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67. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/ 28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 5. Juli 1963)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weiteren Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bmidesbeschlusses vom 28. September 1956/ 28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben. Gleichzeitig orientieren wir Sie über eine Reihe anderer handelspolitischer Fragen.

I. Ausîuhrungsvorschriîten zum Bundesbeschluss

vom 28. September 1956/28. September 1962 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Wolfram, Molybdän und Tantal unterstehen als Eohstoffe sowie als Haibund Fertigfabrikate daraus gemäss Bundesratsbeschluss Nr.2 vom 25. Oktober 1960 (AS 1960, 1209) über die Warenausfuhr dem Bewilligungsverfahren.

Indessen ist, nach Massgabe von Artikel 2 der Verfügung Nr. 2 des Volkswirtschaftsdepartementes vom 26. Oktober 1960 (AS 1960, 1222) über die Warenausfuhr', die besondere Bewilligung nicht erforderlich für Sendungen bis zu einem Bruttogewicht von 20 Kilogramm. Aus der Verarbeitung der rohen Metalle in der Schweiz fallen nun immer mehr Halbfabrikate an und es hat sich gezeigt, dass für deren Export die durch die Verfügung Nr. 2 geschaffene Er-

85 leichterung in einem ständig grösseren Ausmasse ausgenützt wurde. Damit entstand aber eine ursprünglich nicht beabsichtigte Lücke im Überwachungssystem. Um diese zu schliessen, hat das Volkswirtschaftsdepartement durch seine Verfügung Nr. 3 vom 11.März 1963 (AS 1963, 239) über die Warenausfuhr Wolfram, Molybdän und Tantal in allen ihren gemäss Bundesratsbeschluss Nr. 2 über die Warenausfuhr bewilligungspflichtigen Formen in die Warenliste von Artikel 2 der Verfügung Nr. 2 eingefügt, was bedeutet, dass dafür nun die gewichtsmässige Toleranz im Sinne einer Befreiung von der Ausfuhrbewilligungspflicht nicht mehr gilt.

II. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Am 26. April 1963 wurde mit Argentinien ein SchuldenkonsolidierungsAbkommen abgeschlossen. Wir verweisen auf unsere Botschaft vom 17. Juni 1963.

2. Bulgarien Die bis Ende 1962 gültig gewesenen Warenlisten A und B zum Handelsund Zahlungsabkommen vom 26.November 1954 sind auf Grund eines am S.Mai 1963 in Bern unterzeichneten Protokolls der Gemischten schweizerischbulgarischen Eegierungskommission neuerdings für eine weitere Vertragsperiode, vom I.Januar bis 31.Dezember 1963, anwendbar erklärt worden.

Die Einfuhr bulgarischer Waren in die Schweiz erreichte 1962 ca. 5 Millionen Franken (Vorjahr ca. 7 Millionen Franken). wahrend die schweizerische Ausfuhr in der gleichen Zeit ca. 8 Millionen Pranken (Vorjahr ca. 11 Millionen Franken) betrug.

3. Bundesrepublik Deutschland Der Gemischte schweizerisch-deutsche Eegierungsausschuss trat Mitte Februar 1963 in Bern zusammen, um im Sinne der ihm übertragenen Aufgaben den Warenverkehr zwischen den beiden Landern zu überprüfen. Nach Abschluss der Verhandlungen wurde ein Siebentes Zusatzprotokoll vom 15.Februar 1963 (AS 1963, 257) zum Handelsabkommen unterzeichnet. Wie bereits im 66.Bericht angekündigt, hatte sich der Begierungsausschuss auch mit den Auswirkungen der gemeinsamen BWG-Agrarmarktorganisation auf den schweizerischen Export von Tafelkernobst zu befassen. Für den Best der Exportsaison 1962/1963 konnte eine befriedigende Lösung erzielt werden. Im übrigen wurde der bisher schon freizügig geregelte Austausch von noch kontingentierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf einzelnen Gebieten neuerdings etwas erweitert (schweizerische Lieferungen von luftgetrocknetem Fleisch zu Lasten der Position «Verschiedenes» in der Anlage A, Erhöhung der schweizerischen SägerundholzBezugsmöglichkeiten) .

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Die in früheren Berichten bereits erwähnten schweizerischen Bemühungen zur Behebung der Umsatzsteuerschwierigkeiten bei der Einfuhr in die Bundesrepublik Deutschland haben im Januar 1963 schliesslich zur Aufnahme von technischen Besprechungen mit deutschen Behördenvertretern geführt, die demnächst fortgesetzt werden.

4. Finnland Die in Helsinki auf multilateraler Basis aufgenommenen Besprechungen über die weitere Anwendung des bisherigen finnischen Globalkontingentssystems führten am I.Dezember 1962 zum Abschluss eines neuen Protokolls betreffend das Abkommen über multilateralen Handel und Zahlungen zwischen Finnland und gewissen westeuropäischen Staaten, einschliesslich der Schweiz (AS 1963, 403). Durch diese neue Vereinbarung wird der Handels- und Zahlungsverkehr zwischen Finnland und den Teilnehmerstaaten für ein weiteres Vertragsjahr multilateral geregelt. Die neue multilaterale Vereinbarung hat materiell den gleichen Wortlaut wie das für das letzte Jahr geltende Protokoll; sie ist am 1. Januar 1963 in Kraft getreten und gilt bis Ende 1963.

Durch diese multilaterale Vereinbarung werden die im Abkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandels-Assoziation und der Eepublik Finnland vom 27.März 1961 (AS 1961, 479) von diesem Land übernommenen Verpflichtungen in bezug auf den Abbau der mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen nicht berührt.

Unter dem Eegime der seit 1957 bestehenden multilateralen Kegelung hat die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Finnland weiterhin zugenommen, steht doch einer Ausfuhr von 52,1 Millionen im Jahre 1958 eine solche von 97,2 bzw. 107,5 Millionen Franken in den beiden letzten Jahren gegenüber.

5. Frankreich Die mit den französischen Behörden angebahnten schwierigen Besprechungen führten am 30.März 1963 zur Unterzeichnung eines Briefwechsels, auf Grund dessen die Gültigkeitsdauer des schweizerisch-französischen Handelsabkommens vom 29.Oktober 1955 rückwirkend auf den I.Januar 1963 um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

Gestützt auf diese Vereinbarung, die für das Jahr 1963 den noch einfuhrbeschränkten Handelsverkehr mit Frankreich regelt, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, gewisse Zusatzkontingente für die Einfuhr von schweizerischen Waren zu eröffnen. Hingegen ist es immer noch nicht gelungen,
Zusicherungen in bezug auf die Möglichkeit zu erhalten, schweizerische Tafelbirnen bzw. Tafelapfel im Eahmen des bilateralen Kontingentes in Frankreich abzusetzen. Die Frage muss anlässlich nächster Besprechungen erneut aufgenommen werden.

87 6. Griechenland

Griechenland führte im Jahre 1959 die sogenannte Ausländerkonvertibilität für Länder der transferablen Zone ein, -wozu auch die Schweiz gehört.

Trotz dem Übergang zur beschränkten Konvertibilität der griechischen Drachme haben die griechischen Behörden beschlossen, die bestehenden Devisenvorschriften und -kontrollen vorderhand nicht abzubauen, um jederzeit in der Lage zu sein, allfälligen neuen Schwierigkeiten wirtschaftlicher Natur begegnen zu können.

Inzwischen hat sich die griechische Wirtschaft zusehends stabilisiert, was u.a. auch in der Entwicklung unserer Exporte zum Ausdruck kommt. Diese wiesen seit 1952 Überschüsse auf und überschritten im Jahre 1962 zum ersten Mal 50 Millionen Franken. Griechischerseits wurden die Fehlbeträge im bilateralen Zahlungsverkehr durch den Emschuss von freien Devisen in das seit den Dreissiger Jahren bestehende Clearing ausgeglichen.

Die Schweiz erachtete es deshalb anfangs 1962 als angezeigt, den griechischen Behörden vorzuschlagen, den gebundenen Zahlungsverkehr zwischen den beiden Staaten aufzuheben. Durch Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Athen und dem griechischen Aussenministerium, vom 28.Dezember 1962, wurde vereinbart, das Abkommen über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Griechenland, vom 4.April 1952, mit Wirkung ab !..Januar 1963 ausser Kraft zu setzen. Da die autonomen griechischen Devisenvorschriften weiterhin bestehen bleiben, sieht dieser Briefwechsel im Sinne der Aufreehterhaltung des Status quo vor, dass Zahlungen nach der Schweiz auch inskünftig nicht einem weniger günstigen Eegime unterstellt sein werden als zur Zeit der Gültigkeit des Abkommens.

Durch Bundesratsbeschluss vom S.Eebruar 1963 (AS 1963, 155) über die Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit Griechenland erfolgte die entsprechende Anpassung des Bundesratsbeschlusses vom 17.Dezember 1956 über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

Auch für die Unterstützung der Entwicklung dieses Landes ist im Rahmen der OECD, ähnlich wie für die Türkei, im Jahre 1962 ein Konsortium geschaffen worden. Die Schweiz hat anlässlich ihres Beitritts zum Konsortium Türkei ihre Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, die Möglichkeit einer Teilnahme an den Arbeiten des Konsortiums Griechenland und die damit zu verbindenden
Voraussetzungen prüfen zu wollen, sobald Gewissheit besteht, dass eine wirkungsvolle Solidaritätsaktion zustande kommt.

7. Bundesrepublik Kamerun Da sich die Eepublik Kamerun dem Briefwechsel, womit das schweizerischfranzösische Handelsabkommen für das Jahr 1963 erneuert wurde, nicht angeschlossen hat, war sie nicht mehr verpflichtet, die angestammten schweizerischen Exporte, die sich im Eahmen bilateraler Kontingente abwickelten, aufrechtzuerhalten.

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Als Ergebnis der Besprechungen unseres Botschafters in Lagos, der sich speziell nach Yaounde begab, wurde am 28. Januar 1963 in der Hauptstadt Kameruns ein Abkommen über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit abgeschlossen.

Dieser Vertrag ist denjenigen ähnlich, welche letztes Jahr mit den Eepubliken Niger, Guinea, Elfenbeinküste und Senegal (siehe 65. und 66.Bericht) unterzeichnet wurden. Das für eine Periode von zwei Jahren abgeschlossene, noch zu ratifizierende Abkommen ist seit dem I.Januar 1963 provisorisch in Kraft und mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 71 vom 26.März 1963).

Die kommerziellen Klauseln des Vertrages sollen die Beibehaltung und die Erweiterung des bisherigen Handelsverkehrs mit der Bundesrepublik Kamerun gestatten. Durch die Festsetzung von angemessenen Kontingenten für die traditionellen schweizerischen Erzeugnisse soll einer Diskriminierung der schweizerischen Exporte gegenüber jenen anderer Länder vorgebeugt werden.

8. Bepublïk Kongo-Brazzaville Die letztes Jahr in Bern mit einer kongolesischen Delegation aufgenommenen Besprechungen führten am 18. Oktober 1962 zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Ziisammenarbeit.

Dieses noch zu ratifizierende, von den kongolesischen Behörden bereits genehmigte Abkommen unterscheidet sich kaum von denjenigen, welche letztes Jahr mit den Eepubliken Niger, Guinea, Elfenbeinküste und Senegal (siehe 65. und 66.Bericht) abgeschlossen wurden; es ist provisorisch mit seiner Unterzeichnung in Kraft getreten, bis zum 31.Dezember 1964 gültig und mit der Möglichkeit stillschweigender Verlängerung ausgestattet (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 28 vom 4. Februar 1963).

Die kommerziellen Klauseln des Vertrages sollen die Beibehaltung und die Ausdehnung des bisherigen Handelsverkehrs mit der Eepublik Kongo-Brazzaville gestatten. Durch die Festsetzung von angemessenen Kontingenten für traditionelle schweizerische Erzeugnisse soll einer Diskriminierung des schweizerischen Exports gegenüber jenem anderer Länder vorgebeugt werden.

9. Föderation von Nigeria Aid Grund einer Vereinbarung vom 24. April 1963 zwischen der Schweiz und der Föderation von Nigeria wird die Schweiz
die Finanzierung von Lieferungen für die Ausrüstung von Kraftwerken durch die Gewährung einer längerfristigen Exportrisikogarantie erleichtern und damit einen Beitrag an die Verwirklichung der nigerianischen Entwicklungspläne leisten. Der Bund erteilt für Lieferungen an die Electricity Corporation of Nigeria im Werte von 21 Millionen Franken die Exportrisikogarantie im Eahmen der gesetzlichen Bestini-

89 mungen zum Höchstsatz von 85 Prozent ; das Finanzministerium der Föderation übernimmt seinerseits für die von der Electricity Corporation of Nigeria zu leistenden Zahlungen eine Garantie.

10. Tschechoslowakei

Die Warenlisten A und B zum Protokoll über den Warenverkehr vom 24. Mai 1954, deren Gültigkeit am 81. Dezember 1962 abgelaufen war, sind für eine neue Vertragsperiode, d.h. für die Zeit vom I.Januar bis 31. Dezember 1963 in Kraft gesetzt worden (Notenwechsel vom 19. Januar 1963 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium).

Die Einfuhr tschechoslowakischer Waren in die Schweiz betrug im Jahre 1962 76,3 Millionen Franken (Vorjahr rund 79 Millionen Franken), während sich die schweizerische Ausfuhr in der gleichen Zeit auf ca. 59 Millionen Franken (Vorjahr 62,5 Millionen Franken) belief.

11. Türkei Namentlich aus Solidaritätsgründen hat sich die Schweiz in den letzten Jahren mehrmals an Hilfeleistungen internationaler Organisationen zur Überwindung der wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten der Türkei beteiligt. So wirkte sie am 22. Dezember 1958 mit der Gewährung eines Kredites von 1,5 Millionen Dollar an der unter der Ägide der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE) angebahnten Kreditaktion zugunsten dieses Landes und am multilateralen Abkommen über die Konsolidierung der türkischen Handelsschulden vorn. 11.Mai 1959 mit.

Mitte 1962 wurde im Schosse der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ein Konsortium für die Hilfeleistung an die Türkei gebildet, dem zunächst, ausser den wichtigsten europäischen Industrieländern, einschliesslich Österreichs und Schwedens, die USA und Kanada beitraten. Das Konsortium, dem sich die Schweiz am 15.März 1963 anschloss, bezweckt eine finanzielle Hilfeleistung an die Türkei bei der Durchführung des ersten von mehreren Fünf Jahresplänen für die langfristige wirtschaftliche Entwicklung.

Die Höhe und die Form des vorerst für den Ausgleich der türkischen Zahlungsbilanz 1963 erforderlichen schweizerischen Hilfsbeitrages werden gegenwärtig noch geprüft.

m. Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT) Eine von den GATT-Vertragsparteien bereits im Herbst 1961 eingesetzte Arbeitsgruppe, die den Auftrag hatte, «neue Verfahren und Methoden für die weitere Herabsetzung der Zollhindernisse auf der Grundlage der Meistbegünstigung und gemäss den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu prüfen», hielt zwischen Mitte Dezember 1962 und Mai 1963 verschiedene Sitzungen ab,

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um eine allgemeine und gemeinsame Formel für die automatische Herabsetzung der Zölle und die Bliminierung anderer HandelsMndernisse im Bahmen einer neuen, durch möglichst viele Länder beschickten Zollsenkungskonferenz zu finden. Dieses Ziel wurde indessen nicht erreicht. Während anfanglich, gestützt auf die dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika durch den «Trade Expansion Act» verliehenen Vollmachten, von der Annahme einer linearen Senkung der Zolltarife um 50 Prozent ausgegangen wurde, stand dieser Hypothese in der Folge eine andere, von der EWG vorgeschlagene Formel gegenüber, wonach vorerst die bestimmte Richtsätze übersteigenden Zolle abzubauen seien, womit vor allem eine Anzahl amerikanischer Zollsätze gemeint waren, die, verglichen mit europäischen Massstäben, als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden können.

Das GATT hatte sich ferner mit einem Aktionsprogramm der Entwick lungsländer zu befassen, das auf die Abschaffung der Zölle auf Eohstoffen für die Industrie und für tropische Produkte sowie auf eine beträchtliche Herabsetzung der Zölle in den Industrieländern für gewisse Halb- und Fertigfabrikate, die weniger entwickelte Länder exportieren können, hinzielt. Auch in dem sich mit diesen Fragen befassenden Komitee III des GATT konnte keine einheitliche Stellungnahme erreicht werden, weshalb die beiden grundsätzlichen Fragen den Handelsministern an ihrer Konferenz vom 16. bis 21.Mai 1963 zum Entscheid vorgelegt wurden.

An der Ministertagung, die durch den Vorsteher des Volkswirtschaftsdeparternents präsidiert wurde, standen sich in der Frage der für die Zollsenkungen anzuwendenden Methode vorerst, wie in der Arbeitsgruppe, die beiden Auffassungen, diejenige der USA und diejenige der EWG, gegenüber.

Es gelang schliesslich, die beiden Hauptbeteiligten zur Annahme einer Kompromissformel zu bewegen. Diese enthält den grundsätzlichen Beschluss, die Zoll- und Handelskonferenz am 4. Mai 1964 zu eröffnen. Das Ziel soll in einer wesentlichen Zollreduktion auf linearer Basis, mit möglichst wenig Ausnahmen, bestehen, wobei im Falle bedeutender Disparitäten der Höhe der Zollbelastungeia, die den Handel beeinflussen, Herabsetzungen nach besonderen und automatisch anzuwendenden Begeln vorzunehmen sind. Die Verhandlungen sollen auf alle Produkte, sowohl auf industrielle als auch auf
landwirtschaftliche, sowie auf nicht Zolltarif arische Massnahmen erstreckt werden. Für landwirtschaftliche Produkte sollen «annehmbare Zugangsbedingungen zu den Märkten» geschaffen werden.

In bezug auf die Forderungen der Entwicklungsländer konnten sich die Minister nicht auf ein einheitliches Vorgehen einigen. Es wurde indessen beschlossen, ein «Aktionskomitee» mit der Aufgabe zu betrauen, die Mittel und Wege zu suchen, um die Forderungen der Entwicklungsländer der Verwirklichung entgegenzuführen.

Die Schweiz hat ihre Bereitschaft erklärt, sowohl an einer allgemeinen Zollsenkungsaktion auf linearer Basis teilzunehmen als auch im Bahmen einer übereinstimmenden Aktion zugunsten der Abschaffung der Handelshindernisse

91 auf von Entwicklungsländern exportierten Waren mitzuwirken. Sie wird sich auch an den Arbeiten des «Komitees für die Handelsverhandlungen», das die Konferenz von 1964 vorzubereiten und die Yerhandlungsregeln auszuarbeiten haben wird, aktiv beteiligen.

IV. Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa a. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(EWG) und Integrationsfragen

Zu Beginn dieses Jahres hatten die Beitrittsverhandlungen Englands mit der EWG ein besonders aktives Stadium erreicht. Am 14. Januar 1963 äusserte der französische Staatspräsident jedoch in einer Pressekonferenz schwere Bedenken gegen eine Aufnahme Grossbritanniens als Mitglied in die Wirtschaftsgemeinschaft, worauf die franzosische Verhandlungsdelegation in Brüssel beantragte, die Verhandlungen sine die zu vertagen. An dieser Forderung hielt sie auch an der entscheidenden Sitzung des Ministerrates der EWG vom 2S./29. Januar 1963 fest, womit die am 10. Oktober 1961 eröffnete Eegierungskonferenz gescheitert war.

Die Partner Frankreichs hatten gehofft, dass die Verhandlungen mit Grossbritannien trotz aller noch zu überwindenden Schwierigkeiten erfolgreich beendet weiden könnten. Als erste Eeaktion erwogen sie, die Weiterentwicklung der EWG gewissen Bedingungen unterzuordnen, was zur Vertagung der für den 19.März 1963 vorgesehenen Unterzeichnung des Assoziationsabkommens der EWG mit 18 afrikanischen Staaten und Madagaskar führte. In den Monaten Februar und März 1963 wurde deutlich, dass Fortschritte beim weiteren Ausbau der Wirtschaftsgemeinschaft nur unter der Voraussetzung einer die Interessen sämtlicher Mitgliedstaaten berücksichtigenden allgemeinen Einigung über die verschiedenen anstehenden Probleme möglich sind.

In diesem Sinne schlug an der 100. Sitzung des EWG-Ministerrats vom 1./2.April 1963 der deutsche Arertreter die Ausarbeitung eines kurzfristigen Arbeitsprogramms vor, in welchem auf diejenigen Sektoren besonderes Gewicht zu legen wäre, die bisher gegenüber ändern, vor allem der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik, in Eückstand geraten seien. Nach seinem Ausdruck sollte dadurch eine «Synchronisierung» der verschiedenen Vertragsbereiche erreicht werden. Dieser Vorschlag wurde grundsatzlich angenommen. Auch konnte Übereinstimmung hinsichtlich gewisser Übergangsmassnahmen zugunsten der 18 afrikanischen Staaten und Madagaskars bis zum Inkrafttreten des Assoziationsabkommens erzielt und dessen Unterzeichnung für den kommenden Sommer in Aussicht genommen werden. Im Zusammenhang mit den am 1. Juli 1963 erfolgenden Zollmassnahmen der EWG - weitere Reduktion der Binnenzölle um 10 Prozent auf 40 Prozent der Ausgangssätze und zweite Annäherung der nationalen Tarife für industrielle Produkte an den
gemeinsamen Aussentarif - beschloss der Ministerrat, wie schon bei der ersten Angleichung auch dieses Mal - abgesehen von gewissen Positionen der Liste G - von einem rechnerisch um 20 Prozent verkürzten Aussentarif auszugehen, wobei allerdings

92 die in der GATT-Zollkonferenz 1960/61 gewährten Senkungen auf die 20 Prozent anzurechnen sind. Auf dem Gebiet der auswärtigen Beziehungen wurde die Kommission zur Weiterführung der Verhandlungen über den Abschluss von Handelsverträgen mit Israel und Iran ermächtigt. Auch die Verhandlungen der EWG mit der Türkei über deren Assoziierung werden fortgesetzt.

Am 9. Mai 1963 fasste der EWG-Bat Beschluss über ein erstes Arbeitsprogramm für das Jahr 1963. Danach sollen vor dem 31.Dezember 1963 die Verordnungen für die Marktorganisation betreffend Milchprodukte, Bindfleisch und Eeis verabschiedet und Vorschläge für eine Zuckerordnung vor dem Monat Juli 1963 dem Eat unterbreitet werden. Zu gegebener Zeit soll der Eat die wichtige Frage der Agrarpreise erörtern, um während der Übergangsperiode eine schrittweise Annäherung dieser Preise in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen in der Landwirtschaft sollen Fortschritte erzielt werden. Endlich kam der Eat überein, dass die EWG sich aktiv an den nächsten G ATT-Verhandlungen (Kennedy-Bunde) beteiligen werde. Vor Ende 1963 wird die Wirtschaftsgemeinschaft die Stellung festlegen, die sie an diesen Verhandlungen einzunehmen gedenkt. Mit dem ersten Arbeitsprogramm wurde somit ein Kompromiss in der Frage erzielt, ob die Vervollständigung der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik von der erfolgreichen Durchführung der Kennedy-Eunde abhängig gemacht werden soll oder umgekehrt.

Über ein zweites Arbeitsprogramm verhandelte der Ministerrat am 80./3l.

Mai 1963. Einen wichtigen Punkt stellt darin der Antrag von 5 Mitgliedstaaten dar, mit Grossbritannien und allenfalls weiteren europäischen Staaten multilaterale Kontakte zu organisieren. Eine Einigung in dieser Frage kam indessen nicht zustande; die Erörterung des zweiten Arbeitsprogramms soll später wieder aufgenommen werden. Mit Bezug auf das Assoziationsgesuch Österreichs, das aktiviert worden ist, hat der Ministerrat am 30,/31.Mai 1963 von den Studien der EWG-Kommission über die Wirtschaftslage Österreichs Kenntnis genommen. Diese Untersuchungen sollen in Verbindung mit dem Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten fortgesetzt werden und vor Ende Juli 1963 zu einem Bericht an den Ministerrat führen.

Demnächst wird der Ministerrat auch eine erste Aussprache
über die Vorschläge der Kommission auf dem Verkehrssektor abhalten. Die den Schienen-, Strassen- und Binnenschiffahrtsverkehr betreffenden Entwürfe sollen zur Schaffung eines gemeinsamen Verkehrsmarktes und einer gemeinsamen Transportpolitik führen. Vorgesehen ist insbesondere die Einführung eines Publizitätspflichtigen Margentarifsystems und von Gemeinschaftskontingenten im grenzüberschreitenden Strassengüterverkehr.

Zufolge der Unterbrechung der Verhandlungen der EWG mit Grossbritannien sind auch die von den übrigen EFTA-Staaten eingeleiteten Verfahren mit dem Ziel eines Beitritts zur EWG oder einer Assoziierung zum Stillstand gekommen. Das am 24.September 1962 in Brüssel begründete schweizerische Verhandlungsgesuch vom 15. Dezember 1961 ist bisher von der EWG

93 nicht beantwortet worden. Aus den vom Eundesrat an der Märzsession im National- und Ständerat dargelegten Gründen besteht nicht die Absicht, das schweizerische Verhaiidlungsbegehren zurückzuziehen, um damit zu dokumentieren, dass das Problem, der wirtschaftlichen Spaltung Europas und der sich daraus für die schweizerische Wirtschaft ergebenden Rückwirkungen weiterhin einer Lösung harrt, die unserer Eigenart und unserer liberalen Wirtschaftskonzeption Eechnung trägt. Da sich die EWG vorderhand noch in einer grundsätzlichen Auseinandersetzung über die von ihr gegenüber Drittstaaten einzuschlagende Politik befindet und nicht zu erwarten ist, dass in nächster Zukunft die Voraussetzungen für die Aufnahme erneuter Verhandlungen mit dem Ziel einer gesamteuropäischen Lösung gegeben sein werden, besteht vor der weiteren Klärung der integrationspolitischen Lage keine Veranlassung, das schweizerische Assoziationsgesuch durch irgendwelche Schritte zu aktivieren.

Dagegen gewinnt in der Zwischenzeit die Erage nach den Auswirkungen des Aufschubs oder des Ausbleibens einer Assoziation der Schweiz mit der EWG an Gewicht. Die bereits erwähnten, am I.Juli 1963 erfolgenden Zollmassnahmen der EWG werden die Konkurrenzstellung der schweizerischen Exporteure auf den EWG-Märkten weiter erschweren. Seit 1959 haben sich zwar unsere Ausfuhren nach der EWG kräftig ausdehnen können. Doch ist dies vor allem der Hochkonjunktur zuzuschreiben, die in der EWG einen Nachfrageüberhang mit Kostensteigerungen zur Folge hatte, währenddem in der Schweiz die Preise mindestens bis 1961 mehr oder weniger stabil gehalten werden konnten; der Diskriminierungseffekt der EWG ist mit ändern Worten durch konjunkturelle Elemente weitgehend überdeckt worden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die angespannte Konjunkturlage in der EWG einmal nachlässt. Auf jeden Fall wird die Diskriminierungsgefahr für die schweizerischen Ausfuhren nach der EWG mit dem Abbau der noch verbleibenden Binnenzölle weiterhin verschärft werden. Auch die zusätzliche Diskriminienmg, welche sich für den Hauptteil unserer EWG-Ausfuhren zufolge der Struktur und der Höhe des gemeinsamen Aussentarifs ergibt, wird mit den nach dem I.Juli 1963 erfolgenden weiteren Angleichungen der nationalen Tarife an den Aussentarif noch zunehmen. Der Entwicklung des schweizerischen Preis-
und Kostenniveaus kommt daher im Hinblick auf die Vermeidung fühlbarer Exportrückgänge im Verhältnis zur EWG ganz besondere Bedeutung zu.

Um in der Zwischenzeit die Bereitschaft zur Überwindung der wirtschaftlichen Spaltung Europas durch Gleichschritt im Abbau der Handelshemmnisse aufrechtzuerhalten, hat die Schweiz die Festlegung eines längerfristigen Arbeitsprogramms der EFTA unterstützt. Die Entwicklungsmöglichkeiten im EFTAEaum sollen methodisch ausgenützt werden. Auch ein erfolgreicher Abschluss der Kennedy-Bunde im GATT könnte zu einer Milderung der durch die wirtschaftliche Spaltung Europas entstehenden Nachteile beitragen. Schliesslich könnten vermehrte Kontakte und Konsultationen auf den einzelnen Sachgebieten ein wenig sinnvolles Auseinanderleben der beiden europäischen Wirtschaftsgruppierungen wenigstens in einem gewissen Ausmass aufzuhalten

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versuchen. Alle diese Teilmassnahmen können aber nicht über die Notwendigkeit einer Gesamtlösung hinwegtäuschen, für deren Herbeiführung weiterhin mit Geduld gearbeitet werden muss.

b. Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) Die Minister der EFTA-Mitgliedstaaten haben anlässlich ihrer ersten Tagung im Jahre 1963, am 18. und 19.Februar in Genf, die Lage besprochen, wie sie sich wegen des Ende Januar 1963 erfolgten Abbruchs der Beitrittsverhandlungen von Brüssel zwischen Grossbritannien und der EWG ergab. Da zurzeit keine Aussicht besteht, den umfassenden integrierten europäischen Markt, der ihr wichtigstes Ziel bleibt, zu verwirklichen, haben die Minister die Notwendigkeit erkannt, die Assoziation während der Zeit der wirtschaftlichen Spaltung Europas zu festigen. Deshalb haben sie ihren ständigen Vertretern in Genf den Auftrag erteilt, ein Aktionsprogramm vorzubereiten, welches die meisten der im Stockholmer Übereinkommen beschriebenen Tätigkeitsbereiche umfasst. Dieser Auftrag gründete auf dreierlei Erwägungen: Einmal bezweckte er, eine volle Anwendung des Übereinkommens zu sichern, da seit Eröffnung der Beitrittsverhandlungen zwischen Grossbritannien und der EWG im Jahre 1961 gewisse Teile des Vertrages nicht zur Anwendung gekommen waren; des weitern entsprang er der Notwendigkeit, Konsequenzen für die Zukunft zu ziehen aus der Beschleunigung des Kalenders des von der EFTA schon beschlossenen Zollabbaus und insbesondere den Gleichschritt im Zeitplan der Zollsenkungen der EFTA und der EWG zu wahren. Schliesslich würde dadurch dem Wunsch gewisser Mitgliedstaaten Eechnung getragen, an Hand der Entwicklung des Handelsverkehrs im Innern der Zone zu prüfen, ob die Vereinbarungen überarbeitet werden sollten, die abgeschlossen worden waren, um die Gegenseitigkeit der Vorteile zu gewährleisten, welche den Mitgliedländern aus der fortschreitenden Verwirklichung des Freihandels erwachsen können. Anlässlich einer zweiten Tagung, am 9., 10. und 11.Mai-in Lissabon, haben die Minister eine gewisse Anzahl von Beschlüssen gefasst betreffend die Ausführung des Tätigkeitsprogramms, auf welches sie sich am 19.Februar in Genf geeinigt hatten.

Was die Industrieprodukte betrifft, haben sie einen neuen Kalender aufgestellt für die völlige Beseitigung der Zölle im Innern der Zone bis zum 31. Dezember 1966, auf dasselbe
Datum also, das auch die EWG-Kommission ins Auge gefasst hat. Die nächste Herabsetzung um 10 Prozent wird am 31.Dezember 1963 in Kraft treten, womit die Zölle 40 Prozent der bei der Gründung der Assoziation, gültigen Ansätze betragen werden. Mit der Beschleunigung dès Zollabbaus einher geht die Beseitigung der noch bestehenden mengenmässigen Beschränkungen, die ebenfalls bis zum 31.Dezember 1966 erfolgen muss.

Auf dem Gebiete der Agrarprodukte haben sich die Minister über das Verfahren bei der in Artikel 25 des Übereinkommens vorgesehenen jährlichen Prüfung der Entwicklung des. Handels mit diesen Produkten innerhalb der Zone geeinigt .Sie haben ferner beschlossen, die zolhnässige Vorzugsbehandlung folgenden Produkten angedeihen zu lassen, die bisher auf der Liste D des Übereinkommens

95 standen: geniessbare Därme usw. von Schafen und Schweinen: Knoblauch; frische Feigen : Mandeln und Kastanien ; Öl aus Olivenrückständen zu technischen Zwecken; Oliven ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert; Schalenfrüchte zubereitet oder konserviert. Die Liste D umfasst bekanntlich'die Agrarprodukte, welche den Bestimmungen über den Abbau der Zölle und mengenmässigen Beschränkungen nicht unterstehen. Irn weitern wurde eine gewisse Anzahl von bilateralen Abkommen abgeschlossen; diese bezwecken, die Absatzmöglichkeiten zu verbessern für Mitgliedstaaten, deren Export von Agrarprodukten eine besondere Bedeutung zukommt. Die Schweiz bat ihrerseits am 11. Mai 1963 mit Dänemark ein Zusatzabkommen (SHAB Nr. 125 vom 31. Mai 1963) zur Vereinbarung vom 21. Dezember 1959 über die Einfuhr dänischer Agrarprodukte und Nahrungsmittel in die Schweiz (AS 1960, 344) abgeschlossen.

Schliesslich wurde, angesichts der Unterschiede in der Wirtschaftsentwicklung der Mitgliedstaaten und um die technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten einiger von ihnen zu fördern, von den Ministern vereinbart, einen Ausschuss für Wirtschaftsentwicklung zu schaffen, in dem jeder Mitgliedstaat vertreten sein wird.

Der Gemeinsame Hat der Assoziation Finnlands mit der EFTA trat auf Ministerebene am 19.Februar 1963 in Genf und am 11.Mai in Lissabon zusammen. Er hat namentlich die Möglichkeit geprüft, das vom EFTA-Ministerrat beschlossene Arbeitsprogramm im Bahmeu der Assoziation Finnlands mit der EFTA anzuwenden.

c. Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Entsprechend der Tendenz, die sich bereits bei der Arbeitsaufnahme der Organisation abzeichnete, bestand die Tätigkeit der OECD hauptsächlich in Konfrontationen, Informationsaustausch. Studien aller Art sowie in Koordinierungsaktionen.

Der wirtschaftspolitische Ausschuss unterzog die Wirtschaftslage in den Mitgliedstaaten der üblichen Prüfung. Seine Arbeitsgruppe für Fragen des Wirtschaftswachstums beschloss, eine Untersuchung über die AYachstumspolitik in den einzelnen Mitgliedstaaten, insbesondere über die von den Eegierungen zur Einflussnahme auf das Wirtschaftswachstum angewandten Methoden, durchzuführen. Eine Arbeitsgruppe hat ferner die Analyse der von den wichtigsten Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung des
internationalen Zahlungsausgleichs verfolgten Politik fortgesetzt. Schliesslich befasste sich eine weitere Arbeitsgruppe mit der Einkomruenspolitik.

Der Ausschuss für Entwicklungshilfe (DAG), welchem die Schweiz bekanntlich nicht als Mitglied angehört, hat sich insbesondere mit dem Problem der Wirksamkeit der Entwicklungsprojekte und -programme beschäftigt. Nach einem ersten Meinungsaustausch über das System einer multilateralen Investitionsrisikoversicherung wurde das Sekretariat der OECD beauftragt, diese Frage unter Beiziehung einer Expertengruppe, in welcher die Schweiz vertreten sein wird, näher zu prüfen. Ausserdem hat sich das DAC den durch die Ausweitung des

96 Schuldendienstes der Entwicklungsländer aufgeworfenen Problemen gewidmet.

Zum ersten Male nahm' die Schweiz an den Beratungen der Arbeitsgruppe des DAG für technische Zusammenarbeit teil. Diese Gruppe kam namentlich überein, die Entwicklung der technischen Zusammenarbeit und die zur Steigerung ihrer Wirksamkeit vorgesehenen Massnahmen einer jährlichenPrüfung zu unterziehen.

Die Mitgliedstaaten der OECD haben ihren Meinungsaustausch über ihre Handelsbeziehungen mit den Entwicklungsländern und über die durch den amerikanischen «Trade Expansion Act» eröffneten Aussichten auf Zollreduktionen fortgesetzt. Von den übrigen Fragen, die den Handelsausschuss beschäftigten, seien erwähnt die Möglichkeit zur Verbesserung der Konsultationen über die Änderung der Handelspolitik und -praktiken, die Ausarbeitung eines Verfahrens für eine intergouvernementale Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Exportrisikogarantie und die Aufhebung der technischen und administrativen Handelshemmnisse.

Der Ausschuss für Landwirtschaft und seine Arbeitsgruppen haben ihre Arbeiten im Bereich der allgemeinen Fragen betreffend Agrarproduktion und -handel fortgeführt. Ferner wurden auch Studien mehr technischer Art vorgenommen, so beispielsweise über die landwirtschaftlichen Maschinen, über die Weiterbildung in der Landwirtschaft, über Arbeitsprobleme und über die Normierung auf dem Obst- und Gemüsesektor.

Nachdem die japanische Eegierung hatte wissen lassen, dass sie an einem Beitritt Japans zur OECD interessiert sei, haben die Mitgliedstaaten das Generalsekretariat mit der Aufnahme von Besprechungen beauftragt, um festzustellen, ob Japan bereit sei, die mit der OECD-Mitgliedschaft verbundenen Verpflichtungen zu übernehmen. Im Mai fand über diese Frage ein erster Meinungsaustausch mit Vertretern der japanischen Eegierung statt.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den S.Juli 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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67. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1956/28. September 1962 getroffenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland sowie über andere handelspolitische Fragen (Vom 5.

Juli...

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Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

8817

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1963

Date Data Seite

84-96

Page Pagina Ref. No

10 042 174

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