, müssten sie von den Schülern selbst getragen werden. Dies würde aber die Ausbildung von Technikern aus solchen Kantonen derart belasten, dass sie vom Besuch des Technikums praktisch ausgeschlossen wären.

dd. Auslandschweizer und ausländische Staatsangehörige Für diese Fälle wird in einem internen Reglement des Technikums eine spezielle Regelung zu treffen sein.

399 G. Stipendien

Es ist unerlässlich, begabten, aber wenig begüterten Technikumsschülern Stipendien zu ermöglichen. Die vorgesehene Regelung entspricht jener, die für die Studierenden der landwirtschaftlichen Abteilung der ETH gültig ist (Landwirtschaftsgesetz Art. 13). Vorgesehen sind Zuschüsse von höchstens 750 Franken pro Semester, sofern der Wohnkanton oder Dritte einen ebenso hohen Beitrag leisten. Es ist zur Zeit nicht möglich, die für solche Stipendien notwendigen Beträge näher zu beziffern.

H. Das interkantonale Konkordat

Hinsichtlich der Frage des juristischen Statuts des zukünftigen landwirtschaftlichen Technikums kamen wir zum Schluss, dass das Konkordat die beste Form sei, da dieses jedem Kanton ennoglicht, sich direkt an der Institution zu beteiligen. Für Einzelheiten verweisen wir auf den beigefugten Konkordatstext.

Die bis zum 81. Mai 1963 eingegangenen Antworten der Kantonsregierungen hinsichtlich des Beitritts zum Konkordat lauten wie folgt : Vorbehaltloser Beitritt Beitritt mit einigen Vorbehalten Beitritt mit wesentlichen Vorbehalten Negative Antworten

14 2 4 5 _25

Einige Kantone, namentlich der Westschweiz, haben Vorbehalte hinsichtlich der Schaffung eines Technikums für Eebbau und Weinbereitung, MostereiObstbau und Gartenbau angebracht. Diese werden von einer Kommission der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren geprüft.

I. Bemerkungen zum Entwurf eines Bundesbeschlusses und eines Bundesgesetzes

Für die Schaffung eines landwirtschaftlichen Technikums sind zwei verschiedene Erlasse notwendig, nämlich ein Bundesbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Bau- und Einrichtungskosten des landwirtschaftlichen Technikums und ein Bundesgesetz, das die dauernden Bestimmungen enthält.

a. Die Verfassungsmässigkeit der Vorlagen

Die beiden Erlasse stützen sich auf den Artikel 31bls, Absatz 2 und auf Artikel 34ter, Absatz l, Buchstabe g der Bundesverfassung. Nach der zuerst erwähnten Bestimmung kann der Bund unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft Vorschriften erlassen über die Aus-

400

Übung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige und Berufe. Nach Artikel S4ter, Absatz l, Buchstabe g ist er befugt, Vorschriften aufzustellen über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst. Das Bundesgesetz stützt sich wegen der Strafbestimmungen sodann auch auf Artikel 64Ws.

Die Bestimmungen der beiden Entwürfe halten sich in diesem Rahmen.

fe. Der Bundesbeschluss Der beiliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss sieht einen ausserordentlichen Bundesbeitrag von drei Millionen Franken an die Bau- und Einrichtungskosten vor. Dieser Beitrag ist entsprechend der Baukostenverteuerung seit dem April 1961 zu erhöhen, weil die Kostenvoranschläge für das Technikum auf dem damals gültigen Index von 237,1 beruhen. Ein besonderer Bundesbeschluss ist nötig, weil das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 in Artikel 14, Absatz l, Ziffer 5 bestimmt, dass der Bund für den Bau landwirtschaftlicher Schulen höchstens 200 000 Franken gewähren kann.

Der Beschluss unterliegt dem Eeferendum.

o. Das Bundesgesetz Artikel l entspricht sinngemäss dem Artikel 45 des Entwurfes vom 28. September 1962 zu einem. Bundesgesetz über die Berufsausbildung (siehe Bundesblatt 1962, II 885). Er umschreibt den Begriff der höheren landwirtschaftlichtechnischen Lehranstalten.

Zu dieser Bestimmung möchten wir ergänzend bemerken, dass die höheren Obst- und Weinfachschulen von Lausanne und Wädenswil ebenfalls als landwirtschaftliche Techniken anerkannt werden möchten. Möglicherweise werden weitere Lehranstalten, die eine höhere Ausbildung vermitteln, um diese Anerkennung ersuchen. Es wird dannzumal zu prüfen sein, ob sie die Bedingungen erfüllen.

Artikel 2, der inhaltlich mit Artikel 46 des erwähnten Gesetzesentwurfes übereinstimmt, betrifft den Titel, zu dessen Führung berechtigt ist, wer die Abschlussprüfung an einem landwirtschaftlichen Technikum mit Erfolg bestanden hat. Unter den heutigen Verhältnissen ist der Titel«Agro-Techniker» vorzusehen, nicht aber der des «Ingenieur-Techniker». Wer diesen Titel öffentlich führen will, muss somit die bäuerliche Berufslehre, zwei bis drei Jahre praktische Tätigkeit, eine landwirtschaftliche Schule und drei bis vier Semester an einem landwirtschaftlichen Technikum absolviert haben. Diese hohen
Anforderungen rechtfertigen es, den diplomierten Absolventen des Technikums den Titel «Agro-Techniker» zu verleihen. Vergleiche mit dem Ausland zeigen, dass die erwähnten Anforderungen keineswegs geringer sind.

401 Artikel 3 setzt die Maximalansätze der Bundesbeiträge fest. Er schafft die Möglichkeit, den Technikumsschülern Stipendien zu gewähren.

Artikel 4 enthält die Strafbestimmungen zum Schütze des Technikertitels, die jenen von Artikel 57 des Entwurfes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung entsprechen.

d. Vernehmlassung der Kantone und interessierten Organisationen Gemäss Artikel 82 der Bundesverfassung wurden die Kantone sowie der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Verband der IngenieurAgronomen eingeladen, zu den erwähnten Vorlagen Stellung zu nehmen.

Am l. August 1968 waren 22 Antworten von Seiten der Kantone eingegangen, die die beiden Entwürfe teils gutheissen oder sich teils einer Stellungnahme enthalten, wo es sich um Kantone handelt, die auf den Beitritt zum Konkordat verzichtet hatten.

Der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Verband der Ingenieur-Agronomen haben die Entwürfe gutheissen.

Gestutzt auf die vorstehenden Ausführungen schlagen wir Ihnen vor, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Erstellungskosten eines landwirtschaftlichen Technikums und dem Gesetzesentwurf über landwirtschaftliche Techniken zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 16. August 1968.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : L. von Moos Der Vizekanzler : F. Weber

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

402

(Entwurf)

Bimdesbesehluss über

die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages an die Baukosten eines landwirtschaftlichen Technikums

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 31Ws, Absatz 2, 32 und 34ter, Absatz l, Buchstabe g der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1963, beschliesst :

Art. l Der Bund gewährt den dem Konkordat für ein landwirtschaftliches Technikum angeschlossenen Kantonen einen ausserordentlichen Beitrag von 3 Millionen Pranken an die Bau- und Einrichtungskosten des Technikums.

2 Übersteigen die zur Vollendung des Werkes erforderlichen Aufwendungen infolge Materialpreis- und Lohnerhöhungen den Kostenvoranschlag vom August 1961, so ist der Bundesrat ermächtigt, einen dem Anteil des Bundes entsprechenden Zusatzbeitrag zu bewilligen.

1

Art. 2 1

Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses und ist mit dem Vollzug beauftragt.

403

(Entwurf)

Bundesgesetz über

die landwirtschaftlichen Techniken

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf die Artikel 31Ms, Absatz 2, 32, 34ter Absatz l, Buchstabe g und Be'318 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. August 1963, beschliesst :

Art. l 1

Der Bund fördert die Ausbildung an höheren landwirtschaftlichtechnischen Lehranstalten (landwirtschaftliche Techniken), welche die Kenntnisse und Fähigkeiten zur f achgemässen Ausübung von höheren landwirtschaftlich-technischen Berufen, die kein Hochschulstudium voraussetzen, durch Unterricht auf wissenschaftlicher Grundlage sowie durch Laboratoriumsübungen vermitteln.

2 Diesen Lehranstalten können Bundesbeiträge ausgerichtet werden, sofern sie die Bedingungen von Artikel 7, Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 erfüllen.

Art. 2 Wer die Abschlussprüfung an einer vom Bund anerkannten höhern landwirtschaftlich-technischen Lehranstalt bestanden hat, ist berechtigt, sich «Agro-Techniker» zu nennen und diese Bezeichnung öffentlich zu führen.

2 Die Titel für andere zur Landwirtschaft gehörende Ausbildungsrichtungen werden durch Verordmmg festgelegt.

1

Begriff

utei

404

Art. 3 Bundesbeitiag

1

Die Bestimmungen von Artikel 14, Absatz 1, Ziffer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 sind sinngemass auf die vom Bund anerkannten hohern landwirtschaftlichtechnischen Lehranstalten anwendbar.

2 Der Bund kann einen Beitrag von hochstens 50 Prozent an die Schulerstipendien von Kantonen, Genieinden, Stiftungen oder Verbanden gewahren.

Art. 4 Strafbestimmimgen

1

Wer sich einen Titel gemass Artikel 2 beilegt, ohne die Abschlusspriifung an einer vom Bund anerkannten hohern landwirtschaftlioh-technischen Lehranstalt bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Diese Widerhandlungen sind auoh strafbar, wenn sie fahrlassig begangen werden.

2 Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbucb.es bleiben vorbehalten.

3 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

Art. 5 Inkrafttreten und Vollzug

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.

405

Landwirtschaftliches Technikum Interkantonales Konkordat vom Vom Bundesrat genehmigt am In Kraft gesetzt am

In der Absicht, ein landwirtschaftliches Technikum zur Aus- und Weiterbildung der landwirtschaftlichen Kader der höheren Mittelschulstufe zu gründen und zu betreiben, beschliessen die Kantone das folgende Konkordat :

Art. l

Verpflichtung der Kantone 1

Die Kantone verpflichten sich, gestutzt auf die nachstehenden Bestimmungen, zur Gründung eines landwirtschaftlichen Technikums (abgekürzt L. T.) und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.

2 Das L. T. hat seinen Sitz in Zollikofen/Bern.

Art. 2

Zweck und allgemeine Grundsätze 1

Das L.T. hat folgenden Zweck: - Ausbildung von qualifizierten Agro-Technikern in allgemeinen Kursen und spezialisierten Agro-Technikern in Spezialkursen für die hauptsächlichsten Gebiete der schweizerischen Landwirtschaft, - die Aus- und Weiterbildung der Kader der Landwirtschaft zu fördern.

2 Das L.T. wird für den allgemeinen und soweit möglich, besonders bei genügender Teilnehmerzahl, auch für den speziellen Teil zweisprachig (deutsch und französisch) geführt.

3 Die finanzielle Belastung der Schuler durch das Studium soll im Bahmen des Möglichen, insbesondere durch ein fakultatives Internat und durch Stipendien, gemildert werden.

4 Die Plätze am L. T. werden nach einem Schlüssel (Anhang I) auf Grund der landwirtschaftlichen Bevölkerung im Jahre 1950 und der landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Wald und Alpweiden vom Jahre 1955 auf die Kantone verteilt.

5 Die Zahl der ausländischen Schüler soll normalerweise nicht über 10 Prozent der vorhandenen Plätze hinausgehen.

406

Art. 3 Sonderverpïlichtung des Sitzkantons Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk verpflichtet sich der Kanton Bern: a. einen Grundbeitrag von 2,5 Millionen Franken an die Bau-und Einrichtungskosten zu leisten; fc. eine Landparzelle von 400 a in der «Meielen», Gemeinde Zollikofen, unentgeltlich für die Errichtung des L.T. und seiner Nebengebäude zur Verfugung zu stellen. Die betreffende Parzelle, die Eigentum des Kantons Bern bleibt, wird auf 99 Jahre mit einem Baurecht zugunsten des L. T.

belastet; c. dem L.T. eine Landparzelle von 83 a im «Pistolenacker», Gemeinde Zollikofen, als Übungsgelände für den Landmaschineneinsatz auf 99 Jahre zur Verfugung zu stellen; d. dem L. T. alljährlich und während 99 Jahren auf dem Gutsbetrieb der kantonalen landwirtschaftlichen Schule Eütti, Gemeinde Zollikofen, bis zu 400 a landwirtschaftliche Nutzfläche zur Verfügung zu halten, um darauf im Rahmen der normalen Fruchtfolge pflanzenbauliche Versuche durchzuführen . Nach der Feststellung der Versuchsresultate gehört die Ernte dem Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rutti; e. dem L. T. gegen Entschädigung das Vieh, die Maschinen sowie die Laboratorien und weitere Lokalitäten der Molkereischule und der landwirtschaftlichen Schule Rutti zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der Unterrichtsablauf der Schulen nicht gestört wird. Die Benutzung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen der Direktoren ; /. befahrbare und geteerte Zufahrtswege bis an die Grenze des Geländes des L. T. zu erstellen und für den Anschluss an die Wasserversorgung, an das Strom- und Telephonnetz sowie ab dieser Grenze für die Abwasserkanalisation besorgt zu sein; g. das L. T. von allen Kantons- und Gemeindesteuern zu befreien.

2 Dagegen verfugt der Gutsbetrieb der landwirtschaftlichen Schule Rutti unentgeltlich (nach Vereinbarung mit dem Direktor der Institution) über die Ernte der unter b. und c. bezeichneten Parzellen oder über die Fläche, die vom L.T. nicht benutzt wurde.

3 In Zusammenarbeit mit der in Artikel 10 genannten Verwaltung übernimmt der Kanton Bern die Funktion und die Verantwortung als Bauherr auf Rechnung der Konkordatsmitglieder.

1

Art. 4 Erstellungskosten und ihre Deckung 1

Die Kosten für die Erstellung, den Ausbau und die Einrichtung des L. T.

von insgesamt 8,5 Millionen Franken werden wie folgt verteilt :

407

- Eidgenossenschaft - Kanton Bern (Grundbeitrag) - Kantone gemäss Verteilungsschlüssel

3 Millionen Pranken 2,5 Millionen Franken 3 Millionen Pranken Total

8,5 Millionen Franken

2

Der diesem Konkordat beigefügte Verteilungsschlüssel richtet sich nach: a. der landwirtschaftlichen Bevölkerung von 1950; b. der landwirtschaftlich genutzten Fläche im Jahre 1955 (ohne AVald und Alpweiden) ; c. dem Index der Finanzkraft der Kantone im Jahre 1961.

3 Eine allfällige Erhöhung der Erstellungskosten wird den Kantonen nach dem gleichen Schlüssel (Ziff. 2) belastet. Ein allfälliger Überschuss wird gemäss Artikel 6, Ziffer l a verwendet.

4 Der Anteil der Kantone, die dem Konkordat nicht beitreten, wird von von einer Bank als Darlehen in Form einer Hypothek auf die Liegenschaft des L. T. aufgenommen. Dieses Darlehen wird beim Anschluss weiterer Kantone und nach den in Artikel 17, Ziffer l vorgesehenen Modalitäten entsprechend zurückerstattet.

Art. 5 Jährliche Kosten und ihre Deckung 1 Die jährlichen Kosten umfassen die Aufwendungen für den Betrieb des L. T. sowie die Rückstellungen gemäss Artikel 6.

2 Die jährlichen Kosten werden wie folgt gedeckt: a. Schulgeld und Pension; 1}. Beiträge des Bundes und der Kantone; c. Einnahmen aus Spezialkursen, Konferenzen und weiteren Veranstaltungen; d. Aktivsaldo des Vorjahres; e. Allfällige weitere Mittel.

3 Zur teilweisen Deckung der jährlichen Kosten des L.T. verpflichten sich die Kantone zu einem Beitrag von 1500 Pranken je Platz und Jahr. Dieser Beitrag ist von der tatsächlichen Schulerzahl unabhängig.

4 Die Nettojahreskosten, (d.h. die Kosten nach Abzug der vorerwähnten Einnahmen) werden im Verhältnis zur Schülerzahl (ausgedrückt in Schülertagen der Kurse, welche eine Dauer von mehr als 6 Tagen aufweisen) auf die Kantone verteilt. Massgebend ist der Wohnsitzkanton der Schüler (Art. 26 ZGB).

6 Ausländische Schüler bezahlen eine zusätzliche Gebühr.

Art. 6 Bückstellungen und Fonds Vom Zeitpunkt an, in weichern das Konkordat in Kraft tritt, werden folgende Eückstellungen vorgenommen : 1

408

a. Rückstellung für den Unterhalt der Immobilien Sie wird durch eine jährliche Einlage von l Prozent des Grundwertes der gesamten Baukosten gespiesen, welche zusätzlich zu den gemäss Artikel 5 aufgeteilten jährlichen Kosten erhoben wird, sowie durch allfällige andere Mittel.

b. Rückstellung für die Erneuerung der Einrichtung Diese Bückstellung ist für die Erneuerung der Einrichtungen, besonders des Maschinenparkes, und die Verbesserung der Installationen bestimmt. Sie wird wie folgt gespiesen : - durch eine jährliche Einlage von 7 Prozent des Grundwertes des Maschinenkapitals und des Schulmaterials, welche zusätzlich zu den in Artikel 5 aufgeführten jährlichen Kosten erhoben wird, - durch Schenkungen, Legate und andere Beiträge von Gönnern, welche nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind, - durch allfällige weitere Mittel.

c. Stipendienfonds Dieser Fonds ist bestimmt für die Ausrichtung von Stipendien an das Studium, an Studienaufenthalte und an Reisen der Schüler. Er wird durch Zuwendungen und Beiträge von Gönnern gespiesen.

2 Der Eat (Art. 9) kann weitere Eückstellungen und Fonds schaffen.

3 Die unter l a. und fe. erwähnten jährlichen Beiträge richten sich nach dem Stand der Bau- respektive Maschinenkosten. Der Index des Jahres 1961 wird als Basis angenommen.

4 Die Kapitalien werden in mündelsicheren Wertpapieren angelegt. Ihre Erträgnisse werden den entsprechenden Eeserven zugewiesen.

5 Der Konkordatsrat ist befugt, die Ansätze je nach der Höhe der Eückstellungen zu ändern.

1

Art. 7 Besondere Fälle Die Schüler aus Kantonen, die nicht am Konkordat beteiligt sind, bezahlen folgende Entschädigung : a. den Anteil an die Netto-Jahreskosten gemäss Artikel 5, Ziffer 4; &. einen Grundbeitrag, dessen Höhe durch ein internes Eeglement festgelegt wird.

2 Die dem Konkordat nicht angeschlossenen Kantone sind eingeladen, den Kostenanteil zu übernehmen, der den auf ihrem Gebiete wohnhaften Schülern gemäss Ziffer l auferlegt wird.

1

409

Art. 8 Organe Die Organe des Konkordates sind : a. der Konkordatsrat; 6. die Verwaltung, c. die Geschäftsprüfimgskommission.

2 Die Wahl erfolgt auf 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig, ausgenommen wenn ein Vertreter das 68. Altersjahr im Zeitpunkt der Wahl überschritten hat.

1

Art. 9 Der Konkordatsrat Der Eat setzt sich zusammen: aus je einem Mitglied der angeschlossenen Kantone, 8 Mitgliedern des Schweizerischen Verbandes der Ingenieur-Agronomen und 2 Vertretern der Eidgenossenschaft. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bezeichnen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden durch die Instanzen bestimmt, welche sie delegieren.

2 Die Befugnisse des Eates sind : - Ernennung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Sekretärs des Eates ; - Ernennung der Mitglieder der Verwaltung, - Ernennung eines Mitgliedes der Geschäftsprüfungskommission und eines Stellvertreters in jedem 2. Jahr, die von den Kantonen gestellt werden, - Genehmigung der Lehrpläne sowie des Arbeitsprogrammes und des Voranschlages des L.T., - Genehmigung des Tätigkeitsberichtes und der Eechnung des L. T., - Erlass der internen Eeglemente und der Besoldungsordnung, - Behandlung der übrigen Geschäfte, die Gegenstand einer ordnungsgemässen Traktandenliste bilden.

3 Der Eat vereinigt sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung und auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder auf oder Gesuch der Verwaltung hin zu ausserordentlichen Sitzungen. Beschlüsse werden nach einfachem Mehr der Anwesenden gefasst.

4 Die Einladungen sind mindestens 8 Wochen vor einer Sitzung zu verschikken. Der Eat kann nur Beschlüsse fassen, soweit es sich um Geschäfte handelt, die auf der Tagesordnung der Einladung stehen.

1

Art. 10

Die Verwaltung des L. T.

1

Die Mitglieder der Verwaltung brauchen nicht dem Eat anzugehören. Die Sitze werden wie folgt verteilt :

410 -

Eidgenossenschaft · l Sitzkanton l andere Kantone, wovon l Westschweiz oder Tessin 2 Schweiz. Verband der Ingenieur-Agronomen l 2 Die Befugnisse der Verwaltung sind : - Ernennung des Direktors, des Vizedirektors, der Professoren, der Assistenten und des Personals des L.T., Aufstellung der Pflichtenhefte und Festlegung der Besoldungen im Eahmen des Eeglementes, ~ Verwaltung der Spezialfonds, - Entscheidung über budgetierte Ausgaben, welche 5000 Franken übersteigen, - Entscheidung über nichtbudgetierte Ausgaben bis zu 2000 Franken unter Vorbehalt von deren Deckung, - Überwachung der Kurse und des Betriebes der Institution, - Vorbereitung der Sitzungen des Eates, - letztinstanzliche Entscheidung bei Differenzen, welche sich beim Personal des L.T. ergeben können, - weitere Aufgaben gemäss den internen Eeglementen.

Art. 11

Die Geschäitsprüfungskommission 1

Die Kommission hat folgende Aufgaben : - Prüfung der Beatmung; - Prüfung, ob die Geschäftsführung im Sinne der Beschlüsse des Eates oder der Verwaltung vollzogen wird ; - Berichterstattung an den Eat.

2 Die Geschäftsprüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen : - Eidgenossenschaft l Mitglied - Kantone 2 Mitglieder und 2 Stellvertreter.

3 Jedes zweite Jahr hat sich der am längsten im Amte stehende Vertreter der Kantone zurückzuziehen, und der amtsälteste Stellvertreter wird sein Nachfolger. Die in der Verwaltung vertretenen Kantone können nicht gleichzeitig in der Geschäftsprüfungskommission vertreten sein.

Art. 12 Beziehungen der verschiedenen Institutionen zum L. T.

1

Die Beziehungen zwischen dem L.T. und den verschiedenen Institutionen, Kursen und Konferenzen, zu deren Beherbergung es berufen werden könnte, bilden Gegenstand eines durch die Verwaltung und die verantwortlichen Organe der betreffenden Institution genehmigten Eeglementes.

411 2

Die Leistungen des L.T. sind nach zum voraus festzulegenden Bedingungen zu vergüten. Grundsätzlich ist das L.T. für seine Leistungen zu entschädigen.

3 Die Verwaltung bestimmt, ob Kurse, Versammlungen und Veranstaltungen verschiedener Art am L.T. stattfinden können und setzt die diesbezüglichen Bestimmungen fest.

Art. 13 Interkantonale Lehrmittelzentrale für den landwirtschaftlichen Unterricht

Das L. T. stellt der Zentrale in seinen Gebäuden die notwendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung. Sie wird durch den Schweizerischen Verband der Ingenieur-Agronomen verwaltet,

Art. 14 Pädagogisches Seminar Das pädagogische Seminar für die Ausbildung der landwirtschaftlichen Lehrkräfte hat seinen Sitz am L. T. Es steht unter der verantwortlichen Leitung des Schweizerischen Verbandes der Ingenieur-Agronomen.

2 Der Direktor oder der Vizedirektor des L. T. übernimmt soweit möglich die Leitung des Seminars.

Art. 15 1

Internationale Kurse

Das L.T. kann für internationale Kurse herangezogen werden, welche der Bund durchführt oder deren Patronat er übernimmt.

Art. 16 Einzahlung der Kantonsbeiträge

Die am Konkordat beteiligten Kantone verpflichten sich einzuzahlen: a. ihren Anteil an die Erstellungskosten (Art. 4) nach rechtsgültigem Beitritt; &. den auf Grund der reservierten Plätze berechneten Beitrag (Art. 5, Ziff. 3) je zu Beginn des Jahres; c. den Anteil an die jährlichen Kosten (Art. 5, Ziff. 4) innert 30 Tagen nach Vorlage der Eechnung.

Art. 17 Beitritt und Kündigung 1

Kantone, die nach dem Inkrafttreten des Konkordates aufgenommen werden wollen, haben ihren Anteil laut Verteilungsschlüssel, nach Abzug der Hälfte ihrer Beiträge an die Erstellungskosten gemäss Artikel 7, Absatz 2 einzuzahlen.

412 2

Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone haben das Eecht, ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer 2jährigen Kündigungsfrist und auf das Jahresende zu kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.

3 Aufnahmegesuche und Kündigungen sind an den Bundesrat zu richten, der sie an die Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirektoren, an den Konkordatsrat und an die angeschlossenen Kantone weiterleitet.

Art. 18 Inkraftsetzung Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat und der Veröffentlichung in der Eidgenössischen Gesetzessammlung in Kraft. Es wird als rechtsgültig betrachtet, sobald die von den Kantonen gezeichneten Beiträge an die Erstellungskosten die Summe von 4 Millionen Franken erreichen.

Beilagen Tabelle I, Verteilungsschlüssel für die reservierten Plätze Tabelle II, Verteilungsschlüssel für die Deckung der Erstellungskosten

7120

413 Tabelle I Entwurf zu einem Verteilungsschlüssel für die reservierten Plätze am landwirtschaftlichen Technikum Projet pour une cleî de répartition pour les places réservées au technicum agricole

Kanton Canton

landw. Bevölkerung Population agricole 1950

Ver eilung der PIatze landw. genutzte Fläche Hep irtition des pi aces nacli Ko].

Surface agricole nach Kol. 2 nach Kol. 3 4 + 5:2 utilisée sel. col 2 sel col. 3 ael. col.

195B 4 + 5:2

2

3

4

5

57709 154 804 58167 7075 18620

88881 229 422 80331 6440 22699

9

9 23

7360 4914 4309 6846 54594

SO BS BL SH AR

1

ZH BB LU UR

23

6 9

23 9 1 3

Jahrliche Pauschalentschàdigung Indemnité forfaitaire annuelle

7

13500 34500 13500 1500 4500

9 1 3

8 1 3

7986 6109 7 977 11334 81189

1 1 1

1 1

1 8

1 1 'l 1 8

18235

34600

359

521

3 1

4 1

11656 7529 8466

20458 13783 12787

2 1

2 2

1

1

4 1 2 2 1

AI SG GR AG TG

5501 54523 35782 48016 33977

6616 76289 50269 71 848 , 56372

1 8 5

1 8 5 7 6

1 8 5 7 6

1500 12000 7500 10500 9000

TI VD VS NE

26371 63845 62239 11320 5674 767 891

2 12 4 3 2 116

3 11 7 3 2 120

4500 16500 10500 4500 3000 180 000

sz ow

NW GL ZG FR

GB Total

21820 118 186 38996 27 4SI 12728 1 105 092

7 5 4 10 10 2 1 118

1

1 8

1500 1500 1500 1500 12500 6000 1 500 3000 3000 1500

414 Tabelle II Entwurf zu einem Verteilungsschlüssel (in 1000 Franken) für die Finanzierung eines landwirtschaftlichen Technikums im Kostenbetrag von 8,5 Millionen Franken Clef de répartition (eu 1000 francs) des frais de construction et d'installation du technicum agricole basée sur un coût de 8,5 millions de francs A Part de la Confédération - Anteil des Bundes B Part du canton siège (Berne) - Anteil des Sitzkantons (Bern)

A B ZH BE

LU UB SZ

ow NW GL ZG FB SO BS BL SH AB AI

SG GB AG TG TI VD

VS NE GÈ

>

20% 1700 2500

25% 2125 2500

30% 2550 2500

35% 2975 2500

3000 2500

623 892 250 22 54 13

562 804 225 20 49 12

500 716 200 17 43 11

440 629 176 15 38 9

435 622 174 15 38 9

37 39 57 182 153 14

34 35 52 164 138

30 31 46 146 123 12

26 27 40 128 108 10

26 27 40 127 107 10

108 58 43 10 260 129

98 52 39 9 234

87 46 34 8 209 104

76 41 30 7 183 91

76 40 30 7 181 90

328 167 75 432 120 132 101 8499

295

263 134 60 347 96 106 81 8500

231 118 53 305 85 93 71 8505

229 117 52 301 84 92 70 8499

13

116 151 67 389 108 119 91 8501

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1963

Année Anno Band

2

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36

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8826

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1963

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384-414

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10 042 223

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