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Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 20.März 1963.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser 7002

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Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kantone Tessin und Wallis für den Bau einer Strasse über den Nufenenpass (Vom 7. März 1968) Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 23 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 19621) und in eine Ergänzungsbotschaft des Bundesrates vom 8.Februar 1963, beschliesst : Art. l Den Kantonen Tessin und Wallis werden an den Bau einer Strasse über den Nufenenpass gemäss Projektvorlage vom 19.Mai 1962 mit Ergänzung vom 14.Dezember 1962 folgende Bundesbeiträge ausgerichtet: 1. Dem Kanton Tessin an die tessinische Teilstrecke All'AcquaKantonsgrenze Tessin/Wallis (9,93 km), veranschlagt zu Fr.

7 436 000 Franken; 75 Prozent, jedoch höchstens 5577000 2. Dem Kanton Wallis an die Walliser Teilstrecke AltstafelKantonsgrenze Wallis/Tessin (5,09 km), veranschlagt zu 3004000 Franken; 75 Prozent, jedoch höchstens 2253000 Bundesbeiträge insgesamt 7 830 000 1

*) BEI 1962, II, 891.

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Übersteigen die zur Vollendung des Werkes erforderlichen Aufwendungen zufolge Materialpreis- und Lohnerhöhungen den genehmigten Kostenvoranschlag, so ist der Bundesrat ermächtigt, den Bundesbeitrag auch an diese Mehrkosten auszurichten.

3 Diese Bundesbeiträge stellen im Sinne von Artikel 15 und 16 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1959 über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils am Treibstoffzollertrag in Abzug zu bringende Leistungen dar.

Art. 2 1 Der Bundesrat lässt die Oberaufsicht über den Bau der Nufenenstrasse durch das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau ausüben.

2 Die Kantone haben diesem Amte vor Baubeginn das Ausführungsprojekt, das Bauprogramm und die Ergebnisse der Bauausschreibung mit den Vorschlägen der Bauvergebungen zur Genehmigung vorzulegen.

3 -Das Eidgenössische Amt für Strassen- und Flussbau überwacht die Bäuarbeiten.

Art. 8 1 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die Kosten der Projektierung und der Ausarbeitung des Kosten Voranschlages, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen, des Landerwerbes, der Bauausführung und der unmittelbaren Bauaufsicht. Dagegen sind die Kosten irgendwelcher anderer Vorbereitungen, der Zeitverwendung von Behörden und Kommissionen sowie .der Beschaffung und Verzinsung der Baukredite nicht anrechenbar.

2 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den von den Kantonen eingereichten und vom Eidgenössischen Amt für Strassen- und Flussbau geprüften Kostenausweisen.

Art. 4 Die Kantone Tessin und Wallis haben sich zu verpflichten, die Zufahrtsstrassen Bonco-AirAcqua (TI) und Ulrichen-Altstafel (VS) zu eigenen Lasten auf 5,2 m zu verbreitern und die Nufenenpaßstrasse fachgerecht zu unterhalten.

Art. 5 Die Zusicherung des Bundesbeitrages gilt nur für den Fall, dass die Ausführung des Werkes in beiden Kantonen gesichert wird. Den Kantonen Tessin und Wallis wird für die Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

2 Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innerhalb dieser Frist erfolgt.

Art. 6 1 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 4.März 1963.

Der Präsident : André Guinand Der Erotokollführer : Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 7.März 1963.

Der Präsident: F.Fauquex Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliosst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 7.März 1963.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser ' 6474

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Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an die Kantone Tessin und Wallis für den Bau einer Strasse über den Nufenenpass (Vom 7. März 1963)

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1963

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28.03.1963

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748-750

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