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Bundesratsbeschluss über

die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom I.April 1963)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: I

Folgende Änderungen des im Anhang zum Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 196l 1) wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrags für die schweizerische Kartonagenindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt : Art. 15, Ziff. l und 2 Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen.. .für Vollarbeitsfähige... : 1. Männliche Arbeitnehmer (ledig): a. Facharbeiter : im l. Jahr nach der Lehre im 2. Jahr nach der Lehre im 3. Jahr nach der Lehre

'

Kategorie Fr. pro stunde 3.56 3.45 3.73 3.60 3.97 3.81

b. ...

c. Hilfs-Kartonager : im 1.Jahr der Tätigkeit als Hilf s-Kartonager im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager im 3. Jahr der Tätigkeit als Hilfs-Kartonager !) BEI 1961, II, 929.

2.94 2.84 3.11 2.99 3.23 3.11

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d. Hilfsarbeiter: im l. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche

Kategorie I II

i?r. pro stunde 2.68 2.60 2.85 2.75 8.07 2.94

e. Für verheiratete Arbeiter mit eigenem Familienstand erhöhen sich obige Ansätze um 10 Eappen.

/. Obige Ansätze reduzieren sich um : 40 Eappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr und um 20 Eappen pro Stunde für Jugendliche bis zum vollendeten 19. Altersjahr.

g. Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den reduzierten Minimallohnansatz erst nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

2. Weibliche Arbeitnehmer (ledig oder verheiratet) : Kategorie * u -.. · i n m a. Arbeiterinnen: Fr. pro stunde im I.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . . . 1.98 1.91 1.80 im 2.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche . . . 2.08 1.97 1.85 Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen: im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.09 2.01 1.88 irn 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.15 2.07 1.92 im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.22 2.12 1.98 im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche 2.28 2.21 2.02 Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der Anfängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr erzielen als diese minimalen Stundenlohnansätze.

b. Tischmeisterirmen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 8 Personen, Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet, vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens 2.44 2.37 2.20 zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

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e. Die unter Buchstabe a aufgeführten Minimallohnsätze reduzieren sich um : 30 Kappen für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr, bzw.

20 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 17. Altersjahr, bzw.

10 Eappen für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

Nach zwei Jahren Tätigkeit in der Branche fällt dieser Abzug dahin.

II 1

Dieser Beschluss tritt am 15. April 1963 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens wird der Bundesratsbeschluss vom 18. Juli 19621) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Änderungen des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie aufgehoben.

Bern, den I.April 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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*) BEI 1962, II, 145.

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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11.04.1963

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