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Schweizerisches Bundesblatt.

44. Jahrgang. V.

Nr. 51.

14. Dezember 1892.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrückungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der Buchdruckerei Karl Stämpfli & Oie in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das am 23. Juli 189 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen (Vom 2. Dezember 1892.)

Tit.

Als wir Ihnen durch unsere Botschaft vom 21. Juni d. J. über den Stand unserer Bemühungen zum Zwecke einer neuen Regelung unserer Handelsbeziehungen mit Frankreich berichteten, befanden sich unsere Unterhandlungen in Paris in einem so vorgerückten Stadium, daß eine baldige Beendigung derselben vorauszusehen war.

Bei den großen Schwierigkeiten, welchen wir in diesen Unterhandlungen begegneten, mußten wir Ihnen jedoch das Zustandekommen einer Uebereinkunft dennoch als ungewiß bezeichnen. Sicher war nur, daß der Abschluß einer solchen nicht mehr zeitig genug hätte erfolgen können, um deren parlamentarische Berathung noch vor dem Schluß der Session vorzunehmen.

Bei der Ungewißheit dieser Sachlage beauftragten Sie uns, im Falle des Scheiterns der Unterhandlungen Sie auf den 1. August einzuberufen und Ihnen Bericht und Antrag über die weitere Regelung der Verhältnisse zu unterbreiten. Für den Fall einer Verständigung hingegen beschlossen Sie, es sei Ihnen die neue Uebereinkunft in der Dezembersession oder vorher vorzulegen, wenn es die Umstände erlauben oder erfordern. Für die Zwischenzeit bis zu Ihrem nächsten Zusammentritt erneuerten Sie die Vollmacht, welche Sie uns schon Bundesblatt.

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590 auf Grund unserer Botschaft vom 23. Januar ertheilt hatten, nämlich ,,die Interessen der Schweiz im Handelsverkehr mit Frankreich so gut als möglich zu wahren."

Das Endresultat der Unterhandlungen war eine Verständigung.

Am 23. Juli wurde das beiliegende Uebereinkommeo nebst Beilagen und einer Litterarkonvention unterzeichnet.

Es ist also die Eventualität eingetroffen, welche im z w e i t e n Theil Ihres Beschlusses vom 24. Juni vorgesehen ist. Wir haben schon in unserer letzten Botschaft bemerkt, daß es sich angesichtseines unterzeichneten Vertrages kaum rechtfertigen würde, während der Zeit bis zur parlamentarischen Entscheidung über denselben die Generaltarife zur Anwendung kommen zu lassen, nachdem man sich während der Unterhandlungen gegenseifig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt hatte. Auf Grund Ihrer Vollmacht, bis zu Ihrem Wiederzusammentritt die Interessen der Schweiz so gut als möglich zu wahren, setzten wir daher dieses Verhältniß fort, und es werden zur Zeit noch in jedem der beiden Länder auf die Erzeugnisse des andern die niedrigsten Zölle angewendet.

Das gesammte Resultat unserer Unterhandlungen ist in folgenden Dokumenten niedergelegt: 1. Das Handelsübereinkommen mit den Beilagen : A. Reglement betreffend die Landschaft Gex · B. Legitimationskarte für Handelsreisende; C. Zusafzerklärung betreffend die Waarenmuster.

2. Zusatzartikel zur Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlicben Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

3. Die Litterar-Uebereinkunft.

4. Französische Note vom 23. Juli mit dem Verzeichniß der von der französischen Regierung dem Parlamente vorzuschlagenden Abänderungen des Zolltarifs.

5. Schweizerische Note gleichen Datums mit dem Verzeichnis der vom Bundesrathe der Bundesversammlung vorzuschlagenden Abänderungen des schweizerischen Zolltarifs.

6. Noten vom 20. und 22. Juli betreffend den Sinn und Geist der verschiedenen Vereinbarungen.

Diese Vereinbarungen erstrecken sich auf sämmtliche Materien, welche in dem am 1. Februar d. J. erloschenen Handelsvertrag

591 vom 23. Februar 1882 nebst Beilagen und in der Litterar-Konvention vom gleichen Datum geregelt waren. Was die oben erwähnte Uebereinkunft von 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse betrifft, so wurde dieselbe s. Z. nicht gekündet, sie besteht noch in Kraft und erhält durch das vorliegende Uebereinkommen nur einen Zusatzartikel. Ebenso bleibt die im Jahr 1881 mit Frankreich auf 30 Jahre abgeschlossene Uebereinkunft betreifend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien 'Zone von Hochsavoyen in Gültigkeit.

Bevor wir uns über das vorliegende Vertragswerk im Allgemeinen aussprechen und Ihnen unsere Schlußfolgerungen unterbreiten, treten wir auf eine kursorische Besprechung der einzelnen Bestimmungen ein.

I. Handelsübereinkommen.

Art. l und 2 des Uebereinkommens bestimmen, daß die schweizerischen Erzeugnisse in Frankreich nach dem Minimaltarif, die französischen Erzeugnisse ia der Schweiz nach dem niedrigsten Tarife zu verzollen seien.

Unter diesen Tarifen sind aber nach der Absicht der vertragschließenden Theile nicht die beim Abschluß' des Uebereinkommens bestehenden, sondern diejenigen verstanden, welche bei der Inkraftsetzung des letztern gültig sein werden. Der Bundesrath und die französische Regierung haben sich nämlich durch die Noten vom 23. Juli (S. 664 und 679) verpflichtet, den gesetzgebenden Körpern mit dem Uebereinkommen zugleich die Tarifermäßigungen zu beantragen, welche in den vom Mai bis Juli in Paris stattgefundenen Unterhandlungen gegenseitig vereinbart wurden und in den Beilagen zu den genannten Noten verzeichnet sind.

Diese Verzeichnisse vertreten also die Stelle der sonst üblichen Konventionaltarife, welche einen integrirenden Bestandtheil der sog. Tarifverträge zu bilden pflegen und die Parlamente vor die Alternative der unveränderten Annahme oder der Verwerfung der vereinbarten K o n z e s s i o n e n stellen. Formell ist dies mit Bezug auf die erwähnten Verzeichnisse nicht der Fall; sie können, da sie vom Uebereinkommen äußerlich getreont sind, von den Parlamenten .beliebigen Aenderungen unterworfen werden; im Sinn und Geiste des ganzen Uebereinkommens bilden sie aber die Grundlage und die natürliche Voraussetzung desselben. Wir haben der französischen Regierung in unserer Note vom 22. Juli und seither wiederholt erklärt, daß wir die Tarifreduktionen sowohl unter sich, in ihrer Gesarnmtheit, als mit dem Handelsübereinkommen und der Litterar-

592 Konvention zusammen als ein Ganzes gegenseitiger Konzessionen ansehen, die zu gleicher Zeit in Kraft treten müssen, und daß, wenn wider Erwarten eine andere Wendung eintreten würde, es mehr als wahrscheinlich wäre, daß die Bundesversammlung das Uebereinkommen als gescheitert betrachten würde.

Diese Note ist in der Schweiz sowohl als auch in Frankreich, wo sie in das im Oktober erschienene Gelbbuch aufgenommen worden ist, veröffentlicht. Sie ist daher auch zur Kenntniß des französischen Parlaments gelangt, welches somit im Falle sein wird, sich über die Natur des Verzeichnisses der französischen Konzessionen und über die Auffassung, welcher allfällige Aenderungen desselben in der Schweiz begegnen würden, in jeder Hinsicht Rechenschaft zu geben.

In der französischen Note vom 20. Juli ist übrigens die Erklärung niedergelegt, daß sich die französische Regierung bei aller Wahrung der formalen Unabhängigkeit des Tarifverzeichnisses vom Uebereinkommen selbst ,,ohne jeden Zweifel durch die bloße Vorlage eines bezüglichen Gesetzentwurfes fil r verpflichtet halten werde, in loyaler Weise Alles zu thun, was von ihr abhänge, um demselben die Annahme zu sichern, daß es ihr übrigens an entscheidenden Argumenten nicht fehle und daß sie diese nicht nur in den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfes, sondern auch in den Erwägungen allgemeiner Natur finden werde, welche sich an die Gesammthei der Beziehungen beider Staaten knüpfen".

Um den durch die Parlamente zu genehmigenden Zollvereinbarungen, sowie den übrigen Ansätzen der Zolltarife beider Staaten die erforderliche Beständigkeit zu sichern, wird im zweiten Alinea der Artikel l und 2 die Bestimmung getroffen, daß irn Falle dur Erhöhung eines Zolles der neue Ansatz erst 12 Monate nach erfolgter Notifikation an die Regierung des andern Landes in Anwendung gebracht werden dürfe. Die Tarife werden also gegenseitig für mindestens ein Jahr garantir!, wie die Dauer des Uebereinkommens selbst (Art. 22).

In der Praxis würden sich demnach die Kündigungsverhältnisse gestalten, w i e folgt: Wenn d e r eine Theil eine Aenderung wenn nicht ausdrücklich eVerlängerungrung vereinbart wird. Wenn hingegen der eine Theil seinen T a r i f zu ändern begehrt, so ist keine Kündung des Uebereinkommens, sondern nur eine Anzeige an den andern Theil erforderlich. An diesem ist es alsdann, zu erwägen, ob er das Handelsübereinkommen dennoch fortbestehen lassen oder aber künden will. Geschieht letzteres nicht, so können die notifizirten O

O

593 Zollerhöhungen nach 12 Monaten in Kraft treten, und das Uebereinkommen dauert fort. Als dritte Eventualität ist der Fall denkbar, daß auf die Ankimdung einer Zollerhöhung durch den einen Theil die Anklindung einer entsprechenden Zollerhöhung durch den andern Theil erfolgt, und daß beide Theile durch Unterlassung einer Kündung stillschweigend ihr Einverständniß bekunden, daß das Uebereinkommcn dennoch fortbestehen soll.

Wenn wir unsere Zustimmung zu der geschilderten ungewöhnlichen Vertragsform gegeben haben, so geschah es selbstverständlich nicht in der Ueberzeugung, daß dieselbe einem gewöhnlichen Tarifvertrage vorzuziehen sei. Wir sind uns ihrer Mangelhaftigkeit völlig bewußt und zogen dieselbe erst dann in Berücksichtigung, als es außer Zweifel stand, daß sie die einzige Form sei, zu welcher sich die französische Regierung entschließen werde.

Dieselbe glaubte im Hinblick auf die Abneigung des Parlaments gegen neue Tarifverträge einen entscheidenden Werth darauf legen ZQ sollen, daß dem Parlamente die autonome Bestimmung der vereinbarten Tarifkonzessionen auf dem Wege der gewöhnlichen, artikelweisen Gesetzesberalhung vorbehalten werde. Wir nahmen diesen Standpunkt an, nachdem uns die französische Regierung durch ihre Note vom 20. Juli die bereits erwähnte Erklärung angegeben hatte, daß sie Alles thun werde, was von ihr abhänge, um den vorzuschlagenden Zollermäßigungen die Annahme zu sichern.

Durch diese förmliche Erklärung in einem zur Veröffentlichung bestimmten Aktenstücke, in Verbindung mit der in demselben außerdem ausgedrückten Ueberzeugung, daß es nicht an entscheidenden Argumenten zu Gunsten der Tarifkonzessionen fehlen werde, war die ernste Absicht der französischen Regierung außer Frage gestellt. Die Zoll Vereinbarungen erhielten durch diese Erklärungen annähernd den gleichen Werth, wie wenn sie in das Uebereinkommen selbst aufgenommen worden wären, denn die französische Regierung hätte in diesem Falle offenbar nicht mehr zu Gunsten derselben thun können als sie im vorliegenden Falle zu thun versprochen hat. Eine Vereinbarung unter diesen Auspizien glaubten wir nicht von der Hand weisen zu sollen, weil dadurch die Möglichkeit des schließlichen Gelingens des Vertragswerkes geboten, im Falle des Beharrens auf der gewohnten Vertragsform hingegen jede Aussicht auf eine Verständigung
ausgeschlossen war.

Art. 3 bezieht sich auf die in Beilage A zum Uebereinkommen stipulirten Spezialbestimmungen zu Gunsten des Verkehrs mit der L a n d s c h a f t Gex(S. 646). Die Zollbegünstigungen, welche diesem zur zollfreien französischen Zone gehörenden Gebiet mit Rücksicht auf den intensiveren Verkehr der betreffenden Grenzbevölkerungen

594 schon durch den alten Vertrag eingeräumt worden waren, sind erneuert und auf den dringenden Wunsch der französischen Regierung theilweise erweitert worden. Um die Vergleichung zu erleichtern, haben wir die bisherigen Vergünstigungen als Anmerkung zur Beilage A beigefügt (S. 647).

Art. 17 betrifft die H a n d e l s r e i s e n d e n . Der Bestimmung des alten Vertrages über die Taxfreiheit der Handelsreisenden ist der Vorbehalt hinzugefügt worden, daß die Reisenden des einen Theils im Gebiete des andern keinen Anspruch auf günstigere Behandlung haben, als die Reisenden inländischer Häuser. Analog dieser Bestimmung wurde ferner der Grundsatz hinzugefügt, daß, falls in einem der beiden Länder für die einheimischen und fremden Handelsreisenden eine Patenttaxe eingeführt würde, die Handelsreisenden dieses Landes im andern der gleichen Gebühr unterworfen werden dürfen.

Die übrigen Bestimmungen des Uebereinkommens, sowie diejenigen der Beilagen B und C, betreffend die Legitimationskarte für Handelsreisende und die Waareumuster, entsprechen im Wesentlichen denjenigen des alten Vertrags.

II. Zusatzartikel zu der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen.

Um den Verkehr von g e s ä g t e m H o l z beiclseitig zu erleichtern, ist eine Ausdehnung der bisherigen speziellen Vertragsbestimmungen betreffend den Grenzverkehr und die Ueberwachung der Waldungen vereinbart worden. Aus Frankreich bezieht die Schweiz hauptsächlich Nußbaumholz, das bei uns nach und nach seltener geworden ist. Die Schweiz dagegen liefert vorzugsweise gesägtes Tannenholz, das früher frei einging, nun aber durch die französisch Zolltarifrevision mit beträchtlichen Zöllen belastet worden ist.

III. Litterar-Uebereinkunft Die erste Litterar-Uebereinkunft mit Frankreich wurde gleichzeitig mit dorn ersten Handelsvertrag, nämlich im Jahr 1864, abgeschlossen und sodann im Jahr 1882 im Wesentlichen erneuert.

Die Schweiz hatte damals noch kein eigenes Gesetz; die Konvention mit Frankreich regelte deßhalb die bezüglichen Rechtsverhältnisse in umfassender und einläßlicher Weise unter enger

595 Anlehnung an die sehr ausgebildete Gesetzgebung Frankreichs, und «s wurde den französischen Künstlern und Schriftstellern ein ziemlich weitgehender Schutz für ihre Erzeugnisse eingeräumt.

Die Ail und Weise indessen, wie ihre Interessen, gestützt auf die Konvention, namentlich von der Société des auteurs, com-positeurs et éditeurs wahvgenommeu und wie durch diese und ihre Agenten selbst in Fällen verfahren wurde, in welchen es sich nur um Veranstaltungen zu wohlthätigen Zwecken, Schülerauffuhrungeu, Privatkonzerte u. dgl. handelte, erregte in der Schweiz in immer weiteren Kreisen Mißstimmungö und Unzufriedenheit.

Als im Anfang vorigen Jahres Frankreich unsern Handelsvertrag vom Jahr 1882 zum Zwecke einer allgemeinen Zollerhöhung kündete, wurde schweizerischerseits von dem Rechte Gebrauch gemacht, jene LitteräiVUebereinkunft zu künden. Dieselbe erlosch gleichzeitig mit dem Handelsvertrag am 1. Februar dieses Jahres.

In den Unterhandlungen über einen neuen Handelsvertrag gelangte selbstverständlich auch die neue Regelung des Schutzes des litterarischen und künstlerischen Eigenthums an die Tagesordnung.

Die allgemeine Sachlage hatte sich seit dem Abschlüsse der 82« Konvention insofern wesentlich geändert, als die Schweiz im Jahr 1883 eine eigene Gesetzgebung aufgestellt; hatte und im Jahr 1887 in Bern die internationale Konvention in's Leben getreten war, welcher sich sowohl Frankreich als die Schweiz anschlössen. Hinsichtlich der meisten Punkte trat dadurch eine doppelte Regelung unserer einschlägigen Rechtsbeziehungen mit Frankreich ein, und zwar nicht zum Vortheil derselben, da nun in gewissen Fällen zugleich die schweizerisch-französische und die damit nicht immer übereinstimmende internationale Konvention, bisweilen selbst auch das schweizerische Gesetz in Betracht gezogen werden mußte.

Man einigte sieh hinsichtlich der neuen Konvention in dem Grundsatze, daß in derselben nur noch über diejenigen Punkte besondere Bestimmungen zu treffen seien, welche im internationalen Vertrage oder im schweizerischen oder französischen Gesetze nicht vorgesehen sind, oder deren Regelung und Präzisirung nach besonderen Gesichtspunkten, namentlich auch unter Berücksichtigung der unter der alten Uebereinkunft gemachten Erfahrungen, wünschenswerth schien.

Die neue Konvention bestimmt daher im Allgemeinen
(Art. l und 7), daß die Rechte der französischen Schriftsteller und Künstler in der Schweiz nach den in der Schweiz gültigen und die Rechte der schweizerischen Schriftsteller und Künstler in Frankreich nach den in Frankreich gültigen Gesetzen und Verträgen zu wahren seien,

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unter gleichzeitiger Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation.

Autoren- und Verlegen-echte können gemäß Art. 2 in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden mit Bezug auf dramatische Aufführungen und musikalische Produktionen durch Schulen, Militärmusiken und Privatgesellschaften. Dieselben werden der internen Gesetzgebung unterstellt, in der Schweiz also dem schweizerischen Gesetze, welches dieselben ohne Weiteres gestattet. Ausgenommen sind billigerweise nur die Fälle, in welchen die Unternehmer solcher Aufführungen und Produktionen direkt oder indirekt einen Gewinn erzielen. Im Uebrigen soll für die erstmalige Aufführung oder Produktion dramatischer und musikalischer Werke die Spezialvereinbarung zwischen den interessirteu Parteien maßgebend sein.

Die Wiedergabe von Zeitungsartikeln und von einzelnen Stücken aus periodisch erscheinenden Werken ist nach Art. 3 grundsätzlich, gestattet, sofern dies vom Verfasser oder Herausgeber nicht ausdrücklich als verboten bezeichnet wird. Die Wiedergabe vonpolitischen Artikeln, Tagesneuigkeiten und ,,diversen Mittheilungen11wird indessen auf jeden Fall als erlaubt erklärt, ebenso durch Art. 4 die Reproduktion von Arbeiten verschiedener Autoren in Sammlungen, welche zu Unterrichtszwecken veröffentlicht werden,, sofern der Name des Verfassers angegeben wird.

Art. 5 schließt in den Schutz der Uebereinkunft die Rechte von, Architekten ein, sofern es sich um Gebäude von speziellem künstlerischen Werthe handelt.

Art. 8 verleiht der Konvention rückwirkende Kraft betreffend alle diejenigen Werke, welche vor der Inkraftsetzung der Konvention erschienen und nicht der Oeffcntlichkeit anheimgefallen sind.

Die Konvention kann nach Art. 9, wie das Handelsübereinkommen, jederzeit auf ein Jahr gekündet werden.

Es ist unverkennbar, daß Frankreich mit seiner großartigen schriftstellerischen und künstlerischen Produktion eine größere Summe von Vortheilen uus einer Litterarkonvention zieht als die Schweiz. Diese Konvention hat unter den obwaltenden Verhällnissen den Charakter einer schweizerischen Konzession, und wir haben dementsprechend, wie hinsichtlich des Handelsübereinkommens, in unserer mehrfach besprochenen Note vom 22. Juli die Auffassung geltend gemacht, daß eine Ablehnung der französischen Zollermäßigungen in den Augen der Schweiz auch eine Ablehnung der Litterarkonvention bedeuten würde.

597 IT. Zölle für die Einfuhr in Frankreich.

Nr. 5, 6 und 7. K ü h e , S t i e r e , j u n g e Ochsen und Stiere, R i n d e r . Der neue französische Generaltarif hat die frühern, nach dein Stück berechneten Zölle in solche nach dem Lebendgewicht umgewandelt und sie zum Theil mehr als verdoppelt, zum Theil mehr als vervierfacht. Vom Minimalturif wurde Vieh überhaupt ausgeschlossen.

Das schweizerische Interesse konzentrirt sich mehr auf Nutz- und Zuchtvieh als auf Schlachtvieh, und dabei spielen die Kühe die Hauptrolle. Nachdem es gelungen ist, die neuen Zollausätze auf die Hälfte zurückzuführen, dürfte auch der bisherige Export, der für die Positionen Nr. 5--7 auf etwa 2 Millionen Franken veranschlagt werden kann, annähernd erhalten bleiben.

Für Kühe macht der reduzirte Zoll, deren mittleres Gewicht zu 5 q. angenommen, circa Fr. 25 per Stück aus; der schweizerischeZoll beträgt Fr. 18, der deutsche Fr. 11. 25, der österreichische Fr. 7. 50, der italienische Fr. 12.

An dieser Stelle mag beigefügt werden, daß die schweizerischeAusfuhr von frisch geschlachtetem Fleisch (Nr. 16 des französischen Tarifes) durch den erhöhten Zoll nicht beeinträchtigt zu werden scheint. Das schweizerische Begehren um eine Ermäßigung wurde hauptsächlich deßhalb beanstande!, weil es sich um die feinsten Qualitäten (Filets de boeuf) handelt, welche dadurch gegenüber den geringem und mindervverthigen Fleischsorten bevorzugt worden wären.

Nr. 35. M i l c h . An die Stelle des Zolles von Fr. 2. 50 tritt wieder die frühere Zollfreiheit. Sodann ist für die Gefäße, in denen die Milch exportirt wird, die zollfreie Einfuhr und Rückkehr auf dem Wege der admission temporaire vereinbart.

Nr. 35tor. M i l c h , k o n d e n s i r t e , mit w e n i g e r a l s 40 °/o Z u c k e r z u s a t z . Der Zoll beträgt nach dem Minimaltarif Fr. 6, nebst der Hälfte des auf der Basis eines Zuckerzusatzes von 50 °/o berechneten Zolles des raffinirten Zuckers. Die erlangte Konzession besteht in einer Herabsetzung des Zollsatzes von Fr. 6 auf Fr. 5 und der Bedingung, daß der Zuckerzoll nur auf der Basis von 40 %, welche dem wirklichen Zuckergehalt eher entsprechen oder vielmehr dessen Maximum bilden, berechnet werde.

Die «uf etwa 700,000 Franken gewerthete Ausfuhr von kondensirter Milch und Kindermehl sollte unter der neuen Vereinbarung aufreclit erhalten werden können. Leider scheiterten die Bemühungen, Konzessionen auf dem Minimaltarif für die nicht mit Zucker versetzte konzentrirte Milch zu erwirken.

598 Nr. 36. H a r t k ä s e . Diese wichtige Position nahm naturgemäss unter den schweizerischen Begehren eine der hervorragendsten Stellen ein. Die Ausfuhr hat sich in den letzten Jahren um den Beirag von 10 Va--13 Millionen Franken bewegt. Die erstere Ziffer gilt für die Jahre 1890 und 1891, so daß der Schluß erlaubt ist, es sei den schweizerischen Exporteuren schon unter dem frühern Ansatz von Fr. 4 etwas schwierig geworden, ihren Absatz gegen die einheimische französische Käseindustrie, welche gewaltige Fortschritte gemacht hat, zu behaupten. Es ist gelungen, den Minimaltarifsatz von Fr. 15 (Maximaltarif Fr. 25") auf Fr. 11 zu reduziren, also auf den gleichen Zoll, wie er schweizerischerseit mit Italien vereinbart wurde. Die Zollreduktion beschränkt sich auf Hartkäse und kommt, da keine Gewichtsbegrenzung stipulirt worden ist, sozusagen allen unsero exportfähigen Käsen zu gute.

Nr. 98. C h o c o l a d e mit m e h r als 55 u n d weniger als 6 5 °,'o Cacao. Diese Position, deren Ansatz durch das Uebereinkommen von Fr. 150 auf Fr. 120 ermäßigt wird, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Die Ausfuhr besteht in der Hauptsache (circa Fr. 400,000) aus Waare, welche 55 % und weniger Cacao enthält, und für diese beträgt der Minimalzoll Fr. 100 gegen Fr. 98. 40 im frühern Konventionaltarif.

D i e Unterposition C h o c o l a d e m i t m e h r a l s 6 5 % C a c a o wurde, mehr der Vollständigkeit halber, ebenfalls in den Tarif aufgenommen und der Zollansatz, Fr. 150, gebunden.

N r . 168. H o l z f a s e r s t o f f , n a s s e r , a u f c h e m i s c h e m W e g e h e r g e s t e l l t , w e n i g s t e n s 50 % Wasser e n t h a l t e n d .

Früher ließ Frankreich die Cellulose zollfrei ein. Der neue Tarif schied den Artikel in mechanische und chemische Cellulose aus und belastete die mechanische mit Fr. l für trockene und 50 Cts. für nasse, die chemische dagegen welche im Werthe erheblich höher steht, mit Fr. 2 ohne Unterschied, ob trocken odor naß. Es ist nunmehr auch für nasse chemische Waare, mit wenigstens 50 °/o Wassergehalt, die Herabsetzung auf die Hälfte des Zollsatzes für trockene Waare, Fr. l per 100 kg., ausgewirkt worden. -- Die Ausfuhr von Holzfaserstoff überhaupt erreichte in den Jahren 1886--1888 den Betrog von 11/2 Millionen Franken jährlich, fiel dann im Jahre 1889 a u f 1 1/4* Million,
1890 auf Fr. 911,000, hat sieh jedoch im Jahre 1891, trotz der skandinavischen und deutschen Konkurrenz, wieder auf 1,3 Millionen gehoben.

Für A l u m i n i u m beträgt der Minimalzoll Fr. 150, ist also absolut prohibitiv, und eine auch ganz erhebliche Herabsetzung würde hieran nichts ändern, wenn sie nicht eine Grenze erreichte, ,

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599 die dem Satz von Fr. 5--10 entspräche. Auch die auf Nr. 205, A l u m i n i u m e i s e n , und Nr. 221, A l u m i n i u m b r o n z e , erzielten Ermäßigungen sind vielleicht nicht genügend, um einen Absatz von Belang zu ermöglichen.

Bei Nr. 238bis, K a s t a n i e n h o l z e x t r akt und a n d e r e g e r b s t o f f h a l tige S ä f t e , P f l a n z e n e x t r a k t e , tritt eine Ermäßigung des Minimalzolles von Fr. 3 auf Fr. 1. 50 ein; der verbleibende Zoll ist allerdings gegenüber der frühem Zollfreiheit noch ein hoher.

Für die Position Nr. 293, E x t r a k t e aus F a r b h ö l z e r ri o d e r a n d e r n F a r b s t o f f e n , a n d e r e (als Garancine und Krappextrakt), deren Ausfuhr sich auf Fr. 340,000 beziffert, treten die frühem Konventionalansätze wieder in Kraft.

Die Positionen Nr. 361, e l e k t r i s c h e G l ü h l a m p e n mit i h r e r A u s r ü s t u n g , u n d 361bis, o h n e i h r e A u s r ü s t u n g , von denen speziell die erstem für unsere Ausfuhr in Betracht kommen, erfahren eine bedeutende Ermäßigung; der Zoll bleibt aber dennoch so hoch, daß unsere Konkurrenz auf das äußerste erschwert sein wird.

Nr. 368. B a u m w o l l g a r n e , g e f ä r b t e oder g e f l a m m t e ( c h i n é s ) . In rohen, einfachen Baumwollgarnen fand die schweizerische Spinnerei bis anhin ein ganz bedeutendes Absatzgebiet in Frankreich. Die Ausfuhr reprasentirte einen Werth. von jährlich 4 1/2--5 Millionen Franken. D e r neue Tarif h a t d i e u n s a m der Schlag trifft namentlich die Nr. 26, deren Zoll von Fr. 20 auf Fr. 28 im Minimaltarif gesteigert wurde. Obwohl der bisherige Schutzzoll mehr als ausreichte, um der französischen Spinnerei, welche sich nach und nach, wie diejenige anderer Länder, der neuern technischen Einrichtungen bemächtigte, mit der Zeit den einheimischen Konsum beinahe ganz zu sichern, wurde auch die kleinsteModifi-ikation verweigert. Diese Position isschweizerischerseitts erst dahingegeben worden, als die Ueberzeugung fest stand, daß daran die ganze vorliegende Vereinbarung scheitern würde.

Für g e f ä r b t e und g l a c i r t e Baumwollgarne werden die frühern Zuschläge, 25 Cts. per kg., wieder hergestellt, nachdem dieselben im Minimaltarif höher gesetzt worden waren. Es wirkt dies auch günstig auf die Buntgewebe zurück, indem bei der Berechnung
des Zolles für diese der Garnzuschlag ebenfalls in Rechnung kommt.

Nr. 380. N ä h - , S t i c k - und Posamenti r s e i d e , S e i d e für den Kurzwaarenhand und andere Die Ausfuhr

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wird auf annähernd 3 Millionen Franken jährlicl) gewerthet. Die Statistiken des einen wie des andern Landes geben über diesen Artikel nur ungenügende Auskunft. Die Ersetzung der bis zum Ablauf des letzten Handelsvertrages bestandenen Zollf'reiheit durch einen Zoll von Fr. 300 für rohe und Fr. 400 für gefärble Nähseide etc. war geeignet, den ganzen bisherigen Export /u vernichten. Es darf angenommen werden, daß die Zurückführung dieser Ansätze auf Fr. 50 für rohe und Fr. 75 für gefärbte Waare das französische Absatzgebiet auch ferner sichere.

Zu Nr. 382, G e w e b e aus L e i n e n , H a n f o d e r R a m i e , ist eine Anmerkung aufgenommen worden, wonach Bruchtheile von Fäden nicht mitberechnet werden, wie dies schon durch den frühem französischen Tarif gesichert war.

N r . 405. G e w e b e a u s r e i n e r B a u m w o l l e , g l a t t e , g e k ö p e r t e , und Z w i l l i c h e : g e b l e i c h t . Der Bleichezuschlag, der im Minimaltarif auf 20 °/o erhöht wurde, geht nun wieder auf den frühem Satz von 15% zurück, was von einiger Bedeutung namentlich auch für bestickte Gewebe ist.

Nr. 406. G e w e b e aus r e i n e r B a u m w o l l e , g l a t t e , g e k ö p e r t e , u n d Z w i l l i c h e : g e f ä r b t . D i e Ausfuhr schwankte in den Jahren 1886--90 zwischen Fr. 584,000 und Fr. 1,095,000.

Diese Zahlen der Statistik werden indessen von den Interessenten als zu hoch bezeichnet. Thatsache ist, daß die Ausfuhr, die sieh zumeist auf türkischrothe Waare beschränkte, schon unter dem alten Zollregime nach und nach zurückgegangen ist.

Die im Minimaltarif aufgestellte Zuschlagstaxe von Fr. 30 für das Färben wird nun wieder auf den frühern Satz von Fr. 25 reduzirt. Zwar wird diese Ermäßigung mit Rücksicht auf das Bestehenbleiben der hohen Rohgewebezölle des Minimaltarifes unserer Färberei nicht dazu verhelfen, ihren einstigen Export in annähernd gleicher Höhe fortzuführen ; ein kleinerer Theil wird ihr vielleicht bleiben, da das in Frankreich hergestellte Rohtuch künftig ebenfalls auf einen höhern Kostenpreis kommen muß.

Nr. 407. G e w e b e aus r e i n e r B a u m w o l l e , g l a t t e , g e k ö p e r t e , u n d Z w i l l i c h e : b e d r u c k t . D i e Ausfuhr betrug in den Jahren 1886--90 Fr. 1,167,000 bis Fr. 1,529,000; die letztere Ziffer fiel auf das Jahr 1889. Der neue Tarif
hat nicht weniger als dreierlei Erschwerungen gebracht. Einmal die ungeheure Erhöhung der Rohgewebezölle, sodann diejenige der Zuschlagstaxen für den Druck, und endlich die Ersetzung der Berechnung des Druckzuschlages nach dem Längenmeter, statt nach dem Quadratmeter für Gewebe, deren Breite einen Meter nicht

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übersteigt. Diese Berechnung würde namentlich die Glarner Industrie betroffen haben, welche ziemlich ausschließlich 60--75 ein. breite Waare liefert.

Es ist nunmehr die frühere Berechnungsart wieder zugestanden worden, und ebenso tritt eine erhebliche Ermäßigung der Zuschlagstaxen für den Druck ein, die allerdings auch so noch über den einstigen Konventionalansätzen bleiben. Es betrugen nämlich die letztern : Fr. 2. -- per 100 ina für 1--2 Farben s D

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,, 7. 50 ,, ,, ,, ,, 7 und mehr Farben.

Der Minimaltarif erhöhte diese Taxen auf: Fr. 3. 75, Fr. 6. 25 und Fr. 10 per 100 m. Länge.

Die nun vereinbarten Sätze sind : Fr. 2. 50, Fr. 4. 75 und Fr. 8. 50 per 100 m 2 .

Nr. 411. G e w e b e j e d e r A r t , aus r e i n e r o d e r gem i s c h t e r B a u m w o l l e , g a n z oder t h e i l w e i s e aus gefärbten, gebleichten oder glacirteri Garnen hergestellt. Unsere Ausfuhr von diesen Buntgeweben hatte sich in den letzten Jahren etwas gesteigert; sie erreichte nahezu Fr. 500,000 gegen blos etwa Fr. 250,000 in früheren Jahren. Während der Tarif von 1881 einen Zuschlag von Fr. 40 zu dem auf das rohe Gewebe entfallenden Ansätze fixirt hatte, stellte der Minimaltarif eine geradezu ungeheuerliche Mehrbelastung auf. Nebst dem iti allen Kategorien enorm erhöhten Zoll auf das rohe Gewebe wird der Artikel weiter belegt mit folgenden Zuschlagstaxen : 50 °/o auf ·den Zoll des Rohgewebes, Fr. 30 für das Färben, wenn die Waare nur farbig gewoben ist, weitere 15 % für das Bleichen, wenn auch theilweise gebleichte Garne, Fr. 45, wenn auch glacirte Garne darin vorkommen oder wenn sie ganz aus glacirten Garnen besteht.

Je nach den Interpretationen der Zollverwaltung konnten ganz eigenthiimliche Berechnungen zu Stande kommen. Die vereinbarten Ermäßigungen werden dieses komplizirte System etwas vereinfachen und Bedingungen schaffen, welche unserer Exportiadustrie die Möglichkeit einer wenigstens theilweisen Fortsetzung der Ausfuhr in Spezialitäten an die Hand geben durften.

Nr. 412. B r i l l a n t e s u n d fa c o n n i r te G e w e b e , r o h e .

Die Ausfuhr von faconnirteu Baumwollgeweben, welche sich im Jahre 1888 auf wenige Pr. 47,000, im Jahre 1889 auf Fr. 134,000 bezifferte, hat sich in den letzten zwei Jahren ansehnlich entwickelt «nd ist nunmehr auf über Fr. 500,000 gestiegen, dank den An-

602 strengungen unserer Weberei, welche sich dem veränderlichen Bedarf des französischen Marktes anzupassen verstand. Die vereinbarte Zurückführung der im Minimaltarif erhöhten Zuschlagstaxe von 30 °/o auf den ehemaligen Satz von 10 °/o für alle nicht mit dem Jacquardstuhl erstellten Gewebe ist trotz den höhern Grundtaxen für das glatte Gewebe geeignet, unserer Baumwolliudustrie diesen Absatz auch ferner zu sichern. Für die auf dem Jacquardstuhl fabrizirten Gewebe ist der Zuschlag von 30 °/o gebunden worden.

N r . 412Wa. S a t i n s u n d S a t i n e t t e s a u s B a u m w o l l e , g l a t t e , rohe. Der schweizerische Export nach Frankreich au rohen Baumwollgeweben überhaupt schwankte in den Jahren 1886--90 zwischen Fr. 1,100,000 bis Fr. 2,600,000. Die letztere, höchste Ziffer fiel auf das Jahr 1888, die erstere auf 1886. Die so bedeutenden Schwankungen sind auf die Konjunkturen und speziell auf die Thatsache zurückzuführen, daß für feinere, glatte Gewebe der französische Markt überhaupt nicht aufgesucht wurde, wenn die einheimischen Veredlungsindustrien, wie namentlich die Stickerei, die Produktion aufnahmen. Regelmäßigeren Absatz in erheblichen Quantitäten fanden dagegen namentlich die S a t i n g e w e b e .

Mußte man sich nach längern Verhandlungen überzeugen, daß es so wenig wie bei den Baumwollgarnen möglich würde, das künstlieh aufgebaute System der B a u m w o l l g e w e b e z ö l l e zu durchbrechen, so führten wenigstens die Bemühungen zu einem nicht unerheblichen Erfolg in der Richtung, daß für jene S a t i n s ein niedrigerer Einheitssatz aufgestellt wurde. Für den schweizerischen Export kommen ausschließlich Qualitäten im Gewichte von 11--13kg., 36 à 43 Fäden, Minimaltarifsatz Fr. 107, 11--13 kg., 44 Fäden und mehr, Minimaltarifsatz Fr. 131 in Betracht, wobei die letztere Sorte die weit überwiegende Rolle spielt. Der vereinbarte Satz von Fr. 90 für alle Sorten stellt die Erhaltung des bisherigen Exportes dieser Spezialität sicher. An dieser Stelle darf beigefügt werden, daß auch den façonirten Satins die Ermäßigung zu Theil wird, und daß somit auf diese ebenfalls der Zoll von Fr. 90, mit den in Nr. 412 festgesetzten Zuschlägen von 10 °/o, bezvv. 30 °/o, wenn es sich um Jacquardgewebe handelt, zur Anwendung kommt.

Nrn. 419, 443, 459. U n t e r j a c k e n (Camisoles), sog. ,,Suisses11
( Wirk w a a r e n ) a u s B a u m w o l l e , W o l l e , H a l b w o l l e , F l o r o t s e i d e und S e i d e . Die Angaben über die schweizerischeAusfuhr nach Frankreich lauten wie folgt:

603 1889.

1890.

1891.

Baumwollene Wirkwaaren . .

Wollene ,, . .

Seidene ,, . .

Fr.

187,000 912,000 426,000

Fr.

189,000 551,000 1,239,000

Fr.

154,000 456,000 1,428,000

Total

1,525,000

1,979,000

2,038,000

In diesen Ziffern, welche etwas hoch erscheinen, sind ohne Zweifel die ,,Crêpe de santé" Artikel, welche lange Zeit als.

Bonneterie behandelt wurden, inbegriffen; ebenso dürfte ein kleinerer Theil als Transit anzusehen sein.

Der Minimaltarif stellte für baumwollene und wollene Artikel der genannten Art bedeutend höhere Ansätze auf als diejenigen waren, die bis 1. Februar d. J. Geltung hatten, ebenso für floretseidene Waare, die früher Fr. 200 bezahlte, und für seidene, welche ganz frei einging; für diese wurde ein Ansatz von Fr. 500 fixirt.

Dabei wurden je nach den Auslegungen der Zollämter alle diese Ansätze um weitere Fr. 300 gesteigert für die Einfassungen, ohne welche der Artikel nicht verkäuflich ist. Für die schweizerische Ausfuhr kommen zwei Artikel in Betracht, welche von ganz hervorragender Bedeutung sind, nämlich die in der Schweiz zuerst angefertigten und auch jetzt noch vorzugsweise von ihr gelieferten sogenannten ,,Camisoles suisses'', mit der gewöhnlichen Strickmaschine erstellte, elastische Unterkleider, sodann die gestrickten, seidenen Fichus. Die hiefür normirteo Ermäßigungen der Zollsätze, zusammengehallen mit der besondern Bestimmung, welche den Zuschlag von Fr. 300 für die erwähnten Garnituren ausschließt, wenn, letztere ein zuträgliches Maß nicht überschreiten, sind geeignet, die schweizerischen Interessen betreifend diese Spezialitäten zu wahren..

Nr. 421. B ä n d e r aus r e i n e r B a u m w o l l e . Da die Ausfuhr über Fr. 400,000 beträgt, so ergibt sich daraus die Bedeutung, welche die Vertreter dieser an und für sich kleinern Industrie auf die Erhaltung ihres Absatzes nach Frankreich legen. Bis 1. Februar belief sich der Zoll auf Fr. 100 ohne Unterschied, ob leichter oder schwerer im Gewicht, ob roh, gebleicht oder gefärbt. Der Minimaltarif erhöhte den Zoll für diejenige Gewichtskategorie, in welche alle diese von der Schweiz gelieferten Bänder gehören, auf Fr. 372 für rohe, wozu eventuell noch die im Tarif vorgesehenen besondern Zuschläge für das Bleichen und Färben kommen. Die erwirkte Streichung des Wortes ,,ecru a im Text, sowie die Festsetzung eines einzigen Satzes von Fr. 125 für alle das Gewicht von 9 kg. per 100 m 2 überschreitenden Sorten, und von Fr. 300>

604

für den Rest, kommt den Wünschen unserer Interessenten einigermaßen entgegen; ein niedriger e i n h e i t l i c h e r Satz, ohne Gewichtsgrenze, wurde leider nicht erreicht.

Nr. 426. M o u s s e l i n e , brochirt o d e r mit K e t t e n stichstickerei für M ö b e l o d e r f ü r K l e i d e r : g e b l e i c h t .

Obwohl die Ausfuhr nachgerade auf die unbedeutende Ziffer von ungefähr Fr. 20,000 gesunken ist, wäre eine Ermäßigung auf den frühem Zoll von Fr. 180 für rohe Mousseline sehr wünschbar gewesen, da der neue Ansatz von Fr. 320, bezw. mit dem Bleichezuschlag Fr. 384, annähernd prohibitiv wirkt. Die zugestandene Ermäßigung des Zuschlages von 20 °/o auf 15 °/o für gebleichte Waare kann hierin nicht viel ändern.

Nr. 434. B ä n d e r (aus Baumwolle), mit S e i d e g e m i s c h t .

Der jährliche Absatz nach Prankreich hat sich auf über zwei Millionen Franken gehoben. Die erwirkte Herabsetzung des Minimalzolles von Fr. 372 auf Fr. 300, den frühem Zollsatz, ist von Werth.

Nr. 443. W o l l e n e W i r k w a a r e n (s. oben 419).

Aus Nr. 459. G a n z s e i d e n e S t o f f e , F o u l a r d s , Crêpes.

Die frühere Zollfreiheit war leider nicht mehr erhältlich; indessen wird der von Fr. 400 (Ansatz des Minimaltarifs) auf Fr. 50 ermäßigte Zoll der Fortführung des bisherigen Exportes im Betrage von 20--25 Millionen Franken kein wesentliches Hinderniss bereiten. (Den übrigen Theil der Position 459 siehe obensub 419.)

Nr. 459bis H a n d - o d e r M a s c h i n e n s t i c k e r e i e n auf G e w e b e n a l l e r A r t o d e r a u f T ü l l . D i e Ausfuhr nach Frankreich betrug nach der schweizerischen Statistik : 1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891.

Werth in Tausend Franken.

Kettenstichstickereien : 325 63

172 107

211 154

144 37

,M aschinenstickereien : 4494 4243 6170 Besatzartikel 4955 58 77 Auf Tüll 170 55 Modeartikel 294 799 981 370 34 48 Feine Handstickereien . .

158 197 Leinene Stickereien (ohne Handl stickerei) 95') 114') 111 46 ) 392 208 481 1238 Seidenstickereien 22 ') 23') 25') 196 Total 6343 ') Inkl. Spitzen.

5432

7738

7754

128 51

102 23

4410 86 697 182

3523 176 657 126

85 1128 133

106 1451 156

6'.iOO

6320

605 Aus dieser Aufstellung ergibt sich ein ziemlich stetiges Zurückgehen unserer Ausfuhr, die sich namentlich auf dem Massenartikel für Besatz bemerkbar macht. Der im Jahre 1882 stipulirte Ansatz von Fr. 450 per 100 kg. war bereits hoch genug, um die geringern und mittlern Qualitäten des Hauptartikels nach und nach vom Wettbewerb mit der französischen Konkurrenz auszuschließen.

Der neue Minimaltarif belastet aber alle Stickereien sogar mit Fr. 800 per 100 kg. Z u s c h l a g zu dem Zoll der Gewebe; letztere sind bekanntlich ebenfalls bedeutend höher taxirt. Die erwirkten Konzessionen, welche sich dem von den französischen Kammern adoptirten neuen Boden anzupassen suchten, sind zwar erheblich, aber hinsichtlich der baumwollenen Besatzartikel doch nicht so weitgehend, daß sie einen intensivem Rückgang unserer Ausfuhr verhindern könnten. Etwas begünstigter steht die S e i d e n s t i c k e r e i da, welche nach Maßgabe des durch gegenwärtiges Uebereinkommen ermäßigten Zolles auf die seidenen Gewebe im Ganzen einen Zoll von Fr. 500 per 100 kg. zu bezahlen haben wird. Allerdings war sie unter dem frühem Konventionaltarif in einer bessern Lage als sie ihr nunmehr bereitet worden ist, indem sie Zollfretlieit genoß.

Leider haben alle Anstrengungen, für die Artikel der Vorhangs t i c k e r e i und T ü l l s t i c k e r e i überhaupt, der L e i n e n s t i c k e r e i , sowie f ü r P l a t t s t i c h g e w e b e u n d b r o c h i r t e M o u s s e l i n e Ermäßigungen der exorbitanten Zölle zu erreichen, fehlgeschlagen.

Es ist dies besonders hart für die leinenen Handstickereien (Nr. 392 des Tarifs), welche schon zu dem frühern mäßigen Zoll von Fr. 360 mit Mühe einen gewissen Absatz nach Frankreich aufrechterhalten konnten. Von den bleibenden hohen Zöllen auf die sogenannte A e t z s t i c k e r e i und die Stickereien auf Tüll wird allerdings Sachsen, als der Hauptlieferant, in größerm Umfange betroffen als die Schweiz.

Nr. 497--503. U hr en und Uh ren b e s t a n d t h e i l e . Die schweizerische G - e s a m m t - U h r e n a u s f u h r n a c h F r a n k r e i c h in den Jahren 1885--1891 geht aus folgender Zusammenstellung hervor :

Bnndesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

40

606 1885. 1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891.

Werth in Tausend Franken.

Taschenuhren, goldene . . . 2564 2247 2094 2162 1478 1125 ,, silberne . . . 2698 2489 2103 2671 1629 958 ,, andere . . . 1430 1519 1534 2344 2062 1612 Chronographen, Repetiruhren etc 11 l 4 7 2 31 Uhrwerke, fertige 76 29 97 642 354 71 Rohwerke und Bestandtheile . 566 499 556 657 1067 1228 Gehänse, goldene 179 101 89 193 208 236 silherne . . , . . 68 41 76 63 35 41 9 3 4 8 B andere . .

25 15

1254 1091 1976 86 34 1291

248 31 10

Total 7600 6935 6521 8777 6878 5300 6021

Dagegen ist die Schweiz in den letzten Jahren für U h r e n fouruitüren, goldene Gehäuse und Uhren aus g e w ö h n l i c h e m M e t a l l ein ganz bedeutendes Absatzgebiet für die französische Uhrenindustrie geworden, wie folgende Zahlen beweisen : 1885. 1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891.

Werth in Tausend Franken.

Bestandtheile, Kohwerke . .

Gehänse, goldene Uhren aus unedlem Metall .

973 1665 1525 1520 1821 1848 1667 43 51 516 906 1175 1546 1115 323 562 499 579 721 1157 1282

Total 1339 2278 2540 3005 3717 4551 4064 Diesen Zahlen gegenüber blieb unsere Ausfuhr nach Frankreich in den nämlichen Spezialitäten theilweise erheblich zurück ; sie betrug nämlich, wie aus obiger Gesammtiibersicht hervorgeht : 1885. 1886. 1887. 1888. 1889. 1890. 1891.

Werth in Tausend Franken.

2175 2119 2179 3194 3337 3076 3515 Es hat sich daher in unserem Lande eine ziemlieh lebhafte Bewegung geltend gemacht zur Erlangung der Reziprozität für die Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz und bei der Einfuhr in Frankreich, wenigstens in Bezug auf die Uhrengehäuse, sowie die Rohwerke oder die ^Finissages".

Der französische Minimaltarif enthält übrigens geradezu Ungeheuerlichkeiten ; so hat er eine neue Kategorie ,,komplizirte Taschenuhren11 geschaffen mit Zöllen von Fr. 15, 8 und 5 per Stück, je nachdem es sich um komplizirte Uhren mit goldenem, silbernem oder mit Gehäuse von unedlem Metall handelt; er zählt

607

zu dieser Kategorie die Taschenchronometer, welche keinen besondern technischen Charakter haben ; es hat dies zur Folge, daß alle feinern Uhren vom französischen Markt nahezu ausgeschlossen werden.

Außerdem schuf der Minimaltarif auf der ganzen Linie erhöhte Zölle für die fertigen Taschenuhren und führte zugleich eine Unterscheidung zwischen den Ankeruhren und den Cylinderuhren ein.

Sodann stellte er den Uhren mit goldenem oder silbernem Gehäuse gleich diejenigen mit Gehäusen aus unedlem Metall, versehen mit goldenen oder silbernen Verzierungen. Die Ansätze auf die Rohwerke wurden erhöht von Fr. --. 30' (Fr. 50 per 100 kg.) das Dutzend auf Fr. l per Dutzend. Bndlich wurde ein besonderer Stempel eingeführt, welcher auf dem Werke angebracht sein muß : der Buchstabe O (or), wenn das Werk für ein goldenes Gehäuse, A (argent), wenn es für ein silbernes, und M (métal), wenn es für ein solches von gewöhnlichem Metall bestimmt ist.

Die Unterhandlungen mußten sich daher in mehrern Richtungen bewegen ; es handelte sich darum, für die Uhrengehäuse die Reziprozität zu erlangen; ebenso verhielt ea sich mit den Fournitüren und Rohwerken. Es galt sodann, Ermäßigungen der Ansätze für die Rohwerke oder eine andere Definition der letztern zu erlangen und die genferischen Interessen, die durch die französischen Zölle auf die Taschenchronometer bedroht waren, in Schutz zu nehmen.

Diese verschiedenen Ziele sind zum Theil erreicht worden ; wir geben nachstehend eine Vergleichung der erlangten Tarifreduktionen und Bindungen mit den Ansätzen des neuen Tarifes und des bisherigen Vertragstarifes : Alter Neuer Neuer Vertragszoll. Minimalzoll. Vertragszoll.

Taschenuhren, fertige, ohne kompliiswtes System : Franken per Stück.

mit goldenen Gehäusen: mit Cylinderhemmung 3. 50 3. 25 3. 25 mit Anker- oder anderer Hemmung 3. 50 4. 25 4. -- mit silbernen Gehäusen: mit Cylinderhemmnng 1. -- 1. 25 1. -- mit Anker- oder anderer Hemmung 1. -- 1. 75 1. 25 mit Gehäusen ans unedlem Metall: mit Cylinderheinmung --.50 --.75 --.50 mit Anker- oder anderer Hemmung --. 50 1. 25 --. 75 Taschenuhren, komplizirte ; Taschenchronometer : mit goldenen Gehäusen 3. 50 15. -- 10. -- mit silbernen Gehäusen 1. -- 8. -- 4. -- mit Gehäusen aus unedlem Metall . . --.50 5. -- 2. 50

6C8 Alter Neuer Neuer Vertragszoll. Minimalzoll. Vertragszoll.

Franken per Stuck.

Chronographen ; mit goldenen Gehäusen 3. 50 mit silbernen Gehäusen 1. -- mit Gehäusen aus anderem Metall . . --.50 Uhrwerke su Taschenuhren und Gangwerkträger : roh vorgearbeitete oder ,,finissages", ohne Spur des Einsetzens der Hemmung .

mit e ngesetzter Hemmung oder mit Spur des Einsetzens der Hemmung : mit Cylinderhemmung mit Anker- oder anderer Hemmung fertige Werke , vergoldet, versilbert, vernickelt:; mit Cylinderhemmung mit Anker- oder anderer Hemmung

15. -- 8. -- 5. --

per 100 kg.

50. --

per Dutzend 1. -- --. 75

50. -- 50. --

5. -- 8. --

3. 50 6. --

30. -- 30. --

PM Dutzend 24. -- 36. --

(27. --) 33. --

Uhrengehäuse: fertige, aus unedlen Metallen . . . . --.50

per Stuck --.25

per StUck

rohe: aus Gold aus Silber aus unedlen Metallen

5. -- 2. -- 1. 25

1. 20 --.50 . . . . --.50

1. 25 --.60 --.25

--.25 per 100 kg.

16. -- 16. -- 16. --

Es ist zwar nicht möglich gewesen, für die Taschenuhren die Unterdrückung der Unterscheidung nach Ankeruhren und Cylinderuhren zu erlangen ; immerhin sind die Ansätze in einem für unsere Industrie als annehmbar erachteten Grade ermäßigt worden.

Die Uhren mit Gehäusen aus unedlem Metall mit goldenen oder silbernen Verzierungen bildeten den Gegenstand eingehender Vereinbarungen (s. im Tarif selbst, Seite 675), welche hoffen lassen, daß in der Mehrzahl dieser Fälle sie weiterhin zu den Bedingungen des alten Vertrages eingeführt werden können.

In Betreff der Taschenchronometer ist vereinbart worden, daß man darunter nur die Uhren zu verstehen habe, deren Hemmung durch eine Wippe (Bascule) oder eine Feder bewirkt wird.

Was die rohen Uhrgehäuse anbelangt, so ist die von den schweizerischen Interessentenkreisen mit großer Lebhaftigkeit verlangte Reziprozität zwar nicht auf Grund der erhöhten Zölle des französischen Tarifs, wohl aber auf Grund der ermäßigten Ansätze des schweizerischen Tarifs, d. h. Fr. 16 per 100 kg., erreicht worden.

309 In Bezug auf die Rohwerke hielt die französische Regierung mit großer Energie bis zuletzt an ihrer Definition betreffend die ,,Spuren für das Einsetzen der Hemmung1* (traces de plantages d'échappements) fest und machte daraus eine conditio sine qua non für die Verständigung ; sie bemerkte, daß Millionen von Uhrenlkeine Umrisse für das Einsetzen der Steine trügen, daß daher als unterscheidendes Merkmal zwischen ,,finissages" und ^échappements" das Bohren der Löcher (perçage des trous d'échappement) und nicht das Einsetzen der Steine (empierrage des trous) gelte. Wir haben hierauf die Lösung in einer Reduktion der Ansätze des Minimaltarifs auf die Rohwerke und die ,,finissages"1 suchen müssen, wobei wir die französische Definition annahmen.

Nachdem uns diese Genugthuting gewährt worden ist, glauben wir, daß die Kategorie der Uhren eine annehmbare Lösung gefunden habe.

Unter diesen Umständen hat uns für die E i n f u h r in die S c h w e i z die Beibehaltung der alten Vertragsansätze für die Fabrikate der französischen Uhrenindustrie möglich geschienen.

Hoffen wir, die Zukunft werde die französischen Uhrenindustriellen lehren, daß weitere Ermäßigungen des Minimaltarifs im wohlgemeinten Interesse Aller liegen.

Die beiden Positionen Nr. 507 und 508, M u s i k d o s e n , sind zu einer einzigen tnit dem Ansatz von Fr. 50 (bisheriger Vertragszoll Fr. 40) verschmolzen worden. Dadurch wird auch der Export der kleinen Dimensionen (Nr. 508), welche im Minimaltarif mit Fr. 90 belastet wurden, wieder möglich.

Die Ausfuhr beziffert sieh auf etwa Fr. 400,000.

M a s c h i n ' e n . Nach der schweizerischen Statistik weist die Ausfuhr folgende Ziffern auf: 1886.

1887.

1888.

1889.

1890.

1891.

Werth in Tausend Franken.

Nicht genannte Maschinen

und Maschinentheile. . 2085 1861 Webstühle etc 241 113 Stickmaschinen . . . .

70 22 Maschinen für Müllerei . 768 . 558 Strickmaschinen . . . . -- -- Eoh vorgearbeitete Maschinentheile . . . .

28 21 Total 3192

2575

1964 39 77 671 --

2865 40 158 484 69

2023 304 65 888 108

2034 294 131 747 135

21

9

34

3

2772

3625

3422

3344

610 Bei der hohen Entwicklung der französischen Industrie, zusammengenommen mit den ihr zu gute kommenden vortheilhaftern Produktionsfaktoren einerseits, und den für den schweizerischen Exporteur ungünstigen Frachtverhältnissen anderseits, hätten die alten französischen Zölle vollkommen genügt, um unsere Maschinenindustriellen an der Vergrößerung des knapp gewordenen Absatzes in Frankreich zu hindern. Der enorme, durch den Minimaltarif in's Leben getretene neue Schutz, welchen die französische Industrie erlangt hat, wirkt vielfach förmlich prohibitiv, sei es durch die Erhöhung der Zollsätze, sei es durch die eingetretenen Verschiebungen in der Klassifikation.

Im Einzelnen ist mit Rücksicht auf das Resultat der Verhandlungen Folgendes zu bemerken : Aus Nr. 510. D a m p f m a s c h i n e n , s t a b i l e , etc. Eine Ermäßigung des von Fr. 6 auf 12 erhöhten Zollsatzes konnte nicht erreicht werden. Es ist zuzugeben, daß das Interesse Englands, Belgiens, Deutschlands hier ein weit bedeutenderes ist als dasjenige der Schweiz, welche schon unter der Herrschaft des alten Tarifsatzes die Konkurrenz nur schwer aufnehmen konnte.

N r . 512M». H y d r a u l i s c h e R a d - , K o l b e n - u n d T u r b i n e n m a s c h i n e n , P u m p e n , V e n t i l a t o r e n . Durch d i e u n s zugestandene Vemehrung der Gewichtskategorien konnte der hohe Minimalzoll von Fr. 10 für alle das Gewicht von 250 kg. überschreitenden Maschinen auf ein Maß zurückgeführt werden, das für 1000 und mehr kg. wiegende Artikel die Ausfuhr wieder möglich macht. Für schwere Turbinen, welche bei der Entwicklung der Anwendung der Elektrizität eine sich mehr und mehr erweiternde Bedeutung bekommen, war eine von uns besonders gewünschte noch günstigere Behandlung nicht erreichbar.

Nr. 518. W e b s t ü h l e . Der im Minimaltarif mit Fr. 8 ausgesetzte Zoll konnte wieder auf den früheren Ansatz von Fr. 5 reduzirt werden.

Nr. 520. M a s c h i n e n zur P a p i e r f a b r i k a t i o n . Für schwerere, über 1500 kg. wiegende Maschinen wurde eine Herabsetzung des Minimalzolles von Fr. 9 auf 6, also fast auf das Niveau des alten Vertragszolles von Fr. 5, erzielt, während leichtere Maschinen, die allerdings auch einen etwas höhern Zoll besser ertragen, auf Fr. 9 belassen werden mußten.

Nr. 522bi«. M ü l l e r e i m a s c h i n e n , W a l z e n s t u h l e . Diese Maschinen flguriren im Minimaltarif unter Nr. 525bl9: ,,mécanique générale"1 zum Satze von Fr. 10. Es ist nun eine eigene Kategorie

611 gebildet worden mit Gewichtsabstufungen, und nach Wunsch der Interessenten wurden auch die Walzenstühle speziell hier eingereiht.

Da das Gewicht dieser Müllereimaschinen zwischen 1700--3200 kg.

schwankt, so werden sie des ermäßigten Satzes von s Fr. 8 Iheilhaftig, welcher für solche von mehr als 1500 kg. gilt.

Nr. 524. D y n a m o - e l e k t r i s c h e M a s c h i n e n . Der Minimaltarif enthält für diese allerwichtigste Kategorie ganz besonders hohe Ansätze, nämlich : für Maschinen im Gewichte von 1000 kg. und mehr Fr. 20 ,, 50--1000 kg ,,30 ,, 1050 ,, ,, 80 Mit Zuhttlfenahme einer ziemlich weitgehenden Ausscheidung nach Gewichtsgrenzen (s. den Tarif, Seite 676 und 677) ist man den wohlbefechtigten Wünschen der schweizerischen Interessenten allerdings nicht ganz, aber doch in einem ziemlich großen Umfange entgegengekommen, so daß der Export möglich bleibt.

Hinsichtlich des Begehrens, es möchten die Transformatoren und elektrischen Apparate den Dynamo-Maschinen gleichgestellt werden, verweisen wir auf die Bemerkungen unter Nr. 536.

Nr. 525. S c h w e r e W e r k z e u g m a s c h i n e n . Auch hier tritt gegenüber dem Minimaltarif eine Vermehrung der Kategorien ein durch Aufnahme einer Gewichtsgrenze von über 3000 kg., mit einem ermäßigten Zollsatz von Fr. 7 statt Fr. 10.

N r . 527. H e i z a p p a r a t e a u s v o r h e r r s c h e n d K u p f e r u n d B r o n z e . Für solche Apparate, welche über 1000 kg. wiegen, ist die Bildung einer besondern Kategorie zum ermäßigten Zollsatze von Fr. 10 (alter Zollsatz) statt Fr. 20 zugestanden worden. Die andern Heizapparate fallen unter Nr. 526.

Nr. 527bis. K ä l t e e r z e u g u n g s m a s c h i n e n . Für Maschinen, welche das Gewicht von 1000 kg. übersteigen, ist ebenfalls die Bildung einer neuen Kategorie mit dem reduzirten Zollsatze von Fr. 10 (alter Zoll) statt Fr. 15 erhältlich gewesen.

Leider ist französischerseits die Aufnahme einer Bemerkung zu den Nrn. 527 und 527bis verweigert worden, welche schweizerischerseits nachdrücklich verlangt wurde. Diese Bemerkung hätte den Inhalt der Nota B zu Nr. 510 bis 512bi8 des französischen Zolltarifes wiedergeben sollen, wonach für obige Apparate und Maschinen seitens des Importeurs eine die Bezeichnung, das Gewicht und die Natur der die Maschine komponirenden Stücke enthaltende Deklaration, sowie ein Plan oder eine Zeichnung beizubringen wäre. Zwar bleibt die Beibringung dieser Dokumente

612 dem Importeur anheimgegeben, allein die französische Zollbehörde erachtet sich, so nützlich selbe unter Umständen zur Orientirung sein können, nicht verpflichtet, alle Theile, welche auf dem Plan figuriren mögen, als zur kompleten Maschine gehörend anzusehe» und dementsprechend zu behandeln; der Plan dient daher nur als Auskunftsmittel.

Nr. 532--535bis. Maschinentheile Jede Erleichterung auf diesen wichtigen Positionen ist kategorisch verweigert worden, obwohl wir uns schließlich mit einer Bestimmung begnügt hätten, nach welcher wenigstens Theile von denjenigen Arten von Maschinen, auf welchen Ermäßigungen zugestanden wurden, nach Maßgabe der Maschinen selbst zu behandeln wären.

N r . 536. A p p a r a t e u n d T h e i l e v o n d y n a m o - e l e k t r i s e h en M a s c h i n e n . Unter diese Position reiht der französische Zolltarif eine Anzahl von Artikeln ein, welche zum Theil einen höheren Zoll ertragen, während andere, wie die Indukte und auch die Transformatoren, so schwer in's Gewicht fallen können, daß man auf den Gedanken kommt, es müsse da bei der Feststellung des Tarifs überhaupt ein Irrthum untergelaufen sein. Diesem Umstände trägt die zugestandene Abstufung der Ansätze nach fünf Gewichtskategorien und die besondere Klassifiziru der elektrischen Bogenlampen zürn Zoll von Fr. 60 Rechnung.

Eine Ermäßigung f ü r e l e k t r i s c h e A c c u m u l a t o r e n (Nr. 576bis) war nicht erhältlich.

Die unter der Bezeichnung ,,Oberländer Holzschnitzwaaren" nach Frankreich ausgeführten Artikel fallen unter drei verschiedene Tarifpositionen und bezahlen je nachdem Fr. 20, Fr. 12. 50 oder Fr. 60. Die Interessenten beklagen sich namentlich über eine willkürliche Auslegung des Zolltarifes und bezeichnen es als eine Unmöglichkeit, eine richtige Deklaration aufzustellen, da der Tarif selber eben die Unklarheiten gewissermaßen geschaffen habe. Leider ist es uns nicht gelungen, die Schwierigkeit dadurch zu heben, daß, unserem Begehren entsprechend, eine einheitliche Klasse mit einem einheitlichen Zollsatz hergestellt worden wäre.

V. Zölle für die Einfuhr in die Schweiz.

Für die Positionen Nr. 14 und 15, P a r f ü m e r i e n und k o s m e t i s c h e M i t t e l , welche der Generaltarif mit Fr. 50 belastet, wenn sie in Engrosverpackung, und mit Fr. 100, wenn sie in Detailverpackung eingehen, ist ein einheitlicher Satz von Fr. 50 zugestanden worden. Diese Verschmelzung und Herabsetzung

613 rechtfertigt sich im Hinblick auf unser System der Brutto Verzollung, bei welchem die Detail Verpackung schwer in die Wagschale fällt.

Es erschien sodann billig, einem weitern, von französischer Seite dringend befürworteten Begehren entgegen zu kommen, wonach künftig die Monopoltaxe für den bei der Fabrikation von Parfümerien verwendeten Alkohol nur auf Grund des wirklich in der Waare enthaltenen Alkohols, statt auf dem Total bru ttoge wicht, berechnet werden soll.

Aus Nr. 108. S c h u h e aus T u c h e n d e n , welche der Generaltarif mit Fr. 40 taxirt, wurden auf Fr. 25 ermäßigt.

Nr. 109. L e d e r n e H a n d s c h u h e . Der in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn bereits auf Fr. 150 herabgesetzte Generalzoll von Fr. 300 wurde um weitere Fr. 50 reduzirt. Ein wesentliches einheimisches Interesse, abgesehen vom fiskalischen, wird hiedurch nicht berührt.

Nr. 116. B r i l l e n , S t e r e o s k o p e , L u p e n , F e r n g l ä s e r sind im Einverständniß schweizerischer Interessenten noch etwas mehr, als es in den bereits etablirten Konventionaltarifen der Fall ist, nämlich von Fr. 40 auf Fr. 30 herabgesetzt worden.

Nr. 125--128. U h r e n und Uh r eu b e s t a n d t h e i l e. Für die Taschenuhren wurden nach langwierigen Unterhandlungen und als Kompensation für Zugeständnisse, welche bei der Einfuhr in Frankreich erhältlich waren, die frühern Kouventionalzölle wieder eingeräumt; dagegen tritt für Bestandteile, inklusive Gehäuse, eine Erhöhung von Fr. 16 auf Fr. 30 ein. Auch bei den G e w i c h t s u h r e n und den U h r e n mit F e d e r t r i e b konzedirten wir die alten Konventionalzölle; eine Erhöhung trifft nur die gemeinen Wanduhren, die im alten Tarif mit Fr. 16 taxirt waren und nun einem Zoll von Fr. 20 unterliegen. Auf diese Weise ist nun gleichzeitig ein annähernd richtiges Verhältniß mit den Ansätzen hergestellt, welche in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn für billigere sogenannte amerikanische und Schwarzwälderuhren flxirt sind.

Nr. 208. D a c h s c h i e f e r . Der hohe Generalzoll von Fr. l für 100 kg. ließ eine Ermäßigung auf 70 Cts. als statthaft erscheinen.

Nr. 210, H y d r a u l i s c h e r K a l k ; Nr. 211, R o m a n c e m e n t .

Mußte die Herabsetzung des Generalzolles von 50 Cts. auf 40 Cts.

für Roraancement zugestanden
werden, so rechtfertigte sich auch diejenige des gleichen Zolles für hydraulischen Kalk, indem die Unterscheidung durch die Zollämter etwas schwierig ist. Der verbleibende Zoll von 40 Cts. ist noch ein genügend hoher.

614 An der Einfuhr von Nr. 234, F i s c h e , g e t r o c k n e t , gesalzen, m a r i n i r t , g e r ä u c h e r t oder anderswie z u b e r e i t e t : in Gefäßen bis und mit 5 kg., sowie io verschlossenen Büchsen oder Gläsern, ist Frankreich mit Fr. 650,000 in ganz hervorragender Weise betheiligt. Im Vertrage mit Italien war der Generalzoll von Fr. 50 bereits auf Fr. 40 ermäßigt worden. In der neuen Handelsübereinkunft mit Spanien ist der alte Vertragszoll von Fr. 16 erneuert, so daß, wenn die erwähnte Uebereinkunft ratifizirt wird, dieser Zoll, statt desjenigen von Fr. 25, auf Frankreich Anwendung findet.

Für Nr. 251, G e m ü s e , k o n s e r v i r t , in Essig oder anderswie eingemacht, war der Generalzoll von Fr. 30 bereits gegenüber Italien auf Fr. 25 ermäßigt worden, wenn solche in Gefäßen von über 5 kg. eingeführt werden. Der neue Generaltarif kennt die Unterscheidung, je nachdem die Waare in größern oder kleinern Gefäßen eingeführt wird, überhaupt nicht mehr. Das Zugeständniß an Frankreich bedeutet daher nicht viel mehr als die Festlegung des bereits an andere Staaten konzedirten Zollsatzes ; einzig für Sendungen in Gefässen von 5 kg. und weniger tritt eine Ermäßigung um Fr. 5 ein. An der Einfuhr ist Frankreich mit Fr. 350,000 in erster Linie interessili.

Bei Nr. 291, N a t u r w e i n e in F l a s c h e n , und Nr. 292, S c h a u m w e i n e in Flaschen, an deren Einfuhr Frankreich mit einem Werthe von Fr. 860,000, also ganz hervorragend betheiligt ist, bleiben die einheimischen, speziell die fiskalischen Interessen, trotz der Herabsetzung der Generalzollsätze von Fr. 25 auf Fr. 10 für gewöhnliche Flaschenweine, und von Fr. 40 auf Fr. 20 für Schaumweine, genügend gewahrt. Es ist dabei namentlich zu beachten, wie sehr die Bezahlung des Zolles für die Umhüllung, die Flaschen, in's Gewicht fällt. Der frühere Konventionalzoll war für alle Weine, ohne Unterschied, ob in Fässern oder Flaschen, Fr. 3. 50.

Für f e t t e O e l e , nicht medizinische, aller Art, Nr. 296, in F ä s s e r n , ist die Bindung des Generalzolles, für Nr. 297, in F l a s c h e n o d e r B l e c h g e f a s s e n etc., eine wohlangebrachte Reduktion des Generalzolles von Fr. 20 auf Fr. 15 zugestanden worden. (Früherer Vertragszoll für Olivenöl Fr. 10.)

Nr. 300, S e i f e n , g e w ö h n l i c h e , und Nr. 301, p a
r f ü m i r t e , bildeten zwei sehr bestrittene Positionen, deren Erledigung sich um so schwieriger gestaltete, als für beide bis zum 1. Febvuar dieses Jahres ein Konventionalansatz von Fr. 1. 50 in Kraft war, während der Generaltarif Fr. 5 für gewöhnliche und Fr. 40 für parfilmirte Seifen festgesetzt hatte. Frankreich ist besonders bei der Einfuhr der ordinären Marseillaner Seife betheiligt, wovon es uns jährlich für l1/*

615 bis l*/2 Millionen Franken geliefert hat. Die verbleibenden Ansätze von Fr. 2. 75 und Fr. 20 sind immerhin so erheblich über den bisher bestandenen gehalten, daß die einheimische Seifenindustrie darin eine wesentliche Stütze gegenüber der auswärtigen Konkurrenz findet. Auf der anderen Seite wird den Konsumenten, worunter auch gewissen Industrien, die sich über die hohen Generalzölle beschwerten, Rechnung getragen.

Bei Nr. 324, B a u m w o l l d e c k e n , ohne Näharbeit oder Posamentirarbeit, nicht gefärbt, nicht gebleicht, ist der Zoll von Fr. 20 auf Fr. 15 ermäßigt worden. Der Ansatz des frühem Generaltarifs betrug Fr. 12.

Die Positionen Nr. 334--337, G - a r n e aus Flachs, H a n f , J u t e , R a m i e etc., sind zu den bestehenden Generalzöllen, bezw.

grobe Hanfgarne bis Nr. 10 zu dem bereits mit Italien bestehenden Vertragszoll gebunden worden.

Aus Nr. 351 wurden gewobene T e p p i c h e von Jute, Manilahanf und anderen ähnlichen Pflanzenfasern, auch eingefaßte, auf Fr. 20 ermäßigt. Der Generalzoll von Fr. 50, für die ganze Kategorie 351 festgesetzt, erscheint für Teppiche aus derartigen Pflanzenfasern, im Hinblick auf das Gewicht und den Werth der Waare, überhaupt zu hoch gegriffen.

Position 358, G e w e b e aus r e i n e r S e i d e o d e r F l o r e t s ê i d e , ist zum bisherigen Zollsatz, der sich auch im Generaltarif wiederfindet, neuerdings gebunden. Es bildet die Bindung zu dem niedrigen Zoll von Fr. 16 zum Theil eine Kompensation für die Ermäßigung des französischen Zolles auf Seidengeweben. Die Einfuhr aus Frankreich beläuft sich auf ungefähr 4 Va Millionen Franken.

B e i N r . .374--375, S t r e i c h g a r n - u n d K a m m g a r n g e w e b e , gebleicht, gefärbt, bedruckt, deren Einfuhr aus Frankreich annähernd 5 Millionen Franken beträgt, wurde von jener Seite lange an dem Begehren einer ganz bedeutenden weiteren .Herabsetzung des mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn vereinbarten Zollsatzes von Fr. 80 für 300 Gramm und weniger per Quadratmeter wiegende Waare festgehalten. Das große Interesse, welches speziell die einheimische Kammgarnweberei an der Aufrechthaltung des an und für sich nicht sehr hohen Zolles bekundet, ließ es uns als angezeigt erachten, eine größere Reduktion als Fr. 5 nicht einzuräumen.

Auf Nr. 400, K l e i d u n g s s t ü c k e , L e i b w ä s c h e und andere nicht besonders benannte Konfektionswaaren aus Wolle oder Halbwolle, haben wir eine kleine weitere Ermäßigung des mit

616 Deutschland und Oesterreich-Ungarn vereinbarten Zollsatzes von Fr. 105 auf Fr. 100 eingeräumt. Die Einfuhr aus Frankreich beläuft sich auf etwas über l Million Franken.

Bei Nr. 407, n i c h t g e n a n n t e P u t z m a c h e r w a a r e n , k ü n s t l i c h e B l u m e n , S c h m u c k f e d e r n , f i n d e t eine Reduktion von Fr. 200 auf Fr. 120 statt. Der frühere Vertragszoll betrug Fr. 30. Einfuhr aus Frankreich ungefähr1 1/4* Million Franken.

F ü r N r . 470, f e i n e Q u i n c a i l l e r i e - u n d G a l a n t e r i e w a a r e n aller Art, nicht besonders genannte, wurde der Generalzoll von Fr. 200 bereits in den Verträgen mit Deutschland und Oesterreich-Ungarn auf Fr. 120 reduzirt. Es ist nun eine weitere Ermäßigung um Fr. 20, auf Fr. 100 zugesagt worden. Früherer Vertragszoll Fr. 30. Die Einfuhr aus Frankreich betrug 1891 ca.

Fr. 60,000.

Konklusionen.

Bin allgemeiner Ueberblick ergibt folgendes Bild der Sachlage : Wir exportirt im Jahr 1890 für 123 Millionen Franken Waaren nach Frankreich, welche Summe zugleich auch den Durchschnitt der fünf Jahre 1886--1890 bildet.

Darunter befinden sich für 26,4 Millionen Franken S e i d e n g e w e b e , 3,1 M. Fr. Seidenbänder, 4,6 M. Fr. Floretseide 3,7 M. Fr. Organzine und Trame.

6,9 Millionen Franken S t i c k e r e i e n , 4,8 M. Fr. B a u m w o l l g e w e b e , 5,2 M. Fr. B a u m w o l l g a r n .

2 Millionen Franken Wirkwaaren 1,6 M. Fr. Konfektions- und Modewaaren, 700,000 Fr. Leinenwaaren 500,000 Fr. elastische Gewebe, 600,000 Fr. Bänder und Posamentirwaaren.

1,7 Million Franken Stroh- und Roßhaarartikel, l M. Fr. Hüte.

10,7 Millionen Franken K ä s e , 500,000 Fr. Butter, 800,000 Fr.

kondensirte Milch und Kindermehl.

4,3 Millionen Franken frisch geschlachtetes Fleisch, 2 M. Fr. Mehl, l M. Fr. Wermuth und Liqueurs, 500,000 Fr. Bier, 500,000 Fr.

Chokolade, 500,000 Fr. Confiserien etc.,200,000U Fr. Cigarren und Tabak.

2,5 Millionen Franken R i n d v i e h , 400.000 Fr. Pferde, 2,9 M. Fr.

Häute und Felle, 500,000 Fr. Leder.

3 Millionen Franken B a u - und N u t z h o l z , 800,000 Fr. Holzwaaren.

617

5.3 Millionen Franken U h r e n , 1,8 M. Fr. gewalztes Gold und Silber, 200,000 Fr. Bijouterie, 300,000 Fr. Musikdosen, 400,000 Fr.

wissenschaftliche Instrumente.

3.4 Millionen Franken M a s c h i n e n , 900,000 Fr. Metallwaaren.

l Million Franken Bucher, Bilder u. dergl., 300,000 Fr. Papier und Papierwaaren.

900,000 Fr. Holzstoff, 1,8 M. Fr. Theerfarben und Farbstoffextrakte.

Für beinahe sämmtliche dieser Artikel sind die Zölle bedeutend erhöht und es ist berechnet worden, daß unter dem neuen Minimaltarif auf die Dauer kaum ein Drittel unseres bisherigen Exports fortbestehen könnte.

Das Resultat unserer Bemühungen, diese vernichtenden Folgen der französischen Zollpolitik von unserer Industrie so viel als möglich abzuwenden, ist im Hauptsächlichen in nachstehender Uebersicht der früheren Zölle, der neuen Minimalzölle und der in Parisvereinbarten Ermäßigungen derselben zusammengedrängt: Neuer Minimalzol .

per Stück ca. SO. -- ')

Vereinbarte Ermäßigung.

per Stück ca. 25.?--»)

ca. 20. -- 2)

32. -- 4. --

ca. 40. -- ') per 100kg.

2 50 40. -- S1 15 --

98. 40

150. --

120. --

2. -- 2.' -- j_ --.' 50 --. 65

1. --

1. 25, 1. 75

--

15. --, 20. --

10. --, 15. -

Alte. Zoll.

Kühe Junge Ochsen und Stiere,

per Sttlck 20. --

8. -- per 100 kg.

frei

Milch: frische Käse Chocolade mit 55--65 °/o Cacao

Holzstoff, chemischer: mit mindestens 50 °/o Wasser frei trockener frei mechanischer : nasser .

frei trockener frei Bau- und Nutzholz : roh .

frei gesägt, je nach der Dicke frei Farbextrakte, außer Garancine und Krapp . . 10. --, 15. -- Elektrische Glühlampen,, mit Ausrüstung . . .

18. 50 ') ') '} 4 )

10 Fr. per 100kg. Lebendgewicht.

5 Fr. per 100 kg. Lebendgewicht.

Hälfte des Zuckerzolles 4- 6 Pr.

40,°/o des Zuckerzolles + 5 Fr.

per 100 kg

frei 32. 20*) 11 --

350. --, 700. -- 250. --, 500.

618 Alter Zoll.

Neuer Minimalzoll.

^Vereinbarte Ermäßigung.

per 100kg.

per 100kg.

per 100kg.

llgarn, Hauptsorte 20. -- 28. -- Nr. 26 50. -- frei 300. -- Nähseide 75. -- frei 400. -- gefärbtt Banmwollgewebe, glatte, roh: , Satins und Satinettes 11 kg.a und mehr per 90. -- 50.--, 72.-- 62.-- à 131.-- 100m 50. -- à 540.- 62. -- à 620.-- andere rohe gebleichte : Zoll des Roh15% gewebes, plus . . .

15 »/o 20°/o gefärbte: Zoll des .Roh25. -- 25. -- 30. gewebes, plus . . .

bedruckte, je nach der Zahl der Farben : Zoll 2. 50, 4. 75 des Rohgewebes, plus 2. _ 4. -- 3. 75, 6. 25 7. 50') 10. --'·>) 8. 50 «) Alter Zoll: Wie das Rohgewebe, plus 40. -- Neuer Minimal zoll: Buntgewebte . . . . Wie das Rohgewebe plus 50%) plus Zuschlag für das Färben, Bleichen und Glaciren.

Vereinbarte Ermäßigung : Wie das Rohgewebe plus 25.--, plus Zuschlag für das Färben, Bleichen und Glaoiren.

Brillantes und façonnirte Gewebe : auf dem Jacquardstuhl fabrizirte : Zoll des glatten Gewebes plus: 10 °/o 30 °/o -- andere : Zoll des glatten Gewebes plus: . . .

10 °/o 30 % 10 °/o Baumwollene Bänder . .

100. -- s ) 372. -- ") 125. --, 300. --8) Broschirte oder bestickte Mousseline, gebleicht . 180.

(-15 »/o 320.

h 20 > 320.

\-l5 °/o Gestickte Mousseline-VorB hänge 140. --, 280. - 250. --, 500. -- ) -- Gestickte Tüllvorhänge .

650. -- 800. -- 6 ) -- ') ) *) 4 ) «) 3

Per 100 m».

Per 100 m.

Kein Zuschlag für gefärhte und gebleichte Bänder.

Außerdem Zuschlag für das Bleichen und Färben.

Plus 20% Bleichezuschlag.

619 Alter Zoll.

Neuer Minlmalzoll.

Vereinbarte Ermäßigung.

per 100 kg.

per 100 kg.

per 100 kg.

Hand- und Maschinenstickereien in Plattstich: baumwollene, mit wenigstens 50 °/o unbesticktem Gewebe 450. -- 800. -- ^ seidene frei, 450. -- 800. --. ') andere 360. --, 450. -- 800. -- *) Uhren (siehe SpezialÜbersicht S. 607).

Maschinen: Turbinen, Pumpen, Ventilatoren . 6. --, 10. --, 15. -- 10. --, 15. "Webstühle 5 8 Maschinen zur Papierfabrikation 5 9 Müllereimaschinen, Walzenstühle 10 Dynamo - elektrische Maschinen 6, 10, 15 20, 30, 80 Werkzeugmaschinen : 1000 bis 3000 kg 10 über 3000 kg J 10 Heizapparate . . . . . .

10 20, 40 Kälteerzengungs-Maschinen 10 15, 25 Bogenlampen 20 75

450.

-- 2)

450. -- ')

6,9

8, 10 6 à 80

10, 20, 40 10, 15, 25 60

Wie diese Uebersicht zeigt, ist uns nur in ganz wenigen Fällen der' alte Zoll zugestanden worden ; es treten fast auf der ganzen Linie Erhöhungen ein. Für den hochwichtigen Artikel Baumwollgarn, welcher allein einen Exportwerth von über 5 Millionen Franken repräsentirt, für elastische Gewebe, Vorhangstickereien, einen großen Theil der Baumwollgewebe, der Maschinen und anderen Artikel, deren bisheriger Export insgesammt annähernd auf 15 Millionen Franken zu veranschlagen ist, blieben unsere Bemühungen ganz ohne Erfolg, so daß der französische Markt für unsere betreffenden Industriezweige einstweilen als nahezu verloren zu betrachten ist.

Für die übrigen Artikel, deren Zoll erhöht worden ist, erhielten' wir knapp diejenigen Abstriche vom Minimaltarife, welche unerläßlich sind, um uns mit einem Minimalgewinn das französische Absatzgebiet wenigstens theilweise offen zu erhalten. Für den Hauptartikel, Käse, beträgt der ermäßigte Zoll noch fast das Dreifache des bisherigen; Maschinenstickereien, die schon aus den Unter*) Plus Gewebezoll.

) Plus 60°/o des Gewebezolles.

2

620 handlangen von 1882 ungünstig hervorgingen, werden durch die abermalige empfindliche Zollerhöhung weiter an Terrain verlieren; auch für Uhren bleiben trotz den erhaltenen Konzessionen noch Erhöhungen der Zollansätze und Komplikationen der Klassifikation, welche nicht verfehlen können, der Tendenz des neuen Systems entsprechend, unsere Ausfuhr zu erschweren.

Unter den Argumenten verschiedener Art, welche unseren Bemühungen entgegengestellt wurden, spielt eine große Rolle dasjenige, daß viele Ermäßigungen, welche wir verlangten, mehr oder weniger auch anderen Staaten zu gute kämen. Es trifft dies in einigen Fällen zu. Frische Milch z. B. wird mehr von Belgien, gefärbte, bedruckte und buntgewebte Baumwollgewebe, gewisse Maschinen etc. werden mehr von England und Deutschland in Frankreich eingeführt.

Wir hatten schon während unseren Unterhandlungen mit Italien gegenüber analogen Einwendungen betreffend Baumwollgewebe und Maschinen darauf aufmerksam zu machen, daß die betreffenden Industriezweige in ganzen Kantonen und Landesgegenden der Schweiz die Haupterwerbsquelle des Bevölkerung bilden und wir deshalb auf die Geltendmachung ihrer Exportinteressen höchstens dann verzichten können, wenn sichere Aussicht vorhanden ist, daß diese von anderen Staaten gewahrt werden. Da der Abschluß von Tarifverträgen nicht im handelspolitischen Programme Frankreichs steht, so haben wir nicht ermangelt, auch diesem Lande gegenüber geltend zu machen, daß wir um unsere ökonomische Existenz kämpfen und hinsichtlich alles zu Erreichenden auf uns selber angewiesen sind, während wir hingegen in unseren Unterhandlungen mit Spanien ähnliche Einwendungen theilweise als berechtigt anerkennen konnten, weil als wahrscheinlich angenommen werden darf, daß dieses Land verschiedene der uns ganz oder theilweise vorenthaltenen Konzeszionen in Unterhandlungen mit anderen Staaten verwerthen wird.

Das Argument wird übrigens seit einiger Zeit zur Bearbeitung der öffentlichen Meinung auch in's Feld geführt, wenn es sich, wie z. B. bei den Stickereien, um eine verschwindend kleine Einfuhr aus Deutschland handelt und diejenige aus der Schweiz die einzige in Betracht kommende ist, oder wenn, wie bei den baumwollenen Satins und Satinettes, ganz spezielle schweizerische Sorten und ·Qualitäten eines Gewebes im Spiele sind.

Ein Einwand,
welchem nicht minder selten begegnet wird, ist der, daß wir von Deutschland und Oesterreich-Ungarn für manche Artikel, z. B. Käse und Seidenwaaren, höhere Zölle angenommen haben als diejenigen, welche wir von Frankreich begehren.

621

Um sich auf einen solchen Standpunkt zu stellen, müßte man selbstverständlich verlangen, daß auch diejenigen Artikel in gleicher Weise reglirt werden, für welche uns diese Länder niedrigere Zölle zugestanden haben als Frankreich, wie dies von Seiten Deutschlands z. B. für Stickereien, trotz der eigenen Konkurrenz-Industrie, geschehen ist. Es müßte sich ferner um gleiche Exportmengen, um die gleiche Intensität der Interessen handeln, die -L. B. bei Seidenwaaren nicht vorhanden ist, da wir davon nach Deutschland für 7 Millionen, nach Frankreich hingegen für 26 Millionen Franken lieferten. Die in Frage kommenden Sorten und Qualitäten müßten dieselben sein; beim Käse ist aber das Gegentheil der Fall; es wird nach Deutschland vorwiegend Primawaare, welche einen höhern Zoll erträgt, geliefert, wogegen Frankreich mehr nur zweite und dritte Qualität begehrt. Es müßten überhaupt die gleichen Beziehungen und Unterhandlungsverhältnisse bestehen, was im vorliegenden Falle nicht gesagt werden kann.

Den auf das neue System gerichteten Angriffen wird überhaupt der Satz entgegengestellt, daß man sich wenigstens die nöthige Zeit vorbehalten müsse, seine Wirkungen in jeder Hinsicht zu erproben.

Indessen wird für diese Probezeit des neuen französischen Absperrungssystems die Behandlung französischer Waaren auf dem Fuße derjenigen der meistbegünstigten Nation beanaprucht.

Die Wirkung des Minimaltarifs müßte in dieser Verbindung und bei der großen Verschiedenheit der beidseitigen Mindesttarife nothwendig darin bestehen, daß unser Export nach Frankreich unterdrückt, der französische Export nach der Schweiz aber annähernd intakt erhalten würde. Gegen eine so einseitige Brwahrung des neuen Systems hat sich die öffentliche Meinung in der Schweiz gesträubt. Zu dessen völliger Erprobung müßte in den Beziehungen beider Länder vorerst der Bruch entstehen, zu dessen Verhütung das vorliegende provisorische Verständniß zwischen den beiden Regierungen für die Minimaldauer eines Jahres errichtet worden ist.

Wir haben Ihnen das, was uns durch diesen Akt geboten wird, als so wenig befriedigend dargestellt, daß wir Ihnen denselben kaum als Basis für die Regelung der Handelsbeziehungen beider Länder für eine längere Dauer vorlegen würden. Wir erblicken darin lediglich einen annehmbaren m o d u s v i v e n d i , welcher geeignet ist,
eine allzu rasche Unterbindung unseres Verkehrs mit Frankreich zu verhüten, und welcher erlaubt, die weitere Gestaltung der Verhältnisse abzuwarten.. Wir hofien, daß die Probe des neuen französischen Systems ein ähnliches Resultat ergeben werde wie diejenige des ÄlacKinley-Tarifs, über welchen das Volk der Vereinigten Bundesblatt.

44. Jahrg. Bd. V.

41

622 Staaten von Amerika nach kurzer Dauer durch seine Wahlen soeben den Stab gebrochen hat, und daß sie zum Einlenken in eine Bahn führen werde, welche den Beziehungen zu einer befreundeten Nation entspricht, die der französischen keinen Grund zur Unzufriedenheit gegeben hat.

Die G e g e n f o r d e r u n g e n , welche französischerseits gestellt worden sind, beschränken sich auf verhältnißmäßig wenige Positionen.

Wir traten mit einem Tarif in die Unterhandlungen ein, in welchem infolge der vorausgegangenen Verträge mit unseren übrigen Nachbarstaaten bereits alle Zugeständnisse realisirt waren, die überhaupt mit unseren Finanzen und mit einer mäßigen Rücksichtnahme auf diejenigen Industriezweige, welche auf das Inland angewiesen sind, vereinbart werden können. Es mußte sich demgemäß für Frankreich nicht sowohl um die weitere Herabsetzung unserer mäßigen Zölle als vielmehr um den Mitgenuß aller Vertragszölle, d. h. um die Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation handeln.

Für Frankreich liegt der Werlh des Uebereinkommens hauptsächlich im Art. 2, welcher diese Meistbegünstigung involvirt, während er für uns in den vereinbarten speziellen Tarifermäßigungen besteht.

Ein Bild der Einfuhr aus Frankreich liefern die Zusammenstellungen in der Beilage, Seite 625 u. ff.

Man hat uns die ungewöhnliche F o r m des Uebereinkommens zum Vorwurfe gemacht. Wir haben bei der Besprechung der Textartikel l und 2 des Näheren auseinandergesetzt, was es mit dieser Form für eine Bewandtniß hat und wie wir dazu gekommen sind, auf diese Kombination, die in keiner Weise unsere Befürwortung genießt, einzutreten. Die Vorwürfe, welche derselben zu machen sind, liegen hauptsächlich in der Lostrennung der Tarifvereinbarungen vom Uebereinkonomen selbst und in der unverbindlichen Form einer autonomen Gesetzesvorlage, welche diesen Tarifvereinbarungen gegeben worden ist. Die Remedur dieser Trennung liegt, wie wir an genannter Stelle ausgeführt haben, in den besonderen diplomatischen Erklärungen, welche zwischen den beiden Regierungen über don engen inneren Zusammenhang des Uebereinkommens mit den Zollvereinbarungen und der Litterar-Konvention, sowie über die Stellungnahme der französischen Regierung zu der von ihr zu machenden Tarifvorlage am 20. und 22. Juli ausgewechselt und seither bereits in dieser Vorlage selbst
bestätigt worden sind, indem sie mit folgender Aeußerung schließt: ^Die Regierung hätte diese Konzessionen, von dem Rechte Gebrauch machend, welches ihr die Verfassung verleiht und das

623 sie stets außerhalb der Diskussion gehalten hat, in die Uebereinkunft selbst aufnehmen und als Ganzes, ohne spezielle Prüfung, Ihrer Genehmigung unterbreiten können. Sie glaubte hievon Umgang nehmen zu sollen, um unserer Zolltarifirung den Charakter zu wahren, welchen ihr das Parlament verleihen wollte, nämlich einer gemeinsamen, wirklichen und thatkräftigen Mitwirkung der öffentlichen Gewalten. Sie ladet Sie demnach ein, dieselben Ihrerseits zu prüfen, ohne jedoch zu vergessen, daß sie die w e s e n t l i c h e Grundlage der so m ü h s a m , aber freundschaftlich z u S t a n d e g e k o m m e n e n V e r e i n b a r u ng zwischen Fr ankreich und der S c h w e i z bilden."

In den letzten Wochen hat sich die Zollkommission der Deputirtenkammer mit dem HandeJsübereinkommen beschäftigt, das sie angenommen, und mit. den Ermäßigungen des Minimaltarifs, die sie zum größten Theil verworfen hat. Es scheint dies von schlimmer Vorbedeutung für die Diskussion in der Kammer selbst und im Senat zu sein, aber das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Nicht nur haben in Frankreich zahlreiche und gewichtige Kundgebungen zu Gunsten des Uebereinkommens in seiner Gesainmtheit stattgefunden, sondern es ist auch zu hoffen, daß die französischen Kammern sich der Ansieht der Regierung anschließen werden, welche nicht ermangeln wird, der Note des Herrn Ribot vom 20. Juli gemäß, in den parlamentarischen Debatten die Gründe geltend zu machen, welche vom Standpunkte des Interesses und der Freundschaft zu Gunsten der Annahme der verschiedenen Theile des Uebereinkommens sprechen.

Wenn aber die in Frage stehenden Reduktionen des Minimaltarifs nicht zu erlangen wären, und die Verständigung deßhalb als gescheitert betrachtet werden müßte, so werden wir Ihnen selbstverständlich unverzüglich, noch im Laufe des Monats Dezember, neue Vorschläge zur Wahrung unserer wirtschaftlichen Interessen unterbreiten. Der Wille der eidgenössischen Behörden, der in den vergangenen Sessionen vom Januar und Juni klar geäußert worden ist, und der übrigens mit der öffentlichen Meinung in der Schweiz übereinstimmt, dürfte keine Zweifel übrig lassen über den Sinn dieser Vorschläge.

Wie es auch gehen mag, so wird in allen Fällen die Bundesversammlung im Laufe des Dezember berufen sein, einen endgültigen Beschluß zu fassen.

624

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 2. Dezember 1892.

Im Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Hauser.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

c

625 Beilage.

TJeb er sieht en des

schweizerisch - französischen Handelsverkehrs.

Die Bedeutung des Waarenverkehrs der Schweiz mit Frankreich ergibt sich aus nachstehenden tabellarischen Zusammenstellungen, welche theilweise den bezüglichen Vorarbeiten des Vorortes des schweizerischen Handels-und Industrievereina entnommen sind: Gesammteinfuhr Frankreichs (Spezialhandel).

Nach der französischen Handelsstatistik.

1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891

Fr. 4,088,400,000 ,, 4,208,100,000 ,, 4,026,000,000 / ,, 4,107,000,000 ,, 4,316,500,000 ,, 4,436,900,000 ,, 4,767,800,000

Davon entfielen auf die Einfuhr aus der Schweiz: 1885.

1886.

1887.

1888.

Fr.

Fr.

Fr.

116,000,000

108,600,000

104,800,000

Fr.

97,200,000

1889.

1890.

Fr.

Fr.

1891.

Fr.

101,500,000

104,200,000

103,395,000

Gesammtausfuhr Frankreichs (Spezialhandel).

Nach der französischen Handelsstatistik.

1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891

Fr. 3,088,100,000 ,, 3,248,800,000 ,, 3,246,500,000 ,, 3,246,700,000 ,, 3,704,000,000 ,, 3,753,400,000 ,, 3,570,000,000

626 Davon entfielen auf die Ausfuhr nach der Schweiz: 1885.

1886.

1887.

1888.

Fr.

Fr.

188,200,000

209,900,000

Fr.

1889.

Fr.

216,600,000 209,100,000 1890.

1892.

Fr.

Fr.

Fr.

230,500,000

242,800,000

234,767,000

Qesammteinfuhr der Schweiz (Spezialhandel).

Nach der schweizerischen Handelsstatistik, ohne gemünzte und anverarbeitete Edelmetalle.

1885 1886 1887 1888 1889 1890 1891

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,,

727,477,000 763,657,000 797,855,000 783,957,000 874,056,000 926,656,000 914,245,000

Davon entfielen auf die Einfuhr aus Frankreich: 1885.

1886.

1887.

1888.

Fr.

Fr.

169,674,000

170,579,000

Fr.

1889.

Fr.

189,917,000 177,063,000 1890.

1891.

Fr.

Fr.

Fr.

198,819,000

206,965,000

203,628,000

Gesammtausfuhr der Schweiz (Spezialhandel).

Nach der schweizerischen Handelsstatistik, ohne gemünzte und unverarbeitete Edelmetalle.

1885 1886 1887 1888

Fr.

,, ,, ,,

633,564,000 646,623,000 649,883,000 651,989,000

1889

,,

690,600,000

1890 1891

,, 698,029,000 ,, 666,737,000

Davon entfielen auf die Ausfuhr nach Frankreich: 1885.

1886.

1887.

1888.

Fr.

Fr.

119,440,000

Fr.

123,429,000

Kr.

116,242,000

126,108,000

1889.

1890.

Fr.

Fr.

1891.

Fr.

126,404,000

123,035,000

124,256,000

627

Rang der einzelnen Staaten im Waarenverkehr der Schweiz und Frankreich.

Einfuhr in Frankreich ') aus

Millionen Fr.

England Belgien Spanien Deutschland Vereinigte Staaten Argentinien Britisch Indien Algerien Rußland Türkei Italien Oesterreich

627 501 354 351 . . . . 317 211 210 209 195 133 122 113

Schweiz

104

China Brasilien

103 82

Einfahr in die Schweiz2) aus

Millionen Fr.

Deutschland

289

Frankreich

207

Italien 127 Oesterreich-Ungarn . . . . 1 0 2 England 52 Rußland 33 Belgien 32 Vereinigte Staaten . . . . 2 9 Eeypten 14 Donauländer Holland

Ausfuhr der Schweiz ä) nach

Ausfuhr Frankreichs ') nach

Millionen Ti.

Millionen Fr.

England 1026 Belgien 538 Deutschland 342 Vereinigte Staaten . . . . 329 Schweiz

243

Algier Spanien Italien Argentinien Brasilien

195 153 150 104 81

Deutschland Frankreich England Vereinigte Staaten . . . .

Italien Oesterreich-Ungarn . . . .

Rußland Belgien

178 123 106 83 50 39 14 12

Wenn man den gegenseitigen Waarenverkehr der beiden Länder nach s e i n e r N a t u r ausscheidet, so ergeben sich folgende Resultate für das Jahr 1890: ') Nach der französischen Statisti! vom Jahre 1890.

') Nach der schweizerischen Statistik vom Jahre 1890.

628 Ausfuhr von der Schweiz nach Frankreich,

Nach schweizerischer Statistik.

Rohstoffe . . . .

Lebende Thiere .

Lebensmittel . . .

Fabrizirte Waaren .

Verschiedenes Total

17,6 2,6 23,4 77,4 _<¥__ 121,4

von Frankreich nach der Schweiz.

Nach Nach französischer schweizerischer Statistik.

Statistik.

Millionen Franken.

Nach französischer Statistik.

15,5 2,4 14,7 67,0 4,8

67,2 13,6 45,9 76,8 3,4

96,6 11,7 36,3 79,3 18,9

104,4

206,9

242,8

Nach den H a u p t a r t i k e l n ausgeschieden, ergeben sich folgende, der schweizerischen Handelsstatistik entnommene Ziffern : I. Ausfuhr der Schweiz nach Prankreich.

Nach der schweizerischen Statistik.

1886.

1890.

1891.

Werft in Tausend Franken.

Reinseidene Gewebe Käse Seide u n d Floretseide . . . .

Taschenuhren und -Bestandtheile ßaumwollengarne Banm wollengewebe Stickereien, baumwollene . . .

Fleisch, frisch geschlachtetes

22,224 13,203 10,731 6,938 5,493 4,073 6,567 5,238

24,391 10,664 10,095 5,319 5,182 4,838 5,554 4,300

26,930 10,951 8,012') 6,048 5,223 5,068 4,607 4,417

Bau- und Nutzholz, Bretter, Latten . . .

Maschinen und -Theile Seidene u n d halbseidene Bänder . . . .

Rohe Häute und Felle Geistige Getränke Rindvieh Wollengewebe Konfektions-und Modewaaren, nicht genannte Wirkwaaren aller Art

3,677 3,212

3,012 3,432 3,071 931 2,865 2,425 2,398 2,428 4,395 ., 2,529 · 2,078 1,293 1,583 1,975») 680 3) 1,981

3,493 3,391 2,870 2,724 2,464 2,330 2,105 2,050 2,040

Strohwaaren Theerfarben und Farbstoffextrakte

1,353 1,655

1,898 1,792

') Davon: Organzino und Trame 3478, Floretseidenzwirn 3366.

') Inkl. genahte Wirkwaaren.

·) Ohne Näharbeit.

1,840 1,764

629 1886.

1890.

1891.

Werth in Tausend Franken.

Halbseidene Gewebe Rohstoffe und Abfälle der Textilindustrie .

Nahrungs- und Genußmittel, nicht genannte Mehl Stickereien, seidene Holzfaserstoff Metallwaaren (exkl. Edelmetallwaaren). .

1,282 1,536 937 1,877 208 1,452 844

2,000 2,170 ') 1,626 2,093 1,128 911 911

1,713 1,642 1,600 1,591 1,451 1,307 1,087

Abfälle und Düngstoffe Edelmetalle, gewalzt, gezogen Holzwaaren aller Art ChemikaJien Bücher, Bilder etc Butter Metalle, unverarbeitet (ohne Edelmetalle) .

Kondensirte Milch, Kindermeh . . . .

Chokolade Cigarren und Tabak Zuckerbäckerwaaren ; feine Eßwaaren . .

Elastische Gewebe

488 3,294 1,067 524 830 1,787 437 765 328 581 298 393

910 1,787 766 884 954 452 572 809 501 195 546 496

994 948 940 909 901 886 730 699 605 605 535 504

Bänder undPosamentirwaaren (ausgenommen Seidenbänder) Papier und Papierwaaren Leinenwaaren Instrumente, wissenschaftliche Leder und gegerbte Felle Musikdosen Kurzwaaren aller Art Pferde Mineralische Stoffe, verschiedene . . . .

Pharmazeutische Stoffe, Droguen etc. . .

Lederwaaren Bijouterie»; Thierische Stoffe, nicht genannte . . . .

Oele, Fette, Fettwaaren . . . . . . .

Wollengarne Brennholz, Holzkohlen, Gerberrinde etc. .

Erzeugnisse des Landbaues

294 517 294 207 407 330 292 298 549 354 258 649 202 209 26 142 77

606 298 452 369 528 307 391 443 441 436 242 232 164 159 90 154 129

452 443 432 415 409 409 402 389 381 356 241 237 177 149 142 140 101

') Dsvon Seidenalfalle 1608.

») Inkl. plattirte Wuren.

630 1886.

1890.

1891.

Werth in Tausend Franken.

Thonwaaren Spitzen aller Art . . . , Leinengarne Instrumente, musikalische.

Treibriemen; Eratzen . , Glas und Glaswaaren . , Fferdebaargeflechte . . .

Verschiedenes . . . . , Total

116 30 80 79 50 43 1 506

97 43 75 95 59 59 84 475

89 69 68 67 63 52 25 488

123,429

123,035

124,256

II. Einfahr aus FrankreichL in die Schweiz.

1886.

1890.

1891.

Werth in Tausend Franken.

Seide aller Art: Grège, Peignée, Organzino und Trame etc Bindvieh Wein Wollenwaaren (Garne ausgenommen) . .

40,028 7,300 10,191 8,663 3,643 2,842 2,784 7,342

37,431 10,081 10,385 8,331 7,931 7,216 5,096 5,986

33,098') 9,936 9,931 8,012 7,846 7,822 6,437 5,943

Kaffee, roher Seidene und halbseidene Gewebe . . . .

Taschenuhren und -Bestandtheile . . . .

Eisenwaaren aller Art Getreide und Hülsenfrüchte Seidenabfalle Steine aller Art; Kies, Sand etc Chemikalien zum gewerblichen Gebranch und Rohstoffe Oele nnd Fette Lederwaaren aller Art

2,029 4,391 2,645 2,803 3,662 3,958

354

4,702 4,570 4,965 4,820 3,195 3,746 2,761

4,849 4,815 4,436 4,414 4,301 4,017 3,979

4,013 1,952 3,031

3,264 3,561 2,836

3,714 3,104 3,045

Nahrangs- nnd Gennßmittel, nicht genannte Bücher, Bilder etc Maschinen n n d Maschmentheile . . . .

Geflügel, Wildpret

3,335 1,685 1,261 2,503

2,762 2,391 3,341 2,960

2,923 2,769 2,714 2,595

Zacker Steinkohlen, Coaks, Briquettes . . . . .

Mehl und Gries Konfektions- und Modewaaren

') Davon: Peignée 10,626, Grège 16,521, Organzino und Trame 4675.

631 1886.

1890.

1891.

Werft in Tausend Franken.

Banmwollgewebe, Stickereien, Bänder etc.

Eisen in Schienen, Blech, Draht etc.. . .

Seiden- und Halbseidenbänder Kurzwaaren etc Schweine Leinenwaaren aller Art Erzeugnisse des Landbaues Metalle, roh, unverarbeitet (ausgenommen Edelmetalle) Leder und gegerbte Felle Bijouterie, ächte und falsche; plattirte Waaren Pferde und Füllen Kupfer, Messing, Blei, Zinn, Zink etc., gewalzt, gezogen Holzwaaren aller Art Kartoffeln und frische Gemüse Seifen Batter, frisch, gesotten, gesalzen . . . .

Seidene Fosamentirwaaren, Stickereien, Spitzen etc Abfälle und Düngstoffe Cernent, Kalk, Gyps Pharmazeutische Stofi'e, Droguen,Parfumerien Thonwaaren aller Art Parbwaaren und Rohstoffe . . . . . .

Papier und Papierwaaren Brennholz, Holzkohlen, Lohkuchen, Gerberrinde Fische, frische and konservirte Bau- und Nutzholz Stroh zu industriellen Zwecken . . . .

Fleisch, frisch geschlachtetes Käse "Waaren ans Kupfer, Messing, Blei, Zinn, Zink etc Eier Gold, Silber, Platin, gewalzt, gezogen . .

Südfrüchte Cacaobohnen ') Davon feine Leinengewebe 1858.

2,373 3,780 2,556 2,222 2,464 2,197 2,427

2,555 2,546 2,528 2,362 2,303 2,290 ') 2,124

2,800

2,037 2,301

2,091 2,062

909

1,184

2,036

2,972

1,883

1,991

988

2,216 1,882 1,090 1,381 1,788

1,978 1,956 1,766 1,757 1,742

1,914 1,726 1,342 1,055 1,208 1,081 1,057

1,632 1,600 1,384 1,269 1,265 1,252 1,165

1,489

1,163 1,127 1,118 1,066 1,049 1,036

1,959

744 1,811 3,209 1,244 1,625 1,071

614

1,254

855 1,411

926 1,106 1,865 1,023 1,101

748 1,164

766 809 561 602 1,108

417

934 1,397 1,139

1,102

923 917

461 660

823 954

1,237

1,253

910 495

797 936

927 921 823 822 788

632 1886.

1890.

1891.

Werth in Tausend Franken.

Obst, frisch _und gedörrt; frische Weintrauben Glas und Glaswaaren Stand- und Wanduhren; wissenschaftliche u n d musikalische Instramente . . . .

Wirkwaaron aller Art Wolle Speiseöl Milch, frische

1,108 809

566 813

779 762

903 224 ') 1,364 536 1

671 751 818 578 , 590

743 642 599 553 5i6

148 342 190 497 318 607

237 374 278 389 381 458

495 431 392 363 347 341

2,670

3,004

1,441

170,579

206,965

203,628

Häute und Felle, rohe . . . .

Tirierische Stoffe, nicht genannte Steinwaaren Schafe und Ziegen Gemüse, konservirte Wollengarne Verschiedenes Total

Nach den H a u p t g r u p p e n unterschieden, gestaltet sich der Verkehr zwischen den beiden Ländern wie folgt: Ausfuhr der Schweiz nach Frankreich.

1886.

1890.

1891.

Millionen FDinken.

. .

Seidenindustrie Davon: Gewebe . . .

Bänder . .

Stickereien . .

Konfektion . .

Organzino und Trame . . . . .

Floretseide, gezwirnt . . . . . .

Abfälle . .

37,4 23,5 0,9 0,2 0,8 3,6 5,4 0,8

43,5 26,4 3,1 1,1 1,5 3,7 4,6 1,5

Baumwollindustrie Davon: Garne

16,8 5,5 4,1 6,2

16,6 5,2 4,8 5,6

Stickereien *) Genahte ausgenommen.

.

.

.

.

.

.

.

.

44,2 28,7 2,9 1,5 2,0 3,5 3,4 2,0 15,9 5,2 5,1 4,6

633 1886.

1890. 1891.

Millionen Franken.

Wollenindustrie

2,2

3,1

3,1

1,3 0,2

2,1 0,6

2,1 0,5

Leinenindustrie

0,3

0,7

0,6

Elastische Gewebe

0,4

0,5

0,5

Stroh-, Mode- und Kurzwaaren

2,3

3,1

3,4

1,1 0,7 0,3

1,6 1,0 0,4

1,7 1,2 0,4

Davon: Gewebe Konfektion

Davon: Tressen, feine Strohwaaren . . . .

Hüte aller Art Kurzwaaren aller Art . . . . .

Uhren, Bijouterien, Musikdosen, Instrumente

. . .

8,1

8,1

6,9 0,6 3,3 0,3 0,2

5,3 0,2 1,8 0,3 0,4

6,0 0,2 0,9 0,4 0,4

Maschinen und -Theile

3,2

3,4

3,4

Metalle und Metallwaaren

1,3

1,4

1,8

0,8 0,4

0,9 0,6

1,1 0,7

Davon: Taschenuhren und Theile . . . .

Bijouterien etc Gold und Silber, gewalzt . . . .

Musikdosen Wissenschaftliche I n s t r u m e n t e . . .

Davon: Metallwaaren Metalle Bücher, Bilder, Papier

Davon: Bücher, Bilder etc Papier und Papierwaaren

. . . .

Chokolade, Confiserie etc

Davon: Chokolade Confiserie etc Spirituosen etc

Davon: Wermuth, Liqueurs Bier Farben, Chemikalien etc

Davon: Tneerfarben, Farbstoffextrakte Cigarren, Tabak .

.

Holz, Holzwaaren

Davon: Bau- und Nutzholz Holzfaserstoff Holzwaaren Thiere

Davon: Rindvieh Pferde

. .

11,5

1,3

1,3

1,3

0,8 0,5

1,0 0,3

0,9 0,4

0,6

1,0

1,1

0,3 0,3

0,5 0,5

0,6 0,5

2,4

2,4

2,5

?

0,3

1,1 0,5

1,2 0,5

2,7

3,1

3,1

1,7

1,8

1,8

0,6

0,2

0,6

6,3

4,9

5,9

3,7 1,5 1,1

3,0 0,9 0,8

3,5 1,3 0,9

4,9

3,1

2,9

4,4 0,3

2,5 0,4

2,3 0,4

634 1886.

1890.

1891.

Millionen Franken.

15,8 13,2

11,9 10,7

12,6 11,0

Butter Kondensirte Milch, Kindermohl . .

1,8 0,8

0,5 0,8

Fleisch, Fleischwaaren Davon: Fleisch, frisch geschlachtetes . . .

5,7 5,2

4,3

0,9 0,7 5,2 4,4

Haute, Felle, Leder Davon: Hänte und Felle Leder

2,8 2,4 0,4 1,9 0,3

Milchprodukte

Mahlprodukte Produkte des Garten- und Landbaues

5,0

3,4 2,9 0,5 2,1 0,7

3,1 2,7 0,4 1,6 0,6

Einfuhr aus Frankreich in die Schweiz.

1886.

1890.

1891.

Millionen Frtinken.

53,6

Seidenindustrie Davon: Grège Organzino, Trame Abfalle Gewebe Konfektion Bänder Posamentirwaaren , Spitzen etc

18,8 12,9

51,2 15,3 15,6

47,1 16,5 10,6

7,3 4,0 4,4 2,0 1,8

5,3 3,7 4,6 1,0 2,6

4,7 4,0 4,8 1,0 2,6

Stickereien ,

1,1

1,9

1,6

Wollenindustrie Davon: Garne Gewebe Konfektion Decken und Teppiche Bänder, Posamentirwaaren . . . .

Filz und Pilzwaaren Wolle, unverarbeitet

11,5

11,5

10,5

0,6 6,7 1,8 0,7 0,4 0,4 1,3

0,5 5,9 1,6 0,9 0,9 0,4 0,8

0,3 5,4 1,4 1,0 0,9 0,4 0,6

Baumwolllndustrie Davon: Gewebe Bänder, Posamentirwaaren . . . .

Konfektion Rohe Baumwolle nnd Abfälle . . .

4,7 1,4 0,2 1,1 1,5

5,8 2,0 0,3 1,3 1,9

4,3 2,1 0,3 1,3 0,2

635 1886.

1890. 1891.

Killionen Franken.

Leinenindustrie Davon: Gewebe Konfektion

'.

Modewaaren (ohne Konfektion) Davon: Damenhüte, Schmuckfedern Künstliche Blumen

2,6 1,7 0,4 2,2

0,4 2,3

}l,3

l 0,4

0,8 0,4

5,1 2,6 0,9 1,2 0,3 6,9 0,6 0,7 2,8 1,0 0,5 1,3

7,7 5,0 1,2 1,3 0,3

7,7 4,4 2,0 0,8 0,4

17,0 2,0 3,8 4,8 2,2 0,8 3,3

14,7

1,9 1,1 0,3 2,2 . . .

Uhren, Bijouterien etc Davon: Taschenuhren und Bestandtheile . .

Bijouterien etc Gold und Silber, gewalzt etc. . . .

Instrumente, wissenschaftliche . . .

Metalle, Maschinen Davon: Metalle, roh, unverarbeitet . . . .

Eisen in Schienen, Blech, Draht . .

Eisenwaaren aller Art Kupfer, Messing, Blei, ( gewalzt etc.

Zinn, Zink \ "Waaren Maschinen, Maschinentheile . . . .

Mineralische Stoffe Davon: Steine, Kies, Sand etc Cément, Ealk, Gyps

Chemikalien, Farben etc Davon : Chemikalien und Rohstoffe . . . .

Parbwaaren u n d Rohstoffe . . . .

Pharmazeutische-Stoffe, Droguen, Parfümerien Oele nnd Fette Seifen

2,1 2,5 4,4 2,0 0,9 2,7 5,4

0,8 5,8 2,8 3,0 2,7 0,8 0,6 1,3 3,2 9,6 4,0 1,2

4,0 1,4 7,8 2,4 1,3 0,8 5,1 2,1 3,0 4,2 1,2 1,1 2,0 2,4 11,1 3,7 1,3

1,1 2,0 1,4

1,1 3,6 1,4

1,3 3,1 1,8

1,0 2,8

Thon-, Glas- und Steinwaaren Davon: Thonwaaren Glas und Glaswaaron Leder, Lederwaaren Davon: Leder, gegerbte Häute nnd Pelle Lederwaaren Holz, Holzwaaren Davon : Brennholz, Kohlen, Lohknchen etc. .

Bau- und Nutzholz Holzwaaren Kurzwaaren

i;9

4,1 2,8 1,3 7,2 2,3 1,2 0,8 5,1 2,3 2,8 4,8 1,5 1,4 1,9 2,2 10,3 3,3 1,1

1,4 0,4

.

r 0,9

2,9

1,7 0,7

636 1886.

1890.

1891.

Millionen Franken.

2,5 1,7 0,8

BUcher, Bilder, Papier Davon : Bücher, Bilder etc Papier, Papierwaaren

12,0

Thlere Davon: Kindvieh Pferde und Füllen Schweine Schafe und Ziegen

3,4 2,4

1,0 14,8 10,1

3,9 2,8 1,1 14,6

Diverse Nahrungs- und Genussmittel

7,3 3,0 1,2 0,5 6,4 2,5 0,9 0,4 0,6 1,1 0,7 3,5

Wein

10,2

10,4

9,9 2,0 2,3 0,4 9,4 2,6 1,7 1,0 1,1 1,0 0,9 2,8 9,9

6,2 3,6 2,0 0,5 6,7 3,7 2,8 4,3 0,9 1,1 0,9 1,1 3,5 0,1 0,3 1,1 1,9

13,6

13,5

7,9 4,7 0,9 8,5 3,2 5,1 5,3 1,1 0,6 0,8 2,4 3,5

7,8 4,8 0,8

Thierische Nahrungsmittel Davon : Geflügel, Wildpret Butter Fleisch, frisches Fische Käse Eier

Zucker, Kaffee, Cacaobohnen] Davon: Zucker Kaffee Cacaobohnen

Getreide, Mahlprodukte Davon: Getreide und Hülsenfrüchte Mehl, G-ries etc

. . .

Frilchte etc., Erzeugnisse des Landbaues . . . .

Davon: Kartoffeln, frische Gemüse . . . .

Obst, frische Trauben Südfrüchte Erzeugnisse des Landbaues, diverse .

Rohstoffe und Abfälle, diverse pflanzliche und thierische Davon: Häute und Felle, roh Thierische Stoffe, nicht genannte. .

Stroh zu industriellen Zwecken . .

Abfälle und Diingstoffe

1,9 2,5 0,4 9,5 3,0 1,8 0,9 0,9 0,9 1,0 2,5

.0,2

0,4 1,1 1,7

11,0

4,3 6,6 5,8 1,8 0,8 0,8 2,1 3,6 0,5 0,4 1,1 1,6

637

(Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

das HandelsUbereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. des am 23. Juli 1892 mit Frankreich abgeschlossenen Handelsübereinkommens und seiner Beilagen; 2. der betreffenden Botschaft des Bundesrathes vom 2. Dezember 1892, beschließt: Art. 1. Die vorbehaltene Genehmigung in Bezug auf: Ì. das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich -abgeschlossene Handelsübereinkommen; 2. das Reglement betreffend die Landschaft Gex, vom gleichen Datum ; 3. den Zusatzartikel, vom gleichen Datum, zur Uebereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen vom 23. Februar 1882; 4. die Litterar-Uebereinkunft, vorn gleichen Datum ; 5. die Ermäßigungen des schweizerischen Zolltarifs, welche in der Note des schweizerischen Gesandten in Paris, vom gleichen Datum, erwähnt sind; Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

42

638

wird in der Voraussetzung ertheilt, daß die Ermäßigungen des französischen Zolltarifs, welche hiefür die Gegenleistung bilden, in gleicher Weise zugestanden werden.

Art. 2. Der Bundesrath wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

639

Handelsübereinkommen zwischen

der Schweiz und Frankreich.

(Vom 23. Juli 1892.)

Uebersetzung des französischen Originaltextes.

(Hit erläuternden Anmerkungen).

Der schweizerische Bundesrath und Der Präsident der französischen Republik, in gleicher Weise von dem Wunsche erfüllt, die Bande der Freundschaft, die beide Völker verbinden, zu erhalten und die Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern zu erleichtern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Uebereinkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn K a r l E d u a r d L a r d y , Doktor der Rechte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung der französischen Republik, und Herrn C o n r a d Cramer-Frey Mitglied-des schweizerischen Nationalrathes ; Der Präsident der französischen Republik: Herrn A l e x a n d e r R i b o t , Abgeordneten, Minister des Auswärtigen, und Herrn J u l e s R ö c h e , Abgeordneten, Minister des Handels und der Industrie;

640

die, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundeneu Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Artikel 1.

Die Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation, die direkt von schweizerischem Gebiete eingeführt werden, sollen in Frankreich, mit Einschluß von Algerien, den durch den Minimaltarif festgesetzten Zöllen unterworfen sein.

Diese Zölle werden unter den im Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1892 vorgesehenen Bedingungen, auch in den Kolonien, den französischen Besitzungen und den hinterindischen Protektoratsliindern zur Anwendung kommen.

Im Falle daß einer der Zölle des Minimaltarifes erhöht werden sollte, kann der neue Zoll auf die Produkte schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation erst zwölf Monate nach erfolgter Anzeige an die schweizerische Regierung angewendet werden.

Artikel 2.

Die Gegenstände französischen Ursprungs oder französischer Fabrikation, die direkt von französischem Gebiete eingeführt werden, sollen in der Schweiz den niedrigsten Zöllen unterworfen werden.

Im Falle daß einer der Zölle des schweizerischen Tarifes erhöht werden sollte, kann der neue Zoll auf die Produkte französischen Ursprungs oder französischer Fabrikation erst zwölf Monate nach erfolgter Anzeige an die französische Regierung angewendet werden.

Artikel 3.

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, den Erzeugnissen der Landschaft Gex die Vortheile der Bestimmungen zu gewähren, die in dem als Beilage A dem vorliegenden Uebereinkommen beigefügten Réglemente enthalten sind.

Artikel 4.

Als direkt eingeführt gelten auch die Waaren schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation, die auf ausländischen, die Schweiz berührenden Eisenbahnen nach Frankreich versandt werden, sofern in diesem Falle die Eisenbahnwagen oder die Colli, die diese Waaren enthalten, von dem schweizerischen Zollamte verschlossen oder verbleit sind, die Vorlegeschlösser oder Bleie hei der Ankunft in Frankreich unversehrt befunden werden, und die Beförderung nach den zwischen den beiden Regierungen für den internationalen Eisenbahndienst vereinbarten Normen stattfindet.

641 Die Waaren französischen Ursprungs oder französischer Fabrikation genießen unter den nämlichen Bedingungen bei der Einfuhr in die Schweiz ganz die gleiche Behandlung.

Artikel 5.

Wenn eine der beiden Regierungen es als nöthig erachtet, eine neue Verbrauchssteuer oder eine Zuschlagstaxe für einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation einzuführen, so kann der gleichartige ausländische Gegenstand bei der Einfuhr sofort mit einer Gebühr oder einer Zuschlagstaxe im gleichen Betrage belegt werden.

Im Falle der Aufhebung oder Ermäßigung der vorerwähnten Steuern und Lasten sind die Zuschlagsgebühren aufzuheben oder im Verhältniß zu ermäßigen.

Sofern jedoch eine Ueberwachung oder sonstige administrative Maßnahme gegenüber den betreffenden Erzeugnissen und Fabrikaten besteht, sind, irn Falle der Aufhebung, die direkten oder indirekten Lasten, die den einheimischen Fabrikanten aus jener Ueberwachung erwachsen, durch eine gleichwertige Zuschlagstaxe auf den Produkten des andern Staates auszugleichen.

Die bei der Ausfuhr französischer oder schweizerischer Erzeugnisse bewilligten Rückzölle sollen genau nur die innern Verbrauchssteuern repräsentiren, die auf den genannten Erzeugnissen oder auf den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen lasten.

t Artikel 6.

Waaren jeder Art, die aus einem der beiden Länder herstammen und in das andere eingeführt werden, dürfen keinen höhern Verbrauchssteuern unterworfen werden, als wie sie die gleichartigen Waaren einheimischer Produktion treffen oder noch treffen können.

Jedoch sollen die Einfuhrgebühren um so viel erhöht werden dürfen, als die durch das Verbrauchssteuersystem den einheimischen Produzenten verursachten Kosten befragen.

Artikel 7.

Die Regierung der Eidgenossenschaft gibt die Zusicheruog, daß die französischen Erzeugnisse von den Kantons- oder Gemeindebehörden in keinem Falle mit andern oder höhern Oktroi- oder Verbrauchssteuern belegt werden, als wie sie die Laudeserzeugnisse treffen. Ihrerseits gibt die französische Regierung die Zusicherung, daß die schweizerischen Produkte von Seite der Departements- oder Gemeindebehörden in keinem Falle mit andern oder höhern Oktroioder Verbrauchssteuern belastet werden, als wie sie die Landeserzeugnisse treffen.

642 Artikel 8.

Die beiden Regierungen behalten sich das Recht vor, die Produkte, zu deren Herstellung oder Fabrikation Alkohol verwendet wird, mit einer Gebühr zu belasten, welche der auf den verwendeten Alkohol entfallenden innern Verbrauchssteuer gleichkommt.

Artikel 9.

Goldschmied- und Bijouterieartikel aus Gold, Silber, Platin oder andern edlen Metallen sollen bei der Einfuhr von einem der beiden Länder in andere dem für die gleichartigen Waaren einheimischer Fabrikation geltenden Kontrolverfahren unterliegen und vorkommen denfalls nach den nämlichen Grundsätzen wie diese die Stempelund Garantiegebühren bezahlen.

Die für die Kontrole und Stempelung der oben bezeichneten Gegenstände gegenwärtig in Bellegarde und Pontarlier bestehenden besondern Bureaux werden während der Dauer des vorliegenden Uebereinkommens fortbestehen bleiben. Man ist einverstanden, daß die Gold- und Silberartikel auch in unfertigem Zustande kontrolirt und daß die rohen oder ausgearbeiteten Uhrenschalen mit einer verbürgten Submission, die für die Wiederausfuhr garantirt den französischen Verifikationsbüreaux zugesendet werden können.

Artikel 10.

Die aus der Schweiz in Prankreich eingeführten Waaren nicht schweizerischen Ursprungs dürfen nicht mit hohem Zuschlagstaxen belegt werden, als wie sie gegenüber den gleichartigen Waaren in Anwendung kommen, die aus irgend einem andern europäischen Lande auf ander Wege als direkt unter französischer Flagge in Frankreich eingeführt werden.

Artikel 11.

Die Importeure schweizerischer oder französischer Waaren sollen gegenseitig von der Verpflichtung, Ursprungszeugnisse vorzuweisen, enthoben sein.

Sofern jedoch einer der Nachbarstaaten Frankreichs oder der Schweiz mit einem der vertragschließenden Theile nicht durch die Klausel der m e i s t b e g ü n s t i g t e n N a t i o n gebunden ist, darf die Vorweisung von Ursprungszeugnissen ausnahmsweise verlangt werden. In diesem Falle sollen genannte Zeugnisse entweder durch den Vorstand des Ausfuhrzoll bureau, durch die in den Versandt-

643

orten wohnenden Konsuln oder Konsularagenten des Landes, in das die Einfuhr stattzufinden hat, oder durch einen Ortsbeamten ausgestellt werden. Die Ausstellung und das Visum der Ursprungszeugnisse hat unentgeltlich zu geschehen.

Die genannten Zeugnisse sind stempelfrei.

Artikel 12.

Aastände betreffend die Beschaffenheit, die Gattung, die Klasse, den Ursprung oder den Werth der eingeführten Waaren werden gemäß den im Bestimmungslande in Kraft bestehenden allgemeinen Gesetzesvorschriften erledigt.

Artikel 13.

Die Deklarationen müssen alle für die Verzollung erforderlichen Angaben enthalten, also außer der Natur, Gattung, Beschaffenheit, Herkunft und Bestimmung der Waare je nach Umständen auch Gewicht, Zahl, Maß oder Werth derselben angeben.

Wenn es infolge ausnahmsweiser Verhältnisse dem Deklaranten nicht möglich ist, die zu verzollende Quantität zu bezeichnen, so kann ihm das Zollamt gestatten, das Gewicht, das Maß oder die Anzahl auf seine Kosten in einem vom Zollamte bezeichneten oder genehmigten Lokal.zu ermitteln, worauf er die ausführliche Deklaration . der Waare innerhalb der von der Gesetzgebung eines jeden Landes bestimmten Fristen anzufertigen hat.

Artikel 14.

In Bezug auf die nach dem Nettogewichte zu verzollenden Waaren hat der Deklarant, wenn er wünscht, daß das w i r k l i c h e N e t t o g e w i c h t zu Grunde gelegt werde, dieses Gewicht in seiner Deklaration anzugeben. Geschieht dies nicht, so findet die Verzollung nach dem Bruttogewichte unter Abzug der gesetzliehen Tara statt.

Artikel 15.

Es ist vereinbart, daß die durch vorliegendes Uebereinkommen festgesetzten Zollsätze auf Grund von Havarien oder irgend welcher Verschlechterung der Waaren keinerlei Ermäßigung erleiden sollen.

Artikel 16.

Die durch einen der beiden Staaten durchgeführten Waaren jeder Art sind gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit.

644

Die Durchfuhr nachgeahmter Gegenstände ist untersagt; diejenige von Schießpulver,' von Explosiv- und Sprengstoffen, von Kriegswaffen und Schießbedarf kann ebenfalls untersagt oder von besondern Bewilligungen abhängig gemacht werden.

Die Gleichbehandlung mit der meistbegünstigten Nation wird gegenseitig jedem der beiden Länder für Alles, was die Durchfuhr betrifft, zugesichert.

Artikel 17.

Die französischen Handelsreisenden, die für Rechnung eines französischen Hauses die Schweiz bereisen, und umgekehrt die schweizerischen Handelsreisenden, die für Rechnung eines schweizerischen Hauses Frankreich bereisen, können gegen Vorweisung einer Legitimationskarte nach dem unter Lit. B der vorliegenden Uebereinkunft beigefügten Muster, oder auf den einfachen Ausweis ihrer Identität hin, für den Bedarf ihrer Industrie Einkäufe machen und, mit oder ohne Muster, aber ohne Waaren mitzuführen, Bestellungen aufnehmen. Sie haben jedoch kein Recht auf irgend eine Begünstigung, welche die Staatsangehörigen nicht genießen. Es ist ferner vereinbart, daß, falls in einem der beiden Länder für die einheimischen und fremden Handelsreisenden eine Patenttaxe errichtet wird, die Handelsreisenden dieses Landes im andern Lande einer gleichen Gebühr unterworfen werden können.

[Artikel 18.

Eingangszollpflichtige Gegenstände, die als Muster dienen und von Reisenden französischer Häuser in die Schweiz oder von Reisenden schweizerischer Häuser in Frankreich eingeführt werden, sollen beiderseits, unter den zur Sicherung ihrer Wiederausfuhr oder Rüekfuhr in ein Niedcrlagshaus erforderlichen Zollformalitäten, vorübergehend zollfrei zugelassen werden. Diese Formalitäten sollen in der Schweiz und in Frankreich die gleichen sein. Sie werden gemäß der diesem Uebereinkommen unter Lit. C beigefügten Erklärung näher bestimmt werden.

Artikel 19.

Jeder der beiden vertragschließenden Staaten verpflichtet sic.h, dem andern jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung in den Einfuhr- oder Ausfuhrzolltarifen einzuräumen, die einer dritten Macht zugestanden werden könnten. Die beiden Staaten verpflichten sich ferner, gegen einander keinerlei Verbote oder zeitweilige Einschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr in Kraft zu setzen, die nicht gleichzeitig auf die andern Nationen

645 Anwendung fänden, Ausnahmen vorbehalten, die aus sanilarischen Gründen, zur Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuchen oder der Zerstörung von Ernten, sowie mit Rücksicht auf Kriegsereignisse, zur Nothwendigkeit würden.

Die beiden Regierungen verpflichten sich jedoch, die Ausfuhr von Steinkohlen weder zu verbieten, noch dieselbe mit einem Zoll& zu belegen.

Artikel 20.

Die Bestimmungen des vorliegenden Uebereinkommens sind auf Algerien anwendbar. Immerhin können die Vortheile dieser Bestimmungen nur auf die Waaren schweizerischen Ursprungs Anwendung finden., die im Transit durch Frankreich in jene Besitzung eingeführt werden.

Unabhängig von der Begünstigung, die im Artikel \ des vorliegenden Uebereinkommens enthalten ist, sollen der Handel und die Industrie der Schweiz in den französischen Kolonien und Besitzungen auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Artikel 21.

Die Bestimmungen des vorliegenden Uebereinkommens finden auf Waaren keine Anwendung, die im einen oder andern der beiden Länder jetzt oder in Zukunft den Gegenstand von Staatsmonopolen, bilden.

Artikel 22.

Das vorliegende Uebereinkommen tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden und spätestens am 1. Januar 1893 in Kraft. Es bleibt vollziehbar bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an dem der eine oder andere der vertragschließenden Theile es gekündet haben wird.

Artikel 23.

Das vorliegende Uebereinkommen soll ratifizirt, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als möglich in Paris ausgewechselt werden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten das vorliegende Uebereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, am 23. Juli 1892.

(L. S.) (gez.) Lardy.

(L. S.) (gez.) A. Ribot.

(L. S.) (gez.) C. Cramer-Frey.

(L. S.) (gez.) Jules Röche.

646 Beilage A.

Reglement betreffend die Landschaft Gex.

Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich, den Erzeugnissen der Landschaft Gex, neben den in dem Handelsübereiakommen vom heutigen Tage besonders bezeichneten Vortheilen, folgende Erleichterungen zu gewähren: Artikel 1.

Die längs der Grenze der Landschaft Gex bestehenden eidgenössischen Zollämter werden außer den schon durch das Gesetz vom Eingangszolle befreiten Gegenständen auch die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse frei von jedem eidgenössischen Eingangszolle zulassen, nämlich: 1. Gerberrinde und Lohkuchen ; 2. Brennholz, roh, gespalten, gesägt oder in Reiswellen, sowie Holzkohle ; 3. Bauholz mit der Rinde oder ins Geviert bebauen, Bretter, Leisten und Rebstecken ; 4. Gras und Buchenlaub, sowie anderes Laub zur Viehfütterung oder Streue, Maulbeerbaumblätter und Riedstreue, Eleu und Stroh ; 5. Gewöhnliche junge Bäume und Sträucher zur Obst- oder Waldkultur; 6. Gemeine Abfälle aus dem Thier- und Pflanzenreiche, wie Diinger, nicht chemisch bereiteter, Sägespäne, Kleie; nicht aber Abfälle von Tabakblättern und andere, zu einem besoadern Gewerbezweige dienliche: 7. Getreide in Garben; 8. Reps in Garben; 9. Hanf und Flachs, roh oder gebrochen; 10. Medizinalpflanzen; 11. Knochen, Hörner und Talg; 12. Steine, rohe, behauene, mit dem Meissel ausgehauene oder mit dem Kronhammer behauene; 13. Dachziegel und Backsteine; 14. Kalk aller Art; 15. Lehm, Töpferthon, Huppererde, Schlacken; 16. Korbwaaren und gemeine Siebe für die Laodwirthschaft.

647

Artikel 2.

Die genannten Zollämter werden ebenfalls die nachbezeichneten Erzeugnisse aus der Landschaft Gex frei von jedem eidgenössischen Eingangszolle zulassen : 1. Frische Gemüse und Gartengewächse; 2. Frisches Obst; 3. Kartoffeln; 4. Brod; 5. Lebendes oder getödtetes Geflügel; 6. Frische Eier; 7. Milch; 8. Frische Butter; 9. Honig.

Die in diesem Artikel bezeichneten Erzeugnisse werden nur dann zollfrei zugelassen, wenn sie im Marktverkehr eingebracht werden. Dieselben sollen daher durch die Feilbietenden selber, sei es in Traglasten, sei es auf Karren oder Handwagen, in die Schweiz getragen oder geführt werden.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse darf fünf metrische Zentner nicht übersteiget! ; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf fünf Kilogramm festgesetzt.

Man ist im Uebrigen einverstanden, daß die zur Versorgung des Marktes in Genf bestimmten Lebensmittel keinerlei Verbot bei der Ausfuhr aus der Landschaft Gex unterworfen werden dürfen.

Artikel 3.

Die hienach verzeichneten Produkte sollen bei der Einfuhr über die Grenzen der Kantone Waad t und Genf zollfrei zugelassen werden: *) Mengen in metr. Ztr.

brutto.

.

, . ( weißer '· Wem \rother 2. Bier und Obstwein 3. Käse jeder Art 4. Rohe Häute

bis auf 3500 500 300 2500 700

*) Im alten Reglement waren folgende Quantitäten festgesetzt: Mengen in metr. Ztr, brutto.

1.

2.

3.

4.

"Weißer Wein Bier und Obstwein Käse jeder Art Rohe Häute

bis auf

2000 300 1500 400

648 Mengen in metr. Ztr.

brutto.

5. Kalh-, Schaf- oder Ziegenfelle, gegerbte, auch gefärbt 200 6. Grobes Leder 600 7. Werkzeuge für die Landwirthschaft und für Zeugschmiede 200 8. Packkisten aus Holz 600 9. Kunsttischlerarbeiten, Möbel und Schreinerarbeiten . 100 10. Fässer, Zimmerwerk 200 11. Marmor von Thoiry, roh, oder in gesägten, polirten oder nicht polirten Platten 500 12. Gemeine Töpferwaaren 3000 13. GrobeEisenvvaaren, mitAussehlußderSchloßerwaaren 200 14. Kleider und Weißwäsche 50 Artikel 4.

Die Gerbereien der Landschaft Gex dürfen jährlich, frei vom eidgenössischen Ausgangszeile, bis auf lausend 1) rohe (behnarto) Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf achttausend 2 ) rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle über die Grenzen der Kantone VVaadt und Genf ausführen.

Außerdem werden für die nach der Landschaft Gex bestimmten Waaren sämmtliche Zölle bei der Ausfuhr aus der Schweiz, die im schweizerischen Tarife auf 20 Rappen per 100 kg. festgesetzt sind, auf 10 Rappen per 100 kg. ermäßigt.

') Bisheriges Règlement: 600 Fr.

') Bisheriges Règlement: 6000 Fr.

Artikel 5.

Weder von Vieh, noch von Gegt-nsländen aller Art, die von Bewohnern der Landschaft Gex in Savoyen gekauft und über schweizerisches Gebiet heimgeführt werden, soll irgend ein Durchx fuhrzoll erhoben werden.

Mengen il) metr Ztr.

brutto.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

Gegerbte Kalb-, Scbaf- oder Ziegenfelle 100 tìrohes Leder 4ÜO Werk-/euge für die Landwirthschaft und für Zeugschmiede . 200 Packkisten aus Holz 300 Kunsttischlerarbeiten, Möbel, Fässer, Zimmerwerk und Schreinerarbeiten 100 Marmor von Thoiry, roh, oder in gesägten, polirteli oder nicht polirten Platten ."

500 Gemeine Töpferwaaren 2500 Grobe Eisenwaaren, mit Ausschluß der Schloßerwaaren . . . 200 Kleider und Weißwäsche 50

649 Die Schweiz behält sich jedoch in Bezug auf diese Durchfuhr die erforderlichen Kontrol- und Polizeimaßnahmen, sowie die Befugniß vor, bei Viehseuchen die Durchfuhr oder die Einfuhr des Viehes gänzlich zu untersagen. Die Gebühren für die sanitarische Untersuchung werden für das durchgeführte Vieh auf die Hälfte herabgesetzt.

Artikel 6.

Die Einfuhr der vom Eingangszoll befreiten Waaren darf bei allen an der Grenze der Kantone Waadt und Genf gelegenen Zollämtern und Zollbezugsposten stattfinden; dabei sind die Zollstraßen einzuhalten und die Gegenstände bei den genannten Zollämtern oder Zollbezugsposten anzumelden.

Die in Artikel 3 bezeichneten, sowie die gemäß Artikel 4 zollfrei auszuführenden Waaren dürfen nur über die Zollämter GrandSacoonnex, Meyrin, Grassier, Chavannes, Sauverny und Chancy ein- oder ausgeführt werden.

Die eidgenössische Zollverwaltung wird für die in den Artikeln 3 und 4 hievor bezeichneten Waaren Freikarlen ausstellen, die vom i. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres Gültigkeit haben, jedoch nur bis zum Belaufe der durch die genannten Artikel festgesetzten Quantitäten.

Die in den fünf vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Einwohner der Landschaft Gex, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität, Anwendung, unter Beobachtung der Aufsichts- und Kontroimaßregeln, wie Ursprungszeugnisse etc., welche die eidgenössische Zollverwaltung für nöthig erachtet, um sich über die Herkunft der eingeführten Waaren Gewißheit zu verschaffen. Die im Artikel 3 aufgezählten Erzeugnisse sollen stets von Ursprungszeugnissen der Unterpräfektur von Gex begleitet sein.

Artikel 7.

In der Schweiz zugeschnittene Kleider, die nach der Landschaft Gex gesandt werden, um dort genäht zu werden, können aus der Schweiz zollfrei ausgeführt und frei von dem auf fertige Kleider gelegten Einfuhrzolle wieder in die Schweiz eingeführt werden.

Die Ein- und Ausfuhr dieser Gegenstände kann nur über die Zollstätten Meyrin, Sacconnex und Vireloup erfolgen.

Die eidgenössische Zollverwaltung behält sich die Ausübung einer Kontrole durch Büchlein vor, die den Personen, die von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, zuzustellen und von ihnen bei den eidgenössischen Zollämtern vorzuweisen sind.

650

Die in der Landschaft Gex wohnenden Arbeiter, die sich nach der Schweiz an ihre Arbeit begeben, sollen für ihre Werkzeuge von jedem Zolle befreit sein. Zu diesem Zwecke werden ihnen durch die eidgenössische Zollverwaltung Büchlein zugestellt werden.

Artikel 8.

Es wird vereinbart, daß das Grenzbüreau L e s F o u r g s , itn Doubs-Departement, wie bisher Käse, Uhren, Musikdosen, Uhrenmacherwerkzeuge und Uhrenbestandtheile, sowohl zur Durchfuhr als zur Einfuhr in Frankreich, wird abfertigen können.

Artikel 9.

Diese Bestimmungen werden zu gleicher Zeit wie das Handelsübereinkommen vom heutigen Tage in Kraft treten und die gleiche Zeitdauer haben.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris am 23. Juli 1892.

(gez.) Lardy.

(gez.) A. Ribot.

(gez.) C. Cramer-Frey.

(gez.) Jules Roche.

651 Beilage B.

Recto.

Legitimationskarte für Handelsreisende.

Für das Jahr 18

Wappen

Nr. der Karte.

Gültig in. der Schweiz und. in Frankreich.

Inhaber : Geschlechts- und Taufname: , den

18 (Behörde, die die Earte ausstellt.)

(L. S.)

Unterschrift:

Verso.

Es wird hiermit bescheinigt, daß Inhaber dieser Karte eine *) in \ als Handelsreisender im Dienste der Firma besitzt, der Firma in steht, welche eine9 daselbst besitzt.

{

') Ait der Fabrik oder Handlung.

unter

652 Ferner wird, da der Inhaber dieser Karte für Rechnung dieser Firma und außerdem nachfolgender Firmen : 1) in 2) in Waarenbestellungen aufzusuchen und Waarenankäufe zu machen beabsichtigt, bescheinigt, daß für den Betrieb eines Handels- oder Industriegeschäftes vorgedachter Firm die vorgedachte Firm im hiesigen Lande zum im hiesigen Lande die gesetzlich bestehenden Abgaben zu entrichten sind.

Betriebe eines Handels- oder Industriegeschäftes berechtigt

Bezeichnung der Person des Inhabers: Alter: Gestalt: Haare: Besondere Kennzeichen: Unterschrift des Inhabers: Bemerkung. Von den auf dem Formular bezeichneten Doppelzeilen wird nur die obere oder die untere ausgefüllt, je nachdem es sich, für die «rste Zeile, um einen Kaufmann oder Fabrikanten, oder, für die zweite Zeile, um einen Handelsreisenden bandelt. Das Formular soll hiefür den genügenden Raum gewähren.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, am 23. Juli 1892.

(gez.) Lardy.

(gez.) C. Cramer-Frey.

(gez.) A. Ribot.

(gez.) Jules Röche.

653 Beilage C.

Zusatz-Erklärung betreffend die Waarenmuster.

Zur Wahrung der Ausführung von Artikel 18 des heute unterzeichneten Handelsübereinkommens, der die gegenseitige zollfreie Zulassung der von den Handelsreisenden aus der Schweiz nach Frankreich und aus Frankreich nach der Schweiz eingebrachten Waarenmuster vorsieht, ist Folgendes vereinbart worden : 1. Jeder der vertragschließenden Staaten wird in seinem Gebiete die zur Einfuhr oder Wiederausfuhr genannter Waarenmuster offenen Bureaux bezeichnen. Die Wiederausfuhr darf jeweilen über eia anderes als das Einfuhr-Bureau stattfinden.

2. Bei der Einfuhr soll der auf die Muster entfallende Zollbetrag bestimmt und dieser entweder baar hinterlegt oder gehörig verbürgt werden.

3. Behufs sachgemäßer .Feststellung ihrer Identität sollen die Muster durch Stempelabdrücke, Bleie oder Siegel kenntlich gemacht werden; alles unentgeltlich.

4. Das über die Muster aufzunehmende Bordereau, dessen Form seitens der vertragschließenden Staaten zu bestimmen ist, soll enthalten: a. Die Aufzählung der eingeführten Muster, ihre Gattung und die zur Erkennung ihrer Identität geeigneten Angaben ; b. den auf den Mustern haftenden Zollbetrag, sowie die Angabe, ob dieser baar bezahlt oder verbürgt worden ist; c. die Angabe der Art und Weise, wie die Muster gezeichnet worden sind ; d. die Bestimmung der Frist, nach deren Ablauf der hinterlegte Zoll definitiv der Zollkasse verfallen, oder, wenn der Zoll verbürgt worden, dieser von dem Bürgen einzufordern ist, sofern nicht der Nachweis geleistet wird, daß die Muster wieder ausgeführt oder in ein Niederlagshaus verbracht worden sind. Jene Frist soll ein Jahr nicht übersteigen.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

43

654 5. Wenn die Muster vor der anberaumten Frist (4d) behufs der Wiederausfuhr oder Rückfuhr in ein Niederlagshaus bei einem dazu ermächtigten Bureau vorgewiesen werden, hat dieses letztere sich zu vergewissern, daß die auszuführenden Gegenstände mit den bei der Einfuhr vorgewiesenen Waaren identisch seien. Sofern kein Zweifel hierüber waltet, wird das betreffende Bureau die Wiederausfuhr oder die Rückfuhr in ein Niederlagshaus konstatiren und den baar hinterlegten Zollbetrag zurückerstatten, beziehungsweise die nöthigen Maßnahmen zur Entlastung der Bürgschaft treffen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, am 23. Juli 1892.

Cgez.) Lardy.

(gez.) A. Ribot.

(gez.) C. Cramer-Frey.

(gez.) Jules Röche.

655

TJebereinkunft betreffend

die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen, vom 23. Februar

1882.

Zusatzartikel.

Zur Erleichterung des Grenzverkehres und im Interesse der GrenzbevölkeruDgen können die gesägten Hölzer, die von den in einem Umkreise von 10 Kilometern zu beiden Seiten der Grenze gelegenen Sägereien herstammen, gegen Entrichtung einer Gebühr, die der Hälfte des betreffenden niedrigsten Zollansatzes gleichkommt, gegenseitig aus dem einen Lande in das andere eingeführt werden.

Diese Einfuhrmengen dürfen für jedes Land 15,000 Tonnen per Jahr nicht übersteigen, und es bleiben die in gemeinsamem Einverständniß von den Behörden der beiden Länder zu treffenden Kontroimaßregeln vorbehalten.

Dieser Artikel, der einen integrirenden Bestandteil der Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 bildet, soll ratifizirt und es sollen die Ratifikationsurkunden in Paris sobald als möglich ausgewechselt werden. Er tritt spätestens am 1. Januar 1893 in Kraft.

Zur Urkunde dessen haben die zu diesem Zwecke von ihren betreffenden Regierungen gehörig Bevollmächtigten den vorliegenden Zusatzartikel unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, am 23. Juli 1892.

(L. S.) (gez.) Lardy.

(L. S.) (gez.) A. Ribot.

(L. S.) (gez.) C. Cramer-Frey.

(L. S.) (gez.) Jules Röche.

656

Litterar-Uebereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich

Der schweizerische Bundesrath

und Der Präsident der französischen Republik, in gleicher Weise von dem Wunsche erfüllt, die Rechte der Urheber litterarischer und künstlerischer Werke immer wirksamer zu schützen, haben beschlossen, in Bezug auf verschiedene Punkte, worüber eine Präzisirung und Ausdehnung des durch die Gesetze der beiden Länder und die in Bern am 9. September 1886 abgeschlossene Uebereinkunft des internationalen Verbandes den Autoren gegenseitig zugesicherten Schutzes als nützlich erscheint, eine Uebereinkuni't abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der schweizerische Bundesrath: Herrn K a r l E d u a r d L a r d y , Doktor der Rechte, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung der französischen Republik, und Herrn C o n r a d C r a m e r - F r e y , Mitglied des schweizerischen Nationalrathes ; Der Präsident der französischen Republik : Herrn A l e x a n d e r R i b o t , Abgeordneten, Minister des Auswärtigen,

657 die, nach Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: Artikel 1.

Die Staatsangehörigen Autoren des einen der beiden Vertragsstaaten, sowie ihre Rechtsnachfolger sollen gegenseitig im Gebiete des andern Staates die Rechte genießen, welche die bezüglichen Gesetze jetzt oder in Zukunft den eigenen Staatsangehörigen für ihre veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Werke der Litteratur und Kunst gewähren.

Die im einen der beiden Vertragsstaaten veröffentlichten Werke sollen den Werken der schweizerischen oder französischen Autoren gleichgestellt sein.

Artikel 2.

Für die öffentliche Darstellung und Aufführung von dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, die zum ersten Male in einem der beiden Länder dargestellt oder aufgeführt worden sind, soll die Gebühr der Autoren und Komponisten auf Grundlage der zwischen den betheiligten Parteien getroffenen Vereinbarungen erhoben werden.

Die Darstellung oder Aufführung dramatischer, musikalischer oder dramatisch-musikalischer Werke durch Schulen, Pensionate, Militärmusiken, Privat- oder Liebhabergesellschaften bleibt jedoch den Gesetzesvorschriften des Landes unterworfen, in welchem die Aufführung stattfindet; doch soll sich diese Bestimmung in keinem Falle auf Unternehmer erstrecken, die aus der Darstellung oder Aufführung direkt oder indirekt Nutzen ziehen.

Die Ausübung der den Autoren und Komponisten durch den vorliegenden Artikel zuerkannten Rechte findet statt, ohne daß es hiefür irgend einer am Kopfe des Werkes angebrachten Erwähnung oder eines Vorbehaltes bedarf.

Artikel^.

Die Artikel von Zeitungen oder Zeitschriften, die in einem der beiden Länder veröffentlicht werden, dürfen im Original oder in Uebersetzung im andern Lande nachgedruckt werden, sofern die Autoren oder Verleger dies nicht ausdrücklich verboten haben.

Für Zeitschriften ist es genügend, wenn das Verbot in allgemeiner Weise am Kopfe jeder Nummer der Sammlung erwähnt wird.

Dieses Verbot darf in keinem Falle auf Artikel über politische Fragen oder auf den Abdruck von Tagesneuigkeiten oder ,,Vermischtes'1 Anwendung finden.

658 Es ist wohl verstanden, daß die in diesem Artikel vorgesehene Befugniß zum Nachdruck sieh nicht auf die Feuilleton-Romane erstreckt.

Artikel 4.

Es ist gestattet, in einem der beiden Länder Sammlungen von Auszügen oder ausgewählten Stücken von Werken verschiedener Autoren, die im andern Lande erschienen sind, zu veröffentlichen, sofern solche Veröffentlichungen speziell für den Unterricht berechnet sind und die Namen der angeführten Autoren erwähnt werden.

Artikel 5.

Die Architekten jedes der beiden Länder sollen im andern Lande für die Reproduktion oder die Ausführung ihrer Werke dieselben Rechte haben, wie sie den Urhebern von Werken der Kunst zuerkannt sind, sofern es sich um Bauwerke oder Theile von Bauwerken handelt, die einen speziell künstlerischen Charakter haben.

Artikel 6.

Photographische Werke genießen im einen wie im andern Lande den Schutz, den die bezüglichen Gesetze den photographischen Werken von Inländern sichern.

Artikel 7.

Jedes Vorrecht oder jede Begünstigung, die in Bezug auf den Schutz der Rechte von Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern auf ihre Werke der Litteratur oder Kunst von dem einen der beiden Länder einem andern zugestanden sind oder noch zugestanden werden, sollen in vollem Umfange auch den Urhebern des andern Staates gewährt sein.

Artikel 8.

Werke, die zur Zeit der Inkraftsetzung der vorliegenden Uebereinkunft in ihrem Ursprungslande nicht Gemeingut geworden sind, genießen den gleichen Schutz, wie die später veröffentlichten Werke. Insbesondere ist verstanden, daß die Bestimmungen des vorstehenden Artikels 2 auch auf die darin angeführten Werke Anwendung finden, die vor der Inkraftsetzung der vorliegenden Uebereinkunft veröffentlicht wurden.

659 Artikel 9.

Die vorliegende Uebereinkunft soll sofort nach dem Ratifikationsaustausch, der so bald wie möglich erfolgen wird, in Kraft treten. Sie bleibt in Kraft bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Theile sie gekündet haben wird.

Zur Urkunde dessen haben die betreifenden Bevollmächtigten die vorliegende Uebereinkunft unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Paris, am 23. Juli 1892.

(L. S.) (gez.) Lardy.

(L. S.)

(gez.) A. Ribot.

(L. S.) (gez.) C. Cramer-Frey.

660

Notenaustausch.

Das Ministerium des Auswärtigen der französischen Eepublik an die schweizerische ,,Gesandtschaft in Paris.

P a r i s , den 20. Juli 1892.

Herr Minister!

Ich beeile mich, Ihnen mitzutheilen, daß Herr Jules Röche und ich bereit sind, das Handelsübereinkommen, die Litterarkonvention und die Zusatzbestimmuag zu der Uebereinkunft vom 23. Februar 1882 betreffend die grenzaachbarlichen Verhältnisse zu unterzeichnen, nachdem wir uns über deren Wortlaut gegenseitig verständigt haben, selbstverständlich unter dem Vorbehalte der Genehmigung des Bundesrathes und der spätem Ratifikation durch die französischen Kammern und die Bundesversammlung.

Es ist übrigens vereinbart worden, dali diese Ralifikation bis zum 31. Deze i ber näehsthin verschoben werden könne, um den Parlamenten b-ider Staaten Zeit zu lassen, über gewisse Tarifreduktionen, die die französische wie die schweizerische Regierung denselben binnen kürzester Frist vorzulegen beabsichtigen, zu entscheiden.

Was uns betrifft, so haben wir in weitestem Maße das Versprechen gehalten, das Herr Arago Ihnen abzugeben ermächtigt war, und das ich in meinem Schreiben vom 18. März abhin mit nachstehenden Worten bestätigt habe: ,,Wie Sie in Erinnerung bringen, hat Herr Arago wiederholt dem Bundesrathe erklärt, daß die Regierung der Republik stets geneigt sei, die Reklamationen, die ihr gerechtfertigt erseheinen, in freundschaftlichster Weise zu untersuchen und dieselben gegebenen Falls, nach kontradiktorischer Prüfung, den Kärntnern in empfehlendem Sinne zu unterbreiten.

,,In diesem Sinne und Geiste werden der Herr Minister des Handels und der Herr Minister der Landwirtschaft die Mittheilungen aufnehmen, die Sie mir in Aussicht stellen.1*

661 IQ Folge dieses Schreibens haben sodann Besprechungen zwischen den Herren Jules Röche, Develle und Ihnen, sowie Herrn CramerFrey stattgefunden.

Die Herren Jules Röche und Develle haben dem Ministerrathe mitgetheilt, daß ihnen ungefähr fünfzig Positionen des Zolltarifes zu einer Abänderung in günstigem Sinne geeignet erscheinen. Die Regierung ermächtigte sie hierauf, einen Gesetzesentwurf vorzubereiten, der beim Beginn der nächsten Session der Deputirtenkammer vorgelegt werden soll.

Sie werden zugeben, daß es nicht möglich war, den Forderungen des Bundesrathes in noch höherem Maße entgegenzukommen.

Ich muß hier daran erinnern, daß, obschon die dem Parlamente zur Prüfung vorgeschlagenen Reduktionen unabhängig sind von-den gegenseitigen Vereinbarungen, sie nach unserer und Ihrer Auffassung eine zu große Bedeutung haben, als daß die endgültige Entscheidung der Kammern nicht ernsihaft in Betracht gezogen werden müßte, sobald es sich um die Ratifikation dieser Uebereinkommen handeln wird.

Jede der beiden Regierungen behält in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Beurtheilung.

Sie haben vorgestern noch etwas mehr von uns verlangt. In der Befürchtung, daß das französische Porlament einen Theil der auf die^, Artikel des Zolltarifes bezüglichen Vorschläge nicht genehmige oder abändere, sprechen Sie den Wunsch aus, es möchte Ihnen die Kenntnißnahme von dem Entschlüsse des Bundesrathes, iu diesem Falle jede Ratifikation des Handelsübereinkommens und der Litterarkonvention zu verweigern, schriftlich bestätigt werden.

Nach der Ansicht des Bundesrathes, der wir uns, Ihrer Einladung zufolge, durch eine ausdrückliche Erklärung anschließen sollen, würden diese beiden Uebereinkommen und die Zollermäßigungen, zu deren Empfehlung bei den Kammern die französische Regierung die Initiative ergriffen hat, ein untheilbares Ganzes bilden.

Wir denken nicht daran, dem Bundesrathe das Recht abzusprechen, die Beschlüsse, die er im einen wie im andern Falle zu fassen berufen sein wird, so aufzufassen, wie er es thatsächlich thut.

Es scheint uns aber immerhin gefährlich, die Frage so zu stellen.

Die französische Regierung wird sich ohne jeden Zweifel durch die bloße Voilage eines Gesetzesentwurfes für verpflichtet halten, in loyaler Weise Alles zu thun, was von ihr abhängt, um demselben die Annahme zu sichern. An entscheidenden Argumenten wird es ihr übrigens nicht fehlen. Sie wird solche, nicht nur bei der Prüfung der Artikel des Gesetzesentwurfes finden, sondern auch in

662 den Betrachtungen allgemeiner Natur, die sich aus der Gesammtheit der Beziehungen der beiden Staaten ergeben.

Das wirksamste Mittel aber, die Zustimmung der Kammern zu erhalten, scheint uns nicht das zu sein, daß wir ihnen sagen, auf diese Zustimmung sei in jeder Beziehung gewissermaßen zum Voraus gerechnet worden, und sie hätten nun die Vorschläge, die sich auf eine große Zahl von Artikeln beziehen, wovon wenigstens einige zu lebhaften Diskussionen Anlaß geben können, thatsächlich nur in ihrer Gesammtheit anzunehmen oder zu verwerfen.

Anderseits würde es ohne Zweifel Ihnen, wie uns, als eine Unklugheit beider Regierungen erscheinen, wenn sie sich in ihren eigenen Beschlüssen binden und sich zum Voraus der Möglichkeit begeben wollten, die getroffenen Vereinbarungen in Wirksamkeit zu setzen, weil beide Parlamente oder eines derselben, von seinen Rechten Gebrauch machend, nicht alle Reduktionen, die nach einer ersten Prüfung möglich oder wünschbar erschienen sind, ratifizirt hätte.

Wir glauben, daß es nicht ohne Gefahr wäre, in diese schwierigen' und verwickelten Fragen den Geist der Ausschließlichkeit hineinzutragen.

Die Garantie, die der Bundesrath sich gegen eine Abstimmung irn Parlament verschaffen möchte, kann übrigens nach unserer Ansicht nur in dem Rechte gefunden werden, gegebenen Falls die soeben unterzeichneten Uebereinkommen nicht zu rntifiziren und dann wieder zu seiner vollständigen Aktionsfreiheit zurückzukehren.

Es war meine Pflicht, Herr Minister, im Namen der Regierung der Republik Ihre vollste Aufmerksamkeit auf die vorstehenden Erwägungen zu lenken. Ich hoffe gerne, daß sie die Zustimmung Ihrer Regierung finden werden, und daß nach diesen offenen Erklärungen nichts mehr der Unterzeichnung der Uebereinkommen entgegensteht, die nach unserer Auffassung dazu beitragen sollen, die freundschaftlichen Beziehungen noch inniger zu gestalten, die jetzt schon unsere beiden Staaten verbinden.

Genehmigen Sie, etc.

(gez.) Ribot.

663

Die schweizerische Gesandtschaft in Frankreich an das Ministerium des Auswärtigen in Paris.

P a r i s , den 22. Juli 1892.

Herr Minister!

Nachdem der Bundesrath von der gestern Morgens übergebenen Note Ew. Excellenz vom 20. dies Kenntniß genommen hat, beauftragt er mich, Ihnen für die Offenheit Ihrer Erklärungen seinen Dank auszusprechea. Er anerkennt gerne den freundschaftlichen und versöhnenden Geist, mit dem die Regierung der Republik in die soeben abgeschlossenen Unterhandlungen eingetreten ist. Er erinnert aber auch seinerseits daran, daß er selbst von dem gleichen Geiste durchdrungen war, besonders als er, um den Wünschen der französischen Regierung Rechnung zu tragen, nicht ohne Bedauern einwilligte, auf sein Begehren zu verzichten, die Tarifreduktionen, die doch mit dem ganzen Handelsübereinkommen in Beziehung stehen, wie es sonst gebräuchlich ist, in dasselbe aufzunehmen ; aber er hält es auch für ein Gebot der Loyalität, weder die französische Regierung noch das Parlament darüber im Unklaren zu lassen, daß die Schweiz diese Tarifreduktionen sowohl unter sich in ihrer Gesammtheit, als mit dem Handelsübereinkommen und der Litterar-Uebereinkunft zusammen, als ein Ganzes von gegenseitigen Konzessionen ansieht, die zu gleicher Zeit in Kraft treten müssen.

Der Bundesrath hat daher darauf bestanden, daß diese Erklärung in das Schriftstück aufgenommen werde, worin er sich verpflichtet, der Bundesversammlung die Ermäßigungen des Tarifes für die Einfuhr in die Schweiz zur Annahme zu empfehlen. Es genügt ihm jedoch, daß dies hier geschehe, vorausgesetzt, daß der gegenwärtige Notenaustausch gleichzeitig mit dem zu Stande gekommenen Uebereinkommen publizirt werde.

Wenn auch der Buodesrath seine Zustimmung dazu gab, daß ·die Tarifreduktionen beiderseits den Gegenstand autonomer Entschließungen bilden sollen, so konnte er doch die Gefahr nicht verkennen, welcher das so milhsam erreichte Einverständniß durch dieses Verfahren ausgesetzt wird. Die Freiheit jedes Parlamentes, die Einzelheiten dieses Uebereinkommens in einem für den andern Theil ungünstigen Sinne abzuändern, kann zur Folge haben, daß das Ganze wieder in Frage gestellt wird. Es ist zu hoffen, daß dies nicht der Fall sein werde, und mit Rücksicht darauf nimmt der Bundesrath mit Genugthuung Kenntniß von der Versicherung

664

Ew. Exzellenz, daß die Regierung der Republik ihrerseits Alles thun werde, um die Annahme des Gesetzesentwurfes betreffend die Reduktionen für die Einfuhr in Frankreich herbeizuführen. Der Bundesrath glaubt in der That gerne, da,ß die französischen Kammern bei der Prüfung dieser Ermäßigungen sich ausschließlich von den hohem Erwägungen, von denen auch die Regierung der Republik durchdrungen war, leiten lassen, und daß sie in ihrer Abstimmung zu den gleichen Resultaten ohne irgend welche Abänderung gelangen werden.

Wenn wider Erwarten des Bundesrathes eine andere Wendung eintreten würde, so ist es mehr als wahrscheinlich, daß die Bundesversammlung das Einverständniß als gescheitert betrachten würde.

Dies sind g«nz offen und aufrichtig die Erklärungen, welche ich von meiner Regierung Ew. Exzellenz gegenüber abzugeben beauftragt biu ; außerdem bleibt mir nur noch übrig, beizufügen, daß Herr Cramer-Frey und ich ermächtigt sind, zur Unterzeichnung der abgeschlossenen Uebereinkommen zu schreiten, in der festen Hoffnung, daß, wenn sie in ihrer Gesammtheit einmal von den Parlamenten beider Länder ratifizirt sind, sie ein neues Pfand der engen Freundschaft sein werden, die unsere beiden Völker verbindet.

Genehmigen Sie, etc.

Der Gesandte der Schweiz: (gez.) Lardy.

Der Minister des Auswärtigen der französischen Kepublik an den Gesandten der Schweiz in Paris.

P a r i s , den 23. Juli 1892.

Herr Minister!

Im Anschlüsse an mein Schreiben vom 20. dies, und indem ich dem von Ihnen geäußerten Wunsche entspreche, beehre ich mich, Ihnen in der Anlage das Verzeichniß der Abänderungen des Zolltarifes zu übermitteln, die die Regierung der Republik in den Gesetzesentwurf aufnimmt, den sie beim Beginne der nächsten Session der ,Deputirtenkammer vorlegen wird.

Genehmigen Sie, etc.

(gez.) Ribot.

665

Beilage zur

Hôte des französischen Ministers des Auswärtigen an den schweizerischen Gesandten in Paris, vom 23. Juli 1892.

Zölle bei der Einfuhr in Frankreich.

, NB. Die nach dem Teste jeder Position in Klammern beigefügten Zahlen bedeuten : g. den Zoll des Generaltarifes, m. den Zoll des Minimaltarifes, a. den alten Gebrauchszoll vor dem I. Februar 1892.

Nummer des französischen Tarifes.

Artikel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken.

35

Kühe (g. 10. -- per 100 kg. lebend *); a. 20. -- per Stück) per 100 kg. lebend Stiere (g. 10. -- per 100 kg. lebend ') ; a. 12. -- per Stück) per 100 kg. lebend Junge Ochsen und Stiere, Rinder (g. 10.-- per 100kg. lebend 1 ); a. 8. -- per Stück) per 100 kg. lebend Milch (g. 5. --, m. 2. 50, a. frei)

5.--

5..

5.-- frei

Beifügung folgender Note: Die zeitweilig zollfreie Zulassung findet Anwendung auf die, die Milch enthaltenden Flaschen oder Gefässe.

35*«'

Milch, kondensirte, mit weniger als 40 °/o Zuckerzusatz (General- und Minimaltarif: mit weniger als 50 % Zuckerzusatz : Hälfte des Zolles für raffinirten Zucker 2) plus : g.

8.--, m. 6. -- ; alter Tarif: 32. --)

per 100 kg.

40 °/° des Zolles flir raffinirten Zucker *) plus Fr. 5. --

*) Für Vieh bestehen nur die Ansätze des Generaltarifes, keine Minimaltarif-Ansätze.

2 ) Der Zoll für raffinirten Zacker (andern als Kandis) beträgt nach dem öeneraltarif Fr. 72. --, nach dem Minimaltarif Fr. 68. -- per 100 kg. netto.

666 Nummer de9t französischen Tarifes.

Artikel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 kg.

36

l Hartkäse fg. 25. --, m. 15. --, a.

4. -) ~. . . : . . . : .

11.--

Trennung der Position : ,,Chokol a d e mit m e h r als 55 % C a c a o u i n 2 Unterabtheilungen : 98 | Chokolade mit mehr als 55 und weniger als 65 °/o Cacao (g. 150. --, 120.-- a. 98. 40) -- mit mehr als 65 % Cacao (g.

150.-- 150. --, a. 98. 40) Bildung einer besondern Position für folgenden Artikel : 168 l Holzfaserstoff, nasser, auf chemischem Wege hergestellt, wenigstens 50 °/o Wasser enthaltend (g. 2. 50, m.

l 2. --, a. frei) 205 | Aluminiumeisen mit 10 °/o Aluminium 2.50 oder weniger (g. 4. 75, m. 3. 50) 205 l Aluminiumeisen mit mehr als 10 und weniger als 20 °/o Aluminium (g.

5.-- 9. -, m. 7. 50) 221 l Aluminium bronze, rohe, nicht mehr als 20 °/o Aluminium enthaltend 7.50 (g. 13. --, m. 10. --, a, 500. --) bto 238 l Kastanienholzextraktundanderegerbstoffhaltige Säfte, flüssig oder fest; Pflanzenextrakte (g. 5. --, m. 3. --, 1.50 a. frei) 293 | Extrakte aus Farbhölzern und andern Farbstoffen, andere 1J : -- schwarz und violett (g. 20. --, 10.-- m. 15. --, a. 10. --) . . . .

-- roth und gelb (g. 30. --, m. 20. --, 15.-- a. 15. --) . . . . . . . .

*) Andere als Garancine und Krappextrakt.

667 Nummer des französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf

Artikel.

aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 kg.

361 361 «·

368

368 »<"

380

382

Elektrische Glühlampen : mit ihrer Ausrüstung (g. 400. --, m. 350. --, a. 18. 50)

250.

Elektrische Glühlampen : ohne ihre Ausrüstung (g. 800. --, m. 700. --, a . 1 8 . 50) . . . . . . . .

500.--

Garne aus reiner Baumwolle, einfache: gefärbte oder geflammte (chinés) (Zuschlag zum Zoll der rohen Garne per kg. : g. --. 40, m. --. 3 0 , a . --. 2 5 ) . . . .

Garne aus reiner Baumwolle, einfache: glacirte (Zusehlag zum Zoll der einfachen, gebleichten oder gefärbten Garne per kg. : g. --. 60, m. --. 45; a.: Zuschlag zum Zoll der rohen Garne per kg.: --. 25)

Zoll der rohen Garne plus Fr. --. 25 per kg.

i Zoll der einfachen, ebleichten oder geärbten Garne, plus Fr. --. 25 per kg.

f

Näh-, Stick- und Posamentirseide, Seide für den Kurzwaarenhandel und andere: -- roh (g. 400. -- , m. 300. --, a . frei) . . . . . . . . . .

50.

-- gefärbt (g. 600. --, rn. 400. --, a. frei)

75.

Gewebe aus Leinen, Hanf oder Ramie.

Anmerkung. Beim Abzählen der Fäden sowohl der Kette als des Schusses werden Brnchtheile von Fäden nicht mitgerechnet ; die Summe der beiden Zahlen wird durch 2 dividirt ; wenn sich hiebei als Quotient eine Bruchzahl ergibt, wird der Bruchtheil fallen gelassen.

(Generaltarif und Minimaltarif: der Bruchtheil wird als Einheit gerechnet; alter Tarif: der Bruchtheil wird nicht berücksichtigt.)

668 Nummer des französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Artikel.

Franken per 100 kg.

Gewebe aus reiner Baum wolle, glatte, geköperte und Zwilliche: 405

-- gebleicht (Zuschlag: g. 26 °/o, m. 20 °,'o, a. 15 %)

406

-

407

Gewebe aus reiner Baum wolle, glatte, geköperte und Zwilliche, bedruckt (per 100 m 2 ): -- mit l--2 Farben (Zuschlag per 100 m. Länge, wenn die Breite des Gewebes l m. nicht übersteigt: g. 4. 60, m. 3. 75, a. 2. -- per 100 m 2 )

Zoll des rohen Gewebes plus 15 ·/»

gefärbt (Zuschlag: g. 40. --, Ì m. au. --, a. 25. --) . . . . /

Zoll der rohen Gewete, je nach der Art, plus Fr. 2. 50 per 100 m1

-- mit 3--6 Farben (Zuschlag per 100 m. Länge, wenn die Breite des Gewebes l m. nicht übersteigt : g. 8. 10, m. 6. 25, a. 4. -- per 100 m 2 ) --- mit 7 und mehr Farben (Zuschlag per 100 m. Länge, wenn die Breite des Gewebes l m. nicht übersteigt : g. 13. --, m. 10. --, a. 7. 50 per 100 m 2 ) Die Bemerkung A (in Nr. 407 des neuen französischen Tarifes): ,,Wenn die Breite des Gewebes l m. übersteigt, so wird der Zoll im Verhältniß ernöht", fällt weg.

411

Gewebe jeder Art, aus reiner oder gemischter Baumwolle, ganz oder theilweise aus gefärbten, gebleichten oder glacirten Garnen hergestellt (Zuschlag zum Zoll der rohen Gewebe: g. 65%, m. 50%, plus

Zoll des rolien Gewe.

tes plus Fr. 25. --

Zoll der rohen Gewebe.

je nach der Art, plus Vi. 1. 75 per 1ÜU m*

l

Zoll der rohen Gewebe, je nach der Art, plu« irr. 8. b(ì per 1UU m 4

669 Nummer

Artikel.

französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 kg.

der Zuschlag für das Farben, Bleichen i Zoll Zolllus der rohen roten Gewebe, Gewe i · i i An P Fr- 2&. -- Pe undj n Glaciren ; a. rrZuschlag von 40.

-- lookg.

nebst Zusch ischlaff für das FSrhen.

zum Zoll des rohen Gewebes) Bleichen oder Glaciren Wenn das Gewebe gleichzeitig aus gefärbten, gebleichten oder glacirten Garnen besteht, wird der Zuschlag für das Färben, das Bleichen oder das Glaciren erhoben, je nachdem die gefärbten, gebleichten oder glacirten Garne vorherrschen.

Der Zuschlag wird nicht erhoben, wenn der durch die gefärbten, gebleichten oder glacirten Garne hervorgebrachte Effekt nicht einen Zehntel der gesammten Oberfläche übersteigt.

412

412 bis

419

Brillantes und faconnivte Gewebe, rohe: -- auf dem Jacquardstuhl hergestellt (Zuschlag: g. 39%, m. 30 °/o, a. 10 "/o) -- andere (Zuschlag : g. 39 °/o, m.

30 °/o, a. 10 °/o) In den Tarif aufzunehmende neue Position : Satins und Satinettes aus Baumwolle, glatte, rohe, im Gewichte von 11 kg.

und mehr per 100 m 2 (g. 80. -- bis 170. --, m. 62. -- bis 131. --, a. 50. -- und 72. -- ) . . . .

Im Tarif nach ,,Geweben am Stück"1 der Nr. 419 aufzunehmende neue Position : Unteriacken ') (camisoles) , sogen.

,,Suisses11, im Gewichte von mehr als 150 g. per m 2 , auf dei' gewöhnlichen Strickmaschine (tricoteuse rectiligne) hergestellt (g. 400. --:, m. 300. -- ; a. 225. --) . . .

Zoll der glatten öewehe, je nach der Art, plus 30 % Zoll der glatten Gewehe, je nach der Art, plus 10 %

90.--

130.--

') Aus Baumwolle.

Bundesblatt. 44. Jahrg. Bd. V.

44

670 Nummer des französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Artikel.

Franken per 100 kg.

421

426

Nach der letzten Position der Nr.419 wird folgende Anmerkung aufgenommen: Wirkwaaren, die mit einem Häkchen, einer kleinen Verzierung von Hand, einer kleineu Spitze (dentelle) oder einem Band, das zum Befestigen dient, versehen sind, werden nicht als bestickt oder mit Spitzen oder mit Posamentirarbeit besetzt betrachtet, wenn diese Zuthaten die Herstellungskosten der Waare nm weniger als 10°/o erhöhen.

Bänder aus reiner Baumwolle im Gewicht von: -- 9 kg. und mehr per 100 m 2 .

-- weniger als 9 kg. per 100 m 2 .

(Für den Verkehr mit Frankreich kommen nur die Sorten unter 13 kg. in Betracht ; für Bänder dieser Art bestehen im General- und Minünaltarife' folgende Zölle: g.: roh 480. --, m.: roh 372. -- ; für gebleichte und gefärbte Bänder sehen die genannten Tarife außerdem die oben unter Nr. 405 und 406 für Gewebe angegebenen Zuschläge vor. -- Der alte Zoll betrug für alle baumwollenen Bänder ohne Unterschied des Gewichtes nnd ohne Zuschlag für das Bleichen und Färben etc.

Fr. 100 per 100 kg.)

Mousseline, brochirte oder mit Kettenstichstickerei, für Möbel oder für Kleider: gebleicht (Zuschlag zum Zoll der rohen Mousseline è ) : g.

26 °/o, m. 20 °/o, a. 15 °/o) 434

125. -- und Streichung des Wortes ,,rohe"1)

300.-- und Streichung 1des Wortes ,,rohe" )

Zoll der rohen Mousseline ') plus 15 °/'

. .

Bänder 8 ), mit Seide gemischt (s.

490. --, m. 372. --, a. 300. --)

300. --

*) Tarif-Nr. 421 lautet: R o h e Bänder aus reiner Baumwolle.

a ) Für rohe Mousseline beträgt der Zoll nach dem Generaltarif Fr. 400, nach dem Minimaltarif Fr. 320, nach dem alten Tarif Fr. 180 per 100 kg.

") Aus Baumwolle.

671 Kummer des französischen Tarifes.

Artikel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 lg.

443

Wollene Wirkwaaren : Im Tarif nach ,,Gewebe am StQcktt der Nr. 443 aufzunehmende neue Position : Unterjacken (camisoles), sogenannte ,,Suisses11, auf der gewöhnlichen Strickmaschine (tricoteuse rectiligne) hergestellt (g. 400. --, m.

300. -- ; a. 242. --) . . . .

Nach der letzten Position der Nr. 443 wird folgende Anmerkung aufgenommen:

200.--

Wirkwaaren, die mit einem Häkchen, einer kleinen Verzierung von Hand, einer kleinen Spitze (dentelle) oder einem Band, das zum Befestigen dient, versehen sind, ·werden nicht als bestickt oder mit Spitzen oder mit Fosamentirarbeit besetzt betrachtet, wenn diese Zuthaten die Herstellungskosten der Waare um weniger als 10°/o erhöhen.

aus 459

Gewebe, Tücher (foulards) und Krepp aus reiner Seide (g. 600. --, m.

400. --, a. frei) Wirkwaaren aus Seide oder Floretseide : Im Tarif nach ,,Gewebe am Stück10 der Nr. 459, AI. 8, aufzunehmende neue Position : -- Unterjacken (camisoles), sogen.

,,Suisses", auf der gewöhnlichen Strickmaschine (tricoteuse rectiligne) hergestellt: -- -- aus Floretseide (g. 600. --, m. 500. --, a. 200. --) . .

-- -- aus Seide (g. 600. -- , m.

500. --, a, frei)

50.--

250.

300.

672 Nummer des

Artikel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Tarifes.

Franken per 100 kg.

Nach der Position ,, Wirkwaaren aus Seide oder Floretseidea wird folgende Anmerkung aufgenommen: "Wirkwaaien, die mit einem Häkchen, einer kleinen Verzierung von Hand, einer kleinen Spitze (dentelle) oder einem Band, das zum Befestigen dient, versehen sind, werden nicht als bestickt oder mit Spitzen oder mit Posamentirarbeit hesetzt betrachtet, wenn diese Zuthaten die Herstellungskosten der Waare um weniger als 10°/o erhöhen.

Halstücher (fichus) und Schärpen mit Fransen , aus Seide oder Floret-

seide (g. 600. -- , m. 500. -- ; a. aus Seide: frei, aus Floretseide : 200. -- )

400.

Hand- odor Maschinenstickereien ') :

459 bis

-- auf glatten Baumwollgeweben, worin der unbestickte Theil des Gewebes wenigstens 50 °/o der Gesammtoberfläche ausmacht (g.

1000. --, m. 800. -- Zuschlag zum Gewebezoll; alter Tarif: einheit-

60 % des Geweljözolles, plus Fr. 450. -- per 100 kg.

licher Zoll von 450. -- ) . . .

*) Anmerkung. Nicht Inbegriffen sind hierunter die Artikel der Vorhangstickerei, die den Ansätzen des Minimaltarifs unterworfen sind, und zwar : Vorhänge aus gestickter roher Mousseline, nicht abgepaßte: per 100 kg.

-- im Gewichte von weniger als 10 kg. per 100 m* ...

250. -- -- im Gewichte von 10 kg. und darüber, sowie Vorhänge aus gestickter Mousseline, abgepaßte, in beliebigem Gewichte per 100 m8, einzeln oder am Stück. . . .

. .

500 Vorhänge aus Tüllapplikation, aus Grenadine, aus gesticktem Tüll: rohe 800 -- Zu diesen Ansätzen kommt noch der Bleichezuschlag von 20°/o.

673 Kummer französischen Tarifes.

497

498

499

Artìlsel.

-- auf Geweben von Seide (g.

1000. --, m. 800. -- Zuschlag zum Gewebezoll; alter Tarif: Seidenstickerei auf Seide: frei, andere: 450. --) . . ' . . . .

-- alle anderen Stickereien (g.

1000. --, m. 800. -- Zuschlag zum Gewebezoll ; alter Tarif: einheitlicher Zoll von 360. -- für Leinenstickereien und 450. -- für andere) Uhrwerke zu Taschenuhren, ohne Gehäuse : Werke und Gangwerkträger (porteéchappements), roh vorgearbeitete (ébauches) oder fertige (finissages), ohne Spur des Einsetzens der Hemmung (g. 1. 50, m. 1. -- per Dutzend; a. 50. -- per q.) . .

Werke und Gangwerkträger mit eingesetzter Hemmung oder mit Spur des Einsetzens der Hemmung, weder vergoldet, versilbert noch vernickelt : -- mit Cylinderhemmung (g. 10. --, m. 5. -- per Dutzend; a. 50. -- per q.)

-- mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 15. --, m. 8. -- per · Dutzend ; a. 50. -- per q.) .

Uhrwerke, ganz fertige, vergoldet, versilbert, vernickelt : -- mit Cylinderhemmung (g. 36. --, m. 24. --, a. 30. -- per Dutzend) -- mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 54. --, m. 36. --, a.

30. -- per Dutzend)

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 kg.

Geweoezoll plus Fr. 450. -- per 100 kg.

Gewebezoll plus Fr. 800. -- per 100 kg.

ier Dntzend

--.75

3.50 6.--

27.-- 33.--

674 Nummer des französischen Tarife«.

Artikel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken

500

500"i«

500««

Taschenuhren,fertige, ohne komplizirtesSystem : per Stack -- mit goldenen Gehäusen : -- -- mitCy]inderhemmung(g. 6.--, m. 3.25, 3.25 a. 3. 50) -- -- mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 7. --, m. 4. 25, a. 3. 50) ... 4.-- mit silbernen Gehäusen: -- -- mitCylinderhemmungCg. 2.--, m.1.25, 1.-- a. 1. -) -- -- mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 3. -, m. 1. 75, a. 1. -- ) . . . 1.25 -- mit Gehäusen aus unedlem Metall : -- -- mit Cylinderhemmung (g. 2. -- , m.

--.50 --. 75, a. --. 50) -- -- mit Anker- oder anderer Hemmung (g. 2. 50, m. 1. 25, a. --. 50) . . . --.75 Taschenuhren, komplizirte (Repetiruhren), Uhren mit unabhängigem Sekundenzeiger (ohne Unterschied des Hemmungssystems);Taschenchronometer : Unter Taschenchronometern sind die Uhren verstanden, deren Hemmung durch eine Wippe (Bascule) oder eine Feder bewirkt wird.

501 501 »>" 501*«

-- mit goldenen Gehäusen (g. 20. --, m. 15. --, 10.-- a. 3. 50) -- mit silbernen Gehäusen (g. 15. --, m. 8. --, 4 a. 1. --l -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen (g.

2.50 10. --, m. 5. --, a. --. 50)

Der Note A >) zn den Nrn. 500'", 501'", 50li""" und 603 wird folgender Satz beigefügt: ') Diese Note zu den erwähnten Nummern des französischen Zolltarifes lautet: Gehäuse aus unedlen Metallen, mit goldenen, silbernen, vergoldeten oder versilberten Verzierungen werden wie goldene, bezw.

silberne Gehäuse behandelt.

675 Nummer dea französischen Tarifes.

In den

Artikel.

Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken

,,Jedoch werden Gehäuse, bei welchen das Mittel- per StUck stück (carrure), die Lunetten, der Rehaut, der Schalenknopf (pendant), die Krone oder der Ring vergoldet, versilbert oder plattirt sind, als Gehäuse aus unedlen Metallen behandelt. Die vollständig vergoldeten Silbergehäuse und die ganz vergoldeten oder versilberten Gehäuse aus unedlen Metallen werden als silberne, bezw. als solche aus anedlen Metallen behandelt, wenn sie im Innern der Schale die Inschrift ,,vergoldetes Silber" oder ,,vergoldetes Metall" oder ,,versilbertes Metall" tragen.

SOlquater

Ausscheidung der Chronographen aus den Nr. 501--501ter und Bildung einer besondern Position : Chronographen, ohne Unterschied des Hemmungssystems : -- mit Gehäusen aus Gold (g. 20. --, m. 15. --, a. 3. 50) -- mit Gehäusen aus Silber (g. 15. --, m. 8. --, a. 1. --) -- mit Gehäusen aus unedlen Metallen (g. 10.--, m. 5. --, a. --. 50)

5.-- 2.--

1.25

Gleicher Zusatz wie oben zur Note nach 501'".

503

503 "·

507/508

Gehäuse zu Taschenuhren, fertige, aus unedlen Metallen (g. --. 50, m. --. 25, a. --. 50) --.25 Gleicher Zusatz wie oben zur Note nach 501"*.

Aufnahme folgender neuen Position in den Tarif: Gehäuse zu Taschenuhren, rohe, aus Gold, Silber oder unedlen Metallen (aus Gold : g. 2. --, m. 1. 25, a. 1. 20; aus Silber: g. 1. --, m. --. 60, a. --. 50; aus unedlen per 100 kg.

Metallen : g. --. 50, m. --. 25, a. --. 50) 16.-- Als rohe Gehäuse werden solche betrachtet, die keine fertigen Charnière haben und weder polirt, guillochirt noch gravirt sind.

Gleicher Zusatz wie oben zur Note nach 501"*.

Glockenspielwerke, Musik- und Spieldosen jeder Grosse (g- 60. -- u. 120. -- , m. 45. -- u. 90. -- ; a. 40. --) 50.--

676 Nummer des französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Artiliel.

Franken

S12»*»

Hvdraulische Rad-. Kolben- und Turbinen- P«iookg, maschmen, Pumpen, Ventilatoren, im Gewichte von : ' über 5000 kg. (g. 15. --, m. 10. -- ; a.

ö. --, 10. --, 15. -) 6. -- 1000--5000 kg. (g- 15. --, m. 10. -- ; a. 6. -, 10. -,15.--)

8.--

250-1000 kg. (g. 15. --, m. 10. -- ; a. 6. --, 10. --, 15. -- ) 10. -- unter 250 kg. (g. 25. --, m. 15. -- ; ö. --, 10.--, 15. --) . . . . . . 15.

518

Webstühle fg. 12. --, m. 8. -,

520

Maschinen zur Panierfabrikation, L t im Gewichte von : 1500 kg. und mehr (g. 15. --, m. 9. --, a. 5. -- )

522bl"

524

a. 5. --).

5. --

6. --

unter 1500 kg. (g. 15. --, m. 9. --, a.

5.--) 9.Jn den Tarif aufzunehmende neue Position : Müllereimaschinen, Walzenstuhle, im Gewichte von: 1500 kg. und mehr (g. 15. --, m. 10. --: a. 6. --, 10. --, 15. --Ì . . . . . » unter 1500 kg. (g. 15. --, m. 10. -- : a. 6. --, 10. --, 15. --) 10 Maschinen, dynamo-elektrische, im Gewichte von: über 10,000 kg. (g. 30. --, m. 20. -- : a. 6. --, 10. --, 15. --) 6 5000--10,000 kg. (g. 30. --, m. 20. -- ; a. ö. --, 10. --, 15. -- ) 10 2000--5000 kg. (g. 30. --, m. 20. -- : a. 6. --, 10. --. 15. -- ) 15

677 Nummer ·des französischen Tarifes.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Artikel.

Franken nftr lOukp.

100U--2UOU kg. (g. au. --, m. 20. -- ;

a. 6. --, 10. --, 15. --)

20. --

500--1000 kg. (g. 45. --, m. 30. -- ; a. 6. --, 10. , 1 5 . -- ) . . . . . 25.-- 50-500 kg. (g. 45. --, m. 30. -- : a.

6. --, 10. --, 15. --) 30.--

10-50 kg. (g. 100. --, m. 80. -- : a.

ö. --, 10. -- ,15. -- l . . . . . . 80. -- 525

Werkzeugmaschinen, schwere, im Gewichte von: über 3000 kg. (g. 15. --, m. 10. --; a.

6. --, 10. --, 15. -- )

7. --

1000--3000 kg. (g. 15. --, m. 10. -- ; a. 6. --, 10. --, 15. -- ) . . . . . 10.-- 527

Heizanoarate für Brauereien, Brennereien. Parmmeriefabriken, Apotheken, Küchen, wenn Kupfer und Bronze dem Gewichte nach vorherrschen, im Gewichte von: M. l

l

)

über 1000 kg. (g. 30. --, m. 20. --, a.

10. --)

527MS

10

250--1000 kg. (g. 30. --, m. 20. --, a.

10. --T

20

unter 250 kg. (g. 50. --, m. 40. --, a, 10. --)

40

Kälteerzeuffunssmaschinen.

im Gewichte von: (_· i_i i

über 1000 kg. (g. 20. --, m. 15. --, a.

10. --Ì

10

250--1000 kg. (g. 20. --, m. 15. --, a.

10. --) 15 unter 250 kg. (s. 30. --, m. 25. --, a. 10. --Ì

25

678 Nummer franzOsiscliei Tarifes. ·

536

536 w«

Artìliel.

In den Gesetzesentwurf aufzunehmender Tarif.

Franken per 100 ig

Indukte für dynamo-elektrische Maschinen und einzelne Theile, wie Spuhlen, volle oder leere, aus Metall, mit isolirtem Kupfer umgeben; bearbeitete Theile aus Kupfer, weniger als l kg. schwer, numerili und markirt, zusammengepaßt oder getrennt (.démontées), für elektrische Apparate, im Gewichte von (g. 100. --, m. 75. --; a. Bogenlampen 20. --, andere je nach dem Material): über 2000 kg. .

1000--2000 kg.

500--1000 kg. .

200--500 kg. .

unter 200 kg. .

Neue Position zur Ausscheidung der Bogenlampen oder sog. ,,Regulatoren" derNr. 536 : Bogenlampen (Regulatoren) (g. 100. --, m.

75. --, a. 20. -)

15.-- 20.-- 25.-- 30. 50.--

60.--

679

Der Gesandte der Schweiz in Frankreich an den Minister des Auswärtigen der französischen Eepublik in Paris, Paris, den 23. Juli 1892.

Herr Minister !

Im Anschlüsse an mein Schreiben von gestern beehre ich mich, gemäß dem von Ew. Exzellenz ausgesprochenen Wunsche, Ihnen in der Anlage das Verzeichniß der Abänderungen des schweizerischen Zolltarifes zu übermitteln, die der Bundesrath der Bundesversammlung in ihrer nächsten Session zur Genehmigung unterbreiten wird.

Genehmigen Sie, etc.

Der Gesandte der Schweiz : (gez.) Lardy.

680

Beilage zur

Note des schweizerischen Gesandten in Paris an den französischen Minister des Auswärtigen, vom 23, Juli 1892.

Zölle bei der Einfuhr in die Schweiz.

NB. Die nach dem Texte jeder Position In Klammern beigefügten Zahlen bedeuten: g. den Zoll des Generaltarifes vom 10. April 1891, c. den In den Verträgen mit Deutschland und Oesterrelch - Ungarn oder mit Italien vereinbarten Convontlonalzoll, a. den alten Zoll.

Nnramer Schweiz.

Tarifes.

Benennung der Gegenstände.

Von der Schweiz zugestandene Zolle.

Franken per 100 kg.

Parfümerien und kosmetische Mittel : in Engrospackung, d. h. theilungsfähig für den Detailverkauf (g. 50. -- ; a. Parfümerien 30. --, kosmetische Mittel 70. --) 50.

in Detailpackung (g. 100. -- ; a. Parfümerien 30. --, kosmetische Mittel 70. --) . . 50.

14

15

Die Znschlagstaxe für die mit Alkohol zubereiteten Parfümerien wird von der wirklich verwendeten Menge Alkohol, d. h. vom wirklichen Alkoholgehalt nnd vom Nettogewicht der eingeführten Parfümerien erhoben.

aus 108 109

1l6a

b

Schuhe aus Tuchenden (g. 40. --, a. 16. --)

25.--

Handschuhe, lederne (g. 300. --, c. 150. --, 100.a. 30. --) Mikroskope (g. 80. --, c. 40. --, a. 16. --) 40.-- Brillen, Stereoskope, Lupen, Teleskope, Ferngläser (g. 80. --, c. 40. --, a. 16. -- ) .

30. -

681 Von der

Nummer des Schweiz.

Tarifes.

1

Benennimg der Gegenstände.

Zölle.

Franken per 100 kg.

Uhren : 125

126 ans 127

128

203 210

21l' 234

Schweiz zuaestandene

Vorgearbeitete Uhrenbestandtheilo uad Rohwerke, inklusive rohe Uhrengehäuse (g.

16. --, a. 16. --) . . . . " . . . .

16.--

Gewiehtuhren und fertige ßestandtheile (g.

20. --, c. 20. --, a. 16. -- ) . . . .

20.--

J

Uhren mit Federtrieb, andere ) und fertige Bestandteile (g. 50. --. c. Bestandtheile 20. --, a. 30. --) . . '

30.--

Taschenuhren und fertige Bestandtheile, inklusive fertige Uhrengeliäuse (g. 100. --, a. 30. --, Uhrengehäuse 16. --) . . .

30.-- Dachschiefer (g. 1. --, a. --. 10) . . . . --.70 Kalk, hydraulischer (g. --. 50, a. --. 40) . --.40 Romancement (g. --. 50, a. --. 40) . . . --.40 Fisclie,getrockiiet, gesalzen, marinirt, geräuchert oder anderswie zubereitet : in Gefässen bis und mit 5 kg., sowie in verschlossenen Büchsen oder Gläsern (g. 50. --, c. 40. --, a. 16. --)

25.--

251

Gemüse, konservirt, in Essig oder anderswie eingemacht (g. 30. --, c. in Gefässen über 5 kg. 25. -- ; a, 7. -- und 16. --) . . 25.--

291

Wein (Naturwein) in Flaschen etc. bis zu 15 ° 10.-- Alkohol (g. 25. --, a. 3. 50)

292

Schaumweine in Flaschen (g. 40. --, a. 3. 50)

20. -

Fette Oele, nicht medizinische, aller Art :

aus 296

-- in Fässern (g. 1. --, c. Olivenöl in Fässern l._ ; a. 1. -)

1.--

') Anmerkung. Andere als nach amerikanischem System und andere als Schwarzwälder-Federtriebuhren mit hölzernem Gestell.

682 Von der

Nummer dos Schweiz.

Tarifes.

Schweiz

Benennung der Gegenstände.

Zblle!

Franken per 100 kg.

297

-- iu Flaschen oder Blechgefässen etc. (g.

15.-- 20. --, a. Olivenöl 10. --) Seifen :

300 301 324

2.75 -- parfümirte (g. 40.--, a. 1. 50). . . . 20.-- -- gewöhnliche (g. 5. --, a. 1. 50)

. . .

Baumwolldecken (Bett- und Tischdecken etc.)

ohne Näharbeit oder Posameotirarbeit: nicht gefärbt, nicht gebleicht (g. 20. --, a. 4. --)

15.--

aus 334

Hanfgarne bis und mit Nr. 10, einfach, roh und gebaucht (g. 1. 50, e. 1. 20, a. --. 60)

1.20

aus 334

Garne aus Flachs. Jute, Ramie etc. bis und mit Nr. 10, einfach, roh und gebaucht (g.

1. 50, a. --. 60)

1.50

335

Flachs-, Hanf-, Jute-, Ramie- etc. Garne: -- über Nr. 10, einfach, roh und gebaucht (g. 6. --, a. 4. -)

6. -- 336 -- gezwirnt, gebleicht (g. 10. --, a. 7. --) 10. -- 337 -- gefärbt (g. 16.--, a. 15.--l . . . . 16.-- aus 351 Gewebte Teppiche aus Jute, Manilahanf und andern ähnlichen vegetabilischen Spinnstoffen, auch eingefaßt (g. 50. --; a. Juteteppiche 7. --, andere 15. --) 20. -- 358 Gewehe, roh. wp.iß. P'p.färht. hp.drnp.kt. s.nnrplirt. : aus reiner aeiae oder t!loretseiae (e. 10. --, a. 16. --Ì .

16.-- Wollengewebe, gebleicht, gefärbt, bedruckt (otreichgarn- und Kammgarngewebe) : 374/5 b -- im Gewichte von 300 Gramm und weniger per Quadratmeter (g. 100. -- und 120. --, c. 80. --, a. 25. --) 75. --

683 Nummer des Schweiz.

Tarifes.

Benennung der Gegenstände.

Von der Schweiz zugestandene Zolle.

Franken per 100kg.

400

407 470

Kleidungsstücke, Leibwäsche und andere nicht besonders genannte Konfektionswaaren, zugeschnitten oder fertig : aus Wolle und Halbwolle (g. 180. --, c. 105. --, a. 40. -- ) 100. Nicht genannte Putzmacherwaaren ; kunstliche Blumen, Schmuckfedern (g. 200. --, a. 30. --) 120. -- Feine Quincaillerie- und Galanteriewaaren aller Art, nicht besonders genannte (g. 200. -- , c. 120. --, a. 30. -- und 16. -- ) . . . 100.--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend das am 23. Juli 1892 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsübereinkommen. (Vom 2.

Dezember 1892.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1892

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.12.1892

Date Data Seite

589-683

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10 015 965

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