1473 Ablauf der Referendumsfrist 18. März 1964

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Bundesbeschluss betreffend

die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker (Vom 19. Dezember 1963) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. April 19631), besehliesst :

Der Bundesbeschluss vom 20.Dezember 19572) über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker wird, wie folgt geändert : Art. 9, Abs. 2, letzter Satz Wenn die gemäss Artikel 18, Absätze l und 2 verfügbaren Mittel zur Dekkung der Geschäftsverluste nicht ausreichen, ist nötigenfalls von diesem Grundsatz abzuweichen.

Art. 13 1 Ergeben sich, gestützt auf die Überprüfung gemäss Artikel 11, trotz sorgfältiger Geschäftsführung und vorgängiger Anwendung von Artikel 6, bei einer der beiden Zuckerfabriken oder bei beiden Verluste, so hat deren Deckung in einem für jede Fabrik jeweils vom Bundesrat festzulegenden Verhältnis zu erfolgen : a. aus ihren vorhandenen Eeserven: o. durch Zuwendungen des Bundes, die für beide Zuckerfabriken insgesamt den Betrag von 15 Millionen Franken jährlich nicht überschreiten dürfen.

Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann die Bundesversammlung den Betrag von Fall zu Fall bis auf 20 Millionen Franken erhöhen.

1 ) 2

BEI 1963, 1,1077.

) AS 1959, 405.

1474.

2 Über die Aufteilung der Zuwendungen des Bundes gemäss Absatz l, Buchstabe b unter die beiden Zuckerfabriken beschliesst je nach den Geschäftsergebnissen und je nach den verfügbaren Eeserven der Bundesrat.

3 Kann ein Verlust auf diese Weise nicht ganz gedeckt werden, so wird der Best auf neue Bechnung vorgetragen. Dieser auf neue Bechnung vorgetragene Verlust ist, sofern er im nachfolgenden Geschäftsjahr nicht oder nur teilweise aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden kann, ebenfalls nach Massgabe der Absätze l und 2 zu decken.

4 Genügen alle diese Deckungsmöglichkeiten nicht und droht deswegen ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung im Sinne von Artikel 725 des Obligationenrechtes, so ist, ausser den dort vorgeschriebenen Vorkehren, dem Bundesrat unverzüglich davon Kenntnis zu geben.

Art. 19 Dieser Beschluss gilt bis 30. September 1969.

II

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesbeschlusses fest.

Die während der Gültigkeitsdauer der aufgehobenen Bestimmungen eingetretenen Tatsachen sind auch fernerhin nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

III Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 19.Dezember 1963.

Der Präsident : Danioth Der Protokollführer: P. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 19.Dezember 1963.

Der Präsident : Otto Hess Der Protokollführer : Ch. Oser

1475 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemass Artikel 89. Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung uber Bundesgesetze mid Buiidesbeschlusse zu veroffentlichen.

Bern, den 19.Dezember 1963.

eses

Im Auftrag des Schweizerisohen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Datum der Verdffentlichung: 19. Dezember 1963 Ablauf der Referendumfrist: IS.Marz 1964

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Bundesbeschluss betreffend die Änderung des Bundesbeschlusses über die Förderung des Anbaues von Zuckerrüben und die vermehrte Sicherung der Landesversorgung mit Zucker (Vom 19. Dezember 1963)

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19.12.1963

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1473-1475

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