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Bundesblatt 115. Jahrgang

Bern, den 31. Oktober 1963

Band II

Erscheint wöchentlich. Freit 33 franken im Jahr, IS franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und PostbesteUungsgebühr Einrücbungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. ·-- Inserate franko an Stampfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Vom 18. Oktober 1963) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer zu unterbreiten.

Durch den von "Volk und Ständen am 11. Mai 1958 angenommenen Bundesbeschluss vom 81. Januar 1958 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes (AS 1958. 362) ist Artikel 41Ws der Bundesverfassung, der bis dahin den Bund nur zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte, ergänzt worden. Nach dem neuen Absatz l, Buchstabe & ist der Bund befugt, «eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen» zu erheben. Der beiliegende Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer bezweckt die Ausführung dieser Verfa'ssungsbestimmung (Art. 41bis, Abs. 3 BV). Das Gesetz wird die gemäss Artikel 8, Absatz l, Buchstaben & und c der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung bis zu seinem Inkrafttreten weitergeltenden bisherigen Vorschriften über die Verrechnungssteuer und über die Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherung (sogenannte Sicherungssteuer) ersetzen. Gleichzeitig soll es das noch in Kraft stehende sogenannte Notrecht betreffend die eidgenössischen Stempelabgaben (die Art. 34 bis 40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Knanzhaushaltes ; BS 6, 38), soweit es beizubehalten ist, ins ordentliche Eecht überfuhren.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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A. Allgemeine Bemerkungen I. Die Verrechnungssteuer und die Sicherungssteuer (Geschichte, Wesen, Erträge) 1. Die Verrechnungssteuer wird seit dem 1. Januar 1944 auf Grund eines Beschlusses erhoben, den der Bundesrat am 1. September 1943 gestützt auf Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 30. August 1939 über Massnahmen zum Schütze des Landes und zur Aufrechthaltung der Neutralität mit Zustimmung der parlamentarischen Vollmachtenkommissionen gefasst hat (BS 6, 326; Zwischenbericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 1. September 1943 über die auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten ergriffenen Massnahmen, BEI 1943,1, 689 ff.). Der Satz der als Ergänzung der Quellenwehrsteuer eingeführten Verrechnungssteuer betrug anfänglich 15 Prozent; er wurde auf den 1. Januar 1945 mit der Aufhebung der Quellenwehrsteuer und im Zusammenhang mit der sogenannten Verrechnungssteueramnestie auf 25 Prozent erhöht (BEB vorn 31. Oktober 1944 und Zwischenbericht des Bundesrates vom gleichen Tage; AS 1944, 695 ff, BEI 1944, I, 1206 ff.) und ab 1. Januar 1959 infolge Eeduktion des Couponsteuersatzes (von 5 auf 3%) auf 27 Prozent festgesetzt (Art. 8, Abs. l, Buchstaben a und b der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung). Im übrigen erfuhr der Verrechnungssteuerbeschluss (VStB) während der Dauer seines Bestehens keine wesentlichen Änderungen. Dasselbe gilt für den (ebenfalls gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten erlassenen) Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen (StSiB; BS 6, 345), der den Verrechnungssteuerbeschluss ergänzte und fortan in seiner Geltungsdauer stets mit diesem verlängert wurde.

2. Es darf angenommen werden, dass die Ausgestaltung und Durchführung der nun schon während rund zwanzig Jahren erhobenen Verrechnungssteuer und Sicherungssteuer bekannt sind und keiner einlässlichen Darstellung bedürfen. Die Verrechnungssteuer wird beim Schuldner der Erträge bestimmter Kapitalanlagen zu Lasten des Gläubigers erhoben uud wird diesem, sofern er im Inland Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat imd den besteuerten Kapitalertrag sowie den Vermögenswert, aus dem er floss, in seiner Erklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern angibt, auf diese Steuern angerechnet oder in bar zurückerstattet; sie stellt also eine endgültige Belastung nur
für den inländischen Defraudanten sowie für den Ausländer dar und ist im letzteren Falle einerseits Entgelt für die Vorteile, welche die Schweiz den ausländischen Kapitalanlagen durch ihre stabilen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse bietet, anderseits ein wichtiges Kompensationsobjekt bei Verhandlungen über zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Bei der Sicherungssteuer obliegt dem inländischen Versicherer, die einem Inländer erbrachte Versicherungsleistung (Kapital, Leibrente oder Pension) der Eidgenössischen Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörde zu melden; erhebt jedoch der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte

955 gegen die Meldung Einspruch, so hat der Versicherer seine Leistung um die Sicherungssteuer zu kurzen, die aber vom Betroffenen bei der Eidgenössischen Stenerverwaltung zurückverlangt werden kann.

Verrechnungssteuer und Sicherungssteuer werden grundsätzlich nicht zu dem Zwecke erhoben, den Bürger mit ihnen zu belasten und unmittelbar den Finanzbedarf des Bundes decken zu helfen ; sie sind in erster Linie gedacht als steuertechnisches Mittel, um die Hinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen einzudämmen. Die beiden Steuern erfüllen ihre Aufgabe umso besser, je geringer ihr Beinertrag ausfällt. Deshalb wäre es verfehlt, die Aufhebung der Sicherungssteuer mit der Begründung zu postulieren, dass sie nur einen geringen Ertrag abwerfe. Anderseits soll nicht bestritten werden, dass die Verrechnungsster.er fui' den Bund immer mehr eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle geworden ist, wobei allerdings nicht genau ausgeschieden werden kann, welcher Betrag zu Lasten von inländischen (und ausländischen) Defrandanten und welcher Betrag zu Lasten von Ausländern erhoben wurde, denen nicht auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens ein Bückforderungsanspruch zusteht.

Aus den ansehnlichen Reinerträgen, welche die Verrechnungssteuer in den letzten Jahren abgeworfen hat, darf nicht geschlossen werden, sie vermöge ihren Hauptzweck, der Steuerhinterziehung vorzubeugen, nicht mehr zu erfüllen. "Wenn diese Steuer auch kein Allheilmittel gegen die Steuerunehrlichkeit ist, so trägt sie doch ganz wesentlich zur Versteuerung des Kapitalvermögens und seines Ertrages in den Kantonen und Gemeinden bei.

8. Der Bruttoertrag der Verrechnungssteuer betrug im Jahre 1961 710 Millionen Franken, von denen dem Bund, nach Rückerstattung von 512 Millionen an die Steuerpflichtigen, 198 Millionen verblieben. Im Jahre 1962 beliefen sich der Bruttoertrag auf 773, die Buckerstattimg auf 535 und der dem Bund verbleibende Überschuss auf 238 Millionen Franken.

Die Sicherungssteuer warf 1961 einen Bruttoertrag von 530 329 Franken ab, von denen 14 710 Franken zurückerstattet wurden, so dass dem Bund 515 619 Franken verblieben; die gemeldeten 23 900
Kapitalleistungen (bei denen also kein Steuerabzug erfolgte) betrugen insgesamt 197 Millionen Franken. Die entsprechenden Zahlen für 1962 waren: Bruttoertrag 650 114; Rückerstattung 27 865 und dem Bund verbleibender Überschuss 622 249 Franken; 26 800 Meldungen über Kapitalleistungen im Totalbetrag von 237 Millionen Franken. Im Jahre 1962 verarbeitete die Eidgenössische Steuerverwaltung sodann 70 300 Meldungen über Leibrenten und Pensionen.

II. Grundlinien des Entwurfs Die Verrechnungssteuer und die Sicherungssteuer haben sich in ihrer heutigen Gestalt gut eingelebt und im allgemeinen bewährt. Die im Jahre 1956 vom

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Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement eingesetzte Studienkommission für Stenapelabgaben und Verrechnungssteuer gelangte zum Ergebnis, die beiden Steuern seien grundsätzlich im bisherigen Umfange und Verfahren weiterzuerheben (vgl. Schriften zur Neuordnung der Bundesfinanzen, Heft 3, S. 38 ff.

und 52 f.) ; bezüglich der Verrechnungssteuer regte sie eine Änderung der Besteuerung der Trustzertifikate, die Erfassung der Erträgnisse ausländischer Obligationen und SOTS eit möglich einen Ersatz des Steuerabzugs durch eine Meldung der steuerbaren Leistung an, bezüglich der Sicherungssteuer die Preisgabe der Beschränkung, dass nur Leistungen aus rückkaufsfähiger Lebensversicherung zu melden sind, und eine Heraufsetzung der Grenzen für den Beginn der Meldepflicht.

In den bisherigen Beratungen über die Finanzordnungen des Bundes, in den Vernehmlassungen der Kantone und der Verbände zum Gesetzesentwurf sowie in der öffentlichen Diskussion wurden die folgenden grundsätzlichen Fragen aufgeworfen: Erhöhung des Satzes der Verrechnungssteuer unter Aufhebung der Couponabgabe; Erhöhung des Satzes und Ausdehnung der Verrechnungssteuer auf die Erträgnisse der ausländischen Wertpapiere ; Ausdehnung der Steuer auf die Erträge aller Miteigentums- und Trustzertifikate; gänzliche Befreiung der Sparheftzinsen, Erhöhung der steuerfreien Quote von 40 bis auf 300 Franken, Abschaffung des sogenannten Sparheftprivilegs ; Rückerstattungsanspruch von Auslandschweizern; Entschädigung der Banken für Einzug und Ablieferung der Verrechnungssteuer; Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages; Beteiligung der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer (vgl. Botschaft vom 1. Februar 1957 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, BB11957, I, 505 ff. bes. 569 ff.; Botschaft vom 18. Mai 1962 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes, BB1 1962, I, 997 ff. bes.

1008 f. ; Bericht vom 25. Mai 1962 zur Motion Eggenberger betreffend wirksamere Bekämpfung der Steuerdefraudation, BEI 1962,1,1057 ff., bes 1080,1091-1098, 1115 f.).

Der Entwurf beschränkt sich im wesentlichen auf eine Neukodifikation des geltenden Rechts und sieht von grundlegenden materiellen Änderungen ab ; lediglich die Besteuerung der Miteigentums- und Trustzertifikate ist von Grund auf neu geordnet, und das sogenannte Sparheftprivileg
wird aufgehoben. Im übrigen bemüht sich der Entwurf, den Stoff systematisch besser zu gliedern und verständlicher darzustellen als in der geltenden Gesetzgebung. Diesem Ziel dient insbesondere die Verselbständigung des Gesetzes gegenüber dem Couponsteuergesetz und dem Wehrsteuerbeschluss, was anderseits - in Ermangelung eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Bundessteuerrechts - eine vollständige Normierung des Amts- und Verfahrensrechts erforderlich macht.

Der den Kantonen und den interessierten Verbänden unterbreitete Entwurf fand im allgemeinen Zustimmung. Die Verrechnungssteuer als solche, ihre Funktion und ihre Ausgestaltung, wurden von keiner Seite in Frage gestellt.

Der Einbezug der Sicherungssteuer ins Verrechnungssteuergesetz fand Billigung; ein einziger Verband sprach sich für die Aufhebung der Sicherungssteuer aus.

957 Auch die Neuordnung der Besteuerung von Anteilen an Anlagefonds wurde von einer starken Mehrheit begrüsst. Dagegen stiess die Aufhebung des Privilegs von 40 Pranken für Sparheftzinsen teilweise auf heftige Kritik; die Meinungen über die Zweckmässigkeit und Opportunität dieser Änderung gehen unter den Kantonen und Verbänden, ja sogar unter den Banken stark auseinander. Die Kantone sprachen sich mehrheitlich für ihre Beteiligung am Ertrag der Verrechnungssteuer aus. Schliesslich forderten die Verbände meistenteils die Aufhebung der Couponabgabe unter gleichzeitiger Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes auf 80 Prozent.

III. Die Sicherungssteuer und ihre Verschmelzung mit der Verrechnungssteuer 1. Nach Sinn und Wortlaut des Artikels 41bls, Absatz l, Buchstabe b der Bundesverfassung soll die bisher selbständig geordnete Sicherungssteuer künftig ein Bestandteil der Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer sein. Beide Steuern dienen dem gleichen Zweck und beruhen auf der gleichen Konzeption, auch wenn bei der Steuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen (heutige Verrechnungssteuer) der Steuerabzug, bei der Steuer auf Versicherungsleistungen (heutige Sicherungssteuer) die Meldung der steuerbaren Leistung die Eegel bildet.

Dem Vorschlag eines Verbandes, die Sicherungssteuer auf Kapitalleistungen aufzuheben, weil die Wehrsteuer auf dem Vermögen natürlicher Personen dahingefallen sei, kann nicht Folge gegeben werden. Alle Kantone erheben eine Vermögenssteuer und sind daher daran interessiert, von den Kapitalleistungen aus Lebensversicherung Kenntnis zu erhalten.

Der Entwurf lässt erkennen, dass eine Verschmelzung der beiden bisher getrennt geordneten Steuern unter voller Wahrung ihres hergebrachten Charakters nicht nur möglich ist, sondern den Vorteil bringt, die Sicherungssteuer klarer und einfacher zu ordnen, insbesondere im Abschnitt über die Steuererhebung.

Die Voraussetzungen zur Rückerstattung der Sicherungssteuer müssen jedoch gesondert umschrieben werden (Art. 32), weil hier Abweichungen gegenüber dem Anspruch auf Bückerstattung der Verrechnungssteuer bestehen. Die getrennte Behandlung der beiden Steuern in verschiedenen in sich geschlossenen Abschnitten des Gesetzes hätte einen erheblichen gesetzgeberischen Mehraufwand zur Folge (zahlreiche Wiederholungen oder Verweisungen; vgl. z.B. StSiB
Art. 3 bis 8) und würde die Übersichtlichkeit des Gesetzes beeinträchtigen. Die Verschmelzung der beiden Steuern schliesst nicht aus, in der Verordnung die Vollzugsvorschriften zu trennen, wenn dadurch die 'technische Durchführung erleichtert wird.

2. Die vorgeschlagenen Änderungen an der Sicherungssteuer stehen mit ihrem Einbau in die Verrechnungssteuer in keinem Zusammenhang.

Der Empfehlung der Studienkommission folgend wird die Steuerpflicht (bzw. Meldepflicht) auf die Kapitalleistungen aus nichtrückkaufsfähiger Lebens-

958 Versicherung ausgedehnt (Art. 6, Abs. 1) ; so können namentlich die Leistungen derjenigen privaten Personalfürsorgeeinrichtungen besser erfasst werden, die häufiger Kapitalleistungen (Abgangsentschädigungen und dergleichen) als Kenten ausrichten, aber rückkaufsfähige Versicherung nicht gewähren (Bericht der Studienkommission, S. 38 und 53). Sodann wird, wie empfohlen, die Freigrenze bei Kapitalleistungen von 3000 auf 5000 Pranken erhöht.

Heute hängt die Melde- oder Steuerpflicht des Versicherers davon ab, ob der Berechtigte bei Fälligkeit des Versicherungsanspruchs Inländer war. Künftig soll es statt auf die Fälligkeit auf den Eintritt des versicherten Ereignisses ankommen (Art. 6, Abs. 1), der sich eindeutiger feststellen lässt als die Fälligkeit.

Der Versicherungsanspruch wird nämlich nach Artikel 41, Absatz l des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag erst vier Wochen, nachdem der Versicherer überzeugende Angaben über die Eichtigkeit des Anspruchs erhalten hat, fällig.

Da die Zugehörigkeit der Versicherung zum inländischen Versicherungsbestand und der inländische Wohnsitz eines Berechtigten Voraussetzungen für die Entstehung dei? Meldepflicht sind, wird neu statuiert, dass auch die Abtretung der Versicherung an einen Ausländer und (entsprechend geltender Praxis) die Überführung einer Versicherung aus dem schweizerischen in einen ausländischen Versicherungsbestand die Meldepflicht auslösen (Art. 6, Abs. 2).

Im heutigen Eecht besteht eine Lücke insofern, als die Ausrichtung von Guthaben aus Sparversicherung und dergleichen, welche in den Kantonen durchwegs zu versteuern ist, der Meldepflicht nicht unterliegt. Mit der Schliessung dieser Lücke kann zugleich die Befreiung der laufend gutgeschriebenen Zinsen aus solchen Sparversicherungen von der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen klarer und eindeutiger als bisher geordnet werden (vgl. Art. 6, Abs. 3 und Art. 4, Buchstabe o sowie Bemerkungen zu Artikel 4 hinten).

IV. Neuordnung der Besteuerung von Anteilen an Anlagefonds (Trustzertifikaten) Die heutige Erhebung der Verrechnungssteuer und der eidgenössischen Stempelabgaben auf Anteilen an Anlagefonds ist ausserordentlich kompliziert, zwar nicht so sehr in der Fassung der gesetzlichen Bestimmungen (Art.4, Abs. l, Buchstaben a und d und Art. 7, Abs. l, Buchstabe c VStB sowie Art. 40
des BB 1938), wohl aber in deren praktischen Auswirkung. Zudem weist die geltende Ordnung schwerwiegende Lücken auf. Sie erleichtert die Steuerhinterziehung besonders bei Immobilienfonds, deren Ausschüttungen in der Eegel nur zu einem minimen Betrag mit der Verrechnungssteuer belastet sind; tatsächlich kommt es nicht selten vor, dass die Couponabgabe und die Verrechnungssteuer (von zusammen normalerweise 30%) für eine Ausschüttung von 40 Franken weniger als einen Franken ausmachen. Das bedeutet eine ausgesprochene Bevorzugung der Anteilsinhaber gegenüber den Besitzern anderer schweizerischer

959 Wertpapiere, wie Obligationen, Aktien usw. Die Hinterziehung von Anteilen an Immobilienfonds ist denn auch sehr gross. Dazu kommt, dass die Anlagefonds selbst nicht als Steuersubjekte betrachtet werden und somit auch keine direkten Steuern entrichten (was übrigens im. Hinblick auf die Natur dieser Fonds als richtig erscheint). Die steuerlichen Vorteile, welche die Anteilsinhaber besonders auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer gemessen, haben sicherlich eine nicht unwesentliche Eolle bei der aussergewöhnlichen Entwicklung dieser Fonds, insbesondere der Immobüienfonds, gespielt. Ende 1962 zählte man 141 Fonds mit einem Vermögen von insgesamt ungefähr 6 Milliarden Franken. Allein die Zahl der Immobilienfonds, die sich mit dem Erwerb, der Verwaltung itnd sogar mit der Erstellung von Immobilien befassen, belief sich auf 79 mit einem Vermögen von 2,5 Milliarden Franken, während noch im Jahre 1949 erst 4 Immobilienfonds mit einem Vermögen von 55 Millionen Franken bestanden. Die Anteile an Anlagefonds über auslandische Wertpapiere (insbesondere Aktien) wurden immer mehr zu einem gesuchten Anlagepapier von Ausländern; von 1949 bis 1962 stieg die Zahl der Anlagefonds über ausländische oder gemischt inländische und ausländische Wertpapiere von 8 Fonds mit einem Vermögen von 0,3 Milliarden Franken auf 53 Fonds mit einem Vermögen von rund 3 Milliarden Franken, und von den Ende 1962 umlaufenden 14,5 Millionen Zertifikaten dieser Fonds, auf denen im Jahre 1962 Ausschüttungen erfolgten (39 Fonds), befanden sich (jedenfalls bei der Couponfälligkeit) 8,9 Millionen, also über 60 Prozent im Besitze von Ausländern. Demgegenüber blieb die Zahl der Anlagefonds über ausschliesslich inländische Wertpapiere im gleichen Zeitraum konstant (5); ihr Vermögen belief sich Ende 1962 auf rund 0,4 Milliarden Franken.

Das Ausführungsgesetz zur Verrechnungssteuer bietet nun endlich Gelegenheit, die Besteuerung von Anteilen an Anlagefonds grundlegend und sachgemäss zu ordnen, wie dies in der Botschaft des Bundesrates vom 18.Mai 1962 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes (BB11962,1, 1013) vorgesehen ist.

Das Finanzdepartement ist gegenwärtig daran, den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Anlagefonds zu bereinigen, welcher den beteiligten Kreisen bereits zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Die in diesem Gesetz zu
lösenden Probleme (Struktur der Anlagefonds, Eechtsverhältnisse unter den Beteiligten, Publizität, Eechnungsführung und Aufsicht) sind ganz anderer Art als die Fragen, welche sich bei der Besteuerung der Anteile an Anlagefonds stellen; es ist deshalb nicht nötig, die beiden Gegenstände gemeinsam zu behandeln oder mit der schon längst in Aussicht genommenen und vorbereiteten Neuordnung der Besteuerung etwa gar zuzuwarten, bis das Anlagefondsgesetz in Kraft getreten ist. Der Verrechnungssteuer werden ohnehin nicht bloss diejenigen Fonds unterworfen sein, welche unter das Gesetz über die Anlagefonds fallen, sondern auch Fonds ähnlicher Art, die die von jenem Gesetz aufgestellten Voraussetzungen (z.B. öffentliche Werbung bei der Plazierung der Anteile u.a.m.)

nicht erfüllen.

960 Es ist angebracht, die Anteile an Anlagefonds und ihre Erträge steuerlich gleich zu behandeln wie die übrigen der Kollektivanlage dienenden Wertpapiere (Aktien, Obligationen), mit denen sie im Wettbewerb stehen. Die von gewissen Kreisen verfochtene These, der sogenannte Investmentsparer sei hinsichtlich der Verrechnungssteuer oder allenfalls der Stempelabgaben gleich zu stellen, wie wenn er die zum Anlagefonds gehörenden Vermögenswerte unmittelbar (als Direktanleger) besitzen würde, ist weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich begründet, noch steuerreohtlich sachgemäss. Als Eigentümer eines Inhaberpapiers kann der Investmentsparer anonym bleiben ; er geniesst den Vorteil weitgehender Eisikoverteilung; er kann sich mit bescheidenen Beträgen beteiligen; die Sorge um die Verwaltung der zum Anlagefonds gehörenden Vermögenswerte ist ihm abgenommen; er besitzt darüber auch keine Verfügungsmacht. Der Investmentsparer hat somit eine wesentlich andere Stellung als der sogenannte Direktanleger ; sein Anteilschein verbrieft Eechte eigener Art, womit dieser Titel zu einem neuen, selbständigen Wertpapier geworden ist.

Der Entwurf nimmt grundsätzlich, abweichend vom geltenden, durch die Entwicklung überholten Eecht, auf die verschiedenen Bestandteile des Fondsvermögens oder auf deren Herkunft nicht mehr Rücksicht, sondern stellt allein auf die durch die Anteilscheine verkörperten Ansprüche ab. Immerhin sind gewisse Ausnahmen vorgesehen, um dem hergebrachten Zustand Eechnung zu tragen und ungünstige Auswirkungen auf den Geschäftsgang der Anlagefonds zu vermeiden. So soll beispielsweise die Verrechnungssteuer ausländischen Inhabern von Anteilen an Anlagefonds, die hauptsächlich aus ausländischen Wertpapieren bestehen, zurückerstattet werden, entsprechend dem geltenden Eecht (Art. 7, Abs. l, Buchstabe c VStB), jedoch unter Vereinfachung des Systems (Art. 26, Abs. l des Entwurfs). Ferner sollen Kapitalgewinne der Besteuerung nicht unterliegen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden (Art. 4, Buchstabe 6 des Entwurfs).

Die Besteuerung von Anteilen an Anlagefonds lässt sich ohne Schwierigkeiten im Eahmen des vorliegenden Entwurfes ordnen; ein Spezialgesetz ist dazu nicht erforderlich. Neben einer Bestimmung über das Steuerobjekt sind Sondervorschriften nötig für die Ausnahme der Kapitalgewinne
(Art. 4, Buchstabe V), für die Bückerstattung der Steuer an den Anlagefonds als solchen (Art. 25) sowie für die Eückerstattung an Ausländer (Art. 26, Abs. 1).

Das neue Besteuerungssystem bei der Verrechnungssteuer verlangt, dass die für die Stempelabgaben geltende Ordnung angepasst wird. Bliebe die Ordnung bei den Stempelabgaben unverändert, so würden die gegenwärtigen, kaum mehr tragbaren Komplikationen infolge des Nebeneinanders zweier Besteuerungssysteme für das gleiche Objekt noch vergrössert. Die unentbehrlichen Änderungen des Stempelrechts sind in den Schluss- und Übergangsbestimmungen des Entwurfs (Art. 67, Ziff. I und II) enthalten. Da die Artikel 48 bis 51 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) infolge Aufhebung des Frachturkundenstempels gegenstandslos geworden sind (Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung), kann der frei gewordene Baum (siebenter Ab-

961 schnitt des St G) zur vollständigen Ordnung der Emissionsabgabe und der Umsatzabgabe auf Anteilen an Anlagefonds ausgenützt werden. Auf diese Weise lässt sich die Besteuerung von Anteilen an Anlagefonds einfach und klar ins System der Stenipeiabgabeii einfügen.

Um die Couponabgabe auf die Emissionsabgabe und die Verrechnungssteuer abzustimmen, rauss das Bundesgesetz betreffend die Stempelabgabe auf Coupons (CG) in einigen Punkten ergänzt werden. Eine Sonderbestimnmng soll die doppelte Belastung mit der Couponabgabe ausschliessen (Art. 67, Ziff. II: Art. llWs CG).

Schliesslich ist eine Übergangsbestimmung (Art. 68) vorgesehen, um den Übergang von der alten zur neuen Ordnung zu erleichtern. Das darin enthaltene Privileg wird den meisten Immobilienfonds zugute kommen.

V. Das sogenannte Sparheftprivileg Gemäss Artikel 4, Absatz l, Buchstabe c des Verrechnungssteuerbeschlusses sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen die Zinsen der bei inländischen Banken und Sparkassen unterhaltenen Kundenguthaben, für die auf den Namen lautende Spar- oder Depositenhefte ausgestellt worden sind, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr 40 Franken nicht übersteigt. In der ursprunglichen, bis zum 31. Dezember 1958 geltenden Fassung der Bestimmung belief sich die Freigrenze auf 15 Franken. Gegen dieses sogenannte Sparheftprivileg wurden anlässlich der Einführung der Verrechnungssteuer Bedenken geäussert, besonders im Hinblick auf die daraus für die Banken entstehende Mehrarbeit. Schliesslich wurde es aber dennoch aufgenommen, um der grossen Zahl von Besitzern kleiner Sparhefte und den Steuerverwaltungen die Umtriebe des Verrechnungsverfahrens zu ersparen.

Dieses Sparheftprivileg hat sich insofern nicht bewährt, als es weitherum die Meinung hat aufkommen lassen, die betreffenden Sparguthaben und ihr Ertrag seien allgemein «steuerfrei» oder die Hinterziehung der-kleinen Sparhefte werde von Staates wegen geduldet. Ein Verband hat in seiner Vernehmlassung sogar ausdrücklich erklärt: «Der ungeschulte Steuerpflichtige betrachtet heute sein Sparheft, wenn der Zins die 40 Franken nicht übersteigt, als gänzlich steuerfrei.» Dies zeigt mit aller Deutlichkeit, wie sehr die Freigrenze von 40 Franken missverstanden wurde: als ein eigentliches, auch für die direkten Steuern auf Einkommen und Vermögen geltendes Privileg. Durch
die Aufhebung der Freigrenze wird sich die Lage normalisieren, und dem Sparer erwächst daraus kein Nachteil, ausser dass er sich zur Deklaration seiner Sparhefte veranlasst sehen wird; denn die Verrechnungssteuer wird ja jedem, der seine Steuerpflicht ehrlich erfüllt, zurückerstattet. Schon diese Feststellungen lassen es als ratsam erscheinen, die Ausnahme zu beseitigen.

Das Privileg hat auch dazu gefuhrt, dass in- und ausländische Sparer Gelder auf mehreren Sparheften anlegen, sei es bei der gleichen, sei es bei ver-

962 schiedenen Banken. Dadurch wird es ihnen möglich, das Sparheftprivileg mehrfach auszunützen und ein Vielfaches von 40 Franken als Einkommen sowie die entsprechenden Kapitalien als Vermögen ohne unmittelbaren steuerlichen Nachteil zu hinterziehen. Mit der Aufhebung des Privilegs wird in erster Linie die Schliessung dieser Lücke bezweckt.

Die Aufhebung des Privilegs bringt insofern eine Arbeitsvereinfachung, als die heute erforderliche Ausscheidung von steuerbefreiten und steuerbaren Sparheftzinsen entfällt. Allerdings sind die Banken - die sich früher über die durch das Privileg verursachten Umtriebe beklagten - heute der Ansicht, dass die Aufhebung praktisch keine Entlastung, sondern gegenteils, insbesondere bei Kantonalbanken und Sparkassen, eine erhebliche Arbeitsvermehrung zur Folge habe. Die Kantone dagegen sind im allgemeinen der Meinung, dass die Aufhebung ihre Kontrollarbeit erleichtern würde. Anderseits wird da und dort befürchtet, die Aufhebung des Privilegs werde das Sparen beeinträchtigen oder unerwünschte Änderungen in seiner Struktur hervorrufen, und bezweifelt, dass der Kampf gegen die Steuerhinterziehung eine solche Massnahme erfordere.

Wenn wirklich geglaubt wird, die Aufhebung der Freigrenze von 40 Franken könnte das Sparen beeinträchtigen, so liegt dies daran, dass das Privileg in seinem Sinn verfälscht wurde, indem ihm in der Praxis nun auch Wirksamkeit für die direkten Steuern beigemessen wird. Die Verrechnungssteuer soll aber gerade die ordnungsgemässe Deklaration der steuerbaren Vermögen und Erträge sichern. Das Verrechnungssteuergesetz darf daher nicht an einer Massnahme festhalten, die das Sparen nur fördern kann, weil sie die Steuerhinterziehung begünstigt. Deshalb erscheint es trotz den erhobenen Einwendungen als notwendig, das Privileg von 40 Franken, das einen Einbruch ins Verrechnungssteuersystem darstellt, aufzuheben.

VI. Verworfene Vorschläge

Einige der unter Ziffer II erwähnten Fragen wurden in den letzten Jahren, insbesondere anlässlich der Verlängerung der Finanzordnung sowie im Zusammenhang mit der Motion Eggenberger, zur Diskussion gestellt. Sie wurden auch den Kantonen und den beteiligten Verbänden unterbreitet. Ihre Prüfung führte zu den folgenden Ergebnissen : 1. Erhöhung des Satzes der Verrechnungssteuer und Ausdehnung der Steuer auf den Ertrag ausländischer Wertpapiere . Im Bericht zur Motion Eggenberger haben wir ausgeführt, dass «sich im Bahmen einer allgemeinen Kampagne gegen die Defraudation eine Erhöhung der Verrechnungssteuer aufdrängt und rechtfertigt» (BEI 1962,1,1094). Gleichzeitig haben wir aber auch festgestellt, dass mit einer Satzerhöhung - um einer allzu leichten Umgehung der Steuer vorzubeugen - anderweitige Massnahmen verbunden werden müssten, namentlich die Ausdehnung der Verrechnungs-

963 Steuer auf ausländische Wertpapiere. Diese beiden Massnahmen stehen in engem Zusammenhang. Die Erhöhung des Satzes der Verreohnungssteuer könnte nur dann eine verstärkte Wirkung ini Kampf gegen die Steuerdefraudation haben, wenn die Möglichkeiten, in verrechnungssteuerfreie Anlagen auszuweichen, beschränkt und unbequem sind. Heute bestehen solche Ausweichmöglichkeiten, da insbesondere die ausländischen Wertpapiere der Verrechnungssteuer nicht unterliegen. Wir haben deshalb nochmals eingehend die Frage geprüft, wie diese Titel der Verrechnungästeuer unterstellt werden konnten, und mussten uns überzeugen lassen, dass dieses Problem heute nicht lösbar ist. Solange die Coupons ausländischer Obligationen oder Aktien irn Ausland eingelost werden können, entfällt die Möglichkeit, die Verrechnungsstener zu erheben. Um diese Lücke zu schliessen, musste man durch neue Rechtsetzung die Ausgabe ausländischer Anleihen in der Schweiz und die Kotierung ausländischer Aktien an schweizerischen Börsen davon abhängig machen, dass die Coupons einzig durch eine Zahlstelle in der Schweiz eingelöst werden können. Es wäre dies ein Eingriff in die Freiheit des Kapitalverkehrs, der die Stellung der Schweiz als internationales Finanzzentrum erheblich beeinträchtigen könnte; er widerspräche auch den internationalen Liberahsieriingsbestrebuugen, die von der Schweiz je und je gefördert wurden, überdies konnte die erwähnte Einschränkung nicht auch auf die bereits ausgegebenen ausländischen Anleihen angewendet werden.

Dadurch wurde die Massnahme so lange ihre volle Wirkung nicht entfalten können, als noch erhebliche Bestände an bereits ausgegebenen ausländischen Obligationen auf dem Markte sind, ein Zustand, der im Hinblick auf die übliche Laufzeit solcher Anleihen wohl noch etwa 10 bis 15 Jahre andauern wurde.

Aber selbst wenn die Unterstellung der hier ausgegebenen ausländischen Anleihen unter die Verrechnungssteller gelänge, so bliebe die Möglichkeit direkter Anlagen in ausländischen Titeln iiber auslandische Banken bestehen. Hiegegen einzuschreiten würde praktisch die Einführung einer Art Devisenkontrolle und die Überwachung der Couponausfuhr im Eeisendenverkehr und durch Postzensur nötig machen, Massnahmen, die den in unserem Lande herrschenden freiheitlichen Auffassungen zuwiderlaufen. Ohne solche Schutzraassiiahnaen
würde die Anlage einfach ins Ausland verlegt, ohne Gewinn für die schweizerischen Fisci und zum Schaden der schweizerischen Wirtschaft.

Kann das Ausweichen in ausländische Werte nicht durch Ausdehnung der Verrechnungssteuer auf diese Werte verhindert werden, so wird die Erhöhung der Verrechnungssteuer als Mittel zur Defraudationsbekämpfung höchst fragwürdig. Eine Erhöhung um wenige Prozente. z.B. auf 30 oder 32 Prozent, wird den Defraudanten nicht beeindrucken, besonders dann nicht, wenn er seine Titel nicht um des Ertrages willen - der bei Aktien heute verschiedentlich weniger als ein Prozent beträgt -, sondern der Sicherheit oder der Kursgewinnmöglichkeiten wegen erworben hat. Um wirksam zu sein, wäre nach einer Vernehmlassung der Schweizerischen Nationalbank vom Oktober 1962 eine Erhöhung auf 40 bis 50 Prozent erforderlich, ein Ansatz, den sie aber nicht als realisierbar betrachtet. Eine solche Erhöhung würde, wie die Nationalbank

964 ausführt, die Gefahr tiefgreifender Rückwirkungen auf den einheimischen Kapitalmarkt heraufbeschwören. Die möglichen Nachteile liegen in der Richtung einer Zinssatzsteigerung für den Geldbedarf der öffentlichen Hand, für den Hypothekarmarkt und in deren Rückwirkung auf die Gestaltung der landwirtschaftlichen Produktenpreise. Aber auch von einer bloss bescheidenen (und für die Förderung der Steuerehrlichkeit wenig wirksamen) Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes befürchtet die Nationalbank unerwünschte Rückwirkungen auf den Kapitalmarkt. Sie hält die Nachteile für grösser als die Vorteile.

Sie verweist auch darauf, dass ausser in Grossbritannien in keinem Lande Quellensteuern von über 30 Prozent vom Kapitalertrag erhoben werden. Die gleichen Befürchtungen ungünstiger Auswirkungen auf den Kapitalmarkt, aber auch auf unsere Wettbewerbslage gegenüber dem Ausland ganz allgemein, hegt die Schweizerische Bankiervereinigung.

Eine Erhöhung der Verrechnungssteuer würde auch die Frage aufwerfen, ob nicht dem ausländischen Kapitalgeber ein Teil der Verrechnungssteuer vom Bund autonom (d.h. ausserhalb der Doppelbesteuerungsabkommen) zurückerstattet werden müsste. Dafür müsste ein anonymes Verfahren vorgesehen werden, mit allen daraus folgenden Umtrieben und technischen Schwierigkeiten und mit der Gefahr doppelter Rückerstattungen im Verkehr mit Staaten, mit denen wir ein Doppelbesteuerungsabkommen besitzen.

In Anbetracht aller dargelegten Umstände können wir nach neuer Prüfung der Frage eine Erhöhung der Verrechnungssteuer im jetzigen Zeitpunkt nicht befürworten.

2. Büokerstattung an Auslandscliweizer Die Frage der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an unsere Mitbürger im Ausland, die in der Heimat bewegliches Kapitalvermögen besitzen, ist einlässlich geprüft worden. Wir haben bisher einen Rückerstattungsanspruch stets abgelehnt, letztmals in unserer Antwort auf die Kleine Anfrage Buchi vom 30. September 1957. Die damals massgebenden Gründe bestehen unverändert fort.

Die Verrechnungssteuer will - abgesehen von der Erfassung der Defraudanten - die Personen im Ausland, die nicht zur Zahlung inländischer direkter Steuern auf dem ÄVertschriftenvermögen und dessen Ertrag verpflichtet sind, zu einem Beitrag an die Deckung der Bundesausgaben heranziehen. Zu den Personen im Ausland, welche mit der
Verrechnungssteuer belastet werden, gehören infolge ihres Wohnsitzes auch die Auslandschweizer. Wenn sie ihren Wohnsitz in einem Staate haben, der mit der Schweiz ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, das sich auch auf die Quellensteuern erstreckt, können sie nach Massgabe dieses Abkommens - wie die übrigen Bewohner dieses Staates - die Verrechnungssteuer ganz oder teilweise zurückfordern. Es ist nicht möglich, den Auslandschweizern durch einseitige, zu ihren Gunsten erlassene Rechtsvorschriften des Bundes generell einen solchen Hückerstattungsanspruch einzuräumen. Vom Partnerstaat eines

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Doppelbesteuerungsabkommens könnte dies als Vertragsverletzung betrachtet werden.

Eine Erleichterung für unsere Landsleute in Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann nur durch den Abschluss eines solchen Abkommens erreicht werden. Die in zahlreichen Niederlassungs- und Freundschaftsverträgen verankerte Pflicht zur Gleichbehandlung von In- und Ausländern verbietet es, insbesondere in Steuersachen, bei im Ausland niedergelassenen Personen Unterschiede nach der Staatsangehörigkeit zu machen.

Die Anwendung des Wohnsitzprinzips in dieser Frage vermeidet auch zusätzliche Schwierigkeiten für diejenigen Auslandschweizer, die ebenfalls Angehörige des Wohnsitzstaates, d.h. Doppelbürger sind.

Eine Anrechnung der Verrechnungssteuer an den Militärpflichtersatz, wie sie gelegentlich gefordert wurde, wäre verfehlt : Fürs erste ist der Militärpflichtersatz keine Steuer, was die Anrechnung grundsätzlich ausscbliesst ; zum ändern würde' eine solche Anrechnung den Auslandschweizer, der seine Dienstpflicht in der Schweiz erfüllen kommt, und auch die jetzt sehr zahlreichen Auslandschweizer, die vom Militärpflichtersatz befreit sind, benachteiligen. Ausserdem würde dieses Verfahren grundlos denjenigen, der schweizerische Wertpapiere besitzt, gegenüber einem ändern bevorteilen, der kein Vermögen hat oder der sein Vermögen in der Schweiz in Liegenschaften angelegt hat.

Kund drei Fünftel aller Auslandschweizer wohnen in Staaten, mit denen der Bund ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, das sie in den Genuss der (ganzen oder teilweisen) Bückerstattung der Verrechnungssteuer bringt.

3. Entschädigung an die Banken usw.

Von Seiten der Banken wurde wiederholt das Begehren gestellt, es sei ihnen eine Entschädigung für den «Einzug» der Verrechnungssteuer und für ihre sonstigen mit dieser Steuer verbundenen Umtriebe zu gewähren. Im Vernehmlassungsverfahren sprach sich nur eine kleine Minderheit der zur Stellungnahme eingeladenen Verbände für eine solche Entschädigung aus.

Dass die Verrechnungssteuer für die Banken eine Mehrarbeit mit sich bringt, ist nicht zu leugnen. Diese Tatsache vermag jedoch eine Entschädigung in klingender Münze von Seiten des Bundes nicht zu rechtfertigen.

In unserer freiheitlichen, marktwirtschaftlichen Ordnung stehen das Gemeinwesen und der
Bürger sowie die privaten Korporationen in wechselseitigen Beziehungen, wo bald dieser, bald jener der gebende oder nehmende Teil ist.

Zahlreiche Leistungen, die hin- und hergehen, lassen sich nicht in Geldwert ausdrücken, und es wäre verfehlt, eine Art Kontokorrentrechnung aufstellen zu wollen, um die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung zu ermitteln und einen allfälligen Saldo auszugleichen. Das gilt insbesondere auch im Verhältnis des Bundes zu den Banken, Versicherungsgesellschaften usw. Gewiss nimmt der Bund da und dort die «Dienste» dieser Unternehmungen in Anspruch, so

966 auch bei der Verrechnungssteuer, aber das geschieht im Interesse der Allgemeinheit, zu der auch sie gehören, und die ihnen auferlegten Pflichten hängen mit ihrem Gewerbe zusammen; es ist gar nicht denkbar, eine Quellensteuer auf den Zinsen von Bankguthaben oder auf Versicherungsleistungen, wie sie nun einmal als geboten erscheint, durchzuführen, ohne dass die Banken und Versicherungsgesellschaften zur Ablieferung dieser Steuer verhalten werden. Die Steuerpflicht besteht durchwegs nicht in einer blossen Zahlungspflicht, sondern sie umfasst regelmässig auch Verfahrenspflichten, die allerorten, auch beim gewöhnlichen Steuerzahler, der seine Steuererklärung ausfüllt, eine mehr oder weniger grosse Arbeit bedeuten. Was den Banken gewährt würde, müsste auch den Grossunternehmungen mit ihren noch vielfältigeren Steuerpflichten zugestanden werden (man denke nur an die Warenumsatzsteuer und die Zölle, Ausgleichsabgaben usw.), hernach den mittleren Unternehmungen usw., wobei schlussendlich alle diese Entschädigungen doch nur aus Steuergeldern bestritten werden müssten.

Die Banken und anderen Geldinstitute erfüllen übrigens eine eigene Steuerpflicht nur insoweit, als die Verrechnungssteuer auf Erträgen der gegen sie bestehenden Guthaben oder der von ihnen ausgegebenen Obligationen und Aktien zu entrichten ist. In allen übrigen Fällen, insbesondere bei der Einlösung von fremden Coupons arbeiten die Banken nicht für den Bund, sondern für den Couponschuldner, der ihr Kunde ist ; denn Steuerschuldner ist nach geltendem Recht und nach Entwurf (Art. 9) nicht die den Coupon einlösende Bank, sondern der Couponschuldner.

4. Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages Nach Artikel 7, Absatz 3 und Artikel 8, Absatz l a.E. des Verrechnungssteuerbeschlusses findet «eine Verzinsung des zurückzuerstattenden Betrages ...

nicht statt». Diese Ordnung ist unverändert in den Entwurf übernommen worden (Art. 30, Abs. 4), trotz der an ihr wiederholt geübten Kritik. Gegen die geltende Ordnung wird gelegentlich eingewendet, es sei unbillig, dem Steuerpflichtigen, der mit der Entrichtung seiner direkten Steuern im Eückstand ist, einen Verzugszins zu berechnen, ihm jedoch für die in Form des erlittenen Verrechnungssteuerabzuges geleistete Vorauszahlung nicht einen Zins gutzuschreiben.

Andere nehmen daran Anstoss, dass der Bund
infolge der Verrechnungssteuer laufend über unverzinsliche Gelder von 400 bis 500 Millionen Franken verfügen könne, dem ein entsprechender Zinsverlust der Bückforderungsberechtigten gegenüberstehe.

So betrachtet mag es zunächst als unverständlich und fiskalistisch erscheinen, dass die zurückzuerstattenden Beträge nicht verzinst werden sollen. Indessen handelt es sich auch hier um eine Frage, die bei näherer Prüfung in etwas anderem Lichte erscheint. Eine echte und genaue Verzinsung ist praktisch undurchführbar, namentlich in gegenwärtiger Zeit, wo die Steuerbehörden infolge ständiger Zunahme der Steuerpflichtigen, fortwährender Verfeinerung der Steuergesetzgebung und infolge zunehmenden Personalmangels nicht mehr in

967 der Lage sind, ihre übrigen Aufgaben voll zu bewältigen. Bund 70 000 Antragsteller sind beim Bund rückforderungsberechtigt, rund 700 000 bei den Kantonen.

Die meisten Anträge betreffen Erträge verschiedener Guthaben und Wertpapiere mit unterschiedlichen Fälligkeiten. Für jeden einzelnen Ertrag und jede Fälligkeit müsste eine besondere Zinsberechnung angestellt werden. Die Befürworter einer Verzinsung sehen ein, dass das praktisch ausgeschlossen ist. und schlagen daher eine mittlere pauschale Verzinsung zu l oder 1% Prozent vor.

Im Ergebnis liefe eine solche Pauschale darauf hinaus, dass der Bückerstattungsanspruch nicht wie der Steuerabzug 27 Prozent, sondern 27,27 oder 27,40 Prozent des steuerbaren Bruttoertrages ausmachen würde. Es stellt sich sogleich die Frage, ob es denn recht und billig sei, demjenigen, der bloss drei Monate auf die Bückerstattung warten muss, den gleichen Pauschalzins zu vergüten wie seinem Nachbarn, dessen Antrag erst fünfzehn Monate nach erlittenem Steuerabzug entsprochen wird. Die zweifellos erforderliche Differenzierung hätte wiederum sehr erhebliche Unitriebe zur Folge, würde die Bückerstattungen verzögern und neue Kosten verursachen, die gleich wie der vergütete Zins zu Lasten des Steuerzahlers gingen. Auch in diesem Zusammenhange sollte man sich vergegenwärtigen, dass alle an den Staat gestellten Forderungen letzten Endes immer vom Bürger zu berappen sind.

Schliesslich ist noch auf ein weiteres hinzuweisen: Durch die Abschlagsrückerstattungen, durch die Institute der vorzeitigen und der antragslosen Rückerstattung und durch die vom Bundesrecht gegebene Möglichkeit, auch in Kantonen mit mehrjähriger Veranlagungsperiode alljährlich die Bückerstattung zu verlangen (Art. 30, Abs. 3 des Entwurfs), wird den Fällen, wo grosse Beträge im Spiele stehen oder wo die lange Zeitspanne bis zur ordentlichen Bückerstattung eine Härte bedeuten würde, auf einfache und billige Weise Bechnung getragen.

5. Beteiligung der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer Seit einigen Jahren und mit zunehmendem Beinertrag der Verrechnungssteuer mehren sich die Stimmen der Kantone, die für sich einen Anteil an diesem Ertrag verlangen. In den Vernehmlassungen zum vorliegenden Entwurf sprach sich eine (allerdings schwache) Mehrheit der Kantone für einen solchen Anteil aus, wobei zwei Kantone
zumindest eine Provision oder kostendeckende Entschädigung als angemessen erachteten. Demgegenüber wandten sich die Verbände, die sich zu dieser Frage äusserten, einhellig gegen eine kantonale Ertragsbeteiligung an der Verrechnungssteuer, teilweise immerhin mit dem Vorbehalt, dass im Falle der Aufhebung der Couponabgabe die Kantone für den ihnen daraus erwachsenden Einnahnienausfall (im Jahre 1962 belief sich der kantonale Anteil an der Gouponabgabe auf rund 17 Millionen Franken) aus dem Verrechnungssteuerertrag schadlos zu halten seien.

Wo die Bundesverfassung den Bund zur Erhebung einer Abgabe ermächtigt, an deren Ertrag die Kantone beteiligt sein sollen, ordnet sie diese Beteiligung regelmässig ausdrücklich an und bestimmt sie auch die Höhe des Anteils

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oder der Provision (vgl. die Art. 32, Abs. 9; 36ter; 41Ms, Abs. l, Buchstabe a; 41ter, Abs. 3, Buchstabe d sowie Art. 6 der Übergangsbestimmungen). Der Verrechnungssteuerartikel der Bundesverfassung (Art. 41Ws, Abs. l, Buchstabe V) spricht den Kantonen weder einen Anteil am Reinertrag dieser Steuer noch eine Provision auf den von ihnen auf die kantonalen Steuern angerechneten oder in bar zurückerstatteten Steuern zu. Pur eine Beteiligung der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer durch eine Vorschrift des Verrechnungssteuergesetzes fehlt also die verfassungsrechtliche Grundlage.

Die im Jahre 1958 mit dem neuen Artikel 41Ms, Absatz l, Buchstabe b der Bundesverfassung getroffene Lösung, welche einen Kantonsanteil an der Verrechnungssteuer nicht vorsieht, betrachten wir aus den folgenden Gründen auch heute noch als richtig : Wir haben in unseren Botschaften vom 22. Januar 1948 und vom 1.Februar 1957 über die verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes grundsätzliche Erwägungen über die Kantonsanteile an Bundeseinnahmen angestellt und dabei vor allem folgende Gründe angeführt, die gegen eine weitergehende Beteiligung der Kantone an den Bundeseinnahmen sprechen (BEI 1948,1, 522; 1957, I, 598) : - die Beteiligung hat ein Ausmass erreicht, das mit dem Grundsatz der kantonalen Piskalautonomie kaum mehr in Einklang zu bringen ist und dem Gebot sauberer Ausscheidung der Steuerkompetenzen nicht entspricht; - die Beteiligung kann eine ungesunde finanzielle Abhängigkeit der Kantone vom Bunde begründen und zu einer Vernachlässigung in der Ausschöpfung der kantonalen Steuerquellen führen ; - die Beteiligung ermöglicht den Kantonen, sich finanzielle Mittel unter Umgehung des Volksentscheides zu beschaffen, was einen Verstoss gegen das Mitspracherecht des Bürgers bedeutet.

Die Kantone sind heute am Ertrag der Wehrsteuer und der Stempelabgaben beteiligt und erhalten beim Militärpflichtergatz eine Bezugsprovision. Die Gegebenheiten, welche eine solche Beteiligung oder Bezugsprovision der Kantone rechtfertigen, liegen offensichtlich bei der Verrechnungssteuer nicht vor: Bleiben die Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer weiterhin unbeteiligt, so entsteht für sie nicht ein Einnahmenausfall, den sie durch Eevision ihrer Steuergesetze oder durch Erschliessung neuer Einnahmequellen wettmachen müssten,
wie bei Wegfall ihres Anteils an der Wehrsteuer oder an den Stempelabgaben. Die Beteiligung an der Verrechnungssteuer wäre eine neue Einnahme, weshalb die hievor geäusserten Bedenken in besonderem Masse zutreffen.

Mit Einführung der Verrechnungssteuer ist auch nicht - wie mit den Stempelabgaben - eine vorher den Kantonen zustehende Einnahmequelle auf den Bund übertragen worden, was eine Schadloshaltung der Kantone erheischen oder rechtfertigen würde. Gegenteils ist es ja gerade der Zweck der Verrechnungssteuer, den Kantonen ihr angestammtes Steueraufkommen zu sichern,

969 dafür zu sorgen, dass sie das ihnen zustehende Steuersubstrat möglichst vollständig ausschöpfen können. Die Kapitalleistungen aus Versicherung sind denn auch der Verrechnungssteuer nur im Hinblick auf die kantonale Vermögensbesteuerung unterworfen. Es darf als feststehend gelten, dass die Verrechnungssteuer ihre Funktion im Dienste der kantonalen Steuern weitgehend erfüllt, wenn auch zuzugeben ist, dass im Lauf der Jahre infolge der guten Konjunkturentwicklung die Defraudation zugenommen hat.

Der Steuerpflichtige hat kein Wahlrecht, ob er die Belastung mit der Verrechnungssteuer auf sich nehmen oder aber die Kantons- und Gemeindesteuern entrichten will. Wer auf die Rückforderung der Verrechnungssteuer verzichtet, kann sich nicht darauf berufen, dass diese Steuer die direkten Steuern ersetze, die er normalerweise, d.h. bei Deklaration des verrechnungssteuerbelasteten Ertrages und Eückerstattung der entsprechenden Verrechnungssteuer, hätte entrichten müssen. Da die Verrechnungssteuer kein Ersatz für die direkten Steuern ist, kann sie nicht als Deckung für die entgangenen Kantonsund Gemeindesteuern beansprucht werden. Ausschlaggebend ist, dass die Kantone auch ohne die Verrechnungssteuer die ihnen nicht deklarierten - und von ihnen auch sonst nicht entdeckten - Werte nicht zur Steuer heranziehen könnten. Durch die Verrechnungssteuer werden daher die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden nicht geschmälert, sondern im Gegenteil erhöht.

Gelegentlich wird gefordert, die Kantone seien für ihre Mitarbeit an der Durchführung der Verrechnungssteuer zu entschädigen, beispielsweise in Form einer Provision auf den von ihnen an die kantonalen Steuern angerechneten oder in bar zurückerstatteten Beträgen. Um dieses Postulat richtig zu würdigen, muss man sich erneut den Zweck der Verrechnungssteuer und die Aufteilung ihres Vollzuges zwischen Bund und Kantonen vergegenwärtigen. Die Kantone befassen sich mit den Bückerstattungsanspruchen der bei ihnen steuerpflichtigen natürlichen Personen, und diese Tätigkeit ist entweder Vorbereitung oder Bestandteil der Veranlagung der kantonalen Steuern; denn es ist ja - wie schon wiederholt gesagt - der Zweck der Verrechnungssteuer, den Kantonen die möglichst vollständige Erfassung ihres Steuersubstrates zu sichern. Vor allem auf diesen Zweck sind auch die mit der
Verrechnungssteuer dem Bund erwachsenden sehr erheblichen Umtriebe (Erhebung der Steuer; Eückerstattung an die juristischen Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften usw. und an die Ausländer) zurückzuführen. Abgesehen davon sind die Kosten, die den Kantonen infolge Bückerstattimg der Verrechnungssteuer zusätzlich zu ihren Aufwendungen für die Veranlagung entstehen, nur geringfügig; sie wurden auf Grund von Erhebungen im Jahre 1961 für alle Kantone zusammen auf rund 2,5 Millionen Franken geschätzt. Diese Kosten werden durch die mit der Verrechnungssteuer erreichte bessere Versteuerung beim Kanton mehr als aufgewogen.

Schliesslich ist zu beachten, dass die Vermögenslage der Kantone und Gemeinden im gesamten gesehen wesentlich günstiger ist als diejenige des Bundes, und dass die Kantone nicht nur unmittelbar am Ertrag verschiedener BundesBundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

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970 abgaben beteiligt sind, sondern darüber hinaus vom Bund auch Subventionen und Kostenvergütungen von erheblichem Ausmasse erhalten (im Jahre 1961 betrugen die Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen, die Rückvergütungen des Bundes und die Bundesbeiträge an die Kantone rund 675 Millionen Franken, d. h.

annähernd einen Fünftel der Gesamteinnahmen des Bundes von 8406 Millionen Franken).

Eine Beteiligung der Kantone am Ertrag der Verrechnungssteuer ist demnach weder verfassungsrechtlich zulässig noch sachlich gerechtfertigt.

6. Aufhebung der Couponabgabe

Im Verlauf der letzten Jahre ist verschiedentlich die Aufhebung der Couponabgabe verlangt worden. In den Jahren 1957 und 1958, anlässlich, der verfassungsmässigen Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, wurde diese Frage ausgiebig erörtert. Die eidgenössischen Räte sprachen sich dann mit starkem Mehr für die Beibehaltung der Couponabgabe aus, setzten aber deren Satz von 5 auf 3 Prozent herab. In Artikel 41bls der Bundesverfassung wurden zudem die Coupons ausdrücklich als Gegenstand der eidgenössischen Stempelabgaben genannt. Im Frühjahr 1963 wurde bei der Beratung der Finanzordnung 1965 bis 1974 im Nationalrat ein erneuter Antrag auf Aufhebung der Couponabgabe mit grossem Mehr verworfen. Endlich kam es im Vernehmlassungsverfahren über den Vorentwurf zum Verrechnungssteuergesetz zu neuen Angriffen auf die Gouponabgabe. Wiederum wurde vorgebracht, die Couponabgabe sei eine ungerechte Steuer, sie stelle einen Anachronismus im schweizerischen Steuersystem dar und habe den mit ihrer Einfuhrung verfolgten Zweck längst verloren, indem heute der Kapitalertrag schon durch die direkten Steuern übermässig belastet werde und es nicht mehr die Aufgabe der Couponabgabe, sondern vielmehr der Verrechnungssteuer sei, der Steuerhinterziehung vorzubeugen.

Die Kantone sprachen sich in ihren Vernehmlassungen sozusagen einmütig für die Beibehaltung der Couponabgabe aus. Sie sind an deren Ertrag (wie am ganzen Ertrag der eidgenössischen Stempelabgaben) mit einem Fünftel beteiligt, der unter sie nach der Wohnbevölkerung verteilt wird. Der Anteil an der Couponabgabe ist für die Kantone eine sichere Einnahmequelle; er belief sich im Jahre 1962 auf rund 17 Millionen Franken. Die Verteilung nach der Wohnbevölkerung trägt wesentlich zum interkantonalen Finanzausgleich bei.

Couponabgabe und Verrechnungssteuer stimmen zwar in ihrem Gegenstand weitgehend überein; Wesen und Zweck dieser beiden Steuern sind jedoch grundverschieden. Die Verrechnungssteuer stellt zur Hauptsache (ausser gegenüber Ausländern, für die sie eine endgültige Belastung ist) eine Vorauszahlung an die Kantons- und Gemeindesteuern, einen vorsorglichen Steuerbezug dar und soll vor allem der Steuerhinterziehung in der Schweiz vorbeugen. Die Couponabgabe dagegen ist eine Vorbelastung bestimmter «arbeitslos erworbener» Einkommen (Botschaft des Bundesrates vom 26. Dezember 1919; BB1 1919, V, 1148 ff.).

971 Die Couponabgabe ist, wie es im französischen Text der Botschaft von 1919 (FF 1919, V, 1058) heisst, die «Krönung der Stempelgesetzgebung». Die verschiedenen Stempelabgaben (Emissions-, Umsatz-, Wechsel-, Couponstempel) bilden ein zusammenhängendes Ganzes, bei dem die einzelnen Abgaben nach Art und' Belastung aufeinander abgestimmt sind. Soll dieses Gebäude im Gleichgewicht erhalten bleiben, so darf aus ihm nicht ein wichtiger Stein herausgebrochen werden. Die Couponabgabe ist somit nicht anlässlich der Gesetzgebung über die Verrechnungssteuer, sondern im B ahmen der in unserem Gesetzgebungsprogramm (BB11962, T, 1013) vorgesehenen Gesamtrevision der Stempelgesetzgebung zu überprüfen.

Was die Couponabgabe als solche betiifit. so darf sie weder für sich allein gewürdigt noch dürfen einseitig ihre Unvollkommenheiten hervorgekehrt werden ; sie ist vielmehr im Kahmen des ganzen Steuersystems zu beurteilen. Jede Steuer hat ihre Mängel; keine kann, für sich allein betrachtet, die ihr zugedachte fiskalische Funktion erfüllen und dabei auch allen durch soziale, wirtschaftliche und finanzielle Unistände bedingten Unterschieden in der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten gerecht werden. Die Couponabgabe ermöglicht es - wie die in zahlreichen Kantonen erhobenen Grund- oder Liegenschaftssteuern. - zwischen dem Brwerbseinkommen und dem arbeitslos erworbenen Einkommen zu differenzieren. Es wird allgemein als richtig empfunden, dass das Einkommen aus Vermögen stärker belastet wird als das Erwerbseinkommen.

Dieses letztere ist in den vergangenen zwanzig Jahren durch die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Invalidenversicherung und für die Erwerbsersatzordnung immer mehr belastet worden, ohne dass auch der Vermögensertrag eine entsprechende Mehrbelastung erfahren hätte. Nachdem schon die eidgenössische Wehrsteuer auf dem Vermögen der natürlichen Personen aufgehoben wurde, würde sich bei Wegfall der Couponabgabe das Verhältnis noch mehr zuungunsten des Erwerbseinkommens verschieben.

Der oft gehörte Einwand, für die Kleinrentner bedeute die Couponabgabe eine besondere Härte, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die Zinsen aus Sparheften der Couponabgabe nicht unterliegen, wird es nur ausnahmsweise vorkommen, dass ein Kleinrentner sein ganzes Vermögen in Wertschriften, deren
Ertrag mit der Abgabe belastet wird, angelegt hat. Die Statistik zeigt vielmehr, dass die kleinen Vermögen zur Hauptsache aus Grundbesitz, Sparheften und Versicherungen bestehen. Gewiss befinden sich im Besitze von Kleinsparern und Fürsorgeeinrichtungen auch Obligationen, deren Zins der Abgabe unterliegt. Dies vermag jedoch eine Aufhebung der Couponabgabe auf diesen auch in grossen Vermögen anzutreffenden Wertschriften nicht zu rechtfertigen.

Im Jahre 1962 warf die Couponabgabe auf Obligationen 28 Millionen, die Couponabgabe auf Aktien 49 Millionen Franken ab. Der Couponabgabe auf Aktien unterliegen nicht nur Dividenden, sondern auch die mehr oder weniger verdeckten anderen Gewinnausschüttungen an die Aktionäre. In diesem Bereich ist das couponsteuerrechtliche Kontrollverfahren, dessen Ergebnisse den Kantonen bekanntgegeben werden, für die Erhebung der Kantons- und Gemeindesteuern

972 und der eidgenössischen Wehrsteuer von nicht zu unterschätzendem Wert.

Die Aufhebung der Couponabgabe wurde dem Bund ein wichtiges Kontrollmittel entziehen, mit dessen Hilfe in den letzten Jahren bedeutende Hinterziehungen in Aktiengesellschaften ermittelt und verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt werden konnten, die sonst grösstenteils den direkten Steuern entgangen waren. Die Aufhebung wurde schliesslich das Verhältnis zwischen den direkten Steuern und den herkömmlich dem Bunde vorbehaltenen indirekten Steuern aus dem Gleichgewicht bringen.

Der Bundesrat wendet sich nach wie vor entschieden dagegen, dass die Couponabgabe, welche durch die 1957 und 1958 geschaffene Finanzordnung in der Verfassung als dauernde Einnahmequelle des Bundes verankert wurde, aufgehoben wird.

B. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Einleitung Artikel l umschreibt in knappen Worten den Gegenstand des Gesetzes und das System der Verrechnungssteuer. Der zweite Halbsatz von Absatz l betrifft vor allem die Steuer auf Versicherungsleistungen, wo wie bisher die Meldung der steuerbaren Leistung die Eegel bilden soll (vgl. Art. 10 und 18). Wenn in Absatz 2 und in den Artikeln 20 ff. nur von der Bückerstattung der Steuer die Bede ist, so will das nicht bedeuten, dass ihre Anrechnung an die kantonalen Steuern wegfallen soll; der Entwurf betrachtet die Verrechnung als eine Form der Befriedigung des Bückerstattungsanspruchs (vgl. Art. 30, Abs. 1).

Artikel 2 wiederholt in Absatz l den in Artikel 41Ms, Absatz 2 der Bundesverfassung aufgestellten Grundsatz (vgl. die Botschaft dazu, BB1-1957,1, S.617, Abs. 2) ; diese Wiederholung und der Hinweis auf das bei Anständen einzuschlagende Verfahren liegen im Interesse der Bechtsuchenden. Absatz 2 ist geltendes Becht (vgl. Art. 21 VStB in Verbindung mit Art. 158 des Wehrsteuerbeschlusses sowie Art. 46 des B G über den Militärpflichtersatz).

Erster Abschnitt Steuererhebung Artikel 3 bis 8 umschreiben den Gegenstand der Verrechnungssteuer, und zwar die Artikel 3 und 4 der Steuer auf Kapitalerträgen, Artikel 5 der Steuer auf Lotteriegewinnen und die Artikel 6 und 7 der Steuer auf Versicherungsleistungen; Artikel 8 gibt dazu die erforderlichen Begriffsbestimmungen.

Artikel 3, Absatz l entspricht materiell dem geltenden Becht, ausgenommen Buchstabe e, welche Bestimmung neu den ganzen Ertrag von Anteilen an Anlagefonds, unbekümmert um die Herkunft der Mittel, bei seiner Ausschüttung an die Anteilsinhaber der Verrechnungssteuer unterwirft, nicht bloss - wie nach geltendem Becht - die Zinsen, Eenten und Gewinnanteile aus den ausländischen

973 zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapieren. Soweit inländische Wertpapiere zum Fondsvermögen gehören, wird die den Ertrag dieser Wertpapiere (vor-) belastende Verrechnungssteuer für Eechnung des Anlagefonds zurückerstattet, um eine Doppelbelastung zu vermeiden (Art. 25). Die Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds erleiden somit auf den Erträgnissen ihrer Anteile den gleichen Verrechnungssteuerabzug wie die Inhaber anderer Wertpapiere auf den Zinsen, Dividenden usw. (vgl. dazu Abschnitt A, Ziff. IV hievor). Der Gegenstand der Steuer ist in Buchstabe c derart umschrieben, dass die Erträge aller Vermögensanlagen erfasst werden, welche wirtschaftlich den Charakter von Anteilen an einem Anlagefonds haben, auch wenn das Vermögen nicht als Anlagefonds bezeichnet ist oder allenfalls nach dem in Vorbereitung befindlichen Gesetz über die Anlagefonds nicht als solcher bezeichnet werden darf. Beteiligungen an einfachen Gesellschaften, Syndikaten und dergleichen sind in der Begel nicht Anteile an einem Vermögen '«ähnlicher Art».

Die Erträge aus Anteilen an ausländischen Fonds unterliegen der Verrechnungssteuer nicht. Verbindet sich indessen ein Inländer mit einem Ausländer zur Ausgabe der Anteilscheine, so gelten die Anteile als inländische Wertpapiere, und ihr Ertrag unterliegt der Verrechnungssteuer. Dagegen begründet die blosse inländische Zeichnungsstelle keine Steuerpflicht.

Die neue Bestimmung in Absatz 2 trägt dem Umstand Eechnung, dass Gesellschaften gemäss Artikel 51 der Handelsregisterverordnung ohne vorgängige Liquidation ihren Sitz ins Ausland verlegen können, und soll verhindern, dass versucht wird, auf diesem Wege der Verrechnungssteuer auf den angesammelten Reserven auszuweichen. Die Steuerforderung entsteht mit der Beschlussfassung über die Sitzverlegung (Art. 11, Abs. 1). Die gleiche Ordnung ist auch für die Couponabgabe vorgesehen (vgl. Art. 67, Ziff. II und III).

Absatz 2 findet selbstverständlich keine Anwendung, wenn eine Gesellschaft eine Sitzverlegung gemäss Artikel l des Bundesratsbeschlusses betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen (AS 1957, 337; 1958, 409) beschliesst. Nach Art. 10 dieses Bundesratsbeschlusses wird die Sitzverlegung erst an dem vom Bundesrat in einem zusätzlichen Beschluss zu bestimmenden
Zeitpunkt wirksam, und nach Artikel 12, Absatz 2 bleiben die betreffenden juristischen Personen, trotz Verlegung ihres Sitzes, überall den im Zeitpunkt der Sitzverlegung geltenden Bestimmungen des schweizerischen Eechts (mit Einschluss der Steuergesetzgebung) unterworfen, so dass bei der Verrechnungssteuer ebensowenig Grund besteht, diese Sitzverlegung der Liquidation gleichzustellen, wie bei den direkten Steuern.

Artikel 4: In den Ausnahmen von der Besteuerung ist das sogenannte Sparheftprivileg nicht mehr enthalten; die Gründe sind schon dargelegt worden (vorn Abschnitt A. Ziff. V).

Die Ausnahme gemäss Buchstabe a entspricht dem geltenden Eecht (VStB Art. 4, Abs. l, Buchstabe a, Lemma 2), wird immerhin auf die sogenannte Auf-

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Spaltung von Gesellschaften ausgedehnt und soll nun auch bei der Couponabgabe eingeführt werden (vgl. Art. 67, Ziff. II und III).

Buchstabe b erfüllt eine aus den Kreisen der Anlagefonds mit allem Nachdruck gestellte Forderung. Die Kantone sind eher gegen eine Befreiung der von Anlagefonds ausgerichteten Kapitalgewinne. Man darf indessen annehmen, dass die in einem Anlagefonds realisierten Kapitalgewinne nur dann über einen gesonderten Coupon ausgerichtet werden, wenn sie eine gewisse Bedeutung haben.

Kleinere Kapitalgewinne dürften über den ordentlichen Coupon als Teil des laufenden Ertrags ausgeschüttet werden, um diesen zu verbessern, und unterliegen diesfalls der Besteuerung.

Buchstabe o: Die Zinsen von Einlagen in Versicherungskassen (sog. Sparversicherung und dgl.) werden im geltenden Eecht (Art. 4, Abs. 3, Buchstabe b VStB) dadurch von der Verrechnungssteuer ausgenommen, dass die Versicherungskasse infolge solcher Einlagen nicht zur Bank oder Sparkasse im Sinne des Verrechnungssteuerbeschlusses wird. Diese Befreiung über die Person des Steuerschuldners hat sich in der Praxis nicht bewährt. Eine Befreiung der Zinsen ist eindeutiger und auch sachlich zutreffend: Bei der Einlegerkasse handelt es sich um eine versicherungsähnliche Einrichtung, welche die eigentliche Personalversicherung ersetzen oder vorbereiten soll. Die Einlagen sind obligatorisch, und der Einleger kann über sein Guthaben und die darauf gutgeschriebenen Zinsen vor dem «Versicherungsfall» (ausser bei vorzeitigem Austritt aus dem Dienstverhältnis) nicht verfügen. Diese Guthaben können daher nicht als Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen angesehen werden.

Um jedoch die Versteuerung dieser oft namhaften Vermögenswerte sicherzustellen, wird die Auszahlung der Einlagen samt Zins, unbekümmert um ihren Grund (z. B. vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis), neu den zu meldenden Versicherungsleistungen gleichgestellt (vgl. Art. 6, Abs. 3 und vorn Abschnitt A, Ziff. III, 2). Diese Ordnung führt zur erwünschten eindeutigen und klaren Abgrenzung der Steuer auf Kapitalerträgen von der Steuer auf Versicherungsleistungen und bringt eine wesentliche Vereinfachung.

Artikel 5 entspricht dem geltenden Eecht (Art. 4, Abs. l, Buchstabe e VStB), das sich, bewährte.

Artikel 6 ima 7 betreffen die Steuer auf Versicherungsleistungen. Die
Änderungen gegenüber dem geltenden Eecht (Art. l, Abs. l und Art. 2, Buchstabe a StSiB, Art. l StSiV) sind vorn unter Abschnitt A, Ziffer III und bei Artikel 4, Buchstabe c des Entwurfs begründet und erläutert worden. Die Ausnahme der Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von der Melde- oder Steuerpflicht entspricht der geltenden Praxis. Im Bereich der übrigen Versicherungen wird die Freigrenze für Kapitalleistungen - wie dies schon heute für Eenten und Pensionen der Fall ist - auf diejenige des eidgenössischen Stempelrechts abgestimmt, indem der steuerfreie Betrag von 3000 auf 5000 Franken erhöht wird (vgl. Art. 44, Buchstaben a und & des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben). Die Freigrenzen müssen auf die

975 Bedürfnisse im Gebiet der direkten Steuern vom Einkommen und Vermögen ausgerichtet werden. Eine weitere Erhöhung würde die Wirksamkeit der Verrechnungssteuer bei Versicherungsleistungen beeinträchtigen.

Nach den heutigen Vorschriften des Steuersicherungsrechts sind für die Ermittlung des Freibetrages (500 Fr.) alle Kenten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben laufen, zusammenzurechnen. Diese von den Versicherungsgesellschaften stets als administrative Erschwerung empfundene Verpflichtung -wird nunmehr fallengelassen; dagegen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung zur Verhütung allfälliger Umgehungen genaäss Artikel 7, Absatz 2 eine solche Zusammenrechnung (auch bei Kapitalleistungen) im Einzelfalle anordnen. Sollten Umgehungen zu häufig vorkommen, könnte die Verordnung die Zusammenrechnung allgemein vorschreiben.

Artikel 8 gibt einige unumgängliche Begriffsumschreibungen. Absatz l definiert den Inländer. Diese Umschreibung gilt, was die französische Fassung des Entwurfs nicht so deutlich erkennbar machen kann wie der deutsche Text, nur für die Steuererhebung; für die Steuerrückerstattung muss, entsprechend dem Zweck der Verrechnungssteuer, auf andere Merkmale abgestellt und differenziert werden. Die Definition weicht in zwei Punkten vom geltenden Eecht ab (Art. 4, Abs. 5 VStB) : Das heutige Kriterium der Eintragung im Handelsregister ist insofern zu eng, als Vereine, Familienstiftungen und dergleichen nicht im Handelsregister eingetragen zu sein brauchen, weshalb neu nun auch der statutarische Sitz die Inländereigenschaft begründet. Anderseits soll eine juristische Person nicht dadurch die Verrechnungssteuerpflicht umgehen können, dass sie zwar ihren statutarischen Sitz (formell) im Ausland wählt, tatsächlich aber in der Schweiz geleitet wird und aktiv am schweizerischen Wirtschaftsleben teilnimmt, d.h. hier ihre Geschäfte tätigt, z.B. ohne öffentliche Empfehlung fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, Anteile von Anlagefonds ausgibt und dergleichen mehr; einer derartigen Steuerumgehung zu begegnen, ist der Sinn des zweiten Halbsatzes. Als Inländer im. Sinne von Absatz l wird auch die im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer ausländischen Bank für den Geschäftsbereich dieser Zweigniederlassung gelten, hingegen nicht die Niederlassung einer
schweizerischen Bank im Ausland für ihren dortigen Geschäftsbereich.

Absatz 2 entspricht dem geltenden Eecht (VStB Art. 4, Abs. 3, Ingress und Buchstabe a) ; die redaktionelle Neuerung, dass Sparvereine und Betriebssparkassen nicht als Banken oder Sparkassen gelten, wenn sie «die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt» (z.B. auch in Obligationen), bedeutet eine Erweiterung der Ausnahme gernäss bestehender Praxis.

Absatz 3 dient der Vereinfachung des Gesetzestextes und bedarf keiner Erläuterung.

Artikel 9: Die in Absaltz 2 statuierte solidarische Steuerpflicht der Fondsleitung und der Depotbank ist deshalb nötig, weil der Anlagefonds selbst keine

976 Eechtspersönlichkeit besitzt und nicht als Steuersubjekt betrachtet wird. Die Solidarhaftung besteht nicht bloss für die Steuerentrichtung, sondern für die Erfüllung aller aus dem Steuerrechtsverhältnis fliessenden Pflichten mit Binschluss der Verfahrenspflichten.

Artikel 10, Absatz l stellt klar, dass nicht nur die Steuerzahlung, sondern in den gesetzlich vorgesehenen Fällen auch die Meldung der steuerbaren Leistung Ausfluss und Erfüllung der Steuerpflicht ist.

Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, die bewährte Praxis bei der Besteuerung der Erträge von Anteilen an Anlagefonds weiterzuführen. Nach Artikel 26, Absatz l und Artikel 29, Absatz 2 des Entwurfes haben ausländische Inhaber solcher Anteile gegenüber dem Bund einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern die steuerbaren Erträge zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen. Zur Vermeidung unnötiger Umtriebe soll unter jeden Missbrauch ausschliessenden Voraussetzungen, namentlich wenn sich die Titel bei einer inländischen Bank im Depot befinden, die Verrechnungssteuer zu Lasten dieser Ausländer gar nicht erst erhoben werden.

Artikel 11 lis 17 handeln von der Steuerentrichtung und entsprechen materiell im wesentlichen dem geltenden Recht und seiner Fortbildung durch die Praxis. Die gegen eine Erhöhung des Satzes für die Steuer auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen sprechenden Gründe sind unter Abschnitt A, Ziffer VI, l dargelegt worden. Artikel 14 ist für das Verrechnungssteuerrecht neu, lehnt sich aber - auf die Bedürfnisse der Verrechnungssteuer beschränkt an die bewährte Ordnung des Wehrsteuerbeschlusses (Art. 12 und 121) und des Warenumsatzsteuerbeschlusses (Art. 12) an und bezweckt vor allem, die Organe einer in Liquidation tretenden juristischen Person zur rechtzeitigen Erfüllung der Steuerpflicht zu veranlassen. Neu ist auch Artikel 15, Absatz 2 betreffend den Verzugszins; es ist ein Gebot der Eechtsgleichheit gegenüber dem pünktlichen Zahler, dass der säumige Steuerzahler die Steuerforderung zu verzinsen hat.

Artikel 18 ordnet die Meldung der Versicherungsleistungen in Übereinstimmung mit dem geltenden Eecht. Der Ausschluss mehrfacher Meldungen bei der Gruppenversicherung und dergleichen wird in der Verordnung zu regeln sein.

Artikel 19: Die Eidgenössische Steuerverwaltung befolgt seit Jahren
in bestimmten Fällen, wo die Erhebung und Bückerstattung der Verrechnungssteuer unnötige oder unverhältnismässige Umtriebe verursacht oder zu unbilligen Härten führt, die Praxis, auch bei Kapitalerträgen die Steuererhebung durch eine Meldung der steuerbaren Leistung zu ersetzen, beispielsweise bei Liquidationsüberschüssen, Gratisaktien, Naturaldividenden und dergleichen. Die Studienkommission regte an, dieses Verfahren auszubauen (S. 87 des Berichts).

Diesem Begehren soll nach Möglichkeit entsprochen werden, z.B. für bestimmte Holdingverhältnisse. Dem Meldeverfahren sind indessen Grenzen gesetzt: Einmal ist zu bedenken, dass es eine gewisse Bevorzugung des Empfängers der ungekürzten Leistung gegenüber denjenigen bedeutet, welche die Steuerrückerstattung erst mehrere Monate nach erfolgtem Steuerabzug erlangen können.

977 Zum ändern kann das, was dem Steuerpflichtigen und dem Bückforderungsberechtigten als Vereinfachung erscheint, zu unverhältnismässigen administrativen Umtrieben fiihien. Es empfiehlt sich daher, die einlässliche Eegelung der Verordnung zu überlassen, die den Bedürfnissen und Erfahrungen laufend angepasst werden kann; dass hie/u jeweils auch die Kantone angehört werden müssen, soweit steuerbare Leistungen an naturliche Personen in Eede stehen, braucht nicht weiter dargetan zu werden.

Zweiter Abschnitt Steuerrückerstattung Die Neukodifizierung des Verrechnungssteuerrechts bietet willkommenen Anlass, die bisher in verschiedenen Erlassen verstreut geordnete Bückerstattung übersichtlicher und gemeinverständlicher zu umschreiben. Der Abschnitt wird nicht mehr, wie im geltenden Eecht (hauptsachlich historisch bedingt ; Anschluss an die Quellenwehrsteuer), nach den zur Buckerstattung zuständigen Gemeinwesen gegliedert, sondern beginnt mit den allgemeingültigen Voraussetzungen des Bückerstattungsansprucns (Art. 20). zahlt anschliessend die einzelnen Anspruchsberechtigten auf (Art. 21 bis 27) und regelt hierauf die Geltendmachung und den Untergang des Anspruchs (Art. 28 bis 31). Die Bückerstattung der infolge Einspruchs gegen die Meldung erhobenen Steuer auf Versicherungsleistungen wird in Artikel 82 geordnet. Materiell bleibt das geltende Becht im wesentlichen unverändert.

Artikel 20 ist geltendes Eecht. Für den Anspruch auf Steuerrückerstattung bei Lotteriegewinnen (Abs. l, Buchstabe b) wird nun ausdrücklich nicht mehr das «Eecht zur Nutzung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung», sondern das Eigentum am Los im Zeitpunkt der Ziehung als massgebend erklärt, was der bundesgerichtlichen Praxis entspricht.

Bei Börsentermingeschäften und bei bestimmten verdeckten Gewinnausschüttungen führt die Eegel von Absatz l zu praktisch kaum lösbaren Schwierigkeiten oder unnötigen Komplikationen. Hier soll die Verordnung, unter voller Wahrung des Zweckes der Verrechnungssteuer, die geeigneten Lösungen treffen können (Abs. 3).

Artikel 21: Die Kompetenzbestimmung von Absatz 2 betrifft die Fälle, die heute in Artikel l, Absatz l, Buchstabe e und Artikel 2 der Verfügung Nr. l a und in Artikel l und 2 der Verfügung ±vr, 8 geordnet werden. Die Verweisung in die Verordnung ist angezeigt, weil es sich teils um singuläre
Tatbestände handelt (Ticinesi all'estero, Bundesbedienstete im Ausland), teils um Besonderheiten des Wehrsteuerrechts (Pauschalierte), sowie weil in bestimmten Fällen der Bucker Stattungsansprach nach dem Steuersubstrat begrenzt und auf den Betrag der bezahlten direkten Steuern beschränkt werden muss. Die Eegelung dieser komplexen und zahlenmässig nicht sehr bedeutungsvollen Fälle im Gesetz wurde dieses unverhältnismässig belasten und wäre der Übersichtlichkeit abträglich.

Materiell soll an der geltenden Ordnung grundsätzlich nichts geändert werden.

978 Artikel 22 behält die bisherige sogenannte Deklarationsklausel (Art. 8, Abs. 3 VStB) bei, lässt aber den Nachsatz fallen, wonach die auf den verheimlichten Einkünften entrichtete Verrechnungssteuer in einem Nach- oder Strafsteuerverfahren bei der Festsetzung des Steuerbetrages, der hinterzogen oder zu hinterziehen versucht wurde, nicht in Abzug gebracht wird. Es darf damit gerechnet werden, dass die Kantone bei Steuerhinterziehungen auf Wertschriften auch ohne ausdrückliche Vorschrift ihr Eecht auf uneingeschränkten Bezug von Nach- und Straf steuern wahren werden, da ja die auf dem Wertschriftenertrag erhobene Verrechnungssteuer in keiner Weise einen Ersatz für entgangene Kantons- und Gemeindesteuern darstellt.

Artikel 23: Die Absätze 1-4 entsprechen dem geltenden Eecht (Art. l, Abs. l VStB und Verfügung Nr. l a Art. l, Abs. l, Buchstaben a, b, f und i) mit gewissen redaktionellen Änderungen. Absatz 5 enthält eine Kompetenzbestimmung zur Ordnung des Anspruchs von Personenvereinigungen (Verfügung Nr. la Art. l, Abs. l, Buchstabe c) und Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit, denen die Praxis schon heute eine Bückerstattung gewährt. Für den Eückerstattungsanspruch von Privatbankiers, Erbengemeinschaften sowie Sparvereinen und Betriebssparkassen (Verfügung Nr. la Art. l, Abs. l, Buchstabe d; Verfügung Nr. 2, Art. l und 3) bedarf es keiner solchen Kompetenznorm; hier muss nur die zur Rückerstattung zuständige Behörde abweichend von der in Artikel 29 getroffenen Ordnung bestimmt werden, wofür Artikel 29, Absatz 3 die gesetzliche Grundlage schafft.

Artikel 24 gleicht die sogenannte Verbuchungsklausel (Art.7, Abs.l, Buchstabe b VStB) der Deklarationsklausel von Artikel 22 des Entwurfs an. Die bisherige Vorschrift, wonach die steuerbare Leistung «als Geschäftseinnahme verbucht» sein muss, erwies sich ihrem Wortlaut nach als unzureichend, weil sie zur irrigen (von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nie anerkannten) Auslegung Anlass bot, es genüge die blosse Verbuchung im Kassabuch. Es wird nun klargestellt, dass dia steiierbelasteten Einkünfte «ordnungsgemäss als Ertrag» verbucht sein müssen (Art. 957 ff. OR). Indessen gibt es vereinzelte Fälle, wo die Anwendung dieser im Grundsatz richtigen Regel nicht sachgemäss wäre oder unnötige Komplikationen verursachen würde, beispielsweise bei Gratisaktien
(die von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften lediglich im Wertschrifteninventar aufzunehmen sind) oder bei gewissen verdeckten Gewinnausschüttungen; hier soll gemäss Absatz 2 die Verordnung unter voller Wahrung des Zweckes der Verrechnungssteuer eine von Absatz l abweichende Regelung treffen können.

Artikel 25: Diese Bestimmung ist neu. Sie gewährt der Fondsleitung für Rechnung des Fonds einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche zu Lasten des Fonds auf den Erträgnissen seiner Wertpapiere abgezogen wurde. Beim heutigen Besteuerungssystem, ist eine solche Bestimmung nicht nötig, weil die mit der Verrechnungssteuer belasteten Erträge des Fondsvermögens bei ihrer Ausschüttung an die Anteilsinhaber von der Steuer ausgenommen sind. Nach der neuen Ordnung wird die ganze Ausschüttung als Ein-

979 heit um die Verrechnungssteuer gekürzt, ohne Bücksicht darauf, wie sie sich zusammensetzt. Zugunsten des Fonds muss demzufolge die ihn «vorbelastende» Steuer zurückgefordert werden können, ansonst eine ungerechtfertigte Doppelbelastung der Erträge, von Vermögensanlagen in inländischen Wertpapieren entsteht. Dieser Bückerstattungsanspruch ist rein steuertechnisch bedingt und ändert nichts daran, dass der Fonds selbst keine Eechtspersönlichkeit hat und nicht als Steuersubjekt gilt.

Artikel 26 und 27 entsprechen dem heutigen Becht. Artikel 26, Absatz l übernimmt den bisherigen Grundsatz (Art. T, Abs. l, Buchstabe c VStB), wonach den ausländischen AnteilsinhaberD ein Anspruch auf Bückerstattung der Verrechnungssteuer zusteht, soweit die mit der Steuer belasteten Erträge aus ausländischen Quellen stammen. Zur Vereinfachung wird aber neu die Bückerstattung nicht mehr auf die Quote der Erträge aus ausländischen Quellen beschränkt, sondern ganz allgemein und für den Gesamtbetrag der abgezogenen Verrechnungssteuer vorgesehen, sofern die ausgeschütteten Erträge zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen. Die Spanne von 20 Prozent ermöglicht die Anlage der liquiden Mittel (laufende Einzahlungen, Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft und dergleichen) in Guthaben bei inländischen Banken oder in börsengängigen Papieren, ohne dass dadurch der Bückerstattungsanspruch der ausländischen Inhaber der Anteilscheine in Erage gestellt wird.

Artikel 28 bis 32: Die Vorschrift en über die Geltendmachung des Bückerstattungsanspruchs weichen vom geltenden Becht lediglich in folgender Hinsicht ab : Artikel 28, Absatz 3 gewährt nun von Bundesrechfs wegen einen Anspruch auf vorzeitige Bückerstattung (bisher waren die Kantone darin frei; vgl. Art. 10 VStB) ; die Kantone können nach Artikel 30, Absatz 3 die Frist für die Einreichung des selbständigen Bückerstattungsantrages selber bestimmen (vgl. Art. 9, Abs.3 VStB, der den 31.März bestimmt); die von der Praxis in-Anlehnung an Artikel 139 des Obligationenrechts eingeführte Nachfrist für die Bückerstattung der in einem Kontrollverfahren geltend gemachten Verrechnungssteuer wird gesetzlich verankert (Art. 31, Abs. 2): die Frist für die Bückforderung der Steuer auf Versicherungsleistungen wird von einem auf drei Jahre verlängert (Art. 32, Abs.2). Die Ablehnung
einer Verzinsung der zurückzuerstattenden Beträge (Art. 30, Abs. 4) ist vorn unter Abschnitt A, Ziffer VI, 4 begründet worden.

Dritter Abschnitt Behörden und Verfahren Der Verrechnungssteuerbeschluss stellt für das Verfahren nur einige wenige Sondervorschriften auf und begnügt sich zur Hauptsache mit Verweisungen auf die bei den Stempelabgaben und bei der Wehrsteuer geltenden Bestimmungen.

Der Entwurf sieht von diesen namentlich für den Bürger unangenehmen Verweisungen ab, stellt eine vollständige in sich geschlossene Ordnung auf und

980 bemüht sich vor allem, die Eechtsmittel nach den Grundsätzen des geltenden Steuerrechts einfach und dennoch umfassend zu ordnen. Er entspricht damit dem Bedürfnis des Burgers nach Eechtsschutz und nach Information über die Eechte und Pflichten von Behörden, Steuerpflichtigen und Antragstellern im Eückerstattungsverfahren.

Im Interesse der Eechtseinheit sohliesst sich der Entwurf so weit als möglich, materiell und redaktionell, an die Ordnung des jüngsten Abgabegesetzes des Bundes, des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Militärpflichtersatz (MPG) an. Diese Übereinstimmung wird der Herausbildung einer einheitlichen Praxis förderlich sein.

Die Artikel 33 bis 36 handeln von der Organisation der Behörden und vom Amtsreclit; sie bedürfen ebensowenig der Erläuterung wie die Vorschriften der Artikel 37 bis 46 über die Steuererhebung, die Bechtsmittol und den Steuerbezug.

Eine Ausnahme ist immerhin für die Artikel 35 und 45 zu machen : Artikel 35: Die moderne arbeitsteilige Verwaltung kommt zur Erfüllung der ihr gestellten mannigfaltigen Aufgaben nicht mehr ohne eine wechselseitige Amtshilfe von Behörde zu Behörde aus. Eine solche Amtshilfe liegt häufig auch im Interesse des Burgers, der sonst unter Umständen über den gleichen Sachverhalt mehreren Behörden zu verschiedenen Zeiten Aufschluss erteilen muss, was zu erheblichen Umtrieben fuhren kann und Fehlerquellen in sich schliesst.

Zahlreiche Verwaltungsgesetze des Bundes und der Kantone und insbesondere die Steuergesetze enthalten deshalb Vorschriften über die Amtshilfe.

Die Erfahrungen, welche mit den bis anhin üblichen Vorschriften über die behördliche Amtshilfe und Schweigepflicht gemacht wurden, vermögen nicht zu befriedigen. Bei den Verwaltungsbehörden besteht entweder Unsicherheit darüber, wie sich ilare Schweigepflicht zum Anspruch einer ändern Amtsstelle auf Auskunft oder Aktenedition verhält, oder dann verweigert die angegangene Behörde gestutzt auf die ihr auferlegte Schweigepflicht jede Auskunft, wenn das Gesetz, auf das sich die ersuchende Behörde stützt, das ältere ist (Vorrang der lex posterior). Diese Situation wird gelegentlich von gewissenlosen Bürgern ausgenützt, sei es, dass sie einer an sich zur Amtshilfe bereiten Behörde mit einer Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses drohen, sei es, dass sie bei Gewissheit
über die Auskunftsverweigerung je nach der Interessenlage den beiden Behörden den gleichen Sachverhalt verschieden darstellen.

Es zeigt sich, dass im Gebiet der Amtshilfe und Schweigepflicht die Gesetzeskonkurrenz mit Hilfe der formalen Auslegungsregeln der lex posterior oder der lex specialis nicht befriedigend gelöst werden kann. Das sachlich richtige Ergebnis ist nur auf Grund einer Wertung und Abwägung der im Spiele stehenden Interessen zu finden.

Artikel 35 des Entwurfs beruht auf dieser Erkenntnis und bringt eine Lösung, die beanspruchen kann, zum allgemeinen Prinzip erhoben zu werden. Er statuiert zunächst eine umfassende Amtshilfe, schränkt aber die Amtshilfepflicht der anderen Behörden als der Steuerbehörden (Abs. 2) in zweifacher Hin-

981

sieht ein: Zunächst besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltimg nur, «sofern die verlangten xiuskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können»; bestreitet die angegangene Behörde, dass diese Bedeutung gegeben sei, so ist der Anstand allenfalls im Y erfahren nach Absatz 3 zu beurteilen. Sodann kann die angegangene Behörde die Auskunft verweigern, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen oder sie die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer eigenen Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde ; bei Gesetzeskorikurrenz oder sich widerstreitenden Interessenlagen soll also nicht ein formales, oft nur zufallbedingtes Kriterium den Ausschlag geben (z.B. die Tatsache, dass das neue Verrechnungssteuergesetz die lex posterior ist), sondern eine Interessenabwägung, die nötigenfalls vom Bundesrat oder vom Bundesgericht vorzunehmen sein wird (Abs. 8).

Artikel 45 stellt eine Neuerung dar, die im System der Verrechnungssteuer begründet ist und bei ändern Steuern nicht zu rechtfertigen wäre. Fällt eine Aktiengesellschaft in Konkurs, so sind nach geltendem Recht die Verrechnungssteuern, die sie zwar auf ihre Aktionäre oder Obligationäre durch Kürzung der Dividenden oder Zinsen überwälzt, aber dem Bund noch nicht abgeliefert hat, Bestandteil der Konkursmasse, an welcher der Bund in der fünften Klasse mit seiner Konkurs dividende partizipiert. Dasselbe gilt bezüglich bereits erbrachter steuerbarer Leistungen für die Begressansprüche, welche die Gesellschaft bei Konkurseröffnung noch nicht ausgeübt hat. In beiden Fällen werden die Dividendenöder Zinsgläubiger mit der vollen Verrechnungssteuer von 27 Prozent belastet, der Bund als Konkursgläubiger erhält aber, wenn es gut geht, nur einen Bruchteil dieser 27 Prozent. Das allein vermöchte die in Artikel 45 vorgesehene Ordnung noch nicht zu rechtfertigen. Xun kommt aber hinzu, dass die Dividendenöder Zinsgläubiger einen. Anspruch auf Rückerstattung der vollen auf sie überwälzten 27 Prozent zu Lasten der Bundeskasse haben, dass also der Bund Verrechnungssteuern zurückerstatten rrruss. die ihm aus der Konkursmasse nur zu einem Bruchteil abgeliefert worden sind. Artikel 45 soll diese dem Bund nicht zumutbare und die übrigen Konkursgläubiger (die am Verrechnungssteuerbetreffnis mit ihrer Konkursdividende
partizipieren würden) ungerechtfertigt besserstellende Rechtslage beseitigen. Die entsprechende Ergänzung von Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs soll durch Artikel 67, Ziffer IV des Entwurfs vorgenommen werden.

Die Artikel 47 bis 55 ordnen das Rückerstattungsverfahren im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht und erfordern keine besondere Begründung.

Artikel 56 und 57 handeln von der Abrechnung zwischen Bund und Kanton, berühren aber mittelbar auch die Rechtsstellung der gegenüber dem Kanton rückforderungsberechtigten natürlichen Personen. Diese Mehrheit der zu berücksichtigenden Interessen erklärt Inhalt und Umfang der beiden Bestimmungen.

Der im geltenden Recht (Art. 14 VStB) aufgestellte Grundsatz, dass der Bürger, dem der Kanton eine Verrechnungssteuer zu Unrecht zurückerstattet

982 hat, nicht direkt vom Bund, sondern vom "betreffenden Kanton zur Euckleistung verhalten werden soll, ist beibehalten. Hingegen wird auf Grund der gemachten Erfahrungen das Verfahren geändert. Nach heutiger Ordnung laufen, ^onn der Bund eine erfolgte Euckerstattung beanstandet, in der Eegel zwei Verfahren nebeneinander her; am einen (Kurzung'ïvermgung des Bundes) sind der Bund und der Kanton beteiligt, am ändern (Buckforderung des zurückerstatteten Betrages) der Kanton und der Burger. Beide Verfahren betreffen aber den gleichen Gegenstand und können bis ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Nach Entwurf werden die beiden Verfahren zusammengelegt. Die Kurzungsverfugung des Bundes hat zunächst nicht die Bedeutung eines förmlichen Entscheids, sondern bloss diejenige einer vorsorglichen Massnahme (Art.56, Abs.8) ; der Kanton hat, wenn er seine Eegressanspruche nicht verlieren will, innert sechs Monaten den Sachverhalt zu klaren und gegebenenfalls durch Entscheid die zu Unrecht zurückerstattete Steuer wieder einzufordern (Art. 57, Abs. l des Entwurfs) . Je nach dem Ergebnis der Untersuchung kann die Eidgenossische Steuerverwaltung die Kürzung auch aufheben oder ändern. Den Binforderungsentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann der Betroffene an die kantonale Eekurskommission weiterziehen. Die Eidgenossische Steuer-Verwaltung (Art.53, Abs.3) und das Verrechnungssteueramt nehmen am Beschwerdeverfahren teil, wobei das letztere mit seinen Antragen nicht an die Auffassung der Eidgenossischen Steuerverwaltung gebunden ist. Alle drei Prozessparteien können den Entscheid der Eekurskommission selbständig ans Bundesgericht weiterziehen; auch hier stellt jede der beiden Verwaltungen die Antrage, die nach ihrer Überzeugung das zutreffende Urteil herbeizufuhren geeignet sind. Mit dem rechtskraftigen Ent-cheid oder Urteil ist die Streitfrage in einem Eechtsgang für alle drei Beteiligten verbindlich entschieden.

Macht der Kanton, auf Grund der vorsorglichen Kürzung von seinem Euckforderungsanspruch gegenüber dem Burger nicht Gebrauch, weil er beispielsweise die T, on der Eidgenossischen Steuerverwaltung vertretene Auffassung nicht als richtig anerkennt, so steht die vorsorgliche Kürzung nach Ablauf der sechs Monate einem Entscheide gleich. Dieser wird endgültig, sofern der Kanton nicht innert weiteier
drei Monate durch verwaltungsrechtliche Klage den ihm vom Bund vorenthaltenen Betrag geltend macht (Art.57, Abs.4). Wurde jedoch die Abrechnung des Kantons wegen eines Eechnurigsfehlers oder Schreibversehens gekürzt, so ist nach Artikel 59 zu verfahren.

Zwei Kantone legten in ihrer Vernehmlassung dar, es wäre einfacher, wenn die Eidgenossische Steuerverwaltung, statt den Anspruch des Kantons vorsorglich zu kurzen, unmittelbar beim Burger durch Entscheid die Euckleistung verlangen konnte, und sowohl diesem als auch dem kantonalen Verrechnungssteueramt das Eecht der Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wurde. Dieser Vorschlag besticht durch die Einfachheit der Lösung.

Trotzdem konnte er nicht übernommen werden. Die Buckerstattung der Verrechnungssteuer an die naturlichen Personen ist den Kantonen übertragen. Von diesem bewahrten Grundsatz ist auch da nicht abzuweichen, wo dem Kanton

983 ein Fehler unterlaufen ist oder wo die Auffassungen der kantonalen Behörde und der Bundesbehörde atiseinandergehen. Die Buiidesbehörcle soll nicht gewisserruassen über den Kopf der kantonalen Behörde hinweg deren Entscheide aufheben oder ändern können. Es wäre wohl auch dem. Bürger schwer verständlich, weshalb er nun plötzlich einer Bundesbehörde gegenüberstehen soll, mit der er sonst nicht in Berührung tritt; zudem würde er um das Rechtsmittel der Beschwerde an die Rekurskommission seines Kantons gebracht. Endlich ist zu bezweifeln, dass dieses Verfahren in der. Praxis einfacher wäre; denn die Eidgenössische Steuerverwaltung wäre zur Abklärung des Sachverhalts doch auf die Mitwirkung der kantonalen Behörde und auf deren Akten angewiesen.

Artikel 58: Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision eines rechtskräftigen Steuerentscheides ist nur wenigen kantonalen Steuergesetzen bekannt.

Auch auf eidgenössischer Ebene ist es nur beim Militärpflichtersatz geregelt, und zwar in der Vollziehungsverordnung (Art.46-48). Immerhin lässt das Bundesgericht allgemein in Bmidessteuersachen dio Revision zu, sofern besondere Revisionsgründe vorliegen. Eine gesetzliche Regelung der Revision ist angezeigt.

Artikel 58 stellt den Grundsatz der Revision auf und umschreibt deren Voraussetzungen im allgemeinen. Die Einzelheiten werden in der Verordnung zu regeln sein.

Artikel 59 über die Berichtigung von Rechnungsfehlern bedarf keiner Erläuterung; er übernimmt die Ordnung von Artikel 49 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Militärpflichtersatz.

Vierter Abschnitt Straîbestimmungen Die Strafbestimmungen sind weitgehend neu gestaltet, und zwar gernàss den Beratungsergebnissen der vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartenaent eingesetzten Expertenkommission für ein Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, die ihre Arbeiten im Herbst 1962 abgeschlossen hat. Dieses Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht bezweckt unter anderem eine Totalrevision des Strafrechts derjenigen Fiskalerlasse des Bundes, deren Vollzug den Bundesbehörden übertragen ist, und des Eiskaistrafverfahrens der Artikel 279 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege. Im Übergangsrecht des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht werden die Strafbestimmungen des Verrechnungssteuergesetzes jenem Gesetz angopasst
werden müssen. Der Entwurf trägt diesem Umstand durch seinen Aufbau Rechnung.

Die Anpassung wird sich nach dem heutigen Stand der Gesetzgebungsarbeiten über das Verwaltungsstrafrecht darauf beschränken können, dass die Artikel 60, Absätze 2 bis 4. 64 und 65 aufgehoben werden und Artikel 66, Absatz l neu gefasst wird.

Die einzelnen Strafbestimmungen verlangen keine besondere Erläuterung.

Die Androhung von Gefängnis bis zu einem Jahr in Artikel 60, Absatz 2 ist

984 insofern neu, als sie nun auch im Steuererhebungsverfahren gilt; das geltende Hecht kennt sie nur bei Widerhandlungen im Buckerstattungsverfahren (Art. 16, Abs. t VStB). Eine Hervorhebung verdient die in Artikel 66, Absatz 3 vorgesehene Neuerung, dass im kantonalen Euckerstattungsverfahren die kantonalen Behörden selbständig sollen Ordnungsbussen verhängen können; nach geltendem Eecht steht die Kompetenz zur Strafverfolgung durchwegs nur der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Fünfter Abschnitt Sehluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 67, Ziffern I bis III nimmt am eidgenössischen Stempelsteuerrecht verschiedene Änderungen vor. Diese sind zum Teil dadurch bedingt, dass einige Vorschriften über die Abgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere dem Verrechnungssteuerrecht angeglichen werden sollen, um unnötige Divergenzen dieser beiden weitgehend parallel erhobenen Steuern zu beseitigen. Sodann wird infolge Aufhebung des Verrechnungssteuerbeschlusses die dort in Artikel 19 statuierte Erhöhung des Emissionsstempels auf Aktien und anderen Beteiligungsurkunden (von 1,8 auf 2%) ins ordentliche Stempelrecht übergeführt. Schliesslich sollen aus den früher dargelegten Gründen (vorn Abschnitt A, Ziff. IV) die Stempelabgaben auf den Anteilen an_ Anlagefonds neu geordnet werden. Das bietet Anlass, die stempelnotrechtlichen Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes (BB1938 : BS 6,38, zuletzt verlängert durch BB vom 31. Januar 1958, AS 1958, 362) ins ordentliche Eecht überzufuhren, soweit sie noch gelten und beizubehalten sind.

Die stempelrechtlichen Bestimmungen des BB 1938 bezweckten vor allem die Steigerung des Ertrags der Stempelabgaben; daneben galt es, einigen Umgehungsmöglichkeiten den Eiegel zu schieben und dem Auftauchen neuer Wertpapierformen («Urkunden über Miteigentumsrechte») Rechnung zu tragen. Soweit das Notrecht von 1988 auf Mehreinnahmen abzielte, sind wir der Meinung, dass es aufgehoben und dass auf diese eher unbedeutenden Erträge verzichtet werden sollte: soweit es aber zur Schliessung der Luckeil und zur Erfassung der neuen Wertpapierformen (inzwischen auch als Trustzertifikate und nunmehr als Anteile an Anlagefonds bezeichnet) erlassen wurde, ist es ins ordentliche Stempelrecht zu übernehmen.

Der BB 1938
ergänzte das Stempelrecht in bezug auf die Couponsteuersatze (Art. 34) sowie die Besteuerung der langfristigen Bank- und Darlehensguthaben (Art. 35 und 36), der Kommanditbeteiligungen (Art. 37-39) und der «Urkunden über Miteigentumsrechte» (Art. 40). Der Artikel 34 ist schon seit der am 1. Januar 1945 in Kraft getretenen Erhöhung des Verrechnungssteuersatzes auf 25 Prozent obsolet; damals wurde der Satz dor Abgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere auf 5 Prozent vereinheitlicht (Art. 18 VStB). Die Besteuerung

985 von Kommanditbeteiligungen wurde im Jahre 1933 zwecks Steigerung des Fiskalertrags eingeführt, bildet aber im geltenden System der Stempelabgaben eher einen Fremdkörper; denn die Kommanditeinlagen stehen den (stempelsteuerfreien) Geschäftseinlagen von unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft oder von Teilhabern an einer Kollektivgesellschaft näher als einer Aktienbeteiligung und sind - wie durchwegs die Bildung von Gesellschaftskapital bei Personengesellschaften - wenig geeignete Objekte einer eidgenössischen Stempelabgabe (ihre Besteuerung warf in den vergangenen Jahren durchschnittlich rund 200 000 Franken ab). Einer Empfehlung der Studienkommission (Bericht S. 25, 50) folgend beantragen wir daher die Aufhebung dieser Steuer. Was sodann die Besteuerung der «Urkunden über Miteigentumsrechte» anbelangt, so erfährt diese, wie schon dargelegt, eine vollständige Neuordnung. Es bleiben somit nur noch die Bestimmungen über langfristige Bank- und Darlehensguthaben übrig; diese lassen sich unschwer in Artikel 11 des Stempelgesetzes einbauen, was die formelle Ablösung des ganzen Stempelnotrechts durch ordentliches Eecht ermöglicht. Beiläufig werden, wie noch zu erläutern ist, der Artikel 35 des BB 1938 und der Artikel 11, Absatz l, Buchstabe c des Stempelgesetzes zur Anpassung an die heutigen Bedurfnisse leicht geändert. Im übrigen sind Eevisionspostulate, die das ordentliche Sternpelrecht betreffen, hier nicht zu berücksichtigen. Die von uns in Aussicht gestellte Totalrevision der Stenipelgesetze (BEI 1962, I, 1013) wird Gelegenheit bieten, das Stempelsteuerrecht wo notig zu ändern.

Arti~kd 67, Ziffer I regelt die Änderungen am Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) Artikel l, Buchstabe d StG: Die Aufhebung ist eine rein redaktionelle Anpassung an-den seit 1959 bestehenden Zustand (Wegfall des Frachturkundenstempels) und bedarf keiner weiteren Begründung.

Artikel 11, Absatz l, Buchstaben b und c StG: Die beiden Bestimmungen betreffen die langfristigen Bank- und Darlehensguthaben. Sie werden zwecks Aufhebung der Artikel 35 und 36 des BB 1938 neu gefasst. In den Buchstaben b wird aus Artikel 35 des BB 1938 nur Absatz l, Buchstabe b übernommen, um der Steuerumgehung vorzubeugen. Hingegen wird die im Artikel 35 getroffene Ausdehnung der Besteuerung auf Bankguthaben mit
einer Anlagedauer von «mehr als drei bis zu sechs Monaten» fallengelassen. Die Verhältnisse auf dem Geld- und Kapitalmarkt haben sich seit der Vorkriegszeit geändert ; sie lassen es heute als angebracht erscheinen, zum Zustand vor Einführung des Notrechts der dreissiger Jahre zurückzukehren und von der Besteuerung dieser Bankguthaben inskünftig abzusehen. Auch steht die Arbeit, welche diese Besteuerung für die Banken und die Eidgenössische Steuerverwaltung mit sich bringt, in keinem angemessenen Verhältnis zu den eher bescheidenen Steuererträgen.

Buchstabe c baut den Artikel 36 des BB 1938 ins Stempelgesetz ein, wobei ausserdem die Steuerpflicht im Hinblick auf die eingetretene Geldentwertung erst für Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

66

986

,

.

Darlehen von mehr als 50 000 Franken bestehen soll, statt wie nach geltendem Stempelgesetz! für solche von mehr als 30 000 Franken.

Artikel 48 bis 51 StG bringen die Neuordnung der Stempelabgaben auf der Ausgabe und auf dem Umsatz von Anteilen an Anlagefonds. Die Absätze l und 2 von Artikel 48 sind eine die eingetretene Entwicklung berücksichtigende Fortbildung von Artikel 4, Absatz 4 des Verrechnungssteuerbeschlusses. Die Abgabe auf der Ausgabe inländischer Anteilscheine ist in Artikel 49, Absatz l auf 0,6 Prozent festgesetzt (gegenüber 1,2 % für ausländische Anteilscheine; Art. 50, Abs. 2). Diese Abweichung vom Abgabesatz für Obligationen (1,2%) und für Aktien (2%), denen die Anteilscheine in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den Anleger durchaus gleichstehen, hat folgende Gründe: Die zum Anlagefonds gehörenden inländischen Aktien und Obligationen sind bei ihrer Ausgabe schon mit der Bmissionsabgabe belastet worden; dieser Tatsache wird am einfachsten nicht durch Anrechnung der Vorbelastung (wie bei der Couponabgabe), sondern durch einen niedrigeren einheitlichen Abgabesatz Bechnung getragen. Dieser herabgesetzte Satz erlaubt noch eine zweite Vereinfachung.

Nach geltender Ordnung unterliegt die Ausgabe von Anteilen an einem inländischen Anlagefonds über ausländische "Wertpapiere insoweit der Emissionsabgabe nicht, als die Anteilscheine von Ausländern erworben werden. Um einerseits den Anlagefonds mit ausländischen Wertpapieren die Konkurrenzfähigkeit auf dem internationalen Markt gegenüber heute nicht zu erschweren und anderseits die heutige komplizierte Abgabenerhebung zu beseitigen (Aufteilung nach Inlandund Auslandemission mit all ihren Fehlerquellen und Umgehungsmöglichkeiten), wird angenommen, der Satz von 0,6 Prozent entspreche der mittleren Belastung der ganzen Emission; nach dem neuen Artikel 49, Absatz 3 kann die Abgabe ganz oder teilweise offen auf die Erwerber der Anteilscheine überwälzt oder aber auch zu Lasten der Fondsrechnung verbucht werden.

Artikel 67, Ziffer II: Die Änderungen am Couponsteuergesetz (CG) sind teils durch die Neuordnung der Besteuerung der Anteile an Anlagefonds bedingt (Art. 3; 5, Abs. 3;5Ws, Buchstabe l; 6; 11, Abs. 2MS; HWs), teils durch die Angleichung der Couponabgabe an die Verrechnungssteuer, wie Artikel 5, Absatz 4 CG an Artikel 3, Absatz 2 des
Entwurfs zum Verrechnungssteuergesetz, Artikel 5Ms CG an Artikel 4, Buchstaben a und i> des Entwurfs.

Artikel 8 CG wird redaktionell neu und einfacher gefasst ; materiell ändert er das geltende Eecht nur insofern ab, als der besondere Abgabesatz für Prämien ausländischer Prämienanleihen, der jede praktische Bedeutung verloren hat (vgl.

Art. 24 ff. des BG vorn 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten), aufgehoben wird.

Artikel lf>ls CG, neu soll bei Anlagefonds eine doppelte Belastung mit der Couponabgabe ausschliessen : Der Fonds kann die in einem Eechnungsjahr zu seinen Lasten abgezogene Abgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere an die Abgabe anrechnen, welche auf den Ausschüttungen des Fonds für das gleiche Eechnungsjahr geschuldet ist, einerlei, ob diese Ausschüttungen mit Jahres-

987 oder Semestercoupons erfolgen. Übersteigt die zu Lasten des Fonds abgezogene Steuer die von ihm für das betreffende Bechnungsjahr geschuldete Steuer, so wird der Überschuss weder vergütet, noch kann er an die auf späteren Ausschüttungen zu entrichtende Abgabe angerechnet werden.

Artikel 67, Ziffer III bezweckt bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gleiche Anpassung der Couponabgabe an die Verrechnungssteuer, wie sie in Ziffer II für die Aktiengesellschaft und Genossenschaft getroffen wird.

Artikel 67, Ziffer IV ist bei Artikel 45 des Entwurfs begründet worden.

Artikel 68: Diese Übergangsbestimmung ist vorn unter Abschnitt A, Ziffer IV, am Ende begründet worden. Es liegt vor allem auch im Interesse der inländischen Inhaber von Anteilscheinen, dass bei Anlagefonds, deren Erträgnisse heute praktisch nicht der Verrechnungssteuer unterliegen (Immobilienfonds), der Übergang vom alten zum neuen Becht nicht allzu plötzlich erfolgt und nicht die Fondsverwaltungen infolge überstürzter und umfangreicher Buckgaben von Anteilscheinen durch Ausländer in Liquiditatsschwierigkeiten geraten und Vermögenswerte versilbern müssen.

Artikel 69 bis 71 bedürfen keiner Erlaiiterung.

Wir empfehlen Ihnen den beiliegenden Gesetzesentwurf zur Annahme.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, das Postulat Perréard vom 15. März 1962 betreffend Besteuerung von Anlagefonds (Xr. 8415) und das Postulat der Konimission des Ständerates vom 3. Oktober 1962 betreffend Erhöhung der Verrechnungssteuer in Verbindung mit einer allgemeinen Steueramnestie (zu Kr. 8470) abzuschreiben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 18.Oktober 1963.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Spühler Der Bundeskanzler: Ch. Oser

988

(Entwurf)

ßundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 41Ms, Absatz l, Buchstabe b und Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1968, beschliesst :

Einleitung

Art. l A. Gegenstand des Gesetzes

1

Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewhmen und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistimg.

2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.

Art. 2 B. Verhältnis zum kantonalen Recht

1

Was dieses Gesetz als Gegenstand der Verrechnungssteuer oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen; Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 111, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 ^ über die Organisation der Bundesrechtspflege).

2 Die Verwendung von Urkunden in einem Verfahren, das in Anwendung dieses Gesetzes durchgeführt wird, begründet nicht die Pflicht zur Entrichtung kantonaler Stempelabgaben.

!) BS 3, 531; AS 1948, 506; 1905, 871; 1958, 360; 1959, 902.

989

Erster Abschnitt Steuererhebung Ar t. 3 i Gegenstand der Verrecknungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Eenten, Gewinnanteile und sonstigen

A. ctegenSteuer"1

Erträge :

I. Kapitalerträge

a. der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben: fe. der von einem Inländer aasgegebenen Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Genussscheine ; c. der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art; d. der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen; e. aller übrigen Wertpapiere und Guthaben, wenn deren Erträge der Abgabe auf Coupons inländischer Wertpapiere unterliegen.

2 Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf Anlagefonds sinngemässe Anwendung.

^ Eegei

Art. 4 Von der Steuer sind ausgenommen: 2. Ausnahmen a. die Eeserven und Gewinne einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die bei einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Eeserven der aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft übergehen ; 6. die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne sowie die durch die Erwerber von Anteilscheinen geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden; c. die Zinsen der Einlagen zur Bildung und Aufnung von auf den Erlebens- oder Todesfall gestellten Guthaben bei Anstalten, Kassen und sonstigen Einrichtungen, die der Alters-, Irivaliditäts- oder Hinterlassenenversicherung oder -fürsorge dienen.

Ar t. 5 1

Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen sind Geldtreffer von über 50 Franken aus Lotterien, die im Inland zur Durchführung gelangen.

u. Lotteriegewinne

990 2

Den Lotterien sind gleichgestellt gewerbsmässige Wetten und lotterieahnliche Veranstaltungen (Sporttoto usw.).

III. Versicherungsleistungen 1. Kegel

Art. 6 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen sind Kapitalleistungen aus Lebensversichemng sowie Leibrenten und Pensionen, sofern die Versicherung zum inländischen Bestand des Versicherers gehört und bei Eintritt des versicherten Ereignisses der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter Inländer ist.

2 Wird eine Versicherung vom inländischen in einen ausländischen Versicherungsbestand übergeführt oder tritt ein Inländer seine Versicherungsanspruche an einen Ausländer ab, so steht dies steuerlich der Erbringung der Versicherungsleistung gleich.

3 Als Kapitalleistung aus Lebensversicherung gilt auch jede Auszahlung von Guthaben im Sinne von Artikel 4, Buchstabe c, unbekümmert um den Grund dieser Auszahlung.

1

Art. 7 Von der Steuer sind ausgenommen: a. Kapitalleistungen, wenn der gesamte Leistungsbetrag aus derselben Versichemng 5000 Franken nicht übersteigt; b. Eenten und Pensionen, wenn ihr Betrag einschliesslich Zulagen im Jahr 500 Franken nicht übersteigt; c. Leistungen auf Grund der Bundesgesetze vom 20. Dezember 1946 1) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und vom 19. Juni 1959 2) über die Invalidenversicherung.

2 Die Verordnung kann allgemein vorschreiben, dass Kapitalleistungen oder Eenten und Pensionen, die beim gleichen Versicherer auf dasselbe Leben gestellt sind, zusammenzurechnen sind; die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine solche Zusammenrechnung im Einzelfall anordnen.

Art. 8 1 iv. BegriffsInlander ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder bestimmungen statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist; als Inländer im Sinne von Artikel 8 gelten auch juristische Personen oder Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, jedoch tatsächlich im Inland geleitet werden und hier eine Geschäftstätigkeit ausüben.

2 Als Bank oder Sparkasse gilt, wer sich öffentlich zur Annahme verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegen-

2. Ausnahmen

1

1) BS 8.447 ÀSZ95Ì,391; 7952,903; 1954, 211 und 561; 1956,651; 1951, 262; 1959, 849, 854 und 1346; 1961, 491.

2 ) AS 1959, 827.

991 nimmt; ausgenommen sind Sparvereine, die Einlagen nur von den eigenen Mitgliedern entgegennehmen, sowie Betriebssparkassen, die als Einleger nur das Personal des Betriebes zulassen, sofern diese Vereine oder Kassen die ihnen anvertrauten Gelder ausschliesslich in Werten anlegen, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt.

3 Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Bede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art ; wo von Fondsleitung oder Depotbank die Eede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.

Art. 9 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.

B. Steuerpflicht 2 Bei Anlagefonds sind Fondsleitung und Depotbank solidarisch paffer steuerpflichtig. Befinden sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat; mit diesem haftet jede inländische Zahlstelle solidarisch für die Steuer auf den von ihr ausbezahlten Erträgnissen.

1

Art. 10 Die Steuerpflicht wird gemäss den folgenden Bestimmungen entweder durch Entrichtung der Steuer (Art. 11 ff.) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 18 und 19) erfüllt.

2 Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen gegen Bankenerldärung (Affidavit) die Verrechnmigssteuer auf Erträgen von Anteilen an Anlagefonds nicht erhoben wird.

1

n. Ait der ung

Art. 11 Bei Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen entsteht die Steuerfor- m. steuerderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird. Werden ^Entstehung Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 3, dei steuerOI e1 8 Abs.2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.

TM 2 Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.

3 Ist der Schuldner ausserstande. die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.

1

Aii. 12 Die Steuer beträgt : 2. Steuersatze a. auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen: 27 Prozent der steuerbaren Leistung;

992 b. auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung; c. auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren' Leistung.

s. überwäizung

4. Mithaftung

Art. 13 Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Eücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen. Vereinbarungen, die dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig.

2 Der Steuerpflichtige hat dem Empfänger der steuerbaren Leistung die zur Geltendmachung des Bückerstattungsanspruchs notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

l

Art. 14 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch: a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses; b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ins Ausland verlegt : die Organe bis zum Betrage des reinen Vermögens der juristischen Person.

2 Die in Absatz l bezeichneten Personen haften nur für Steuer-, Zinsund Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

3 Der Mithaftende hat im Verfahren die gleichen Eechte und Pflichten wie der Steuerpflichtige.

1

Art. 15 5. Tälligkeit; Verzugszins

1

Die Steuer wird fällig: a. auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen ; b. auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen: an dem durch die Verordnung zu bezeichnenden Zeitpunkt; c. auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung (Art. 11); d. auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen,

993 2

Fällig gewordene Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, sind von der Mahnung an zu verzinsen: der Zinssatz wird vom Finanz- und Zolldeparternent bestimmt.

3 Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet oder verlegt er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt ins Ausland, so bewirkt dies die Fälligkeit der Steuer.

Art. 16 1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 11).

2 Die Verjährung beginnt nicht und steht stille, falls sie begonnen hat, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat. , 3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unteibrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Art. 17 Die Steuerforderung, die bei der Aufwertung sanierungshalber abgeschriebener Beteiligungsrechte oder bei der Einlösung anlässlich einer Sanierung ausgegebener Genussscheine entstanden ist, kann erlassen werden, soweit der Steuerbezug eine offenbare Härte gegen den Empfänger der steuerbaren Leistung bedeuten wurde.

6. TTntergang der Steuerfordeirmg a Verjährung

b. Erlass

Art. 18 Der Versicherer hat seine Steuerpflicht durch Meldung der Steuer- iv Aieidimg baren Versicherungsleistung zu erfüllen, sofern nicht vor Ausrichtung der ^tnâîtung" Leistung der Versicherungsnehmer oder ein Anspruchsberechtigter bei i.BeiVersicherungsihm schriftlich Einspruch gegen die Meldung erhoben hat.

leistungen 2 Übersteigt die infolge des Einspruchs zu entrichtende Steuer die noch zu erbringende Versicherungsleistung, so ist der Einspruch nur wirksam, wenn der Einsprecher dem Versicherer den Fehlbetrag ersetzt.

8 Die Meldungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen schriftlich der Eidgenossischen Steuerverwaltung zu erstatten.

1

Art. 19 Die Verordnung umschreibt die Voraussetzungen, unter denen, um 2. Bei Kapitalunnötige Umtriebe oder offenbare Harten zu vermeiden, für die Steuer ert^sTM auf Kapitalerträgen die Erfüllung der Steuerpflicht durch schriftliche

994 Meldung der steuerbaren Leistung und des Leistungsempfängers gestattet werden kann.

A. JUlclcerstattung der Steuer auf Kapitalertragen und Lotteriegewinnen I. Allgemeine Voraussetzungen des Anspruchs

II. Berechtigte 1. Naturliche Personen ». Anspruch

Zweiter Abschnitt Steuerrückerstattung Art. 20 1 Bin nach Artikel 21 bis 27 Berechtigter hat Anspruch auf Bückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: a. auf Kapitalerträgen : wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Becht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes hatte; b. auf Lotteriegewinnen : wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war.

2 Die Bückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, wo sie zu einer Steuerumgehung führen würde.

3 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte und dergleichen), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz l regeln.

Art. 21 Natürliche Personen haben Anspruch auf Bückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.

2 Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Bückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.

1

Art. 22 Wer mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift der zuständigen Steuerbehörde nicht angibt, verwirkt den Anspruch auf Bückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

Art. 23 1 2. Juristische Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten GeschS- unc^ Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds habetriebe u.dgl. ben Anspruch auf Bückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den «. Anspruch steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Bechnung ausgewiesen ist.

2 Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Bückerstattung der Verrechnungs-

6. verwirkung

995 Steuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.

3 Ausländische unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantonsoder Gemeindesteuern zu entrichten vorpflichtet sind, haben Anspruch auf Bückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.

4 Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-.

Unterrichts- oder ändern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.

5 Die Verordnung regelt den Bückerstattungsanspruch von Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die das Becht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden,

Art. 24 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Per- 6. Vemirkung sönlichkeit und ausländische Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte (Art. 23, Abs.2 bis 4), welche die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte nicht ordnungsgemäss als Ertrag verbuchen, verwirken den Anspruch auf Bückerstattung der von diesen Einkünften abgezogenen Verrechnungssteuer.

2 Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Gratisaktien und dergleichen) , kann die Verordnung Ausnahmen von dem in Absatz l aufgestellten Erfordernis der Verbuchung als Ertrag zulassen.

1

Art. 25 Die Eondsleitung oder Depotbank, welche die Verrechnungssteuer auf den Erträgen von Anteilen an einem Anlagefonds entrichtet (Art. 9, Abs. 2), hat für Rechnung des Fonds Anspruch auf Bückerstattung der zu seinen Lasten abgezogenen Verrechnungssteuer; Artikel 24 findet sinngemässe Anwendung.

. Anlagefonds

Art. 26 1

Ausländische Inhaber von Anteilen an einem Anlagefonds haben Anspruch auf Bückerstattung der von den Erträgen dieser Anteile abgezogenen Verrechnungssteuer, sofern diese Erträge zu mindestens 80 Prozent ausländischen Quellen entstammen.

2 Ausländische Inhaber von Obligationen, die von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit dem Versprechen ausgegeben

4. Auslander

996 worden sind, dass die Zinsen ohne jeden Steuerabzug ausbezahlt werden, haben Anspruch auf Eückerstattung der von diesen Zinsen abgezogenen Verrechnungssteuer.

Art. 27 B. Auslandische Staaten, internationale Organisationen, Diplomaten u.dgl.

1

Ausländische Staaten haben Anspruch auf Eückerstattung der Verrechnungssteuer, soweit diese auf Zinsen von Guthaben abgezogen wurde, die sie ausschliesslioh für die Bedürfnisse ihrer diplomatischen und konsularischen Vertretungen bei inländischen Banken unterhalten.

2 Die in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und ihre Beamten, die Mitglieder der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen Missionen sowie die Berufskonsum und Berufskonsularbeamten haben Anspruch auf Eückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung nach gesetzlicher Vorschrift, Vertragsrecht oder Übung von der Entrichtung kantonaler Steuern auf Wertpapieren und Bankguthaben sowie auf dem Ertrag solcher Werte befreit waren.

3 Hält ein ausländischer Staat nicht Gegenrecht, so wird ihm sowie den Angehörigen seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretungen die Eückerstattung versagt.

Art. 28 III. Geltendmachung des .Anspruchs 1. Antrag

2. Zuständige Behörden

1

Wer Eückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen.

2 Der Antrag kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden.

3 Wo wichtige Gründe vorliegen (vorzeitiges Aufhören der Steuer pflicht infolge Wegreise ins Ausland, Heirat, Tod, Auflösung einer juristischen Person, Konkurs und dergleichen) oder wo besondere Härten es rechtfertigen, kann der Antrag vorzeitig gestellt werden.

* Die Kantone können unter den vom Bundesrat aufzustellenden Bedingungen eine vorläufige Eückerstattung ohne Antrag vorsehen.

Art. 29 Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Eückerstattung bei der Steuerbehörde desjenigen Kantons einzureichen, in dem sie zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres Wohnsitz hatten.

2 Juristische Personen, Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit und alle sonstigen in Absatz l nicht genannten Anspruchsberechtigten haben ihren Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen.

1

997 3

Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, kann der Bundesrat die Zuständigkeit abweichend ordnen.

Art. 30 1

Die Kantone befriedigen den Anspruch in der Eegel bis zur Höhe der vom Antragsteller zu entrichtenden Kantons- und Gemeindesteuern in Form der Verrechnung, für den Überschuss durch Bückerstattung in bar; aus besonderen Gründen können die Kantone in ihren Vollzugsvorschriften die volle Eückerstattung in bar vorsehen.

2 Die Kantons- und Gemeindesteuern, mit welchen die Verrechnungssteuer gemäss Absatz l zu verrechnen ist, werden in den kantonalen Vollzugsvorschriften bezeichnet.

3 Wird der Antrag auf Eückerstattung mit der kantonalen Steuererklärung oder, wenn keine solche einzureichen ist, innert einer vom Kanton zu bestimmenden Frist gestellt, so wird mit den im gleichen Jahr zu entrichtenden Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet.

4 Die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge werden nicht verzinst.

IV. Befriedigung des Anspruchs

Art. 31 1

Der Anspruch auf Eückerstattung erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. gestellt wird.

2 Wird die Verrechnungssteuer erst auf Grund einer Beanstandung der Eidgenössischen Steuerverwaltung entrichtet und überwälzt, und ist die Frist gemäss Absatz l bereits abgelaufen oder verbleiben von der Entrichtung der Steuer bis zu ihrem Ablauf nicht mindestens 60 Tage, so beginnt mit der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen zur Einreichung des Antrages.

V. Untergang des Anspruchs infolge Zeitablaufs

Art. 32 Der Empfänger der um die Verrechnungssteuer gekürzten Versi- B. Ruckerstatcherungsleistung hat Anspruch auf Eückerstattung der Steuer, wenn er sSe/auf die Abzugsbescheinigung des Versicherers (Art. 13, Abs. 2) beibringt und versicherungsalle Angaben vermittelt, die zur Geltendniachung der mit der Versicherung zusammenhängenden Steueransprüche des Bundes und der Kantone erforderlich sind.

2 Wer Eückerstattung beansprucht, hat sie bei der Eidgenossischen Steuerverwaltung schriftlich zu beantragen ; der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungsleistung erbracht worden ist, gestellt wird.

3 Die Artikel 30, Absatz 4 und 31, Absatz 2 finden Anwendung.

1

998 Dritter Abschnitt Behörden und Verfahren Art.33 1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung und A. Behörden i. Organisation Bückerstattung der Verrechnungssteuer alle Weisungen, Verfügungen ""sch^Itouer-1" un(^ Entscheide, die nicht ausdrücklich einer ändern Behörde vorbehalten Verwaltung

sind.

2

Soweit die Rückerstattung der Verrechnungssteuer den Kantonen übertragen ist, sorgt die Eidgenössische Steuerverwaltung für die gleichmassige Handhabung der Bundesvorschriften.

2. Kantonale Behörden

II. Amtsrecht 1. Amtshilfe

Art. 84 Organisation und Amtsführung der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, durch das kantonale Eecht geregelt.

2 Jeder Kanton bestellt eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission.

3 Die Kantone bestimmen in ihren Vollzugsvorschriften die Amtsstellen, denen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer obliegt (Verrechnungssteuerämter).

4 Die kantonalen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetze sind dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

1

Art. 35 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstutzen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die ändern als die in Absatz l genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspilichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde. Das Post-, Telegraphen- und Telephongeheimnis ist zu wahren.

3 Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die 1

999 kantonale Begierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 110 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19431) über die Organisation der Bundesrechtspflege).

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Bahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngernässe Anwendung.

Art. 36 1

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beige- 2 Schweigezogen wird, hat gegenüber ändern Amtsstellen und Privaten über die in pfllcM Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht : a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 85. Absatz l und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; fe. gegenüber Organen der Bechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Finanz- und Zolldepartement im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.

Art. 87 1

Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sieb, unaufgefordert bei der Eidgenossischen Steuerverwaltung anzumelden.

2 Der Steuerpflichtige hat der Eidgenossischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Steuer (Art. 15) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 18 und 19) zu erstatten.

3 Die Steuer auf Erträgen von Genossenschaftsanteilen wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung regelt das Verfahren.

B Verfallren I. Steuererhebung 1. Anmeldung als Steuerpflichtiger; Selostveranlagung

Art. 38 1

Der Steuerpflichtige hat der Eidgenossischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen ; er hat insbesondere : a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; !) BS 3, 531; AS 1948, 506; 1955, 871; 1958, 360; 1959, 902.

2. Auskunftspflicht

1000 i), seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu fuhren und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2 Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3 Wird die Auskunffcspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfugung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 41 und 42).

Art. 39 3. überpm uug

1

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechimngen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Meldepflicht gemäss Artikel 18 und 19 werden durch die Eidgenössische Steuerverwaltung überprüft.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.

3 Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.

4 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

Art. 40 4. Entscheide Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und ^ch^Iteuei-1" Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig Verwaltung macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn: a. die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritteii wird ; b. für einen bestimmten Eall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird; c. der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.

Art. 41 1

5. Rechtsmittel Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwala. Einsprache tung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen ; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

1001 3

1st giiltig Binsprache erhobeu vrorden, so hat die Eidgenossische Steuerverwaltung die Verfiigung ocler den Entseheid ohne Bindung an die gestellten Anti-age zu iiberpriifen.

4 Das Einspracheverf ahreii ist trotz Buckzng cler Einsprache weiterzufuhren, wenn Ankaltspunkte dafiir vorliegen, dass die Verfiigung oder der Entseheid dem Gesetz nicht entspricht.

5 Der Einspracheentsoheid ist zu begrlinden und hat eine Eechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 42 Die Eiiispracheentscheide der Eidgenossiachen Steuerverwaltung b. Verwaltungsgerichtskonnen nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. December 19431) bescliweide iiber die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 97 ff.) innert 30 Tagen nach der Eroffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefoohten werden.

Art. 43 1

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahreii werden in der Eegel keiiie Kosten berechnet.

2 Ohne Biicksicht auf den Ausgang des Verfahrens konnen Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen aufeiiegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

6. Kosten

Art. 44 1

Wird der Anspruoh auf Steuem. Zinsen und Kosten auf Mahnung 7. ZwangsyoUstreckung bin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten: vorbehalten bleibt die a, Betreibung Eirigabe in einem Konkurs.

2 Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskraftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgiiltige Kollokation, bis ein rechtskraftiger Steuerentscheid vorhegt.

Art. 45 1

Fallt der Steuerpfliohtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfandungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steueriiberwalzung nachgekomnien ist, so gehen die ihm zustehenden Buckgriffsanspruche bis zur Hohe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund uber.

2 Hat der Steuerpfliohtige im Zeitpunkt der Konkurseroffnung oder der Pfandung die tlberwalzung ausgelibt. die Steuer jedoch noch nicht entrichtet, so geniesst die Steuerforderung bis zur Hohe des iiberwalzten Betrages ein Vorrecht zweiter Klasse.

1) BS 3, 531; AS 1948, 506; 1955, 871; 1958, 360; 1959, 902.

Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

67

b. Ubergang der Kiickgriffsansptilelie; Vorrecht im Konkuis

1002 Art. 46 c. Sicherstellung

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Steuern, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskräftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: a. der Bezug als gefährdet erscheint; b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen ; c. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Steuer in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

2 Die Sicherstellungsverfugung hat den Eechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung auf Grund von Absatz l, Buchstabe a oder & angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfugung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Bundesgesetzes vorn 11.April 18891) über Schuldbetreibung und Konkurs; die Arrestaufhebungsklage ist ausgeschlossen.

3 Die Sicherstellungsverfugung kann innert 80 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19432) über die Organisation der Bundesrechtspflege); die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

Art. 47 1

n. steuerrücitWer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der eretattun« zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den BückerstattungsBestimmimgen ansprach von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen a. pflichten des Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: Antragstellers a. die Antragsformulare lind Fragebogen vollständig und genau auszufüllen ; 1). auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungeii (Art. 13, Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.

2 Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Eückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.

!) BS 3, S; AS 1949, 802; 1950, 57; 1951, 1184; 1952, 1030; 1953, 1100; 1909, 851; 1962,1054.

2 ) BS 3, 531; AS 1948, 506; 1955, 871; 1958, 360; 1959, 902.

1003 Art. 48 1

Der Aussteller einer Steuerabzugsbescheinigung ist verpflichtet, dem Antragsteller auf sein Verlangen zuhanden der zuständigen Behörde ergänzende schriftliche Auskünfte zu erteilen.

2 Mitgesellschafter, Miteigentümer und Gesamthänder sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen über das Bechtsverhältnis, das sie mit dem Antragsteller verbindet, insbesondere über seine Anteile, Ansprüche und Bezüge, Auskunft zu erteilen.

3 Bestreitet der Dritte seine Auskunftspflicht, so trifft die Behörde eine Verfügung, die mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.

i>. Pflichten Dlltter

Art. 49 1 Die zuständige Behörde ist befugt, die rom Antragsteller oder ge- c. Überprüfung mäss Artikel 48, Absatz 2 von Dritten erteilten Auskünfte an Ort und Stelle nachzuprüfen und dabei in die Bücher und Belege sowie in andere Urkunden Einblick zu nehmen.

2 Die Eidgenössische Steuer-Verwaltung ist überdies befugt, die Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 13, Abs. 2) und die sie ergänzenden Auskünfte (Art. 48, Abs. 1) beim Aussteller zu überprüfen.

8 Die kantonalen Behörden können im übrigen von den ihnen als Veranlagungsbehörde eingeräumten Befugnissen Gebrauch machen.

Art. 50 1

Entspricht die Eidgenössische Steuerverwaltung einem Antrag 2. Eückerstatnicht oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere "^Bund1 Weise erledigen, so trifft sieieinen Entscheid.

2 Die nicht auf einem Entscheid nach Absatz l beruhende Bückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs; nach Ablauf von drei Jahren seit Gewährung der Bückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren zulässig.

3 Ergibt die Nachprüfung, dass die Bückerstattung zu Unrecht gewahrt worden ist, und verweigern der Antragsteller, seine Erben oder die Mithaftenden die Wiedereinzahlung, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen auf Wiedereinzahlung lautenden Entscheid.

4 Die Artikel 41 bis 43 über das Einsprache- und Beschwerdeverfahren und die Verfahrenskosten sowie, im Falle von Absatz 8, auch die Artikel 44 und 46 über Betreibung und Sicherstellung finden sinngemässe Anwendung.

1004 3. Rückerstattung durch den Kanton a. Entscheid des Verrechnungssteueramtes

b. Einsprache

c. Beschwerde an die kantonale Rekurskonimission

Art. 51 Das kantonale Verrechnungssteueramt prüft die bei ihm eingereichten Anträge, untersucht den Sachverhalt und trifft alle Massnahmen, welche die richtige Ermittlung des Ruckerstattungsanspruchs nötig macht.

2 Nach Abschluss seiner Untersuchung trifft das Verrechnungssteueramt einen Entscheid über den Rückerstattungsanspruch; der Entscheid kann mit der Veranlagungsverfugung verbunden werden.

3 Wird dem Euckerstattungsantrag nicht oder nicht in vollem Umfange entsprochen, so ist der Entscheid kurz zu begründen.

* Die vom Verrechnungssteueramt bewilligte Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Artikel 56.

1

Art. 52 Gegen den Entscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert SO Tagen nach der Eröffnung bei dieser Amtsstelle schriftlich Einsprache erhoben werden.

2 Auf das Einspracheverfahren finden die Bestimmungen von Artikel 41 und 48 sinngemässe Anwendung.

3 Vorbehalten bleibt Artikel 54.

1

Art. 53 den Einspracheentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung bei der kantonalen Rekurskonamission schriftlich Beschwerde erhoben werden; die Beschwerde hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Vorbehalten bleibt Artikel 54.

2 Die Reknrskonimission trifft die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen: die Artikel 47 bis 49 finden sinngemässe Anwendung.

3 Der Eidgenössischen Steuerverwaltung ist Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und Anträge zu stellen.

4 Das Beschwerdeverfahren ist trotz Ruckzug der Beschwerde weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht, oder wenn die Eidgenössische oder die kantonale Steuerverwaltung Anträge gestellt hat und aufrechterhält.

5 Die Relmrskommission trifft den Besclrwerdeentscheid auf Grund des Ergebnisses ihrer Untersuchung ohne Bindung an die gestellten Anträge.

6 Der Beschwerdeentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; er ist den von ihm unmittelbar Betroffenen sowie der kantonalen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich zu eröffnen.

1005 Art. 54 Der Kanton kann in seinen Vollzugsvorschriften bestimmen, dass sich das Einspracheverfahren und das "Verfahren vor der kantonalen Bekurskommission nach den fur die Anfechtung und tJberprlifung der Steuerveranlagung massgebenden kantonalen Yerfahreiisvorschriften (einsohliesslich der Fristen) richtet, wenn der Entscheid uber den Biickerstattungsanspruch mit einer Veranlagungsverfugung verbunden worden ist.

Art. 55

d. Erganzendes kantonales Seelit

Der Entscheid der kantonalen Eekurskommission kann innert SO Tagen nach der Eroffnung durch Verv> altungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgerieht angefochten werden (Art. 97 ff. des Bundesgesetzes vom IC.Dezember 19431) iiber die Organisation der Bundesrechtspflege).

e. Verwalttnigsgerichtsbesclru erde

Art. 56 Die Kantone stellen deni Bund Beclrming iiber die von ibnen zuriickerstatteten Verrechnungssteuern.

2 Die Eidgenossische Steuerverwaltung uberpruft die Abrechnungen der Kantone; sie kann dabei in alle massgebenden Unterlagen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden Einsicht nohmen, im Einzelfalle weitere Untersuchungsmassnahnien anordnen oder von den Untersuchungsbefugnissen eines Verrechnungssteueramtes selber Gebranch machen.

3 Ergibt die tJberpriifung, dass die vom Verrechnungssteueramt gewahrte Buokerstattung zti Unrecht erfolgt ist. so ordnet die Eidgenossische Steuerverwaltung vorsorglich eine entsprechende Kiirzung des Betrages an, den der Kanton mit einer der niichsten Abrechnungen beansprucht.

4 Nach Ablauf von drei Jahren seit Ende des Kalenderjahres, in dem der Entscheid des Verrechnungssteueramtes tiber die Biickerstattung rechtskraftig geworden ist, kann die Kurzung nur noch in Verbindung mit einem Strafverfahren angeordnet werden.

1

C. Abrechnung zwischen Bund und Kantonen I. Eechnungstellnng; Überprüfung Eurzung

Art. 57 1

Ist gemass Artikel 56, Absatz 3 vorsorglich eine Kurzung angeordnet worden, so kann das kantonale Verrechnungssteueramt von demjenigen, der in den Genuss der beanstandeten Biickerstattung gelangt ist, deren Bilckleistung verlangen; der Biickleistungsanspruch des Kantons erlischt, wenn er nicht innert sechs Monaten seit Eroffnung der vorsorglichen Kurzung durch Entscheid geltend gemacht wird.

1) BS 3, 531: AS 1948, 506; 1955, 871; 1958, 360; 1959, 902.

II. lolgen der Knrzung

1006 2

Gegen den Entscheid über die Bückleistungspflicht kann der Betroffene innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der kantonalen Eekurskomruission Beschwerde erheben; die Artikel 53 und 55 finden Anwendung.

8 Stellt der Beschwerdeentscheid fest, dass keine Bückleistungspflicht besteht, so fällt die vorsorgliche Kürzung dahin; schützt er den Bückleistungsanspruch ganz oder zum Teil, so wird die Kürzung in diesem Umfange endgültig.

4 Macht das Verrechnungssteueramt ohne Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Bückleistung nicht geltend oder hat es sie in seinem rechtskräftig gewordenen Entscheid nicht in der vollen Höhe geltend gemacht, so wird die vorsorgliche Kürzung endgültig, sofern sie der Kanton nicht innert neun Monaten seit ihrer Eröffnung durch verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht anficht (Art. 110 ff.

'des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 *) über die Organisation der Bundesrechtspflege).

6 Der rechtskräftige Bückleistungsentscheid des kantonalen Verrechnungssteueramtes oder der kantonalen Bekurskommission steht einem vollstreckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 2) über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 58 D. Revision Entscheiden

1

Ein durch Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder einer kantonalen Behörde rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann auf Grund erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Antrag oder von Amtes wegen wieder aufgenommen werden.

2 Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eröffnung des Entscheides kann die Bevision nicht mehr verlangt oder eingeleitet werden.

3 Die Bevision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 ^ über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 136 ff.).

Art. 59 s. Berichtigung i Bechnungsfehler und Schreib versehen in den Entscheiden der Entscheiden Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Behörde oder in kanTMnaien der Abrechnung der Kantone gemäss Artikel 56 können innert drei Jahren Abrechnungen gejt der Eröffnung oder Bechnungstellung berichtigt werden.

2 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die zuständige Behörde einen Entscheid, der mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden kann.

!)

BS 3, 531; AS 1948, 506; 1955, 871; 1958, 360; 1959, 902.

a ) BS 3, 3; AS 1949, 802; 1950, 57; 1951, 1184; 1952, 1030; 1953, 1100; 1909, 851; 7962,1054.

1007 Vierter Abschnitt Straîbestimmungen

Art. 60 1

Wer vorsätzlich, oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern : a. dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält : b. die Pflicht zur Meldung einer steuerbaren Leistung (Art. 18 und 19) nicht erfüllt oder eine unwahre Meldung erstattet ; o. eine ungerechtfertigte Verrechnung oder Eückerstattung der Verrechnungssteuer oder einen ändern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt, wird wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2 Wer die Steuerbehörden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von erheblichen Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt, und dadurch sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, wird wegen Steuerbetruges mit Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse bis zu dem in Absatz l genannten Betrage bestraft.

3 Ist infolge einer Hinterziehung oder eines Steuerbetruges zu Unrecht eine Verrechnungssteuer nicht erhoben, zurückerstattet oder erlassen worden, so ist diese Steuer samt Zins seit ihrer Fälligkeit (Art. 15) ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder wiedereinzuzahlen: Täter und Teilnehmer haften für diesen Betrag solidarisch mit dem Steuerpflichtigen oder demjenigen, dem die Steuer zu Unrecht zurückerstattet worden ist.

4 Die Leistungs- oder Eückleistungspflicht gemäss Absatz 3 verjährt nicht, solange Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

A. Widerhandlungen I. Hinterziehung und Steuerbetrug

Art. 61 1

Wer die gesetzmässige Durchführung der Verrechnungssteuer gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig : a. im Steuererhebungsverfahren der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbuchern und Belegen nicht nachkommt ; b. als Steuerpflichtiger oder an seiner Stelle eine unrichtige Abzugsbescheinigung aushändigt (Art. 13, Abs. 2);

II. Steuergefahrdung

1008 o. in einer Aufstellung oder Abrechnung, in einer Meldung oder einem Affidavit (Art. 10), in einem Antrag auf Verrechnung oder Bückerstattung der Steuer, in einem Gesuch um Steuererlass oder -befreiung unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; d. als Steuerpflichtiger, Antragsteller oder Dritter unrichtige Auskünfte erteilt ; e. Verrechnungs- oder Eückerstattungsansprüche geltend macht, die ihm nickt zustehen oder für die er bereits befriedigt worden ist; /. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Begister und Belege zuwiderhandelt, oder g. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder ändern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht, wird mit Busse bis zu 20 000 Pranken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l, Buchstabe g bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 1) vorbehalten.

Art. 62

in. Verletzung Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Überwälzung der VerrechnungswUzungs- Steuer unterlässt oder zu unterlassen verspricht, wird mit Busse bis zu vmschiiß 10 000 Pranken bestraft.

Art. 63 1

iv. ordmmgsWer eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung gewidrigkeiten ^pft wurde, nicht einhält, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

Art. 64 1 v. Allgemeine Die Verfolgung der Übertretungen, mit Ausnahme der OrdnungsBestimmungen Widrigkeiten, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem erja rang ^e Widerhandlung oder die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; durch Unterbrechung kann die Verjährung nicht um mehr als die Hälfte der ordentlichen Frist hinausgeschoben werden.

]

)BS3, 203;AS-ZPöi, 1.

1009 2

Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über die Steuerpflicht, den Kückerstattungsanspruch oder die Bückleistungspflicht (Art. 60, Abs. 3).

3 Die Strafe einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer sonstigen Übertretung in fünf Jahren.

Art. 65 1

Anstiftung und Gehilfenschaft zu den Übertretungen, mit Ausnahme 2. Teilnahme; i /-> i °j · i -± · 3 L a Widerhandder Ordnungswidrigkeiten, sind stratbar.

lungen in Geschäfts2 Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung betrieben der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Strafbestirnmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

3 Die juristische Person, die Gesellschaft oder die Einzelfirma haftet solidarisch mit dem Täter für die Bussen und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch den Täter zu bewirken. Auf Personengesamtheiten orme Eechtsfähigkeit, Auftraggeber und Vertretene findet diese Vorschrift sinngemäss Anwendung.

Dem Mithaftenden stehen im Verfahren die gleichen Hechte zu wie dem Beschuldigten.

4 Fällt nach den Umständen nur eine Busse von nicht mehr als 2000 Franken in Betracht, so wird die juristische Person, die Kollektivoder Kommanditgesellschaft, Einzelfirrna oder Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit als solche bestraft und von einer Verfolgung der nach Absatz 2 strafbaren Personen Umgang genommen.

Art. 66 1

Die Widerhandlungen werden gemäss den Artikeln 280 bis 320 des B. Verfahren Bundesgesetzes vom 15. Juni 19841) über die Bundesstrafrechtspflege durch die Eidgenössische Steuerverwaltung verfolgt und beurteilt.

2 Wird die Widerhandlung im Verfahren vor einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die Eidgenössische Steuerverwaltung verpflichtet.

3 Die kantonale Behörde kann für Ordnungswidrigkeiten (Art. 63) Bussen bis zu 500 Eranken verhängen: das Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung.

^BS 3, 303; AS 1939, 904.

1010 Fünfter Abschnitt Scliluss- und Übergangsbestimmungen Art. 67 I

A.Änderung Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1917 ^ über die Stempelabgaben bisherigen · i · » i , » j , r 6 Beohta "wird wie folgt geändert : I. StempelArt, l, Buchstabe d aufgehoben.

Art. 11, Abs. l, Buchstaben 6 und c b. Guthaben bei inländischen Banken, wenn sie auf länger als sechs Monate fest angelegt sind, oder ·wenn, ihre Rückzahlung nur unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von mehr als sechs Monaten verlangt werden kann, oder wenn dem Gläubiger für den Fall, dass er das Guthaben auf länger als sechs Monate stehen lässt, ein höherer Zins oder ein sonstiger Vorteil zugesichert ist ; c. Darlehensguthaben im Betrage von mehr als fünfzigtausend Franken zwischen Parteien, von denen mindestens eine im Handelsregister eingetragen ist oder ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, wenn die vertraglichen Bestimmungen dem Darlehen eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleisten, oder wenn der Gläubiger innert zwei Jahren die Bückzahlung nicht fordern kann, oder wenn die kündigende Partei im Falle der Bückzahlung innert zwei Jahren einen Nachteil erleidet.

Mehrere einem Gläubiger gegen denselben Schuldner zustehende, auf länger als zwei Jahre gewährte Darlehen sind zusammenzuzählen.

Sind für solche Guthaben Grundpfänder bestellt oder Grundpfandtitel hinterlegt, so wird die Abgabe nur dann erhoben, wenn der Wert des Unterpfandes in einem offenbaren Missverhältnis zum Betrag des Guthabens steht.

!) BS 6,101.

1011 Art. 19, Abs. 4 Erfolgen auf vor dem I.April 1918 ausgegebene, am l. April 1918 aber nicht voll einbezahlte Namenaktien nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weitere Einzahlungen, so unterliegen diese im Zeitpunkt der Kapitaleinbringung der Abgabe zum Satze von eins vom Hundert.

4

Art. 23, Abs. l 1

Die Abgabe wird mit zwei vom Hundert erhoben.

Art. 28, Abs. l Die Abgabe beträgt zwei vom Hundert desjenigen Betrages, zu welchem die Titel nach Massgabe ihres Inhalts oder der Statuten gewinnberechtigt sind (Nennwert) oder mit weichein sie höchstens zur Bückzahlung oder Einlösung gelangen (Euckkaufswert).

1

Siebenter Abschnitt : Abgaben auf Anteilen an Anlagefonds Art. 48 1

Gegenstand der Abgabe sind die von einem Inländer ausgegebenen Urkunden über Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnlicher Art (Anteilscheine).

2 Als von einem Inländer ausgegeben gelten auch die von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteilscheine.

3 Werden keine Anteilscheine ausgegeben, so treten an deren Stelle die der Feststellung der Anteile dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.

4 Artikel 8, Absätze l und 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer finden sinngemässe Anwendung.

I. Emissionsabgabe 1. Inländische Anteilscheine a. Gegenstand der Abgabe

Art. 49 Die Abgabe ist mit sechs Zehnteln vom Hundert des Ausgabeprei- t- Abgabesatz ; Abgabeses zu entrichten.

pflichtige; 2 Überwalzung; Fondsleitung und Depotbank sind solidarisch steuerpflichtig; be- Fälligkeit finden sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat.

3 Die Abgabe kann auf den Erwerber des Anteilscheins überwälzt werden.

4 Die Abgabe ist in dem Zeitpunkt zu entrichten, in dem die Anteilscheine den ersten Erwerbern ausgeliefert oder zur Verfügung gestellt werden; werden Anteilscheine nicht oder nicht sogleich ausgegeben, so

1012 ist die Abgabe bei Gutschrift der Einzahlung oder der Anteile zu entrichten.

Art. 50 2. Auslaudische Anteilscheine

1

Die von einem Auslander ausgegebenen Anteilsoheine gelten als auslandische Wertpapiere im Sinne von Artikel 30.

2 Die Abgabe betragt zwolf Zehntel vom Hundert des Bmissionsoder Einfuhrungskurses.

3 Artikel 48. Absatz 3 findet Anwendung.

Art. 51 II. Abgabe auf Wertpapieren beim "Umsatz

1

Die Anteilsoheine unterliegen der Umsatzabgabe nach Massgabe der Artikel 33 bis 36.

2 Fondsleitung und Depotbank sind den Effektenhandlern gleichgestellt.

3 Die Abgabe wird nioht erhoben bei der Ausgabe von Anteilscheinen.

II

II. Couponsteuergesetz

Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1921 1) betreffend die Stempelabgabe auf Coupons wird wie folgt geandert: Art. 3, Abs. 1, Buchstabe e (neu) und Abs. 2 e. Anteilscbeine im Sinne von Artikel 48 des Bundesgesetzes fiber die Stempelabgaben.

2 Sind die in Absatz 1, Buchstaben a, c, d und e bezeichneten Wertpapiere ohne Coupons ausgegeben, so ... (Eest unverandert).

Art. 5, Eandtitel sowie Absatze 3 und 4 (neu)

2. Gleichgestellte Urkunden «. Kegel

i z 3

Den Coupons von Anteilscheinen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe e sind gleichgestellt alle Urkunden zum Bezuge, zur Auszahlung, Überweisung Gutgchrift oder Verrechnung von geldwerten Leistungen aus dem Anlagefonds an die Inhaber der Anteilsoheine.

4 Die Yerlegung des Sitzes einer inlandischen Aktiengesellschaft oder Genossenschaft ins Ausland steht stempelrechtlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf Anlagefonds sinngemasse Anwendung.

1)BS 6, 127; ASJ9-5S, 362.

1018 Art. 5Ms (neu) Von der Abgabe sind ausgenommen: &· Ausnahmen a. die Eeserven und Gewinne einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, die bei einer Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung in die Eeserven der aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Gesellschaft oder Genossenschaft übergehen; b. die in einem Anlagefonds erzielten Kapitalgewinne sowie die durch die Erwerber von Anteilscheinen geleisteten Kapitaleinzahlungen, sofern sie über gesonderten Coupon ausgerichtet werden.

Art. 6, Abs. l, Ingress und Abs. 3 Coupons der von einem Ausländer ausgegebenen und im Inlande umlaufenden, in ihrer wirtschaftlichen Funktion den in den Artikeln 10, 17, 25 und 48 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben bezeichneten Arten gleichstehenden Wertpapiere, sind Gegenstand der Abgabe, wenn das Wertpapier nach Inkrafttreten dieses Gesetzes : 1

3 Die Bestimmungen des Artikels 3, Absatz 2 sowie der Artikel 5 und 5Ms finden sinngemässe Anwendung.

Art. 8 1

Die Abgabe wird erhoben: 1. auf Coupons inländischer Wertpapiere und auf den diesen Coupons gleichgestellten Urkunden : mit 3 vom Hundert ; 2. auf Coupons ausländischer Wertpapiere und auf den diesen Coupons gleichgestellten Urkunden a. der in Artikel 3, Absatz l, Buchstaben a und & bezeichneten Art (Obligationen) : mit 2 vom Hundert ; fe. der in Artikel 8, Absatz l, Buchstaben c, d und e bezeichneten Art (Aktien, Stammanteile, Genussaktien, Genussscheine und Anteilscheine) : mit 3 vom Hundert.

(Der bisherige Absatz 3 wird neu Absatz 2).

Art. 11, Abs. 2M* (neu) 2 bis Zur Entrichtung der Abgabe auf Coupons von Anteilscheinen im Sinne von Artikel 3, Absatz l, Buchstabe e sind die Fondsleitung und Depotbank solidarisch verpflichtet. Befinden sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteilscheine verbunden hat; mit diesem haftet jede inländische Zahlstelle solidarisch für die Abgabe auf den von ihr eingelösten Coupons.

1014 Art. 11bis (neu) 3. Anrechmmg der Vorbelastung

Fondsleitung und Depotbank oder der an ihre Stelle tretende Inlander (Art. 11, Abs. 2bls) konnen an die Abgabe auf Coupons inlandischer Anteilsoheine, mit denen Ertrage eines bestimmten Eechnungsjahres ausgerichtet werden, die Abgabe anrechnen, die zu Lasten des Anlagefonds auf im gleichen Bechnungsjahr fallig gewordenen Coupons inlandischer Wertpapiere erhoben worden ist.

Ill

III. Bundesgesetz fiber Erganzung und Abandoning der Stempelgesetzgebung

Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1937 x) iiber Erganzung und Abanderung der eidgenossischen Stempelgesetzgebung wird wie folgt geandert:

1

Art. 2, Abs. 1 Die Abgabe wird mit zwei vom Hundert erhoben.

Art. 5, Abs. 3 (neu) Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 5Ws, Absatz 1, Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19212) betreffend die Stempelabgabe auf Coupons finden sinngemasse Anwendung.

3

Art. 8, Abs. 3 aufgehoben.

IV IV. Schuldbetreibungsund Eonkursgesetz

Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 3) iiber Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geandert: Art. 219, Kweite Klasse, Buchstabe 1 (neu) 1. Verrechmmgssteuern, fiir die der Sclauldner die tJberwalzung vor der Konkurseroffnung oder Pfandung ausgetibt hat (Art. 45, Abs. 2 des Bundesgesetzes vom . . . iiber die Verrechnungssteuer).

Art. 68 B. "Qbergangsrecht fur Anteile an Anlagefonds

Die auslandischen Inhaber von Anteilscheinen der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Anlagefonds konnen beim Bund die 1)BS 0,165.

2 )B86, 127; s

AS 1938,362.

) BS 3, S; AS 1949, 802; 1950, 57; 1951, 1184; 1952, 1030; 1953, 1100; 1959, 851; 1962,1054.

1015 Verrechnungssteuer auf Leistungen, die innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, zurückfordern : a. wenn ihnen bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Eecht zur Nutzung am Anteilschein zustand und fe. wenn nach bisherigem. Eecht vom Betrag dieser Leistung mindestens zwei Drittel nicht mit der Verrechnungssteuer belastet worden wären.

Art. 69 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben : c. Aufhebung bisherigen a. der Bundesratsbeschluss yom 1. September 1943 *) über die VerRechts rechnungssteuer ; b. der Bundesratsbeschluss vom 13. Februar 1945 2) über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen; c. die Artikel 34 bis 40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 19383) über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes.

2 Die Artikel 35 bis 40 und 48 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1938 3) über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushaltes bleiben anwendbar auf alle während ihrer Gültigkeitsdauer eingetretenen Tatsachen.

1

Art. 70 1

Der Bundesrat und die Kantone erlassen die erforderlichen Vollzugsvorschrift en.

2 Kann ein Kanton die Vollzugs vorschrift en nicht rechtzeitig erlassen, so trifft der Bundesrat vorläufig die erforderlichen Massnahmen.

Art. 71 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

] )BS6, 2 )BS6, 3

326;AS.Z95S, 362.

345; AS 1958 362.

)BS6, 88; AS 1938, 362.

7171

D. Vollzug

E. Inkrafttreten

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (Vom 18. Oktober 1963)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1963

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

8841

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.10.1963

Date Data Seite

953-1015

Page Pagina Ref. No

10 042 305

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