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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 19. September 1963

Band II

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung iiber die Aufnahme von Anleihen des.Bundes (Vom 13. September 1963) Herr President!

Hochgeehrte Herren!

Die Beschlussf assung über Aufnahme von Anleihen steht gemass Artikel 85, Ziffer 10 der Bnndesveriassung der Bundesversammlung zu. Aus praktischen Griinden wird diese Kompetenz jeweils auf den Bundesrat libertragen. Dieser wurde letztmals mit Bundesbeschluss vorn 14. Dezeinber 1959 (BB1 1959, II, 1447) fur die Legislaturperiode 1960 bis 1963 ermachtigt, Anleihen zur Konversion der zur Euckzahhing falligen oder gekilndigten Anleihen und zur Bestreitung von Ausgaben, die auf Gesetz oder auf Bundesbeschluss beruhen, aufzunehmen.

In der Zeit vom l.Januar 1960 bis SO.Juni 1963 waren bei den festen Schulden des Bundes folgende Veranderungen zu verzeichnen: Offentliche Anleiben

Buohschulden

Reakriptiouen

Total

in MiUione n Franken

Stand 1. Januar 1960 . .

Aufnahmen . , .

Btickzahlungen . . . .

Stand SO. Juni 1963 . . .

Nettoveranderung . . .

4970,7

437,3

682,7 4288.0 -- 682,7

352,3 85,0 --352,3

831,3

1987,2 1782,9 1035,6 + 204,3

6239,3 1987,2 2817,9 5408,6 -- 830,7

Auf Grund der vorgenannten Ermachtigung wurden wahrend der Berichtsperiode einzig Eeskriptionen, und zwar im Betrage von 1987,2 Millionen Franken ausgegeben. Davon entfielen 1699,2 Millionen Franken auf den Ersatz von Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II 30

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fälligen Beskriptionen. Neu aufgenommen wurden 77 Millionen Franken zur Ablösung von Pflichtlagerwechseln des Eidgenössischen Oberkriegskommissariates, 66 Millionen anlässlich der Büekzahlung der Mitte März 1963 fälligen 2% Prozent Bundesanleihe von 1951 und 145 Millionen zur Deckung von Anleihefälligkeiten der Schweizerischen Bundesbahnen. Dagegen wurden für 83,7 Millionen Franken Beskriptionen effektiv zurückbezahlt.

Gemäss VollziehungsVerordnung zum Bundesgesetz vom 15.Februar 1946 über die Schweizerischen Bundesbahnen ist das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement mit der Begebung von Anleihen für Eechnung der Bundesbahnen beauftragt. Praktisch werden die Geldbedurfnisse der Bundesbahnen durch Darlehen des Bundes gedeckt, und zwar ungeachtet dessen, ob der Bund die nötigen Mittel zur Darlehensgewährung besitzt oder ob er sie auf dem Anleihewege beschaffen muss. Die Bundesbahnen haben von ihren früher noch selbst aufgenommenen Anleihen in der Berichtsperiode 217 Millionen Franken zurückbezahlt. Dagegen haben sie vom Bunde neue Darlehen im Betrage von 160 Millionen Franken entgegengenommen.

Gesamthaft gesehen, blieb der Kapitalmarkt seit 1960 flussig. Den beträchtlichen Ansprüchen, die an ihn als Folge des Konjunkturaufschwunges gestellt wurden, stand ein fortgesetzter Kapitalzufluss aus dem Ausland (fremde Mittel sowie Eepatriierungen von schweizerischen Anlagen) gegenüber. Kennzeichnend für die liquide Marktverfassung ist, dass die durchschnittliche Eendite der Bundesobligationen im Jahresmittel zwischen 1959 und 1962 - nach der Fälligkeit berechnet - nur von 3,07 auf 3,12 Prozent anzog und Ende Juni 1963 8,15 Prozent erreichte. Obwohl der Bund tresoreriemässig in der Lage gewesen wäre, die fälligen Eeskriptionen zurückzuzahlen sowie vorzeitige Anleihenskündigungen vorzunehmen, sah er sich veranlasst, darauf zu verzichten, um auf diese Weise einen Beitrag zur Begrenzung der geldseitig bedingten konjunkturellen Auftriebskräfte und damit zur Erhaltung der Kaufkraft des Frankens zu leisten.

Während der Legislaturperiode 1963-1967 werden feste Schulden des Bundes im Gesamtbetrage von 2526 Millionen Franken zur Rückzahlung fällig, und weitere 1478 Millionen Franken können vorzeitig zur Bückzahlung gekündigt werden. Es wird daher mit der Begebung von Konversionsanleihen bzw.

der Erneuerung von Eeskriptionen zu rechnen sein. Je nach der Entwicklung des Finanzhaushaltes des Bundes ist es aber auch denkbar, dass er sich auf dem Anleihenswege zusätzliche Mittel beschaffen muss.

Das bisherige Verfahren, den Bundesrat jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode zur Aufnahme von Anleihen zu ermächtigen, hat sich bewährt.

Trésorerie- und Marktlage können nicht voraussehbaren Schwankungen unterworfen sein, die ein rasches Handeln des Bundesrates erfordern. Es ist in der Praxis nicht möglich, mit Beschlüssen über die Aufnahme von Anleihen zuzuwarten, bis die eidgenössischen Bäte wieder zusammentreten.

435 Wir beehren uns deshalb, Hinen den beiliegenden Besohlussesentwurf zur Annahme zu empfehlen.

Gegeniiber der bisherigen Fassung sind folgende Anpassungen vorgenommen worden: Die in Artikel 1, Buchstabe a der deutschen Fassung des Bundesbeschlusses vom 14. December 1959 enthaltene Bestimmung, wonach fallige Anleihen nur konvertiert werden konnen, soweit sie nicht zuriickbezahlt werden, wurde gestrichen, weil diesem Nacbsatz keine materielle Bedeutung zukommt. Der versehentlich restriktiver lautende franzosische Text wurde fallengelassen. Br entsprach nicht dem schon 1951 ausgedriickten. Willen des Gesetzgebers, der dahin ging, dem Bimdesrat die Moglichkeit zu geben, Konversionen unter Berilcksichtigung der jeweiligen Wirtschafts- vind Kapitalmarktlage vornehmen zu konnen.

Hinsichtlich Artikel 1, BuoLstabe b hat sich gezeigt, dass der bisherige Ausdruck «Ausgaben» zu eng geworden ist. So kSnnen Geldbedilrfnisse des Bundes nicht nur durch die Finanzrechnung, sondern auch durch Operationen der Vermogensreohnung, wie Finanzierung der Schweizerischen Bundesbahnen, Gewahrung von Vorschiissen im Bahmen internationaler Abkommen usw., entstehen. Ferner ist die Prazisierung, dass die Ausgaben auf Gesetz oder Bundesbeschluss beruhen mussen, sine Selbstverstandlichkeit und daher tiberfliissig.

Schliesslich ist die Beibehaltitng von Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 14.Dezember 1959 nicht notwendig, da der Bundesrat - gestiitzt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes iiber die Organisation der Bundesverwaltung vom 26.Marz 1914 - bereits ermachtigt ist, besthnmte Geschafte an Departemente und die ihnen unterstellten Dienststellen zur selbstandigen Erledigung zu libertragen.

Die Delegation der Kompetenz an den Bimdesrat auf hochstens eine Legislaturperiode entspricht der Praxis, die seit dem ersten Weltkrieg befolgt wird; die zeitliche Limitierung der Kompetenzdelegation erlaubt es der Bundesversammlung, zu Beginn einer Legislaturperiode nach den gegebenen Umstanden zu entscheiden, ob sie ihre Zustandigkeit wieder selber ausiiben wolle.

Wie eingangs erwahnt, bernht der Bundesbeschlussesentwurf auf Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung.

Genehmigen Sie, Herr Prasident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzliglichen Hochachtung.

Bern, den 18.September 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r a s i d e n t : L. von Moos Der Bundeskanzler: Ch. Oser

436 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Aufnahme von Anleihen des Bundes Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestutzt auf Artikel 85, Ziffer 10 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18 . September 1968, beschliesst :

Art. l Der Bundesrat wird für die Legislaturperiode 1963 bis 1967 ermächtigt, Anleihen aufzunehmen : a. zur Konversion der zur Bückzahlung fälligen oder gekündigten Anleihen; b. zur Deckung der finanziellen Bedürfnisse des Bundes.

Art. 2 Die Anleihen haben sich im Eahmen der zur Zeit der Begebung allgemein üblichen Bedingungen zu bewegen. Sie sind in Form von Obligationen, Kassascheinen oder Verpflichtungen des Eidgenössischen Schuldbuches, Buchschulden, Eeskriptionen oder in einer ändern geeignet erscheinenden Form zu begeben.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Aufnahme von Anleihen des Bundes (Vom 13. September 1963)

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