1436 Ablauf der Beferendumsfrist 18. März 1964

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Bundesgesetz betreffend

Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Dezember 1963)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 19631), beschliesst : I

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden Bundesgesetz genannt) wird wie folgt geändert und ergänzt: Art. 2, Abs. 5,6 und 7 Die Auslandschweizer können unter Wahrung der nach diesem Gesetz erworbenen Eechte von der freiwilligen Versicherung zurücktreten. ' 8 Die Auslandschweizer sind aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllen.

Nach diesem Gesetz erworbene Eechte bleiben gewahrt.

7 Der Bundesrat erlägst ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung und ordnet namentlich den Beitritt, den Eucktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge und die Gewährung der Leistungen. Er kann für die Bemessung und Anrechnung der Beiträge freiwillig Versicherter besondere Eegeln aufstellen.

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Art. 3, Abs. l Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben.

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!) BEI. 1963,11. 317

1487 Art. 6, zweiter Satz Betragt der massgebende Lohn weniger als 12 000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sihkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 8, Abs. 1, zweiter Satz Betragt dieses Einkommen weniger als 12 000, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 19, Aufgehoben.

Art. 20 1

Jeder Bentenanspruch ist unabtretbar, unverpfandbar imd der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Ye'rpfandung ist nichtig. Yorbehalten bleibt Artikel 45.

2 Forderungenauf Grand dieses GesetzessowiederBundesgesetzeiiber die Invalidenversicherung, uber die Erwerbsausfallentschadigungen an Wehrpflichtige und tiber die Familienzulagen fur landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern konnen mit falligen Leistungen verrechnetwerden.

Sicherung und Verrechnung der Kenten

Art. 21, Abs. 1 1

Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besteht, a. Manner, welche das 65.Altersjahr zuriickgelegt haben; b. Frauen, welche das 62.Altersjahr zuriickgelegt haben.

Art. 22bis 1 Ehemanner, denen eine einfache Altersrente zusteht, haben fur die Ehefrau, die das 45. Alters]ahr zuruckgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Der Anspruch besteht auch fur eine jimgere Frau, wenn der Ehemann unmittelbar vor der Entstebung des Anspruchs auf die einfache Altersrente eine Zusatzrente zu einer einfachen Lavalidenrente bezogen hat. ,Die geschiedene Fran ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie fiir die ihr zugesprochenen Kinder iiberwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann. Artikel 22, Absatz 2 ist sinngemass anwendbar.

2 Manner und Frauen, denen eine Altersrente zusteht, haben fiir jedes Kind, das im Falle ibres Todes eine Waisenrente beanspruchen konnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Fur Kinder, denen die einfache

Zusatzrenten fur Angehdrige

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Waisenrente zustehen wiirde, wircl die einfache Kinderrente, fur solche, denen die Vollwaisenrente zustehen wiirde, die Doppel-Kinderrente gewahrt. Fiir Adoptiv- und Pflegekinder, die erst nach Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Eente der Invalidenversicherung adoptiert oder in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Zusatzrenten. Der Bundesrat kann erganzende Vorschriften, namentlich iiber den Anspruch von Ehefrauen auf Zusatzrenten fiir Kinder, erlassen.

Art. 23, Abs. 3 3

Der Anspruch auf eine Witwenrente entsteht am l.Tag des dem Tode des Bhemannes folgenden Monats. Br erlischt mit der Wiederverheiratung, mit der Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente oder mit dem Tode der Witwe, Er lebt unter bestimmten, vom Bundesrat festzulegenden Voraussetzungen wieder anf, wenn die neue Ehe der Witwe ungilltig erklart wird.

Art. 25, Abs. 2, zweiter Satz Fiir Kinder, die noch in Ausbildung begriffen smd, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, langstens aber bis zum vollendeten 25.Altersjahr.

Art. 26, Abs. 2, zweiter Satz Fiir Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Eentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, langstens aber bis zum vollendeten 25.Altersjahr.

Art. 28Ws Zusammentreffen mit andern Benten

Der Anspruch auf eine Waisenrente entsteht nicht und ein bestehender Anspruch erlischt, wenn die Waise eine Invalidenrente oder ihre Eltern fiir sie eine Zusatzrente zur Alters- oder zur Invalidenrente beanspruchen konnen.

Art. 30, Abs. 5 und 6 Die fur die Zeit vor dem 1. Januar 1965 geleisteten Beitrage werden bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages um ein Drittel aufgewertet.

6 Der Bundesrat stellt verbindliche Tabellen zur Ermittlung der Eenten auf, wobei er die Eenten zugunsten der Berechtigten aufrunden kann. Er ist befugt, besondere Vorschriften zu erlassen, namentlich iiber die Anrechnung der Bruchteile von Beitragsjahren und der entsprechen5

1439 den Beitrage, fiber die ersatzweise Anrechnung von Beitragsjahren und Beitragen der Ehefrau bei unvollstandiger Beitragsdauer des Ehemannes und iiber die Nichtanrechnung der wahrend des Bezugs einer Invalidenrente zuriickgelegten Beitragsjahre und geleisteten Beitrage.

Art. 34 1 Die jahrliche einfaohe Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Bententeil von 1000 Franken und einem veranderlichen Bententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.

2 Der veranderliche Bententeil wird berechnet, indem der massgebende durchsehnittliche Jahresbeitrag bis zum Betrag von 400 Franken mit vier, der 400 Franken, nicht aber 700 Franken iibersteigende Betrag mit zwei vervielfacht wird.

3 Die einfache Altersrente betragt jedoch mindestens 1500 Franken und hochstens 3200 Franken im Jahr.

Art. 3obis Die Zusatzrente fur die Ehefrau und die einfache Kinderrente betragen je 40 Prozent, die Doppel-Kinderrente betragt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente.

2 Fur die Zusatzrenten gelten die gleiohen Berechnungsregeln wie fiir die jeweilige Altersrente.

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Berechnung und Eohe der Volliente 1. Die einfache Altersrente

3. Die Zusatzrenten fpi Angehbrige

Art. 38, Abs. 2 Massgebend fiir die Berechnung des Bruchteils ist das gerundete Verhaltnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denjenigen seines Jahrganges. Der Bundesrat erlasst nahere Vorsohriften iiber die Abstufung der Eenten.

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Art. 40 Die Zusatzrente fiir ein ausserehelich.es Kind wird gekiirzt, soweit sie den geschuldeten Unterhaltsbeitrag ubersteigt.

Kiirzung der Z«satzrenten fiir Kinder

Art. 41 Die gemass Artikel 23, Absatz 2 einer geschiedenen Frau zukommende Witwenrente wird gekiirzt, soweit sie den der Frau gerichtlich zugesprochen gewesenen Unterhaltsbeitrag iiberschroitet.

Kurzung der Witwenrente der geaciiiedenen Frau

1440 Art. 42, Abs. 1 und 2 Anspruch auf eine ausserordentliche Eente haben in der Schweiz wohahafte Schweizerbiirger, denen keine ordentliche Eente zusteht oder deren ordentliche Eente kleiner ist als die ausserordentliche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein angemessener Teil des Vermogens hinzuzurechnen ist, f olgende Grenzen nicht erreichen: Fiir Beziiger von Franken - einfachen Altersrenten und Witwenrenten 4000 - Ehepaar-Altersrenten 6400 - einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 2000 2 Fiir Ehemanner, die Anspruch auf eine einfache Altersrente mit oder ohne Zusatzrente fur die Ehefrau haben, finden die Einkommensgrenzen fiir die Beziiger von Ehepaar-Altersrenten Anwendung. Die Einkominensgrenze fiir Beziiger von einfachen Altersrenten oder von Ehepaar-Altersrenten wird fiir jedes Kind, fiir das eine Zusatzrente beansprucht wird, urn den Betrag der Einkommensgrenze fiir Beziiger von Waisenrenten erhoht. Der Bundesrat kann fiir Altersrentner mit Kindern und fiir Witwenfamilien gemeinsame Einkommensgrenzen festsetzen.

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Art. 43, Abs. 2, zweiter Satz Vorbehalten bleiben die Kiirzungen gemass Artikel 40 und 41.

Ausnahmer

Art. 43bis Die in Artikel 42, Absatz 1 festgegetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz voigeschriebene Eentenkiirzung finden keine Amrendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbizrger: a. auf die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen; 6. auf die vor dem l.Dezember 1948 verwitweten Erauen und verwaisten Kinder; c. auf Ehefrauen, solange derEhemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann; d. auf Frauen, die nach Vollendung des Gl.AItersjahres geschieden werden.

Art. 63, Abs. 3 Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Eahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben libertragen. Er ordnet die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle und sorgt fiir einen zweokmassigen Einsatz technischer Einrichtungen.

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1441 Art. 82, Abs. 1 Versicherungseinrichtungen, die nicht gemass den Artikeln 75 bis 81 anerkannt sind und deren Bestimmungen eine Anderung im nachstebenden Sinne nicbt vorseben, sind berechtigt, innerbalb von 5 Jabren nacb einer allgemeinen Erhdhung der in diesem Gesetze vorgesehenen Beitrage oder Eenten unter Befolgung der fiir die Eevision ihrer Bestimmungen geltondeij formellen Vorscbriften die Pramien' der bei ibnen Versicberten und deren Arbeitgeber herabzusetzen sowie ibre Leistungen anzupassen. Die Pramien diirfen jedoch hdcbstens um den Betrag der auf Grund dieses Gesetzes zu entrichtenden Beitrage berabgesetzt werden.

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Art. 92 Aufgehoben.

Art. 92bis Aufgehoben.

Art. 95, Abs. 3 Die auf die Durchfiihrung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 iiber die Familienzulagen fur landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern entfallenden Kosten der Zentralen Ausgleiobsstelle und Aufwendungen fur die Pauschalfrankatur werden nacb Massgabe der Artikel 18, Absatz 4, und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.

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Art. 102 Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durob: a. die Beitrage der Versicberten und der Arbeitgeber; 6. die Beitrage der offentlicben Hand; c. die Zinsen des Ausgleichsfonds.

2 Der Bundesrat lasst in der Hegel alle 5 Jahre das finanzielle Gleichgewicbt der Versicberung, das Ausmass der benotigten Mittel sowie das Verhaltnis zwiscben Eenten, Preisen und Brwerbseinkommen uberpriifen. Er unterbreitet das Ergebnis der Uberpriifung zur Begutacbtung der Eidgenossischen Alters- und Hinterlassenenversicberungskommission und erstattet hierauf der Bundesversammlung Bericbt. Er stellt notigenfalls Antrag auf angemessene Anpassung der Beitrage und der Eenten.

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Art. 108, Abs. 1 und 2 1

Die aus offentlicben Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu leistenden Beitrage belaufen sich bis zum Ende des Jahres 1984 auf mindestens ein Fiinftel und vom Jahre 1985 an auf mindestens ein Viertel der durcbschnittlichen jahrlichen Ausgaben der jeweiligen Pi-

Grundsatze

1442 nanzierungsperiode. Die Bundesversammlung setzt diese Beiträge für eine fünfjährige Peroide, erstmals bis zum Ende des Jahres 1969, im voraus fest.

2 Die in Absatz l genannten Beiträge sind zu drei Vierteln vom Bund und zu einem Viertel von den Kantonen aufzubringen.

Art. 106, erster Satz Die aus den Binnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildete Eeserve von 200 Millionen Franken dient bis zur Erschöpfung der Mittel der Herabsetzung der kantonalen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversioherung in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäss Artikel 105, Absatz l, Buchstabe c.

Art. 112 Aufgehoben.

II

Die nachstehenden Artikel des Bundesgesetzes erhalten neue Bandtitel: Artikel 18: «Eentenberechtigung», Artikel 36: «4. Die Witwenrente und die Witwenabfindung», Artikel 37: «5. Die Waisenrenten».

III Dieses Gesetz ist vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch auf Fälle, in denen der Bentenanspruch schon vorher begründet worden ist, anzuwenden, doch gelten folgende besondere Bestimmungen: a. Die laufenden ordentlichen Eenten werden um ein Drittel, jedenfalls aber auf die jeweiligen Mindestbeträge erhöht. Vorbehalten bleiben die Kürzungsbestimmungen. Wird in der Folge die Eente durch eine solche anderer Art, aber mit gleicher Berechnungsgrundlage abgelöst, so wird auch diese entsprechend erhöht. Ändert sich dagegen die Berechnungsgrund* läge, so ist die neue Eente nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berechnen, wobei für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages der Zuschlag von 15 Franken gemäss Ziffer II, Buchstabe a des Bundesgesetzes vorn 23.März 1961 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch die Aufwertung gemäss Ziffer I, Artikel 30, Absatz 5 ersetzt wird ; die neue Eente darf in keinem Fall niedriger sein als die bisherige.

fe. Die Teilrenten, auf welche der Anspruch vor dem I.Januar 1960 entstanden ist, werden in Voll- oder Teilrenten nach geltendem Eecht

1443 umgewandelt. Vollrenten, die an die Stelle bisheriger Teilrenten treten, werden gemäss Buchstabe a erhöht. Wird nach geltendem Recht eine Teilrente gewährt, so ist deren Hohe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes festzusetzen, wobei Buchstabe a, 4. Satz sinngemàss anwendbar ist; die neue Teilrente muss die bisherige um mindestens ein Drittel übersteigen.

e. Die nach bisherigem Eecht auf ein Jahreseinkommen des verstorbenen Vaters gekürzten Witwen- und Waisenrenten werden mit dem.

ungekürzten Betrag gemäss Buchstaben a und b erhöht.

d. Auf geschiedene Frauen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das 63.Altersjahr zurückgelegt haben, findet Ziffer I, Artikel 43Ms, Buchstabe d nur Anwendung, wenn die Scheidung nach Vollendung des 62. Altersjahres erfolgt ist.

IV

Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende des Jahres 1969 gelten folgende Bestimmungen: a. Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln an die Alters- und Hinterlassenenversieherung beträgt jährlich 350 Millionen Franken.

b. Der Bundesrat ist befugt, die Fabrikationsabgabe für Zigaretten gemäss Artikel 122 des Bundesgesetzes und die Abgabe auf Zigarettenpapier gemäss Artikel 180 des Bundesgesetzes sowie die Ansätze der Tarifnummern 2401/60, 2402.70, 72 und 74 des dem Bundesgesetz beigefügten Tarifs der Tabakzölle um höchstens 40 Prozent zu erhöhen.

V

Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert : Artikel 34, Absatz l, 2.Satz: Aufgehoben.

Artikel 35, Absatz l, 2.Satz: Aufgehoben.

VI Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 m Kraft.

2 Der Bund ist befugt, die Mehrausgaben, die den Kantonen im Jahre 1964 aus der Bestimmung von Ziffer IV, Buchstabe a erwachsen, zu bevorschussen. Die Bedingungen für diese Vorschiisse-werden vom Bundesrat festgesetzt.

3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er kann für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

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1444 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19.Dezember 1963.

Der President: Otto Hess Der Protokollfuhrer: Ch. Oser Also beschlossen vom Standerat, Bern, den 19.Dezember 1963.

Der President: Danioth Der Protokollfuhrer: P.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemass Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlusse zu verSffentlichen.

Bern, den 19.Dezember 1963.

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Im Auftrag des Sohweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch.Oser

Datum der Veroffentlichung: 19. Dezember 1963 Ablauf der Beferendumsfrist: 18. Marz 1964

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Bundesgesetz betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 19. Dezember 1963)

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1963

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19.12.1963

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